Elterngeld - erste Einschätzungen zum Kabinettsbeschluss vom 14.Juni 2006

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1 Elterngeld - erste Einschätzungen zum Kabinettsbeschluss vom 14.Juni 2006 ver.di Bereich Frauen- und Gleichstellungspolitik IG Metall Bereich Frauenpolitik Stand: Juni 2006 I. Kurzzusammenfassung Das Elterngeld orientiert sich an einem modernen Familienbild, da im Grundsatz von der Erwerbstätigkeit beider Eltern ausgegangen wird. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, kann das betreuende Elternteil Elterngeld beziehen. Für den Zeitraum von zwölf Monaten erhält das Elternteil - unabhängig vom Familieneinkommen - eine Entgeltersatzleistung von 67 Prozent des vorherigen Nettoverdiensts, wenn es seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder auf bis zu 30 Wochenstunden reduziert. Weitere zwei Monate kann das Elterngeld zusätzlich bezogen werden, wenn auch der Partner für diesen Zeitraum ausscheidet. II. Kurzbewertung Wir begrüßen die Einführung des Elterngeldes, das an das skandinavische Modell angelehnt ist. Es bietet beiden Elternteilen die Möglichkeit, finanziell abgesichert für einen befristeten Zeitraum zur Kinderbetreuung aus dem Beruf auszuscheiden. Besonders zu begrüßen ist der sanfte Druck, der mit den Partner- (oder Bonus-) Monaten auch auf Väter ausgeübt wird und das damit zu erwartende Aufbrechen von Geschlechterrollen. Auch die Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung kann die Beteiligung von Vätern erhöhen. Positiv schätzen wir auch ein, dass Eltern, die weniger als 1000 netto verdienen, einen Zuschlag erhalten. Damit wird der ergänzende Bezug von Arbeitslosengeld II für junge Familien und auch Alleinerziehende seltener notwendig sein. Mit Irritationen haben wir jedoch den politischen Prozess, der durch die Konkretisierungen der Absprachen im Koalitionsvertrag zum Elterngeld getroffen wurde, zur Kenntnis genommen. Obwohl die Einführung eines Elterngeldes in breiten Bevölkerungsschichten in allen Umfragen als positiv bewertet wurde, löste das Elterngeld innerhalb der Union eine erregte Debatte über ihr traditionelles Familienbild aus. Die Bindung zweier Monate an das andere Elternteil wurde als Eingriff in die familiäre Rollenverteilung betrachtet. Auch die grundsätzliche Anerkennung der Erwerbstätigkeit von Müttern durch die Entgeltersatzleistung wurde problematisiert als Zwang für Mütter, erwerbstätig zu sein. Diesen Debatten ist die Verlängerung des Bezugszeitraums von 12 Monaten ( Papamonate ) auf 14 Monate ( Papamonate ) geschuldet, wobei die Verlängerung mit der veränderten Bezeichnung hin zu Bonusmonaten einher ging. Damit wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um eine Zusatzvergünstigung und nicht um den gesellschaftlich erwünschten Normalfall handelt, wenn beide Elternteile vorübergehend aus dem Beruf ausscheiden oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Das Familienministerium (BMFSFJ) geht davon aus, dass Familien von der Einführung des Elterngeldes profitieren werden, da ihnen im ersten Jahr höhere Leistungen zur Verfügung stehen. Veränderungen für Familien ergeben sich durch die Abschaffung von (Familien-) Einkommensgrenzen und die Gewährung des Elterngeldes für 12 Monate (statt der bisherigen Normallösung bei entsprechend geringen Einkommen von 24 Monaten). 1

2 Familien mit einem jährlichen Nettoeinkommen von unter werden nur noch 12 Monate lang Erziehungsleistungen beziehen, wohingegen rund Familien mit einem Einkommen zwischen und von der Neuregelung profitieren werden. III. Schwächen der bisherigen Regelungen (Bundeserziehungsgeldgesetz) Im europäischen Vergleich ist der Anteil der erwerbstätigen Mütter in der Bundesrepublik niedrig, wobei zwischen den neuen und alten Bundesländern noch immer erhebliche Unterschiede liegen. Während in Westdeutschland über zwei Drittel der Mütter von unter dreijährigen Kindern zu Hause bleiben und nur 10 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sind in Ostdeutschland 25 Prozent der Mütter von Kleinkindern vollzeitbeschäftigt. Dies liegt insbesondere an der weiterhin mangelhaften Kinderbetreuungssituation: Auch wenn viele Eltern sich eigentlich eine durchgängige Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines Kindes wünschen, ist dies aufgrund der mangelhaften Kinderbetreuungssituation faktisch unmöglich. So stehen bspw. in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen nur zwei Kinderbetreuungsplätze für 100 Kinder unter drei Jahren zur Verfügung. Auch der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab drei Jahren hat die Betreuungssituation für viele Eltern nicht verbessert: Viele der zur Verfügung stehenden Halbtagsbetreuungsplätze sind sogar mit einer Teilzeitbeschäftigung kaum zu vereinbaren. Außerdem kann der damit nur faktische Rechtsanspruch häufig nicht zeitnah (und ortsnah) durchgesetzt werden. Während der bis zu dreijährigen Elternzeit ist das betreuende Elternteil finanziell nicht ausreichend abgesichert, da die Höhe des bisherigen Erziehungsgeldes alleine keine eigenständige Existenzsicherung des betreuenden Elternteils ermöglicht. Durch die massive Änderung der Familieneinkommensgrenzen 2004 wurde an eine Vielzahl von Familien ohnehin kein Erziehungsgeld mehr nach dem 6. Lebensmonat des Kindes ausgezahlt. Während der Freistellung in der Elternzeit ist eine Existenzsicherung des betreuenden Elternteils nur durch das Partnereinkommen möglich. Alternativ - und dies betrifft besonders Alleinerziehende - ist das betreuende Elternteil bislang auf Arbeitslosengeld II während des Ausscheidens aus dem Beruf angewiesen. Der durch das Bundeserziehungsgeldgesetz 1986 eingeführte Erziehungsurlaub (Heute: Elternzeit) von drei Jahren hat sich für Frauen in der Vergangenheit zunehmend als Entscheidung ohne Rückkehroption erwiesen. Das Familienministerium (BMFSFJ 2001) schätzt, dass etwa die Hälfte der Frauen nach dem Erziehungsurlaub nicht auf ihre alte Stelle zurück kehren konnten. Auch positive Entwicklungen in der Gesetzgebung wie die Schaffung eines Teilzeitanspruchs während der Elternzeit konnten eine echte Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter nicht verankern. Weiterhin ist die Betreuung von Kleinkindern eine Frauendomäne: Nur etwa zwei Prozent aller Väter haben im vergangenen Jahr Elternzeit beantragt. IV. Detailregelungen 1. Höhe des Elterngeldes und Berechnung a. Grundsatz Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nur noch nach dem vor der Elternzeit erreichten pauschalierten Nettoentgelts des betreuenden Elternteils. Ersetzt werden 67 Prozent des auf Grund der Freistellung wegen Kinderbetreuung entgangenen Nettoeinkommens, höchstens aber (was einem Nettoeinkommen von entspricht). 2

3 Das Elterngeld wird steuerfrei ausgezahlt, wird aber in der Progression (Höhe des Steuersatzes) berücksichtigt. Berechnungszeitraum sind die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Die Berechnung des Nettoentgelts entspricht der Regelung der Berechnung des Arbeitslosengelds, wobei Einmalzahlungen nicht berücksichtigt werden. b. Mindestelterngeld für Nichterwerbstätige Weiterhin gibt es - obwohl das Elterngeld als Entgeltersatzleistung eigentlich ein zu ersetzendes Entgelt voraussetzt - für Nichterwerbstätige ein Mindestelterngeld, das in Höhe von 300 monatlich (und zwar ohne Berücksichtigung des Familieneinkommens) ausgezahlt wird. Dieses Mindestelterngeld erhalten Frauen und Männer, die nicht erwerbstätig sind und beispielsweise nur den Haushalt betreuen, ebenso wie Studierende oder Arbeitslose. c. Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung Elterngeld kann nicht nur bei vollständiger Freistellung, sondern auch dann gezahlt werden, wenn eine Reduzierung der Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden vorliegt. Dann wird das Elterngeld auf den entgangenen Differenzbetrag gezahlt, der aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit entsteht. Ersatzfähig ist jedoch auch bei Teilzeit nur ein Nettoeinkommen bis im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes. d. Elterngeld bei kurzer Geburtenabfolge Liegen zwischen der Geburt von Kindern nicht mehr als 24 Monate, wird zusätzlich zu dem normalen Elterngeld ein Aufstockungsbetrag gezahlt, da davon ausgegangen wird, dass auf Grund der Geburt des älteren Kindes bereits ein Einkommensverlust eingetreten sein kann. Dieser Aufstockungsbetrag beträgt die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Elterngeld beim älteren Kind und dem Elterngeld beim weiteren Kind. 2. Aufstockungsbetrag für Geringverdiener/innen Erreicht der/die Elterngeldberechtigte im Berechnungszeitraum ein Einkommen von bis zu 1000 monatlich, wird das Elterngeld um einen weiteren Aufstockungsbetrag erhöht. Diese Grenze des monatliches Nettoeinkommens von maximal 1000 wird unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit gezogen - insofern muss es sich nicht unbedingt um Geringverdiener/innen handeln. Auch hier kommt es nicht auf das Familieneinkommen an. Je 2 Euro, die das maßgebliche Einkommen 1000 unterschreitet, erhöht sich das Elterngeld um 0,1 Prozent, wobei höchstens aber 100 Prozent des Einkommens ersetzt werden. 3. Anrechnung auf andere staatliche Leistungen Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Auf andere Sozialleistungen - insbesondere Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit - wird das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 (entsprechend siehe Ziffer 4) angerechnet. Für Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen ändert sich daher bis auf den kürzeren Auszahlungszeitraum von 12 Monaten nichts. Dies war im Koalitionsvertrag noch anders vorgesehen, da hier zunächst eine vollständige Anrechnung des Elterngelds auf Sozialleistungen vorgesehen war. 4. Dauer des Bezugs und Verteilung Die Regelungen über die Dauer und die Verteilung der Elternzeit sind vergleichsweise flexibel und daher eine Vielzahl von Kombinationen denkbar. 3

4 Elternpaaren steht insgesamt ein Bezugszeitraum von 14 Monaten zu, wenn beide Elternteile mindestens 2 Monate Elternzeit nehmen. Alleinerziehenden stehen 14 Monate Elternzeit zu. Der Bezugszeitraum kann verdoppelt werden, dafür reduziert sich das Elterngeld auf die Hälfte des Auszahlungsbetrages. 5. Änderungen bei der Elternzeit Die Regelungen zur Freistellung, der Teilzeitanspruch und der Kündigungsschutz wurden im wesentlichen wortgleich aus dem Bundeserziehungsgesetz übernommen. Allerdings wurden die Fristen zur Beantragung von Elternzeit und Teilzeit in der Elternzeit harmonisiert, da zuvor für Väter (die ja nicht bereits dem mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz unterliegen) eine kündigungsschutzlose Zeit zwischen Beantragung der Teilzeit und der Elternzeit gelten konnte. V. Schwächen des Kabinettsbeschlusses Im Referentenentwurf war noch eine Vorbeschäftigungszeit von drei Monaten vorgesehen, die allerdings aufgrund der Missbrauchsmöglichkeiten kritisch betrachtet wurde. Nach dem Kabinettsbeschluss soll die Berechnung des Elterngeldes nun auf dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes erfolgen. Hier ist noch zu prüfen, wie sich die Regelung bei kürzeren Beschäftigungszeiten auswirkt (Bspw. Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit). Wir befürchten, dass es - ähnlich wie beim Arbeitslosengeld - zu längeren Wartezeiten zwischen Beantragung und Auszahlung des Elterngeldes kommt. Bei der Berechnung selbst ist der Rückgriff auf das SGB II 1 (pauschalierte Abzüge) zwar nachvollziehbar, führt aber zu dem befremdlichen Ergebnis, dass die Höhe des Elterngeldes unter anderem davon abhängt, wie weit die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ist, mit der Folge, dass Elterngeld dann niedriger ist, wenn ein besonders langer Weg vorliegt. Was allerdings die Entfernung zum Job mit dem Elterngeld verbindet, bleibt rätselhaft und ungerecht. Da es sich beim Elterngeld um eine individuelle Entgeltersatzleistung handelt, ist es im Grundsatz richtig und wichtig, dass es auf die Einkünfte des Partners nicht ankommt. In zwei Varianten führt dies nach unserer Auffassung jedoch zu Ungerechtigkeiten. Zum einen wird das Mindestelterngeld (für Hausfrauen u.a.) künftig auch an Hochverdienerfamilien gezahlt. Zu besonders absurden Ergebnissen führt der fehlende Rückgriff jedoch beim Geringverdienerzuschlag. Was eigentlich als soziale Komponente eingeführt wird, kann auch den teilzeitbeschäftigten Partner/innen von Hochverdiener/innen zukommen. 1 Insbesondere: 11 Abs. 2 SGB II: (2) Vom Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach 30. 4

5 Grundsätzlich halten wir das Aufbrechen des Systems der Entgeltersatzleistung durch die Zahlung eines Mindestelterngelds an Hausfrauen und -männer für falsch. Eine Entgeltersatzleistung setzt nämlich in unseren Augen immer ein zu ersetzendes Einkommen voraus! Die Chance des Elterngelds, sich durchgängig an der Vorstellung von erwerbstätigen Eltern zu orientieren, wurde hier durchbrochen. Durch das Elterngeld werden Hausfrauen- Ehen sogar (keine Einkommensanrechnung) besser gestellt als je zuvor. In diesem Zusammenhang sehen wir auch die Fortführung des Ehegattensplittings als kontraproduktiv. Zusätzlich stellt sich die Frage, inwieweit das Splitting, das heute insbesondere noch mit der Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung von Familien begründet wird, auch wenn es auch kinderlosen Ehepaaren zugute kommt, mit der Einführung des Elterngeldes noch Bestand haben soll. Grund für die Einführung des Elterngeldes ist auch, den Ausstieg wegen Kindererziehung zu verkürzen. Dem widerspricht, dass es weiterhin möglich sein soll, das Elterngeld auf zwei Jahre zu strecken. Die erwünschten Effekte der früheren Rückkehr von Eltern in den Beruf werden verpuffen, wenn nicht ab dem Bezugszeitraum ausreichend Kinderbetreuungsplätze (als Ganztagsplätze) zur Verfügung stehen. Daher ist der weitere Ausbau staatlich organisierter Kinderbetreuung dringend vonnöten. Ob die Regelungen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG), die neue Betreuungsplätze ( davon bei Tagesmüttern) und keinen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung von Kleinkindern vorsehen, dafür ausreichen, halten wir zumindest für zweifelhaft. 5

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