Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen. ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RA Kai Tybussek

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen. ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RA Kai Tybussek"

Transkript

1 Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen ALTENHEIM Rechtstag kompakt Berlin, 24. September 2013 RA Kai Tybussek

2 CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50 Steuerberater und 14 Rechtsanwälte 10 Standorte (Hauptsitz Münster) > Mandanten bundesweit Fokus auf das Gesundheits- und Sozialwesen (Krankenhäuser, Altenhilfe, Behindertenhilfe usw.) sowie öffentliche Institutionen Einer der größten Branchenexperten mit Schwerpunkt in 4 Dienstleistungsfeldern: Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfung Prüfungsnahe Beratung Steuerberatung Folie 2

3 Unser Branchenfokus Einrichtungen und Träger des Gesundheits- und Sozialwesens aller Größen und Rechtsformen, insbesondere: Krankenhäuser und Reha-Kliniken Alten- und Pflegeheime, ambulante Dienste Einrichtungen der Behindertenhilfe, insbesondere Werkstätten und Wohnheime für Menschen mit Behinderungen Jugendhilfeeinrichtungen Ebenso beraten wir: Kreis- und landeskirchliche Diakonische Werke Landeskirchen, Kirchengemeinden, Kirchenkreise Öffentliche Unternehmen und Verwaltungen von Gemeinden, Städten und Kreisen Schulen, Universitäten, Berufsbildungswerke Folie 3

4 Tätigkeitsfelder der Rechtsanwaltsgesellschaft Medizinrecht Heim- und Pflegerecht Behindertenhilfe Kinder- Jugendhilfe und Jugendhilfe Krankenhausfinanzierung Krankenhausplanung Chefarztrecht Arzthaftungsrecht Medizinische Versorgungszentren Kooperationsformen stationär/ambulant Vertragsarztrecht ärztliches Gesellschaftsrecht Leistungserbringung u. Vergütung SGB XI, XII Pflegesatzverhandlungen Schiedsstellen- u. soziagerichtl. Verfahren Vertragsgestaltung Ordnungsrecht Qualitätsprüfungen gem. 112 ff SGB XI neue Wohnformen Individualansprüche SGB V, XI, XII Beratung u. Begleitung bei Leistungs- u. Vergütungsvereinbarungen, 75 SGB XII Schiedsstellen- u. sozialgerichtl. Verfahren Werkstätten VO Vertragsgestaltung Individualansprüche SGB V, VI, IX, XI, XII Behindertengerechte Testamente Leistungserbringung und Vergütung im SGB VIII Kindertagesstättenrecht Vertragsgestaltung Durchsetzung von Ansprüchen gegen Leistungsträger Individualansprüche Datenschutz und Schweigepflicht Gesellschaftsrecht Transaktionsberatung Arbeitsrecht Vereins- und Stiftungsrecht GmbH-Recht Aktienrecht Personengesellschaftsrecht Strukturmaßnahmen Holding-Modelle Umwandlungsrecht (Verschmelzung, Ausgliederung) Konzernrecht Unternehmenskäufe und -verkäufe Bieterverfahren Konzeptwettbewerbe Legal Due Diligence Fusionen Schuldrechtliche Kooperationen Managementverträge Kirchl. Arbeitsrecht Betriebsübergang Altersversorgung Leiharbeit (AÜG) Mitarbeitervertr.R Geschäftsführer-/ Vorstandsverträge gerichtliche Vertretung AGG Datenschutz und Schweigepflicht Gründung / Begleitung / Beratung bei der Errichtung aller Arten von Stiftungen Kooperationen / Zusammenschlüsse / Evaluation Um- und Neustrukturierungen Fundraising Stiftung als Nachfolgeregelung CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 4

5 Agenda 1 Vorbemerkung und Einführung 2 Zweistufiges Pflegesatzverfahren 3 Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn 4 EK-Zinsen für den laufenden Betrieb 5 Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept 6 Fazit und Ausblick CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 5

6 Der Normendschungel wird immer dichter. Föderalismusreform 2006: Heimrecht als Landesrecht Umsetzung (alle, außer Thüringen) Anwendungsgebiete sehr unterschiedlich, Rechtsfolgen B-W war Vorreiter, dann Bayern, NRW Aktuell sind neue Entwürfe zur Novellierung in der Gesetzgebung Änderung IV-Kosten: 82 SGB XI und entsprechende Landesverordnungen Neue Grundsätze zum Pflegesatzverfahren (BSG zuletzt) Heimvertragsrecht = WBVG 2009 neu Ausblick: neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2014 (2015) CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 6

