ARZNEIMITTELVERSANDHANDEL ERGÄNZT APOTHEKEN VOR ORT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ARZNEIMITTELVERSANDHANDEL ERGÄNZT APOTHEKEN VOR ORT"

Transkript

1 ARZNEIMITTELVERSANDHANDEL ERGÄNZT APOTHEKEN VOR ORT Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Arzneimittelversorgung an Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten orientieren Heute und in Zukunft BT-Drucksache 18/11607 sowie den Anträgen der Fraktion DIE LINKE Gute und wohnortnahe Arzneimittelversorgung BT-Drucksache 18/10561 und Patientinnen und Patienten entlasten Zuzahlungen bei Arzneimitteln abschaffen BT-Drucksache 18/ Mai 2017 Impressum Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Team Gesundheit und Pflege Markgrafenstraße Berlin Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

2 2 l 10 INHALT I. EINLEITUNG 3 II. ZUSAMMENFASSUNG 4 III. AUSGEWÄHLTE ASPEKTE IM EINZELNEN 6 1. Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung Patientensicherheit Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Steuerungsfunktion der Zuzahlungsregelung Stärkung der Versorgungsleistungen der Apotheker... 10

3 3 l 10 I. EINLEITUNG In Deutschland ist der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bereits seit 2004 erlaubt. Verbraucher 1 können Arzneimittel auch bei Versandapotheken mit Sitz in anderen europäischen Staaten bestellen. Ausländische Versandapotheken, die Arzneimittel nach Deutschland versenden, müssen gleichwertige Standards erfüllen wie deutsche Apotheken und kompetente Beratung in deutscher Sprache gewährleisten. Am hat der Europäische Gerichtshof (C-148/15 2 ) entschieden, dass die in Deutschlang gültige gesetzliche Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Union darstellt und damit gegen Unionsrecht verstößt. Die Vereinbarkeit der Preisbindungsvorschriften im Arzneimittelrecht mit dem Gemeinschaftsrecht hat in der jüngsten Vergangenheit mehrfach die deutschen Bundesgerichte beschäftigt. Diese hatten eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage mit dem Hinweis auf die angeblich eindeutige Rechtslage abgelehnt. Die Erste Kammer des EuGH ist dieser Auffassung im Urteil vom deutlich entgegengetreten: Die Preisbindung sei eine Maßnahme gleicher Wirkung, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten stärker auswirkt als auf diejenige inländischer Apotheken. Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass die Preisbindung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens vom Menschen im Sinne von Artikel 36 EU-Arbeitsweisevertrag gerechtfertigt werden könne, da sie nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen. In Folge der Entscheidung des EuGH ist auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, während die in Deutschland ansässigen (Versand-)Apotheken an die für sie weiterhin geltenden Vorschriften zum einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden sind. Die nun vorgelegten Anträge der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE stellen eine direkte Reaktion auf das ergangene Urteil des EuGH und die damit verbundenen Folgen dar. Wie bereits in seiner Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Ziel des Verbots des Versands mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgeführt, wird ein pauschales Verbot vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgelehnt. Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung ist eine flächendeckende und sichere Arzneimittelversorgung unabhängig vom Vertriebsweg unerlässlich. Vor-Ort-Apotheken sind für die Akutversorgung von Patienten ein unverzichtbare Anlaufstelle. Zugelassene Versandapotheken bieten daneben aber seit mittlerweile über zehn Jahren eine sichere und zuverlässige Ergänzung zu den Apotheken vor Ort. 1 Die gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche und männliche Personen. Wir bitten um Verständnis für den weitgehenden Verzicht auf Doppelbezeichnungen zugunsten einer besseren Lesbarkeit des Textes. 2 (abgerufen am )

4 4 l 10 II. ZUSAMMENFASSUNG Die Zielsetzungen der vorgelegten Anträge der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE sehen unterschiedliche Lösungsoptionen zum Umgang mit den Folgen des EuGH-Urteils. Die Fraktion DIE LINKE fordert ein pauschales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, um die bestehende flächendeckende, wohnortnahe und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, insbesondere im akuten Krankheitsfall, zu erhalten. Der Erhalt der flächendeckenden Arzneimittelversorgung steht auch im Mittelpunkt des Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, allerdings werden konkrete Alternativen zu einem Arzneimittelversandverbot aufgezeigt und ein Verbot abgelehnt. Beide Fraktionen fordern zudem die Abschaffung der gesetzlichen Zuzahlung bei Arzneimitteln, da diese eine erhebliche finanzielle Belastung für die betroffenen Patienten darstellt. Der vzbv erkennt an, dass deutsche (Versand-)Apotheker aufgrund der ihnen nicht erlaubten Bonusgewährung an Verbraucher nun einen Standortnachteil gegenüber EUausländischen Versandapotheken haben. Der vzbv begrüßt daher ausdrücklich eine Prüfung und Diskussion der sich daraus ergebenden Konsequenzen für Verbraucher und Apotheker, sieht ein pauschale Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Arzneimittel jedoch als nicht notwendig und auch nicht im Sinne der Verbraucher an. Ebenso werden grundsätzliche hohe rechtliche Hürden für ein Versandverbot gesehen. Aus diesem Grund hält es der vzbv für notwendig, mögliche alternative Handlungsoptionen in den Blick zu nehmen. An erster Stelle erscheint es ratsam, die aktuelle Honorierung der Apotheker zu überprüfen. Aus Verbrauchersicht ist eine Stärkung der qualifizierten (Beratungs-)Leistungen der Apothekerschaft in der Patientenversorgung unabhängig von der aktuellen Diskussion von zentraler und grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere folgende Aspekte sprechen gegen ein komplettes Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Die Beratung in den Apotheken Ort muss erhalten bleiben, da der Versandhandel nur eine Ergänzung auf Wunsch der Patienten darstellen kann und eine Akutversorgung nicht durch Versandapotheken erfolgen kann. Allerdings ist der Anteil des Versandhandels minimal, 3 so dass trotz eines Standortnachteils deutscher Apotheken ein Verbot eines etablierten Vertriebskanal nicht gerechtfertigt ist. In den vergangenen Jahren wurden durch Versandapotheken bereits verschiedenste Bonuszahlungen angeboten, ohne dass ihr Marktanteil wesentlich angestiegen wäre. Ob der Versandhandel mittelfristig Auswirkungen auf die flächendeckende Versorgung hat, ist daher in Zweifel zu ziehen. Ausreichende Belege für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung durch die Arzneimittelpreisverordnung bzw. durch ein Versandhandelsverbot liegen bislang ebenso nicht vor. Ein pauschales gesetzliches Verbot verhindert aktuell und auch langfristig die Möglichkeiten der Nutzung digitaler Dienste in der wohnort- und patientennahen Versorgung durch Verbraucher. Aus Sicht des vzbv ist ein solches Verbot rückwärtsgewandt und nicht zukunftsfähig. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung, welche 3 Vgl. u. a. BKK Dachverband, Zahl des Monats März ,73% der BKK-Arzneimittelausgaben gehen auf den Online-Versandhandel ausländischer Versandapotheken zurück. (abgerufen am )

