Psychisch kranke kosovarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung

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1 VG München, Beschluss v M 10 S Titel: Psychisch kranke kosovarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 Leitsatz: Psychische Erkrankungen können im kosovarischen öffentlichen Gesundheitssystem behandelt werden, sodass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis besteht, aufgrund dessen gemäß 60 Abs. 7 AufenthG von einer Abschiebung abzusehen ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Kosovo, zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, psychische Erkrankung, wahnhafte Störung, paranoide Schizophrenie, Abschiebungsandrohung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe I. Die 1972 in... geborene Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer im Jahre 2009 geborenen Tochter... erneut in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein (letzter Aufenthalt nach Aktenlage im Jahr 2000, vgl. Bl. 16, 22 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten). Am 26. November 2014 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin (Bundesamt im Folgenden: Bundesamt/BAMF - Außenstelle...) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag; der Erstantrag wurde bei der Antragsgegnerin unter dem Az.... geführt (vgl. Bl. 1 der Behördenakten). Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2015 gab die Antragstellerin an, sie sei zusammen mit ihrer Tochter über Ungarn, Serbien und Österreich nach Deutschland eingereist. Zusammen mit ihr sei auch ihr älterer Sohn......, geboren 1988, gereist.... sei drogenabhängig, er befinde sich derzeit in Deutschland im Gefängnis. Ihr Ehemann sei später nachgereist, da sie nicht genug Geld für alle zusammen gehabt hätten. Weiter gab die Antragstellerin an, sie sei psychisch krank. Sie habe sich im Kosovo seit ungefähr 2003 in psychologischer Behandlung befunden. Sie habe oft Halluzinationen, im Traum habe sie Stimmen gehört und unbekannte Gesichter gesehen. Sie habe sich sehr für Psychologie interessiert und sich elf Jahre mit dem Thema beschäftigt. Sie habe auch als Psychologin gearbeitet, obwohl sie keine Ausbildung dazu gehabt habe. Sie habe den Leuten einfach geholfen. Sie selber sei von einem Psychologen der schweizerischen Organisation Mentale Gesundheit behandelt worden. Sie habe Spritzen und Medikamente bekommen. Die Behandlungen hätten schon geholfen, aber nicht zu 100%. Im Jahr 2007 sei ihr Sohn in der Schule durch einen Messerangriff verletzt worden. Dadurch habe sie sich bedroht und

2 isoliert gefühlt. Nach dem Vorfall mit ihrem Sohn im Jahr 2007 habe sie Angst gehabt, dass die Leute mit ihr dasselbe machen würden. Der Täter sei aus dem Gefängnis entlassen worden. Vor ein paar Monaten habe sich ihr der Mann auf der Straße drohend in den Weg gestellt. Sie sei deswegen aber nicht bei der Polizei gewesen. Sie habe viele schlimme Sachen erlebt. Es sei aber nichts Konkretes passiert. Jetzt fühle sie sich gut, im Kosovo habe es nur Schlechtes gegeben. Über ihre Behandlungen im Kosovo befänden sich Atteste bei der Akte. Bei der Asylakte befinden sich zwei Beratungsberichte des Psychiaters Dr , wonach die Antragstellerin in QSHM seit November 2006 wegen der Diagnose paranoidodepressivum behandelt und therapiert worden sei, sowie zwei Überweisungsscheine des kosovarischen Gesundheitsinstitutes QMF-1 (vgl. Bl. 56 ff. sowie deutsche Übersetzung Bl. 60 ff. der Behördenakte). Bereits unter dem 28. März 2015 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin einen Arztbrief des Dr. med , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,..., vom 28. November 2014 vorgelegt, wonach er bei der Antragstellerin eine warnhafte Störung diagnostiziert habe und zudem ein Verdacht auf paranoide Schizophrenie vorliege (Bl. 44, 45 der Behördenakte). Zudem wurde mitgeteilt, dass bei dem Sohn ein Abschiebungsverbot festgestellt und ihm eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden sei (Bl. 46 der Behördenakte). Ferner legten die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. April 2015 einen Psychotherapieantrag des Dr.... vom 4. März 2015 vor, worin er für die Antragstellerin hinsichtlich des paranoiddepressiven Syndroms eine Langzeit-Verhaltenstherapie über zunächst 40 Sitzungen mit dem Therapieziel des Wiedererlangens der Selbstkontrolle und des Abbaus der depressiven Symptomatik beantragt. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015, laut Aktenvermerk (Bl. 96 der Behördenakte) am 16. Juli 2015 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und ihren Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Antragstellerin sei kein Flüchtling im Sinne des Flüchtlingsrechts. Bei einer Rückkehr in den Kosovo hätte sie keine Verfolgungsmaßnahmen nach 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) durch den Staat zu befürchten. Eine gezielte und systematische politische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung finde dort nicht statt. Die Republik Kosovo habe sich als parlamentarische Demokratie gefestigt. Sie sei ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das die Menschen- und Minderheitsrechte beachte. Alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierungen gegenüber Minderheiten würden getroffen und nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen respektiert. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote werde durch das Büro des Menschenrechts-Koordinators kontrolliert. Auch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter habe die Antragstellerin nicht zu befürchten. Vorkommende Benachteiligungen drohten im Allgemeinen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Diskriminierungen erreichten, wenn es dazu käme, in aller Regel nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche Maß an Intensität, wie es in 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG umschrieben werde. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass Sicherheitskräfte Willens und in der Lage seien, auch Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Die Polizei habe sich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde durch

3 EULEX (Rechtstaatlichkeitskommission der EU) unterstützt. Die Antragstellerin habe hier keine Verfolgung gemäß 3 Abs. 1 AsylVfG innerhalb des Kosovo geltend gemacht. Die engeren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG lägen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes als offensichtlich unbegründet offensichtlich auch nicht vor. Gleiches gelte für die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die vor Ort tätigen Kräfte arbeiteten am Wiederaufbau des Kosovo in allen Bereichen unter Beachtung der Rechte und Sicherheiten der einzelnen Bevölkerungsgruppen. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten Schutz und Sicherheit. Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe sei in der Verfassung verankert. Auch die teilweise noch fragile Sicherheitslage rechtfertige nicht die Annahme eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Situation und damit eines landesweit oder regional bestehenden bewaffneten Konfliktes. Sofern sich die Antragstellerin darauf berufe, dass sie sich von jenem Mann bedroht fühle, der ihren Sohn 2007 mit einem Messer angegriffen habe, führe dies nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Vorfall liege bereits mehrere Jahre zurück und aus ihrem Vortrag ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass sie von jenem Mann einen ernsthaften Schaden zu befürchten hätte. Die Antragstellerin berichte lediglich, dass sich der Mann ihr in den Weg gestellt habe. Ungeachtet dessen sei sie bei drohenden Übergriffen durch Dritte auf den Schutz staatlicher Stellen hinzuweisen, welcher nach aktueller Erkenntnislage gewährleistet sei. Da die Antragstellerin wegen der von ihr geschilderten Bedrohung nicht die Polizei informiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese nicht willens oder in der Lage sei, der Antragstellerin entsprechenden Schutz zu bieten. Um noch vorhandene Mängel und Missstände bei Polizei und Justiz abzubauen, sei seit April 2009 EULEX tätig, um das kosovarische Justizsystem zu unterstützen und die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien sicherzustellen. Strafrechtliche Anzeigen würden seitens der Kosovo-Polizei aufgenommen und verfolgt. Ggf. könnten Anzeigen auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge aber letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte die Antragstellerin einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil des Kosovo oder auch in Serbien entgehen; grundsätzlich seien Personen aus dem Kosovo weiterhin serbische Staatsangehörige, sie könnten dort einreisen und sich niederlassen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen würde. Eine Gefährdung ergebe sich nicht aus der wirtschaftlichen Situation, insbesondere stünden einer Rückkehr grundsätzlich keine Unterbringungsprobleme oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werde von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützung der in der Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen. Die Wirtschaftslage im Kosovo sei zwar weiterhin schwierig (30% Arbeitslosenquote; Sozialhilfe auf niedrigem Niveau), eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe aber kein Abschiebungsverbot, vielmehr müsse und könne sie von der Antragstellerin ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei der Antragstellerin insoweit auch zumutbar. Es drohe der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Für das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots sei es erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr drohe. Die Gefahr sei nur dann erheblich in diesem Sinne, wenn sich der

