Für neue Arbeitsplätze in privaten Haushalten

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1 Für neue Arbeitsplätze in privaten Haushalten Wegen der Ortsnähe und Zeitflexibilität solcher Beschäftigungsverhältnisse kann beiden Seiten geholfen werden: denen, die Arbeitsplätze in Privathaushalten suchen, und denen, die solche Arbeitsplätze anbieten. Dabei ist es besonders wichtig, daß möglichst viele sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen. Das verschafft auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Privathaushalten Schutz und Sicherheit in den Wechselfällen des Lebens. Diese Broschüre soll helfen, daß Beschäftigte und Privathaushalte leichter zusammenkommen, damit möglichst viele Beschäftigte einen neuen sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitsplatz im Haushalt finden. 1

2 Arbeitsplatz Haushalt Inhalt Eins: Arbeitsplatz Haushalt Der Arbeitgeber 4 Der Arbeitnehmer 5 Zwei: Arbeitsplatz Haushalt Rechte und Pflichten 6 Sozialversicherung 6 Arbeitsrecht 7 Steuerrecht 8 Drei: Arbeitsplatz Haushalt und Sozialversicherung 8 Normales Meldeverfahren 9 Geringfügige Beschäftigung 10 Kurzfristige Beschäftigung 11 Mehrere geringfügige Beschäftigungen 12 Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung 12 Arbeitslos und geringfügig beschäftigt 13 Beitragsbemessungsgrenzen 14 Arbeit mit Sozialversicherungsschutz 13 Wie hoch sind die Beiträge? 13 Wer trägt die Beiträge? 15 Wer berechnet und überweist die Beiträge? 18 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung 18 Wie werden die Beiträge berechnet? 18 2

3 Der Haushaltsscheck 19 Das Meldeverfahren mit Haushaltsscheck 19 Anwendung des Haushaltsschecks 20 Diese Arbeiten erledigt die Krankenkasse 20 Versicherungsschutz bei Unfall 21 Wann kann der Haushaltsscheck nicht verwendet werden? 22 Haushaltsscheck-Formular 33 Vier: Arbeitsplatz Haushalt und Arbeitsrecht 25 Arbeitgeberpflichten 25 Nachweispflicht 26 Ausnahmevorschriften 27 Fünf: Arbeitsplatz Haushalt und Steuern 28 Arbeiten ohne Lohnsteuerkarte? 29 Als Arbeitgeber-Privathaushalt Steuern sparen 31 Poolbildung 31 Sechs: Arbeitsplatz Haushalt Auf einen Blick 33 Wie muß ich vorgehen? 33 Dienstleistungszentren/-agenturen 34 Sieben: Arbeitsplatz Haushalt Wer hilft weiter 36 Anhang: Steuertabellen 41 Arbeitsvertrag (Mustervertrag) 45 3

4 Eins: Arbeitsplatz Haushalt Der Arbeitgeber Jeder private Haushalt in Deutschland ist ein Arbeitsplatz. Aber vielen Familien, Singles oder Allein-erziehenden fehlt die Zeit für die Zusatzarbeit: Kochen und Spülen. Waschen und Bügeln. Staubsaugen und Putzen. Einkaufen und Aufräumen. Von wegen Das bißchen Haushalt... Nach dem Acht-Stunden-Tag am Schreibtisch, in der Fabrik oder in der Schule bleibt nur wenig Zeit für die Haushaltspflichten. Und die Erziehung der Kinder darf schließlich nicht vernachlässigt werden. Die Lösung: Aus Arbeitnehmern werden Arbeitgeber. Durch die Einstellung einer Haushaltshilfe. Für ein paar Stunden in der Woche. Oder halbtags. Oder sogar am ganzen Tag. Haushalten wird zum Beruf. Dafür gewährt der Staat steuerliche Vorteile. Bis zu DM Personalausgaben können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Arbeitgeberpflichten gegenüber der Sozialversicherung erleichtert der neue Haushaltsscheck: An- und Abmeldung des Arbeitnehmers, Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Überweisung der fälligen Zahlungen. Diese Broschüre erläutert die wesentlichen Pflichten und erklärt, wie der Haushaltsscheck richtig angewandt wird. Damit mehr neue Arbeitsplätze in privaten Haushalten entstehen. 4

5 WO ES STELLENANGEBOTE GIBT Stellenangebote gibt es beim Ar-beitsamt. Sie finden sie aber auch spaltenweise in jeder Tageszeitung. Auch in den örtlichen Gemeindebriefen der Kirchen oder an Schwarzen Brettern werden Haushaltshilfen gesucht. Und nicht wenige finden erfolgreich per Mund-zu-Mund-Propaganda die Haushaltshilfe ihres Vertrauens. Auch Dienstleistungsagenturen/ zentren, die in letzter Zeit in immer mehr Regionen der Bundesrepublik entstanden sind, können bei der Vermittlung einer Haushalts-hilfe behilflich sein und die notwendigen Kontakte herstellen. Teilweise verleihen diese Agenturen auch selbst entsprechende Haushaltshilfen. Der Arbeitnehmer Immer mehr Frauen wollen Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren. Deshalb suchen sie einen Job, der die Kombination möglich macht. Ideale Arbeitsplätze finden sich in privaten Haushalten. Teilzeit oder Vollzeit. Hier sind individuelle Tätigkeiten mit flexibel gestaltbarer Arbeitszeit verbunden. So bleibt noch genug Zeit für die eigene Familie und den eigenen Haushalt. Arbeitsplätze im Haushalt sind so ausgestaltet wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Dazu gehört: Versteuerung des Arbeitslohns sowie Anmeldung und Abführung der anfallenden Steuerbeträge an das Finanzamt, falls ab nicht steuerfrei (vgl. im einzelnen S. 38) Anmeldung bei der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezahlter Urlaub Die Rahmenbedingungen des Arbeitsplatz Haushalt werden in dieser Broschüre erläutert. Ein Muster-Arbeitsvertrag hilft, das Beschäftigungsverhältnis auf solide Grundlagen zu stellen. Und der neue Haushaltsscheck erleichtert das Anmeldeverfahren bei der Sozialversicherung. Teilzeit ist voll im Trend. Aufgrund der großen Nachfrage der Bundesbürger ist die Teilzeitbeschäftigung kontinuierlich gestiegen. Mit 16,5 Prozent im Jahre 1996 (1983: 12,6 Prozent) lag Deutschland in der Europäischen Union leicht über dem Durchschnitt. Im Vergleich zu den Niederlanden (1996: 38,1 Prozent) ist der Nachholbedarf freilich nach wie vor groß, weil das Angebot an Teilzeitplätzen noch nicht den Erwartungen der Bundesbürger entspricht. Während sich 33,6 Prozent der beschäftigten Frauen in Deutschland für die Teilzeitarbeit entschieden haben, waren es bei den Männern nur 3,8 Prozent. 5