5 5 l 10 auch in der Gesundheitsversorgung voranschreitet, kann der Arzneimittelversandhandel die traditionellen Apotheken vor Ort zwar nicht ersetzen, aber ergänzen. Es besteht zudem die Gefahr, dass ein Verbot zu Ausweichstrategien von Anbietern und Verbrauchern führt, da beispielsweise ausländische Anbieter seriöse, wie gerade auch unseriöse weiter agieren und genutzt werden. Seit der Einführung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind bei seriösen zugelassenen Versandapotheken keine Probleme bekannt geworden, die die Patientensicherheit gefährdeten. Im Gegensatz zum Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel muss ein Arzt in jedem Fall vor der Bestellung eine Verordnung ausstellen. Der Patient muss bislang danach das Rezept auf dem Postweg an die Versandapotheke schicken. Dies ist beim Versand von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht der Fall, so dass die Sicherheit beim Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erheblich höher ist und ein Verbot aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung daher äußerst fraglich erscheint. Der Gesetzgeber kann dagegen grundsätzlich auch deutschen Apotheken begrenzten Spielraum bei der Preisgestaltung gewähren, um ihren Standortnachteil gegenüber Versandapotheken im EU-Ausland zu mindern. Da Zuzahlungen im Bereich der Arzneimittelversorgung aus Sicht des vzbv primär eine Selbstbeteiligung für Patienten darstellen und nicht zur Patientensteuerung beitragen (eine Verordnung des Arzneimittels erfolgt immer durch einen Arzt), hält der vzbv die vorgeschlagene Prüfung ihrer Abschaffung für überlegenswert. Einerseits würde dadurch die finanzielle Belastung von Patient im Krankheitsfall verringert und andererseits der Anreiz zu einer Bestellung aus ökonomischen Gründen aufgrund einer erwarteten Verringerung der anfallenden Zuzahlung bei ausländischen Versandapotheken für Verbraucher deutlich gemindert. Die komplexen Erstattungs- und Zuzahlungsregelungen im Bereich der Arzneimittelversorgung sollten daher vorrangig einer Prüfung unterzogen werden. Der vzbv sieht hier insbesondere die Notwendigkeit, bei der Abgabe von Rabattarzneimitteln zukünftig auf die Erhebung einer Zuzahlung komplett zu verzichten. Angesichts der gerade für chronisch Kranke hohen finanziellen Belastung regt der vzbv zudem an, den grundsätzlichen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der Erstattung durch die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zu überprüfen. Da die Kosten in der Regel von den Patienten privat getragen werden müssen, führt dies auch in diesem Arzneimittelsegment zu einer verstärkten Nutzung von in- und ausländischen Versandapotheken, da sich Verbraucher dadurch Kosteneinsparungen versprechen. Ein pauschales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen nicht zukunftsfähig sowie nicht im Sinne der Verbraucher und wird vom vzbv daher abgelehnt. Die Stärkung der wichtigen Versorgungsleistungen der Apothekerschaft in Vor- Ort-Apotheken ergänzt durch Versandapotheken muss die aktuelle Zielsetzung sein. Verbraucher haben dann die Möglichkeit, anhand ihrer persönlichen Bedürfnisse den von ihnen bevorzugten Vertriebskanal zu wählen. In den folgenden Detailausführungen beschränkt sich der vzbv darauf, ergänzend einzelne Aspekte in Zusammenhang mit den vorgelegten Änderungsanträgen herauszustellen.

