Die "neue" Erbschaftssteuer & Änderungen im Erbrecht

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1 Die "neue" Erbschaftssteuer & Änderungen im Erbrecht Dr. Heinrich Weninger Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien, 21. September 2015 Dr. Heinrich Weninger 1

2 Inhaltsübersicht 1. Das neue steuerliche Umfeld zum Erben Steuerreform Beschlossene Änderungen des materiellen Erbrechts 1. Europäische Erbrechtsverordnung seit Erbrechtsnovelle im ABGB ab 2017 Dr. Heinrich Weninger 2

3 1. Das neue steuerliche Umfeld zum Erbrecht Steuerreform 2015 Dr. Heinrich Weninger 3

4 1. Steuerliches Umfeld Grunderwerbsteuer GrESt bei Grundstücksübertragungen seit (I) Systemwechsel von der ART eines Übertrages (un/entgeltlich) zur betroffenen PERSON: - Bemessung am gemeinen Wert (Verkehrswert) - Bemessung am dreifachen Einheitswert (höchstens 30 % gemeiner Wert) im erweiterten Familienverband bei Schenkungen UND entgeltlichen Erwerben - erweiterter Familienverband : Ehegatten, Partner, Lebensgefährten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder oder deren Kinder, Gatten und Partner, Geschwister, Nichten, Neffen Dr. Heinrich Weninger 4

5 1. Steuerliches Umfeld Grunderwerbsteuer GrESt bei Grundstücksübertragungen seit (II) Steuersatz: - 2 % im erweiterten Familienverband für ALLE Geschäfte (bis ) - 3,5 % sonst - Freibeträge bleiben ( Betriebsübergabe, 150 qm Ehewohnung) - Übergänge außerhalb des Familienverbandes und auf Stiftungen sind deutlich teurer gegenüber früher Familien sind daher aktuell bis sowohl in der Bemessung wie auch im Steuersatz begünstigt. Dr. Heinrich Weninger 5

6 1. Steuerliches Umfeld Grunderwerbsteuer GrESt bei Grundstücksübertragungen NEU ab : - Bemessung IMMER am Grundstückswert (Pauschalwertberechnung, SV- Gutachten, Immo-Spiegel) - Steuersatz generell 3,5 % Ausnahme Tarifbegünstigung: - für unentgeltliche oder teilentgeltliche Geschäfte allgemein bzw. im erweiterten Familienverband für ALLE Geschäfte < ,5 % > < ,0 % > ,5 % - gleitender Tarif - Zusammenrechnung mehrerer Transaktionen innerhalb 5 Jahren - Zusammenrechnung wirtschaftlicher Einheiten Dr. Heinrich Weninger 6

7 1. Steuerliches Umfeld Grunderwerbsteuer GrESt bei Grundstücksübertragungen/Familienkreis bis : Verkehrswert 3-fach/<30% 2 % GrESt bei Grundstücksübertragungen/Familienkreis NEU ab : Verkehrswert Tarifsatz ,5 % gleitend gleitend Dr. Heinrich Weninger 7

8 1. Steuerliches Umfeld - Immobilienertragsteuer Steuerliche Folgen (Immo-ESt) einer Immobilienveräußerung: - Erbschaft und Schenkung gilt nicht als Veräußerungsgeschäft. Für strl. Zwecke gilt beim Übernehmer der historische Anschaffungstag und -wert des Rechtsvorgängers. - Entgeltliche Transaktionen: - Alt-Grundstücke : Anschaffung bis , daher am nicht mehr steuerhängig 86 % des Verkaufspreises sind fiktive Anschaffungskosten 14 % des Verkaufspreises steuerpflichtiger Fiktivertrag x 25 % = 3,5 % - Neu-Grundstücke : Anschaffung nach dem , daher am noch steuerhängig Veräußerungsgewinn x 25 %, Inflationsabschlag ab dem 10. Jahr NEU ab 2016: Steuersatz 30 % (bzw. 4,2 %), kein Inflationsabschlag Dr. Heinrich Weninger 8

9 2. Beschlossene Änderungen des materiellen Erbrechts 2.1. Europäische Erbrechtsverordnung seit Erbrechtsnovelle im ABGB ab 2017 Dr. Heinrich Weninger 9

10 2. 1. EU Erbrechts VO bisherige gewohnte Rechtslage in Europa bei grenzüberschreitenden Erbfällen: - Staatsbürgerschaft = Erbrechtsstatut, unabhängig vom letzten Wohn oder Sterbeort - Bei grenzüberschreitendem Erbfall sind mehrere Verfahren in verschiedenen Staaten und nach verschiedenen Rechtsordnungen möglich (z.b. Immobilien, Beteiligungen) - zeit- und kostenaufwändig - oftmals teuer, langwierig und unklar für die Erben UND die durchführenden Behörden Dr. Heinrich Weninger 10

11 2. 1. EU Erbrechts VO a) Grundsätzliches zur neuen Rechtslage - Wechsel des bisherigen Systems: EIN Verfahren und EIN Recht für den gesamten (internationalen) Nachlass - Ermöglicht Erbrechtswahl nach verschiedenen Entscheidungsparametern - Gültig für Erbfälle seit Gilt für EU-Mitglieder, ausgen. GB, IRL und DK, andere Staaten Drittstaaten - Beeinflusst NICHT die steuerliche Betrachtung jedes Staates! Dr. Heinrich Weninger 11

12 2. 1. EU Erbrechts VO b) neue Zuständigkeiten (I) - Der letzte Aufenthaltsort bestimmt das RECHT, nach dem abzuhandeln ist und auch die ZUSTÄNDIGKEIT zur Abhandlung - Ausnahmen: - Objektive Ausweichklausel: näherer Bezug zu einem anderen Mitgliedsstaat - Bei Aufenthalt in einem Drittstaat (und GB, IRL, DK) - Vermögen und Staatsbürgerschaft in einem Mitgliedsstaat vorhanden - Vermögen und letzter gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat < 5 Jahre - Vermögen in einem Mitgliedsstaat - Rechtswahl gemäß letztwilliger Verfügung Dr. Heinrich Weninger 12

13 2. 1. EU Erbrechts VO b) neue Zuständigkeiten (II) - Gewöhnlicher Aufenthalt : Enge Bindung, Nachhaltigkeit, Wunschland des Aufenthaltes, Lebensmittelpunkt - # Zufall, nur beschränkte Zeit, beruflicher Zwang, extern bedingt (kurzer Spitalsaufenthalt), kein Lebensmittelpunkt - Rechtswahl: in letztwilliger Verfügung von Todes wegen, schafft im Zweifel Sicherheit - Aneignung durch den Bund : wenn absolut kein Erbe vorhanden, Heimfallsrecht des zuständigen Staates - Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker : werden wohl wieder Bedeutung erlangen im Rahmen der Abhandlung im Ausland nach einem dort fremden materiellen Recht Dr. Heinrich Weninger 13

14 2. 1. EU Erbrechts VO c) Ergebnis: - Einheitlichkeit des Erbstatus: ALLES wird in einem Erbverfahren und einer Rechtsordnung abgewickelt und abgehandelt, ausgenommen zwingendes Rechtsbestimmungen des Vermögens-Sitzes ( z.b. Anerbenrecht, Teilung von Wohnungseigentum) - ACHTUNG: Es wird hier lediglich ziviles Erbrecht geregelt, aber NICHT STEUERLICHE FOLGEN: - DBA`s daher zu beachten (>> Deutschland!!) - Steuerrechtliche Abklärung VOR Wahl des Erbstatuts sinnvoll Dr. Heinrich Weninger 14

15 2. 1. EU Erbrechts VO d) Europäisches Nachlasszeugnis: - Ausweis des Nachfolgerechts (Erbrechts) durch das zuständige Gericht - Ist ohne weiteres Verfahren in einem anderen Land bindend als Legitimation für die Rechtsnachfolge - Gilt für - Erbrecht - Vermächtnis (nicht in Österreich, weil kein Anspruch gegenüber der Verlassenschaft nach ABGB) - Verwaltung (je nach inländischem Recht) - Vollstreckung (je nach inländischem Recht) - Bezieht sich nur auf Vermögen in anderen Mitgliedsstaaten - Ist FAKULTATIV und wird nur auf Antrag ausgestellt - Original bei Gericht, Abschrift für 6 Monate gültig Dr. Heinrich Weninger 15

16 2.1. EU Erbrechts VO Folgen für die Zukunft: - Große Umstellungsphase in allen Staaten - Abkehr von lange gewohnten Vorgehensweisen - Jeder Wohnsitzwechsel führt zu erbrechtlichen Konsequenzen und dem Erfordernis, vorhandene letztwillige Verfügungen zu überdenken oder zu überarbeiten - Pflichtteils-shopping je nach gewöhnlichem Aufenthalt möglich - ausdrückliche Erbrechtswahl im Testament sinnvoll, wenn Aufenthalt im Ausland geplant ist! - Abhandlung auch über in Österreich gelegenes Vermögen durch ausländische Gerichte möglich >> neue sprachliche und inhaltliche Herausforderung Dr. Heinrich Weninger 16

17 2. 2. ABGB - Neukodifikation des Erbrechts Allgemeines - Neufassung und Modernisierung des oft originalen Textes aus dem Jahr 1811 ( Equipage, Putze ) - Keine groben Änderungen, aber Anpassungen an zahlreiche geänderte soziale, gesellschaftspolitische und wirtschaftliche Umstände des heutigen Lebens, an die damals noch nicht gedacht werden konnte - Beibehaltung des Pflichtteilsrechts, aber Entschärfungen - Erweiterung des Ehegattenerbrechts - Erweiterung der Rechte von Lebensgefährten - Pflegevermächtnis - Größte Gesetzesneufassung seit 1945 (rd. 350 im ABGB) - Geltung ab Dr. Heinrich Weninger 17

18 2. 2. ABGB - Neukodifikation des Erbrechts Pflichtteilsrecht NEU: - Stundung oder Ratenzahlung von Pflichtteilsansprüche über 5-10 Jahre möglich - Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil im Zweifel gegeben - Halbierung des Pflichtteils von Kindern möglich, wenn über einen längeren Zeitraum vor dem Ableben Kontaktlosigkeit war - KEIN Pflichtteilsanspruch von Aszendenten mehr (Eltern) - Hinterlassung durch Geld oder geeignete Deckung - Anrechnungsbewertung zum Zeitpunkt des Empfanges einer Leistung, valorisiert mittels VPI auf den Todestag Dr. Heinrich Weninger 18

19 2. 2. ABGB - Pflichtteilsberechtigte Personen Urgroßeltern Großeltern Eltern Onkel/ Tante (Halb) Geschwister Erblasser Gattin(1) eing. Partner Cousin/ Cousine Neffe/ Nichte Kinder (1) Großcousin/ Großcousine Großneffe/ Großnichte Enkel (2) nur NACHKOMMEN sind pflichtteilsberechtigt Dr. Heinrich Weninger 19

20 2. 2. ABGB - Neukodifikation des Erbrechts Erbrecht und Testament NEU: - Erbrecht des Ehegatten geht ggü. Großeltern vor Gatte erbt alles, wenn weder Eltern noch Kinder da sind - automatische Aufhebung von alten Testamenten zu Gunsten Gatten oder Partnern im Falle der Scheidung - Verlust des Erbrechts auch bei laufendem Scheidungsverfahren - a.o. Erbrecht von Lebensgefährten vor a.o. Erbrecht von Vermächtnisnehmern bzw. Aneignung durch den Bund - Enterbung auch bei kleineren Straftaten gegen Angehörige möglich Dr. Heinrich Weninger 20

21 2. 2. ABGB - Neukodifikation des Erbrechts Erbrecht und Testament NEU: - Enterbung bei unsittlichem Lebenswandel entfällt - Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis, längstens 30 Jahre ab Ableben - Fremdhändiges Testament: Erhöhung der Fälschungssicherheit (alte Knopferlschreibmaschine versus EDV-Standardschriften) - drei geeignete Zeugen gleichzeitig - eigenhändiger Zeugenzusatz - pers. Daten der Zeugen zwecks späterer Identifikation - eigenhändiger Testierzusatz des Erblassers Dr. Heinrich Weninger 21

22 2. 2. ABGB - Neukodifikation des Erbrechts Stellung eines Lebensgefährten: - weiterhin KEIN gesetzliches ERBRECHT - a.o. Erbrecht vor dem der Legatare und der Aneignung durch den Bund, wenn zumindest 3 Jahre gemeinsamer Haushalt oder ggf. typische Verbundenheit - Vorausvermächtnis beschränkt auf ein Jahr Nutzungsdauer - Pflegevermächtnis - Wohnungseintrittsrecht im MRG - Lebensversicherung Begünstigung Dr. Heinrich Weninger 22

23 2. 2. ABGB - Neukodifikation des Erbrechts Pflegevermächtnis: Pflegeanspruch, wenn - Mindestens 6 Monate innerhalb von 3 Jahren vor dem Ableben - Nicht bloß geringfügige Pflege (Betreuung, Hilfe, Unterstützung) - Personenkreis: - Gesetzliche Erben und deren Gatte/Partner/Lebensgefährte und Kinder - Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder - Höhe nach Art, Dauer und Umfang der Leistung - Nur dann, wenn keine Bezahlung oder sonstige Zuwendung erfolgte - Anspruch und Einigung im Rahmen des Verfahrens vorgesehen Dr. Heinrich Weninger 23

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Dr. Heinrich Weninger, TEP Wirtschaftsjurist im Bankenbereich Lektor am MCI Innsbruck Fachbuchautor Unternehmensberater Dr. Heinrich Weninger 24

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