Die Einkommensteuer-Erklärung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Einkommensteuer-Erklärung"

Transkript

1 Schriftenreihe RdW Die Einkommensteuer-Erklärung Bearbeitet von Dr. Rudi W. Märkle 15., vollständig überarbeitete Auflage Taschenbuch. 456 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14 x 20 cm Steuern > Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 II. Die Einkunftsarten 7. Einkünfte im Kalenderjahr Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Die Angaben zu den Einkünften sind jeweils auf der für die einzelne Einkunftsart 42 vorgesehenen Anlage zu machen (vgl. Rdnr. 1), auch wenn die Einkünfte geringfügig sind. In den Erklärungsvordrucken sind alle steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Inland 43 und aus dem Ausland anzugeben. Ein unbeschränkt Stpfl. unterliegt grundsätzlich mit allen Einkünften, wo immer sie erzielt werden, der Einkommensteuer. Wegen der Behandlung der ausländischen Einkünfte und Steuern vgl. Abschn. 8. Bestand während des Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht, so sind die während der beschränkten Steuerpflicht bezogenen inländischen Einkünfte den während der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünften hinzuzurechnen; es wird für das gesamte Kj. damit nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchgeführt. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden vom Finanzamt zu der Summe der Einkünfte addiert oder saldiert, d. h. zwischen den Einkünften erfolgt grundsätzlich ein 44 Verlustausgleich. Aufgrund der Regelung des 15 b EStG dürfen allerdings Verluste aus Steuerstundungsmodellen vorrangig vor Anwendung des 15 a EStG nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden; auch ein Verlustrück- und -vortrag nach 10 d EStG ist nicht möglich. Derartige Verluste sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle d. h. demselben Modell verrechenbar. Der nicht ausgleichsfähige Verlust wird jährlich gesondert festgestellt. Eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung besteht dabei nicht. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn dem Stpfl. aufgrund einer modellhaften Gestaltung (vorgefertigtes Konzept) die Möglichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen. Die Regelung erfasst neben sog. Fondsmodellen auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Für die Modellhaftigkeit einer Gestaltung spricht insbesondere ein vorgefertigtes Konzept, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ausgerichtet ist. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form z. B. durch Verkaufsunterlagen vermarktet. Charakteristisch für eine modellhafte Gestaltung ist zudem eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen durch den Anbieter. Werden Zusatz- und Nebenleistungen wahlweise angeboten, ist die Modellhaftigkeit aus der Sicht des jeweiligen Kapitalanlegers zu prüfen, dabei führt die Inanspruchnahme auch nur einer Nebenleistung bereits zur Annahme einer modellhaften Gestaltung. Die Verlustabzugsbeschränkung greift allerdings nur dann, wenn innerhalb der Anfangsphase, d. h. des Zeitraums, in dem konzeptionsgemäß keine nachhaltigen positiven Einkünfte erzielt werden, das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals bzw. bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigen- 49

3 7. Einkünfte im Kalenderjahr 45, kapitals 10 % übersteigt. Nicht betroffen sind zudem Bauträgergestaltungen, in denen ein Bauträger ein Objekt in einem Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert und mit dem Erwerber über die Modernisierung hinaus keine weiteren modellhaften Zusatzoder Nebenleistungen vereinbart werden sowie insbesondere in Fällen, in denen vor Beginn der Sanierung die Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion veräußert werden. In diesen Fällen liegt grundsätzlich keine modellhafte Gestaltung vor. Die Erwerber können die erhöhten Absetzungen nach 7 h und 7 i EStG weiterhin ohne Abzugsbeschränkung steuerlich geltend machen. Erbringt der Bauträger allerdings neben der Sanierung und dem Verkauf auch weitere Leistungen (z. B. Mietgarantie, Finanzierung), so führt bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung zur Modellhaftigkeit der Anlage; unschädlich sind lediglich Vereinbarungen, die die Bewirtschaftung des Objekts betreffen (z. B. Hausverwaltung), soweit es sich nicht um Vorauszahlungen für mehr als zwölf Monate handelt. Die Regelung des 15 b EStG wurde mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen neu eingefügt. Sie ersetzt die frühere Vorschrift des 2 b EStG (vgl. im Einzelnen Rdnr. 44 der 10. Auflage) und gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen der Stpfl. nach dem beigetreten ist oder für die nach dem mit dem Außenvertrieb begonnen wurde ( 52 Abs. 33 a EStG). Zu weiteren Einzelfragen vgl. BMF v , BStBl. I S Zur Einschränkung des Verlustausgleichs für beschränkt haftende Unternehmer durch 15 a EStG vgl. Rdnr Von der Summe der Einkünfte wird der Altersentlastungsbetrag (Rdnr. 9), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Rdnr. 11) sowie der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben (Rdnr. 372 ff.) und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. Vom Einkommen werden ggf. die Freibeträge für Kinder (Rdnr. 25 u. 26) abgezogen. Das Ergebnis stellt das zu versteuernde Einkommen dar (Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer). Die tarifliche Einkommensteuer wird um bestimmte Steuerermäßigungen, z. B. die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer nach 35 EStG (Rdnr. 492 a), für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (Rdnr. 492 b ff.) vermindert und bei Gewährung der Freibeträge für Kinder um den Anspruch auf Kindergeld erhöht. Der verbleibende Betrag ist die festzusetzende ESt. Werden Ehegatten zusammen veranlagt, so ist nicht nur wegen der Festsetzung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen, sondern auch wegen der Bemessung des Altersentlastungsbetrags besonders darauf zu achten, dass die Einkünfte der Ehegatten getrennt angegeben werden. Die Vordrucke enthalten deshalb bei den Angaben über die Einkünfte für jeden Ehegatten eine besondere Spalte. 50