6 6 l 10 III. AUSGEWÄHLTE ASPEKTE IM EINZEL- NEN 1. SICHERSTELLUNG DER FLÄCHENDECKENDEN ARZNEIMITTELVERSOR- GUNG Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung ist eine flächendeckende, wohnortnahe und sichere Arzneimittelversorgung unabhängig vom Vertriebsweg unerlässlich. Die Versorgung vor Ort durch stationäre Apotheken muss hierzu erhalten bleiben, da u. a. eine Akutversorgung nicht durch Versandapotheken erfolgen kann. Angesichts des bislang äußerst geringen Marktanteils der Versandapotheken an der Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist es äußerst zweifelhaft, ob sich durch die Gewährung eines Bonus durch Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland Auswirkungen auf die Apothekenstrukturen vor Ort in Deutschland ergeben. Bereits in den Jahren 2004 bis 2012 wurden von Versandapotheken Verbrauchern vielfach Boni bei der Bestellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährt, ohne dass sich gravierende Auswirkungen auf die Apotheken vor Ort ergeben haben. Durch Versandapotheken kann in der Praxis u. a. aufgrund der Lieferfristen keine Akutversorgung mit Arzneimitteln erfolgen, was in vielen Fällen notwendig ist. Ebenso ist der praktische Aufwand bei der Bestellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus Verbrauchersicht als durchaus hoch einzustufen, da zwar eine Internetbestellung möglich ist, aber noch ein vom Arzt ausgestelltes Originalrezept auf dem Postweg an den Versender geschickt werden muss. Zudem haben viele Patienten eine Hausapotheke vor Ort, die sie u. a. aufgrund der Möglichkeit des persönlichen Kontakts regelmäßig aufsuchen. Der Anreiz zur Nutzung des Versandhandels ist für Verbraucher daher zumindest momentan noch deutlich begrenzt und sollte daher auch bei der Beurteilung der Auswirkungen des Urteils des EuGH-Urteils realistisch eingeschätzt werden. Angesichts einer zunehmenden Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung kann der Arzneimittelversandhandel jedoch eine sinnvolle ergänzende Versorgung von Patienten (in der Fläche) ermöglichen, sofern Patienten dies wünschen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt stellt der Versandhandel etwa für mobil eingeschränkte Patienten oder chronisch Kranke vielfach eine bedarfsgerechte Versorgung dar. Zu berücksichtigten ist auch, dass es eine ganze Reihe von verschreibungspflichtigen und verordnungsfähigen Arzneimitteln gibt, die ausschließlich von spezialisierten Apotheken zusammengestellt werden. Es handelt sich hierbei um Arzneimittel, häufig in Form steriler Lösungen, die von der pharmazeutischen Industrie in der notwendigen Darreichungsform nicht angeboten werden, aber für die Arzneimitteltherapie teilweise unabdingbar sind. Diese werden in vielen Fällen bereits per Versand an die betroffenen Patienten geliefert. Ein Ausweichen auf Botendienste erscheint hier aufgrund der örtlichen Begrenztheit des Angebots kaum realisierbar. Darüber hinaus ist die im vorgelegten Gesetzentwurf vorgebrachte Argumentation, dass sich der Versandhandel negativ auf die flächendeckende wohnortnahe Versorgung oder gar die Steuerung der Apothekenniederlassung auswirkt, nicht nachvollziehbar oder ausreichend belegt. Die Zahl der Apotheken in Deutschland ist seit der Zulassung des Versandhandels im Jahr 2004 relativ konstant geblieben und Apothekenschließungen sind keinesfalls primär in ländlichen Regionen erfolgt. Auch Vor-Ort-Apotheken unterliegen keiner staatlichen Niederlassungssteuerung und sind daher primär

7 7 l 10 von den von ihnen erzielten Umsätzen abhängig. Aus Sicht des vzbv sind in strukturschwachen Regionen andere Faktoren ausschlaggebend, so ist in ländlichen Regionen in den letzten Jahren allgemein ein bedauerlicher Rückgang von Versorgungsstrukturen feststellbar, welcher sich auch im gesundheitlichen Angebot bemerkbar macht. Beispielsweise ist der Rückgang von in ländlichen Gebieten tätigen Fachärzten in der Folge häufig auch mit Umsatzeinbußen bei den Apotheken vor Ort verbunden. Hier sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen zur Sicherstellung der Versorgung strukturschwacher Regionen unter Einbezug aller Vertriebswege notwendig. 2. PATIENTENSICHERHEIT SCHUTZ DER GESUNDHEIT DER BEVÖLKERUNG Seit der Einführung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind im Bereich der seriösen Versandapotheken keine gravierenden Verbraucherprobleme bekannt geworden. Dies ist u. a. in den Vorgaben für die Versender begründet. Deutsche Apotheken, die Arzneimittel versenden möchten, benötigen dazu die Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist, dass der Versand aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgt. Bezüglich des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit gelten für Apotheken mit Versanderlaubnis die gleichen Maßstäbe wie für die Apotheken "vor Ort". Verbraucher können darüber hinaus nur Arzneimittel von Versandapotheken anderer europäischer Staaten bestellen, die gleichwertige Standards erfüllen wie deutsche Apotheken und kompetente Beratung in deutscher Sprache gewährleisten. 4 Aus diesem Grund ist der Versand von Arzneimitteln derzeit lediglich aus Island, den Niederlanden, Schweden (nur verschreibungspflichtige Arzneimittel), Tschechien (nur nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) und dem Vereinigten Königreich zugelassen. Im Wege des Versandhandels an Verbraucher dürfen dabei nur in Deutschland zugelassene oder registrierte Arzneimittel nach Deutschland abgegeben werden. Zur wichtigen Unterscheidung von seriösen und unseriösen Anbietern gilt seit 2015 zusätzlich der neue Absatz 8 im 67 Arzneimittelgesetz, eine nationale Umsetzung der europäischen Fälschungsrichtlinie 2011/62/EU. Dieser besagt, dass jede Webseite, auf der der Öffentlichkeit Arzneimittel zur Anwendung am Menschen zum Versand angeboten werden, ein europäisches Sicherheitslogo führen und in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen sein muss. Über das Versandhandels-Register und das damit verknüpfte EU-Sicherheitslogo ist zu erkennen, ob eine Apotheke eine entsprechende behördliche Erlaubnis besitzt. 5 Ergänzend sind bei einer Bewertung die Unterschiede zwischen nicht verschreibungspflichtigen und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundlegend. Im Gegensatz zum Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel muss ein Arzt in jedem Fall vor der Bestellung ein Rezept ausstellen. Es findet also ein vorheriger Kontakt zwischen Patient und Arzt statt. Der Patient kann erst danach das Rezept an die Ver- 4 Auch die Verbraucherzentralen und der vzbv prüfen stichprobenhaft u. a. die vorgeschriebenen Beratungsleistungen und leiten bei Auffälligkeiten rechtliche Maßnahmen ein. 5 Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information stellt dies seit dem 21. April 2009 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung, siehe