6 Zwei: Arbeitsplatz Haushalt Rechte und Pflichten Haushaltshilfen bringen Vorteile. Entlastung von der Hausarbeit. Und steuerliche Förderung. Aber Privathaushalte, die einen Hausangestellten beschäftigen, müssen bestimmte Pflichten erfüllen. In den nachfolgenden Kapiteln werden die Details erläutert. Kurz zusammengefaßt: Sozialversicherung ( S.10) Überprüfen, ob Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. Fragen dazu beantworten die Krankenkassen. Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse entweder mit Haushaltsscheck oder im normalen Verfahren. Die Krankenkasse übernimmt die Anmeldung bei der Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Auch geringfügig Beschäftigte müssen seit dem 1. April 1999 angemeldet werden. Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Unfallversicherung (entfällt beim Haushaltsscheck-Verfahren) monatliche Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die grundsätzlich hälftig vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten und zusammen mit dem hälftigen Arbeit-geberanteil an die Krankenkasse abgeführt werden. Bei geringfügiger Beschäftigung sind Besonderheiten zu beachten, die in Abschnitt Drei erläutert werden. Beim Haushaltsscheck-Verfahren nicht nötig: Die Krankenkasse errechnet die Beiträge und bucht sie jeden Monat automatisch vom Konto des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge in vollem Umfang allein. 6

7 Arbeitsrecht ( S.32) Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder unverschuldeter Verhinderung Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub Aushändigung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen oder besser: Abschluß eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Steuerrecht ( S.36) Erhebung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer entweder durch Einbehaltung vom Arbeitslohn nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder durch Übernahme einer pauschalen Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer), falls nicht ab steuerfrei. Anmeldung und Abführung der insgesamt einbehaltenen und übernommenen Steuerbeträge. 7

8 Drei: Arbeitsplatz Haushalt und Sozialversicherung Arbeitgeber Privathaushalt, Arbeitnehmer Haushaltshilfe: Hier gelten die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie in jedem anderen Beruf auch. Zum Schutz vor sozialen Risiken, zur Sicherung der Lebensqualität und zur Abwendung materieller Not sind Arbeiter und Angestellte grundsätzlich in den fünf Säulen der Sozialversicherung pflichtversichert: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Das ist der gesetzliche Grundsatz. Aber er gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse z.b. bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung. 8

9 Für jeden Beschäftigten sind gegenüber der Sozialversicherung Meldungen zu erstatten, die entweder im normalen Meldeverfahren oder mittels eines Haushaltsschecks erfolgen können. Normales Meldeverfahren Die bundeseinheitlichen DIN A4 Meldevordrucke für das normale Meldeverfahren erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse. Dies ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der die von Ihnen beschäftigte Person versichert (ggf. auch familienversichert) ist oder war. Besteht oder bestand keine solche Versicherung, können Sie eine Krankenkasse wählen. Haushaltsschecks erhalten Sie ebenfalls über die Krankenkasse, sie liegen aber auch bei den Arbeitsämtern und Banken aus. Egal welches Verfahren Sie nutzen, grundsätzlich gilt, daß die Angaben zur Person des Beschäftigten aus amtlichen Dokumenten zu entnehmen sind, so z.b. die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis. Besitzt der Beschäftigte noch keine Sozialversicherungsnummer, sind entsprechende Angaben zur Person im Meldevordruck oder im Haushaltsscheck einzutragen. Außerdem haben Sie als Arbeitgeber beim örtlichen Arbeitsamt eine Betriebsnummer zu beantragen. Dies kann in der Regel telefonisch geschehen. Die Krankenkasse nimmt nicht nur Ihre Meldungen an; an sie ist auch der monatliche Beitrag zur Sozialversicherung zu entrichten und der Beitragsnachweis (Vordrucke gibt es ebenfalls bei der Krankenkasse) zu senden. Sie übernimmt auch die Weiterleitung der Meldungen und Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger. Eine Weiterleitung an die Unfallversicherung wie beim Haushaltsscheckverfahren erfolgt im normalen Meldeverfahren nicht. Hier haben Sie einen gesonderten Antrag zu stellen. Vordrucke erhalten Sie u.a. über ihre Gemeindeverwaltung. 9