7 Pflegeeinrichtungen unterliegen vielen Normen Sachsen NRW WBVG SGB XI, XII, V Rechnungslegungsnormen (PBV, HGB, KHBV) Bremen Niedersachse n Brandenburg Schleswig- Holstein Pflegeeinrichtung Berlin Landes(heim)gesetze/ -verordnungen Hamburg (bzw. Träger) Hessen Sachsen- Anhalt Baden- Württemberg Thüringen Bayern Mecklenburg- Vorpommern Rheinland- Pfalz Saarland Weitere Regelungsbereiche (BGB, UWG, StGB, AÜG, ArbSchG, AMG, ApoG, BMV-Ä) Steuerrecht (AO, UStG, KStG, EStG, GewStG, UmwStG) Folie 7

8 Die Beteiligten im Heim- und Pflegerecht Vertragsbeziehungen im Überblick Ambulante/stationäre Pflegeeinrichtung Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen Auswirkung auf die Heimverträge Versorgungsvertrag / Gesamtversorgungsvertrag (72 SGB XI) Vergütungsvereinbarung ( 85 SGB XI) Unter Beteiligung von MDK und PKV: Rahmenvertrag ( 75 SGB XI) Bewohner Leistungsansprüche (SGB XI, SGB XII) Sozialversicherungsträger Pflegekassen Sozialhilfeträger Landesverbände der Pflegekassen CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 8

9 Agenda Vorbemerkung und Einführung 2 Zweistufiges Pflegesatzverfahren Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn EK-Zinsen für den laufenden Betrieb Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept Fazit und Ausblick CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 9

10 Rückblick: Rechtsprechungsänderung 2009 Externer Vergleich darf sich nicht mehr auf Entgelt beschränken Leistungen und Besonderheit der Einrichtung in jedweder Hinsicht müssen mit einbezogen und verglichen werden Angemessenheit des Entgelts für spezielle Leistung der Einrichtung ist zu prüfen zweistufiges Prüfungschema 1. Plausibilität der Kostenansätze 2. Leistungsgerechtigkeit der Vergütung Geht in der Verhandlungspraxis oft unter, Vermischung! Folgen: Wesentlich differenziertere Angaben sind zum Leistungsvergleich erforderlich Erhöhte Offenlegungspflicht durch Einrichtungsträger Stärkere Differenzierung der Entgelte Folie 10

11 Verhandlungspraxis zum zweistufigen Pflegesatzverfahren Pflegesätze müssen es ermöglichen, Personalaufwand zu finanzieren Zahlung von Tariflöhnen = wirtschaftliche Betriebsführung Kostenträger argumentieren oft: - Falsche Eingruppierung - Zwar plausibel, aber sprengen Entgeltniveau / Vergleich Gegenargumente/Untermauerung: - Vorhandensein Betriebsrat oder MAV - Entgeltvergleiche nur mit diakonischen Einrichtungen z.b. Folie 11

12 Verhandlungspraxis zum zweistufigen Pflegesatzverfahren Plausibilität bedeutet nicht Prüfung bis in das letzte Detail Sechs-Wochen-Frist läuft ab begründetem Antrag Nachforderungsverlangen der Kostenträger u.u. datenschutzrechtlich problematisch Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers, dass die Einstufung der Mitarbeiter sachgerecht ist Spielräume: Gestaltung von bezogenen Leistungen Dienstleistungsverträge Umlagen Verhandlung spezieller Einrichtungsbereiche (Demenz) Folie 12

13 Agenda Vorbemerkung und Einführung Zweistufiges Pflegesatzverfahren 3 Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn EK-Zinsen für den laufenden Betrieb Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept Fazit und Ausblick CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 13

14 Unternehmerlohn / Risikozuschlag / EK-Verzinsung (Überblick) Diese Themen sind häufig Streitposten bei Vergütungsverhandlungen Dachverbände im Freigemeinnützigen Bereich scheuen oft deren Geltendmachung BSG 2009/2011: Eigenkapitalverzinsung = schützenswertes Interesse, aber nicht über 82 Abs. 3 SGB XI abrechenbar, sondern Teil des allgemeinen Vergütungsinteresses Allgemeines Unternehmerrisiko gehört ebenfalls in die Pflegevergütung nach 82 Abs. 1 SGB XI Vergütung des Risikos und EK-Verzinsung sind nach BSG Bestandteil des allgemeinen Entgelts S.14