8 8 l 10 sandapotheke schicken, nicht zuletzt um die Erstattung durch seine Krankenkasse sicherzustellen. Es sind sicherlich keine unseriösen Anbieter auf dem Markt, die eine Verordnung annehmen und bei denen Patienten nur ihre gewohnte Zuzahlung zum Arzneimittel leisten müssen. 6 Beim Versand von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist das nicht der Fall, so dass die Sicherheit beim Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln deutlich höher einzuschätzen ist und ein Verbot aus Gründen der Patientensicherheit daher fraglich erscheint. Es wäre primär ein Verbot, um den Status Quo in der Apothekenlandschaft zu erhalten. Die Gefahr, dass Verbraucher aufgrund möglicher zu erzielender Boni eine über das notwendige Maß hinausgehende Verordnung von ihrem Arzt einfordern würden, erscheint dem vzbv als abwegig. 3. STEUERUNGSFUNKTION DER ZUZAHLUNGSREGELUNG Die in den aktuellen Diskussionen vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich eines durch ausländische Versandapotheken forcierten Preis- und Rabattwettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden vom vzbv nicht geteilt. Einerseits sind die gewährten Boni bislang äußerst begrenzt und es besteht die grundsätzliche Möglichkeit auch deutschen (Versand-)Apotheken begrenzte Preisspielräume einzuräumen, um eine Benachteiligung gegenüber ausländischen Versendern zu vermeiden. Wie bereits ausgeführt, sind die Einsparmöglichkeiten für Verbraucher beim Bezug über europäische Versandapotheken begrenzt und nur in Ausnahmefällen wird Verbrauchern direkt Geld ausgezahlt. Angesichts dessen erscheint auch die Schaffung von deutlich begrenzten Spielräumen für deutsche Apotheker denkbar. Der vzbv regt eine rechtliche Prüfung an, in welcher Form auch deutschen Apothekern mehr Spielraum bei der Preisgestaltung gewährt werden kann. Vorschläge wurden hierzu bereits von verschiedenen Seiten eingebracht, wie etwa aktuell im von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Antrag. Dies erscheint aus Sicht des vzbv als durchaus gangbarer Weg, da es ein maßvoller Wettbewerbsfaktor wäre, welcher zudem direkt den Patienten zugutekommen würde, die bei ihrer Gesundheitsversorgung zunehmend mit privat zu tragenden Kosten konfrontiert sind. Dies ist im Übrigen aus Sicht des vzbv auch in einem solidarischen Gesundheitssystem zulässig, da die Zuzahlung bei der Abgabe von Arzneimitteln primär eine Selbstbeteiligung für Patienten darstellt. 7 Den gesetzlichen Krankenkassen werden hierdurch ebenso keine Mittel entzogen, da die Boni aus dem Apothekenhonorar zu leisten wären. 8 Der vzbv weist an dieser Stelle daher auch jegliche Forderungen von Kassenseite zurück, als Kasse von eventuell an Verbraucher gezahlten Boni zu profitieren. Ebenso wenig darf durch Selektivverträge von gesetzlichen Krankenkassen mit Apotheken o. ä. die freie Apothekenwahl eingeschränkt und aus ökonomischen Erwägungen Druck von Ärzten oder Krankenkassen auf Versicherte (Patienten) ausgeübt werden, den Versandhandel zu nutzen. 6 Ein Versandhandelsverbot würde zudem illegale Seiten nicht berühren, sie werden weiter auf dem Markt agieren. 7 Der Pharmaverband ProGenerika ging für das Jahr 2014 von Zuzahlungen durch Versicherte in Höhe von rund 2 Milliarden aus, die an die Gesetzliche Krankenversicherung flossen, siehe: (abgerufen am ) 8 Die von Patienten zu leistende Zuzahlung ist gesetzlich (SGB V 61) vorgegeben und fließt an die Krankenkassen, nicht an die abgebende Apotheke.

