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- Ute Bach
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1 Bürgermeisteramt Stadt Freiburg im Breisgau Bürgermeisteramt Dezernat IV Postfach, D Freiburg 1. - per als pdf-datei - a. Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Frau Fraktionsvorsitzende Maria Viethen Haslacher Straße Freiburg i. Br. b. Freie Wähler Fraktion Herrn Fraktionsvorsitzender Dr. Johannes Gröger Rathausplatz Freiburg i. Br. Dezernat IV Adresse: Fahnenbergplatz 4 D Freiburg i. Br. Telefon: 0761 / Telefax: 0761 / Internet: *: Ihr Zeichen/Schreiben vom Unser Aktenzeichen Ihnen schreibt Freiburg, den Einzelanfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nach 24 Abs. 4 GemO vom zur Sitzung des Hauptausschusses am Einzelanfrage der Fraktion Freie Wähler nach 24 Abs. 4 GemO vom zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen - Situation in der Adlerstraße 2a / Kyosk Sehr geehrter Frau Stadträtin Viethen, sehr geehrter Herr Stadtrat Dr. Gröger, Ihre Anfragen vom an Herrn Oberbürgermeister Dr. Salomon, in denen Sie konkrete Fragen zur Situation in der Adlerstraße 2a / Kyosk stellen, habe ich zur zuständigen Beantwortung erhalten. Anhand der mir vorliegenden Informationen vom Amt für öffentliche Ordnung, der Polizei sowie der Freiburger Stadtbau GmbH kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten: A. Fragen Bündnis 90/DIE GRÜNEN 1. Decken sich die Anwohnerbeschwerden wegen Lärmbelästigung nach Mitternacht mit Erkenntnissen der Polizei bzw. des AföO? Im Amt für öffentliche Ordnung (AföO) gehen seit mehr als zehn Jahren regelmäßig Beschwerden im Zusammenhang mit dem Kyosk in der Adlerstraße 2 ein. Seit April/Mai diesen Jahres (wetterbedingt) gehen mehrmals wöchentlich Anwohnerbeschwerden ein. Die höchste Beschwerdelagen waren in den vergangenen Wochen das lange Wochenende über den 30. April/1. Mai sowie eine Nachtdemo vom 17. auf den 18. Juni. Sprechzeiten: nach Vereinbarung Straßenbahn und Bus: Linie Haltestelle Stadttheater; Linie Haltestelle Fahnenbergplatz Sparkasse Freiburg - Nördlicher Breisgau: * -Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur
2 - 2 - Auch aus Sicht der Verwaltung und der Polizei ist der Kyosk seit Jahren um den 1.Mai herum sowie bei Beginn und Ende von zahlreichen Demonstrationen ein zentraler Treffpunkt für die Teilnehmenden. Aktivitäten des linksautonomen Spektrums hatten in den vergangenen Jahren oft Ihren Ausgangspunkt im Stadtteil Im Grün und hier ganz speziell im Bereich Adlerstraße, Belfortstraße, Wilhelmstraße und Moltkestraße. Welche zentrale Rolle der Kyosk hierbei spielte, zeigt insbesondere die Maifeier in 2013, bei der der Betrieb des Kyosk erstmals amtlich untersagt wurde. Dabei war die Unterbindung des Betriebs des Kyosk nach Einschätzung des Einsatzleiters ein wesentlicher Erfolgsfaktor für das Gelingen des damaligen Polizeieinsatzes. 2. Wie ist der Stand des Rechtsstreits des AföO gegen die Ausschanknutzung des Kyosk? Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 hatte das AföO dem Kyosk -Betreiber zum einen die Ausübung des Verkaufsgewerbes im Kyosk untersagt. Dies wurde begründet mit dessen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Des Weiteren untersagte das AföO die Fortsetzung des in den Räumlichkeiten des Kyosk betriebenen Gaststättengewerbes, welches ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Gegen den Bescheid legte der Betreiber Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium hob die Untersagung für das Verkaufsgewerbe auf, da aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles noch nicht von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Die Untersagung des Gaststättenbetriebs sei hingegen rechtmäßig ergangen, insbesondere erfolge der betriebene Alkoholausschank gewerbsmäßig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Betreibers statt und hob die Gaststättenuntersagung auf. Dem Getränkeausschank fehle der gewerbliche Charakter. Zwar spreche vieles dafür, dass sowohl der Warenverkauf als auch der Getränkeausschank mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Der Getränkeausschank sei aber als Bagatelle anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof lies auf Antrag der Stadt die Berufung gegen das Urteil zu. Dies wurde mit den von der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Getränkeausschank im Kyosk überschreite die Bagatellgrenze nicht begründet. Die mündliche Berufungsverhandlung des Verwaltungsgerichtshofes findet statt am 11. Juli 2017 ab Uhr in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts Freiburg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes muss abgewartet werden.
3 Wie gestaltet sich die mietvertragliche Situation des Kyosk mit der Freiburger Stadtbau? Gab es bereits mietrechtliche Abmahnungen? Mit Mietvertrag vom wurden die Räumlichkeiten in der Adlerstraße 2a an eine Mietergemeinschaft, der Herr Lutz angehört, zum Betrieb eines Kiosks vermietet. Darüber hinaus ist Herr Lutz Untermieter und polizeilich gemeldet in einer Mietwohnung in der Adlerstr. 2. Einen Untermietvertrag mit dem Verein SAL e.v. für den Kiosk wurde seitens der FSB ebenfalls zu keiner Zeit genehmigt. Der FSB liegt auch keine Kenntnis darüber vor, dass ein Untermietvertrag von Herrn Lutz mit SAL e.v. geschlossen wurde. Der von Herrn Lutz und SAL e.v. gestellte Antrag auf Übertragung des Mietverhältnisses auf SAL e.v. im Jahre 2014 wurde durch die FSB abgelehnt. Stattdessen wurden Gespräche bezüglich des Abschlusses eines neuen Mietvertrages zwischen SAL e.v. und FSB aufgenommen. Über einen Zeitraum von zwei Jahren wurden Gespräche zwischen SAL, FSB und angrenzenden kritischen Bewohnern (teilweise identisch mit der Anwohnergruppe im Grün ) sowie dem Lokalverein Innenstadt und dem Bürgerforum Sedanquartier unter Beteiligung des AfÖ geführt. Im Zuge der Gespräche musste die FSB den Eindruck gewinnen, dass SAL nicht bereit war, einen Kompromiss hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten einzuräumen. So wollte SAL e.v. beispielsweise keine Ruhezeiten ab 22 Uhr oder den Verzicht auf den Alkoholausschank akzeptieren bzw. zeigte keine Bereitschaft, ein Verbot von Alkoholausschank durchzusetzen. Die Gespräche wurden deshalb im Herbst 2016 seitens der FSB beendet und SAL e.v. mitgeteilt, dass die FSB von einer Vermietung aus den oben dargestellten Gründen Abstand nimmt. Während der Gespräche bezgl. der angedachten vertraglichen Nutzung durch SAL e.v. wurde auf mietrechtliche Maßnahmen (den Kiosk betreffend) gegenüber Herrn Lutz im Hinblick auf einen mögliche Vertragsbeendigung mit Herrn Lutz und dem Abschluss eines neuen Mietvertrages mit SAL e.v. verzichtet. Seit Beendigung der Gespräche 2016 gab es nach Kenntnis der FSB - mit Ausnahme der aktuellen Geschehnisse - keine weiteren, mietrechtlich relevanten Vorkommnisse im Hinblick auf Kyosk. 4. Welche Überlegungen zur Nutzung des Streubesitzes der Stadtbau in der Belfortstraße bzw. Adlerstraße gibt es aktuell? Aufgrund der aktuellen Vorkommnisse hat die Anwohnergruppe Im Grün um einen Gesprächstermin mit der Geschäftsführung der FSB gebeten, welcher im Juli d.j. stattfinden wird.
4 - 4 - B. Fragen Freie Wähler 1. Inwieweit sind der Verwaltung die seit Jahren andauernden Probleme dort bekannt und gibt es diesbezüglich einen Handlungsplan? Wie gedenkt die Verwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen? 2. Ist die Aussage, dass in diesen Räumen das Gewerbe offiziell abgemeldet wurde zutreffend? Wenn ja, warum ist es möglich, dass dort ohne Konzession/Gewerbe dennoch Getränke verkauft werden? 3. Wie gestaltet sich die gegenwärtige Rechtslage? Gibt es eine Gewerbeanmeldung, eine Konzession? Was berechtigt die Betreiber zum Verkauf von Getränken, zur Durchführung von Veranstaltungen und zum Abspielen von lauter Musik in den Abend- und Nachtstunden? Gibt es Sondergenehmigungen/Absprachen? 4. Ist es richtig, dass seit 2014 vom Amt für öffentliche Ordnung eine Schließungsverfügung vorliegt, gegen die erfolgreich Widerspruch eingelegt wurde? Wie ist der Verfahrensstand? Hierzu wird auf die Beantwortung unter Ziffer A, Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Gibt es die Möglichkeit, die Konditionen des Mietvertrages einzusehen? Zu welchem Zeitpunkt kann das Mietverhältnis gekündigt werden? Nach den getroffenen Feststellungen verstößt der Mieter/Pächter gegen geltendes Recht. Warum wird der Mietvertrag nicht durch eine außerordentliche Kündigung beendet? Zur Einsichtnahme in die Konditionen des Mietvertrages wird auf die Regelungen in 24 GemO verwiesen. Die Fragen zum Mietverhältnis für die Adlerstraße 2 a sind unter Ziffer B, Frage 3 bereits beantwortet. 6. Obwohl die Stadtbau (Antwort vom an die Fraktion JPG) entschieden hat, nicht an den Verein SAL e.v. zu vermieten, haben die Bewohner den Eindruck, dass dieser Verein zunehmend dort wirtet. Ist dieser Eindruck zutreffend? Im AföO liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls wie der Verein SAL e.v. im Kyosk wirkt. Die übrigen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Gruppierung erhalten Nachricht hiervon. Mit freundlichen Grüßen
5 Nachricht hiervon - per als pdf-dokument - a. den Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Gruppierung b. den Geschäftsstellen der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Gruppierung jeweils mit der Bitte um Kenntnisnahme. Anlage gez. Neideck Erster Bürgermeister
Antrag nach 34 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung h i e r : Weiterentwicklung Konzeption kommunales Quartiersmanagement
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