Nikolaus Arnold, Dr. Viktoria Baumgartner, Mag. Stephanie Novosel, Dr. Reinhard Rindler, Mag. LLM Simone Wieszmüllner, Mag.

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2 Autoren: Nikolaus Arnold, Dr. Rechtsanwalt in Wien und Gesellschafter-Geschäftsführer der ARNOLD Rechtsanwälte GmbH ausgezeichnet mit dem Walther-Kastner-Preis 2003, Autor eines Kommentars zum Privatstiftungsgesetz sowie zahlreicher weiterer Publikationen zu stiftungs-, gesellschafts- und abgabenrechtlichen Themen Viktoria Baumgartner, Mag. Steuerberaterin und Managerin der BDO Austria GmbH, spezialisiert auf Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen, Umgründungsvorgängen und nationale und internationale steuerliche Beratung von Private Clients Stephanie Novosel, Dr. Senior Tax Associate der BDO Austria (GmbH) in Wien sowie Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre); spezialisiert auf nationales und internationales (Unternehmens-)Steuerrecht, Rechtsformwahl Reinhard Rindler, Mag. LLM Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der BDO Austria GmbH, Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht, Mitglied der Prüfungskomission für Steuerberater der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spezialisiert auf internationales Steuerrecht, Unternehmensbesteuerung, Umsatzsteuer und Tax Due Diligence Simone Wieszmüllner, Mag. Steuerberaterin der BDO Austria GmbH, spezialisiert auf nationales und internationales Steuerrecht und Privatstiftungen Berndt Zinnöcker, Mag. Dr. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der BDO Austria GmbH, spezialisiert auf Prüfung und Beratung von Privatstiftungen, Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Umgründungsvorgängen und Restrukturierungs- und Insolvenzberatung

3 Herausgeber: BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 1010 Wien, Kohlmarkt 8 10 (Eingang Wallnerstraße 1) Tel: ; Fax: bdo@bdo.at Homepage: 2. Auflage Jänner 2017 ISBN: (Print) (E-Book) dbv-verlag Fachverlag für Steuer- und Wirtschaftsrecht 8010 Graz, Geidorfgürtel 24, Tel (0316) ; Fax (0316) Wien, Faradaygasse 6, Tel (01) , Fax (01) Internet: office@dbv.at Copyright 2017 by dbv-verlag Graz, Wien Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zb Künstler/In, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Alle Angaben in diesem Buch erfolgen ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren und des Verlages ist ausgeschlossen. Druck und Herstellung dbv-druck-, Beratungs- und Verlagsgesellschaft mbh, Graz

4 Vorwort Unentgeltliche Vermögensübertragungen finden hauptsächlich im familiären Umfeld statt und sind im Wesentlichen durch die Anforderungen des übertragenen Vermögens und die Eignung der Nachfolger bestimmt. Oft wird dabei rechtlichen, insbesondere steuerlichen Rahmenbedingungen zu wenig Augenmerk geschenkt. Aufgrund zahlreicher Neuerungen im rechtlichen und steuerlichen Bereich besteht eine gestiegene Notwendigkeit, sich mit den dafür geltenden Bestimmungen auseinanderzusetzen. Neben der Reform des Erbrechts durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das am in Kraft tritt, beinhaltet diese 2. Auflage zahlreiche steuerliche Änderungen, wie beispielsweise hinsichtlich der Besteuerung von Privatstiftungen. Im Bereich der unentgeltlichen Übertragung von Immobilienvermögen finden neben den ertragsteuerlichen Änderungen durch die Einführung der Immobilienertragssteuer zudem die neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Berücksichtigung. Insgesamt enthält dieser Praxisleitfaden neben Tipps zur möglichen Steueroptimierung, einen kompakten Überblick was es im Bereich Erben, Schenken, Stiften zu beachten gilt. Wien, im Jänner 2017 Die Autoren 4

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 Kapitel 1 Das österreichische Erbrecht 1.1 Erbrechts-Änderungsgesetz Begriffe rund um das Erbrecht Das anwendbare Recht und die Gerichtszuständigkeit Welche Grundlagen gibt es für das Erbrecht? Die gesetzliche Erbfolge Allgemeines Das Parentelensystem Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten Pflegevermächtnis Anerbenrecht Letztwillige Verfügungen Allgemeines Testamentsformen Auslegung Widerruf letztwilliger Verfügungen Testamentsregister Erbvertrag Erbverzicht Erbunwürdigkeit Pflichtteilsrecht Erbschaftssteuer Kapitel 2 Die Privatstiftung 2.1 Einleitung Allgemeines Gründe für die Errichtung einer Privatstiftung Gründe gegen die Errichtung einer Privatstiftung Was ist eigentlich der Mausefalleneffekt?

