# 2 Mai Zusammenfassung (Executive Summary)

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1 Zusammenfassung (Executive Summary) Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen im Bereich der Immobilienfonds ist aktuell Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens Fiscale Eenheid X 1 des Hoge Raad der Niederlanden an den Europäischen Gerichtshof ( EuGH ). Das Verfahren hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation von Immobiliensondervermögen und den ihnen gegenüber erbrachten Leistungen. Am heutigen Tage hat die Generalanwältin Kokott den Schlussantrag in obiger Rechtssache gestellt 2. Der Schlussantrag enthält folgenden Entscheidungsvorschlag: Das europäische Mehrwertsteuerrecht 3 ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die durch mehr als einen Anleger mit dem alleinigen Ziel errichtet wurde, das angesammelte Vermögen in Immobilien anzulegen, als Sondervermögen angesehen werden kann, sofern der betreffende Mitgliedstaat sie einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt hat; die Verwaltung eines solchen Sondervermögens auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien umfasst. Einleitung Es obliegt den Generalanwälten am EuGH als Teil des mündlichen Verfahrens 4 öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen. Der Gerichtshof ist an die Schlussanträge in nicht gebunden, allerdings liefert der Schlussantrag regelmäßig eine sehr fundierte Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden Rechtsfrage, so dass der EuGH der Position des Generalanwalts häufig folgt. Gemäß dem Vorlageverfahren gliedert sich der Schlussantrag in zwei Abschnitte. Einerseits werden die Kriterien zur Definition eines Sondervermögens im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts herausgearbeitet, andererseits wird der Umfang des Begriffs der Verwaltung hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftung der Immobilien eines Sondervermögens ausgelegt. I. Der Schlussantrag führt zu der Frage der Definition des Begriffs des Sondervermögens aus: 1.) Nur Vermögen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, sollen von der Befreiung profitieren, da die Begriffe der Steuerbefreiung eng auszulegen seien Rechtssache C-595/13, ABl. C. 39 vom , S.7 Grds. abzurufen unter: 595/13&td=ALL Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG Zur Aufgaben und Funktionsweise der Generalanwälte siehe B. Schima, Vorabentscheidungsverfahren (2015) S. 139 Seite 1 von 5

2 2.) Bei der Definition des Begriffs des Sondervermögens bestehe aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur ein eingeschränkter Spielraum der Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat habe kein Wahlrecht welchen Kategorien von Sondervermögen die Befreiung gewährt werde; er könne in seinem innerstaatlichen Recht lediglich die Fonds definieren, die unter den Begriff Sondervermögen fallen 5. 3.) Diese Anknüpfung an das nationale Aufsichtsrecht ergebe sich aus dem zeitlich vor dem Aufsichtsrecht harmonisierten Mehrwertsteuerrecht der Union. 4.) Soweit das Aufsichtsrecht auf Unionsebene reguliert ist, sei die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten durch die Harmonisierung des Aufsichtsrechts überlagert 6.Die Mitgliedstaaten müssen Vermögen, die nach der OGAW-Richtlinie reguliert sind, zwingend als Sondervermögen einstufen 7. 5.) Ein Anlagevermögen, das ausschließlich aus Immobilien besteht, fällt nicht unter das unionsrechtliche Aufsichtsrecht, das im Jahr 1996 galt 8. 6.) Immobilienvermögen, die das nationale Recht als Sondervermögen unter eine besondere staatliche Aufsicht gestellt hat, sind als Sondervermögen im Sinne der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie anzusehen. II. Hinsichtlich der Frage der Auslegung des Begriffs der Verwaltung wird ausgeführt: 1.) Die Beurteilung dessen, was spezifisch für die Verwaltung eines Sondervermögens ist, hängt vom Gegenstand des Sondervermögens ab. Sinn und Zweck eines solchen Sondervermögens ist die Erhaltung und Vermehrung des Vermögens. 2.) Spezifisch für die Verwaltung eines solchen Vermögens ist deshalb alles, was ein Verwalter tun muss, um das ihm anvertraute Anlagevermögen erhalten und daraus Erträge erzielen zu können. Hierzu hat er die jeweiligen Anlagegegenstände ordnungsgemäß zu bewirtschaften. 3.) Der Umfang der spezifischen Verwaltung definiere sich in Abhängigkeit der Anlagegegenstände des Sondervermögens c.s.(c-595/13), Rz. 18f. m.w.n. c.s.(c-595/13), Rz. 23 m.v. auf Abbey National (C-169/04, EU:C:2005:523, Nr. 38) sowie in der Rechtssache JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:125, Nr. 32). Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46) c.s.(c-595/13), Rz. 30. Seite 2 von 5

3 4.) Sofern es sich um Immobilien handelt, können grundsätzlich ihr Wert nur erhalten und Erträge aus ihnen nur dann erzielt werden, wenn die Immobilien auch tatsächlich bewirtschaftet werden. Die bloße Inhaberschaft des Eigentumsrechts an den Immobilien hat regelmäßig keine Erträge zur Folge. 5.) Die Bestimmungen der AIFM-Richtlinie in Anhang I Nr. 2 Buchstabe c. zeige, unabhängig von deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall, dass die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien inklusive des Facility Managements und der Immobilienverwaltung zu den spezifischen Aufgaben eines Immobilienfonds gehören. 6.) Gegen die Einbeziehung der Bewirtschaftung einer Immobilie in den Begriff der Verwaltung spreche auch nicht der Umstand, dass die Verwaltung einer Immobilie, für die ein Einzelanleger einen Dritten beauftragt, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sei. 7.) Vergleichsmaßstab der Prüfung sei die Anlage in einen Immobilienfonds mit der unmittelbaren Anlage in eine Immobilie, bei der die tatsächliche Bewirtschaftung durch den Anleger selbst erfolgt und bei der ebenfalls keine Belastung durch Mehrwertsteuer entstehe. 8.) Die Befreiung der tatsächlichen Bewirtschaftung der Immobilie durch den Verwalter eines Immobilienfonds diene damit entsprechend dem Ziel der Steuerbefreiung der Neutralität hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in eine Immobilie und der Anlage in einen Immobilienfonds. 9.) Unter welchen Umständen ein außenstehender Verwalter einzelne Verwaltungsdienstleistungen als Subunternehmer des eigentlichen Verwalters eines Sondervermögens steuerfrei erbringen kann, ergebe sich aus der bisherigen Rechtsprechung 9. Erste Analyse des Schlussantrages Die Ausführungen der Generalanwältin im vorliegenden Verfahren überraschen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die individuellen Tätigkeiten für das Sondervermögen an sich spezifisch sein müssen um vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung umfasst zu werden, wird die Definition dessen was spezifisch für ein Sondervermögen ist, nun aus der generellen Funktion der Tätigkeit für die Summe der Vermögensgegenstände des Sondervermögens abgeleitet. Grundsätzlich sind die Tätigkeiten des Ankaufs, der Vermietung, Betreuung und Pflege einer Immobilie und ihrer Mieter nicht spezifisch für die Tätigkeit eines Sondervermögens, sondern vielmehr der Immobilie als Bewirtschaftungsobjekt immanent. 9 c.s.(c-595/13), Rz. 46. m. Verweis auf Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 67), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 20 und 21) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 63 und 65). Seite 3 von 5

4 Durch die nun vorgenommene Definition der spezifischen Tätigkeit auf Basis der Vermögensgegenstände kehrt sich dieses Verständnis um. Vor dem Hintergrund des materiellen Fondsbegriffes der AIFM-Richtlinie und somit des KAGB führt dies dazu, dass die materielle Qualifikation als Investmentvermögen die umsatzsteuerrechtliche Würdigung bestimmt. Der Schlussantrag geht nur am Rande auf Auslagerungssachverhalte ein. Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil zu Abbey National 10 im Jahr 2006 festgehalten, dass auch Tätigkeiten Dritter gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft unter die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Investmentfonds fallen können. Von Dritten erbrachte Dienstleistungen gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind dann steuerfrei, wenn diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Kommt es zu der Umsetzung des Schlussantrages im Urteil bedeutet dies, dass von einen Dritten bezogene Dienstleistung bezüglich der Vermögensgegenstände des Fonds stets- soweit diese eine im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden - spezifisch sind und somit hauptsächlich nur noch das Merkmal eines im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes erfüllt werden muss als Verwaltungsleistungen qualifizieren. Führt man diesen Gedanken zu Ende, qualifiziert z.b. eine einheitliche Vergabe des Facility Managements für Immobilien, die im Direktbestand gehalten werden, somit zu einer steuerfreien Verwaltungsleistung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bereits mit der KAGG Novelle von 1969 die Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen in das KAGG eingefügt und diese damit einer Regulierung unterworfen worden sind. Folgt der EuGH den Ausführungen des Schlussantrages hätte dies in Deutschland erheblichen (rückwirkenden) Einfluss auf bereits bestehende Immobilien-Sondervermögen und deren Vertragspartner. Weiterhin bemerkenswert sind die Ausführungen in den Randziffern 52f. des Schlussantrages. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Anlagegegenstands bei Wertpapiervermögen, die aus Aktien bestehen, nur die Wahrnehmung der Rechte eines Anteilsinhabers, wie des Stimmrechts. Der Anteilsinhaber ist hingegen gar nicht berechtigt, das Unternehmen der Gesellschaft, an der er Anteile besitzt, tatsächlich zu bewirtschaften. Fraglich ist, ob man diesen Gedanken für Immobiliengesellschaften gestalterisch nutzen kann. Vermögensgegenstand auf Ebene des Sondervermögens ist die Beteiligung an der Gesellschaft, welche die Immobilie hält. Diese qualifiziert bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen selbst als Unternehmer im Sinne des UStG. Dienstleistungen, die ihr gegenüber erbracht werden, sollten somit umsatzsteuerrechtlich nicht das Schicksal der gleichen Dienstleistungen teilen, die gegenüber einer im Direktbestand des Sondervermögens gehaltenen Immobilie erbracht werden. Ausblick Kommt es zu der Umsetzung des Schlussantrages im Urteil, müssen die Leistungsbeziehungen einer Immobilien-KVG weiträumig auf die sich aus der GfBk-Rechtsprechung 11 bekannten Fragestellungen hin überprüft werden. 10 EuGH Abbey National, Rs. C-169/04 11 EuGH,GfBk, Rs. C-275/11 Seite 4 von 5

5 Herausgeber WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Redaktion Peter Jung Jürgen Scholz Andreas Walter Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) Taunusanlage Frankfurt/Main T +49 (0) F +49 (0) peter.jung@wts.de F +49 (0) juergen.scholz@wts.de F +49 (0) andreas.walter@wts-legal.de Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main T +49 (0) F +49 (0) Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf T +49 (0) F +49 (0) Köln Lothringer Straße Köln T +49 (0) F +49 (0) München Thomas-Wimmer-Ring München T +49(0) F +49 (0) Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS- Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 5 von 5

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