9 9 l 10 Wie dargestellt, ist der Sinn von Zuzahlungen im Bereich Arzneimittel allerdings trotz der vorhandenen Belastungsgrenzen nach 62 SGB V aus Verbrauchersicht in Frage zu stellen, wie dies auch von der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE aus unterschiedlichen Gründen vorgeschlagen wurde. Der vzbv appelliert daher an den Gesetzgeber, Zuzahlungen im Bereich der Arzneimittel einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Aus Sicht der Verbraucher sieht der vzbv jedoch hinsichtlich der Regelungen im Zusammenhang mit Rabattverträgen unabhängig vom Arzneimittelversandhandel konkreten Handlungsbedarf, um einerseits die Transparenz bei den komplizierten Regelungen im Bereich der Arzneimittelversorgung zu erhöhen und andererseits die Kostenbelastung von Patienten durch Zuzahlungen bei der Abgabe von Rabattarzneimitteln zu begrenzen. Auf Zuzahlungen sollte bei Rabattarzneimitteln zukünftig grundsätzlich verzichtet werden, da die Wahlmöglichkeiten des Patienten bezüglich seines Arzneimittels eingeschränkt sind und die jeweilige Krankenkasse dadurch finanzielle Einsparungen erzielt. Es ist notwendig und konsequent, die Versicherten an der Ersparnis teilhaben zu lassen, wodurch bei Verbrauchern zum Teil auch die Akzeptanz hinsichtlich der Abgabe eines derartigen Arzneimittels erhöht werden könnte. Der vzbv schlägt vor diesem Hintergrund folgende Änderung von 31 Abs. 3 S. 5 SGB V vor, um die Entscheidung über die zu leistende Zuzahlung beziehungsweise deren Erlass nicht mehr allein in das Ermessen der Krankenkassen zu stellen: (3) Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach 130a Abs. 8 besteht, muss die Krankenkasse die Zuzahlung aufheben. Angesichts der aktuellen Diskussionen regt der vzbv zudem eine Überprüfung des grundsätzlichen Ausschlusses von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der Erstattung durch die GKV an, da dies primär eine politische und keine medizinische Entscheidung war. Für Verbraucher führte dies in der Folge zu erheblichen Kostenbelastungen. Insbesondere für chronisch Kranke stellen die privat zu tragenden Kosten für OTC ( Over the counter )-Arzneimittel teilweise eine hohe finanzielle Belastung dar, wodurch sich mittlerweile bereits sogar verstärkt sogenannte Tafeln mit der Thematik beschäftigen und auch verschiedene andere Einrichtungen auf die entstandene Problematik hingewiesen haben. 9 Eine kategorische Übernahme der Kosten, wie sie zum Teil von den Herstellern gefordert wird, ist allerdings keinesfalls anzustreben. Ein nachgewiesener patientenrelevanter Nutzen muss auch hier belegt werden. Bei bestimmten Indikationen wäre eine Neuregelung über die bestehende, äußerst begrenzte Ausnahmeliste für nicht verschreibungspflichtige Medikamente hinaus, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, vorteilhaft. Hieraus müssen nicht zwingend Kostensteigerungen für die GKV entstehen, da OTC-Arzneimittel teilweise anstelle von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verordnet werden können und in der Regel einen geringeren Abgabepreis haben. Insbesondere für ältere und multimorbide Patienten könnte dies in vielen Fällen auch zu einer verbesserten und gezielteren Medikation durch die behandelnden Ärzte beitragen. 9 Vgl. u. a. Dr. Udo Puteanus, Selbstmedikation bei sozial Benachteiligten. LZG NRW 2015, (abgerufen am )

10 10 l 10 Diese Thematik gewinnt auch im Rahmen des Für und Wider des Versandhandels an Bedeutung, da die Kosten der Arzneimittel in der Regel von den Patienten privat getragen werden müssen. Zwar ist die Abgabe von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln betroffen, aber die geänderten Rahmenbedingungen des Jahres 2004 haben zu einer verstärkten Nutzung von in- und ausländischen Versandapotheken geführt, da sich Verbraucher durch die Nutzung dieses Vertriebswegs Kosteneinsparungen erwarten. 4. STÄRKUNG DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN DER APOTHEKER Der Apothekerschaft kommt aus Sicht des vzbv eine unverzichtbare und wichtige Bedeutung bei der Patientenversorgung zu. Der vzbv lehnt ein Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel daher zwar ab, legt bei seiner Einschätzung aber keinesfalls einen Schwerpunkt auf mögliche kurzfristig zu erzielende Boni für Verbraucher, sondern auf eine zukunftsfähige Arzneimittelversorgung unter Einbezug bereits vorhandener und zukünftiger Angebote der (digitalen) Gesundheitsversorgung. Die Apotheke vor Ort ist kein Auslaufmodell, trotzdem kann der Arzneimittelversandhandel eine Ergänzung für Verbraucher darstellen, die dies angesichts einer fortschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen wünschen. Der vzbv regt in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Prüfung der aktuellen Apothekerhonorierung an, da ihm eine Stärkung der qualifizierten (Beratungs-)Leistungen der Apothekerschaft in der Patientenversorgung gegenüber der reinen Abgabe eines Arzneimittels als notwendig erscheint. Die wichtigste Aufgabe des Apothekers ist nicht die reine Packungsabgabe, sondern die Vermittlung seines pharmakologischen Fachwissens. Deshalb hat sich der vzbv u.a. auch bereits 2015 im Stellungnahmeverfahren zum E-Health-Gesetz dafür stark gemacht, Apotheker beim Medikationsplan als ausgewiesenen Experten für Arzneimittel stärker zu beteiligen. 10 Ebenso regt der vzbv an, die Entwicklung der wohnortnahen Versorgung in der Fläche insbesondere in strukturschwachen bzw. ländlichen Regionen fortlaufend wissenschaftlich zu evaluieren und, sofern gravierende Versorgungsprobleme belegt werden, diese beispielsweise analog zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem Nachtund Notdienst gesondert zu honorieren. Das vorgeschlagene Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führt an dieser Stelle aus Sicht des vzbv zu keiner zukunftsgerichteten Lösung, sondern schafft vielmehr neue Probleme durch den Wegfall des Versandhandels (abgerufen am )

Praktisch, preiswert, patiententauglich? Versand von Arzneimitteln

Praktisch, preiswert, patiententauglich? Versand von Arzneimitteln Praktisch, preiswert, patiententauglich? Versand von Arzneimitteln Um sich mit Medikamenten zu versorgen, müssen Patientinnen und Patienten nicht mehr den Fuß in eine Apotheke setzen. Ein paar Klicks im

Mehr

Stellungnahme. der. zum. Antrag der Fraktion DIE LINKE:

Stellungnahme. der. zum. Antrag der Fraktion DIE LINKE: BAG SELBSTHILFE Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.v. Kirchfeldstr. 149 40215 Düsseldorf Tel. 0211/31006-36 Fax. 0211/31006-48

Mehr

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de)

Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten. Die OTC- Liste. (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Sjögren- Betroffene Fragen - Experten Antworten Die OTC- Liste (Im Internet einzusehen unter: : www.g-ba.de) Allgemeine Informationen zur OTC- Liste Die Abkürzung OTC kommt aus dem Englischen und bedeutet:

Mehr

Wie werde ich Versandapotheker?