10 Handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sind Beiträge an die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (mit Ausnahme der privat kranken- und pflegeversicherten Personen) in der Höhe der jeweils geltenden Beitragssätze jeweils anteilig zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Im Falle des Haushaltsscheckverfahrens übernimmt die Berechnung der Beiträge die Krankenkasse (s.u.). Beschäftigen Sie eine Person nur geringfügig, gelten die besonderen Vorschriften für geringfügige Beschäftigungen. In allen Fragen des Meldeverfahrens und des Beitragseinzugs berät Sie die Krankenkasse gerne, so insbesondere über die von Ihnen abzugebenden An-, Ab-, Jahres- und anderen Meldungen sowie die zu verwendenden Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen. Geregelt wird das Meldeverfahren durch die Datenerfassungs- und -übermittlungs- verordnung (DEÜV) und ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zum Meldeverfahren, das Sie auch über die Krankenkasse erhalten. Hier werden alle Meldungen genau beschrieben. Geringfügig Beschäftigte Auch für geringfügig Beschäftigte ist seit dem 1. April 1999 das normale Meldeverfahren oder der Haushaltsscheck anzuwenden. Es müssen jedoch folgende Besonderheiten beachtet werden. Für Arbeitnehmer, die nicht aufgrund einer Hauptbeschäftigung bereits versicherungspflichtig sind, besteht in einer geringfügigen Beschäftigung Sozialversicherungsfreiheit. Eine Beschäftigung ist (dauerhaft) geringfügig, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird, und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt. Der Arbeitgeber muß aber bei diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen einen Pauschalbeitrag von 12 Prozent des Bruttoentgelts zur Rentenversicherung und, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Familienversicherung) versichert ist, 10 Prozent an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Das gilt sowohl bei Arbeitnehmern, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, als auch für diejenigen, die neben einer geringfügigen Beschäftigung weiteres Einkommen aus einer nicht versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erzielen (z.b. Beamte und Selbständige) oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen (z.b. Rentner und Pensionäre). Aus dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung können sich für den Arbeitnehmer zusätzliche Rentenansprüche ergeben. 10

11 Versicherungspflichtig sind geringfügig Beschäftigte, die durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Diese Optionsmöglichkeit kann zu Beginn einer geringfügigen Beschäftigung von allen (Ausnahmen: Altersvollrentner und Pensionäre) wahrgenommen werden, die neben ihrer geringfügigen Beschäftigung keine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Versicherungspflicht besteht dann bis zum Ende der Beschäftigung. In diesem Fall muß der geringfügig Beschäftigte den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 Prozent) um 7,5 Prozent auf den vollen Beitrag (ab 1. April 1999: 19,5 Prozent) aufstocken. Damit können alle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung, also auch Ansprüche auf Rehabilitation, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und Wartezeitmonate für vorzeitige Altersrenten, erworben werden. Liegt das Arbeitsentgelt unter 300 DM monatlich, ist ein Mindestbeitrag auf der Basis von 300 DM (ab : 58,50 DM) zu zahlen, auf den der Arbeitgeberbeitrag angerechnet wird. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmerbeitrag vom Arbeitslohn ein und leitet den Gesamtbeitrag an die zuständige Krankenkasse weiter. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Bei einem Beschäftigungsverhältnis unterhalb der Gering-fügigkeitsgrenze von 630 DM, für das pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden können, wird der steuerliche Sonderausgabenabzug von maximal DM jährlich nicht gewährt. Kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes innerhalb eines Jahres (nicht: Kalenderjahres) seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage ihrer Eigenart nach oder im voraus vertraglich begrenzt ist. Es liegt keine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vor, wenn sie regelmäßig über ein Jahr hinaus oder berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Arbeit nicht nur gelegentlich verrichtet wird oder mehr als nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat. 11

12 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden jeweils zusammengerechnet. Werden dadurch die oben genannten Grenzen überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Welche sozialversicherungsrechtlichen und steuerrecht-lichen Auswirkungen das Zusammenrechnen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen ( Poolbildung ) hat, ist auf Seite 41 dargestellt. Haupt- und Nebenbeschäftigung Wird eine dauerhaft geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, erfolgt ebenfalls eine Zusammenrechnung. Es besteht dann für die Nebenbeschäftigung wie in der Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nicht in der Arbeitslosenversicherung. Ausnahmen: Für bestimmte Personenkreise, z.b. Auszubildende oder Behinderte, bestehen Sonderregelungen. Sie sind auch dann versicherungspflichtig, wenn an sich die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen. Anmerkung: Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall trifft die örtlich zuständige gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkassen stehen auch zur Auskunft und Beratung zur Verfügung. Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung An Stelle der bisherigen Kurzzeitigkeitsgrenze des Arbeitsförderungsrechts (18-Stunden-Grenze) gilt jetzt auch in der Arbeitslosenversicherung die Geringfügigkeitsgrenze des Sozialversicherungsrechts nach 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Das bedeutet: Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit sind bereits ab einer Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. in der Praxis häufiger ab einem Arbeitsentgelt von 630 DM zu entrichten. Mit Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld ist für Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, bei Aufnahme einer 12

13 Nebentätigkeit, für die Frage der Versicherungspflicht nur noch maßgebend, ob die aufgenommene Nebentätigkeit weniger als 15 Stunden umfaßt. Für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung werden mehrere geringfügige Beschäftigungen, aber nicht versicherungspflichtige Haupt- mit geringfügigen Nebenbeschäftigungen zusammengerechnet. Arbeitslos und geringfügig beschäftigt Geht das? Ja. Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, bekommt Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung als Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei gilt ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber in Höhe von einem Vierzehntel der monatlichen Bezugsgröße. Der monatliche Mindestfreibetrag beträgt danach für DM in den alten Bundesländern und 265 DM in den neuen Bundesländern. Der darüber hinausgehende Verdienst wird voll eingerechnet. Arbeit aber sicher. Am besten mit Sozialversicherungsschutz. Arbeit mit Sozialversicherungsschutz hat viele Vorteile: Individuelle Einzahlungen in die Rentenkasse, feste Mitgliedschaft in der Krankenkasse und im Falle des Falles Anrecht auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Wie hoch sind die Beiträge? In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gilt das solidarische Prinzip. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen je die Hälfte der Beiträge (Ausnahme: In der Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein). Die Beitragssätze sind in den einzelnen Zweigen unterschiedlich gestaltet. 13