4 Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und konkret, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre psychischen Probleme berufe, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie bereits seit 2003 im Kosovo eine kostenlose Therapie erhalten habe, die nicht nur in der Verordnung von Medikamenten, sondern auch in Gesprächen mit Psychologen bestanden habe. Aufgrund dieser bereits erfolgten Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass diese dort weiterhin erhältlich se. Ferner könne auch nach der Erkenntnislage die Krankheit der Antragstellerin im Kosovo behandelt werden. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolge im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren für geistige Gesundheit ( Mental Health Care Centers ). Patienten, die einer stationären Behandlung bedürften, würden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. Dort stünden ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Die Einrichtungen verfügten jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit fachärztlicher Betreuung sei eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter im Universitätsklinikum in Pristina eröffnet worden. Mit Hilfe internationaler Kooperationen seien auch landesweit fünf neue Einrichtungen (sog. Häuser der Integration) eröffnet worden, die betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen böten. Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, würden in psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös, bei medizinischer Notwendigkeit aber auch psychotherapeutisch behandelt. Daneben führten auch Nichtregierungsorganisationen entsprechende Behandlungen durch. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie fänden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie betrage zwischen 10 und 20 Euro. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus allen Bundesländern Deutschlands könnten bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrprojekts URA II in Anspruch nehmen, in dessen Rahmen in Deutschland geschulte Psychologen eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer böten und bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich seien. Somit sei davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen und PTBS im Kosovo - wenn auch nicht optimal - grundsätzlich behandelt werden könnten. Bezüglich der vorgeschlagenen Verhaltenstherapie von Dr.... sei anzumerken, dass eine ärztliche Behandlung der Antragstellerin nicht das Ziel verfolge, deren Gesundheitszustand zu verbessern, sondern zu vermeiden, dass dieser sich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Da sie bereits seit mehreren Jahren an jener Symptomatik leide und deswegen im Kosovo in Behandlung gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die dort angebotene Therapiemöglichkeit ausreichend sei. Am 24. Juli 2015 hat die Antragstellerin zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben (Az. M 10 K ) und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, (hilfsweise) ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen. Zur Klage- und Antragsbegründung bezog sich die Antragstellerin auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt und verwies auf die ärztlichen Atteste. Sie könne nicht zurück in den Kosovo, sie habe gesundheitliche Probleme. Ergänzend trugen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 vor, der angefochtene Bescheid vom 7. Juli 2015 sei jeweils insoweit rechtswidrig, als dass kein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sei. Bereits mit Schriftsatz

5 vom 20. April 2015 sei gegenüber der Antragsgegnerin die psychische Erkrankung der Antragstellerin geltend gemacht worden. Die Antragsgegnerin hätte den auch im Bescheid zitierten Psychotherapieantrag des Herrn Dr.... vom 4. März 2015 zum Anlass nehmen müssen, die Angelegenheit weiter auszuermitteln. In dem Therapieantrag seien bereits wahnhafte und schizoaffektive Störungen diagnostiziert worden. Hierzu werde auch auf den Arztbrief vom 28. November 2014 verwiesen. Nunmehr werde ein aktuelles ärztliches Attest vom 24. Juli 2015 vorgelegt, in welchem auch die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass eine paranoide Schizophrenie im Heimatland der Antragstellerin nicht behandelbar sei und deswegen eine wesentliche und alsbaldige Verschlechterung bei ihrer Rückkehr drohen würde. Jedenfalls sei aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei. In dem bezeichneten ärztlichen Attest des Dr.... vom 24. Juli 2015 wird ausgeführt, dass bei der Antragstellerin die Erkrankung einer wahnhaften Störung bestehe sowie der Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Die Behandlung erfolge durch ambulante Psychotherapie sowie durch die Medikation von Risperidon 1mg N2. Zur bekannten Anamnese (Stellungnahme vom ) sei die Antragstellerin weiterhin psychotisch und handlungs- und denkzerfahren. Im Vordergrund stehe ein Größenwahn. Bei fehlender Krankheitseinsicht nehme sie keine Medikamente ein. Die genehmigte ambulante Psychotherapie werde derzeit durchgeführt. Angesichts der psychischen Befunde und des Krankheitsverlaufs werde sehr an der Flug- und Reisefähigkeit (psychotische Verarbeitung der Abschiebung) gezweifelt. Dabei sei eine Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterter Suizid - kleine Tochter) nicht mehr auszuschließen. Daher werde diesbezüglich dringend um eine unabhängige Beurteilung der Reisefähigkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen oder Amtsarzt empfohlen. Die Antragsgegnerin hat unter dem 19. Juli 2015 dem Gericht die Asylverfahrensakte vorgelegt und sich im Übrigen nicht weiter zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens, der Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 10 K ) sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag, die kraft Gesetzes ( 75 Abs. 1 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 nach 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten. 2. In der Sache bleibt der Antrag aber ohne Erfolg. a) Für die Beurteilung des Gerichts maßgebend ist dabei Art. 16a Abs. 4 GG, 36 Abs. 4 AsylVfG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen ( 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig ( 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch im Eilverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, 77 Abs. 1 AsylVfG. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu

6 machen. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegung der Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den jeweiligen Antrag, hier am Maßstab von 30 AsylVfG, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zudem auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Antragstellerin kein subsidiärer Schutz nach 4 AsylVfG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nach 24 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U.v a. a. O.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt im Bescheid vom 7. Juli 2015 getroffenen Entscheidungen. aa) Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings insofern einer Betrachtung des vormals gegenüber dem Bundesamt geltend gemachten Anspruchs auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) nicht mehr, da sich die Antragstellerin mit ihrer Klage in der Hauptsache nicht gegen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Juli 2015 richtet, so dass die Ablehnung der Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet bestandskräftig geworden ist. Insofern ist die gerichtliche Prüfung auf das vom Bundesamt zugrunde gelegte offensichtliche Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begrenzt. bb) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 ff. AsylVfG liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe von 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG hier offensichtlich nicht vor. Ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen gemäß 3 ff. AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist (vgl. auch BVerfG, B.v BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146). Gemäß 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag im Sinne eines Regelbeispiels insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der von der Antragstellerin vorgebrachte Sachverhalt offensichtlich nicht flüchtlingsrelevant i. S.v. 3 AsylVfG. An der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 bestehen diesbezüglich vernünftigerweise keine Zweifel. Das Gericht folgt dessen Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylVfG). cc) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes, 4 AsylVfG. Auch insofern nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheids der Antragsgegnerin unter Ziffer 3, S. 4 f. ( 77 Abs. 2 AsylVfG). dd) Schließlich hat das Bundesamt zu Recht auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne von 24 Abs. 2 AsylVfG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit zunächst im Sinne des 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des Bundesamts im Bescheid vom 7. Juli 2015 Bezug.

7 Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich ihrer psychischen Erkrankung und das hierzu von ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 27. Juli 2015 vorgelegte fachärztliche Attest vom 24. Juli 2015 rechtfertigen im Ergebnis keine andere Entscheidung. Insbesondere kann die attestierte Erkrankung der Antragstellerin jedenfalls kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst damit grundsätzlich nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. schon zu 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG, U.v C 1/02 - DVBl 2003, 463; U.v C 58/96 - BVerwGE 105; bzgl. 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BVerwG, B.v B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U.v a B juris jeweils m. w. N.). Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen, z. B. auch aus finanziellen Gründen, tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v a. a. O. juris Rn. 3; BayVGH, U.v a.a.o juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v A 1250/04.A - juris Rn. 56 m. w. N.). In Anwendung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat hier Atteste des Dr. med vom 28. November 2014 und zuletzt vom 24. Juli 2015 vorgelegt, wonach sie an einer wahnhaften Störung (depressivhalluzinatorisches Syndrom, wahnhafte, paranoidhalluzinatorische und depressive Symptome, Größenwahn) leidet und darüber hinaus - bei entsprechender Vorbelastung bei der Mutter - der Verdacht auf paranoide Schizophrenie besteht; aktuell wird die Krankheit medikamentös mit Risperidon 1mg in Tablettenform sowie durch eine Langzeit-Verhaltenstherapie über zunächst 40 Sitzungen entsprechend dem genehmigten Therapieplan des Dr.... vom 4. März 2015 behandelt. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass sowohl die diagnostizierte und attestierte psychische Erkrankung der Antragstellerin in Form der wahnhaften Störung als auch eine darüber hinaus ggf. vorliegende paranoide Schizophrenie - sollte sich die fachärztliche Verdachtsdiagnose vom 24. Juli 2015 bestätigen - im Kosovo behandelt werden können. Laut dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014 (Stand: September im Folgenden: Lagebericht - S. 25 ff.) werden psychische Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren ( Mental Health Care Centers, MHCs) durchgeführt, u. a. auch in der Heimatstadt... der Antragstellerin. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern, u. a. wiederum auch in Prizren, in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Die Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Jedenfalls in der Universitätsklinik Pristina ist auch das Krankheitsbild der Schizophrenie behandelbar (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom an das Bundesamt; vgl. auch VG Bayreuth, U.v B 3 K juris Rn. 38