Wie werde ich Versandapotheker? Wie werde ich Versandapotheker? Zunächst einmal muss ein Versandapotheker überhaupt approbierter Apotheker sein: Das vom Europäischen Gerichtshof für zulässig gehaltene deutsche Fremdbesitzverbot gilt

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Bestellen Sie unsere vierteljährlich erscheinenden, aktuellen EEP-Nachrichten aus dem Medizinrecht beim Referenten oder unter www.eep-law.

Bestellen Sie unsere vierteljährlich erscheinenden, aktuellen EEP-Nachrichten aus dem Medizinrecht beim Referenten oder unter www.eep-law. Bestellen Sie unsere vierteljährlich erscheinenden, aktuellen EEP-Nachrichten aus dem Medizinrecht beim Referenten oder unter www.eep-law.de Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0

Mehr

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen

Mehr

Senkung finanzieller Belastungen von Patientinnen und Patienten

Senkung finanzieller Belastungen von Patientinnen und Patienten Berlin, den 01.04.2011 Senkung finanzieller Belastungen von Patientinnen und Patienten Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Antrag der Fraktion DIE LINKE: Praxisgebühr und andere Zuzahlungen

Mehr

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen An den Bundesminister des Auswärtigen Herrn Frank-Walter STEINMEIER Werderscher Markt 1 D-10117 Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat EA3 Scharnhorststr. 34-37 D-10115 Berlin

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name Vorname. Name und Anschrift der Versandapotheke:

Mehr

Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung

Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat heute Vertreter

Mehr

Versandhandel mit Arzneimitteln

Versandhandel mit Arzneimitteln Versandhandel mit Arzneimitteln Mit der sogenannten Fälschungsrichtlinie (RL 2011/62/EU) wurde ein neuer Artikel 85c in die Richtlinie 2001/83/EWG eingefügt. Er betrifft den Versandhandel mit Arzneimitteln

Mehr

ZUKÜNFTIGE AUSGABENSTEIGERUN- GEN DER GESETZLICHEN KRANKEN- VERSICHERUNG NICHT ALLEIN DEN VERSICHERTEN AUFBÜRDEN

ZUKÜNFTIGE AUSGABENSTEIGERUN- GEN DER GESETZLICHEN KRANKEN- VERSICHERUNG NICHT ALLEIN DEN VERSICHERTEN AUFBÜRDEN 22. Februar 2016 ZUKÜNFTIGE AUSGABENSTEIGERUN- GEN DER GESETZLICHEN KRANKEN- VERSICHERUNG NICHT ALLEIN DEN VERSICHERTEN AUFBÜRDEN Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) Antrag: Lasten

Mehr

Versandhandel: Wettbewerb um Qualität und Preise - für Patienten und unser Gesundheitssystem

Versandhandel: Wettbewerb um Qualität und Preise - für Patienten und unser Gesundheitssystem Versandhandel: Wettbewerb um Qualität und Preise - für Patienten und unser Gesundheitssystem Johannes Mönter 1. Vorsitzender BVDVA Universität Bonn, 10.-11.10.2007, Bonn 1 Start Erlaubnis des Arzneimittelversandhandels

Mehr

Private Zusatzleistungen in der Arztpraxis: Was hilft den Versicherten? RA Wolfgang Schuldzinski Bereichsleiter Verbraucherrecht und Finanzthemen

Private Zusatzleistungen in der Arztpraxis: Was hilft den Versicherten? RA Wolfgang Schuldzinski Bereichsleiter Verbraucherrecht und Finanzthemen Private Zusatzleistungen in der Arztpraxis: Was hilft den Versicherten? RA Wolfgang Schuldzinski Bereichsleiter Verbraucherrecht und Finanzthemen 1 Unser Leistungsprofil 57 Beratungsstellen in NRW, davon

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit

Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Arzneimitteldokumentation und Arzneimitteltherapiesicherheit Arzneimittel sind ein elementarer Bestandteil in der modernen medizinischen Behandlung. Bei

Mehr

VIII 1. Bonn, 4. Mai 2016

VIII 1. Bonn, 4. Mai 2016 VIII 1 Bonn, 4. Mai 2016 Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 9. Mai 2016 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Entwurf

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz Deutscher Bundestag Drucksache 15/3681 15. Wahlperiode 06. 09. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz A. Problem

Mehr

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts Mit Mailanschreiben vom 2. Februar 2010 haben wir den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für ein Gesetz zur Neuregelung - und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. Vorblatt Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln

Mehr

Merkblatt. für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG

Merkblatt. für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat 58452 Witten Merkblatt für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG Die Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln richtet sich nach 11a Apothekengesetz. Demnach

Mehr

Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH

Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health

Mehr

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz und Privatsphäre Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher Podiumsdiskussion 1 Wie sich der Ansatz in Bezug auf die Privatsphäre entwickelt: die Visionen der

Mehr

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014

zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Bundesrat Drucksache 265/1/14 30.06.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität

Mehr

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition

position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition position Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 8 DGBposition Bundesvorstand I Abteilung Beamte und öffentlicher Dienst I Juli 2012 I Herausgeber: DGB Bundesvorstand

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

Wahltarife der Krankenkassen Neue Tarifvielfalt - was verbirgt sich dahinter?

Wahltarife der Krankenkassen Neue Tarifvielfalt - was verbirgt sich dahinter? VERBRAUCHERINFORMATION Wahltarife der Krankenkassen Neue Tarifvielfalt - was verbirgt sich dahinter? 1. Was sind Wahltarife? In Form von Wahltarifen bieten gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten

Mehr

Medikamente online bestellen?

