Sachversicherungsrecht I

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1 Christian Pisani Sachversicherungsrecht I Fachanwaltslehrgang für Versicherungsrecht, Kurseinheit 4 Stand: 2017

2 Der Autor: Dr. Christian Pisani ist Rechtsanwalt und Managing Partner von Pisani & Partner in München. Schwerpunkte seiner Tätigkeit bildet das Haftungs- und Versicherungsrecht. Er vertritt seine Mandanten umfassend außergerichtlich wie gerichtlich in Deckungsfragen sowie bei der Konzeption von Versicherungslösungen. Zudem berät er in der Analyse von Haftungsrisiken und hält entsprechende Mitarbeiterschulungen. Er ist Mitautor des Praxiskommentars zum Versicherungsvertragsrecht von Schwintowski/Brömmelmeyer und veröffentlicht regelmäßig in Fachzeitschriften in seinem Spezialgebiet und wird als Referent auf Fachveranstaltungen eingeladen. HWV HAGENER WISSENSCHAFTSVERLAG, FORSCHUNGSINSTITUT FÜR RECHTLICHES INFORMATIONSMANAGEMENT GMBH, Universitätsstraße 21, Hagen Internet: Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der photomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

3 Inhalt Einführung und Lernziele Teil A. Systematische Einordnung der Sachversicherung B. Deckung in der Sachversicherung im Überblick I. Rechtsgrundlagen in der Sachversicherung II. Versicherte Gefahren bzw. Gefahrengruppen III. Versichertes Interesse und Veräußerung der versicherten Sache IV. Privates und gewerbliches Geschäft V. Erscheinungsformen der Sachversicherung C. Beratung bei Vertragsschluss D. Überversicherung E. Unterversicherung F. Mehrfachversicherung G. Kündigungsrecht im Schadensfall gem. 92 VVG H. Wiederherstellungsklausel, 93 VVG I. Leistungsfreiheit des Versicherers J. Obliegenheiten I. Gesetzliche Obliegenheiten Anzeigeobliegenheit gem. 30 VVG Auskunftsobliegenheit gem. 31 VVG Schadensminderungsobliegenheit gem. 82 VVG Aufgabeverbot gem. 86 Abs. 2 VVG Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit gem. 19 VVG II. Vertragliche Obliegenheiten Vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

4 K. Subjektive Risikoausschlüsse gem. 81 VVG I. Vorsatz II. Grobe Fahrlässigkeit III. Qualifikation als subjektiver Risikoausschluss IV. Zurechenbarkeit von Verhalten Dritter: der Repräsentant L. Schadens- und Entschädigungsermittlung I. Allgemein II. Fälligkeit der Versicherungsleistung III. Schadensberechnung IV. Versicherte Kosten M. Regress des Sachversicherers Teil A. Feuerversicherung I. Rechtsgrundlagen und Allgemeine Versicherungsbedingungen II. Versicherte Gefahren und Schäden III. Versicherte Sachen IV. Versicherungswert und Versicherungssumme V. Ausschlusstatbestände VI. Beweislast VII. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers VIII. Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes IX. Entschädigungsberechnung X. Fälligkeit und Sachverständigenverfahren B. Sturmversicherung I. Rechtsgrundlagen und Allgemeine Versicherungsbedingungen II. Versicherte Gefahr III. Versicherte und nicht versicherte Sachen IV. Versicherte Kosten und Umfang der Entschädigung V. Ausschlusstatbestände VI. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers C. Leitungswasserversicherung I. Rechtsgrundlagen und Allgemeine Versicherungsbedingungen II. Versicherte Gefahr