14 Beitragsbemessungsgrenze: Bei Lohn und Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Aber vom Gehalts- oder Lohnteil, der über dieser Grenze liegt, brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegt 1999 bei monatlich DM brutto (West) und DM brutto (Ost). Bei Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 1999 bei monatlich DM (West) und DM (Ost). Rentenversicherung Der Beitragssatz beträgt 19,5 Prozent vom Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Den Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte macht 9,75 Prozent für jeden. Im Klartext: Pro DM Monatsbruttoeinkommen sind 195 DM für die Rentenversicherung zu zahlen 97,50 DM Arbeitnehmeranteil, 97,50 DM Arbeitgeberanteil. Arbeitslosenversicherung Die Beiträge werden zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und belaufen sich auf je 3,25 Prozent des Bruttolohns. Pro DM Bruttoeinkommen fallen also für jede Seite 32,50 DM für die Arbeitslosenversicherung an. Krankenversicherung Jede Krankenkasse legt ihre Beiträge in eigener Verantwortung selbst fest. Somit sind die Sätze unterschiedlich. Der allgemeine Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen im Durchschnitt der alten Bundesländer beträgt 13,5 Prozent, in den neuen Ländern 13,7 Prozent. Eine Hälfte trägt der Arbeitnehmer, die andere der Arbeitgeber. Fragen Sie die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers, welchen Beitragssatz Sie zugrunde legen müssen. Pflegeversicherung Bei allen Pflegekassen beläuft sich der Beitrag auf 1,7 Prozent vom Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Das heißt: Je DM Lohn sind von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 17 DM für die Pflegeversicherung zu zahlen. 14

15 Wer trägt die Beiträge? Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge je zur Hälfte Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern und das gilt auch für Beschäftigte in Privathaushalten werden alle Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Ausnahme: für Auszubildende mit Ausbildungsvergütung bis 630 DM monatlich. Der Arbeitgeber trägt bei geringfügiger Beschäftigung die Pauschal-Beiträge allein Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber seit dem 1. April 1999 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, nicht jedoch zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auch für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen brauchen keine Beiträge gezahlt zu werden. Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen, sind hierfür volle Beiträge zu zahlen. Hierfür gelten die üblichen beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten die Arbeitsverdienste aus den Beschäftigungen insgesamt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge anteilmäßig entsprechend der Höhe der Arbeitsverdienste in den einzelnen Beschäftigungen zu zahlen. Krankenversicherung Der Arbeitgeber zahlt vom 1. April 1999 an Pauschalbeiträge von 10 Prozent des Arbeitsentgelts an die Krankenversicherung für dauerhaft geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) sind. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Beiträgen nicht, weil diese Beschäftigten bereits vollen Krankenversicherungsschutz haben. Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind. Dies gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Selbständige oder Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind. Für geringfügig Beschäftigte, die diesem Personenkreis angehören, muß der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 Prozent bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge. 15

16 Rentenversicherung Der Arbeitgeber zahlt vom 1. April 1999 an Pauschalbeiträge von 12 Prozent des Arbeitsentgelts für dauerhaft geringfügig Beschäftigte. Aus den vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich für den Versicherten Rentenansprüche ergeben. Der Arbeitnehmer kann den Beitrag zur Rentenversicherung aufstocken Geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber pauschal Beiträge zahlt, haben die Möglichkeit, in der Rentenversicherung durch die Ergänzung des pauschalen Arbeitgeberbeitrages von 12 Prozent zum vollwertigen Pflichtbeitrag Ansprüche zu erwerben, und zwar auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen). Arbeitsentgelt ab 300 DM monatlich: Die Höhe dieses Arbeitnehmerbeitrags beschränkt sich bei Arbeitsentgelten ab 300 DM auf eine Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags von 12 Prozent auf 19,5 Prozent, der Arbeitnehmer muß also zusätzlich 7,5 Prozent aufbringen. Bei einem Verdienst von 630 DM pro Monat zahlt er einen monatlichen zusätzlichen Beitrag von 47,25 DM (7,5 Prozent von 630 DM) an die Rentenversicherung. Arbeitsentgelt unter 300 DM monatlich: Bei Arbeitsentgelten unter 300 DM kann der geringfügig Beschäftigte den Arbeitgeberanteil ebenfalls ergänzen, aber er muß einen Mindestbeitrag entrichten, der auf der Basis von 300 DM bemessen wird. Der Mindestbeitrag errechnet sich aus 19,5 Prozent von 300 DM, also 58,50 DM. Bei einem Verdienst bis 300 DM zahlt der Arbeitnehmer daher die Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag, der sich aus 12 Prozent des Arbeitsentgelts ergibt und dem Mindestbeitrag von 58,50 DM. Beispiel: Bei einem Monatsverdienst von 100 DM zahlt der Arbeitgeber 12 DM (12 Prozent von 100 DM) und der Arbeitnehmer einen Beitrag von 46,50 DM. Beschäftigung von Studenten Ordentlich eingeschriebene Studenten (also vor dem Staatsexamen oder dem Diplom) an einer Hochschule oder Fachhochschule sind in der Regel in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (Ausnahme: in der Unfallversicherung sind Studenten sowohl im Rahmen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule als auch im Rahmen eines daneben entstehenden Arbeitsverhältnisses kraft Gesetz versichert). Es müssen also in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Aber es gibt Grenzen. Versicherungsfrei sind im Normalfall Studenten, die entweder nur in den Semesterferien arbeiten, oder zwar auch während der Vor- 16

