Nikolaus Arnold, Dr. Viktoria Baumgartner, Mag. Stephanie Novosel, Dr. Reinhard Rindler, Mag. LLM Simone Wieszmüllner, Mag.
|
|
- Adolph Heinrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Autoren: Nikolaus Arnold, Dr. Rechtsanwalt in Wien und Gesellschafter-Geschäftsführer der ARNOLD Rechtsanwälte GmbH ausgezeichnet mit dem Walther-Kastner-Preis 2003, Autor eines Kommentars zum Privatstiftungsgesetz sowie zahlreicher weiterer Publikationen zu stiftungs-, gesellschafts- und abgabenrechtlichen Themen Viktoria Baumgartner, Mag. Steuerberaterin und Managerin der BDO Austria GmbH, spezialisiert auf Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen, Umgründungsvorgängen und nationale und internationale steuerliche Beratung von Private Clients Stephanie Novosel, Dr. Senior Tax Associate der BDO Austria (GmbH) in Wien sowie Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre); spezialisiert auf nationales und internationales (Unternehmens-)Steuerrecht, Rechtsformwahl Reinhard Rindler, Mag. LLM Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der BDO Austria GmbH, Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht, Mitglied der Prüfungskomission für Steuerberater der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spezialisiert auf internationales Steuerrecht, Unternehmensbesteuerung, Umsatzsteuer und Tax Due Diligence Simone Wieszmüllner, Mag. Steuerberaterin der BDO Austria GmbH, spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Privatstiftungen Berndt Zinnöcker, Mag. Dr. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der BDO Austria GmbH, spezialisiert auf Prüfung und Beratung von Privatstiftungen, Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Umgründungsvorgängen und Restrukturierungs- und Insolvenzberatung
3 Herausgeber: BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 1010 Wien, Kohlmarkt 8 10 (Eingang Wallnerstraße 1) Tel: ; Fax: bdo@bdo.at Homepage: 2. Auflage Jänner 2017 ISBN: (Print) (E-Book) dbv-verlag Fachverlag für Steuer- und Wirtschaftsrecht 8010 Graz, Geidorfgürtel 24, Tel (0316) ; Fax (0316) Wien, Faradaygasse 6, Tel (01) , Fax (01) Internet: office@dbv.at Copyright 2017 by dbv-verlag Graz, Wien Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zb Künstler/In, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Alle Angaben in diesem Buch erfolgen ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren und des Verlages ist ausgeschlossen. Druck und Herstellung dbv-druck-, Beratungs- und Verlagsgesellschaft mbh, Graz
4 Vorwort Unentgeltliche Vermögensübertragungen finden hauptsächlich im familiären Umfeld statt und sind im Wesentlichen durch die Anforderungen des übertragenen Vermögens und die Eignung der Nachfolger bestimmt. Oft wird dabei rechtlichen, insbesondere steuerlichen Rahmenbedingungen zu wenig Augenmerk geschenkt. Aufgrund zahlreicher Neuerungen im rechtlichen und steuerlichen Bereich besteht eine gestiegene Notwendigkeit, sich mit den dafür geltenden Bestimmungen auseinanderzusetzen. Neben der Reform des Erbrechts durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das am in Kraft tritt, beinhaltet diese 2. Auflage zahlreiche steuerliche Änderungen, wie beispielsweise hinsichtlich der Besteuerung von Privatstiftungen. Im Bereich der unentgeltlichen Übertragung von Immobilienvermögen finden neben den ertragsteuerlichen Änderungen durch die Einführung der Immobilienertragssteuer zudem die neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Berücksichtigung. Insgesamt enthält dieser Praxisleitfaden neben Tipps zur möglichen Steueroptimierung, einen kompakten Überblick was es im Bereich Erben, Schenken, Stiften zu beachten gilt. Wien, im Jänner 2017 Die Autoren 4
5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 Kapitel 1 Das österreichische Erbrecht 1.1 Erbrechts-Änderungsgesetz Begriffe rund um das Erbrecht Das anwendbare Recht und die Gerichtszuständigkeit Welche Grundlagen gibt es für das Erbrecht? Die gesetzliche Erbfolge Allgemeines Das Parentelensystem Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten Pflegevermächtnis Anerbenrecht Letztwillige Verfügungen Allgemeines Testamentsformen Auslegung Widerruf letztwilliger Verfügungen Testamentsregister Erbvertrag Erbverzicht Erbunwürdigkeit Pflichtteilsrecht Erbschaftssteuer Kapitel 2 Die Privatstiftung 2.1 Einleitung Allgemeines Gründe für die Errichtung einer Privatstiftung Gründe gegen die Errichtung einer Privatstiftung Was ist eigentlich der Mausefalleneffekt?