5 III. Versicherte und nicht versicherte Sachen Leitungswasserversicherung Rohrbruchversicherung IV. Versicherter Ort V. Umfang der Entschädigung und versicherte Kosten Leitungswasserversicherung Rohrbruchversicherung VI. Ausschlusstatbestände VII. Beweislast VIII. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers D. Hausrat- und Wohngebäudeversicherung I. Rechtsgrundlagen und Allgemeine Versicherungsbedingungen II. Versicherte Gefahr III. Versicherte und nicht versicherte Sachen IV. Versicherte Kosten V. Versicherter Ort VI. Ausschlusstatbestände Generell nicht versicherte Schäden Risiko-spezifische Ausschlusstatbestände VII. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers VIII. Wohngebäudeversicherung E. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung I. Versicherte Gefahren II. Versicherte Sachen III. Versicherte Kosten IV. Versicherungsort V. Versicherungsfall und dessen Nachweis VI. Ausschlüsse VII. Obliegenheiten Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung F. Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung I. Reisegepäckversicherung Rechtsgrundlagen und Allgemeine Versicherungsbedingungen

6 2. Versicherte und nicht versicherte Sachen Versicherte Gefahren Nachweis des Versicherungsfalls Ausschlüsse und Einschränkungen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls II. Reiserücktrittskostenversicherung Rechtsgrundlagen und Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsumfang und Versicherungsfall Ausschlüsse Obliegenheiten G. Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung I. Bauleistungsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) a) Versicherte und nicht versicherte Sachen, A. 1 ABU b) Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden; A. 2 ABU c) Versichertes Interesse; A. 3 ABU d) Versicherungsort; A. 4 ABU e) Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung, A. 5 ABU f) Versicherte und nicht versicherte Kosten und der entsprechende Entschädigungsumfang g) Zahlung und Verzinsung der Entschädigung, A. 8 ABU h) Obliegenheiten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN) a) Versicherte und nicht versicherte Sachen b) Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

7 c) Versicherte Interessen, A. 3 ABN d) Versicherungsort; A. 4 ABN II. Bauherrenhaftpflichtversicherung Versichertes Risiko Risikoausschlüsse a) Ausschluss für Senk- und Erdrutschschäden b) Fremdausführungsklausel Literaturhinweise

8 Einführung und Lernziele Das Sachversicherungsrecht spielt in der anwaltlichen Praxis aufgrund der Vielfalt der versicherten Risiken, die vom gestohlenen Fahrrad in der Hausratsversicherung bis zur abgebrannten Werkhalle in der Feuerversicherung reichen können, eine herausragende Rolle. Gleichzeitig findet sich kaum einschlägige aktuelle Spezialliteratur. 1 Ziel der folgenden Ausführungen ist es vor diesem Hintergrund zunächst in einem ersten Teil einen Überblick über die allgemeinen Prinzipien des Sachversicherungsrechts aufzuzeigen. Hierbei sollen nach einer kurzen systematischen Einordnung der Sachversicherung ins Gefüge des Versicherungsvertragsgesetzes (A) sowie einem ersten Überblick zu einzelnen Versicherungszweigen der Sachversicherung (B) zunächst wesentliche Punkte aufgezeigt werden, die bei der Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind (C). Daran anschließend sind die Unter-, Über- bzw. Mehrfachversicherung und deren jeweilige Rechtsfolgen zu beleuchten (D ff.). Als für die anwaltliche Praxis von besonderer Bedeutung sind sodann die Fälle der Leistungsfreiheit des Versicherers darzustellen (G). Ein Aufriss der Besonderheiten bei der Schadens- und Entschädigungsermittlung in der Sachversicherung schließt sich an (H). Der erste Teil endet mit einem Abschnitt zum Regress des Sachversicherers (I). In einem zweiten Teil sollen dann einzelne Versicherungszweige und deren Besonderheiten dargestellt werden. Gegenstand des zweiten Teils werden dabei die Feuerversicherung (A), Sturmversicherung (B), Leitungswasserversicherung (C), Hausrat- und Wohngebäudeversicherung (D), sowie Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (E) sein. 1 Vergleiche hierzu die am Ende dieser Darstellung angegebenen Literaturhinweise. 10

9 Als Mischformen sollen schließlich die Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung (E) sowie Bauleistungsversicherung und Bauherrenhaftpflichtversicherung (F) im Einzelnen vorgestellt werden. 11