Medikamente online bestellen? 1 Medikamente online bestellen? Was beim Versandhandel mit Arzneimitteln zu beachten ist Der Online-Handel mit Arzneimitteln ist in Deutschland bereits seit 2004 erlaubt. Was auf den ersten Blick unglaublich

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009

Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12256 16.3.2009 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem und Ziel Das Arzneimittelgesetz bedarf der

Mehr

Marion Caspers-Merk: Weg frei für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Marion Caspers-Merk: Weg frei für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung Pressemitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT INTERNET Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin 11055 Berlin TEL +49 (0)1888 441-2225 FAX +49 (0)1888 441-1245 www.bmg.bund.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL Berlin,

Mehr

Wir organisieren Gesundheit

Wir organisieren Gesundheit Wir organisieren Gesundheit Kontakt So erreichen Sie uns: CONVEMA Versorgungsmanagement GmbH Markgrafenstraße 62 10969 Berlin Telefon: (030) 259 38 61-0 Telefax: (030) 259 38 61-19 Internet: www.convema.com

Mehr

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Bundesrat Drucksache 265/14 (Beschluss) 11.07.14 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund

Mehr

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen

Mehr

Kurzgutachterliche Stellungnahme

Kurzgutachterliche Stellungnahme Kurzgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Ablehnung von sofort erforderlichen Hilfsmittelverordnungen Eine Information der Hartmann Rechtsanwälte April 2012 Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24,

Mehr

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1304 (zu Drs. 15/11208) 25. 11. 02 Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Mehr

Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes

Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes Auf Grund 4 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3, 17 Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - vom 11.03.1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmerfreizügigkeit Arbeitnehmerfreizügigkeit Geschäftsstelle Bezirke Pleyer 14.11.2014 I 1 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND Berlin e.v. I Geschäftsstelle Bezirke www.paritaet-berlin.de Personenfreizügigkeit

Mehr

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Übersicht I. Kooperationen im Gesundheitswesen II.

Mehr

Weitere Beiträge finden Sie zu den Themen: Lebenszyklus eines Produktes, Apothekenabverkaufsdaten

Weitere Beiträge finden Sie zu den Themen: Lebenszyklus eines Produktes, Apothekenabverkaufsdaten Liebe Leser, liebe Leserinnen, mit dem AMNOG wird es zu einer grundlegenden Neuordnung im Arzneimittelmarkt kommen. Frühbewertung und Nutzen-Dossier spielen dabei eine entscheidende Rolle. Die Anforderungen

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/3162 16. Wahlperiode 25. 10. 2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Freies Wahlrecht zwischen Sachleistungen und Kostenerstattung

Freies Wahlrecht zwischen Sachleistungen und Kostenerstattung BUNDESGESCHÄFTSSTELLE Beschlussnr. BuVo09.024 Freies Wahlrecht zwischen Sachleistungen und Kostenerstattung Eine eindeutige Aussage traf Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler beim Bundesverband der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/239 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzesentwurfgreiftzweiProblemeauf:Zumeinenbefasstersichmit

Mehr

Stellungnahme der. Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.v. zum

Stellungnahme der. Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.v. zum Stellungnahme der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.v. zum Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG) Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz

Mehr

a) Der AK Zensur begrüßt die Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes.

a) Der AK Zensur begrüßt die Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes. Fachanwalt für Informationstechnologierecht Lindenstr. 6 50674 Köln RA Dominik Boecker Lindenstr. 6 50674 Köln An das Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Fon: 0221 474558-0 Fax: 0221

Mehr

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Mehr

Beeinträchtigung der Arzneimitteltherapie durch wirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie

Beeinträchtigung der Arzneimitteltherapie durch wirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie Deutscher Bundestag Drucksache 17/11080 17. Wahlperiode 18. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter

Mehr

Bezeichnung Darreichungsform Stärken Zieltierarten Häufigkeit und Art der Anwendung. Clavulanic acid 10 mg. Clavulanic acid 10 mg

Bezeichnung Darreichungsform Stärken Zieltierarten Häufigkeit und Art der Anwendung. Clavulanic acid 10 mg. Clavulanic acid 10 mg Anhang I Liste der Bezeichnungen, der Darreichungsform, der Stärke des Tierarzneimittels, der Zieltierarten, der Art der Anwendung sowie des Antragsstellers/Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen

Mehr

Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der deutschen gesetzlichen Krankenkassen

Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der deutschen gesetzlichen Krankenkassen über eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) KOM(2012)

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2573 Urteil Nr. 25/2004 vom 11. Februar 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 1974 über

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland

Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland Offenes Forum Homecare vom 12. bis 14. Februar 2008 auf der Altenpflege + ProPflege, Hannover Grundlagen der Homecare- Versorgung in Deutschland Jana Künstner Leiterin Referat Homecare Bundesverband Medizintechnologie

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493. des Bundesrates Deutscher Bundestag Drucksache 15/1493 15. Wahlperiode 28. 08. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Korrektur von Leistungsverschiebungen bei häuslicher Krankenpflege zwischen

Mehr

Wahltarife der Krankenkassen. Eine Orientierungshilfe im Tarifdschungel

Wahltarife der Krankenkassen. Eine Orientierungshilfe im Tarifdschungel Wahltarife der Krankenkassen Eine Orientierungshilfe im Tarifdschungel Dschungel an Wahltarifen Durch die Neuregelungen der Gesundheitsreform können gesetzliche Krankenkassen seit April 2007 ihren Versicherten

Mehr

- 384 - Gründung eines Instituts und einer Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.

- 384 - Gründung eines Instituts und einer Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. - 384 - Über die unmittelbar finanzwirksamen Maßnahmen des Gesetzes hinaus ergeben sich insbesondere aus der konsequenten Umsetzung weiterer struktureller Maßnahmen, die ab dem Jahr 2004 schrittweise wirksam

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.v.

