Öffentlich KT 10. April 2014 Nichtöffentlich VFA 03. April 2014 Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA BA-KH JHA

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1 Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 48/2014 den Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 10. April 2014 Nichtöffentlich VFA 03. April 2014 Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss der Vorberatung ATU/BA SOA KSA BA-KH JHA Betreff: Schülerbeförderung - Weiterentwicklung des ScoolTicket - Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen - Satzungsbeschluss Anlagen: Entwicklung des Eigenanteils (Anlage 1) Entwurf der Änderungssatzung (Anlage 2) Synopse der zur Änderung vorgeschlagenen Paragraphen der Satzung (Anlage 3) Verfahrensgang: Einbringung zur späteren Beratung Vorberatung für den Kreistag Abschließender Beschluss im Kreistag BESCHLUSSANTRAG: 1. Der Weiterentwicklung des ScoolTickets bei gleichzeitiger Erhöhung des Zuschussanteils des Landkreises von 10,80 auf 11,50 je Ticket/Monat ab wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarungen zwischen den Landkreisen und der Landeshauptstadt Stuttgart über die verbundweit einheitliche Monatskarte in der Schülerbeförderung mit Netzwirkung im Freizeitverkehr sowie die Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart, den Landkreisen und dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS)

2 - 2 - zur Abrechnung der verbundweit einheitlichen Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr entsprechend anzupassen. 3. Der Satzung zur Änderung der Satzung über die notwendige Erstattung der Schülerbeförderungskosten wird in der Fassung der Anlage 2 zugestimmt. Auswirkungen auf den Haushalt: Im Haushaltsplan 2014 sind die infolge der Zuschusserhöhung entstehenden anteiligen Mehraufwendungen von rd im Ergebnishaushalt, Teilhaushalt 4, Produktgruppe 2140 (P , Konto ) eingestellt. Die anteiligen Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung des Erstattungsbetrages bei der Benutzung privater Fahrzeuge von rd können im Haushaltsplan 2014 im Ergebnishaushalt, Teilhaushalt 4, Produktgruppe 2140 (P , Konto ) finanziert werden. Für die Folgejahre sind dort die jeweiligen Mehraufwendungen zusätzlich zu veranschlagen. Sachdarstellung: I. Vorbemerkung: a) Die Stadt-und Landkreise sind seit 1983 in Baden Württemberg gemäß 18 Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten zuständig. In der vom Kreistag beschlossenen Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) sind der Umfang, die Voraussetzungen und das Verfahren der Kostenerstattung geregelt. b) Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises wurde zuletzt mit der Sitzungsvorlage 150/2011 im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) mit Wirkung zum geändert. c) Der überwiegende Teil der Schüler im Landkreis (über Monatskarten pro Schuljahr) nutzt das beliebte Scool-Abo des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS). Dieses beinhaltete bis eine netzweite Gültigkeit an Schultagen ab 12 Uhr. In den Schulferien sowie am Rosenmontag, Faschingsdienstag, Gründonnerstag und Reformationstag ab 9.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen können die Schüler ganztags netzweit fahren. Der Landkreis Esslingen bezuschusst - wie die übrigen Verbundlandkreise und die Landeshauptstadt Stuttgart - hierbei jede Schülermonatskarte derzeit mit 10,80. Die Differenz zum Pauschalpreis der Schülermonatskarte ist in der Regel als Eigenanteil von den Schülern / Eltern zu entrichten (seit = 39,70 ). d) Die derzeit wirksamen Vereinbarungen der Verbundlandkreise mit dem VVS bzw. der Landeshauptstadt Stuttgart zum Scool-Abo wurden zum abgeschlossen und haben eine Laufzeit bis Ende des Schuljahres 2014/2015. Der Zuschuss der Landkreise i. H. v. 10,80 pro Schüler/Monat

3 - 3 - ist dabei bis zum festgeschrieben. In diesem Zuschuss sind 0,30 Netzzuschlag enthalten. Der Zuschuss der Landkreise pro Fahrkarte/Monat i. H. v. 10,80 ist seit unverändert. Die jährlichen Tarifanpassungen erfolgten nur auf den von den Eltern getragenen Eigenanteil (siehe Anlage 1). II. Anpassungsgründe Im Rahmen der Überlegungen zur Fortführung der Vereinbarungen zum Scool-Abo haben sowohl der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS) wie auch die Kreisverwaltung immer wieder Anfragen von Eltern, Schulen, Schulverwaltungen und Verkehrsunternehmen (VU) erhalten mit der Bitte, einen Wegfall der Sperrzeit zu prüfen. Auch die Landeshauptstadt Stuttgart hat im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets dieses Thema angestoßen. In zahlreichen anderen Verbundräumen wird dies bereits so praktiziert. Auch im Verbundraum Stuttgart gelten z. B. beim StudiTicket oder beim Senioren- Ticket keine Sperrzeiten. In vielen Fällen hätte die "Netzfreiheit rund um die Uhr" Vorteile, weil die Schüler für diese Fahrten, die sie heute zusätzlich bezahlen müssen, ihr ScoolTicket nutzen können. Deshalb sollte zum die netzweite Wirkung des Scool-Abos rund um die Uhr im VVS eingeführt werden. Die Verwaltung hat darüber mit der Vorlage 42/2013 im Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) am informiert. Dieser hat der Einführung zugestimmt und die Verwaltung ermächtigt, über die notwendige Erhöhung des Zuschussanteils durch den Landkreis zu verhandeln. a) Umsetzung der unbegrenzten Netzwirkung Der Aufsichtsrat des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) hat daraufhin am beschlossen, dass zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 das bezuschusste VVS-Scool-Abo ohne zeitliche Einschränkungen rund um die Uhr im gesamten Verbundgebiet gültig sein soll. Für die durch die erweiterte Gültigkeit des Scool-Abos entstehenden Kosten wurde in den Verhandlungen eine Drittelung bei der Kostenaufteilung vereinbart. Die Mehrkosten belaufen sich auf 0,60 pro ScoolTicket (Tarifstand ) und werden wie folgt getragen: - 0,20 von den Verkehrsunternehmen (VU) - 0,20 von den Landkreisen/ der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) - 0,20 von den Schülern/Eltern Nachdem die Verbundlandkreise und die LHS der netzweiten Gültigkeit des Scool-Abos im Grundsatz zugestimmt haben, wurde dies in einer Protokollnotiz zum Scool-Abo-Vertrag festgehalten.

4 - 4 - Die Umsetzung erfolgte zum Ab diesem Zeitpunkt und bis wurden die Mehrkosten ausschließlich von den VU getragen. Die Kostenbeteiligung der Schüler/Eltern erfolgte zum im Rahmen der Tarifanpassung. Die Verbundlandkreise und die LHS müssen ihren entsprechenden Finanzierungsbeitrag erst ab erbringen. b) Weitere Fortschreibung der Scool-Abo-Vereinbarung ab Schuljahr 2014/2015 Zur Finanzierung und Abrechnung der verbundweit einheitlichen Schülermonatskarten (Scool-Abo-Verfahren) bestehen zwei Verträge. Zum einen die Rahmenvereinbarung zwischen den Verbundlandkreisen und der LHS zur Regelung des einheitlichen Zuschusses. Diese Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015. Der Zuschuss der Gebietskörperschaften von 10,80 ist darin bis mindestens festgelegt. Zum anderen gibt es die Vereinbarung zwischen den Gebietskörperschaften und dem VVS zur Abrechnung der Schülermonatskarten (sogenannte Scool-Abo-Vereinbarung). Dieser Vertrag läuft ebenfalls bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015. Nach der derzeitigen Vereinbarung zwischen den Verbundlandkreisen, der LHS und dem VVS würde die Anpassung des Zuschusses ebenfalls frühestens zum erfolgen. Die Vertragspartner haben in diesen Verträgen festgelegt, dass ab dem 4. Quartal 2013 Gespräche zur Verlängerung, Anpassung und Fortschreibung der Vereinbarung geführt werden. Mittlerweile fanden Gespräche zwischen den Verbundpartnern auf Arbeitsebene statt. Die Landkreise und die LHS haben sich darauf verständigt, dass die Fortschreibung der Vereinbarung (Erhöhung des Zuschusses) im Hinblick auf die Einführung der o.g. unbegrenzten Netzwirkung bereits zum erfolgen soll. Weiter wurde zwischen den Verbundlandkreisen und der LHS eine weitere Erhöhung des seit unveränderten Zuschussbetrages von 10,80 je Schülermonatskarte diskutiert. - Die Gebietskörperschaften sind sich einig, diesen Betrag zunächst um 0,20 zum Ausgleich der Kosten für die unter a) dargestellte netzweite Gültigkeit rund um die Uhr aufzustocken. - Nach den vertraglichen Regelungen ist bei der Festlegung des zukünftigen Preises für das Scool-Ticket die Entwicklung der durchschnittlichen Reiseweiten der Schüler zu berücksichtigen. Diese hat sich gegenüber dem Basisschuljahr (2007/2008) um 2,3 % erhöht. Dies bedeutet, dass den VU weitere Kosten in Höhe von 0,25 pro Scool-Ticket auszugleichen sind. - Die Verbundlandkreise und die LHS haben darüber hinaus vereinbart, den Gremien eine weitere Erhöhung des Zuschusses um 0,25 vorzuschlagen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Zuschuss seit unverändert ist und nie angepasst wurde. Die jährliche Tarifanpassung beim ScoolTicket wurde bisher allein von den Eltern/Schülern durch eine entsprechende Erhöhung des Eigenanteils getragen (vergleiche Anlage 1).