6 Inhaltsverzeichnis Seite Die Besteuerung der Privatstiftung im Überblick Zuwendungen an die Privatstiftung Die Stiftungseingangssteuer Allgemeines Welche Vorgänge unterliegen der Stiftungseingangsbesteuerung? Wer unterliegt der Stiftungseingangssteuer? Bemessungsgrundlage Steuersatz Grunderwerbsteuer und Zuwendung von Liegenschaften Steuerbefreiungen Steuerschuldner Entstehung der Steuerschuld Zuständiges Finanzamt Ertragsteuerliche Konsequenzen bei der Zuwendung an die Privatstiftung Allgemeines Wie sind die steuerlichen Anschaffungskosten bei der Privatstiftung zu ermitteln? Ertragsteuerliche Konsequenzen der Zuwendung beim Stifter Zuwendungen nach 27 Abs 2 Z 7 zweiter Satz EStG Laufende Besteuerung der Privatstiftung Welche Einkünfte kann eine Privatstiftung erzielen und wie werden diese besteuert? Allgemeines Steuersätze und Befreiungen Wie funktioniert die Zwischenbesteuerung? Besteuerung von Kapitalerträgen Allgemeines Besteuerung von inländischen Investmentfonds Ausländische Investmentfonds Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Kursgewinnbesteuerung) Allgemeines Veräußerung von Beteiligungen, Anleihen und Derivaten Wie kann eine Veräußerung einer Beteiligung steuerlich optimiert werden? Veräußerung von Grundstücken Sind Verluste ausgleichsfähig? Übersicht: Besteuerung von Kapitalanlagen bei Privatstiftungen

7 Inhaltsverzeichnis Seite 2.4 Zuwendungen aus der Privatstiftung Ertragsteuerrecht Allgemeines Zuwendungen an natürliche Personen Steuerfreie Substanzauszahlungen Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen Zuwendungen an Körperschaften Auflösung der Privatstiftung Allgemeines Besteuerung auf Ebene der Privatstiftung Allgemeines Besteuerung auf Ebene der Letztbegünstigten Besonderheiten beim Widerruf Allgemeines Allgemeine ertragsteuerliche Konsequenzen beim Letztbegünstigten Besonderheiten beim Widerruf, wenn der Stifter Letztbegünstigter ist Sonstige Steuern Umsatzsteuer Gebühren und Kapitalverkehrssteuern Exkurs: Vermietung von Immobilien durch die Stiftung an Stifter/Begünstigte aus ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht Allgemeines Ertragsteuer Umsatzsteuer Exkurs: Liechtensteinische Stiftungen Zurechnung des Vermögens/Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen Laufende Besteuerung der intransparenten liechtensteinischen Stiftung Zuwendungen von liechtensteinischen Stiftungen Exkurs: Angloamerikanische Trusts Kapitel 3 Das Schenkungsmeldegesetz Das Schenkungsmeldegesetz Was muss gemeldet werden? Wann liegt ein schenkungsmeldepflichtiger Tatbestand vor? Wer ist zur Meldung verpflichtet?

8 Inhaltsverzeichnis Seite 3.5 Welches Vermögen muss gemeldet werden? Was ist von der Anzeigepflicht befreit? Freigrenze für die Meldepflicht bei Angehörigen Freigrenze für die Meldepflicht bei anderen Personen Bestimmung der Wertgrenzen Wertermittlung Nicht meldepflichtige Schenkungen Wie erfolgt die Anzeige? Finanzstrafrechtliche Konsequenzen nicht gemeldeter Schenkungen Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Auslandsbezug Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Erbschaftssteuer im Verhältnis zu Deutschland Kapitel 4 Unentgeltliche Übertragungen 4.1 Betriebe, Teilbetriebe Mitunternehmeranteile Gemischte Schenkung, Renten Anrechnung von Steuern Unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter Steuerlicher Verlustabzug Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen Unentgeltliche Übertragungen im Bereich Vermietung und Verpachtung Allgemeines Immobilienertragsteuer Ermittlung Veräußerungsgewinn bei Neuvermögen Ermittlung Veräußerungsgewinn bei Altvermögen Befreiungen Gemischte Schenkungen Erbauseinandersetzungen Tausch von Grundstücken als unentgeltliche Übertragung Weitere Folgen für die Erben und Geschenknehmer Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung Anhang Paragrafenverzeichnis Stichwortverzeichnis

9 Das ö sterreichisch e Erbrecht Kapitel 1 Kapitel 1 Das österreichische Erbrecht 1.1 Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I Nr 87/2015) wurde das geltende materielle Erbrecht sowohl in inhaltlicher als auch in sprachlicher Hinsicht durch den Gesetzgeber reformiert. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am in Kraft. Es findet daher von Sonderregelungen abgesehen Anwendung, wenn der Verstorbene nach dem verstirbt. Wesentliche materielle Änderungen betreffen unter anderem: die Verbesserung der Stellung des Ehegatten und eingetragenen Partners sowie das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten, die Einführung eines Pflegevermächtnisses, die Änderung der Formvorschriften beim fremdhändigen Testament, die Erweiterung von Enterbungsgründen, der Entfall der Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren des Verstorbenen, die Bewertung von Zuwendungen zum Schenkungszeitpunkt sowie die Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt, die Möglichkeit einer Pflichtteilsstundung, die Neuregelung der Berechnungsmethode für die Hinzu- und Anrechnung sowie der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, Erben und Geschenknehmer. Der nachfolgende Beitrag stellt die neue Rechtslage dar und geht ebenfalls auf die seit geltende Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ein. In Hinblick auf die sprachliche Modernisierung sollen zudem zur leichteren Orientierung die bis zum geltenden und aus dem Erbrecht bekannten Begrifflichkeiten gegenübergestellt werden. 1.2 Begriffe rund um das Erbrecht Mit Ableben einer natürlichen Person (= eines Menschen) ist zu klären, auf wen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen übergehen. Zu beachten ist aber, dass nicht alle Rechte und Pflichten vererblich sind. Grob gesagt können die meisten vermögenswerten Rechtspositionen (aktiv und passiv) vererbt werden, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. Einer Person verliehene öffentlich-rechtliche Berechtigungen sind zumeist nicht übertragbar. 9

10 Kapitel 1 Das ö sterreichisch e Erbrecht Alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen werden in ihrer Gesamtheit als Verlassenschaft (bisher auch Nachlass) bezeichnet ( 531 ABGB). Der Verstorbene wird im Erbrecht Verstorbener oder letztwillig Verfügender (bisher Erblasser) genannt. Das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird als Erbe bezeichnet ( 532 ABGB). Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung kann jeder durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erben Berufene eine Erbantrittserklärung abgeben (muss dies allerdings nicht). Mit der sog Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben ( 797, 819 ABGB) tritt dieser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in die zur Verlassenschaft gehörigen Rechte und Pflichten ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang ohne das Erfordernis zusätzlicher Übertragungsakte. Sieht der Verstorbene eine letztwillige Zuwendung an eine Person vor, ohne diese zum Erben einzusetzen, spricht man von Vermächtnis (bisher auch Legat); der Bedachte ist Vermächtnisnehmer (bisher auch Legatar) ( 535 ABGB). Bestimmten Personen kann nach dem Verstorbenen ein unentziehbares Mindestrecht auf einen bestimmten Bruchteil der Verlassenschaft (Pflichtteil) zukommen (Pflichtteilsberechtigte, 756 ff ABGB; bisher auch Noterbe). 1.3 Das anwendbare Recht und die Gerichtszuständigkeit Bei jeder Verlassenschaft ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt seit dem nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar und erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen mit Ausnahme von Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Art 1 Abs 1 EU-ErbVO). Sofern der Verstorbene vor dem gestorben ist und die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) nicht das maßgebende Recht bestimmt, wäre weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden ( 50 Abs 7 IPR-Gesetz), sodass die Prüfung nach dem Internationalen Privatrecht (bzw je nach tangierten Rechtsordnungen deren jeweiligen Kollisions- und Verweisungsnormen) erfolgen würde. Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) knüpft bei einem Erbfall sowohl für die Zuständigkeit von Gerichten als auch für die Anwendung materiellen Erbrechts an jenen Staat an, in welchem der Verstorbene (die EU-ErbVO verwendet den Begriff des Erblassers ) im Todeszeitpunkt seinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 4 und Art 21 Abs 1 EU-ErbVO). 10

11 Das ö sterreichisch e Erbrecht Kapitel 1 Eine Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5 EU-ErbVO) ist möglich, sofern der Verstorbene eine Rechtswahl (Art 22 EU-ErbVO) bezüglich der Anwendung des materiellen Rechts eines Mitgliedstaates für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen getroffen hat. Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen sind der Schriftform gleichgestellt, sofern sie eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen (Art 5 EU- ErbVO). Sofern sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht anzuwenden wäre, so unterliegt die Erbfolge dem Recht dieses anderen Staates (Art 21 Abs 2 EU-ErbVO). Eine Person kann auch das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehörte (Art 22 EU-ErbVO). Die wesentlichen materiellen Fragen (etwa Erbfähigkeit, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht) richten sich nach dem insoweit anzuwendenden Recht (Art 23 EU-ErbVO). Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) wurde zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, welches als Nachweis der Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter dient (Art 63 EU- ErbVO). Aus österreichischer Sicht werden erbrechtliche Fragen in Verlassenschaftsverfahren ohne internationalen Bezug weiterhin nach österreichischem Recht beurteilt. Sofern jedoch ein Auslandsbezug besteht, ist die Beurteilung erbrechtlicher Fragen aufgrund der möglichen Geltung fremder Rechtsordnungen empfehlenswert. 1.4 Welche Grundlagen gibt es für das Erbrecht? Im österreichischen Erbrecht werden drei Berufungsgründe unterschieden. Einerseits das Testament, andererseits der Erbvertrag und schließlich die gesetzliche Erbfolge ( 533 ABGB). 1.5 Die gesetzliche Erbfolge Allgemeines In der Praxis kommt es am häufigsten zu einer Anwendung der gesetzlichen Erbfolge ( 727 ff ABGB). Diese tritt ein, wenn der Verstorbene keinen Erbvertrag und kein Testament über die gesamte Verlassenschaft (gegebenenfalls aber nur für den vom Testament oder Erbvertrag nicht umfassten Bereich) errichtet hat bzw wenn die berufenen Erben die Erbschaft nicht erlangen (etwa weil sie den Erbanfall nicht erleben oder die Erbschaft ausschlagen). 11

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