6 Inhaltsverzeichnis Seite Die Besteuerung der Privatstiftung im Überblick Zuwendungen an die Privatstiftung Die Stiftungseingangssteuer Allgemeines Welche Vorgänge unterliegen der Stiftungseingangsbesteuerung? Wer unterliegt der Stiftungseingangssteuer? Bemessungsgrundlage Steuersatz Grunderwerbsteuer und Zuwendung von Liegenschaften Steuerbefreiungen Steuerschuldner Entstehung der Steuerschuld Zuständiges Finanzamt Ertragsteuerliche Konsequenzen bei der Zuwendung an die Privatstiftung Allgemeines Wie sind die steuerlichen Anschaffungskosten bei der Privatstiftung zu ermitteln? Ertragsteuerliche Konsequenzen der Zuwendung beim Stifter Zuwendungen nach 27 Abs 2 Z 7 zweiter Satz EStG Laufende Besteuerung der Privatstiftung Welche Einkünfte kann eine Privatstiftung erzielen und wie werden diese besteuert? Allgemeines Steuersätze und Befreiungen Wie funktioniert die Zwischenbesteuerung? Besteuerung von Kapitalerträgen Allgemeines Besteuerung von inländischen Investmentfonds Ausländische Investmentfonds Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Kursgewinnbesteuerung) Allgemeines Veräußerung von Beteiligungen, Anleihen und Derivaten Wie kann eine Veräußerung einer Beteiligung steuerlich optimiert werden? Veräußerung von Grundstücken Sind Verluste ausgleichsfähig? Übersicht: Besteuerung von Kapitalanlagen bei Privatstiftungen
7 Inhaltsverzeichnis Seite 2.4 Zuwendungen aus der Privatstiftung Ertragsteuerrecht Allgemeines Zuwendungen an natürliche Personen Steuerfreie Substanzauszahlungen Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen Zuwendungen an Körperschaften Auflösung der Privatstiftung Allgemeines Besteuerung auf Ebene der Privatstiftung Allgemeines Besteuerung auf Ebene der Letztbegünstigten Besonderheiten beim Widerruf Allgemeines Allgemeine ertragsteuerliche Konsequenzen beim Letztbegünstigten Besonderheiten beim Widerruf, wenn der Stifter Letztbegünstigter ist Sonstige Steuern Umsatzsteuer Gebühren und Kapitalverkehrssteuern Exkurs: Vermietung von Immobilien durch die Stiftung an Stifter/Begünstigte aus ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht Allgemeines Ertragsteuer Umsatzsteuer Exkurs: Liechtensteinische Stiftungen Zurechnung des Vermögens/Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen Laufende Besteuerung der intransparenten liechtensteinischen Stiftung Zuwendungen von liechtensteinischen Stiftungen Exkurs: Angloamerikanische Trusts Kapitel 3 Das Schenkungsmeldegesetz Das Schenkungsmeldegesetz Was muss gemeldet werden? Wann liegt ein schenkungsmeldepflichtiger Tatbestand vor? Wer ist zur Meldung verpflichtet?
8 Inhaltsverzeichnis Seite 3.5 Welches Vermögen muss gemeldet werden? Was ist von der Anzeigepflicht befreit? Freigrenze für die Meldepflicht bei Angehörigen Freigrenze für die Meldepflicht bei anderen Personen Bestimmung der Wertgrenzen Wertermittlung Nicht meldepflichtige Schenkungen Wie erfolgt die Anzeige? Finanzstrafrechtliche Konsequenzen nicht gemeldeter Schenkungen Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Auslandsbezug Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Erbschaftssteuer im Verhältnis zu Deutschland Kapitel 4 Unentgeltliche Übertragungen 4.1 Betriebe, Teilbetriebe Mitunternehmeranteile Gemischte Schenkung, Renten Anrechnung von Steuern Unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter Steuerlicher Verlustabzug Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen Unentgeltliche Übertragungen im Bereich Vermietung und Verpachtung Allgemeines Immobilienertragsteuer Ermittlung Veräußerungsgewinn bei Neuvermögen Ermittlung Veräußerungsgewinn bei Altvermögen Befreiungen Gemischte Schenkungen Erbauseinandersetzungen Tausch von Grundstücken als unentgeltliche Übertragung Weitere Folgen für die Erben und Geschenknehmer Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung Anhang Paragrafenverzeichnis Stichwortverzeichnis
9 Das ö sterreichisch e Erbrecht Kapitel 1 Kapitel 1 Das österreichische Erbrecht 1.1 Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr 87/2015) wurde das geltende materielle Erbrecht sowohl in inhaltlicher als auch in sprachlicher Hinsicht durch den Gesetzgeber reformiert. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am in Kraft. Es findet daher von Sonderregelungen abgesehen Anwendung, wenn der Verstorbene nach dem verstirbt. Wesentliche materielle Änderungen betreffen unter anderem: die Verbesserung der Stellung des Ehegatten und eingetragenen Partners sowie das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten, die Einführung eines Pflegevermächtnisses, die Änderung der Formvorschriften beim fremdhändigen Testament, die Erweiterung von Enterbungsgründen, der Entfall der Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren des Verstorbenen, die Bewertung von Zuwendungen zum Schenkungszeitpunkt sowie die Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt, die Möglichkeit einer Pflichtteilsstundung, die Neuregelung der Berechnungsmethode für die Hinzu- und Anrechnung sowie der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, Erben und Geschenknehmer. Der nachfolgende Beitrag stellt die neue Rechtslage dar und geht ebenfalls auf die seit geltende Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ein. In Hinblick auf die sprachliche Modernisierung sollen zudem zur leichteren Orientierung die bis zum geltenden und aus dem Erbrecht bekannten Begrifflichkeiten gegenübergestellt werden. 1.2 Begriffe rund um das Erbrecht Mit Ableben einer natürlichen Person (= eines Menschen) ist zu klären, auf wen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen übergehen. Zu beachten ist aber, dass nicht alle Rechte und Pflichten vererblich sind. Grob gesagt können die meisten vermögenswerten Rechtspositionen (aktiv und passiv) vererbt werden, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. Einer Person verliehene öffentlich-rechtliche Berechtigungen sind zumeist nicht übertragbar. 9
10 Kapitel 1 Das ö sterreichisch e Erbrecht Alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen werden in ihrer Gesamtheit als Verlassenschaft (bisher auch Nachlass) bezeichnet ( 531 ABGB). Der Verstorbene wird im Erbrecht Verstorbener oder letztwillig Verfügender (bisher Erblasser) genannt. Das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird als Erbe bezeichnet ( 532 ABGB). Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung kann jeder durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erben Berufene eine Erbantrittserklärung abgeben (muss dies allerdings nicht). Mit der sog Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben ( 797, 819 ABGB) tritt dieser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in die zur Verlassenschaft gehörigen Rechte und Pflichten ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang ohne das Erfordernis zusätzlicher Übertragungsakte. Sieht der Verstorbene eine letztwillige Zuwendung an eine Person vor, ohne diese zum Erben einzusetzen, spricht man von Vermächtnis (bisher auch Legat); der Bedachte ist Vermächtnisnehmer (bisher auch Legatar) ( 535 ABGB). Bestimmten Personen kann nach dem Verstorbenen ein unentziehbares Mindestrecht auf einen bestimmten Bruchteil der Verlassenschaft (Pflichtteil) zukommen (Pflichtteilsberechtigte, 756 ff ABGB; bisher auch Noterbe). 1.3 Das anwendbare Recht und die Gerichtszuständigkeit Bei jeder Verlassenschaft ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt seit dem nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar und erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen mit Ausnahme von Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Art 1 Abs 1 EU-ErbVO). Sofern der Verstorbene vor dem gestorben ist und die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) nicht das maßgebende Recht bestimmt, wäre weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden ( 50 Abs 7 IPR-Gesetz), sodass die Prüfung nach dem Internationalen Privatrecht (bzw je nach tangierten Rechtsordnungen deren jeweiligen Kollisions- und Verweisungsnormen) erfolgen würde. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) knüpft bei einem Erbfall sowohl für die Zuständigkeit von Gerichten als auch für die Anwendung materiellen Erbrechts an jenen Staat an, in welchem der Verstorbene (die EU-ErbVO verwendet den Begriff des Erblassers ) im Todeszeitpunkt seinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 4 und Art 21 Abs 1 EU-ErbVO). 10
11 Das ö sterreichisch e Erbrecht Kapitel 1 Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5 EU-ErbVO) ist möglich, sofern der Verstorbene eine Rechtswahl (Art 22 EU-ErbVO) bezüglich der Anwendung des materiellen Rechts eines Mitgliedstaates für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen getroffen hat. Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen sind der Schriftform gleichgestellt, sofern sie eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen (Art 5 EU- ErbVO). Sofern sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht anzuwenden wäre, so unterliegt die Erbfolge dem Recht dieses anderen Staates (Art 21 Abs 2 EU-ErbVO). Eine Person kann auch das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehörte (Art 22 EU-ErbVO). Die wesentlichen materiellen Fragen (etwa Erbfähigkeit, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht) richten sich nach dem insoweit anzuwendenden Recht (Art 23 EU-ErbVO). Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) wurde zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, welches als Nachweis der Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter dient (Art 63 EU- ErbVO). Aus österreichischer Sicht werden erbrechtliche Fragen in Verlassenschaftsverfahren ohne internationalen Bezug weiterhin nach österreichischem Recht beurteilt. Sofern jedoch ein Auslandsbezug besteht, ist die Beurteilung erbrechtlicher Fragen aufgrund der möglichen Geltung fremder Rechtsordnungen empfehlenswert. 1.4 Welche Grundlagen gibt es für das Erbrecht? Im österreichischen Erbrecht werden drei Berufungsgründe unterschieden. Einerseits das Testament, andererseits der Erbvertrag und schließlich die gesetzliche Erbfolge ( 533 ABGB). 1.5 Die gesetzliche Erbfolge Allgemeines In der Praxis kommt es am häufigsten zu einer Anwendung der gesetzlichen Erbfolge ( 727 ff ABGB). Diese tritt ein, wenn der Verstorbene keinen Erbvertrag und kein Testament über die gesamte Verlassenschaft (gegebenenfalls aber nur für den vom Testament oder Erbvertrag nicht umfassten Bereich) errichtet hat bzw wenn die berufenen Erben die Erbschaft nicht erlangen (etwa weil sie den Erbanfall nicht erleben oder die Erbschaft ausschlagen). 11
Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
Mehr"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE"
"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE" FAMILY MANAGEMENT BANKHAUS SPÄNGLER WirtschaftsBlatt UNTERNEHMENSNACHFOLGE DIE AUFGABE VIELVERSPRECHEND MEISTERN 03. März 2016 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung
MehrEU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrErben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill
Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe
MehrSICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte
SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION INHALT REFORM DES ERBRECHTS IN ÖSTERREICH Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (= ErbRÄG) Tritt grundsätzlich am 01.01.2017 in Kraft EU-Erbrechtsverordnung 2012 (= EU ErbVO)
MehrEuropäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet
Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Bis zum 17. August 2015 setzt die EU mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrRechtsfallen für Erben
Rechtsfallen für Erben Rechtsanwälte Vaihinger & Kollegen Villingen-Schwenningen 28.04.2016 Folie 1 Inhalt 1. Tod am Kap Formentor auf Mallorca oder die EU- ErbVO lässt grüßen Vergleich Erbvertrag/gemeinschaftliches
MehrÜbertragung privater Liegenschaften
Übertragung privater Liegenschaften Erben und Schenken ohne Steuer geht das? Notar Dr. Hansjörg Brunner Notar Dr. Hansjörg Brunner Vererben oder Schenken? Vermögenserhalt in der Familie Vorsorgevollmacht
MehrRECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.
RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrEuropäische Erbrechtsverordnung
Europäische Erbrechtsverordnung Erst am 17. August 2015 tritt die europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Doch schon heute sind die EU-weiten Regelungen in allen testamentarischen Verfügungen und besonders
MehrDie Europäische Erbrechtsverordnung
Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,
MehrVererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013
06. März 2013 Vererben und Schenken Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 Rudolf Herfurth Rechtsanwalt Seite 2 Themenüberblick Schenkung formlos bei sofortigem Vollzug Schenkungsversprechen nur notariell
MehrZu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.
Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrTestament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer
Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling
MehrKapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene
Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2
Mehr5. Kapitel Der Erbfall... 237 I. Maßnahmen nach dem Todesfall... 237
Inhalt 1. Kapitel Vorsorge... 19 I. Die Patientenverfügung... 20 1. Zweck einer Patientenverfügung... 20 2. Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung... 20 3. Inhalt einer Patientenverfügung... 21
MehrDie neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)
Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)
MehrDR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ
DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ Adresse: Rainerstraße 20 A-4020 Linz Telefon: 0732/600980 Telefax: 0732/600980-12 E-Mail: office@notar-fellner.at www.notar-fellner.at Die Vermögensweitergabe
MehrDer Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:
Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de
MehrWintersemester 2011/2012. RiBFH Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum
Wintersemester 2011/2012 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum Spannungsverhältnis Eigentümerfreiheit des Erblassers Gleichheit innerhalb der Nachfolgegeneration
MehrAuswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis
Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte
MehrErbrecht für Versicherungsmakler
Erbrecht für Versicherungsmakler Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka
MehrMit Steuerreform 2015/2016. Rainer/Stingl. Immobilien. richtig weitergeben. vererben, verschenken, übertragen RATGEBER. 3. Auflage. recht.
RATGEBER Mit Steuerreform 2015/2016 Rainer/Stingl Immobilien richtig weitergeben vererben, verschenken, übertragen 3. Auflage recht.verständlich MANZ RATGEBER Immobilien richtig weitergeben Immobilien
MehrVererben von Immobilien im Ausland
Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 E-Mail: kanzlei@rain-fuchs.de Internet: www.rain-fuchs.de!"#$# %&'!()!*)+*, -'!()!*./. 01 '
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrInternationales Erbrecht Italien
Internationales Erbrecht Italien von Hans-Peter Schömmer, Dr. Jürgen Reiß 2., neu bearbeitete Auflage Internationales Erbrecht Italien Schömmer / Reiß wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrErbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers
Newsletter Private Clients Issue 4 2015 Erbrechtsrechtsreform Teil 1 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft,
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrDas Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.
Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
MehrSeite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XVII
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort...................................................... V Abkürzungsverzeichnis......................................... XV Literaturverzeichnis............................................
MehrErbrecht. Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen. Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD. o. Professor an der Universität Freiburg i. Br.
Erbrecht Grundzüge mit Fällen und Kontrollfragen Dr. Dr.h.c. DIETER LEIPOLD o. Professor an der Universität Freiburg i. Br. 16., neubearbeitete Auflage ULB Darmstadt 16351474 2006 MOHR SIEBECK l.teil Einführung
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrRechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar
Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht
MehrRICHTIG ERBEN UND VERERBEN
RICHTIG ERBEN UND VERERBEN HYPO OBERÖSTERREICH EURAG ÖSTERREICH 17. November 2011 RECHTSANWALT ALEXANDER HASCH www.hasch.eu A-1010 Wien, Zelinkagasse 10 Tel. +43/1/532 12 70 BA CA, BLZ 12000, Kto. 05222
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen
MehrGezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung
Thomas Fritz Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung Steuerrecht, Zivilrecht und Gesellschaftsrecht Unternehmens- und Privatvermögen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 3. Auflage
MehrSo schreibe ich mein Testament
. Zwißler Petzold So schreibe ich mein Testament Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar Mit Musterformulierungen und Gestaltungsvorschlägen 14., aktualisierte Auflage Neues europäisches Erbrecht WALHALLA Rechtshilfen...
MehrDIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen -
DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - Die Europäische Erbrechtsverordnung - mit vollem Namen: Die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht
MehrTestament. für Unternehmer und Freiberufler. Beck-Rechtsberater. Vorsorge und letztwillige Verfügung. Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth
Beck-Rechtsberater Testament für Unternehmer und Freiberufler Vorsorge und letztwillige Verfügung Bernhard F. Klinger und Wolfgang Roth 1. Auflage i- Deutscher Taschenbuch Verlag Vorwort.-..-... :,...
MehrErbrecht neu GrESt neu
Erbrecht neu GrESt neu Notariatskammer für Steiermark Dieter Kinzer Alice Perscha Übersicht Ø Erben und Vererben - EU-Erbrechtsverordnung - gesetzliche Erbfolge Testament Pflichtteile Ø Vorsorge treffen
MehrDie Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele
3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November
MehrDie neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive von Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht 1 Einleitung: Beispielsfälle 2 Einleitung: Beispielsfall
MehrDer Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
MehrErbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG
Erbrecht Es gibt zwei grundsätzliche Arten des (Ver)Erbens: Die gesetzliche ErbfolgeDie letztwillige Anordnung (Testament)Nach österreichischem Recht kann grundsätzlich jede Person selbst regeln, was nach
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrINFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben
INFORMATIONSBLATT Erben & Vererben 1 I. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? Mit jedem Todesfall wird ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren ausgelöst. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrPROBLEME DER NACHLASSABWICKLUNG BEIM TOD DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER MIT VERMÖGEN IN IRLAND
PROBLEME DER NACHLASSABWICKLUNG BEIM TOD DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER MIT VERMÖGEN IN IRLAND I. ANWENDBARES RECHT I.1. Im Allgemeinen schreibt das irische Internationale Privatrecht vor, daß das lex domicilii
MehrErben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
MehrGrundzüge des Erbrechtes
Grundzüge des Erbrechtes Unter Erbrecht versteht man all jene Vorschriften, die die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen betreffen. Das Erbrecht bestimmt also, auf wen die Güter und Verpflichtungen
MehrErben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
MehrAnwendbares Erbrecht in deutsch-schweizerischen Erbfällen
VERERBEN VON VERMÖGEN IN DER SCHWEIZ Einleitung Die Schweiz ist seit Jahrzehnten ein klassisches Ziel von internationalem Anlagekapital. Bei ausländischen Immobilieninvestitionen nimmt sie unter den europäischen
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
MehrErben und Schenken im Steuerrecht
Erben und Schenken im Steuerrecht in Kooperation mit Vortragender: Jürgen G. Reichert Steuerberater Rechtsanwalt Gliederung 1. Wer sind wir? 2. steuerpflichtige Vorgänge 3. persönliche Steuerpflicht 4.
MehrDr. Paul Rombach, LL.M. Dr. Claudie Rombach Notare
Dr. Paul Rombach, LL.M. Dr. Claudie Rombach Notare 40212 Düsseldorf Königsallee 70 Telefon (0211) 86 32 72-0 Fax (0211) 86 32 72 20 E-Mail: mail@notare-rombach.de Internet: www.notare-rombach.de Erbe und
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... V VII XIX 1. Kapitel Der Erbfall: Was ist jetzt zu tun?... 1 I. Alles rund um die Beerdigung... 1 II. Welche Kosten entstehen und wer hat sie zu
MehrBeispielsfälle zur Erbschaftssteuer
Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des
MehrInhalt. Einführung in das Erbrecht
Inhalt Einführung in das Erbrecht Lektion 1: Der Erbfall 7 I. Die Gesamtrechtsnachfolge 7 1. Abgrenzung Erbeinsetzung-Vermächtnis 7 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 8 a) Ausschlagung der Erbschaft
MehrNewsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern
Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern Dezember 2013 Begriffe Versicherungsnehmer, das ist diejenige Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen
MehrPraktische Fragen rund um das Testament von Deutschen in Portugal
Dr. Stephanie Müller-Bromley, Rechtsanwältin Praktische Fragen rund um das Testament von Deutschen in Portugal I. Abgrenzung Verfügung von Todes wegen Patientenverfügung Regelungen für die Zeit nach dem
MehrPflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
MehrBeck-Rechtsberater im dtv 50726. Ratgeber Erbrecht. Erben und vererben. von Heiko Ritter. 2. Auflage
Beck-Rechtsberater im dtv 50726 Ratgeber Erbrecht Erben und vererben von Heiko Ritter 2. Auflage Ratgeber Erbrecht Ritter schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrSteuerfalle EU-Erbrechtsverordnung?
Langfassung Steuerfalle EU-Erbrechtsverordnung? Die Steuerfalle EU-Erbrechtsverordnung? stand im Mittelpunkt des Notarion XP, das am 29. Juni in der Notariatskammer stattfand. Univ.-Doz. DDr. Ludwig Bittner,
MehrErbrecht effektiv. Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2008
Erbrecht effektiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2008 A Abfindungen Gesellschaftsrecht 1/08 10 Vererblichkeit: Abfindungen und Gegendarstellungsanspruch 1/08 18 Abgabenordnung Änderungen des 42AO, die
MehrDas Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrErbrecht für die steuerberatenden Berufe
Erbrecht für die steuerberatenden Berufe mit Fallbeispielen, Praxishinweisen und Formulierungsvorschlägen Von Dr. Hans-Peter Wetzel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Lehrbeauftragter
MehrGestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile
MehrImmobilien in Spanien Erben und Vererben
Immobilien in Spanien Erben und Vererben Rechtsanwalt / Abogado Dr. Thomas Rinne Cámara Oficial Española de Comercio Alemana Amtliche Spanische Handelskammer für Deutschland Frankfurt am Main, am 25. November
MehrDie Betreuung des Kunden im Erbfall naher Angehöriger
Die Betreuung des Kunden im Erbfall naher Angehöriger Vortrag im Rahmen der MMM der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im März 2015 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0733-G/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I.R.inZ., vertreten durch Dr. Paul Pernthaller, Öffentlicher Notar, 8750 Judenburg,
MehrSlowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010
Slowenien Bearbeitungsstand Oktober 2010 Abspaltung von der Bundesrepublik Jugoslawien mit Wirkung vom 8.10.1991. Seither ist Slowenien ein eigenständiger Staat. Seit dem 1.5.2004 ist die Republik Slowenien
MehrKapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen
7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden
MehrEINE ZUKUNFT FÜR MEINE SAMMLUNG
EINE ZUKUNFT FÜR MEINE SAMMLUNG DURCH VOR- ODER NACHLASS? Rechtsanwältin Anne Baranowski LL.M. Schalast & Partner Rechtsanwälte Notare Diese Präsentation ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen
MehrVorwort des Herausgebers... 7
Inhaltsverzeichnis Inhalt Vorwort des Herausgebers... 7 A. Die Immobilie Verantwortung für die nächste Generation... 8 I. Streit über die Immobilie bei der Miterbengemeinschaft... 8 II. Pflichtteilsrelevanz
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrErbrecht in Frage und Antwort
Beck-Rechtsberater im dtv 50637 Erbrecht in Frage und Antwort Vorsorge zu Lebzeiten, Erbfall, Testament, Erbvertrag, Vollmachten, Steuern, Kosten von Bernhard F. Klinger 3. Auflage Erbrecht in Frage und
MehrTod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen
Tod und Erben 114 Rechtzeitig vorsorgen Haben Sie sich schon einmal überlegt, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht? Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte oder eine andere Person auch
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1224-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrErbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1
1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist
MehrDeutsch-Italienische Erbschaften
Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra
MehrDr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2
Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Schenkung/ Übergabe Unterschied Schenkung = ohne Gegenleistung Übergabe = mit Gegenleistungen 3 Übergabe
MehrWissenswertes zu Testament und Erbe
Wissenswertes zu Testament und Erbe Sie können über Ihr Hab und Gut weitgehend frei verfügen. Zu Lebzeiten und auch in der Nachlassregelung. Viele Menschen machen jedoch zu Lebzeiten davon keinen Gebrauch.
MehrUnternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung
Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die
MehrErbrecht und Vorsorgevollmacht
Folie 1 Herzlich Willkommen zum Kurzvortrag über Erbrecht und Vorsorgevollmacht Referent: Notar Dr. Ernst Wahl Notare Königstraße 21 90402 Nürnberg Tel.: 0911/23086-0 Fax: 0911/23086-31 Mobil: 0173/3920439
MehrErben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung
MehrGeschenkt ist geschenkt.
Das Haus schon zu Lebzeiten verschenken? Schenken mit warmer Hand Folgen im Pflegefall Ergolding, den 17. April 2013 Geschenkt ist geschenkt. (deutsche Redensart) 2 Überblick Erbfolge erst mit dem Tod
MehrErben. Teilen. Streiten?
PODIUM MÄRZ 2015 Erben. Teilen. Streiten? Kinga M. Weiss, Rechtsanwältin Hans-Peter Kümin, Rechtsanwalt René Strazzer, Rechtsanwalt Moderation: Hans-Peter Kümin Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Birmensdorferstrasse
MehrUnternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge von RA Dr. Manzur Esskandari, Dr. Sebastian Franck, WP StB RA Dr. Ulf Künnemann Dr. Manzur Esskandari ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht in seiner
MehrDie Erbengemeinschaft im Steuerrecht
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Erbengemeinschaft im Steuerrecht im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Robert Hammerl Diplom Finanzwirt (FH), Steuerberater convocat GbR München
MehrMerkblätter. Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
ZertifiziertnachQM DINENISO 9001-2008 Merkblätter SteuerberaterPfulendorf Steuerberater ChristophRimmek ausgeschiedenseit1.1.2006 Dipl.Vw.WolfgangObert Dipl.Bw.(FH)HerbertHaas ÜberlingerStraße38 88630Pfulendorf
MehrDie Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen -
Die Erbschaftssteuerreform 2008 - Überblick und Handlungsempfehlungen - 1. Die neue Erbschaftssteuer Am 20.11.2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und
MehrAnwaltskanzlei & Mediationskanzlei CIKAČ. Das Testament im kroatischen und deutschen Recht im Vergleich
Anwaltskanzlei & Mediationskanzlei CIKAČ Das Testament im kroatischen und deutschen Recht im Vergleich Durch ein Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen zu einer rechtsgültigen Verfügung machen.
Mehr