17 Besonderheit in der Pflegeversicherung Liegt der Beschäftigungsort in einem Bundesland, in dem kein gesetzlicher Feiertag zur Kompensation der Beiträge gestrichen worden ist, hat der Beschäftigte den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zu tragen. lesungszeitarbeiten, deren Arbeitszeit jedoch nicht höher als 20 Stunden in der Woche liegt. In der Rentenversicherung werden Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten, seit dem so gestellt wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, daß für Studenten grundsätzlich Versicherungspflicht besteht und damit Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, sofern sie einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Bei geringfügiger Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge in Höhe von 12 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung und wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist 10 Prozent zur Krankenversicherung. Das normale Meldeverfahren: Liegt das monatliche Bruttoeinkommen der Haushaltshilfe unter DM, kann der Haushaltsscheck verwendet werden. Wenn das Einkommen dar-über liegt, muß der Arbeitgeber das normale Meldeverfahren zur Sozialversicherung anwenden. Den Beitrag zur Sozialversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Der Arbeitgeber berechnet den Arbeitnehmer-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, behält ihn ein und führt ihn an die zuständige Stelle ab. Der Sozialversicherungsbeitrag wird am Bruttolohn bemessen. Beitrag pro 100 DM Monatseinkommen insgesamt Arbeitgeber Arbeitnehmer Rentenvers. 19,50 DM 9,75 DM 9,75 DM Krankenvers.* 13,50 DM 6,75 DM 6,75 DM Pflegevers. 1,70 DM 0,85 DM 0,85 DM Arbeitslos. 6,50 DM 3,25 DM 3,25 DM insgesamt 41,20 DM 20,60 DM 20,60 DM * durchschnittlicher Krankenkassen-Beitragssatz in den alten Bundesländern 17

18 Wer berechnet und überweist die Beiträge? Im normalen Verfahren, also bei Beschäftigungsverhältnissen über DM Brutto-Lohn im Monat, hat der Arbeitgeber die Aufgabe, die Beiträge für alle vier Versicherungsarten (Krankheit, Pflege, Rente und Arbeitslosigkeit) zu berechnen, den Arbeitnehmeranteil vom Entgelt einzubehalten und den Gesamtbetrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu überweisen. Wenn der Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zu zahlen hat, zieht der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag vom Bruttolohn ab. Die andere Hälfte hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt zu zahlen. Die Krankenkasse leitet die Beiträge an die anderen Zweige der Sozialversicherung weiter. Nähere Auskünfte zum Verfahren erteilt jede Krankenkasse. Wie werden die Beiträge berechnet? Beim normalen Meldeverfahren Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse an und rechnet die Beiträge selbst aus. Bei ausschließlich geringfügig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Sonst werden die Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufgeteilt. Im Falle eines Falles: Versicherungsschutz in der Unfallversicherung Der Sturz von der Leiter, der Verkehrsunfall auf dem Weg zum Einkaufen oder nach Hause: Beschäftigte in Privat-Haushalten genießen den Schutz der Unfallversicherung. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohns sind grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle versichert. Die Beiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber. Er muß dem kommunalen Unfallversicherungsträger, z.b. Gemeindeunfallversicherungsverband, mitteilen, daß er eine Hausangestellte beschäftigt. Die Höhe der Beiträge ist regional unterschiedlich. Neben der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber auch die Pflicht, einen Arbeitsunfall seiner Beschäftigten der Unfallversicherung zu melden, wenn der Beschäftigte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder einen tödlichen Unfall erleidet. Entsprechende Formulare sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Haushaltshilfen genießen den Schutz der Unfallversicherung übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht zur Anmeldung bei der Unfallversicherung oder der Zahlung der Beiträge nachkommt. Nähere Auskünfte zum jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger erteilen die Krankenkassen und die Stadt- oder Kreisverwaltungen. 18

19 Der Haushaltsscheck Der Haushaltsscheck wurde als vereinfachte Alternative zum normalen Meldeverfahren zur Sozialversicherung neu eingeführt. Der Arbeitgeber im privaten Haushalt entscheidet, welches Verfahren er nutzen möchte. Wann kann der Haushaltsscheck verwendet werden? Bei Beschäftigungsverhältnissen bis zu einem Arbeitsentgelt von DM im Monat. Dabei ist es unerheblich, ob die Geringfügigkeitsgrenze (630 DM) unteroder überschritten wird. Bei Verwendung des Haushaltsschecks gilt als Arbeitsentgelt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Betrag zuzüglich der einbehaltenen Steuern, bei Pauschalversteuerung nur der ausgezahlte Betrag. Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) werden nicht berücksichtigt. Achtung: Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als DM im Monat aus einem Arbeitsverhältnis kann allerdings nur noch das normale Meldeverfahren zur Sozialversicherung angewendet werden. Das Meldeverfahren mit Haushaltsscheck Der Haushaltsscheck erleichtert und vereinfacht das normale Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers übernimmt es, den Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen und abzuführen. Außerdem genügt bei regelmäßig Beschäftigten das Ausfüllen eines Haushaltsschecks jeweils bei Beschäftigungsbeginn und -ende. Der Arbeitnehmer-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag entfällt, weil der Arbeitgeber den gesamten Beitrag übernimmt. Die steuerliche Förderung soll die Belastung durch die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ausgleichen, in dem er seinen Personalaufwand bis zu DM im Jahr vom Einkommen, das versteuert werden muß, abziehen kann. Beträgt zum Beispiel der Gesamt-Personalaufwand DM pro Monat und der Grenzsteuersatz 35 Prozent, ergibt sich eine steuerliche Entlastung von 525 DM monatlich. 19