15 Unternehmerlohn Plausibilität dem Grunde nach BSG(+) Unternehmergewinn = Bestandteil angemessener Vergütung Geltendmachung in Verhandlung entweder eingepreist in einzelnen Positionen oder extra ausgewiesen (je nach Verhandlungsstrategie, Bundesland bzw. Kalkukalationsschema) Wirtschaftlichkeit bzw. Höhe BSG 2009 (-), aber Andeutungen BSG 2013 LSG Berlin-Brandenburg ( ): Maßstab können die gesetzlich pauschalierten Gewinnerwartungen sein Beispiel: Verzugszinsen nach dem BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz: derzeit -0,38 also 4,62% Diese Höhe ist in der Verhandlungspraxis nicht durchsetzbar Aber wohl durchsetzbar (Schiedsstelle): 2 % - 4 % vom Umsatz Folie 15

16 Risikozuschlag Der Risikozuschlag in der Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg vom L 4 P 1629/10 KL Sachverhalt Urteil Zuschlag von 3% auf die Pflegesätze und Entgelte für U + V verlangt als Risiko- und Wagniszuschlag für Lohnfortzahlungen bei Epidemien, Grippewellen und Unfallereignissen Abfindungen, Eltern- und Altersteilzeit Nicht (voll) versicherbare Elementarschäden Fehlerhafte Einstufung von Bewohnern Verzögerte Erhöhung der Pflegestufen Forderungsausfälle Ein Risiko- und Wagniszuschlag ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen Diese Zuschläge müssen aber nachvollziehbar sein und konkret belegt werden Folie 16

17 Risikozuschlag Plausibilität eines Risikozuschlags LSG Baden-Württemberg vom L 4 P 1629/10 KL Aufzählung möglicher Risiken genügt nicht Allgemeines Betriebsrisiko fällt in die Risikosphäre des Trägers Durch vorausschauende Kalkulation der Betriebskosten abzudecken Erfordernisse zur Anerkennung der Plausibilität eines höheren Risikos Konkrete Fakten zum Nachweis eingetretener oder sicher zu erwartender höheren Risiken wie Höherer als üblicher Krankenstand Höhere Anzahl schwangerer oder im Mutterschutz befindlicher Mitarbeiterinnen Mitarbeiter in Alterszeit Grenze: Außergewöhnliche Risiken Träger ist auf Nachverhandlung angewiesen ( 85 Abs. 7 SGB XI) Folie 17

18 Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn Aktuell: BSG vom (Az.: B3 P2 /12 R) Bekräftigung des zweistufigen Verfahrens Tariflöhne, auch AVR der Diakonie, sind stets als wirtschaftlich anzuerkennen und nicht zu kürzen AVR = Tarifwerk im arbeitsrechtlichen Sinne unter SGB XI Gesichtspunkten Betonung der Begründung zur Wahrung der Tarifbindung Anders: außertarifliche Bestandteile und Ausreißer im Lohn- und Tarifgefüge (Begründungspflicht) Folie 18

19 BSG vom (Az.: B3 P2 /12 R) Zuschlag für das zu tragende Unternehmerrisiko ist Gewinn. Dieser ist auch als Ausgleich für das allgemeine Unternehmerrisiko zu sehen und Bestandteil leistungsgerechter Pflegesätze. Gilt ausdrücklich auch für gemeinnützige Träger! Zwei Wege zulässig: Entweder als pauschalierter Zuschlag auf kalkulierte Kosten oder Steuerung über Auslastungsquote, wenn realistisch angesetzt und bei ordnungsgemäßer Betriebsführung hierdurch gewinn möglich Problem bei letzterem: Kosten steigen mit Auslastung. Höhe des kalkulierbaren Gewinns steht im Ermessen der Schiedsstelle CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 19

20 Agenda Vorbemerkung und Einführung Zweistufiges Pflegesatzverfahren Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn 4 EK-Zinsen für den laufenden Betrieb Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept Fazit und Ausblick CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 20

