Sozialversicherungen der Schweiz
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- Cornelius Dieter
- vor 8 Jahren
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1 Sozialversicherungen der Schweiz Stephanie John Sozialversicherungsfachfrau FA 1
2 Agenda Soziales Fundament der Schweiz Die einzelnen Sozialversicherungen im Vergleich Entwicklung in den einzelnen Sozialversicherungen 2
3 3-Säulen-Konzept Verankert in der Bundesverfassung (Art. 41 Abs. 2 Sozialziel) seit 1972 Der Bund trifft Massnahmen, diese beruhen auf den 3 Säulen (Art. 111 BV) 3
4 Das 3-Säulen-Konzept Alter, Tod, Invalidität Staatliche Vorsorge AHV/IV Berufliche Vorsorge BVG Private Vorsorge EL Sozialziel: Sicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod und Unfall 4
5 Entwicklung der Sozialversicherungen I Schweizerisches Fabrikgesetz Erster Entwurf KUVG (Lex Forrer) Wurde vom Volk abgelehnt Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Gesetz über die Militärversicherung Subventionierung der Arbeitslosenkasse (Rechtsgrundlage erst 1947) Bund befasst sich mit Arbeitslosenversicherung Erster Entwurf der AHV wurde verworfen Art. 34quarter der Bundesverfassung vom Volk angenommen (Grundlage für AHV, IV und EL) Bundesbeschluss über Lohnausfallentschädigung zu Gunsten diensttuender Arbeitnehmer Inkrafttreten der Altersund Hinterlassenenversicherung Die AHV wurde vom Volk erst bei einem zweiten Anlauf angenommen. 5
6 Entwicklung der Sozialversicherungen II Erwerbsersatzordnung Familienausgleichskasse Inkrafttreten Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen zu AHV und IV Obligatorische Arbeitslosenversicherung Berufliche Vorsorge Krankenversicherung ist eine eigenständige Versicherung, losgelöst von der Unfallversicherung Prämienverbilligung Einführung Mutterschaftsversicherung im Juli (seit 1945 Verfassung) Pflegefinanzierung Durch verschiedene Revisionen werden die Sozialversicherungen laufend den Bedürfnissen des Staates sowie der Bevölkerung angepasst. 6
7 1. Säule: Staatliche Vorsorge ist obligatorisch für die ganze Bevölkerung Geld- und Sachleistungen Umlageverfahren Ziel (Art. 112 BV): Die Renten der Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung haben den Existenzbedarfs angemessen zu decken. Art. 112a: Bund und Kanton richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. 7
8 2. Säule: Berufliche Vorsorge Ziel (Art. 113 BV): Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. obligatorisch für Arbeitnehmer mit einem gewissen Lohn Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern Kapitaldeckungsverfahren 8
9 3. Säule: Private Vorsorge Ziel: Fortführung des gewohnten Lebensstandartes ist freiwillig An die Grundlagen der 2. Säule angelehnt Individuelles Sparen für die Altersvorsorge mittels Vorsorgekonto bei einer Bankenstiftung oder Vorsorgepolice bei einer Versicherung Kapitaldeckungs- und Bedarfsdeckungsverfahren 9
10 Leistungen (AHV) Renten (Altersrente, Kinderrente, Hinterlassenenrente, Waisenrente) Hilflosenentschädigung Hilfsmittelbeiträge (z. B. Perücken, Hörgeräte, Lupenbrillen, etc.) Beiträge zur Förderung Altenhilfe (Pro Senectute) 1. Säule Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Invalidenversicherung (IV) 10
11 Leistungen (IV) Renten (ganze, ¾, ½, ¼) Hilflosenentschädigung Hilfsmittelbeiträge (z. B. Umbauten, Prothesen, etc.) Beiträge zur Förderung Invalidenhilfe (Pro Infirmis) Berufliche und Medizinische Massnahmen Früherfassung / Integrationsmassnahmen 11
12 Finanzierung AHV Arbeitnehmer 4.2%, Arbeitgeber 4.2% Selbständigerwerbende 7.8% Nichterwerbstätige CHF 392 bis p.a. IV Arbeitnehmer 0.7%, Arbeitgeber 0.7% Selbständigerwerbende 1.4% Nichterwerbstätige CHF 65 bis p.a. 12
13 Finanzierung Gemeinsam Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und Kantone) direkte Steuern, Mehrwertsteuer, Alkohol- und Tabaksteuer etc. Zinsen vom Ausgleichsfonds Regresseinnahmen 13
14 Rentenanspruch (AHV) Altersrenten: Hinterlassenenrenten: Kinder- und Waisenrenten ab Geburt bis zum 18. Altersjahr, längstens bis 25. Altersjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden. 14
15 Rentenanspruch (IV) Dauerinvalidität Es liegt ein stabiler, unveränderlicher Gesundheitsschaden vor Rentenanspruch ab Eintritts der Invalidität frühestens ab dem 18. Altersjahr langdauernde Krankheit Liegt in allen anderen Fällen vor wenn während einem Jahr mindestens 40% Arbeitsunfähig Beginn nach dem Wartejahr frühestens 6 Monate nach Einreichung der Anmeldung 15
16 Rentenhöhe Vollrente Alleinstehend CHF minimal CHF maximal Ehepaare zusammen CHF maximal proportionale Kürzung der beiden Renten auf diesen Betrag (Plafonierung) 16
17 Rentenberechnung Beitragsdauer: Vollständige Beitragsdauer: Vollrente Unvollständige Beitragsdauer: Teilrente Durchschnittliches Erwerbseinkommen: Erwerbseinkommen innerhalb der Beitragsdauer in der Schweiz Aufwertungsfaktor (Teuerungsanpassung für frühe Einkommen) Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Ergeben eine minimale oder maximale Rente 17
18 Einkommenssplitting Wird vorgenommen für: Geschiedene Personen und Verheiratete Personen bei Eintritt des 2. Versicherungsfalles Das Einkommen während der ganzen Ehejahre wird hälftig aufgeteilt. 18
19 Leistungen Altersrenten und Kinderrenten Hinterlassenenrenten und Waisenrenten Invalidenrenten und Kinderrenten Kapitalleistungen 2. Säule Berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 19
20 Finanzierung Beiträge nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung Die Beiträge zulasten des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie der seiner Arbeitnehmer Zinsen auf dem Kapital Der Versicherung unterliegt der Jahreslohn zwischen CHF und CHF
21 Rentenanspruch Altersrenten: analog 1. Säule Ausnahme: Aufschub und Vorbezug maximal 5 Jahre Hinterlassenenrente: analog 1. Säule Ausnahme: Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt, Erhalt einer einmaligen Abfindung Kinder- und Waisenrente: analog 1. Säule 21
22 Rentenanspruch Invalidenrenten: analog 1. Säule sofern zum Zeitpunkt der Invalidität bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert Kinder- und Waisenrente: analog 1. Säule 22
23 Kapitalauszahlung Sofern bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht versichert: - maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter - bei einer ganzen IV-Rente - bei Wegzug ins Ausland - zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Wenn die Rente gering ist Bei Pensionierung kann maximal ¼ des Altersguthaben als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden 23
24 Rentenhöhe und - Berechnung Alters- und Invalidenrente wird berechnet in % des Altersguthabens (Mindestumwandlungssatz zurzeit 6.8%) Hinterlassenenrente in % vom Anspruch der ganzen Invalidenrente des Verstorbenen (überlebende Ehegatte 60%, Waisen 20%) 24
25 Einkommenssplitting Wird vorgenommen für: Geschiedene Personen Das während der ganzen Ehedauer erworbene Kapital wird hälftig aufgeteilt. 25
26 Koordination Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen aus der 2. Säule, die zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des entgangenen (oder mutmasslich entgangenen) Jahreslohnes überschreiten. 26