20 Der Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 1), die kleineren Betrieben Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit und für Mutterschutzleistungen ausgleichen, werden am Arbeitsentgelt bemessen. Scheck erleichtert Verfahren Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt bis zu DM, erleichtert der Haushaltsscheck das nebenstehend erläuterte Verfahren. Wie man den Haushaltsscheck anwendet. Einfach den Haushaltsscheck ausfüllen. Diese Arbeiten erledigt die Krankenkasse Die Krankenkasse bucht die Sozialversicherungsbeiträge ab... Beim Haushaltsscheck-Verfahren bucht die Krankenkasse die Beiträge von insgesamt 27,7 Prozent für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Basis 1999) vom Konto des Arbeitgebers ab, der die Beiträge allein trägt; hinzu kommen die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 1) und der Beitrag zur Krankenkasse (individueller Beitragssatz). Und ein Beitrag zur Unfallversicherung, den diese selbst erhebt. Achtung: Übersteigt das Arbeitsentgelt 630 DM im Monat nicht, werden pauschale Beiträge von 12 Prozent zur Renten- und 10 Prozent zur Krankenversicherung (nur für bereits gesetzlich krankenversicherte Personen) abgebucht. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, werden zusätzlich Pflichtbeiträge von 7,5 Prozent zur Rentenversicherung abgebucht, die der Arbeitgeber ebenfalls allein zu tragen hat; bei einem Arbeitsentgelt bis zu 300 DM werden dann immer Pflichtbeiträge von 300 DM zur Rentenversicherung (19,5 Prozent von 300 DM = 58,50 DM) abgebucht. Ein steuerlicher Sonderausgabenabzug ist in diesen Fällen beim Arbeitgeber nicht möglich. 1) Die Umlage ist bei Ersatzkassenmitgliedern immer an die AOK zu zahlen, auch wenn die Krankenversicherung bei einer anderen Krankenkasse besteht. 20

21 Wo gibt s den Haushaltsscheck? Bei allen Krankenkassen, den Arbeitsämtern und bei Banken und Sparkassen. Sie können ihn auch telefonisch bestellen: Telefon 0180/ , Telefax 0180/ Fragen zum Haushaltsscheck beantworten die Krankenkassen. Oder fragen Sie nach beim Bürgertelefon 0800/ Wichtig: Geringfügige Beschäftigungen werden (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung) mit versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigungen zusammengerechnet. Das gilt ebenfalls für mehrere geringfügige Beschäftigungen. Ist der Arbeitnehmer dann rentenversicherungspflichtig, kann jeder Arbeitgeber den steuerlichen Sonderausgabenabzug nutzen. In Zweifelsfällen: Krankenkasse fragen.... und leitet sie weiter... Der Arbeitgeber erteilt eine Einzugsermächtigung an die Krankenkasse, welche die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlagen nach Lohnfortzahlungsgesetz 1) berechnet. Beiträge und Umlagen werden von der Krankenkasse an die einzelnen Versicherungszweige und zuständigen Kassen weitergeleitet. Bei Beginn der Beschäftigung meldet die Krankenkasse der Unfallversicherung Namen und Anschrift des Arbeitgebers.... und erteilt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung fürs Finanzamt... Zum Jahres- oder Beschäftigungsende erhält der Arbeit-geber von der zuständigen Krankenkasse eine Bescheinigung, die der Einkommensteuererklärung beizulegen ist. Bescheinigt werden der Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie die gezahlten Entgelte und Sozialabgaben.... und schickt dem Arbeitnehmer die Bescheinigung für die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer erhält eine Mitteilung über die von der Einzugsstelle erstattete Meldung zur gesetzlichen Rentenversicherung; besonders den Bruttolohn und die Verdienstzeiträume. Versicherungsschutz in der Unfallversicherung Ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohns sind grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle versichert. Bei Verwendung des Haushaltsschecks übernimmt die Krankenkasse die Anmeldung bei der Unfallversicherung. 1) Die Umlage ist bei Ersatzkassenmitgliedern immer an die AOK zu zahlen, auch wenn die Krankenversicherung bei einer anderen Krankenkasse besteht. 21

22 Wenn der Haushaltsscheck nicht verwendet werden kann Grundsätzlich vereinfacht der Haushaltsscheck das Anmeldeverfahren bei der Sozialversicherung. Übersteigt der monatliche Bruttolohn jedoch den Betrag von DM, muß der/die Arbeitnehmer/in im Haushalt im normalen Verfahren angemeldet werden. Gesetzliche Krankenkasse Der private Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Beginn und die Art des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen bei der gesetzlichen Krankenkasse seines Arbeitnehmers anzumelden. Von dort wird die Meldung weitergegeben an die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Nähere Auskünfte zum Verfahren sind bei jeder Krankenkasse erhältlich. Unfallversicherung Der private Arbeitgeber muß seinen Arbeitnehmer darüber hinaus bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden, um ihn gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls abzusichern. Zuständig dafür sind die kommunalen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Dort sind Anmeldeformulare für die Unfallversicherung erhältlich. Der Haushaltsscheck 1 Haben Sie keine Betriebsnummer, erfragen Sie sie beim Arbeitsamt. Auskünfte zum Haushaltsscheckverfahren erteilt jede Krankenkasse oder Bürgertelefon: Ja ankreuzen, wenn die/der Beschäftigte innerhalb desselben Monats weitere Beschäftigungen ausübt. 3 Ja ankreuzen, wenn Pflicht-, freiwillig oder Familienversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4 Ja ankreuzen, wenn mit dem Rentenbeitrag mehr als Rente ab 65 erworben werden soll. 22

