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1 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage unter vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns. Inhalt 1. Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung 2. Streit um Solidaritätszuschlag geht in die nächste Runde 3. Flächen- statt Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung 4. Aussetzung der Vollziehung bei der Erbschaftsteuer 5. Kindergeld für verheiratete Kinder 6. Regelsteuersatz für Hotel-Frühstück 7. Teilabzugsverbot für laufende Ausgaben wegen Pachtverzicht 8. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 9. Anrufungsauskunft ist auch für Arbeitnehmer bindend 10. Berufsunfähigkeitsversicherung nur als Sonderausgabe abziehbar 11. Teilweiser Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unwirksam 12. Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung 13. Verwaltungsanweisung zur Privatnutzung von Elektrofahrzeugen 14. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen 15. Veräußerungskosten beim Immobilienverkauf 16. Verlängerte SEPA-Übergangsfrist 17. Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen 18. Steuerbescheide für 2013 frühestens ab Mä rz Steuererklärung per Fax möglich 20. Abzugsverbot für Berufsausbildung ist verfassungsgemäß 21. Regeln zum Investitionsabzugsbetrag gelten auch in Härtefällen 22. Mietverhältnis zwischen Ehegatten als Tauschgeschäft 23. Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung 24. Steuererklärung als Verzicht auf Kleinunternehmerregelung 25. Unimog ist keine steuerfreie Zugmaschine 26. Einbringung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel Steuer-Newsletter Monat Februar /11

2 Gewerbesteuerrückstellung nach einer Betriebsprüfung Die Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuer nach einer Betriebsprüfung ist im Jahr der Prüfung zu bilden und damit nicht rückwirkend möglich. Weil es dazu keine eindeutigen Regeln oder höchstrichterliche Urteile gibt, musste das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entscheiden, in welchem Jahr eine Rückstellung für zusätzlich fällige Gewerbesteuern nach einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Das Gericht hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen, dass die Rückstellung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung (also im Jahr, das geprüft wurde), sondern im Jahr der Aufdeckung (also im Jahr der Prüfung) zu bilden ist. Streit um Solidaritätszuschlag geht in die nächste Runde Das Niedersächsische Finanzgericht legt dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vor. Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit des Solidaritätszuschlags ist fast so alt wie der Zuschlag selbst. Bisher haben die Finanzgerichte den Zuschlag mehrheitlich abgesegnet. Doch zumindest das Finanzgericht Niedersachsen kann sich nicht mit dieser Mehrheitsmeinung anfreunden und hält den Soli nach wie vor für verfassungswidrig. Das Gericht hatte dem Bundesverfassungsgericht schon einmal seine Bedenken vorgelegt, doch diese Vorlage hatte das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil es die Vorlage nicht für ausreichend begründet hielt. Die Hoffnung der Verfassungsrichter, auf diese Weise der heiklen Frage entgehen zu können, wird sich jedoch nicht erfüllen, denn die niedersächsischen Finanzrichter ließen sich von dem Beschluss nicht beirren. Sie haben dem Bundesverfassungsgericht die Frage jetzt erneut vorgelegt - diesmal mit einer insgesamt 70 Seiten umfassenden Begründung. So einfach wird sich das Bundesverfassungsgericht diesmal also nicht aus der Affäre ziehen können. Flächen- statt Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung Dass das Gesetz einen Vorrang des Flächen- vor dem Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung eines nur teilweise steuerpflichtig vermieteten Gebäudes vorschreibt, ist konform mit EU-Recht. Wenn mit einem Gebäude sowohl umsatzsteuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, sind die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend aufzuteilen. Denn der Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen möglich, die zu steuerpflichtigen Umsätzen führen. Für diese Vorsteueraufteilung schreibt das Gesetz einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel vor. Der Bundesfinanzhof hat jetzt im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass diese Vorrangregelung konform mit EU-Recht ist. Zuvor hatte der EuGH einen anderen Schlüssel als den Umsatzschlüssel für Steuer-Newsletter Monat Februar /11

3 zulässig erachtet, wenn dieser eine präzisere Bestimmung der anteiligen Vorsteuer ermöglicht. Aussetzung der Vollziehung bei der Erbschaftsteuer Bei einem berechtigten Interesse ist eine Aussetzung der Vollziehung von Erbschaftsteuerbescheiden aufgrund des beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Normenkontrollverfahrens möglich. Bisher war es nur selten möglich, wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder eines Normenkontrollverfahrens beim Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu bekommen. Bei der Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof eine Aussetzung aber zumindest dann für geboten, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe mangels des Erwerbs liquider Mittel eigenes Vermögen einsetzen oder die geerbten Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müsste. Kindergeld für verheiratete Kinder Nur in Ausnahmefällen besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung für verheiratete Kinder noch ein Anspruch auf Kindergeld. In bestimmten Fällen kann sich aber ein Einspruch lohnen, weil beim Bundesfinanzhof entsprechende Klagen anhängig sind. Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind setzt auch eine "typische Unterhaltssituation" der Eltern voraus, die nicht mehr vorliegt, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat. In diesen Fällen liegt die vorrangige Unterhaltspflicht nämlich beim Ehepartner oder beim anderen Elternteil des Enkelkindes. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht der Kindergeldanspruch in solchen Fällen nur dann noch, wenn der vorrangig Unterhaltsverpflichtete kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat. Gegen diese Verwaltungsauffassung sind mittlerweile mehrere Klagen beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass zumindest in vergleichbaren Fällen Einsprüche gegen den Ablehnungsbescheid bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen. Regelsteuersatz für Hotel-Frühstück Auch wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtung in einem Pauschalpreis abgerechnet wird, fällt dafür der normale Umsatzsteuersatz von 19 % an. Bei Hotel-Übernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen gehören nicht dazu und sind daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Hotelier eine "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. Steuer-Newsletter Monat Februar /11

4 Teilabzugsverbot für laufende Ausgaben wegen Pachtverzicht Verzichtet ein Gesellschafter auf einen Teil der vereinbarten Pachtzahlungen, unterliegen die Ausgaben für den Pachtgegenstand nur dann dem Teilabzugsverbot, wenn der Verzicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist. Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen der GmbH, stellt sich die Frage, ob für die Ausgaben, die für den Pachtgegenstand anfallen, das Teilabzugsverbot zum Tragen kommt. Der Bundesfinanzhof meint, dass Aufwendungen, die dem Gesellschafter durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und damit in vollem Umfang abziehbar sind, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten. Das Teilabzugsverbot greift also nur, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält, wenn also insbesondere ein fremder Dritter keinen Pachtverzicht in der entsprechenden Höhe akzeptiert hätte. Steuerermäßigung bei Einkünf ten aus Gewerbebetrieb Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Umfang ein Verlustausgleich bei der Berechnung der Einkommensteuerermäßigung für die Gewerbesteuer möglich ist. Über die genaue Berechnung der Steuerermäßigung, mit der bei der Einkommensteuer die Gewerbesteuerbelastung weitgehend ausgeglichen werden soll, ist schon mehrfach gestritten worden. Nach wie vor unklar ist vor allem, ob in der Berechnungsformel bei mehreren Gewerbebetrieben ein horizontaler Verlustausgleich möglich ist, oder ob nur die Betriebe berücksichtigt werden, die positive Einkünfte aufweisen. Vergleichbares gilt für einen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Das Niedersächsische Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers zwar sowohl einen horizontalen als auch einen vertikalen Verlustausgleich vorsah. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser mutmaßliche Wille allerdings nicht in vollem Umfang vereinbar. Es stellt sich trotzdem gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die gar keinen Verlustausgleich zulassen will, und hält zumindest einen horizontalen Verlustausgleich für geboten. Letztlich muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, bei dem die Revision zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts anhängig ist. Steuer-Newsletter Monat Februar /11

5 Anrufungsauskunft ist auch für Arbeitnehmer bindend Irrt sich das Finanzamt bei einer Anrufungsauskunft, darf es die entgangene Steuer nicht beim Arbeitnehmer einkassieren. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Das Finanzamt darf daher nicht die aufgrund einer unrichtigen Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesfinanzhof das Vertrauen, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer in eine Anrufungsauskunft setzen dürfen. Berufsunfähigkeitsversicherung nur als Sonderausgabe abziehbar Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein rein privates Risiko ab und führt daher auch nicht anteilig zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Auch wenn die Versicherung den Beruf im Namen trägt, sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat damit die Hoffnungen eines Steuerzahlers enttäuscht, der in Anlehnung an die neue Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten geltend machen wollte. Für eine Versicherung richtet sich die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Weil das Risiko einer Krankheit und der daraus folgenden Einnahmeausfälle letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, lässt der Bundesfinanzhof keine Aufteilung zu. Teilweiser Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unwirksam Ein Unternehmer kann nur für das gesamte Unternehmen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuererklärung nach den normalen Vorschriften nur für einen Unternehmensbereich ist daher nicht möglich. Wer auf die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht verzichten will, muss den Verzicht für das gesamte Unternehmen erklären. Nur für einen Unternehmensteil ist der Verzicht nicht möglich. Ein Kleinunternehmer kann daher mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung auch nicht rechtswirksam auf die Anwendung der Regelung verzichten. Das Finanzamt, das in diesem Fall einen kompletten Verzicht unterstellt hatte, musste sich vom Bundesfinanzhof erklären lassen, dass in diesem Fall keine wirksame Verzichtserklärung vorliegt und damit die Kleinunternehmerregelung insgesamt weiter zur Anwendung kommt. Steuer-Newsletter Monat Februar /11

6 Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung Zumindest die bis Ende 2012 angefallenen Kosten für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren sind nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Zwar sind ab 2013 Prozesskosten - von sehr engen Ausnahmen abgesehen - generell nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Bis 2012 sind aber auch die Kosten für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es handle sich um Kosten, die wie die Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen, meint das Finanzgericht Düsseldorf. Verwaltungsanweisung zur Privatnutzung von Elektrofahrzeugen Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf für eine Verwaltungsanweisung zum Steuervorteil aus der Privatnutzung von Elektrodienstwagen vorgelegt. Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde im letzten Jahr eine Begünstigungsregelung für die Privatnutzung von Dienstwagen mit Elektroantrieb geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den Entwurf einer Verwaltungsanweisung vorgelegt, in der Details zur Anwendung und Berechnung des Steuervorteils geregelt werden. Gleichzeitig weist das Ministerium auch darauf hin, dass grundsätzlich auch Brennstoffzellenfahrzeuge von dem Steuervorteil erfasst werden aber aufgrund ihrer deutlich niedrigeren Batteriekapazität nicht in gleicher Weise gefördert werden. Eine Regelung, wie auch diese Fahrzeuge in gleicher Höhe begünstigt werden können, will das Ministerium aber erst dann vorlegen, wenn entsprechende Autos in größerer Zahl am Markt verfügbar sind. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen muss das Finanzamt die Intensität der Prüfung auf Fremdüblichkeit vom Grund der Darlehensvergabe abhängig machen. Bei einem Darlehensvertrag zwischen Familienmitgliedern schaut das Finanzamt oft besonders genau hin, ob der Vertrag einem Fremdvergleich stand hält. Doch man kann die Prüfung auch übertreiben, meint der Bundesfinanzhof. Das Finanzamt muss die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig machen. Dient das Darlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, spielt die Unüblichkeit einzelner Vertragsklauseln nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken. Steuer-Newsletter Monat Februar /11

7 Veräußerungskosten beim Immobilienverkauf Wenn der Veräußerungsgewinn nur teilweise steuerpflichtig ist, weil die Immobilie vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre gekauft wurde, sind auch die Veräußerungskosten nur anteilig abziehbar. Für Immobilien, die vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre gekauft wurden, ist nur der Teil des Verkaufsgewinns steuerpflichtig, der auf den Zeitanteil nach der Gesetzesänderung fällt. Entsprechend hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Kosten für die Veräußerung der Immobilie zeitanteilig zuzuordnen sind und nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können. Verlängerte SEPA-Übergangsfrist Die EU gewährt kurzfristig eine Gnadenfrist von sechs Monaten für Zahlungen, die nicht dem SEPA-Format entsprechen. Die EU-Kommission will Störungen für Verbraucher und Unternehmen minimieren und hat daher einen Vorschlag angenommen, nach dem für einen zusätzlichen Übergangszeitraum von sechs Monaten Zahlungen, die nicht im SEPA-Format erfolgen, weiterhin zulässig sind. Mit der Übergangsfrist bis zum 1. August 2014 wird der offizielle SEPA-Stichtag zwar nicht geändert, aber Banken können mit ihren Kunden vereinbaren, Zahlungen, die nicht der SEPA-Norm entsprechen, weiterhin zu bearbeiten. Eine Verlängerung über den 1. August 2014 hinaus wird es nicht geben. Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen Wenn bereits das Darlehen selbst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat, können unterbliebene Zinszahlungen nicht erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen. Nach Ansicht des Finanzamts kann ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen gleich zwei Mal zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vga) führen. Wenn das Darlehen voraussichtlich nicht mehr zurückgezahlt werden kann und daher auf 0 Euro abgeschrieben wird, liegt darin eine vga. Doch in einem Fall, über den das Finanzgericht Münster entscheiden musste, wollte das Finanzamt auch die unerfüllte Zinsforderung als vga ansetzen, denn schließlich bestünde das Darlehen zumindest auf dem Papier weiter, auch wenn es nicht mehr werthaltig sei. Doch das Gericht war anderer Meinung: Mit der Abschreibung und der damit verbundenen vga sei die Darlehensforderung steuerlich dem außerbilanziellen gesellschaftlichen Bereich zugeordnet, und die Zinsen als Nebenleistung zum Darlehen teilen das Schicksal des Darlehens. Daher seien nach der Abschreibung keine Zinsforderungen mehr zu bilanzieren und somit könne auch keine vga entstehen. Steuer-Newsletter Monat Februar /11

8 Steuerbescheide für 2013 frühestens ab März 2014 Die Finanzverwaltung muss auf die Daten von Arbeitgebern und diversen Institutionen warten und wird daher Steuererklärungen für 2013 frühestens ab März 2014 bearbeiten. Weil Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen bis zum 28. Februar 2014 Zeit haben, Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, werden die Steuerbescheide für 2013 frühestens im März versendet. Denn erst dann können die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärungen beginnen, wie das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mitteilt. Steuererklärung per Fax möglich Das Finanzgericht Schleswig-Holstein meint, eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung ist auch per Fax möglich. Regelmäßig stellen Steuerzahler kurz vor dem Jahresende fest, dass sie mit einer Steuererklärung auf eine hübsche Steuererstattung hoffen können. Weil die Steuererklärung wegen der drohenden Veranlagungsverjährung so schnell wie möglich zum Finanzamt muss, wäre es praktisch, wenn man die Erklärung einfach faxen könnte. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher aber immer mit dem Argument gewehrt, die Steuererklärung müsse eigenhändig und im Original unterschrieben vorliegen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein legt den Begriff "Eigenhändigkeit" aber anders aus. Es sei nur notwendig, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerzahlers stammt. Die eigenhändige Unterschrift erfüllt zwar mehrere Funktionen, darunter eine Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Weil die Unterschrift diese Funktionen aber bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Original der Steuererklärung erfüllt, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Erklärung im Original oder per Telefax beim Finanzamt eingeht. Die Art der Übermittlung habe nämlich keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift. Vorerst ist das Urteil noch kein Freibrief, Steuererklärungen einfach per Fax abzugeben und auf die Wirksamkeit der Abgabe zu vertrauen. Zu dem Urteil ist nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, der jetzt das letzte Wort in dieser Frage hat. Wenn allerdings eine rechtzeitige Abgabe wirklich nur per Telefax möglich sein sollte, liefert das Steuer-Newsletter Monat Februar /11

9 Urteil zumindest Schützenhilfe und sorgt dafür, dass ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruht. Abzugsverbot für Berufsausbildung ist verfassungsgemäß Obwohl die ausdrückliche Festschreibung des Abzugsverbots für die Kosten der ersten Berufsausbildung mit einer echten Rückwirkung verbunden ist, halten die Finanzgerichte die Änderung für verfassungsgemäß. Als Reaktion auf eine geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der auch die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten, hat die Finanzverwaltung Ende 2011 ein explizites Abzugsverbot für die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung ins Gesetz schreiben lassen. Diese gesetzliche Klarstellung gilt rückwirkend ab Darin liegt zwar unzweifelhaft eine echte Rückwirkung, die normalerweise verfassungswidrig wäre. Allerdings hält das Finanzgericht Schleswig-Holstein die Änderung hier trotzdem für verfassungskonform, weil die Steuerzahler aufgrund der bereits vorher eindeutigen Intention des Gesetzgebers kein schützenswertes Vertrauen haben konnten, dass ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Vergleichbar hat sich auch der Bundesfinanzhof in einem anderen Verfahren geäußert. Regeln zum Investit ionsabzugsbetrag gelten auch in Härtefällen Die Regeln zum Investitionsabzugsbetrag sind auch in einem Fall persönlicher Härte ohne Ausnahme gültig. Nicht nur wenn gar keine Investition erfolgt, ist ein geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig zu machen. Auch wenn statt des angegebenen ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, fällt der Abzugsbetrag wieder weg. Diese Regel gilt selbst dann, wenn die Änderung auf einer besonderen persönlichen Härte beruht. Der Bundesfinanzhof meint nämlich, bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Subventionsnorm hat der Gesetzgeber einen größeren Gestaltungsspielraum und kann daher die nur ausnahmsweise auftretenden Fälle persönlicher Härten unberücksichtigt lassen. Mietverhältnis zwischen Ehegatten als Tauschgeschäft Ein Mietverhältnis kann auch als Tauschgeschäft realisiert werden. Zwischen Ehegatten wird ein solches Mietverhältnis aber nur akzeptiert, wenn es einem Fremdvergleich standhält. Neben Geldleistungen kommen als Mietentgelt auch Sachleistungen in Betracht, die der Mieter als Gegenleistung an den Vermieter erbringt. Wollen Ehegatten aber, dass ein solches Mietverhältnis auf Tauschbasis steuerlich anerkannt wird, dann muss es einem Fremdvergleich standhalten. Der Bundesfinanzhof hat daher den Mietvertrag zwischen Steuer-Newsletter Monat Februar /11

10 einem Ehepaar nicht anerkannt, weil darin als Gegenleistung für die Überlassung von Praxisräumen ein Nutzungsrecht für den jeweiligen Geschäftswagen der Praxis ohne eine Festlegungen über den Fahrzeugtyp, eine Kilometerbegrenzung oder andere nähere Regelungen vereinbart war. Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte. Seit dem Jahreswechsel gibt es keine "regelmäßige Arbeitsstätte" mehr. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema ist aber zumindest für die noch nicht abgeschlossenen Fälle aus den Vorjahren relevant. Nach diesem Urteil hat ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber wiederholt jeweils auf ein Jahr befristet an einem anderen Ort als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend war hier die Befristung, auch wenn sie mehrmals verlängert wurde. Steuererklärung als Verzicht auf Kleinunternehmerregelung Eine versehentlich falsch ausgefüllte Umsatzsteuererklärung kann als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gewertet werden, auch wenn das Finanzamt in Zweifelsfällen eigentlich nachfragen muss. Auch ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht nutzt, muss eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung wirklich erfüllt sind. Dabei ist aber Vorsicht geboten, denn wenn die Umsatzsteuer in der Steuererklärung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts berechnet wird, gilt das grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Diese implizite Verzichtserklärung bindet den Unternehmer dann für fünf Kalenderjahre, sobald die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Zwar meint der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt in Zweifelsfällen den Unternehmer fragen muss, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Allerdings sollten sich Kleinunternehmer nicht auf eine Rückfrage des Finanzamts allein verlassen und sicher gehen, dass sie in der Steuererklärung die Felder zur Kleinunternehmerregelung ausgefüll t haben. Unimog ist keine steuerfreie Zugmaschine Ein Unimog ist keine Zugmaschine und unterliegt damit ganz normal der Kfz-Steuer. Beim Finanzgericht Köln wollte eine Landwirtin für ihren Unimog die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen einklagen und legte sogar ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine erfülle. Doch das Gericht war anderer Meinung, denn ein Unimog sei ein Steuer-Newsletter Monat Februar /11

11 universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen mit Sitzplätzen und Ladefläche und damit steuerpflichtig. Einbringung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel Auch die Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft kann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn dabei die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann selbst dann vorliegen, wenn Grundstücke nicht verkauft, sondern nur in eine Gesellschaft eingebracht werden, sofern die Gesellschaft dabei auch die Verbindlichkeiten übernimmt, die auf den Grundstücken lasten. Auch solche Einbringungen sind auf die Drei-Objekt-Grenze anzurechnen, und zwar nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg selbst dann, wenn die Einbringung nur dazu dient, die Vermögensnachfolge zu regeln. Den Steuer-Newsletter erhalten Sie mit freundlicher Empfehlung von: Der Inhalt dieses Newsletters dient nur der allgemeinen Information und kann natürlich kein Beratungsgespräch ersetzen. Er stellt keine steuerliche Beratung juristischer oder anderer Art dar und soll auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Angaben unternommen werden. Steuer-Newsletter Monat Februar /11

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