Funktionale Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung von Wasserfahrzeugen
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1 Powered by TCPDF ( Article, Published Version Bielke, Peter Funktionale Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung von Wasserfahrzeugen Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Wasserbau Zur Verfügung gestellt in Kooperation mit/provided in Cooperation with: Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) Vorgeschlagene Zitierweise/Suggested Citation: Bielke, Peter (2002): Funktionale Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung von Wasserfahrzeugen. In: Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Wasserbau 85. Karlsruhe: Bundesanstalt für Wasserbau (BAW). S Standardnutzungsbedingungen/Terms of Use: Die Dokumente in HENRY stehen unter der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0, sofern keine abweichenden Nutzungsbedingungen getroffen wurden. Damit ist sowohl die kommerzielle Nutzung als auch das Teilen, die Weiterbearbeitung und Speicherung erlaubt. Das Verwenden und das Bearbeiten stehen unter der Bedingung der Namensnennung. Im Einzelfall kann eine restriktivere Lizenz gelten; dann gelten abweichend von den obigen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Documents in HENRY are made available under the Creative Commons License CC BY 4.0, if no other license is applicable. Under CC BY 4.0 commercial use and sharing, remixing, transforming, and building upon the material of the work is permitted. In some cases a different, more restrictive license may apply; if applicable the terms of the restrictive license will be binding.
2 Funktionale Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung von Wasserfahrzeugen BOR DIPL.-ING. PETER BIELKE, BUNDESANSTALT FÜR WASSERBAU, DIENSTSTELLE HAMBURG, REFERAT WASSERFAHRZEUGE 1 Einleitung 1.1 Grundlagen Die Grundlage der Ausschreibung von Wasserfahrzeugen bildet die Verdingungsordnung für Leistungen, VOL/ A ( EU-Recht ). Nach 8, 1 (1) der VOL/A ist die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Diese Verpflichtung liegt im Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen Leistungsbeschreibung in den Stand versetzt werden, die Angebote besser vergleichen zu können. Daneben veranlassten Bemerkungen des Rechnungsprüfungsausschusses den BMVBW im Jahre 1999 zur Herausgabe eines Erlasses, der für die Beschaffung von Wasserfahrzeugen im Wesentlichen vorgibt: In allen geeigneten Fällen verstärkt das Instrument einer funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) zu wählen, für WSV-spezifische Aufgabenbereiche, die technisch aufwendige Systemlösungen und spezielles Fachwissen (z.b. Gasschutzsystem) voraussetzen, überwiegend die konstruktive Leistungsbeschreibung (KLB) vorzusehen; darüber hinaus soll auf handelsübliche, bewährte Schiffstypen zurückgegriffen, sowie die Vorgabe einer verbindlichen Ausgabenobergrenze eingeführt werden. Ziele hierbei waren: Durch FLB mehr Angebote zu erhalten, Kosten zu sparen, das Know How der Werftindustrie nutzen, der Verzicht auf Sonderausstattungen. 1.2 Definition Funktionale Konstruktive Leistungsbeschreibung (LB) Nach VOL/A 8 sind grundsätzlich als gleichrangige Formen sowohl die funktionale als auch die konstruktive Leistungsbeschreibung sowie eine Kombination beider Beschreibungsarten (sog. Mischform ) zulässig. Der Anwendungsbereich mit den jeweiligen Grenzen ist auf dem Strahl in Bild 1 plakativ dargestellt: Auf der einen Seite die rein konstruktive LB, in der mit hohem Detaillierungs- und Ausarbeitungsgrad (bis hin zu Rohrleitungen, Kabelführung, etc.) die gesamte spätere Bauausführung vorkonstruiert und vorgegeben wird. Der Umfang der