8 zur Behandelbarkeit einer chronischparanoiden Schizophrenie mit paranoidhalluzinatorischem Syndrom). Auch das zuletzt verordnete Neuroleptikum Risperidon ist im Kosovo - inzwischen auch preisgünstig als Generikum - auf dem Markt erhältlich (vgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft Pristina an das Bundesamt v zu Frage 1; v über die generelle Erhältlichkeit neuroleptisch wirkender Psychopharmaka im Kosovo, Stand , dort Nr. 51 der Tabelle); es ist zudem Bestandteil der Essential Drug List - EDL - vom 29. März 2011 (Auskünfte der Deutschen Botschaft v u ; vgl. auch VG Bayreuth, U.v a. a. O. juris Rn. 43). Zudem können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts URA II bzw. Eingliederungshilfen einschließlich Beratungen und psychologische Betreuung durch das Rückkehrerprojekt der Arbeiterwohlfahrt in Anspruch nehmen. Soweit fachärztlich die Erkrankung eines Ausländers an einer paranoiden Psychose diagnostiziert worden ist, ist auch davon auszugehen, dass der Patient als chronisch kranke Person eingestuft wird und von der Zuzahlungspflicht befreit ist (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Pristina an das Bundesamt v zu Frage 2). Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Beratungsberichten und Überweisungsscheinen bestehen auch keine Zweifel daran, dass ihre Krankheit bislang im Heimatland fachärztlich betreut und medikamentös behandelt wurde. Die Antragstellerin hat zudem selbst eingeräumt, dass die Behandlung dort geholfen habe, wenn auch nicht zu 100% (vgl. Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt am , S. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. warum diese Behandlung dort nicht fortgesetzt werden könnte, den entsprechenden Therapiewillen der Antragstellerin vorausgesetzt (laut Beratungsbericht des Dr v habe die Antragstellerin zeitweilig die angeordnete Therapie verweigert, vgl. Bl. 60 der Behördenakte; laut Attest des Dr. Munishi v nehme die Antragstellerin bei fehlender Krankheitseinsicht keine Medikamente ein). Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat, dass sie sich jetzt gut fühle (S. 3 der Niederschrift) ist dazu festzuhalten, dass der Abschiebungsschutz des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG NRW, B.v A 4518/02.A - juris Rn. 22 m. w. N.; VG Bayreuth, U.v a. a. O. juris Rn. 39). Diese Vorschrift stellt vielmehr alleine den Schutz vor einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausreisepflichtigen im Heimatland sicher, wenn eben eine bestehende Krankheit dort wegen mangelnder Ressourcen faktisch und/oder finanziell nicht hinreichend behandelt werden kann. Der Ausreisepflichtige muss sich dabei aber grundsätzlich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser niedriger ist, als in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, U.v B juris Rn. 42; VG München, U.v M 17 K juris Rn. 25 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in dem zuletzt vorgelegten Attest des Dr.... vom 24. Juli 2015, wonach nunmehr angesichts der psychischen Befunde und des Krankheitsverlaufs bei der Antragstellerin sehr an ihrer Flug- und Reisefähigkeit im Rahmen einer psychotischen Verarbeitung der Abschiebung gezweifelt werden müsse, dabei eine Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterter Suizid - kleine Tochter) nicht mehr auszuschließen sei und daher eine unabhängige Beurteilung der Reisefähigkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen oder Amtsarzt dringend empfohlen werde. Abgesehen davon, dass die Umsetzung einer etwaigen Selbstmordandrohung kein greifbares und konkretes Ereignis i. S. d. der oben genannten Rechtsprechung darstellt, ist eine latente Suizidgefahr hier laut dieser Darstellung bereits auf die anstehende Abschiebung bzw. deren Vollzug zurückzuführen, so dass es sich um kein zielstaatsbezogenes, sondern um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis handelt; ein solches ist - wie ausgeführt - im gegebenen Fall von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen,

9 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v , U.v , B.v , BayVGH, U.v , jeweils a.a.o; vgl. auch OVG NRW, B.v A 1250/04.A - juris Rn. 84, 86). c) Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. auch VG München, U.v M 12 K juris Rn. 45). 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylVfG nicht erhoben. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG).

Verschlimmerung einer Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot

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