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.v. Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Referentenentwurf GKV-Finanzstruktur-

Mehr

Bewertung Gesundheitsreform durch den Sozialverband VdK. Kompetenz Stärke Service

Bewertung Gesundheitsreform durch den Sozialverband VdK. Kompetenz Stärke Service Bewertung Gesundheitsreform durch den Gesundheitspolitische Zielsetzungen: 1. Stärkung der Solidarität zwischen alten und jungen, gesunden und kranken, einkommensstärkeren und einkommensschwächeren Menschen

Mehr

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag STELLUNGNAHME Berlin, 28. Februar 2013 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Grundsätzliches Der demografische Wandel, der in den kommenden

Mehr

Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Deutscher Bundestag Drucksache 17/4943 17. Wahlperiode 28. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, weiterer

Mehr

Der Nachweis der schwerwiegend chronischen Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Der Nachweis der schwerwiegend chronischen Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung...2 Schwerwiegend chronisch krank... 2 Fahrtkosten für Krankenfahrten... 3 Krankengeld...4 Leistungen bei Heimhämodialyse... 4 Private Krankenversicherung...4

Mehr

Fakten, die für die PKV sprechen.

Fakten, die für die PKV sprechen. Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit

Mehr

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Deutscher Industrie- und Handelskammertag 19.02.2016 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 DIHK-Stellungnahme zu den Anträgen Zusatzbeiträge abschaffen Parität wiederherstellen der Fraktion DIE LINKE. vom 12.01.2016 sowie Lasten und Kosten

Mehr

Berlin, den 23.03.2005

Berlin, den 23.03.2005 Berlin, den 23.03.2005 Stellungnahme des Bundesverbandes zu den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen

Mehr

Mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten durch stärkere Kontrollen von Implantaten

Mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten durch stärkere Kontrollen von Implantaten BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/288 Landtag 18. Wahlperiode 06.03.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Mehr Sicherheit für Patientinnen und Patienten durch

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

Die Distribution von Medikamenten im Rahmen des Arzneimittelmarktes

Die Distribution von Medikamenten im Rahmen des Arzneimittelmarktes Die Distribution von Medikamenten im Rahmen des Arzneimittelmarktes Referat im Rahmen des Kongresses des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA) Arzneimittelversandhandel 2015: Strukturiert,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 14/3650 14. Wahlperiode 23. 06. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben Deutscher Bundestag Drucksache 16/445 16. Wahlperiode 24 01. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Wolfgang Wieland, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg),

Mehr

Stellungnahme. zum Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen. zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung

Stellungnahme. zum Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen. zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung BR-Drs. 557/10 vom 16. September 2010 Die deutsche Versicherungswirtschaft

Mehr

Arbeitsgruppe Substitution Stuttgart, den 30.06.2013 Baden-Württemberg

Arbeitsgruppe Substitution Stuttgart, den 30.06.2013 Baden-Württemberg Arbeitsgruppe Substitution Stuttgart, den 30.06.2013 Baden-Württemberg Arbeitsgruppe Substitution Ergänzung zum Positionspapier Überlegungen und Empfehlungen zur weiteren Strukturentwicklung der Substitutionsbehandlung

Mehr

ROAMING-GEBÜHREN IN EUROPA ABSCHAFFEN

ROAMING-GEBÜHREN IN EUROPA ABSCHAFFEN 27. Oktober 2015 ROAMING-GEBÜHREN IN EUROPA ABSCHAFFEN Auf Grundlage der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie

Mehr

Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) Vernehmlassung vom 21.10.2009 bis 05.02.2010

Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) Vernehmlassung vom 21.10.2009 bis 05.02.2010 Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Gesellschaft Schweizerischer Amts- und Spitalapotheker Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : 3000 Bern Kontaktperson : Dr. pharm. Enea Martinelli

Mehr

Lückentext zum deutschen Gesundheitswesen

Lückentext zum deutschen Gesundheitswesen Lückentext zum deutschen Gesundheitswesen Füllen Sie die Lücken mit den nachstehenden Begriffen! Allgemeinärzte / Arzneimitteln / ambulante / Arbeitseinkommen / Basisfallwert / Beiträge / Bundesgesetze

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin

Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin Thomas Bade 2012 Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin Kooperationen zwischen Arztpraxis Krankenhaus und Sanitätshaus HomeCare Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Management Systems

Mehr

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen des BKK

Antworten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen des BKK en der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen des BKK Dachverbands e.v. 2 1. Wie wollen CDU und CSU die Finanzierung des Gesundheitswesens

Mehr

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) am 21. August 2010 in Rheine zum Referentenentwurf

Mehr

Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung!

Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung! Einordnung der Diät- und Ernährungstherapie im deutschen GKV-System Das Dilemma der Finanzierung! Doris Steinkamp Präsidentin VDD e.v. Diätassistentin, Ernährungsberaterin DGE Fachberaterin für Essstörungen

Mehr

Der Pfefferminzia Newsletter für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de

Der Pfefferminzia Newsletter für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Die Standardtarif-Affäre Die PKV hebelt das Recht der Kunden auf einen Standardtarif aus Kunden, die in den Standardtarif der Unisex-Welt eines PKV-Versicherers wechseln wollen, haben in der Regel Pech.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Herzlich Willkommen. Apothekerin Birgit Borcherding Rahden Kommunale Gesundheits- und Pflegekonferenz 6. November 2013. Minden, 6.

Herzlich Willkommen. Apothekerin Birgit Borcherding Rahden Kommunale Gesundheits- und Pflegekonferenz 6. November 2013. Minden, 6. 1 Herzlich Willkommen Apothekerin Birgit Borcherding Rahden Kommunale Gesundheits- und Pflegekonferenz 6. November 2013 2 Rahmenbedingungen für die Apotheke und Apotheker/innen Zahlen, Daten und Fakten

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Die Praxisbesonderheiten für Heilmittel wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt

Mehr

Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.

Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law. Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.de Meinekestr. 13 D-10719 Berlin Germany Telefon: +49(0)30-887126-0

Mehr