21 Eigenkapitalverzinsung EK-Zinsen für den laufenden Betrieb (LSG Baden-Württemberg vom L 4 P 1221/10 KL) Kalkulation von Eigenkapitalzinsen für den laufenden Betrieb ist plausibel Notwendig zur Vermeidung von Betriebsverlusten und Aufrechterhaltung des Betriebes bei: Bei verzögerten Zahlungseingängen v. Selbstzahlern Bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe Wegen nachläufiger Zahlungen v. Kostenträgern Berechnung und Aufnahme in die jeweilige Kalkulation erforderlich Gerechtfertigt: 2% für die Vorhaltung von 3 Monatsgehältern für die Mitarbeiter Folie 21

22 Eigenkapitalverzinsung EK-Zinsen für den laufenden Betrieb? LSG Baden-Württemberg vom L 4 P 1221/10 KL Geringe Hürden zur Plausibilität Konkrete Überprüfung des Einsatzes von Eigenkapital oder Betriebsmittelkredit nicht erforderlich Es ist allgemein bekannt, dass jeder wirtschaftliche Betrieb für den laufenden Betrieb in einem gewissen Umfang Betriebsmittel aus Eigenkapital oder Betriebsmittelkrediten benötigt Diese Gelder sind im Betrieb gebunden Vorlage konkreter Unterlagen über den genauen Einsatz von Eigenmitteln praktisch nicht möglich Folie 22

23 Agenda Vorbemerkung und Einführung Zweistufiges Pflegesatzverfahren Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn EK-Zinsen für den laufenden Betrieb 5 Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept Fazit und Ausblick CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 23

24 Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept Problem: Personalschlüssel Umgang mit Überhangpersonal Mehr VK durch Präsenzkräfte bzw. Alltagsbegleiter Länder mit Spannbreiten vs. Länder mit fixen Schlüssel Kostenträger verweisen oft auf MDK-Stellungnahmen CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 24

25 Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept idr höhere Lebensqualität für Bewohner möglich durch familienähnliche Strukturen, Sicherheit und Geborgenheit Abschaffung zentraler Strukturen: externe Wäscherei, Großküche Mehr Pflege am Menschen: rund 50 % mehr Personalpräsenz Triangulation zur Messung der Versorgungsqualität: Angehörigenzufriedenheit Ausgewählte objektive Indikatoren der Ergebnisqualität Lebensqualität der Bewohner Auswirkung auf 2. Stufe beim Pflegesatzverfahren: externer Vergleich CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 25

26 Agenda Vorbemerkung und Einführung Zweistufiges Pflegesatzverfahren Unternehmerlohn / Zuschlag für Wagnis und Gewinn EK-Zinsen für den laufenden Betrieb Besonderheit: Hausgemeinschaftskonzept 6 Fazit und Ausblick CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Folie 26

27 Fazit Erlösoptimierung erfordert permanentes Pflegesatzcontrolling Richtige Gestaltung/Umsetzung von Dienstleistungsverträgen Detaillierte Begründung und Dokumentation wesentlicher Berechnungsgrößen im Vorfeld der Verhandlungen Vorhalten von Plausibilisierungsmethoden und exakter Kenntnisse der Rechtsprechung Einbeziehung BR/MAV Schwerpunkt Leistungs- und Qualitätsmerkmale für 2. Stufe Folie 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner: Kai Tybussek Rechtsanwalt Geschäftsführender Partner Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Scharnhorststr Münster Tel.: 02 51/ Fax: 02 51/ Mobil: 01 73/ Adresse: kai.tybussek@curacon-recht.de Folie 28