4 Unbeschränkte Steuerpflicht Ausländische Einkünfte und Steuern Mantelbogen ESt 1 A Zeilen Unbeschränkte Steuerpflicht Natürliche Personen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) im Inland haben ( 1 Abs. 1 EStG; vgl. BFH v , BStBl II S. 331; v , BStBl II S. 133; v , BStBl. II S. 956; v , BStBl II S. 279 u. 294). Weil die hoheitlichen Staatsgrenzen maßgebend sind, gehört auch die Exklave Büsingen zum Inland (BFH v , BStBl. II S. 614). Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche in- und ausländischen Einkünfte ( 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei der Ermittlung des Welteinkommens ist ohne Bedeutung, ob die ausländischen Einkünfte auch im Ausland der Einkommensbesteuerung unterliegen (zur Umrechnung: BFH v , BStBl II S. 175; v , BStBl II S. 57). Die Einbeziehung der ausländischen Einkünfte in die deutsche Besteuerung kann nur durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, weil zwischenstaatliche Vereinbarungen das Recht der beteiligten Staaten überlagern. Wegen der steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Arbeitnehmern für eine Tätigkeit im Ausland vgl. Rdnr. 186 ff. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und insbesondere als Grenzpendler inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG (vgl. Rdnr. 65) erzielen, werden auf Antrag (BFH v , BStBl II S. 21) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte im Kj. mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte (zu ermitteln nach inländischem Recht: BFH v , BStBl II S. 708) den Grundfreibetrag der Grundtabelle (VZ 2012: 8004 ) nicht übersteigen ( 1 Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2008); die Grenzwerte sind mit EG-Recht vereinbar (EuGH v , BStBl. II S. 841; v , BStBl. II S. 660). Der Betrag von 8004 ist ggf. nach Maßgabe der Ländergruppeneinteilung (vgl. Rdnr. 442) zu ermäßigen. Inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten dabei als nicht der deutschen ESt unterliegend; sie sind aber in eine inländische Veranlagung einzubeziehen (BFH v , BStBl II S. 587). In die relative und absolute Wesentlichkeitsgrenze von 90 % bzw sind Einkünfte, die im Ausland nicht der Besteuerung unterliegen, nicht einzubeziehen, soweit vergleichbare inländische Einkünfte ebenfalls steuerfrei sind ( 1 Abs. 3 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2008; EuGH v C 329/05 Meindl, DStR 2007 S. 232). Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der 1 Abs. 3 EStG ist, dass die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird ( 1 Abs. 3 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2008); hierfür stehen die in der jeweiligen Landessprache gefassten Vordrucke Bescheinigung EU/EWR sowie für Drittstaaten die Bescheinigung außerhalb EU/ EWR zur Verfügung. Die Bescheinigung ist auch dann vorzulegen, wenn keine ausländischen Einkünfte erzielt werden (sog. Nullbescheinigung: BFH v , BStBl. II S. 447). Die Regelung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Stpfl

5 8. Ausländische Einkünfte und Steuern und der Einkunftsart anzuwenden. Wird der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht durch Ankreuzen des Auswahlfeldes in Zeile 101 des Mantelbogens ESt 1 A gestellt, so können bestimmte familienbezogene Steuervergünstigungen insbesondere Vorsorgeaufwendungen (Rdnr. 373 ff.), außergewöhnliche Belastungen (Rdnr. 419 ff.) sowie die Freibeträge für Kinder steuermindernd berücksichtigt werden. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (einschließlich deutsche Staatsangehörige) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Island, Norwegen, Liechtenstein; die Schweiz hat den EWR-Vertrag nicht ratifiziert), deren Ehegatten bzw. Kinder nicht im Inland ansässig sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weitere familienbezogene Steuerentlastungen ( 1 a EStG). Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Zusammenveranlagung der Ehegatten unter Anwendung der Splitting-Tabelle (Rdnr. 13), das begrenzte Realsplitting (Rdnr. 397) sowie den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen (Rdnr. 391 ff.). Die Regelung betrifft insbesondere Gastarbeiter und Grenzpendler mit Familienwohnsitz im EU/EWR-Ausland. Voraussetzung ist, dass der Staatsangehörige des EU/EWR-Mitgliedstaats entweder nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland); das Erfordernis, dass nahezu sämtliche Einkünfte der deutschen ESt unterliegen, wurde ab dem VZ 2008 für diesen Personenkreis aufgegeben ( 1a Abs. 1 EStG i. d. F. des JStG 2008; BFH v , BStBl II S. 269), oder nach 1 Abs. 3 EStG auf Antrag (Zeile 101) als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist. Bei Ehegatten müssen die insgesamt bezogenen Einkünfte zu mehr als 90 % der inländischen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte dürfen nicht mehr als im Kj. (ggf. Viertelregelung) betragen; der Nachweis kann durch die Bescheinigung EU/EWR erfolgen ( 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die Zusammenveranlagung der Ehegatten (Rdnr. 13) wird der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, sofern er in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist. Unerheblich ist dagegen die Staatsangehörigkeit des im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten. Die Berücksichtigung der familienbezogenen Steuervergünstigungen für Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaats kann in Zeile 105 des Mantelbogens ESt 1 A beantragt werden. 51 Anlage AUS Zeilen 31 bis 48 Einschränkung des Abzugs ausländischer Verluste nach 2 a Abs. 1 u. 2 EStG Nach 2 a EStG dürfen negative ausländische bzw. aus einem sog. Drittstaat (vgl. unten) stammende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus einer stillen Beteiligung und einem partiarischen Darlehen, aus Vermietung und Verpachtung ausländischen bzw. in Drittstaaten belegenen unbeweglichen Vermögens und Sachinbegriffen sowie grundsätzlich auch aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen nur mit positiven ausländischen (bzw. Drittstaaten-)Einkünften jeweils 52

6 Unbeschränkte Steuerpflicht 8.1 derselben Art im Sinne der Nrn. 1 bis 7 des 2 a Abs. 1 EStG und mit Ausnahme der negativen Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen (vgl. BMF v , BStBl. I S. 810) nur aus demselben Staat ausgeglichen werden. Insoweit ist auch der Verlustabzug (Rdnr. 416) ausgeschlossen; die Verluste mindern lediglich die positiven Einkünfte derselben Art im Sinne der Nrn. 1 bis 7 des 2 a Abs. 1 EStG und aus demselben Staat, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen bezieht. Die am Schluss eines VZ verbleibenden negativen Einkünfte sind getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen (vgl. Rdnr. 418). Mit dem JStG 2009 wurde 2 a EStG europarechtskonform auf Tatbestände beschränkt, die in Drittstaaten verwirklicht werden. Drittstaaten sind Staaten, die nicht Mitglied der EU sind. Den Mitgliedstaaten der EU gleichgestellt sind hierbei die Staaten des EWR, sofern mit diesen Staaten durch entsprechende Abkommen Amtshilfe gewährleistet ist ( 2 a Abs. 1 u. 2 a EStG i. d. F. des JStG 2009). Dies ist derzeit der Fall bei Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen. Ist mit dem EU- bzw. dem o. g. EWR- Staat in einem DBA die Anrechnungsmethode vereinbart, können derartige Verluste infolgedessen uneingeschränkt mit inländischen Einkünften ausgeglichen werden. Sieht das DBA die Freistellungsmethode vor, bleiben die Verluste im Inland, auch im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts (Rdnr. 54), unberücksichtigt. Die Neuregelung des 2 a EStG durch das JStG 2009 ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist; sind 2 a-verluste bereits bestandskräftig festgestellt worden, verbleibt es bei der Anwendung des 2a EStG in der seitherigen Fassung ( 52 Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2009). Die Verlustabzugsbeschränkung ist auch anzuwenden auf Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme einer zu einem Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft bzw. Drittstaaten-Körperschaften sowie auf Verluste, die aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Auflösung oder der Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen Körperschaft bzw. Drittstaaten-Körperschaften resultieren. Entsprechendes gilt für Verluste i. S. d. 17 EStG (Rdnr. 148) bei Beteiligungen an ausländischen (Drittstaaten-)Kapitalgesellschaften ( 2 a Abs. 1 Nr. 3 u. 4 EStG). Darüber hinaus gilt die Verlustabzugsbeschränkung auch für negative Einkünfte aus einer Teilwertabschreibung, der Veräußerung oder der Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer inländischen (bzw. nicht in einem Drittstaat ansässigen) Körperschaft, für negative Einkünfte i. S. d. 17 EStG (Rdnr. 148) sowie für Verluste aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals an einer inländischen (bzw. nicht in einem Drittstaat ansässigen) Körperschaft, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in 2 a Abs. 1 Nr. 1 6 EStG genannten Tatbestände zurückzuführen sind ( 2 a Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Einschränkung betrifft Verluste aus (Dritt-)Staaten, mit denen keine DBA bestehen oder mit denen durch DBA lediglich die Anrechnung der ausländischen Steuern vereinbart worden ist. Die ausländischen Verluste (Drittstaatenverluste) sind nach deutschem Einkommensteuerrecht zu ermitteln (BFH v , BStBl. II S. 704; v , BStBl II S. 605). Die vom Ausschluss des 2a EStG betroffenen ausländischen Verluste bzw. Drittstaatenverluste dürfen auch nicht durch negativen Progressionsvorbehalt nach 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG (Rdnr. 54) berücksichtigt werden, weil sie von vornherein keiner der sieben Einkunftsarten nach 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden (BFH v , BStBl. II S. 494). Vom Ausschluss des Verlustausgleichs sind lediglich negative Ein- 53

7 8. Ausländische Einkünfte und Steuern künfte aus gewerblichen Betriebsstätten ausgenommen, die unter die sog. Aktivitätsklausel des 2 a Abs. 2 EStG fallen. Hiernach ist Voraussetzung für den Verlustabzug, dass die ausländische bzw. in einem Drittstaat belegene Betriebstätte ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren (ausgenommen Waffen sowie der Handel mit Grundstücken und Rechten: BFH v , BStBl II S. 48), die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen (vgl. BMF v , BStBl. I S. 837 zur Nichtanwendung des BFH-Urteils v , BStBl. II S. 671), oder in der Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Die Aktivitätsklausel gilt ebenfalls bei einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 % am Nennkapital einer nicht inländischen Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die begünstigten Tätigkeiten des 2 a Abs. 2 EStG ausübt sowie für die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat und der Stpfl. nachweist, dass die Tätigkeitsmerkmale des 2 a Abs. 2 EStG bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem VZ vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden. Die Berücksichtigung der ausländischen Einkommensteuern ist durch 2 a EStG nicht eingeschränkt; deshalb sind auch jene, die auf nicht ausgleichsfähige Verluste i. S. des 2 a Abs. 1 EStG entfallen, anzurechnen ( 34 c Abs. 1 EStG) oder bei Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ( 34 c Abs. 2 EStG). 52 Einkünfte aus Staaten ohne DBA Zeilen 4 bis 13 Einkünfte aus einem ausländischen Staat, mit dem kein DBA besteht, sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln und in die betreffende Einkunftsart einzubeziehen; für den Abzug von negativen ausländischen (Drittstaaten-)Einkünften gilt jedoch die Einschränkung des 2 a EStG (Rdnr. 51). Sind die Einkünfte in dem ausländischen Staat zu einer Steuer herangezogen worden, die der deutschen ESt entspricht, so ist die ausländische Steuer (umgerechnet nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzkurs am Tag der Zahlung) auf die deutsche ESt anzurechnen, soweit sie für jeden einzelnen Staat auf diese Einkünfte nach dem Verhältnis der in der Summe der Einkünfte enthaltenen ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte entfällt ( 34 c Abs. 1 EStG, 68 a und 68 b EStDV, R 34 c Abs. 1, 2 und 3 EStR; H 34 c Abs. 1, 2 und 3 EStH). Ausgenommen von der Anrechnung sind ausländische Steuern im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen auf die 32d Abs. 1, 3 6 EStG (vgl. Rdnr. 246 ff.) anzuwenden ist. Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag bei Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind ( 34 c Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 2007). Das Antragsrecht kann für jeden Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Entspricht die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer, ist sie nicht von dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen, oder ist sie von Ein- 54

8 Unbeschränkte Steuerpflicht 8.1 künften erhoben worden, die keine ausländischen Einkünfte ( 34 d EStG) sind, so ist sie ebenfalls bei Ermittlung der Einkünfte abzusetzen, soweit sie auf die Einkünfte entfällt, die der deutschen Besteuerung unterliegen ( 34 c Abs. 3 EStG). Einkünfte aus DBA-Ländern Zeilen 4 bis 13 Ist mit dem ausländischen Staat ein DBA abgeschlossen worden (Aufstellung der Staaten mit DBA siehe Anhang 12 zur Handausgabe der EStR), so kommt es darauf an, welchem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist. Steht das Besteuerungsrecht allein dem anderen Staat zu, so können die Einkünfte hieraus für die deutsche Besteuerung grundsätzlich nicht in die Einkunftsermittlung einbezogen werden. Steht jedoch das Besteuerungsrecht sowohl dem Wohnsitzstaat als auch dem Quellenstaat zu (wie z. B. beim privaten Grundbesitz eines Inländers in der Schweiz und in Spanien), so sind die im Quellenstaat erhobenen Steuern auf die im Wohnsitzstaat zu erhebenden Steuern anzurechnen oder abzuziehen ( 34 c Abs. 1 u. 2. i. V. m. 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG; zu DBA-USA: BFH v , BStBl II S. 739). Neben der Anrechnung der tatsächlich gezahlten ausländischen Steuer ist nach einigen DBA bei Dividenden, Lizenzen und Zinsen auch die Anrechnung ( 34 c Abs. 1 EStG) einer fiktiven ausländischen Steuer zulässig (zu den Nachweiserfordernissen vgl. BMF v , BStBl. I S. 554). Ein Abzug fiktiver Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte ( 34 c Abs. 2 EStG) ist dagegen nicht möglich ( 34 c Abs. 6 Satz 2). Zur Anrechnung ausländischer Steuern auf ausländische Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer nach der insoweit vorrangigen Vorschrift des 32d Abs. 5 EStG vgl. Rdnr. 257 e. 53 Progressionsvorbehalt Zeilen 36 bis 43 Sind ausländische Einkünfte bei der Einkunftsermittlung steuerfrei, weil nach dem DBA das Besteuerungsrecht allein dem ausländischen Quellenstaat zusteht, so sind die ausländischen positiven und negativen Einkünfte, die einer der sieben Einkunftsarten des 2 Abs. 1 EStG zugerechnet werden, gleichwohl bei der Bemessung des Steuersatzes der deutschen Einkommensteuer grundsätzlich zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt nach 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG; ausgenommen sind die in 32 b Abs. 1 Satz 1 EStG angeführten Einkünfte vgl. unten). Außerordentliche Einkünfte i. S. d. 34, 34 b EStG (z. B. aus der Veräußerung einer gewerblichen Betriebsstätte) sind mit einem Fünftel einzubeziehen ( 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind die ausländischen Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen bzw. negative Einkünfte davon abzuziehen. Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte sind nach deutschen Besteuerungsvorschriften zu ermitteln (BFH v , BStBl II S. 756). Ab dem VZ 2007 ist dabei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der (inländischen) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist ( 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 2007). Der Gewinn einer ausländischen Personenhandelsgesellschaft (BFH v , BStBl. II S. 521) ist nach 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bestimmt sich nach dem ausländischen Gewerbesteuerrecht (BFH v , BStBl II S. 94). Der Grundfreibetrag wirkt sich auf den Steuersatz aus; er darf nicht von den Einkünften abge

9 8. Ausländische Einkünfte und Steuern setzt werden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (BFH v , BStBl II S. 902). Der Progressionsvorbehalt kann sich auch bei negativen ausländischen Einkünfte auswirken und sogar dazu führen, dass auf die inländischen Einkünfte ein Steuersatz von 0 % anzuwenden ist (BFH v , BStBl II S. 660 u. 755); die Verlustausgleichsbeschränkung des 2 a EStG (Rdnr. 51) ist zu berücksichtigen (BFH v , BStBl II S. 605). Ein negativer Progressionsvorbehalt ist allerdings ungeachtet 2 a EStG nicht zu berücksichtigen, wenn die ausländischen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell i. S. des vorrangig anzuwendenden 15 b EStG (vgl. Rdnr. 44) resultieren (BMF v , BStBl. I S. 542, Rdnr. 24). Ab dem VZ 2008 ist sowohl der negative als auch der positive Progressionsvorbehalt für bestimmte innerhalb der EU bzw. des EWR verwirklichte Tatbestände i. S. d. 2a EStG, für die das DBA die Freistellungsmethode vorsieht, ausgeschlossen ( 32 b Abs. 1 Satz 1 u. 2, 52 Abs. 43a EStG i. d. F. des JStG 2009). Bei Ehegatten wird er auf deren Gesamteinkommen angewendet, auch wenn einer von ihnen ausschließlich ausländische Einkünfte bezogen hat (BFH v , a. a. O.). Ausländische Steuern werden nicht angerechnet oder abgezogen. Ausländische Betriebsstättengewinne aus DBA-Ländern Zeile Infolge der Aufhebung des 2 a Abs. 3 u. 4 EStG a. F. durch das StEntlG 1999/2000/ 2002 ist ab dem VZ 1999 kein Abzug ausländischer Betriebsstättenverluste mehr möglich. Die betreffenden Verluste werden nur noch im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts (Rdnr. 54) berücksichtigt. Soweit vor 1999 nach 2 a Abs. 3 EStG a. F. oder nach 2 AIG abgezogene Betriebsstättenverluste noch nicht durch Hinzurechnung späterer Gewinne ausgeglichen worden sind, bleibt die Hinzurechnungsverpflichtung für ausländische Betriebsstättengewinne bestehen; Gleiches gilt in Fällen der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder Aufgabe der Betriebsstätte, sofern deren Geschäftstätigkeit von einer verbundenen Gesellschaft oder nahestehenden Person tatsächlich fortgeführt wird ( 52 Abs. 3 EStG i. d. F. des StBereinG 1999; ab VZ 2006 i. d. F. des SEStEG; 8 Abs. 5 AIG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002); die betreffenden ausländischen Betriebsstättengewinne sind in Zeile 41 einzutragen. Im Falle einer PersG ist die Hinzurechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in dem ausländischen Betriebsstättenstaat die PersG selbst einkommensteuerpflichtig ist (BFH v , BStBl II S. 204). Die hinzuzurechnenden Einkünfte können nicht nach 34 Abs. 1 EStG (BFH v , BStBl II S. 543) und nach 16 Abs. 4 EStG (BFH v , BStBl II S. 541) begünstigt sein. Der der Hinzurechnung unterliegende, aber noch nicht hinzugerechnete (verbleibende) Betrag wird ähnlich der Regelung zum verbleibenden Verlustabzug (vgl. Rdnr. 418) gesondert festgestellt. 56 Grundstücke im Ausland Für Verluste aus der privaten und gewerblichen Vermietung von Wohnungen und Ferienwohnungen im Ausland bzw. Drittstaaten gelten sowohl für den Verlustausgleich und -abzug als auch für den Progressionsvorbehalt (Rdnr. 54) die Einschränkungen des 2 a Abs. 1 u. 2 EStG (Rdnr. 51; BFH v , BStBl. II S. 704). 56

10 Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht 8.2 Darüber hinaus kann die Vermietung einer oder mehrerer Ferienwohnungen steuerlich unbeachtlich sein (bisher als Liebhaberei bezeichnet), wenn während der gesamten voraussichtlichen Vermögensnutzung aufgrund der äußerlichen Merkmale nachhaltig insgesamt ohne steuerfreie Veräußerungsgewinne kein positiver Überschuss erzielt werden kann (BFH, Beschl. v , BStBl II S. 751, 766 f.; BMF v , BStBl. I S. 933). Die ausländischen Einkünfte aus Grundbesitz, die durch Einbeziehung in die Einkunftsermittlung zur Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer oder durch Progressionsvorbehalt bei Bemessung des Steuersatzes der deutschen Einkommensteuer berücksichtigt werden, sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eigengenutzte (Ferien-)Wohnungen, die nach dem nicht mehr der Nutzungswertbesteuerung unterliegen, sind steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen; eine Anrechnung ( 34 c Abs. 1 EStG) oder ein Abzug ( 34 c Abs. 2 EStG) ausländischer Einkommensteuern ist nicht mehr möglich. (derzeit nicht belegt) Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch aus dem Inland Einkünfte beziehen, sind vorbehaltlich der Regelung des 1 Abs. 3 EStG für Grenzpendler (vgl. Rdnr. 50) nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt für deutsche Staatsangehörige im Ausland, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Diese Personen (z. B. Mitglieder einer diplomatischen Mission oder Konsularischen Vertretung; nicht dagegen Mitarbeiter des Goethe-Instituts: BFH v , BStBl II S. 106) werden wie unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige behandelt, wenn es nach dem maßgeblichen ausländischen Steuerrecht (BFH v , a. a. O.) in dem Staat, in dem sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, möglich ist, sie lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Besteuerung heranzuziehen ( 1 Abs. 2 EStG; BFH v , BFHE 145, 44). Dies gilt auch für die zum Haushalt gehörenden Angehörigen (Ehegatten, Kinder), die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland steuerpflichtig sind. Die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer bedeutet, dass er im Gegensatz zum Fall der beschränkten Steuerpflicht tatsächlich Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EStG), Freibeträge für Kinder ( 32 EStG), außergewöhnliche Belastungen ( b EStG) abziehen und ggf. die Splittingtabelle ( 32 a Abs. 5 EStG) beanspruchen kann. Denn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen z. B. der deutschen Einkommensteuer und somit dem Lohnsteuer- Abzug, wenn die Einkünfte aus einer inländischen öffentlichen Kasse mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden ( 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, die im dienstlichen Auftrag außerhalb der EU/des EWR tätig sind und die gemeinsam mit ihrem Ehegatten die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG (Rdnr. 63)

11 8. Ausländische Einkünfte und Steuern nicht erfüllen, z. B. weil der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und eigene Einkünfte im Ausland erzielt, erhalten die familienbezogenen Steuervergünstigungen des 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Ehegatten-Splitting), wenn sie die Voraussetzungen des 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5 EStG erfüllen (vgl. Rdnr. 50), d. h. ihre Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als (VZ 2012) im Kj. betragen und dies durch die Bescheinigung EU/EWR nachgewiesen wird ( 1 a Abs. 2 EStG). Die Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dabei in die Berechnung miteinzubeziehen. Die Anwendung der familienbezogenen Steuervergünstigungen kann in diesen Fällen in Zeile 106 des Mantelbogens ESt 1 A beantragt werden Beschränkte Steuerpflicht ESt 1 C Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz ( 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) haben, sind vorbehaltlich der Regelungen in 1 Abs. 2 u. Abs. 3 EStG sowie in 1 a EStG (vgl. Rdnr. 50, 63 f.) beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte haben ( 1 Abs. 4 EStG). Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (z. B. Grenzpendler) können unter bestimmten Voraussetzungen für die Anwendung familienbezogener Steuervergünstigungen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (vgl. i. E. Rdnr. 50). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen nur die inländischen Einkünfte ( 49 EStG). Außer Betracht bleibt deshalb der Gewinnanteil eines beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmers an einer inländischen Personengesellschaft, soweit der Gewinnanteil aus einer ausländischen Betriebsstätte stammt (BFH v , BStBl II S. 663). Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit des ausländischen Arbeitnehmers im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Steuerpflichtig sind auch Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden ( 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG; BFH v , BStBl II S. 21: Dienstverhältnis muss nicht zum inländischen Kassenträger bestehen), sowie Einkünfte, die als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden. Für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (der vom Arbeitgeber aufgrund einer vom Finanzamt auszustellenden Bescheinigung vorzunehmen ist; 39 d EStG) oder vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) sowie dem Steuerabzug nach 50 a EStG unterliegen (Aufsichtsratsteuer, Steuerabzug z. B. von bestimmten Lizenzgebühren, Vergütungen der beschränkt steuerpflichtigen Künstler usw., die nicht steuerfrei sind; BMF v , BStBl. I S. 1350), ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. In die Einkommensermittlung sind derartige Einkünfte allerdings dann einzubeziehen, wenn sie Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind ( 50 Abs. 2 EStG). Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können (Rdnr. 50), die aber Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind, können für ihre Einkünfte aus nicht- 58

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

2 Persönliche Steuerpflicht

2 Persönliche Steuerpflicht 2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 5 2 Persönliche Steuerpflicht 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Person mit ihren Einkünften der inländischen Einkommensteuer unterliegt.

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer

Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Informationen anlässlich des ersten Veranlagungsjahrs seit Inkrafttreten der Abgeltungsteuer Stand: April 2010 Seit 01.01.2009 erfolgt die Besteuerung privater Kapitalerträge inklusive der Veräußerungsgewinne

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung

Wer muss, wer darf eine Einkommensteuererklärung 1 Im Hinblick auf die Frage, wer eine Steuererklärung einreichen muss bzw. darf, unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen der Pflichtveranlagung und der Antragsveranlagung. Während im Rahmen der

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent a. D. 11., vollständig überarbeitete Auflage, 2006 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen

Mehr

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Lohn- und Einkommensteuer im Freistaat Sachsen 2010 L IV 2 3j/10 Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 4 Seite Tabellen 1. Ausgewählte Merkmale der Lohn-

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte): ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im April 2009 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 04 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen - Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik

Mehr

Ü-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER

Ü-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER Ü-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER ÜBUNGSFÄLLE zum internationalen Steuerrecht für Bilanzbuchhalter StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers 2009, EMail: info@stb-ermers.de Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung

Mehr

Verfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S.

Verfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S. Verfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S. 2794 Vom 14. Januar 2009 (OFD Karlsruhe S 230.3/48 St 111/St 142)

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt. Einkommenssteuer

IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt. Einkommenssteuer IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt Einkommenssteuer IHK-Kurs, Technischer Fachwirt, Fach Steuern Seite 2 Inhalt Begriff: beschränkte, unbeschränkte Steuerpflicht...

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN

3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN 3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Merkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995

Merkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Juli 2014 Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft Kopenhagen

Mehr

Getrennt wird zwischen dem Gewinn der Kapitalgesellschaft und den Einkünften des einzelnen Gesellschafters.

Getrennt wird zwischen dem Gewinn der Kapitalgesellschaft und den Einkünften des einzelnen Gesellschafters. Die Besteuerung einer GmbH und ihrer Gesellschafter (Rechtsanwalt Valentin Schaffrath) Die wesentlichen Ertragssteuerarten sind auf Ebene der GmbH die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie auf

Mehr

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung

Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht

Mehr

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg

Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Häufig gestellte Fragen Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der eine doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften verhindern

Mehr

Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Einkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom 25.02.2013 Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung 12.242,00 673,31 771,21 11.692,00

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar 2016 3 Grenzgänger HI2537859

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Professor Dr. Dietmar Wellisch, StB International Tax Institute (IIFS), Hamburg Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Sommersemester 2006 I.1 Einführung I.1.1 I.1.2 Zum

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen im Inland ansässige Personen.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen im Inland ansässige Personen. Kapitel 3 Ertragsteuern 3.1 Einkommensteuer 3.1.1 Vorbemerkungen Steuern, deren (Haupt-)Bemessungsgrundlage eine Ertragsgröße ist, haben wir in Abschnitt 2.4 auf S. 57 als Steuern auf das Einkommen bezeichnet.

Mehr

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber deutsche Einkünfte nach 49 Absatz 1 deutsches Einkommensteuergesetz

Mehr

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015

Mehr

Die besten Steuertipps für den Ruhestand

Die besten Steuertipps für den Ruhestand Beck kompakt Die besten Steuertipps für den Ruhestand von Bernhard Schmid 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67358 0 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für Zeile erläutert

Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für Zeile erläutert Claus Isert Sommerweg 6 27474 Cuxhaven www.boersenseminar.info Tel.: 04721-22131 Fax: 04721-201708 Mobil: 0170-93 53 128 email: PNWorld@t-online.de 25. März 2007 Abgeltungssteuer Gesetzentwurf Zeile für

Mehr

Leitfaden. zur Besteuerung ausländischer Einkünfte. bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen

Leitfaden. zur Besteuerung ausländischer Einkünfte. bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen Oberfinanzdirektion München Oberfinanzdirektion Nürnberg Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen Stand Juli 2004 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

STUDIUM UND STEUERN. Auswirkungen und Entwicklungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Kassel, 07. November 2011

STUDIUM UND STEUERN. Auswirkungen und Entwicklungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Kassel, 07. November 2011 Auswirkungen und Entwicklungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung Kassel, 07. November 2011 Agenda 1. Begrüßung und Vorstellung 2. Steuerliche Behandlung von Studierenden I. Grundlagen des Einkommensteuer-Rechts

Mehr

Als Veräußerung gilt nach 16 Abs. 3 EStG auch die Aufgabe eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils.

Als Veräußerung gilt nach 16 Abs. 3 EStG auch die Aufgabe eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils. 156 17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( 16 E StG) 17. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( 16 EStG) 17.1 Einführung Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb oder gibt er diesen auf, so werden

Mehr

4 Die Werbung mit der angeblichen Steuerersparnis

4 Die Werbung mit der angeblichen Steuerersparnis 241 4 Die Werbung mit der angeblichen Steuerersparnis Warum erwerben erfolgreiche Freiberufler, Unternehmer und Manager, die ihren Betrieb im Griff haben und ausschließlich wirtschaftlich begründete Entscheidungen

Mehr

EStG auf fünfzehn Blicken

EStG auf fünfzehn Blicken EStG auf fünfzehn Blicken I. Allgemeine Vorkenntnisse 1: Steuerpflicht: Hat die Person ihren dauerhaften Aufenthalt im Inland? [ 1 (1) S.1 EStG] Bekommt P. Geld aus einer öffentlichen Kasse, lebt aber

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.

Mehr

Erläuterungen zum Lehrplan STEUERLEHRE, Jgst. 11 (Rechtsstand 30. Juni 2010) Seite 1

Erläuterungen zum Lehrplan STEUERLEHRE, Jgst. 11 (Rechtsstand 30. Juni 2010) Seite 1 Erläuterungen zum Lehrplan STEUERLEHRE, Jgst. 11 (Rechtsstand 30. Juni 2010) Seite 1 Lerngebiet 4 Einkommensteuer 75 Stunden LERNZIEL Anhand praxisorientierter Fälle erwerben die Schüler die Fähigkeit,

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

1.7 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

1.7 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 1.7 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 27 1.7 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Zeilen 73 78) Kaum eine

Mehr

Lösung des Fallbeispiels 1 WS2000/01

Lösung des Fallbeispiels 1 WS2000/01 I. Persönliche Steuerpflicht Lösung des Fallbeispiels 1 WS2000/01 Martin und Monika sind gem. 1 I EStG unbeschränkt est-pflichtig, das sei natürlich Personen mit Wohnsitz im Inland sind. II. Veranlagungsform

Mehr

Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 1) für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 1) für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen An das Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Identifikationsnummer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 1) für erweitert beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen A. Allgemeine Angaben

Mehr

3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen

3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen 3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen Fraglich ist, ob A die vom Vater übernommenen Schuldzinsen in Höhe von 3.000 steuerwirksam geltend machen kann. In Betracht käme ein Abzug als

Mehr

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. XXX) I. Allgemeines Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,

Mehr

Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG. Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, BMF vom 13.09.2010 Rz 112 132

Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG. Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, BMF vom 13.09.2010 Rz 112 132 Seite 284 Versorgungsbezüge Renten betriebliche Altersversorgung Öffnungsklausel Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG Besteuerung

Mehr

Abgeltungsteuer Ein Überblick

Abgeltungsteuer Ein Überblick Abgeltungsteuer Ein Überblick Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Abgeltungsteuer wollte die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland stärken und dem

Mehr

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1 Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.

Mehr

BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis

BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision

Mehr

5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6 Internationales Steuerrecht Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip

Mehr

Investmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 -

Investmentbesteuerung; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 - I R 90/09 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 4: Ermittlung der

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise

Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise 1. Allgemeine Ausführungen: Die Sachsen-High-Tec GmbH (SHT GmbH) ist eine gem. 1 Abs.1 Nr.1 KStG unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, da sie ihre

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

1. Sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten steuerpflichtig? Mit welchen Steuern ist zu rechnen?

1. Sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten steuerpflichtig? Mit welchen Steuern ist zu rechnen? Besteuerung von Nebentätigkeiten Inhalt 1. Sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten steuerpflichtig? Mit welchen Steuern ist zu rechnen? 2. Welche Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer und wie wird

Mehr

Merkblatt Gewerbesteuer

Merkblatt Gewerbesteuer Merkblatt Gewerbesteuer Stand: Juni 2011 Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102564/2008 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RiMS in der Beschwerdesache Bf, betreffend Beschwerde vom 24.4.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 8. April 2008,

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG

STEUERLICHE BEHANDLUNG STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).

Mehr

Einkommensteuerrecht. Universität Trier WS 2014/15 2. Stunde. Prof. Dr. Henning Tappe

Einkommensteuerrecht. Universität Trier WS 2014/15 2. Stunde. Prof. Dr. Henning Tappe Einkommensteuerrecht Universität Trier 2. Stunde Einkommensteuerrecht 2 A: Das zu versteuernde Einkommen 26» Der Einkommensteuertatbestand Auf den ersten Blick einfach: Staat $ $ Einkommen Besteuerung

Mehr

Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind

Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind Seite 243 Welche Anträge mit der Anlage KAP 2011 zu stellen sind lassen sie es besser sein und belästigen Sie damit nicht auch noch die Verwaltung Zeile 4 Günstigerprüfung nach 32d (6) EStG Jeder Ehegatte

Mehr

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Gesetzestext 35a Stand: Art. 1 Nr. 13 Gesetz zur steuerlichen

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 3 554 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 00 99999 Musterstadt Geschäftsstelle: Viktoriastr. 3 554 Itzehoe Telefon (0 48 ) 67 93-0 Telefax (0 48 ) 67 93-9

Mehr

Informationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt

Informationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 1. Allgemeines 5. Geschenke 2. Verluste aus typisch stillen Beteiligungen a) Geschenkegrenzen a) Allgemeines b) Steuerpflicht der Geschenke b) Verlustausgleich

Mehr

1. Teil: Umsatzsteuer (14 Punkte)

1. Teil: Umsatzsteuer (14 Punkte) BWL 3 STEUERN SS 05 ÜBUNGSKLAUSUR. Teil: Umsatzsteuer (4 Punkte).. Von der Elektrofuchs AG mit Sitz in Gießen werden IT-Beratungsdienstleistungen erbracht und Computerzubehör per Postversand verkauft.

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Steuerrecht für Schiedsrichter

Steuerrecht für Schiedsrichter 1 Zur Person Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater, eigene Kanzlei Vereinsleben: Seit 1996 aktiver Fußballer im SV

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

Einkommensteuererklärung 2011

Einkommensteuererklärung 2011 Allgemeine Veranlagungshinweise und Erläuterungen zu den Vordrucken 2011 Einkommensteuererklärung 2011 NORBERT SOWINSKI* Hillmoth/Mann/ Zöller, Steuererklärungen 2011/Steueränderungen 2011, NWB Verlag

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, in diesem Newsletter informieren wir Sie über Änderungen, die ab 2016 für die Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeiter zu beachten sind. Insbesondere

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Die steuerliche Verlustverwertung

Die steuerliche Verlustverwertung Die steuerliche Verlustverwertung Der Verlustausgleich Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen sind Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigten. Im Regelfall können Verluste mit

Mehr

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 -

- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Besteuerung der Privatstiftung

Besteuerung der Privatstiftung Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten

Mehr

... Druckreif, 14.04.2015

... Druckreif, 14.04.2015 des Einkommensteuergesetzes 34e, 34f ESt 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen

Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr