info.pharm Aktuelle Informationen zur rationalen und rationellen Arzneimitteltherapie

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1 info.pharm Aktuelle Informationen zur rationalen und rationellen Arzneimitteltherapie Rahmenbedingungen für die Arznei- und Verbandmittelverordnungen sowie Heilmittelverordnungen 2015 Nr. 2 I Mai 2015 Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege, sehr geehrte Damen und Herren, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind für das Jahr 2015 mit den Krankenkassenverbänden in Hessen Vereinbarungen zu den Arzneimittelund Verbandmittelkosten sowie die Heilmittelausgaben getroffen worden. Diese Ausgabenobergrenzen sollen die Finanzierung der für unsere Patienten erforderlichen und wirtschaftlichen Therapien bzw. Behandlungen sicherstellen. Die Arzneimittelausgabenobergrenze für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2015 wurde um mehr als Euro erhöht und beträgt ,43 Euro. Hiermit ist die erforderliche und wirtschaftliche Arznei- und Verbandmitteltherapie für unsere Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau weiterhin sichergestellt. Bei wirtschaftlichem Verordnen droht keine Gefahr der Überschreitung dieser Ausgabenobergrenze und damit auch kein Kollektivregress. Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder eine Beratung zu Ihren Arznei- oder Heilmittelverordnungen wünschen, wenden Sie sich bitte an die KV Hessen, Team Arznei-, Heil- und Hilfsmittel unter Tel Fax wolfgang.langheinrich@kvhessen.de oder verordnungsanfragen@kvhessen.de Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Georg-Voigt-Straße 15 l Frankfurt Postfach l Frankfurt Die Arznei- und Verbandmittelverordnungen unterliegen unverändert Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Dies sind in erster Linie die Richtgrößenprüfungen. Die arztindividuellen Richtgrößen differenziert nach Mitgliedern/Familienmitgliedern und Rentnern stellen Verordnungskosten pro Fall dar, die zur erforderlichen wirtschaftlichen Verordnung ausreichen sollen. In den Richtgrößen sind nicht die Ausgaben für den Sprechstundenbedarf und damit u. a. auch nicht für die Impfstoffe enthalten. Dass in Hessen wirtschaftlich verordnet wird, zeigt die Arzneimittelrichtgrößenprüfung des letzten Prüfjahres Sie hat bei hessischen Ärztinnen und Ärzten unter Berücksichtigung von anzuerkennenden Praxisbesonderheiten 25 individuelle Beratungen (Beratung vor Regress) Seite 1 von 14

2 sowie 3 Arzneimittelregresse ergeben. Die Regresssumme beträgt Euro und hat sich gegenüber dem Prüfjahr 2011 nahezu halbiert. Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Einzelregressverfahren auf Anträge der Krankenkassen, die quartalsweise gestellt werden, weiter angestiegen. Hier handelt es sich in der Regel um Anträge wegen nach den Arzneimittelrichtlinien nicht zulässigen Verordnungen wie Überdosierungen, fehlerhafte Mengenkomponente (noch nicht erforderliche Nachverordnung des Arzneimittels), nicht zulässigem off-label-use und erstaunlich oft einen Regressantrag wegen fehlender Diagnose bei Verordnung eines Arzneimittels. Die Regresssumme liegt mitteilweile deutlich höher als die der Richtgrößenprüfungen. Ihr Richtgrößenvolumen Summe der Richtgrößenwerte aller Ihrer Mitglieder/Familienangehörigen und Renterfälle stellt die Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen dar. Überschreiten Sie Ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, wird von Amtswegen Ihre Verordnungstätigkeit durch die von der KV Hessen und den Krankenkassenverbänden unabhängigen Prüfungsstelle Hessen überprüft. Hierbei müssen Ihre nachweisbaren Praxisbesonderheiten aus dem Verordnungsvolumen herausgerechnet werden. Wenn diese die Überschreitung auf einen Wert unter 25 % reduzieren, erfolgt keine Beratung zu Ihrer Verordnungsweise bzw. wird kein Regress festgesetzt. Richtgrößen Arzneimittel 2015: Facharztgruppen RG M + F RG R Anästhesisten 8,94 29,35 Ärzte für Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte 51,83 148,52 Ärzte für Psychotherapeutische Medizin 1,30 4,12 Augenärzte 10,60 20,55 Vollzugelassene Schmerztherapeuten 152,37 286,51 Chirurgen 7,15 13,52 Frauenärzte 20,53 56,51 Hautärzte 30,28 25,13 Seite 2 von 14

3 HNO-Ärzte 14,54 7,26 Internisten ohne Schwerpunkt 117,96 120,43 Internisten mit Gastroenterologie 223,99 173,55 Internisten mit hausärztlicher Tätigkeit 63,61 125,82 Internisten mit Kardiologie 12,04 14,29 Internisten mit Lungen- u. Bronchialheilkunde / Lungenärzte 121,74 156,90 Internisten mit Nephrologie 283,89 368,78 Internisten mit Rheumatologie 669,91 540,65 Kinder- und Jugendpsychiater 30,99 48,56 Kinderärzte mit hausärztlicher Tätigkeit 34,81 68,57 Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgen 19,11 11,97 Neurochirurgen 17,46 21,41 Neurologen 307,79 232,48 Neurologen und Psychiater 157,17 188,36 Nuklearmediziner 2,85 3,19 Orthopäden 5,20 13,35 Radiologen 0,93 1,43 Urologen 26,40 70,40 Vollzugel. Ärzte f. Physik./Rehab. Medizin 7,77 20,26 Vollzugel. Internisten mit SP Angiologie 123,77 37,72 Vollzugel. Internisten mit SP Endokrinologie 108,25 143,06 Vollzugel. Internisten mit SP Hämatologie/ Onkologie 1.392, ,26 Seite 3 von 14

4 Vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie / Angiologie mit invasiver Tätigkeit Vollzugel. Psychiater < 30 % Psychotherapieanteil Vollzugel. Psychiater > 30 % Psychotherapieanteil 12,34 13,97 244,50 331,78 96,10 154,38 Mit den Krankenkassenverbänden vereinbarte, anzuerkennende Praxisbesonderheiten sind die nachfolgend aufgeführten Krankheitsbilder. Diese Therapien sollten Sie bei Ihrer Abrechnung mit der entsprechenden Pseudogebührenordnungspositionsnummer dokumentieren Immunsuppressiva nach Organtransplantation Immunsuppressive Behandlung bei Kollagenosen, entzündlichen Nierenerkrankungen und Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschl. der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferon, auch als Rezepturzubereitung Therapie des Morbus Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase, des Morbus Fabry mit Agalsidase alpha/beta, des Morbus Hurler mit Laronidase Hormonelle Behandlung und in-vitro-fertilisation bei Sterilität Interferon, Natalizumab oder Mitoxantrontherapie bei schubförmig verlaufender Multipler Sklerose bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zu gelassenen Präparaten sowie Behandlung der schubförmig verlaufenden MS mit Glatirameracetat Interferon-Therapie bei Hepatitis B und Hepatitis C mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten, ggf. in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose Arzneimitteltherapie der terminalen Niereninsuffizienz Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach NUB-Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs Schmerztherapie nach der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht vollzugelassenen Schmerztherapeuten Seite 4 von 14