Spezifikation würde bei dieser Art der Leistungsbeschreibung wohl mehrere hundert Ordner beanspruchen. Die Anwendung dieses Verfahrens wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch auf Auftraggeberseite äußerst aufwändig, Personal-intensiv und daher auch sehr ineffizient für die Verwaltung. Auf der anderen Seite greift eine rein funktionale LB, die Beschreibung der Leistung auf nur einer Seite wohl zu kurz! Zwischen diesen beiden Extrempositionen bildet die sog. Mischform der Beschreibungsarten mit funktionalen und konstruktiven Anteilen, wie sie auch schon bisher in der ZSM/BAW Anwendung fand, eine optimale Form der Leistungsbeschreibung. Abhängig von der Aufgabe und Art des Wasserfahrzeuges muss für jedes Projekt die jeweilige Zusammensetzung der funktionalen und konstruktiven Anteile festgelegt werden. Bild 1: Funktionale Konstruktive Leistungsbeschreibung 2 Funktionale oder konstruktive Leistungsbeschreibung? Worin liegt die Problematik unserer Dienststelle sowie der Fachstellen in der Wahl der Leistungsbeschreibung? Dies wird bei der Betrachtung des Beschaffungsablaufes von Wasserfahrzeugen deutlich: 2.1 Entwurfsaufstellung Auch bei Wasserfahrzeugen ist vor jeder umfangreicheren Ausschreibung bzw. Beschaffungsmaßnahme gemäß VV-WSV 2107 ein Entwurf (HU und/oder AU) auf- Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Wasserbau Nr. 85 (2002) 101
3 zustellen. Mit dem Entwurf ist bereits die technische Konzeption mit Berechnungen als ausreichende Grundlage zur Gestaltung und Ausbildung der geplanten Maßnahme zu liefern, die erforderlichen Kosten hierfür sind einwandfrei zu ermitteln und mit einzureichen. (BV), sind bei der Wahl der Art der Leistungsbeschreibung insbesondere folgende Randbedingungen zu beachten (Bild 3): Voraussetzungen hierfür sind: A. Für eine geplante Maßnahme muss die Machbarkeit vorab untersucht, geprüft und gegeben sein: Im Referat K4 der BAW z. B. wird dies für jeden aufzustellenden Entwurf durch mehrere Schleifen mit steigender Genauigkeitsanforderung zwischen der Schiffstheorie und den einzelnen Fachbereichen gewährleistet! Es zeichnet daher das Referat K4 der BAW aus, dass kein Entwurf die Dienststelle (an WSA/WSD/BMVBW) verlässt, in dem die Machbarkeit nicht gegeben ist! Bild 3: Randbedingungen bei Erstellung der Leistungsbeschreibung B. Ein genaue Projektierung mit Kostenrahmen hat vorzuliegen: Das Problem liegt in der Entwurfsaufstellung darin begründet, dass es sich bei der Bestimmung des Kostenrahmens immer um eine Abschätzung für ein Projekt in der Zukunft handelt, und daher immer nur von Mittelwerten (einzelne Baugruppen/Gesamtpreis) ausgegangen werden kann. Jede Ausschreibung unterliegt in vollem Umfang den Marktschwankungen, hinzu kommen meist noch Preissteigerungen durch den zeitlichen Versatz zwischen Entwurfsaufstellung und Ausschreibung von teilweise mehr als einem Jahr. Die Grafik in Bild 2 spiegelt repräsentativ vergangene Ausschreibungen des Referates K4. Das in der Darstellung doppelt normierte Kalkulationsfenster (Maximum/Minimum-Angebot der Ausschreibung) zeigt, dass bisher die jeweiligen Entwürfe von K4, von wenigen Ausnahmen abgesehen, immer auch den Mittelwert des Marktes repräsentierten (fundierte Vorabkalkulation bei der Kostenermittlung) Ausschreibungsreife, Risikoabwälzung Die Auflistung von Forderungen in der Leistungsbeschreibung darf keine Wunschliste sein, sondern muss einen im Kostenrahmen baubaren Entwurf repräsentieren. Der Auftraggeber ist in der Pflicht, eine entsprechende Ausschreibungsreife herbeizuführen, keinesfalls darf eine mangelnde Planung bzw. unvollständige Grundlagenermittlung auf Seiten der Vergabestelle an die Bieter weitergegeben werden. Nach VOL/A 8 dürfen dem