Merkblatt des kantonalen Steueramtes Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen

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1 und Merkblatt des kantonalen Steueramtes und (vom 9. Dezember 2009) Zusammenstellung der Praxis zur Besteuerung der am häufigsten anfallenden und bei den Staats- und Gemeinde steuern sowie bei der direkten Bundessteuer Stand 1. Dezember Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Altersrente Zusatzrente für Ehegatten Kinderrente Hinterlassenenrenten Witwen- und Witwerrente Rente des geschiedenen Ehegatten Waisenrente * Ergänzungsleistungen (EL) beim beim * Waisenrenten sind bis zur Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. ( 24 lit. h StG) (Art. 24 lit. h DBG) Hilflosenentschädigungen, weil Kostenersatz, weil Kostenersatz Hilfsmittel für Altersrentner wie Prothesen, Hörgeräte, Perücken, Mietkosten für Rollstühle usw. 1

2 Zürcher Steuerbuch Teil I 2. Invalidenversicherung (IV) Invalidenrente * Zusatzrente für Ehegatten Kinderrente Taggelder Sicherung des Lebensunterhalts während der Eingliederung Ergänzungsleistungen (EL) Sicherung des Existenzbedarfs * Invalidenrenten an minderjährige Invalide stellen Erwerbsersatzeinkünfte dar (M StG 1984 Nr. 4) und sind daher vom Kind zu versteuern. beim ( 24 lit. h StG) beim (Art. 24 lit. h DBG) Hilflosenentschädigungen für Volljährige Pflegebeiträge für Minderjährige Eingliederungsmassnahmen vor Rente - Medizinische Massnahmen - Berufliche Massnahmen - Schulische Massnahmen - Pflegebeiträge - Abgabe von Hilfsmitteln, weil Kostenersatz, sofern Kostenersatz, weil Kostenersatz, sofern Kostenersatz 3. Berufliche Vorsorge (BVG) Altersleistungen - Altersrente 2 - Kinderrente Hinterlassenenleistungen - Witwen- und Witwerrente - Rente der geschiedenen Ehefrau ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) beim ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) beim (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) - Waisenrente * * Waisenrenten sind bis zur Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Invalidenleistungen - Invalidenrente Alters- / Invalidenleistungen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) Verpfändung (WEF) ( 22 Abs. 1; Vorbehalt 270 StG steuerbar zu 80%) ( 22 Abs StG), sofern keine Pfandverwertung (Art. 22 Abs. 1; Vorbehalt Art. 204 DBG steuerbar zu 60/80%) (Art. 22 Abs DBG), sofern keine Pfandverwertung

3 und 4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) Leistungen aus Arbeitslosenversicherung stellen grundsätzlich Ersatzeinkommen dar. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und trotzdem in den Genuss von Arbeitslosengeldern kommen, handelt es sich um übriges Einkommen. Arbeitslosentaggelder Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung Ausbildungs-, Einarbeitungszuschüsse Vorruhestandsregelung Taggeld an Versicherte, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit planen, und Taggeld während vorübergehender Beschäftigung Ausbildungskosten Arbeitslosenhilfe ( 24 lit. d StG) (Art. 24 lit. d DBG) 5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen Haushaltszulagen Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen ( 17 Abs. 1 StG) (Art. 17 Abs. 1 DBG) 6. Erwerbsersatzordnung (EO) Leistungen aus Erwerbsersatzordnung stellen Ersatzeinkommen dar, sofern die Entschädigung für Erwerbsausfall erfolgt. Bei Personen, die nicht erwerbstätig waren und in den Genuss von Leistungen aus Erwerbsersatzordnung kommen, handelt es sich um übriges Einkommen. Grundentschädigungen Kinderzulagen Zulagen für Betreuungskosten Betriebszulagen 3

4 Zürcher Steuerbuch Teil I 7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA) Taggelder / Private Unfallversicherung / UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) Taggeld Obligatorische Unfallversicherung (UVG + SUVA) Taggeld / Übergangstaggeld Invalidenrente Hinterlassenenrente: - Witwen- und Witwerrente - Rente an geschiedene Ehegatten - Waisenrente * ( 23 lit. a / b StG; Vorbehalt (Art. 23 lit. a / b DBG) 271 StG steuerbar zu 60/80%) ( 23 lit. a / b StG; Vorbehalt (Art. 23 lit. a / b DBG) 271 StG steuerbar zu 60/80%) * Waisenrenten sind bis zur Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Hilflosenentschädigung, weil Kostenersatz, weil Kostenersatz Private Unfallversicherung Versicherungssumme Obligatorische Unfallversicherung (UVG + SUVA) Entschädigung für vergangene oder zukünftige Erwerbseinkünfte Integritätsentschädigungen / Genugtuungsleistungen UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) Versicherungssumme Pflegeleistungen - Heilbehandlung, Hilfsmittel - Bestimmter Sachschaden - Reise-, Transport-, Rettungskosten - Leichentransport, Bestattungskosten ( 24 lit. g StG), weil Kostenersatz (Art. 24 lit. g DBG), weil Kostenersatz 8. Gebundene Selbstvorsorge (3. Säule a) ( 22 Abs StG) Alters- / Hinterlassenenleistungen Vorbezug für Wohneigentum ( 22 Abs StG) (WEF), sofern keine Verpfändung (WEF) Pfandverwertung (Art. 22 Abs DBG) (Art. 22 Abs DBG), sofern keine Pfandverwertung 4

5 und 9. Krankenversicherung (KV) Taggeld Krankenpflegeversicherung - Untersuchungen / Analysen - Beiträge an Badekuren - Spitalaufenthalte usw., weil Kostenersatz, weil Kostenersatz Weitergehende Leistungen - Spitalzusatzversicherungen - Zahnpflegeversicherung 10. Militärversicherung (MV) Taggelder / Taggeld Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung Invalidenrente * ( 23 lit. b StG) * (Art. 23 lit. b DBG) * Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem in eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG). Integritätsschadenrente ( 24 lit. g StG) Abfindungen für obige Leistungen (ohne Genugtuungsleistungen) Genugtuungsleistungen Integritätsentschädigungen ( 24 lit. g StG) Sachleistungen und Kostenvergütungen, weil Kostenersatz Entschädigungen für Berufsausbildungskosten ( 24 lit. g DBG) (Art. 23 lit. b + Art. 38 DBG) (Art. 24 lit. g DBG), weil Kostenersatz 5

6 Zürcher Steuerbuch Teil I Lebensversicherungen A. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (Gemischte Versicherungen, nicht aus 2. und 3. Säule a) Tod Alter Rückkauf B. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (nicht aus 2. und 3. Säule a) ( 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a StG) Alter / Rückkauf Abschluss der Versicherung: Vor dem 1. Januar 1994 ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11) Vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 Ab 1. Januar 1999 ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11), sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Begründung des mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung) Überschussanteile im Erlebensfall: (Art. 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a DBG), sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG), sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG), sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Begründung des mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem Überschussanteile im Erlebensfall:

7 und reine Erlebensfallversicherung (ohne Rückgewähr) ( 16 Abs. 1 StG) (Art. 16 Abs. 1 DBG) ( 16 Abs. 1 StG) ( 23 lit. b StG) (Art. 16 Abs. 1 DBG) (Art. 23 lit. b DBG) D. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (nicht aus 2. und 3. Säule a) Alter Rückkauf Bei Vorliegen einer Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar Bei Vorliegen einer Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar E. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (nicht aus 2. und 3. Säule a) Alter / Rückkauf Abschluss der Versicherung: Vor dem 1. Januar 1994 Vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11) ( 282a StG; vgl. M StG 2000 Nr. 11) Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Risikoteil höher als Sparanteil): Risikoteil steuerbar, sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG), sofern bei der Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG) 7

8 Zürcher Steuerbuch Teil I Ab 1. Januar 1999, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Begründung des mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Begründung des mindestens fünfjährige Laufzeit Auszahlung ab vollendetem 12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge) Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung Steuerbar zu 40% ( 22 Abs. 3 StG) Steuerbar zu 40% (Art. 22 Abs. 3 DBG) Rente Temporäre Leibrente mit Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres: Zinsquote steuerbar zu 100% (wie Zeitrente) aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr ( 22 Abs StG), sofern folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Begründung des Rückkauf vor beginn Rückkauf nach mindestens fünfjähriger Vertragsdauer Auszahlung ab vollendetem Temporäre Leibrente mit Laufzeit höchstens 5 Jahre und Vertragsende vor Vollendung des 65. Altersjahres: Zinsquote steuerbar zu 100% (wie Zeitrente) (Art. 22 Abs DBG), sofern folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Begründung des Rückkauf nach mindestens fünfjähriger Vertragsdauer Auszahlung ab vollendetem Rückkauf nach beginn Sofern Kriterien nicht erfüllt Sofern Kriterien nicht erfüllt sind: sind: Ertragsanteil steuerbar zu 100% Ertragsanteil steuerbar zu 100% ( 20 Abs. 1 StG) (Art. 20 Abs. 1 DBG) ( 22 Abs StG) ( 22 Abs StG), unabhängig von Begünstigungsklausel (Art. 22 Abs DBG) (Art. 22 Abs DBG), unabhängig von Begünstigungsklausel 8

9 und 13. Zeitrentenversicherung Periodische Zahlungen Zinsquote steuerbar zu 100% ( 20 Abs. 1 lit. a StG, ZStB IA Nr. 17/34) Zinsquote steuerbar zu 100% 14. Wohnrecht / Nutzniessung Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen ( 22 Abs. 4 StG) (Art. 21 Abs. 1 DBG) 15. Leistungen aus Haftpflichtrecht Einmalige oder wiederkehrende Entschädigungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie Entschädigungen für vergangene oder künftige Erwerbseinkünfte (ausgenommen Kostenersatz) - ( 23 lit. b + 37 StG / M StG 1999 Nr. 9) - ( 23 lit. b StG) Haushaltsentschädigung (M StG 2002 Nr. 23) Genugtuungsleistungen / Integritätsentschädigungen ( 24 lit. g StG) (Art. 23 lit. b DBG) (Art. 24 lit. g DBG) Zürich, den 9. Dezember 2009 Kantonales Steueramt Der Chef: A. Hug 9

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