5 98517 Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha Therapie der pulmonalen arteriellen Hypertonie mit dafür zugelassenen Präparaten Systemische Psoriasistherapie mit TNF Inhibitoren IVM-Therapie von Augenerkrankungen: Neovaskuläre feuchte Makuladegeneration, diabetisches Makulaödem, Makulaödem durch Venenverschluss, choriodale Neovaskularisation aufgrund einer pathologischen Myopie Nicht mit einer Pseudogebührenordnungspositionsnummer versehene Praxisbesonderheiten sind die vom G-BA mit einem Mehrnutzen gegenüber der Vergleichstherapien versehenen Arzneimittel Brilique (Thrombozytenaggregationshemmer), Esbriet (zur Behandlung der idiopathischen Lungenfibrose) sowie Zytiga und Xtandi (zur Therapie des metastasierenden, kastrationsresistentem Prostatakarzinoms) sowie Jakavi (Behandlung der Splenomegalie bei/und der Myelofibrose). Die Therapie der chronischen Hepatitis C kann bis zu Euro betragen. Da schon eine Verordnung zu einer Richtgrößenprüfung führen kann, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband für die notwendige Versorgung der Hepatitis C Patienten für das Jahr 2014 sowie 2015 ca. 700 Millionen Euro Sondervolumen zur Verfügung gestellt, welches nicht in das Richtgrößenvolumen einfließt bzw. der Richtgrößenprüfung unterliegt. Zu beachten ist hierbei, dass die Wirtschaftlichkeit der Verordnung dieser Präparate nur dort gesehen wird, wo der G-BA bei der Behandlung eines Hepatitis C Genotyps einen Mehrnutzen gegenüber der Vergleichstherapie festgestellt hat. Bei einer Reihe von Genotypen/Subgruppen der Hepatitis C Patienten gibt es für die neuen Hepatitis C Präparate keinen belegten Mehrnutzen nach der Bewertung durch den G-BA. Werden bei diesen Patienten die neuen Hepatitis C Medikamente eingesetzt, droht ein Regress. Bei weiteren vom G-BA mit einem Mehrnutzen gegenüber der Vergleichstherapie bewerteten Arzneimittel, wurde mittlerweile zwischen den Arzneimittelherstellern und dem GKV-Spitzenverband ein wirtschaftlicher Preis vereinbart, ohne dass diese Präparate von den Krankenkassen als Praxisbesonderheit ausgewiesen wurden. Damit werden die Verordnungskosten nicht aus Ihrem Budget herausgerechnet. Die indikationsgerechte Verordnung eines derartigen Präparates kann aber nicht unwirtschaftlich sein und wird zu keinem Regress führen. Wie jedes Jahr muss die KV Zielvereinbarungen zu den Generikaverordnungen, Analogpräparateverordnungen, für 9 verordnungsstarke Anwendungsgebiete mit Leitsubstanzen sowie Verordnungshöchstbzw. Verordnungsmindestquoten bei 5 weiteren Arzneimittelgruppen Seite 5 von 14

6 vereinbaren. Hier sollten Sie bei den entsprechenden Verordnungen die Zielwerte erreichen. Die Zielwerte für das Jahr 2015 entsprechen den im Jahr 2014 erreichten hessischen Verordnungswerten. Dort wo die hessischen Verordnungswerte unterhalb der Bundesrahmenvorgabe bzw. dem Bundesdurchschnitt liegen, sind diese Bundeswerte anzustreben. Die genannten Leitsubstanzen gelten als Mittel der ersten Wahl in ihrer Arzneimittelgruppe. Hier sollten Sie wenn Sie Präparate aus diesen Wirkstoffgruppen verordnen den genannten Prozentsatz an den aufgeführten Leitsubstanzen als Generikum verschreiben. Für Original-, Alternativ- oder Analogpräparate liegen keine Belege dafür vor, dass sie wirksamer, oder deutlich nebenwirkungsärmer als die entsprechenden Generika sind. Eine Behandlung mit diesen Generika gefährdet weder Ihre Patienten, noch stellt sie eine Verschlechterung der Therapie dar. Die Verordnung von Analogpräparaten wird als unwirtschaftlich angesehen. Beachten Sie aber bitte, dass in unterschiedlichem Umfang aus pharmakologisch/therapeutischen Gründen in den einzelnen Indikationsgebieten statt der wirtschaftlichen Generika ggf. Original-, Alternativ- oder Analogpräparate verordnet werden müssen. Dies sollten Sie zum Regressschutz sorgfältig dokumentieren. Arzneimittelgruppe Leitsubstanz(en) HMG-CoA-Reduktasehemmer Simvastatin und Pravastatin Zielwert 2015 (Verordnungsanteil der Leitsubstanz/en) 82,0 % Selektive Betablocker Bisoprolol, Metoprolol 88,0 % Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH Selektive Serotonin- Rückaufnahme-Inhibitoren (SSRI) Tamsulosin 88,3 % Citalopram, Sertralin 74,1 % Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose ACE-Hemmer, Sartane, Aliskiren Alendronsäure, Risedronsäure Enalapril, Lisinopril, Ramipril 81,7 % 75,0 % Seite 6 von 14

7 Arzneimittelgruppe ACE-Hemmer, Sartane, Aliskiren in Kombination mit Diuretika bzw. Calcium- Antagonisten Leitsubstanz(en) Enalapril, Lisinopril, Ramipril, jeweils mit Diuretikum/HCT bzw. Amlodipin u. Nitrendipin Zielwert 2015 (Verordnungsanteil der Leitsubstanz/en) 45,1 % Calcium-Antagonisten Amlodipin, Nitrendipin 81,0 % Nichtselektive Monoamin- Rückaufnahmehemmer Amitryptilin, Doxepin 52,9 % Arzneimittelgruppe Verordnungsanteil von Zielwert 2015 HMG-Reduktasehemmer + Ezetimibhaltige Arzneimittel Ezetimibhaltigen Arzneimitteln einschl. Kombinationen max. 4,3 % Antidiabetika exkl. Insuline GLP-1-Analoga max. 2,1 % Orale und transdermale Opioide Orale Opioide Erythropoese-stimulierende Wirkstoffe transdermalen Darreichungsformen generikafähigen, BTMpflichtigen oralen Darreichungsformen biosimilarem Erythropoietin und Rabattarzneimitteln max. 47,0 % min. 75,0 % min. 53,0 % Seite 7 von 14

8 Bei zwei Biologicals wurde bezüglich der Biosimilars eine Zielvereinbarung/Wirtschaftlichkeitsziel vereinbart: Filgastrim mit einem Biosimilarsanteil von 30,8 % - Bundesdurchschnitt und Follitropin alpha mit einem Biosimilarsanteil von 7,4 % - Bundesdurchschnitt Bei den neuen oralen Antikoagulanzien (NOAKs) Pradaxa, Xarelto ist das qualitative Ziel, der Einsatz gemäß der Empfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ Stand September 2012). Dies gilt nicht für Apixaban/Eliquis, da für dieses NOAK eine Nutzenbewertung durch den G-BA mit einem Mehrnutzen gegenüber der Vergleichstherapie vorliegt. Der Verordnungsanteil der Generika und Rabattarzneimittel am generikafähigen Markt beträgt 2015 mindestens 88,1 %. Der Verordnungsanteil von Analogpräparaten am Gesamtmarkt soll ,6 % nicht überschreiten. Die Ausgabenobergrenze für die Heilmittelverordnungen 2015 wurde gegenüber der Ausgabenobergrenze 2014 um 3,8 % auf Euro erhöht. Wie bei den Arzneimitteln ist die erforderliche und wirtschaftliche Heilmitteltherapie für die Patientinnen und Patienten auf hohem Niveau weiterhin sichergestellt. Bei wirtschaftlichem Verordnen unter Beachtung der Heilmittel-Richtlinien droht keine Gefahr der Überschreitung der Ausgabenobergrenze und damit auch kein Kollektivregress. Ihre Heilmittelverordnungen unterliegen unverändert Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Dies sind in erster Linie die Richtgrößenprüfungen. Wie bei den Arzneimitteln sollen die arztindividuellen Richtgrößen differenziert nach Mitgliedern/Familienmitgliedern und Rentnerfällen Verordnungskosten pro Fall darstellen, die zu erforderlichen wirtschaftlichen Verordnungen ausreichen sollen. Im letzten Prüfjahr 2012 hat es 56 individuelle Beratungen Beratung vor Regress und 2 Heilmittelregresse mit einer Regresssumme von insgesamt Euro gegeben. Die Regressbedrohung wird ab dem Prüfjahr 2013 welches zurzeit geprüft wird weiter geringer, da in diesen Prüfverfahren erstmalig die Krankheitsbilder, die nach den Heilmittelrichtlinien als Praxisbesonderheiten vereinbart worden sind, sowie die Liste der Krankheiten, die aufgrund ihrer Seite 8 von 14

9 Schwere/Chronizität einen langfristigen Heilmittelbedarf haben, aus dem Prüfvolumen der betroffenen Praxis herausgerechnet werden. Alle Heilmittelverordnungen müssen neben dem Indikationsschlüssel der Heilmittelrichtlinie mit dem ICD-10-Code der zu behandelnden Krankheit versehen werden. Verordnungen mit langfristigem Heilmittelbedarf werden nach der Erstverordnung als Verordnung außerhalb des Regelfalles ausgestellt und müssen alle 12 Wochen erneuert werden. Als weitere Praxisbesonderheit ist die Heilmitteltherapie von Kindern im Vorschulalter mit Behinderung oder drohender Behinderung im Rahmen der komplexen Frühförderung gemäß 30 SGB IX / Komplexleistung Frühförderung in Hessen mit Frühförderplan vereinbart worden. Diese Heilmittelverordnungskosten werden aus Ihrem Verordnungsvolumen/ Prüfvolumen herausgerechnet. Dafür ist es unerlässlich, die Pseudogebührenordnungsziffer im Behandlungsfall einmal anzusetzen. Die Richtgrößenwerte der Heilmittel für das Jahr 2015 in Euro entsprechend den Werten des Jahres Auch wenn dies keine nominale Erhöhung darstellt, sind die Richtgrößenwerte in ihrer Höhe positiv zu bewerten. Grund ist, dass gesetzlich vorgegeben die vereinbarten Richtgrößen um die Verordnungskosten der Liste der Diagnosen/Krankheiten mit langfristigem Heilmittelbedarf im Sinne von 32 Abs. 1a SGB V zu bereinigen waren. Da die Krankenkassen nach wie vor nicht in der Lage sind, diese Verordnungskosten aus den Richtgrößen der einzelnen Fachgruppen herauszurechnen, ist die erforderliche Absenkung mit der Beibehaltung der Richtgrößenhöhe 2014 für 2015 Rechnung getragen worden. Richtgrößen Heilmittel 2015 Facharztgruppen RG M + F RG R Ärzte für Allgemeinmedizin/Praktische Ärzte 7,22 19,49 Anästhesisten 5,90 12,07 Vollzugelassene Schmerztherapeuten 18,47 25,41 Chirurgen 9,73 14,70 Frauenärzte 0,89 7,07 Seite 9 von 14

10 Hautärzte 3,27 8,47 HNO-Ärzte 6,04 3,03 Vollzugelassene Internisten mit SP Angiologie 11,82 11,11 Internisten ohne Schwerpunkt 1,76 4,61 Internisten mit Gastroenterologie 0,71 1,16 Internisten mit hausärztlicher Tätigkeit 5,05 14,22 Internisten mit Kardiologie 0,83 0,88 Internisten mit Lungen- und Bronchialheilkunde / Lungenärzte 0,46 1,19 Internisten mit Nephrologie 2,64 4,04 Internisten mit Rheumatologie 14,36 17,60 Kinderärzte 26,02 37,37 Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgen 2,31 4,52 Neurochirurgen 29,47 28,50 Neurologen 11,55 29,16 Nervenärzte, Neurologen und Psychiater (Doppelzulassung) 8,20 25,01 Nuklearmediziner 0,43 0,59 Kinder- und Jugendpsychiater 24,46 14,23 Orthopäden 26,86 32,05 Ärztliche Psychotherapeuten/Ärzte für Psychotherapeutische Medizin Vollzugel. Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 0,86 1,87 22,80 32,23 Psychiater 3,07 10,57 Urologen 0,30 0,43 Seite 10 von 14

11 Neuigkeiten zu Impfungen Die Rotavirusimpfung kann ab 1. April 2015 bei allen Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und abgerechnet werden. Der Impfstoff wird über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Hessen bezogen. Es gibt zwei Impfstoffe, wobei der Impfstoff Rotarix mit zwei Impfungen in der 6. bis 24. Lebenswoche durchgeführt wird. Der Impfstoff Rotateq wird mit drei Impfdosen zwischen der 6. und 32. Lebenswoche eingesetzt. Aufgrund unterschiedlicher Vergütung dieser Impfung durch die Kostenträger ergeben sich unterschiedliche Abrechnungspositionen. GOP A-B bei Patienten der AOK mit beiden Impfstoffen GOP A-B bei Patienten aller GKV-Krankenkassen (außer AOK) mit zwei Impfdosen des Impfstoffes Rotarix GOP A-A-B bei Patienten aller GKV-Krankenkassen (außer AOK) mit drei Impfdosen des Impfstoffes Rotateq Die HPV-Imfpung wird jetzt für Mädchen in Alter von 9 bis einschließlich 13 Jahren empfohlen. Die Impfung ist in einem Zweidosenschema mit 6 Monaten Abstand möglich. Wird die zweite Dosis früher als 6 Monate nach der ersten Dosis verabreicht, ist eine dritte Dosis erforderlich. Es kann auch wahlweise ein Dreidosenschema (Monat 0-2-6) verabreicht werden. Die zweite Dosis soll frühestens einen Monat nach der ersten und die dritte Dosis frühestens 3 Monate nach der zweiten Dosis verabreicht werden. Alle drei Dosen sollen innerhalb eines Jahres gegeben werden. Nachimpfungen bzw. Vervollständigung einer Impfserie ist über das 13. Lebensjahr hinaus möglich. Unverändert können Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren geimpft werden. Diese Impfung ist nach dem Dreidosenschema (Monat 0-2-6) durchzuführen. Eine nicht bis zum 17. Lebensjahr abgeschlossene Impfung kann über das 17. Lebensjahr hinaus vervollständigt werden. GOP erste Imfpung A GOP zweite Imfpung A GOP dritte Imfpung B Seite 11 von 14

12 Die Influenzaimpfung mit dem nasalen Impfstoff Fluenz ist jetzt bei Kindern in Alter von 2 bis 6 Jahren entsprechend der STIKO-Empfehlung zu Lasten der GKV möglich. Der Impfstoff ist für alle Krankenkassen (außer AOK Hessen) zu Lasten des Sprechstundenbedarfes beziehbar. Die Impfung wird mit der GOP 89112N (Influenza nasal) mit allen Krankenkassen außer der AOK Hessen abgerechnet. Da die AOK Hessen sich mit der KV Hessen nicht über die Honorierung dieser Impfung einigen konnte, ist der nasale Grippeimpfstoff Fluenz weiterhin auf Privatrezept zu verordnen und die Impfung gegenüber dem Patienten bzw. ihren Sorgeberechtigten nach GOÄ in Rechnung zu stellen. In Hessen hat es Masernfälle gegeben. Dies ist auf die unzureichende Impfquote zurückzuführen. Sie beträgt in Hessen bei der Erstimpfung 97,2 % und bei der Zweitimpfung nur noch 93,4 %. Ein ausreichender Impfschutz/Herdenschutz besteht erst bei einer Durchimpfungsquote von mehr als 95 %. Daher sollen alle nach 1970 geborene ungeimpfte bzw. in der Kindheit nur einmal geimpfte Personen ab 18 Jahren oder nach 1970 geborene Personen aber 18 Jahren mit unklarem Impfschutz erneut einmal geimpft werden, vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff. Die Pille danach ist als Ellaone (Wirkstoff Ulipristal 30 mg) sowie Pi- DaNa (Wirkstoff Levonorgestrol 1,5 mg) zur Notfallkontrazeption (orale Anwendung) nicht mehr verschreibungspflichtig. Diese nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva sind weiterhin erstattungsfähig, wenn sie ärztlich verordnet sind und die Versicherte das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Vitamin-D-Mangel wird in letzter Zeit als mögliche Ursache von Leistungsminderung, depressiven Verstimmungen, kardiovaskulären Erkrankungen, Immunschwäche und Krebs diskutiert. Eine aktuelle Metaanalyse aus dem british medical journal zeigte ein gering erhöhtes relatives Risiko für die Mortalität durch kardiovaskuläre Todesfälle bzw. Tod durch Krebs und andere Todesursachen bei niedrigen Vitamin-D-Spiegeln. In der selben Metaanalyse führte die Behandlung mit Vitamin-D3 zu einer knapp signifiaknten Reduktion des Motalitätsrisikos, die Behandlung mit Vitamin-D2 dagegen eine tendenzielle Zunahme der Mortalität. Es sind weitere Studien erforderlich, um die Fragen zur Vitamin-D-Supplementierung bzw. ihrer Wertigkeit zu beantworten. Nach der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) gibt es nur für Ältere, ab dem 65. Lebensjahr, eine überzeugende Evidenz für eine Risikosenkung in Bezug auf Stürze, Frakturen, Funktionseinbußen des Bewegungsapparates und vorzeitigem Tod durch die Vitamin-D-Versorgung. Seite 12 von 14

13 Die regelhafte, routinemäßige Messung des Vitamin-D-Blutspiegels im Sinne eines Screenings ist keine Kassenleistung. Zu Lasten der GKV ist bei medizinischer Notwendigkeit die Bestimmung des Vitaminspiegels möglich. Ein klinisch relevanter Vitamin-D-Mangel liegt bei Rachitis, Osteomalazie oder Hypoparathyreoidismus vor. Nicht verschreibungspflichtige Vitamin-D-Präparate bis zu einer Tagesdosis von 1000 I.E. Vitamin D3 in Kombination mit Calcium oder als Monopräparat können nach den Bestimmungen der Arzneimittelrichtlinien zu Lasten der GKV verordnet werden bei: Patienten mit manifester Osteoporose Patienten mit einer länger als ein halbes Jahr dauernden Therapie mit 7,5 mg Prednisolonäquivalent Patienten mit einer Bisphosphonattherapie unter Berücksichtigung der Fachinformation. Für Säuglinge wird eine Verordnung von Vitamin D (400 I.E.) ggf. in Kombination mit Fluorid zur Rachitisprophylaxe für das erste Lebensjahr/bis zum 2. Sommer empfohlen. Diese Vitamin-D-Präparate sind zu Lasten der GKV verschreibungsfähig. Verschreibungspflichtige, hochdosierte Vitamin-D-Präparate (mehr als 1000 I.E.) sind bei gesicherten Vitamin-D-Mangelzuständen zur einmaligen Anwendung zugelassen. Anwendungsbeschränkungen zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Husten: Das BfArM informiert das Risikobewertungsverfahren für Codein-haltige Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern und Jugendlichen. Dieses hat ergeben: Codein zur Behandlung des Hustens darf bei Kindern unter 12 Jahren wegen des Risikos schwerwiegender Nebenwirkungen (z. B. Atemprobleme) nicht mehr angewendet werden. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren mit Atemwegsbeeinträchtigungen wird Codein wegen der erhöhten Anfälligkeit für Atemstörungen nicht mehr empfohlen. Seite 13 von 14

14 Patienten jeglichen Alters, die Codein sehr schnell verstoffwechseln, darf Codein wegen des Risikos schwerwiegender Nebenwirkungen (z. B. Atemprobleme) nicht mehr angewendet werden. Stillende Mütter dürfen Codein wegen des Risikos für den Säugling nicht mehr anwenden. Zusammenfassend ist Codein für die Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren und in der Stillzeit sowie bei Patienten die ultraschnelle CYP2T6 Metabolisierer sind, kontraindiziert. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren mit Atemwegsbeeinträchtigungen wird Codein nicht empfohlen. Der G-BA hat in der Substitutionsausschlussliste Arzneimittel gelistet, deren Austausch in der Apotheke, z. B. durch Rabattverträge, ausgeschlossen ist. Grund ist eine enge therapeutische Breite bzw. unterschiedliche Bioverfügbarkeit eines identischen Arzneimittels, welches durch mehrere Hersteller angeboten wird. Es handelt sich zurzeit um nachfolgende Wirkstoffe: Betaacetyldigoxin (Tabletten) Ciclosporin (Lösung zum Einnehmen und Weichkapseln) Digitoxin (Tabletten) Digoxin (Tabletten) Levothyroxin-Natrium (Tabletten) Levothyroxin-Natrium plus Kaliumjodid (fixe Kombinationen, Tabletten) Phenytoin (Tabletten) Tacrolimus (Hartkapseln) Diese Arzneimittel können nur als konkretes Arzneimittel unter Angabe des Handelsnamens verordnet werden. Erfolgt eine Wirkstoffverordnung, kann dieses Arzneimittel von der Apotheke ohne Rückfrage beim Verordner nicht abgegeben werden. Mit freundlich kollegialen Grüßen Dr. med. Wolfgang LangHeinrich Vorstandsberater Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Seite 14 von 14

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