Auftragnehmer darüber hinaus keine unkalkulierbaren Risiken aufgebürdet werden. Eine vorab von Auftraggeber-Seite durchgeführte Machbarkeitsuntersuchung vermeidet eine Risikoabwälzung auf den Auftragnehmer. Das Risiko bei Anwendung der funktionalen LB liegt hier insbesondere im Fehlen relevanter Anforderungen (die Leistungsbeschreibung greift oft zu kurz), die Ausschreibung wird somit auch störanfällig im Hinblick auf Nachtragsforderungen Anforderungsprofil Bild 2: Vergleich: Veranschlagte Kosten (Entwurf ) - Marktpreise (Ausschreibung) 2.2 Leistungsbeschreibung Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück der Vergabeunterlagen und für die spätere Vertragsdurchführung von fundamentaler Bedeutung. Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung, bei der Beschaffung von Wasserfahrzeugen i. d. R. die Bauvorschrift Die Methoden und Verfahren zur Aufgabenerledigung liegen in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) überwiegend fest. Das Wissen und die Erfahrung hierüber sind insbesondere bei den Wasser- und Schifffahrtsämtern und bei den entsprechenden Fach- und Sonderstellen (z. B SBM - Sonderstelle des Bundes zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen, Cuxhaven) vorhanden. Insbesondere für die Aufgabenerledigung/ Zweckbestimmung der Wasserfahrzeuge ist die Spezifikation auf Grund der Betreiber-spezifischen Anforderungen so ausführlich, genau und umfassend wie möglich/nötig zu beschreiben, für allgemeine schiffbautechnische Anforderungen kann sie auch funktionaler gehalten werden, jedoch nur soweit wie sich durch die 102 Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Wasserbau Nr. 85 (2002)
4 Zweckbestimmung keine besonderen Vorgaben/Zwänge ergeben. Wissen und Erkenntnisse des Auftraggebers werden somit an alle Bieter gleichermaßen weitergegeben. Die Bauvorschrift mit Generalplan (BV mit GP) dokumentieren i. d. R. den ausschreibungsreifen Planungsstand/Entwicklungsstand des Referates. Sie bilden ein genaues Abbild des bisherigen, in mehreren Schleifen mit dem Betreiber entwickelten Anforderungsprofils, d.h. sowohl der Betreiber mit seinen betrieblichen Erfahrungen, auch der aller Fachdisziplinen sowie die durch die technische Fachstelle erstellte, zur Umsetzung notwendige technische Spezifikation (die ihrerseits wieder Auswirkungen auf das betriebliche Anforderungsprofil haben kann) finden sich hierin wieder. Der Generalplan ist als Anhalt für eine Angebotserstellung zu verstehen und ermöglicht oft gerade mittelständischen Werften erst eine Angebotsabgabe! Spezialschiffe, Spezialwissen Bei den Wasserfahrzeugen der WSV handelt es sich überwiegend um technische, meist mehrzweckfähige Spezialschiffe mit Prototypencharakter, d. h. es sind auf dem Markt kaum bzw. keine vergleichbaren sogenannte handelsübliche, bewährte Schiffstypen vorhanden, auf die der Auftraggeber und der Bieter zurückgreifen könnte (Tonnenleger, Peilschiffe, SUBS e sind überwiegend Spezialanfertigungen, ein Markt hierfür existiert kaum). Das heißt, bei einer Ausschreibung bieten oft Werften mit, die ein solches Spezialschiff möglicherweise erst ein Mal gebaut haben bzw. nur hin und wieder ein Spezialschiff für die WSV abwickeln. Nicht selten sind Bieter dabei (und erhalten den Auftrag), die noch niemals ein Spezialschiff der geforderten Art abgewickelt haben, was u. U. zu erheblichen Problemen in der Vertragsabwicklung führen kann. Das Spezialwissen, das Know How sowie die Erfahrung liegen im Bereich Spezialschiffbau für die Verwaltung überwiegend auf Auftraggeberseite (Bild 4). Demgegenüber liegen Erfahrung und Wissen durch Serienfertigung bei Standardschiffen (Fracht-, Containerschiffe,...) überwiegend auf Werftseite. Wasserfahrzeuge als Typ-Reihe (Serienbau) werden durch die WSV kaum aufgelegt, es handelt sich bei den Beschaffungsmaßnahmen überwiegend um Einzelanfertigungen. Durch die Anwendung der funktionalen LB sollte darüber hinaus erreicht werden, möglichst viele Angebote der Werften zu erhalten. Die Erreichung dieses Zieles lässt sich bisher nicht bestätigten. Die Tendenz, auch bei den Fachstellen, liegt gemessen an den letzten Ausschreibungen bei eher weniger Angeboten. Dies liegt u.a. auch begründet im überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand der Werften, ein Angebot zu erstellen. Gerade bei kleineren und mittelständischen Werften bindet die funktionale LB relativ gesehen mehr Kräfte und Mittel, als dies bei den großen Werften der Fall ist. Überwiegend handwerklich orientierte Werften sind von der funktionalen LB oft überfordert! Die funktionale LB gilt daher auch oft als wettbewerbsbeschränkend oder mittelstandsfeindlich. 2.3 Vergabe Grundsätze der Zuschlagserteilung: Nach GWB 97 sowie VOL/A 7 muss ein Auftragnehmer allgemeine Kriterien erfüllen, wenn er den Zuschlag erhalten will. Diese Eignungskriterien sind grundsätzlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Erfüllung dieser Eignungskriterien sowie die der Mindestanforderungen aus der Bauvorschrift stellen die Hürde für eine weitere Wertung des Angebotes dar. Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Nach VOL/ A 9a sind den Bietern alle Zuschlagskriterien, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung, anzugeben. Bild 4: Standardschiffe- Spezialschiffe Dies bedeutet insbesondere bei Anwendung einer funktionalen LB, dass der Preis zwar ein ganz wesentliches, aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium ist. Die technischen, konstruktiven, gestalterischen und funktionsgerechten Lösungen der Bieter müssen darüber hinaus entsprechend bewertet werden. (Bild 5) Bei Anwendung einer funktionalen LB kann für die abgeforderten Kriterien eine sog. Bewertungsmatrix aufgestellt werden. Erste Erfahrungen, insbesondere auch bei der Ausschreibung des Eisrandforschungsschiffes, konnten gewonnen werden. Die Möglichkeiten durch die Anwendung einer Bewertungsmatrix werden jedoch häufig überschätzt. Sie weisen im gewissen Sinn einen pseudo-objektiven Charakter in teilweise 3-4 Stufen auf, die subjektive Beurteilung der Fachleute der Ver- Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Wasserbau Nr. 85 (2002) 103
5 gabestellen bleibt dennoch, ganz gleich auf welcher Ebene. Es ist daher wichtig bei Beschaffungsmaßnahmen von Wasserfahrzeugen für das jeweilige Schiff im Einzelfall zu entscheiden, welche Anforderungen zur Erledigung der Aufgaben wirklich wichtig sind, und danach den Bewertungsmaßstab anzulegen. Bild 5: Grundsätze der Zuschlagserteilung 3 Schluss Die Anwendung der funktionalen LB mit den eingangs erwähnten Vorteilen wird nicht nur von K4 kritisch gesehen. Das Ziel des BRH und des BMVBW, Kosten zu senken, wird natürlich auch von K4 unterstützt. Um Kosten zu sparen bzw. das Risiko hoher Nachtragsaufträge gering zu halten, sind jedoch insbesondere folgende Faktoren maßgebend: Festlegen der Anforderungen (hoher niedriger Standard, auch bei funktionaler LB), Genauigkeit in der LB (minimiert das Risiko für Nachträge), eine vorab geklärte Machbarkeit (vermeidet Risikozuschläge), und: LB in geeigneten Fällen auch funktionaler. Die bisherige Form der LB ist u. U. in Teilbereichen (Schiff A > B) funktionaler gestaltbar. Als Basis der Ausschreibung im Bereich der Aufgabenerledigung der Wasserfahrzeuge ist die FLB jedoch weniger geeignet. 104 Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Wasserbau Nr. 85 (2002)
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