23 H A U S H A L T S S C H E C K Arbeitgeber (Auszahlender) Name, Vorname Anschrift 1 Betriebsnummer Beschäftigte/r (Empfänger/in) Name, Vorname Anschrift Beschäftigung beendet am: Tag, Monat, Jahr 2 mehrfach beschäftigt 4 5 Nein Ja Ja Nein Ja Nein 9 3 Mitglied in gesetzlicher Krankenkasse Geburtsdatum Dauer der Beschäftigung und Arbeitsentgelt oder ab 6 Tag, Monat, Jahr von 7 Tag, Monat bis bis auf weiteres Tag, Monat, Jahr 8 Arbeitsentgelt mtl. 8 Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung Arbeitsentgelt mtl. DM DM Stundenzahl wöchentlich Versicherungs-Nr. der/des Beschäftigten Gesamt- Stundenzahl Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Angaben Krankenkasse Datum und Unterschrift Arbeitgeber Datum und Unterschrift Beschäftigte/r Für die Krankenkasse 23

24 5 Falls Versicherungsnummer nicht bekannt, lediglich Geburtsdatum eintragen. 6 Gilt für gleichbleibende mtl. Lohnzahlungen. Neuen Scheck erst bei Änderung (z.b. Entgelt) ausstellen. 7 Gilt für nicht gleichbleibende mtl. Lohnzahlungen. Beginn und Ende der Beschäftigung eintragen. 8 Arbeitsentgelt. Das ist der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Betrag einschließlich der einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, evtl. Kirchensteuer); stets in vollen DM angeben. 9 Endet eine Beschäftigung, füllen Sie im letzten Scheck das Feld Beschäftigung beendet am: aus. 10 Die/der Beschäftigte bestimmt die Krankenkasse. Trifft sie/er keine Wahl, gilt: Scheck bei der Krankenkasse einreichen, bei der sie/er zuletzt versichert (ggf. familienversichert) war, andernfalls wählt der Arbeitgeber. 11 Unterschriften: Arbeitgeber und Beschäftigte/r. 24

25 Vier: Arbeitsplatz Haushalt und Arbeitsrecht Grundsätzlich stehen Beschäftigte in Privathaushalten unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes unter dem Schutz des Arbeitsrechts wie andere Arbeitnehmer auch. So haben sie beispielsweise Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Einige arbeitsrechtliche Vorschriften z.b. das Kündigungsschutzgesetz gelten aber nicht, weil der Privathaushalt kein Betrieb ist. Arbeitgeberpflichten eines Privathaushaltes Andere Arbeitgeberpflichten müssen unbedingt erfüllt werden. Der Haushaltsvorstand eines Privathaushaltes muß als Arbeitgeber: dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten. dem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung von der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (vier Wochen). dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen. dem Arbeitnehmer bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele: nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche Termine. 25

26 Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz NachwG) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden ( 1 Nachweisgesetz). Die Niederschrift muß mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte), Kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen etc.), 1) Vereinbarte Arbeitszeit, 1) 1) 2) Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 1) 2) Kündigungsfristen, Allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Bei geringfügig Beschäftigten: Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben, wenn er nach 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält. Ein Exemplar eines Musterarbeitsvertrages ist dieser Broschüre beigefügt. 1) Diese Angaben können durch einen Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen etc. ersetzt werden. 2) Anstelle dieser Angaben kann auf die jeweils maßgebende gesetzliche Regelung verwiesen werden. 26

27 Für den Haushalt wichtige Ausnahmevorschrift Das Nachweisgesetz gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten des Nachweisgesetzes am 28. Juli 1995 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten die oben beschriebene Niederschrift auszuhändigen, es sei denn, eine früher aus-gestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag enthalten die erforderlichen Angaben. Weitere Informationen Zu den arbeitsrechtlichen Fragen - soweit sie nicht in dieser Broschüre behandelt werden - gibt es ausführliches Informationsmaterial. Siehe Seite

28 Fünf Arbeitsplatz Haushalt und Steuern Arbeitgeber-Privathaushalt, Arbeitnehmer-Haushaltshilfe: Wie bei jedem Arbeitsplatz unterliegen Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern der Lohnsteuer. Bei der Besteuerung des Lohns von Haushaltshilfen bestehen ab grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei ausgezahlt werden. Anderenfalls ist Lohnsteuer zu erheben, und zwar entweder im normalen Verfahren mit Lohnsteuerkarte oder pauschal zu Lasten des Arbeitgebers. Der Lohnsteuerabzug im normalen Verfahren gliedert sich in folgende Arbeitsschritte auf: 1. Der Arbeitgeber läßt sich die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vorlegen. Die Lohnsteuerkarte wird dem Arbeitnehmer von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung seines Wohnortes ausgestellt. 2. Von jeder Lohnzahlung sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten. Die Steuerbeträge werden nach der Höhe des Arbeitslohns und den auf der Lohn- steuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen anhand von Lohnsteuertabellen ermittelt. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch Sachbezüge wie der Wert freier Verpflegung und Unterkunft sowie vermögenswirksame Leistungen. Der Wert der freien Verpflegung ist mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen und beträgt 1999 für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM und für ein Frühstück 2,63 DM. Zu den Besteuerungsmerkmalen gehören z.b. Steuerklasse, Freibetrag und Zahl der Kinderfreibeträge. Für Monatslöhne innerhalb der Haushaltsscheckgrenze von DM fällt in den Steuerklassen I bis IV noch keine Lohnsteuer an. Die bis zu dieser Lohnhöhe in den Steuerklassen V und VI anfallende Lohnsteuer ist im Anhang tabellenmäßig aufgeführt; vollständige Lohnsteuertabellen sind im Buchhandel erhältlich. 28

29 3. Für jeden Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto einzurichten, in dem einzutragen sind: Name, Geburtstag und Anschrift des Arbeitnehmers, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmale und die Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers. In diesem Lohnkonto sind sodann die gezahlten Löhne einschl. der einbehaltenen und übernommenen Steuerbeträge laufend einzutragen. 4. Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr oder Jahr) sind die einbehaltenen und übernommenen Steuerbeträge anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk der Arbeitgeber-Privathaushalt liegt. Die Lohnsteuer ist jährlich anzumelden und abzuführen, wenn die abzuführende jährliche Lohnsteuer nicht mehr als DM beträgt. Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die jährliche Lohnsteuer mehr als DM, aber nicht mehr als DM beträgt. In allen anderen Fällen sind die Steuerbeträge monatlich anzumelden und abzuführen. Die amtlichen Vordrucke für die Lohnsteueranmeldung sind beim Finanzamt erhältlich. 5. Am Ende des Kalenderjahres oder nach Beschäftigungsende trägt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte ein: den Bruttolohn und die Beträge, die er vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt hat (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie zusätzlich die Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge). Diese Angaben sind wichtig für den Arbeitnehmer. Wird er zur Einkommensteuer veranlagt, benötigt er diese Angaben für das Finanzamt. Möglicherweise erhält er später Geld zurück. Arbeiten ohne Lohnsteuerkarte: Geht das? Ja unter ganz bestimmten Umständen, auch am Arbeitsplatz Haushalt. 1. Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (regelmäßig monatlich nicht mehr als 630 DM und regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche) darf steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 12 v.h. des Arbeitslohns zu entrichten hat (s. S. 13) und ihm eine für den Arbeitnehmer ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. 29

30 Die Freistellungsbescheinigung erhalten Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt, wenn sie im laufenden Kalenderjahr neben dem Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung keine anderen in der Summe positiven Einkünfte haben oder voraussichtlich haben werden. Zu den anderen Einkünften gehören alle Einkünfte i.s. des Einkommensteuergesetzes. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zinseinnahmen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und des Sparer-Freibetrags, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Einkünften gehören auch die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten, sofern dieser hierfür den Sonderausgabenabzug in Anspruch nimmt. Außer Ansatz bleiben steuerfreie Einnahmen, z.b. Mutterschafts- oder Wohngeld sowie bei verheirateten Arbeitnehmern die Einkünfte des Ehegatten. Auch im Fall der Steuerfreiheit hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in das das Datum der Freistellungsbescheinigung, das die Freistellungsbescheinigung ausstellende Finanzamt und ggf. die Steuernummer sowie das steuerfrei ausgezahlte Arbeitsentgelt einzutragen sind. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf der Freistellungsbescheinigung die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen, also z.b. den steuerfrei ausgezahlten Arbeitslohn und die Dauer der Beschäftigung einzutragen. 2. Kommt die Steuerfreiheit nicht in Betracht, weil z.b. der Arbeitnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt oder der Arbeitgeber nicht den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, sondern seinen normalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten hat, kann er gleichwohl auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und die Lohnsteuer pauschal erheben, wenn der Arbeitslohn monatlich 630 DM und der durchschnittliche Stundenlohn 22 DM nicht übersteigt. Wird Wochenlohn gezahlt, darf dieser 147 DM nicht übersteigen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns. Zusätzlich sind der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent und die Kirchensteuer mit in der Regel 7 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu berechnen. (Die Kirchensteuer entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer nachweislich keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört). Der Arbeitgeber hat die pauschalen Steuerbeträge zu übernehmen, d.h. er wird Schuldner der Lohnsteuer. Dies schließt die indirekte Überwälzung dieser Belastung auf den Arbeitnehmer durch eine entsprechend niedrigere Vereinbarung des Arbeitslohns nicht aus. Bei der Veranlagung des Arbeitnehmers bleibt der pauschal besteuerte Arbeitslohn außer Betracht. Auch die pauschal vom Arbeitgeber übernommenen Steuerbeträge sind anzumelden und abzuführen. Im Lohnkonto brauchen nur Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Dauer der Beschäftigung sowie der Tag der Zahlung angegeben zu werden. 30

31 Als Arbeitgeber-Privathaushalt Steuern sparen Mit Steuervergünstigungen wird die Beschäftigung im Haushalt gefördert. Die steuerliche Förderung hauswirtschaftlicher Beschäftigung wurde 1997 erheblich verbessert: Statt bis dahin DM können pro Haushalt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bis zu DM als Sonderausgaben abgezogen werden. Alle Privathaushalte können diesen Steuervorteil nutzen So beträgt beispielsweise die steuerliche Entlastung bei einem monatlichen Personalaufwand eines Privathaushaltes von DM und einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent 350 DM. Den Privathaushalten werden damit die Zusatzkosten, die durch die Stellung als Arbeitgeber anfallen, in der Regel ausgeglichen. Gleichzeitig sind die für den steuerlichen Sonderausgabenabzug bis 1996 geltenden Einschränkungen entfallen: zwei Kinder unter zehn Jahren im Haushalt, bei Alleinstehenden ein Kind oder Hilflosigkeit einer im Haushalt lebenden Person. Keinen steuerlichen Sonderausgabenabzug gibt s grundsätzlich bei einem Beschäftigungsverhältnis unterhalb der Gering- fügigkeitsgrenze von 630 DM. Aber: Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet (Poolbildung). Dann ist der Arbeitnehmer bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig und jeder Arbeitgeber kann grundsätzlich den steuerlichen Sonderausgabenabzug nutzen. Ob der/die Beschäftigte sozialversicherungspflichtig ist, prüft im Zweifelsfall die Krankenkasse. Poolbildung Darunter versteht man das Zusammenführen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, die durch Zusammenrechnen eine Sozialversicherungspflicht für den Privathaushalt wie für den Beschäftigten auslösen. Voraussetzung Die Haushaltshilfe muß in zwei oder mehreren Haushalten beschäftigt sein. Beide Arbeitsentgelte überschreiten zusammengenommen die Geringfügigkeitsgrenze (630 DM), und es werden Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. 31

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