Merkblatt zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen
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- Gisela Kuntz
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1 Page 1 of 9 Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von und (vom 9. Dezember 2009) ZStB I Nr. 16/013 Zusammenstellung der Praxis zur Besteuerung der am häufigsten anfallenden und bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer. Stand 1. Dezember Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) 2. Invalidenversicherung (IV) 3. Berufliche Vorsorge (BVG) 4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) 5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) 6. Erwerbsersatzordnung (EO) 7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA) 8. Gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a) 9. Krankenversicherung (KV) 10. Militärversicherung (MV) 11. Lebensversicherungen 12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge) 13. Zeitrentenversicherung 14. Wohnrecht / Nutzniessung 15. Leistungen aus Haftpflichtrecht Art und Form der Leistungen Staatssteuer Direkte Bundessteuer 1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) Altersrente Zusatzrente für Ehegatten Kinderrente beim beim Hinterlassenenrenten Witwen- und Witwerrente Rente des geschiedenen Ehegatten Waisenrente * * Waisenrenten sind bis zur Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ergänzungsleistungen (EL) ( 24 lit. h StG) (Art. 24 lit. h DBG) Hilflosenentschädigungen, weil Kostenersatz, weil Kostenersatz Hilfsmittel für Altersrentner wie Prothesen, Hörgeräte, Perücken, Mietkosten für Rollstühle usw.
2 Page 2 of 9 2. Invalidenversicherung (IV) Invalidenrente * Zusatzrente für Ehegatten *Invalidenrenten an minderjährige Invalide stellen Ersatzeinkünfte für Erwerbseinkommen dar (M StG 1984 Nr. 4) und sind daher vom Kind zu versteuern. Kinderrente Taggelder Sicherung des Lebensunterhalts während der Eingliederung Ergänzungsleistungen (EL) Sicherung Existenzbedarf Hilflosenentschädigungen für Volljährige Pflegebeiträge für Minderjährige Eingliederungsmassnahmen vor Rente - Medizinische Massnahmen - Berufliche Massnahmen - Schulische Massnahmen - Pflegebeiträge - Abgabe von Hilfsmitteln beim ( 24 lit. h StG), weil Kostenersatz, sofern Kostenersatz beim (Art. 24 lit. h DBG), weil Kostenersatz, sofern Kostenersatz 3. Berufliche Vorsorge (BVG) Altersleistungen - Altersrente - Kinderrente ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) beim ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) beim (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) Hinterlassenenleistungen - Witwen- und Witwerrente - Rente der geschiedenen Ehefrau - Waisenrente * Invalidenleistungen - Invalidenrente ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) * Waisenrenten sind bis zur Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) Alters- / Invalidenleistungen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) Verpfändung (WEF) ( 22 Abs StG), sofern keine Pfandverwertung (Art. 22 Abs DBG), sofern keine Pfandverwertung
3 Page 3 of 9 4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) Leistungen aus Arbeitslosenversicherung stellen grundsätzlich Ersatzeinkommen dar. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und trotzdem in den Genuss von Arbeitslosengeldern kommen, handelt es sich um übriges Einkommen. Arbeitslosentaggelder Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung Ausbildungs-, Einarbeitungszuschüsse Vorruhestandsregelung Taggeld an Versicherte, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit planen, und Taggeld während vorübergehender Beschäftigung Ausbildungskosten Arbeitslosenhilfe ( 24 lit. d StG) (Art. 24 lit. d DBG) 5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen Haushaltszulagen Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen ( 17 Abs. 1 StG) (Art. 17 Abs. 1 DBG) 6. Erwerbsersatzordnung (EO) Leistungen aus Erwerbsersatzordnung stellen Ersatzeinkommen dar, sofern die Entschädigung für Erwerbsausfall erfolgt. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und in den Genuss von Leistungen aus Erwerbsersatzordnung kommen, handelt es sich um übriges Einkommen. Grundentschädigungen Kinderzulagen Zulagen für Betreuungskosten Betriebszulagen 7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA) Taggelder / Private Unfallversicherung / UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) Taggeld Oblig. Unfallversicherung (UVG + SUVA) Taggeld / Übergangstaggeld Invalidenrente ( 23 lit. a / b StG; Vorbehalt
4 Page 4 of 9 Hinterlassenenrente: - Witwen- und Witwerrente - Rente an geschiedene Ehegatten - Waisenrente * 271 StG steuerbar zu 60/80%) (Art. 23 lit. a / b DBG) ( 23 lit. a / b StG; Vorbehalt 271 StG steuerbar zu 60/80%) (Art. 23 lit. a / b DBG) * Waisenrenten sind bis zur Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Hilflosenentschädigung, weil Kostenersatz, weil Kostenersatz Private Unfallversicherung Versicherungssumme Obligatorische Unfallversicherung (UVG + SUVA) Entschädigung für vergangene oder zukünftige Erwerbseinkünfte Integritätsentschädigungen / Genugtuungsleistungen UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) Versicherungssumme Pflegeleistungen - Heilbehandlung, Hilfsmittel - Bestimmter Sachschaden - Reise-, Transport-, Rettungskosten - Leichentransport, Bestattungskosten ( 24 lit. g StG), weil Kostenersatz (Art. 24 lit. g DBG), weil Kostenersatz 8. Gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a) Alters- / Hinterlassenenleistungen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) Verpfändung (WEF) ( 22 Abs StG) ( 22 Abs StG), sofern keine Pfandverwertung (Art. 22 Abs DBG) (Art. 22 Abs DBG), sofern keine Pfandverwertung 9. Krankenversicherung (KV) Taggeld Krankenpflegeversicherung - Untersuchungen / Analysen - Beiträge an Badekuren - Spitalaufenthalte usw. Weitergehende Leistungen - Spitalzusatzversicherungen - Zahnpflegeversicherung, weil Kostenersatz, weil Kostenersatz
5 Page 5 of Militärversicherung (MV) Taggelder / Taggeld Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung Invalidenrente * ( 23 lit. b StG) * (Art. 23 lit. b DBG) * Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem in eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG). Integritätsschadenrente ( 24 lit. g StG) (Art. 24 lit. g DBG) Abfindungen für obige Leistungen (ohne Genugtuungsleistungen) (Art. 23 lit. b + Art. 38 DBG) Genugtuungsleistungen Integritätsentschädigungen Sachleistungen und Kostenvergütungen Entschädigungen für Berufsausbildungskosten ( 24 lit. g StG), weil Kostenersatz (Art. 24 lit. g DBG), weil Kostenersatz 11. Lebensversicherungen A. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (Gemischte Versicherungen, nicht aus 2. und 3. Säule a) Tod Alter Rückkauf B. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (nicht aus 2. und 3. Säule a) Alter / Rückkauf Abschluss der Versicherung: Vor dem 1. Januar 1994 ( 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a StG) ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11) (Art. 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a DBG), sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG)
6 Page 6 of 9 Vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11), sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG) Ab 1. Januar 1999 Ausbezahlte Erträge steuerbar, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt Vollendung des 66. Altersjahres mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr Ausbezahlte Erträge steuerbar (Art., sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt Vollendung des 66. Altersjahres mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung) reine Erlebensfallversicherung (ohne Rückgewähr) Überschussanteile im Erlebensfall: ( 16 Abs. 1 StG) ( 16 Abs. 1 StG) ( 23 lit. b StG) Überschussanteile im Erlebensfall: (Art. 16 Abs. 1 DBG) (Art. 16 Abs. 1 DBG) (Art. 23 lit. b DBG) D. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (nicht aus 2. und 3. Säule a) Alter Rückkauf Bei Vorliegen einer Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar Bei Vorliegen einer Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar E. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie
7 Page 7 of 9 (nicht aus 2. und 3. Säule a) Alter / Rückkauf Abschluss der Versicherung: Vor dem 1. Januar 1994 Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11) Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar, sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG Vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11), sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG Ab 1. Januar 1999 Ausbezahlte Erträge steuerbar, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt Vollendung des 66. Altersjahres mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr Vollendung des 66. Altersjahres mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr (Art. 12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge) Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung Steuerbar zu 40% ( 22 Abs. 3 StG) Steuerbar zu 40% (Art. 22 Abs. 3 DBG)
8 Page 8 of 9 Rente Temporäre Leibrente mit Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres: Zinsquote steuerbar zu 100% (wie Zeitrente) Temporäre Leibrente mit Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres: Zinsquote steuerbar zu 100% (Art. (wie Zeitrente) aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr Rückkauf vor beginn Rückkauf nach beginn ( 22 Abs StG), sofern folgende Kriterien kumulativ erfüllt Vollendung des 66. Altersjahres Rückkauf nach mindestens fünfjähriger Vertragsdauer Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr Sofern Kriterien nicht erfüllt Ertragsanteil steuerbar zu 100% ( 20 Abs. 1 StG) ( 22 Abs StG) ( 22 Abs StG), unabhängig von Begünstigungsklausel (Art. 22 Abs DBG), sofern folgende Kriterien kumulativ erfüllt Vollendung des 66. Altersjahres Rückkauf nach mindestens fünfjähriger Vertragsdauer Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr Sofern Kriterien nicht erfüllt Ertragsanteil steuerbar zu 100% (Art. 20 Abs. 1 DBG) (Art. 22 Abs DBG) (Art. 22 Abs DBG), unabhängig von Begünstigungsklausel 13. Zeitrentenversicherung Periodische Zahlungen Zinsquote steuerbar zu 100% ( 20 Abs. 1 lit. a StG, ZStB IA Nr. 17/34) Zinsquote steuerbar zu 100% (Art. 14. Wohnrecht / Nutzniessung Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen ( 22 Abs. 4 StG) (Art. 21 Abs. 1 DBG) 15. Leistungen aus Haftpflichtrecht Einmalige oder wiederkehrende Entschädigungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie Entschädigungen für vergangene oder künftige Erwerbseinkünfte (ausgenommen Kostenersatz) - ( 23 lit. b + 37 StG /
9 Page 9 of 9 - Haushaltsentschädigung Genugtuungsleistungen / Integritätsentschädigungen M StG 1999 Nr. 9) ( 23 lit. b StG) (M StG 2002 Nr. 23) ( 24 lit. g StG) (Art. 23 lit. b DBG) (Art. 24 lit. g DBG) Schliessen Kantonales Steueramt Zürich Letzte Änderung Steuerfragen: Kontaktformular Private Tax: Support/Hotline Technische Störungen: Webmaster Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr und haben keinerlei Rechtswirkung.
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