29 Wichtige Hinweise zu Haftungsverhältnissen und Allgemeinen Auftragsbedingungen Diese Präsentation wurde ausschließlich für eingangs genannten Auftraggeber erstellt. Diese Präsentation darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft anderen Personen zugänglich gemacht, im Ganzen oder teilweise zitiert oder veröffentlicht werden. Curacon übernimmt für diese Präsentation keine Verpflichtung und Haftung gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber. Wir weisen explizit darauf hin, dass im Falle der nicht autorisierten Verwendung der Präsentation durch Dritte wir diesen gegenüber keinerlei Verpflichtung und Haftung übernehmen und die Verantwortung ausschließlich bei diesen Dritten liegt, ob sie Informationen, die ihnen zugänglich gemacht werden, als für ihre Zwecke tauglich erachten. Die Verwendung unserer beruflichen Äußerungen zu Werbezwecken ist unzulässig. In den Fällen, in denen unsere Präsentation mit anderen Berichten oder Aussagen verbunden wird, übernehmen wir keine Haftung für Berichte oder Aussagen anderer Personen. Die vorliegende Präsentation ist unabhängig vom Inhalt solcher und anderer, vom Auftraggeber beauftragter Untersuchungen oder Darstellungen zu sehen. Unsere Analysen und Untersuchungen auf Basis der uns im Rahmen des Beratungsprojektes vorgelegten Dokumente und uns erteilten Auskünfte sind unter folgenden Voraussetzungen bzw. Annahmen erfolgt: Sofern nicht ausdrücklich angegeben bzw. aus den Informationen selbst ersichtlich, gehen wir davon aus, dass sämtliche von uns untersuchten Dokumente und uns erteilten Auskünfte aktuell, zutreffend, vollständig und nicht irreführend sind, Fotokopien dem jeweiligen Original entsprechen und uns keine Dokumente oder Informationen von Bedeutung vorenthalten wurden. Verträge oder Vereinbarungen können nach ihrem Abschluss mündlich oder anderweitig von den Parteien abgeändert worden sein, ohne dass wir davon Kenntnis haben oder dies den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen wäre. Es kann darüber hinaus Verträge oder Dokumente geben, von denen Curacon keine Kenntnis hat. Wir gehen weiter davon aus, dass die Verträge und Vereinbarungen ordnungsgemäß von den darin aufgeführten Parteien unterzeichnet wurden und die Parteien sowie die unterzeichnenden Personen hierzu berechtigt waren. Vorgänge und Hintergründe, die sich nicht aus den Dokumenten und den uns erteilten Auskünften ergeben, sind nicht Gegenstand der Untersuchung bzw. der Präsentation. Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung und Leitung des Gesamtprojektes allein bei dem Auftraggeber verbleibt. Die CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft darf aus berufsrechtlichen Gründen nicht die Rolle eines unternehmerischen Entscheiders übernehmen. Im Übrigen gelten für diesen Auftrag, auch im Verhältnis zu Dritten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar Folie 29

Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen. ALTENHEIM Rechtstag kompakt Frankfurt, 2. Oktober 2013 RA Kai Tybussek

Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen. ALTENHEIM Rechtstag kompakt Frankfurt, 2. Oktober 2013 RA Kai Tybussek Erlösoptimierung durch offensive Pflegesatzverhandlungen ALTENHEIM Rechtstag kompakt Frankfurt, 2. Oktober 2013 RA Kai Tybussek CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50

Mehr

Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Verantwortung zeigen. Recht bekommen. Sicherheit geben. Lösungen bieten. 2 CURACON WEIDLICH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbh Die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Verantwortung zeigen. Recht bekommen. 2 Sicherheit geben. Lösungen bieten. CURACON WEIDLICH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT mbh Die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Investitionskosten und Pflegesätze auf dem Prüfstand. Hamburg, 24. April 2013 RA Kai Tybussek

Investitionskosten und Pflegesätze auf dem Prüfstand. Hamburg, 24. April 2013 RA Kai Tybussek Investitionskosten und Pflegesätze auf dem Prüfstand Hamburg, 24. April 2013 RA Kai Tybussek CURACON im Überblick Rund 250 Mitarbeiter, davon 24 Wirtschaftsprüfer, 50 Steuerberater und 14 Rechtsanwälte

Mehr

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht

5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht 5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht I. Gesamtversorgungsvertrag ( 72 Abs. 2 SGB XI) - Gesetzesbegründung: einheitliche Leitung soll ermöglicht werden - Voraussetzung:

Mehr

Verfahren bei Entgelterhöhungen. hungen. Stefan Wilderotter M.A. Referent, Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v.

Verfahren bei Entgelterhöhungen. hungen. Stefan Wilderotter M.A. Referent, Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v. Verfahren bei Entgelterhöhungen hungen Stefan Wilderotter M.A. Referent, Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v. BIVA Fortbildungsveranstaltung für Multiplikatoren und Multiplikatorinnen am

Mehr

Freiberufliche Bodenkunde

Freiberufliche Bodenkunde Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05)

Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (01/05) XXZahlen+Fakten (K) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 70,36 Mio (Stand: 01.04.2004) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,92 Mio

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005. Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Investitionskostenpauschale für Ambulante Pflegedienste

Investitionskostenpauschale für Ambulante Pflegedienste Investitionskostenpauschale für Ambulante Pflegedienste Folgende Unterlagen sind bis 1. März 2013 einzureichen: 1. Antrag 2. Wenn der/die Vertretungsberechtigte/n nicht selber unterzeichnen: Vertretungsvollmacht.