10 Teil 1 A. Systematische Einordnung der Sachversicherung Die Sachversicherung ist in den 88 bis 99 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eigens geregelt. Eine Legaldefinition kennt das VVG nicht, setzt den Begriff vielmehr voraus. Es ist anerkannt, dass in der Sachversicherung einzelne Sachen bzw. Inbegriffe von Sachen gegen Sachsubstanzschäden, also insbesondere Verlust, Beschädigung und Zerstörung, versichert werden. In der Sachversicherung wird dabei grundsätzlich das Eigentümerinteresse oder ein gleichgestelltes Interesse versichert. Hingegen werden nicht sonstige (Vermögens-)Werte erfasst, wie etwa die Versicherung von Forderungen (so beispielsweise in der Kreditversicherung) oder reine Vermögensschäden, die regelmäßig Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind. Die Sachversicherung ist allerdings nicht auf die Deckung reiner Sachsubstanzschäden beschränkt, vielmehr können auch (kausale) Vermögensfolgeschäden ( Kosten ), wie etwa Rettungs-, Aufräum- und Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten, sowie Mietverlust- und Betriebsunterbrechungsschäden, ausdrücklich versichert sein. 2 Allgemein ist bei Versicherungsverträgen zwischen Schadensversicherungen (vgl. 74 ff. VVG) und Summenversicherungen zu unterscheiden. 2 Hammel, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Vor 88 ff. Rn

11 In der Schadensversicherung verpflichtet sich der Versicherer, im Versicherungsfall nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssummen den beim Versicherungsnehmer oder dem Mitversicherten eingetretenen Schaden zu decken. 3 In der Summenversicherung ist es dagegen unerheblich, welche (Schadens-)Folgen mit dem versicherten Ereignis konkret verbunden sind. Der Versicherer hat sich hier vielmehr im Versicherungsvertrag zur Zahlung einer bestimmten Summe im Versicherungsfall verpflichtet. Typische Beispiele für die Summenversicherung sind etwa die Lebensversicherung o- der die Unfallversicherung. 4 Die Sachversicherung ist Schadensversicherung, maßgeblich für die Höhe der Versicherungsleistung ist damit der (konkret nachgewiesene) versicherte Schaden. Traditionell wurde die Sachversicherung von der Personenversicherung abgegrenzt (vgl. 1 Abs. 1 VVG 1908). 5 Diese unzutreffende Differenzierung zwischen Schadens- und Personenversicherung wird durch 1 VVG nunmehr aufgegeben. Die Personenversicherung kann sowohl als Schadens-, aber auch als Summenversicherung ausgestaltet sein. In der Personenversicherung ist die Leistungspflicht des Versicherers an den Eintritt eines bestimmten Risikos gebunden, das mit einer Person zusammenhängt. Typische Beispiele für die Personenversicherung sind etwa die Krankenversicherung, die Lebensversicherung oder die Unfallversicherung. In der Sachversicherung werden hingegen Risiken versichert, die im Zusammenhang mit Sachen bzw. Sachinbegriffen stehen. 6 Mehrere Sachen bilden einen Sachinbegriff, wenn sie aufgrund ihrer Zweckverbundenheit allgemein als Einheit behandelt werden. 3 Höra, in: Terbille/Höra, 1 Rn Höra, in: Terbille/Höra, 1 Rn Jula a. a. O. S Höra, in: Terbille/Höra, 1 Rn

12 B. Deckung in der Sachversicherung im Überblick Zu den klassischen Sachversicherungen gehören die Feuerversicherung, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, Leitungswasser-, Glas- und Sturmversicherung, Maschinenversicherung, Transportversicherung oder Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung. Dabei kann in der Sachversicherung noch zwischen der Gebäudeversicherung und der Inhaltsversicherung unterschieden werden. I. Rechtsgrundlagen in der Sachversicherung Es herrscht im Sachversicherungsrecht Vertragsfreiheit, die allein durch (zwingendes) Gesetzesrecht, insbesondere im VVG, begrenzt wird. Für die Bestimmung des Versicherungsschutzes ausschlaggebend ist damit der jeweils zugrunde liegende Versicherungsvertrag in der maßgeblichen Fassung. Zur effektiven Fallbearbeitung ist daher zunächst mit dem Mandanten zu klären, welche Versicherungsbedingungen konkret anzuwenden sind. Versicherungsbedingungen sind ggf. vom Versicherer anzufordern. Jedenfalls sind die Bedingungen einer Klageschrift als Anspruchsgrundlage regelmäßig beizufügen. Ein bloßer Verweis auf die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorgelegten Musterbedingungen reicht hingegen nicht aus. 14

13 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVG. Auf die Sachversicherung finden somit 88 ff. VVG (Sachversicherung), 74 ff. VVG (Schadensversicherung) sowie 1 ff. VVG (Vorschriften für alle Versicherungszweige) Anwendung. Weiterhin unterliegen Versicherungsverträge regelmäßig der AGB-Kontrolle. 7 Dies gilt auch im Fall der Sachversicherung. 8 II. Versicherte Gefahren bzw. Gefahrengruppen Versicherte Gefahren bzw. Gefahrengruppen in der Sachversicherung sind etwa 9 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser bzw. Rohrbruch/Frost, Sturm und Hagel. Hierbei handelt es sich um sog. primäre Risikobeschreibungen. Der Versicherer definiert hierdurch, für welche Risiken er überhaupt Deckung übernehmen will. Abzugrenzen ist die primäre Risikobeschreibung von (sekundären) Risikoausschlüssen, nach denen an sich versicherte Risiken ausdrücklich wieder vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Ein Beispiel insoweit wäre etwa der Ausschluss in Abschnitt A VHB / 2013 für Schäden, die durch Kriegsschäden jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen. Daneben statuieren AVB regelmäßig Obliegenheiten, deren (schuldhafte) Verletzung im Einzelfall bis zum Deckungsausschluss führen können, etwa die Erfüllung so 7 Reiff, in: Langheid/Wandt, Bd. 1 [1. Aufl.], Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 1 ff.; umfassend: Präve, a. a. O.; Koch, VersR 2015, 133 ff. 8 Siehe etwa als Beispiel aus der Feuerversicherung (BGH, VersR 1988, 282 f.) bei Reiff, in: Langheid/Wandt, Bd. 1 [1. Aufl.], Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn Jula, a. a. O. S

14 genannter Sicherheitsvorschriften in der Feuerversicherung gem. Abschnitt A 11 Nr. 1 AFB 2010/ Für weitere Einzelheiten je Versicherungszweig wird im Übrigen auf Teil 2 dieser Darstellung verwiesen. III. Versichertes Interesse und Veräußerung der versicherten Sache In der Sachversicherung ist regelmäßig das Eigentümerinteresse des Versicherungsnehmers versichert. Der Versicherungsnehmer ist dabei in der Regel auch Eigentümer der versicherten Sache. 10 Verliert dieser seine Eigentumsrechte, so entfällt damit gleichzeitig sein versichertes Sacherhaltungsinteresse. Nachdem dieses nicht von der Person des Versicherungsnehmers los gelöst werden kann, würde der Versicherungsvertrag damit gem. 80 Abs. 2 VVG wegen Wegfalls des versicherten Interesses regelmäßig erlöschen. Um dies zu verhindern, sieht 95 VVG vor, dass der Versicherungsvertrag auf den Erwerber kraft Gesetzes übergeht. Dies gilt für sämtliche Sachveräußerungen mit Willen des Versicherungsnehmers 11 und gem. 99 VVG für den Eigentumserwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder aufgrund bestimmter Nutzungsrechte, wie etwa des Nießbrauchs. Auf diese Weise soll der Erwerber davor geschützt werden, kurzfristig seinen Versicherungsschutz zu verlieren. 12 Nachdem es sich bei 95 VVG um einen Eingriff in die Privatautonomie des Erwerbers bzw. des Versicherers handelt, sieht 96 VVG ein Sonderkündigungsrecht der Parteien vor. Die Veräußerung ist gem. 97 VVG dem Versicherer unverzüglich vom Veräußerer oder Erwerber anzuzeigen. Der in 95 VVG statuierte gesetzliche Vertragsübergang erfasst sämtliche Versicherungen, die auf ein Grundstück bezogen sind, also insbesondere Gebäude-Sachversicherungen (so etwa die Feuerversicherung oder 10 Dies ist allerdings nicht zwingend, siehe hierzu im Einzelnen: Jula a. a. O. S. 13 ff. 11 Armbrüster, in: Prölss/Martin, 95 VVG Rn. 9 m. w. N. 12 Armbrüster, in: Prölss/Martin, 95 VVG Rn. 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmotive. 16