5 - 5 - Damit ergibt sich eine Zuschussanpassung von + 0,70, die sich wie folgt zusammensetzt: Anteil für Ausweitung Netzwirkung rund um die Uhr 0,20 Anteil Anpassung durch Erhöhung Durchschnittspreis 0,25 Zuschussanpassung, die den Eltern zu Gute kommt 0,25 Die Zuschussanpassung trägt auch dazu bei, dass der notwendige preisliche Abstand zwischen dem 1-Zonen-Monatsticket im Ausbildungstarif (ab = 43,40 ) und dem Eigenanteil am Scool-Abo (39,70 ) künftig wieder etwas höher ausfällt. Damit ist das ScoolTicket auch für 1 Zonen- Fahrten attraktiv. Außerdem wird dadurch der Eigenanteil der Eltern/Schüler erstmals zum leicht auf 39,20 abgesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Satzung hinsichtlich der Kosten der VVS- Schüler- Abo-Monatskarte, der Eigenanteile der Schüler /Eltern sowie des Zuschusses des Landkreises zur VVS-Schüler-Abo-Monatskarte angepasst werden. Das gleiche gilt für die Scool-Abo-Vereinbarungen mit dem VVS und der Landeshauptstadt Stuttgart. Der Rems-Murr-Kreis und die Landeshauptstadt Stuttgart haben die Zuschusserhöhung und Satzungsänderung bereits beschlossen. Der Landkreis Ludwigsburg hat am in seinem vorberatenden Ausschuss einen positiven Empfehlungsbeschluss für den Kreistag am erhalten. Im Landkreis Böblingen ist eine Behandlung im zuständigen Ausschuss am und im Kreistag am vorgesehen. c) Finanzierung Die durch die Zuschusserhöhung ab entstehenden Mehraufwendungen belaufen sich für das Haushaltsjahr 2014 auf rd (4 Monate entsprechen rd ScoolTickets). Sie sind im Haushaltsplan 2014 bereits eingestellt. Für die Folgejahre sind dort die jeweiligen Mehraufwendungen zusätzlich zu veranschlagen. Die vom statistischen Landesamt prognostizierten Schülerrückgänge in den folgenden Jahren werden voraussichtlich auch sinkende ScoolTickets zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund geht die Verwaltung davon aus, dass ab 2016 die Mehraufwendungen unter Umständen vollständig kompensiert werden.

6 - 6 - III. Satzungsänderungen im Einzelnen (siehe Anlage 2) 6 Kostenbeteiligung der Schüler 6 Abs. 1 SBKS Nach 6 Abs. 1 SBKS wird der Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs um den durchschnittlich gewichteten Prozentsatz der Anpassungsrate im Ausbildungsverkehr fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr abzüglich des Zuschusses des Landkreises Esslingen. Die derzeit gültige Satzung enthält noch den Preis der VVS-Schüler-Abo- Monatskarte bzw. den vom Schüler zu tragenden Eigenanteil zum Stand Durch die Fortschreibung der Scool-Abo-Vereinbarung erhöht sich der Zuschuss des Landkreises ab auf 11,50 pro ScoolTicket/Monat. Auch der derzeitige Preis der VVS-Schüler-Abo-Monatskarte bzw. der Eigenanteil sind mit den ab gültigen Beträgen von 50,70 bzw. 39,20 zu aktualisieren. 6 Abs. 2 SBKS Nach der seit gültigen Regelung haben erstattungsberechtigte Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, die ja nicht am Scool-Abo teilnehmen dürfen, einen festen Eigenanteil in Höhe von monatlich 40,90 zu entrichten. Zukünftig sollen diese Teilzeitschüler der beruflichen Schulen denselben Eigenanteil wie die übrigen Schüler entrichten. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Harmonisierung sachgerecht. Es ist aufgrund der geringen Anzahl an Teilzeitschülern (rd. 20 Schüler) lediglich mit sehr geringen Mindereinnahmen zu rechnen. 7 Abs. 4 SBKS - Erlass des Eigenanteils Zur Vermeidung sozialer Härten enthält 7 SBKS die Möglichkeit im Einzelfall Schüler/ Eltern den Eigenanteil ganz oder teilweise zu erlassen. Durch die Aufnahme des neuen Abs. 4 soll die zeitnahe Information des Landkreises über die erteilten Befreiungen von Eigenanteilen durch die Schulträger gewährleistet werden. Die neue Frist wurde analog der in 19 enthaltenen Abrechnungsfrist gewählt. 11 Abs. 3 SBKS - Redaktionelle Änderung In 11 Abs. 3 SBKS hat sich die Rechtsgrundlage aufgrund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes geändert. Statt " 45 a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" heißt es jetzt " 45 a Personenbeförderungsgesetz bzw. Artikel 8 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz i. V. m. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes".

7 Abs. 2 SBKS - Benutzung privater Fahrzeuge Seit vielen Jahren werden je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke bei Personenwagen 0,20, bei Krafträdern 0,10 erstattet. Aufgrund der in diesem Zeitraum stark angestiegenen Benzinkosten schlägt die Verwaltung vor, die Erstattungssätze auf 0,30 bzw. 0,15 anzuheben. Damit soll zum einen der Benzinkostensteigerung Rechnung getragen werden. Zum anderen wird dadurch die kostengünstigere Schülerbeförderung durch die Eltern mit dem Pkw im Vergleich zu einem deutlich teureren Schülerfahrzeug (Taxi, 9-Sitzer) attraktiver gemacht. Die Kostensätze orientieren sich an denen anderer Verbundlandkreise (0,30 bis 0,35 ). Bei künftig neu zu genehmigenden Beförderungen ergibt sich dadurch auch die Chance, dass Eltern öfter bereit sind, selbst die Beförderung durchzuführen. Es wird von Mehraufwendungen bei den vorhandenen Verkehren in Höhe von je Jahr ausgegangen. Die anteiligen Mehraufwendungen für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von rd können über den Ergebnishaushalt (Produktgruppe 2140) finanziert werden. In den Folgejahren sind entsprechende Mittel zu veranschlagen. 21 Abs. 1 SBKS - Kostenerstattung aufgrund Einzelanträgen In 21 Abs. 1 Nr. 1 muss der Text "bzw. von Berechtigungsausweisen" gestrichen werden. Dies ist eine redaktionelle Änderung, da mit der letzten Satzungsänderung zum die Berechtigungsausweise für den Erlass des Eigenanteils abgeschafft wurden und zwischenzeitlich alle auch abgerechnet sind. In der Anlage 3 sind die Änderungen der SBKS in einer Synopse gegenübergestellt. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderungen der Satzung entsprechend Anlage 2 zu beschließen und die Verwaltung zu ermächtigen, die Vereinbarungen mit dem VVS und der LHS über die Zuschüsse zu den Schülermonatskarten entsprechend zu ändern. Heinz Eininger Landrat

Entwicklung der Eigenanteile

Entwicklung der Eigenanteile Anlage 1 45 Entwicklung der Eigenanteile 40 35 30 25 25,56 25,56 26,5 27,6 27,6 28,4 29,6 31,1 32,15 33,35 34,55 35,35 36,25 37,3 38,4 39,7 20 15 10 13,1 13,1 13,1 13,1 12,7 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8

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