Informationsbroschüre
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- Helmuth Adenauer
- vor 8 Jahren
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1 Informationsbroschüre Mutterschutz und Elternzeit (Ihr Ansprechpartner) 1/12
2 Inhaltsverzeichnis: Mutterschutzgesetz 3 Schutzvorschriften 3 Mutterschutzfrist 4 Mutterschaftsgeld 5 Elternzeit 7 Mütter in der GKV 7 Mütter in der PKV 8 Elterngeld 9 Beiträge für dir Krankenversicherung 10 PKV/ GKV während der Elternzeit 11 Vorwort Diese Broschüre zeigt Ihnen und ihren Kunden den besonderen Schutz aller Frauen in einem Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes auf. Das Mutterschutzgesetz gibt es bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts. Seither sind die Schutzbestimmungen für Schwangere und Mütter stets verbessert worden. Durch das Bundeserziehungszeitgesetz wurde im Jahr 1986 auch Vätern die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub gestattet. Vor dem Hintergrund der sehr niedrigen Geburtenrate in Deutschland hat der Gesetzgeber, durch die Einführung des Gesetzes zur Mutterschaft und Elternzeit zum , die finanzielle Situation von Familien verbessert. Das Elterngeld wurde eingeführt um einen Lohnersatz für das durch die Kinderbetreuung fehlende Einkommen darzustellen. So kann nun das Elterngeld für viele Eltern einen Anreiz darstellen, zumindest einige Monate für die Kinderbetreuung aus dem Beruf ganz oder zum Teil auszuscheiden. 2/12
3 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz? Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen: auch Teilzeitbeschäftigte geringfügig Beschäftigte Frauen in Ausbildung Familienstand oder Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für: Hausfrauen Selbstständige Beamtinnen (Regelung nach dem Beamtenrecht) Studentinnen im Praktikum Organmitglieder und Geschäftsführerinnen Folgende Schutzvorschriften und Arbeitszeitbeschränkungen müssen ab dem Moment, ab dem die Frau ihren Arbeitgeber / das Unternehmen über die Schwangerschaft informiert hat eingehalten werden: Schutzvorschriften: Verbot der schweren körperlichen Arbeit Verbot von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen Verbot von Lärm, extremer Hitze, Kälte Nach Ablauf des 5. Monats: Verbot einer Arbeit, bei der man länger als 4 Stunden täglich stehen muss Arbeitszeitbeschränkungen: Nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden pro Doppelwoche keine Überstunden keine Nachtarbeit (zwischen und 6.00 Uhr) Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen: Hotel, Gaststätten, Krankenhaus) 3/12
4 Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt (bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten 12 Wochen) nach der Geburt. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag sind Frauen finanziell abgesichert, in der Regel - durch das Mutterschaftsgeld - einen Zuschuss, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Kein Mutterschaftsgeld erhalten - Hausfrauen - Selbstständige und Angestellte, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (siehe Seite 8) - Beamtinnen (gesonderte Regelungen) 4/12
5 Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur freiwillige und pflichtversicherte Mitglieder! Höhe des Mutterschaftsgeldes: Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 für den Kalendertag (je nach Länge des Monats maximal 364 bis 403 ). Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (z.b. Studentinnen), erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld bis zu 13 kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Frauen, die bei Beginn der Schutzfristen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z.b. Selbstständige), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Kein Mutterschaftsgeld der GKV erhalten Frauen, die privat krankenversichert sind. Ob und welche Leistungen sie bekommen, hängt von den jeweiligen Verträgen ab. So zahlen einige Versicherungen bei der Entbindung eine Pauschale. Solche Leistungen werden auf das Elterngeld nicht angerechnet. Leistungen der Arbeitgeber Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 (monatlicher Nettolohn von 390 ), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der als Grundlage dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert. Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen wirksam werden und nicht nur vorübergehend gezahlt werden, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung einzubeziehen. Der Zuschuss ist zum gleichen Termin auszuzahlen, wie vorher das Arbeitsentgelt. Übt die Frau neben der hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberzuschuss ist von den Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen. 5/12
6 Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.b. privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert), erhalten einmalig Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210. Für weitere Informationen und wie Sie das Mutterschaftsgeld beantragen können informiert Sie das Bundesversicherungsamt. Bundesversicherungsamt (BVA) - Mutterschaftsgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee Bonn Tel.-Nr.: (0228) Fax.: (0228) Montag bis Mittwoch von: 9.00 Uhr bis Uhr Donnerstags von: 9.00 Uhr bis Uhr und von: Uhr bis Uhr Freitags von: 9.00 Uhr bis Uhr Internet: mutterschaftsgeldstelle@bva.de 6/12
7 Elternzeit Elternzeit können Mütter und Väter in Anspruch nehmen, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 12 Monate Elternzeit aufzusparen. Die Eltern können dann die aufgesparte Elternzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen. Hierfür ist aber immer eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Die Elternzeit muss spätestens 6 Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Adoptiveltern haben, genau wie leibliche Eltern, einen Anspruch auf Elternzeit. Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Mütter in der GKV Während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor dem berechnendem Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung) sind Arbeitnehmerinnen finanziell durch das Mutterschaftsgeld abgesichert. Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf 12 Wochen. Zuzüglich zum Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zum Nettoeinkommen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Differenz zum Nettoeinkommen zahlt der AG GKV versichert 13,- pro Tag (6 Wo. + 8 Wo. = 14 Wo. = 1356,- ) Verlängerung auf 12 Wochen bei Mehrlingen 6 Geburt Wochen Wochen Wochen Monate Elterngeld nach Ablauf der Mutterschutzfristen! Wird die Hälfte des Elterngeldes beantragt, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung auf 24 Monate 7/12
8 Mütter in der PKV Während der Mutterschutzfristen erhalten privat versicherte Frauen ihr Nettogehalt minus 13 pro Arbeitstag. Das ist der Betrag, den die gesetzlichen Kassen als Mutterschaftsgeld entrichten. Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld, jedoch gibt es Tarife, die eine Entbindungspauschale oder 6-Monate- Beitragsfreiheit beinhalten. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, erhalten einmalig ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 210. Der AG zahl das Nettoeinkommen minus 13 pro Arbeitstag PKV einmalig 210,- von BVA 6 Geburt Wochen Wochen Wochen Monate Elterngeld ab Geburt Wird die Hälfte des Elterngeldes beantragt, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung auf 24 Monate Überblick Mitglieder der GKV mit Krankengeldanspruch (z.b. Arbeitnehmerinnen) Mitglieder der GKV ohne Krankengeldanspruch (z.b. Studentinnen) In der GKV familienversicherte Frauen oder eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung Pro Tag 13 Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt In der Regel 13 Mutterschaftsgeld pro Tag Mutterschaftsgeld von einmalig 210 durch das Bundesversicherungsamt In der PKV versicherte Frauen Mutterschaftsgeld von einmalig 210 durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt 8/12
9 Elterngeld Die Höhe des Elterngeldes wird aus dem durchschnittlichem Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes errechnet. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist oder auch Wehr- oder Zivildienstzeiten, grundsätzlich nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate gezählt. Voreinkommen (letzte 12 Monate) Elterngeld 0 bis 300 mind bis % + 0,1 % je 2 unter (max. 100 %) bis % Über % - 0,1 % je 2 über (mind. 65 %/ max ) Das Elterngeld erhalten Mütter und Väter, die - ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen - nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind - mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und - einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben Steuertipp: Da das Elterngeld nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten zwölf Monate berechnet wird, können verheiratete angehende Eltern bei geschickter Steuerklassenwahl mehr staatliche Förderung erhalten. Das bedeutet: Wenn die Mutter von Steuerklasse V oder IV in III wechselt, steigt ihr Nettoeinkommen und somit das Elterngeld. Beispiel: Mutter mit einem Bruttogehalt von Je nach Steuerklasse ca. Nettogehalt von: III IV V Entsprechend variiert das Elterngeld zwischen 1.172, 958 und 690. Wenn die Mutter in Steuerklasse III wechselt muss natürlich der Vater (meist der Besserverdiener) in Steuerklasse V wechseln und hohe Abzüge in Kauf nehmen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Steuervorauszahlung, denn bei der Einkommenssteuerveranlagung am Ende des Jahres wird die tatsächliche Steuer berechnet und eventuell zu viel Steuern zurück erstattet. Dennoch sollte ein Steuerklassenwechsel gut bedacht werden, denn steht der werdende Vater vor einer Kurzarbeit oder gar Arbeitsplatzverlust, dann beziehen sich auch sein Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I auf sein vorheriges, durch den Steuerklassenwechsel vielleicht reduziertes Nettoeinkommen. Die Steuerklasse sollte nicht ohne genauste Berechnungen und nicht ohne Meinung des Steuerberaters gewechselt werden! 9/12
10 Beiträge für die Krankenversicherung GKV: Pflichtmitglieder ohne weiteres Einkommen sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert! Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge bezahlen, ggf. Mindestbeitrag (2012: 130,38 ) bis max. den halben Höchstbeitrag (2012: 284,97 ) zzgl. Pflegeversicherung PKV: PKV-Versicherte zahlen ihren Monatsbeitrag ganz normal weiter es sei denn, sie haben einen Tarif abgeschlossen, der während der Elternzeit Beitragsfreiheit (für max. 6 Monate) garantiert: AXA (Vital), UniVersa (IntroPrivat, VF), Barmenia (easyflex), MünchenerVerein (891/2 Royal), INTER (QualiMed) Achtung! Das Krankentagegeld sollte ab Ende des Mutterschutzes auf Anwartschaft umgestellt werden!!!!!!! 10/12
11 Wie ist die Krankenversicherung während des Bezugs von Elterngeld und Elternzeit geregelt? In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Wird das Elterngeld bei halbem Betrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt die Mitgliedschaft auch während des gesamten verlängerten Auszahlungszeitraums erhalten. Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind dementsprechend für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert ( 226 SGB V). Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für mögliche andere Einnahmen die nach 226 SGB V genannt sind. Für versicherungspflichtige Studentinnen und Studenten besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. Entsprechendes hat das Bundessozialgericht beschlossen. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen. Familienversichert ist auch der Ehepartner, der bisher als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Die Krankenkassen unterscheiden hier drei mögliche Konstellationen: 1) Die Frau ist verheiratet und freiwillig gesetzlich versichert, der Ehepartner ist ebenfalls in der GKV versichert hier besteht (laut Rundschreiben des Spitzenverbands ) die Krankenversicherung für die Frau für max. 3 Jahre beitragsfrei weiter 2) Die Frau ist verheiratet und freiwillig gesetzlich versichert, der Ehemann ist privat versichert hier liegt der Beitrag, abhängig vom Einkommen des Ehemanns, prozentual zwischem dem Mindest- und dem halben Höchstbeitrag 3) Die Frau ist nicht verheiratet und freiwillig versichert hier wird der Mindestbeitrag fällig, wenn keine weiteren Einnahmen vorhanden sind. Familienversicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts! 11/12
12 In der privaten Krankenversicherung versicherte Eltern Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfrist sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden ( 10 Abs. 2 S.3 SGB V). Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiterhin selber tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommen Anteil. Bei der Bemessung des vom Arbeitgeber gezahlten Beitragszuschusses zur PKV seines Arbeitsnehmer werden für die Dauer der Schutzfristen ( 3 Abs. 2 MuSchG) sowie der Elternzeit des ebenfalls privat versicherten Ehegatten dessen Krankenversicherungsbeiträge als sog. erweiterter Beitragszuschuss im Rahmen der geltenden Höchstgrenzen berücksichtigt. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, wenn das Entgelt über 400 monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. In bestimmten Fällen ist hiervon eine Befreiung möglich: SGB V 8 Befreiung der Versicherungspflicht (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach 1 Abs. 6 des Bundes- Elterngeld und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, 3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatze erfüllt; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen werden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragsstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. 12/12
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