27 Leistungen Gebundene Vorsorge: Kapitalleistung analog 2. Säule Versicherung: Kapitalleistung oder Rente gemäss Versicherungsvereinbarung 3. Säule Private Vorsorge 27
28 Finanzierung Einzahlung eines vom Versicherten bestimmten Beitrages auf eine gesperrtes Konto oder auf eine gesperrte Versicherungspolice Dieser Beitrag kann vom steuerbaren Einkommen bis zur Höhe des Grenzbetrages abgezogen werden 28
29 Entwicklung der AHV xxxx 9 Revisionen der AHV standen im Zeichen des Ausbaus der Leistungen oder der Beitragssatzerhöhung. 10. Revision (1997) Splitting, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Vorbezug, Erhöhung Rentenalter Frau von 62 aus 64 Witwerrente 29
30 Entwicklung der IV Bei den ersten 3 Revisionen wurden die Leistungen ausgebaut und gewisse strukturelle Anpassungen vorgenommen Im 2004 (4. Revision) wurden die Eingliederungsmassnahmen ausgebaut, der RAD gebildet und die Zusatzrenten gestrichen Die letzten beiden Revisionen (2008 und 2012) dienten hauptsächlich zur Sanierung der IV (Erhöhung Mehrwertsteuer, Reduktion der Neurenten, Streichung Karrierezuschlag, Anspruch frühestens 6 Monate vor Anmeldung, Früherfassung und Frühintervention, Günstigere Hilfsmittel) 30
31 Entwicklung der 2. Säule % versicherte Personen, % Ausgaben haben sich in den vergangenen 40 Jahren mehr als verdoppelt Das Vermögen der Kassen stieg innert 30 Jahren von 82 auf 660 Milliarden Franken 1. BVG-Revision von 2003 ermöglicht auch Zugang für Personen im Tieflohnsektor sowie hat den Umwandlungssatz reduziert 31
32 Familienzulagen Wird finanziert durch den Arbeitgeber (2%), Selbständigerwerbende zahlen 0.1 bis 4% Kinderzulagen CHF 200 bis 220 Ausbildungszulagen CHF 250 bis 270 Gewisse Kantone zahlen noch Geburtszualgen 33
33 Entschädigung für Dienstleistende und Mutterschaft Beiträge vom Erwerbseinkommen oder bei Nichterwerbstätigen CHF 23 bis Personen, die in der schweizerischen Armee dienen und erwerbstätige Mütter Taggelder (Auszahlung an Arbeitgeber, da dieser Lohnfortzahlung leistet) Während der Dauer des Dienstes, bei Mutterschaft 98 Tage 34
34 Prämienverbilligung Finanzierung durch Bund und Kanton Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (kantonales Recht) Beitrag an die individuelle Krankenkassenprämie, sofern das massgebende Einkommen (gemäss Steuern) den Grenzbetrag nicht überschreitet 35
35 Krankenversicherung Wird finanziert durch die Prämien der Versicherten Personen Zahlt allgemeine Leistungen bei Krankheit-, Mutterschaft und Unfall, Medizinische Prävention und besondere Leistungen bei Mutterschaft, Zahnärztliche Behandlungen Krankentaggeldversicherung Kostenbeteiligung des Versicherten von CHF bis pro Jahr 36
36 Unfallversicherung Wird finanziert durch Beiträge in % des Verdienstes von Arbeitnehmern, Freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende Diverse Leistungen bei Unfall wie z.b. Unfallrente, Heilungskosten, Hilfsmittel, Pflegeleistungen, Taggelder (ähnliche Leistungen wie aus 1. Säule) Koordination mit 1. und 2. Säule (maximal 90% des versicherten Verdienstes) 37
37 Arbeitslosenversicherung 1% bis 2.2% je nach Höhe des versicherten Verdienstes. Die Bezahlung erfolgt je hälftig durch den Arbeitgeber und den Nehmer Arbeitslosentaggeld, Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung oder Insolvenzentschädigung ausgerichtet 200 bis 520 Taggelder (Jugendliche, Versicherte über 55) 70 oder 80% des versicherten Verdienstes 38
38 Informationen Dienstleistungen / Publikationen bestellen / Übersichten Übersicht über die Schweizerische Soziale Sicherheit 39
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