15 die verbundene Wohngebäudeversicherung). Hingegen ist 95 VVG nicht anwendbar für Versicherungen ohne jeglichen Sachbezug, die allein das Vermögen des Versicherungsnehmers als Ganzes schützen, wie etwa die allgemeine Haftpflichtversicherung. 13 Die Bestimmungen der 95 ff. VVG sind gem. 98 Satz 1 VVG halbzwingend. Im Ergebnis bedeutet dies, dass hiervon nicht zum Nachteil des Erwerbers abgewichen werden kann. 14 Insofern handelt es sich um eine Ausprägung des Verbots von Verträgen zulasten Dritter. 15 Aus Gründen der Nachweisbarkeit kann allerdings in den zugrundeliegenden AVB vorgesehen werden, dass die Kündigung durch den Erwerber bzw. die Anzeige der Veräußerung in Schrift- bzw. Textform zu erfolgen hat. IV. Privates und gewerbliches Geschäft In der Praxis wird innerhalb der Sachversicherung zudem üblicherweise zwischen dem privaten und dem gewerblich-industriellen Bereich unterschieden. So sind etwa die Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Reisegepäckversicherung, Valorenversicherung dem Privatgeschäft zuzuordnen. Dem gewerblich-industriellen Bereich gehören insbesondere die Feuerversicherung, Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung, Sturm- und Hagelversicherung, Leitungswasser- und Rohrbruchversicherung sowie technische Versicherungen an. 13 Armbrüster, in: Prölss/Martin, 95 VVG Rn. 5m. w. N. 14 Halbach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, 98 VVG Rn Armbrüster, in: Prölss/Martin, 98 VVG Rn

16 Technische Versicherungen gewähren Versicherungsschutz für Sachen und Leistungen aus dem Bereich der Technik. Sie sind grob in zwei Gruppen aufzuteilen: Bestandssparten (stationäre und fahrbare Maschinen, Elektronik) und Projektsparten (Bauleistung, Montage und Garantie). Der GDV hat seine Musterbedingungen für technische Versicherungen vor dem Hintergrund der VVG-Novelle 2008 harmonisiert. Ziel war es dabei, mehr Transparenz durch die Verwendung einheitlicher Formulierungen und vergleichbarer Inhalte bei gleichzeitiger Erzielung eines Wiedererkennungswertes zu schaffen. Zudem dient der möglichst einheitliche Aufbau der Bedingungen der flexiblen Handhabung in der Kombination der einzelnen Versicherungsbausteine. 16 V. Erscheinungsformen der Sachversicherung In der Sachversicherung werden Versicherungsverträge (häufig) auf der Grundlage des sog. Baukastenprinzips geschlossen. Hierbei wird regelmäßig zwischen Grund- und Zusatzdeckungen unterschieden. Die Sachversicherung kann dabei im Wege der Einzelversicherung, gebündelter Versicherungen oder der verbundenen Versicherung genommen werden. 17 Eine Einzelversicherung liegt etwa im Falle der gewerblichen Feuerversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010/ 2014 vor. Gebündelte Versicherungen sind dann gegeben, wenn mehrere rechtlich selbstständige Versicherungsverträge in einem Versicherungsschein (äußerlich) zusammengefasst werden. Eine solche Bündelung lässt die jeweiligen Versicherungsverträge in ihrem Bestand unberührt, diese bleiben 16 Günther/Eckes, in: Langheid/Wandt, Bd. 1 [1. Aufl.], Technische Versicherung, Rn. 4 f. 17 Jula a. a. O. S

17 vielmehr weiterhin auf der Grundlage ihrer jeweiligen Bedingungen voneinander rechtlich unabhängig. Beispiel für eine solche gebündelte Versicherung ist etwa die sog. Geschäftsversicherung aus der gewerblichen Sachversicherung: Hier wird die Grunddeckung für Feuer, Einbruch/Diebstahl/Vandalismus, Leitungswasser sowie Sturm/Hagel in einem Versicherungsschein zusammengefasst. Anders liegt der Fall bei verbundenen Versicherungen. Hier werden auf der Grundlage eines einheitlichen Bedingungswerks mehrere Gefahren versichert. Beispiele sind etwa die verbundene Wohngebäudeversicherung oder Hausratsversicherung, in der die Risiken Feuer, Leitungswasser/Rohrbruch sowie Sturm/Hagel für ein versichertes Objekt in einem einheitlichen Versicherungsvertrag auf der Grundlage einheitlicher Bedingungen den VGB versichert werden, wobei dem Versicherungsnehmer eine Option bezüglich des Versicherungsumfangs eingeräumt wird: So kann der Versicherungsnehmer etwa nur eine oder zwei der drei Gefahrengruppen auswählen. Die Grunddeckung kann durch Zusatzdeckungen ergänzt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich der technischen Versicherungen, der Transportversicherung oder der Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Zusatzdeckung kann dabei einen eigenständigen Versicherungsvertrag bilden, so etwa im Falle der Elektronikversicherung, welche die (allgemeine) Geschäftsversicherung erweitert. Die Zusatzdeckung kann aber auch als unselbstständige Erweiterung mit eigenen Bedingungen genommen werden. In der Praxis ist dies etwa häufig bei der sog. kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung der Fall, die auf Antrag in die Geschäftsversicherung eingeschlossen werden kann. In der Praxis kommt es zudem oft vor, dass der Versicherungsschutz durch die Vereinbarung besonderer Klauseln ergänzt, erweitert, eingeschränkt oder modifiziert wird. 19

18 C. Beratung bei Vertragsschluss Das Versicherungsvertragsrecht sieht eine Vielzahl von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags sowie im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses vor. Solche Beratungspflichten treffen dabei den Versicherer (vgl. 6 VVG) wie den Versicherungsvermittler (vgl. 61 VVG). Anders als noch im VVG a.f. gilt mit der VVG-Novelle 2008 also nicht mehr das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des Versicherungsnehmers. 18 Der Versicherungsnehmer ist vielmehr, soweit nach der Schwierigkeit der Beurteilung der angebotenen Versicherung oder aufgrund seiner Person und Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. 19 Diese Beratungspflicht besteht auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses. Die Beratung ist (ordnungsgemäß) zu dokumentieren. Rechtsfolge der Verletzung dieser Beratungs- oder Dokumentationspflichten ist ein Schadensersatzanspruch ( 6 Abs. 5, 62 VVG). Vor dem Hintergrund der erheblichen Werte, die Gegenstand der Sachversicherung sein können, spielen die Beratungspflichten hier eine ganz herausragende Rolle. Vor diesem Hintergrund sollte die Beratung folgende Punkte erfassen: 20 sämtliche möglichen Versicherungsorte, sämtliche denkbaren Gefahren, soweit der Versicherungsnehmer diese versichern möchte, 18 Kloth/Krause, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, 75 VVG Rn Diese umfassende Beratungspflicht gilt nicht im Fall sog. Großrisiken sowie bei (wirksamer) Vereinbarung eines Beratungsverzichts. Kommt der Versicherungsvertrag durch Vermittlung eines Versicherungsmaklers zustande, besteht keine eigene (darüber hinausgehende) Beratungspflicht des Versicherers. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes gem. 312b Abs. 1 und 2 BGB geschlossen wurde. 20 Jula a. a. O. S

19 mögliche Selbstbehalte und deren Höhe, Ausschlüsse für den Versicherungsfall, Versicherungssummen für die versicherte Sache. Vor diesem Hintergrund werden Sachversicherungen in aller Regel nach dem sog. Baukastenprinzip vermittelt. Gerade die Bemessung der Versicherungssumme stellt in der Praxis besondere Anforderungen an die Beratung. Der Versicherer bzw. Versicherungsvermittler hat dabei den Versicherungsnehmer insbesondere auf die Gefahren einer falschen entsprechenden Festsetzung hinzuweisen (Unterversicherung). 21 Den Beratungspflichten genügt der Versicherer/Versicherungsvermittler dabei auch, wenn er dem Versicherungsnehmer empfiehlt, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, oder indem er dem Versicherungsnehmer seine eigene sachkundige Beratung anbietet. 22 Die Beratungspflicht besteht fort, solange das Versicherungsverhältnis besteht. Dies gilt es insbesondere im Falle (nachträglicher) Unterversicherung infolge werterhöhender Maßnahmen an der versicherten Sache ohne entsprechende Anpassung der Versicherungssumme zu bedenken. Die Beratungspflicht ist jedoch allein anlassbezogen und setzt damit eine Erkennbarkeit für den Versicherer/Versicherungsvermittler voraus. Erlangt also der Versicherer etwa im Rahmen der Schadensregulierung Kenntnis von einer Unterversicherung, so hat er den Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen. 23 Eine relevante Kenntnis des Versicherers kann sich dabei auch aus sonstigen Versicherungsverhältnissen, die zwischen den Parteien bestehen, ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sowohl eine Hausrats- als auch eine Wohngebäudeversicherung beim selben Versicherer unterhält und dieser im Rah- 21 BGH, VersR 1989, Kloth/ Krause, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, 75 VVG Rn KG, ZfS 2007,

20 men der Wohngebäudeversicherung von einem Anbau erfährt. Hier bestünde eine Nachfragepflicht. Eine periodische Nachfragepflicht ins Blaue hinein besteht hingegen dem Grunde nach nicht. 24 Die Darlegungs- und ggf. Beweislast für den Beratungsbedarf liegt beim Versicherungsnehmer. 25 Dieser hat auch die konkrete Falschberatung nachzuweisen. Werden Dokumentationspflichten verletzt, so führt dies zu Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer. Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat die Ordnungsmäßigkeit der Beratung nachzuweisen. Trägt der Versicherer/Versicherungsvermittler vor, der Versicherungsnehmer habe sich nicht beratungsgemäß verhalten, so hat er dies ggf. nachzuweisen. 26 Auch hat der Versicherer/Versicherungsvermittler die Vermutung, der Versicherungsnehmer hätte bei entsprechender Beratung die angemessene Versicherungssumme gewählt, durch Beweis des Gegenteils zu entkräften. 27 D. Überversicherung 74 VVG regelt die Überversicherung sowie deren Rechtsfolgen. Ein Fall der Überversicherung liegt dann vor, wenn die Versicherungssumme i.s.d. 88 VVG (bzw. 136 VVG für das Transportversicherungsrecht) den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt. In einem solchen Fall können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) herabgesetzt wird (vgl. 74 Abs. 1 VVG). Insofern spricht man von einer sog. einfachen Überversicherung. 24 Kloth/Krause, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, 75 VVG Rn. 36, die allerdings darauf hinweisen, dass sich für Versicherungsmakler eine entsprechende Nachfragepflicht aus dem Maklerauftrag ergeben könne. 25 Kloth/Krause, in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, 75 VVG Rn OLG Düsseldorf, r+s 2006, BGH, VersR 1989, 472; OLG Saarbrücken, r+s 2002,

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