Mehr

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304

Mehr

Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70

Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70 PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag vollstationär * Pflege 29,81 47,12 67,87 89,42 102,01 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,50 50,81 71,56 93,11 105,70 Unterkunft 18,37 18,37 18,37

Mehr

Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04 PREISBLATT 1 Entgelte pro Tag Vollstationär * Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35 Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69 Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04 Unterkunft 16,94 16,94 16,94

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Lebenshilfe Niedersachsen 24.8.10

Lebenshilfe Niedersachsen 24.8.10 Lebenshilfe Niedersachsen 24.8.10 Vernetzt zum Erfolg Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung Allgemeingültige g g vs individuelle Vergütung Vom Kostendeckungsprinzip

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Agenturnachfolge / Agenturübernahme

Agenturnachfolge / Agenturübernahme Agenturnachfolge / Agenturübernahme RA Werner Fröschen Bereichsleiter Recht / Justiziar 16.3.2015 IHK Karlsruhe, Vermittlerrecht - Thema 2. Agenturübergabe an jüngere Familienangehörige 3. Geschäftsübergabe

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014

Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014 RECHTSANWÄLTE Der einstweilige Rechtschutz nach 83 EEG 2014 24. Windenergietage Linstow, 12. November 2015 Dr. Christian Dümke Rechtanwälte, Berlin Dr. Christian Dümke Telefon: 030/890492-12 Telefax: 030/890492-10

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Internetrecherche - Stand April 2008 Bundesland Rahmenvertrag 78 SGB III Anlagen zum Rahmenvertrag /

Mehr

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Fraktionen des Deutschen Bundestages Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Geschäftsstelle der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) Mitglieder des Bundestages

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014

Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag

Mehr

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Beraten statt prüfen Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Beraten statt prüfen Behördlicher Datenschutzbeauftragter Beraten statt prüfen Behördlicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht zum Datenschutzbeauftragten Nach den Vorgaben aller Landesdatenschutzgesetze müssen öffentliche Stellen des Landes grundsätzlich

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

EINLADUNG Fachtag Altenhilfe

EINLADUNG Fachtag Altenhilfe EINLADUNG Fachtag Altenhilfe Mai Juni 2015 FACHTAG ALTENHILFE Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Jahr beschäftigen sich die Fachtage Altenhilfe von Curacon mit aktuellen Themen aus den Bereichen

Mehr

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen

Mehr

Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014

Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Pro-Kopf-Ausgaben für Kindertagesbetreuung: 2006 2014 Martin R. Textor Das Statistische Bundesamt stellt eine Unmenge an Daten zur Kindertagesbetreuung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

Mehr

EINLADUNG Fachtag Altenhilfe

EINLADUNG Fachtag Altenhilfe EINLADUNG Fachtag Altenhilfe Mai Juni 2014 FACHTAG ALTENHILFE Sehr geehrte Damen und Herren, in diesem Jahr beschäftigen sich die Fachtage Altenhilfe von Curacon mit aktuellen Themen aus den Bereichen

Mehr

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten:Messe 2012 Nürnberg Jasmin Fischer Rechtsanwältin Iffland & Wischnewski Rechtsanwälte Begriffsbestimmung Behandlungspflege Grundpflege

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

nah, fern und...ganz weit!

nah, fern und...ganz weit! TRANSPORTE- nah, fern und...ganz weit! Vorstellung unseres Unternehmens Transporte- & Personaldienstleistungen Sehr geehrte Damen und Herren, Bewegung bedeutet Innovation, Fortschritt, aber auch Vertrauenssache

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Pflegekräfte aus Polen: Änderungen ab dem 1.5.2011

Pflegekräfte aus Polen: Änderungen ab dem 1.5.2011 Pflegekräfte aus Polen: Änderungen ab dem 1.5.2011 Fachtagung Grenzenlose Dienstleistungen im deutsch-polnischen Wirtschaftsraum Auswirkungen für Unternehmer und Verbraucher Frankfurt (Oder), 27. Oktober

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG

Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes. Hannover im September 2015. Axel Merschky, BP-LWTG Entwicklung des Heimrechtes unter Berücksichtigung des Pflege- Neuausrichtungsgesetzes Hannover im Axel Merschky, BP-LWTG Folie 1 BP-LWTG Rheinland-Pfalz Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG Maßregelvollzugsgesetz

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen

Versorgungsvertrag. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr