Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz für das Haushaltsjahr 2017 vom
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- Harry Fried
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1 Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz für das Haushaltsjahr 2017 vom Der Verbandsgemeinderat hat am auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen: Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Haushaltsjahr 2017 der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf 0
2 im Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes für das Wirtschaftsjahr 2017 nachrichtlich: Erfolgsplan die Erträge auf die Aufwendungen Gewinn / Verlust Vermögensplan die Finanzierungsmittel der Finanzierungsbedarf Aufteilung Teilbereiche ehem. VG Nierstein-Oppenheim und ehem. VG Guntersblum siehe beigefügten Wirtschaftsplan 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite a) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt: Hj für zinslose Kredite auf 0 für verzinste Kredite auf zusammen auf Hj Darlehensumschuldung / -prolongation ,26 b) Zur Sicherung der Kassenliquidität der Verbandsgemeindekasse (Einheitskasse) wird der Gesamtbetrag der Kassenkredite auf ,00 festgesetzt. c) Für den Eigenbetrieb Abwasserwerk werden festgesetzt: der Gesamtbetrag der Kredite (ohne zinslose Darlehen des Landes) Zinslose Förderdarlehen des Landes der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0 der Höchstbetrag der Kassenkredite ( 15 IV EigAnVO)
3 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Gebühren und Beiträge Gültig für die Ortsgemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommenheim, Selzen und Undenheim sowie die Städte Nierstein und Oppenheim 1) Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Eigenbetriebs Abwasserwerk und des wiederkehrenden Beitrages werden wie folgt festgesetzt: Fs. 3 Nutzergebühren Abwasser Grundgebühren: je Einwohnergleichwert auf <15,00 > 15,00 je Wohneinheit auf <45,00 > 45,00 Benutzungsgebühren je Kubikmeter gewichtetes Schmutzwasser auf <1,69 > 1,69 Weinbaugebühren je angefangene 500 qm selbstbewirtschaftete Weinbaufläche und je 750 Liter zugekauften, verarbeiteten oder gelagerten Most oder Wein - bei ordnungsgemäßem Nachweis auf <2,25 > 2,25 - bei nicht ordnungsgemäßem Nachweis der Trubrückhaltung auf <9,00 > 9,00 Wiederkehrender Beitrag - je qm zulässiger Abflussfläche auf <0,27 > 0,27 Fäkalschlammgebühr - je Kubikmeter auf <21,32 > 21,32 Oberflächenentwässer ung - der lfd. Kostenanteil der Ortsgemeinden für entwässerte Straßen- Wege- und Platzflächen ( 12 Abs.10 Landesstraßengesetz) beträgt je qm <0,59 > 0,57
4 2) Die vorläufigen Beitragssätze zur Erhebung einmaliger Beiträge für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung werden wie folgt festgesetzt: a) Für die erstmalige Herstellung im Ermittlungsgebiet gemäß 4 Abs.1 der Entgeltsatzung pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche <1,94 > 1,94 pro Einwohnergleichwert (EGW) <234,17 > 234,17 Fs. 3 Nutzergebühren Abwasser pro Wohneinheit <702,52 > 702,52 pro qm beitragspflichtiger Abflussfläche <8,59 > 8,59 b) Für die Erweiterung (Ausbau) der Abwasserbeseitigungseinrichtung im Ermittlungsgebiet gemäß 4 Abs.2 der Entgeltsatzung 1. Schmutzwasserbeseitigung ausschließlich gem. 5 Abs.2 a) der Entgeltsatzung: pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche <4,75 > 4,75 pro Einwohnergleichwert (EGW) <629,00 > 629,00 pro Wohneinheit <1.887,00 > 1.887,00 2. Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung gem. 5 Abs. 2 b) der Entgeltsatzung pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche <3,79 > 3,79 pro Einwohnergleichwert (EGW) <503,20 > 503,20 pro Wohneinheit <1.509,59 > 1.509,59 pro qm beitragspflichtiger Abflussfläche <18,20 > 18,20 3) Die Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger für die Straßenentwässerung gemäß 31 Satz 3 und 4 der Entgeltsatzung beträgt nach 5 Abs.2 im Ermittlungsgebiet: pro qm Straßenfläche <14,83 > 14,83
5 4) Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ( 17 Abs. 6 Allgemeine Entwässerungssatzung) pro Antragsverfahren <80,00 > 80,00 5) Verwaltungsgebühr für einen zusätzlichen Hausanschluss: ( 10 Abs. 8 Allgemeine Entwässerungssatzung) <320,00 > 320,00 Gültig für die Ortsgemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim und Wintersheim: A) Laufende Entgelte nach dem III. Abschnitt der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung nachrichtl. Vorjahr Wirtschaftsjahr Grundgebühr für Haushalte, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen - je Wohneinheit 56,00 56,00 - je EW/EGW 28,00 28,00 - für Weinbau je 500 qm bzw. 750 Liter Zukaufmenge a) mit Ablieferung Trubstoffe (Bringsystem) 2,47 2,47 b) ohne Ablieferung Trubstoffe 10,85 10,85 2. Benutzungsgebühr (inkl. Abwasserabgabe) je cbm 2,75 2,75 Schmutzwassermenge 3. Wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser je qm gewichteter Grundstückfläche - mit Anschluss an eine Kläranlage 0,42 0,42 4. Nachrichtlich: Der Kostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraße ( 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz) laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche Vorausleistung [Abrechnung erfolgt auf der Grundlage von Verträgen mit den Ortsgemeinden] 0,62 0,58 5. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung je cbm 17,13 17,13
6 B) Einmalige Beiträge nach dem II. Abschnitt der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung 1. Einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche und Zuschlag für Vollgeschosse 2. Einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser je qm gewichtet nachrichtlich: Kostenbeteiligung Straßenbaulastträger für die Straßenentwässerung nachrichtl. Vorjahr Wirtschaftsjahr ,31 2,31 4,25 4,25 6,26 6,26 Gebühren Abwasserbeseitigung Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ( 17 Abs. 6 Allgemeine Entwässerungssatzung). pro Antragsverfahren 80,00 Verwaltungsgebühr für einen zusätzlichen Hausanschluss: ( 10 Abs. 8 Allgemeine Entwässerungssatzung) 320,00 6) Unterrichtsgebühren der Jugendmusikschule 2016 Die Unterrichtsgebühren der Jugendmusikschule sind in monatlichen Raten jeweils zum 15. eines Monats - zu zahlen. 1. Grundstufenunterricht <nachr. Vorj.> Hj Musikalische Früherziehung (Gruppenunterricht, max. 12 Kinder) für 1 Wochenstunde (60 Minuten) <24,70 > 25, Musikgarten für 1 Wochenstunde (35 Minuten) <24,70 > 25, Musikalische Grundausbildung (Intensivkurs 3-8 Kinder) 1.4 Orientierungsjahr (inkl. Instrumenten- Mietgebühr) für 1 Wochenstunde (45 Minuten) <33,80 > 34,50 für 1 Wochenstunde (45 Minuten) <37,20 > 37,90
7 <nachr. Vorj.> Hj Instrumentalunterricht. mit Geschwisterermäßigung für 1. Schüler volle Gebühr; für 2. um 25 % und weitere um 50 % ermäßigt. mit Mehrfachermäßigung sofern 1 Schüler mehrere Fächer belegt, 50 % für 2. Fach und alle weiteren Fächer 2.1 Einzelunterricht für 1 Wochenstunde (45 Minuten) <89,60 > 91, Einzelunterricht für 1 Wochenstunde (30 Minuten) <64,50 > 65, Unterricht in Gruppen von 2 Schülern 2.4 Unterricht in Gruppen von 2 Schülern 2.5 Unterricht in Gruppen von 3-8 Schülern 2.6 Kombinierter Einzel- / 2er- Gruppenunterricht Fs. 3 Abs.5 Unterrichtsgebühren JMS für 1 Wochenstunde (45 Minuten) <51,60 > 52,60 für 1 Wochenstunde (30 Minuten) <37,20 > 37,90 für 1 Wochenstunde (45 Minuten) <37,20 > 37,90 für 40 Minuten (20/20/20 Minuten) <67,60 > 69, Auswärtigengebühr je Schüler/in <18,50 > 18,90 3. Ensemble- und Ergänzungsfächer 3.1 Das Entgelt beträgt grundsätzlich für 1 Wochenstunde (45 Minuten) <4,20 > 4, Für die Teilnahme an den nach Ziffer 11 der Schulordnung zu belegenden Ergänzungsfächern wird ein Entgelt nicht erhoben. 4. Ballett (Klassenunterricht) für 1 Wochenstunde (60 Minuten) <32,60 > 33,30 5. Schnupperkurse, Workshops u.ä. für 1 Wochenstunde (45 bzw. 60 Min.) Entgelt setzt die Verwaltung fest 6. Instrumenten Mietgebühr Entgelt setzt die Verwaltung fest
8 7) Gebühren Hallenbad Opptimare 2017 Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtung Hallenbad Opptimare in Oppenheim werden wie folgt festgesetzt: <nachr. Vorj.> Wirtschaftsj Einzelkarte Erwachsene 3,50 3,50 10er Karte Erwachsene 31,00 31,00 Ermäßigung für Studenten, SchülerInnen, RenterInnen 2,50 2,50 10er Karte ermäßigt 21,00 21,00 Kinder bis 3 Jahre freier Eintritt freier Eintritt Kinder bis zum 16. Lebensjahr 1,50 1,50 Kinder 10er Karte 11,00 11,00 Eintrittspreise Sauna <nachr. Vorj.> Wirtschaftsj Einzelkarte 9,00 9,00 10er Karte 77,00 77,00 20er Karte 137,50 137,50 Für das Angebot von Schwimmkursen werden die Gebühren wie folgt festgesetzt: <nachr. Vorj.> Wirtschaftsj Kinder- und Wassergewöhnungskurs 49,00 49,00 Erwachsenenkurs 89,00 89,00 Aqua-Jogging-Kurs 59,00 69,00 ZUMBA-Kurs 80,00 80,00 Die Kurseinheiten sind auf 45 Minuten festgesetzt und mit max. 10 Personen pro Kurs besetzt.
9 5 Verbandsgemeindeumlage Die Verbandsgemeindeumlagen werden für das Haushaltsjahr 2017 (vorläufig) wie folgt festgesetzt: Ortsgemeinde Umlagesumme (Plan) VG- Umlage (42 v.h.) Umlage- Summe (Ist) VG- Umlage (42 v.h.) 2017 vorläufig 2016 vorläufig EUR EUR EUR EUR Dalheim Dexheim Dienheim Dolgesheim Dorn-Dürkh Eimsheim Friesenheim Guntersblum Hahnheim Hillesheim Köngernheim Ludwigshöhe Mommenheim Nierstein Oppenheim Selzen Uelversheim Undenheim Weinolsheim Wintersheim Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum beträgt für die ehemalige Verbandsgemeinde Guntersblum ,22 und für die ehemalige Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim ,76.
10 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall überschritten sind. 8 1 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt am in Kraft. Oppenheim, den Klaus Penzer, Bürgermeister 1 Satzung wurde am im Rhh. Wochenblatt und Rhein-Selz Aktuell veröffentlicht.
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