RechtlicheRahmenbedingungenfürden UAS Einsatzin Deutschland. Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal, Köln
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- Gertrud Melsbach
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1 RechtlicheRahmenbedingungenfürden UAS Einsatzin Deutschland Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal, Köln
2 BHO Legal Einige Informationen über uns Gegründet Ende 2008 von RA en Dr. Baumann, Dr. Heinrich, Dr. Ortner Gewinner des Soldan Kanzleigründerpreis 2010 für die beste Kanzlei-Neugründung Heute eine der führenden Kanzleien in Europa für Weltraumprojekte Schwerpunkt: Satellitennavigation, -kommunikation, Geoinformationsdienste Hauptsitz in Köln, Zweigstelle in München 7 Rechtsanwälte und 5 Wissenschaftliche Mitarbeiter Berater u.a. der Europäischen Kommission, der European GNSS Agency, des DLR e.v. Mitarbeitin der Gruppe Luftrecht des UAV DACH Page 2
3 Marktübersicht UAS in Europa Marktkonzentration auf Light UAS (bis 150 kg MTOM) Überwiegend entwickelt/hergestellt von KMU (71% Marktanteil) Quelle: Hearing on Light UAS Report 8 October2009 Page 3
4 Zuständigkeiten Zuständigkeit nach Gewichtsklassen: MTOM über 150kg European Aviation Safety Agency (EASA, Köln) MTOM bis 150kg - Bund bzw. Auftragsverwaltung der Länder 31 Abs. 2 Ziff. 16 LuftVG Die Länder führen bestimmte Aufgaben des LuftVG im Auftrag des Bundes aus: f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen, Eingefügt Mai 2012 mit dem 14. LuftVGÄndG. Page 4
5 Unbemannte Luftfahrtsysteme = Luftfahrzeuge 1 LuftVG - Definition Luftfahrzeuge BisMai 2012 keineerwähnungvon UAS imluftvg. Mit 14. LuftVGÄndG wurde eingefügt: Ebenfalls als Luftfahrzeugegelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nichtzu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme). Page 5
6 Rechtliche Grundlagen Abgrenzung Flugmodelle Abgrenzung zu Flugmodellen: Ausschließlich der Nutzungszweck Insbesondere gewerbliche Zwecke (z.b. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs). Nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung. Page 6
7 Auswirkungender Definition als Luftfahrzeug Eröffnet den Geltungsbereich des Luftrechts Es müssen die Anforderungen an die Zulassung und den Betriebvon Luftfahrzeugen eingehalten werden komplexe Regelungen u.a. der Luftverkehrsordnung (LuftVO): 4a LuftVO - Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem Luftfahrtgerätfinden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt. Page 7
8 Auswirkungender Definition als Luftfahrzeug Anwendung der LuftVO 1 LuftVO -Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr, Sicherheit und Ordnung / Lärm, Alkoholkonsum, Wahrnehmungsfähigkeit 3a LuftVO Flugvorbereitung alle wesentlichen Unterlagen zur Durchführung, verkehrssicherer Zustand, Ladung, Flugmasse. 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln. 6 Sicherheitsmindesthöhe etc. 11 LuftVO Beachtung von Luftsperrgebieten und Flugbeschränkungen. 15a LuftVO Verbotene Nutzung des Luftraums 16 LuftVO Erfordernis der Aufstiegserlaubnis 16a LuftVO Luftraumnutzung Page 8
9 Ausnahmen für BW/Polizei 30 Abs. 1 und Abs. 2 LuftVG Die Vorschriften des LuftVG zum Luftverkehr und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften (mit Ausnahme insbes. baurechtlicher Vorschriften) gelten nicht für Bundeswehr sowie Bundes-und Landespolizei soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. [ ] Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Page 9
10 Details zu 15a LuftVO Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist grundsätzlich verboten: 1. Außerhalb der Sichtweite des Steuerers (keine eindeutige Erkennbarkeit ohne besondere optische Hilfsmittel möglich) oder 2. Bei MTOM mehr als 25 Kilogramm Ausnahmen möglich ( Kann-Vorschrift ) in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach 11 LuftVO und Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus, und von der Nutzungdes Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Erteilt die Luftfahrtbehörde des Landes(örtliches Einsatzgebiet) Page 10
11 Details zu 16 LuftVO Aufstiegserlaubnis erforderlich Neben dem (grundsätzlichen) Verbot nach 15a LuftVO gilt für alle UAS in Deutschlanddas Erfordernis einer Aufstiegserlaubnis ( 16 Abs. 1 Ziff. 7 LuftVO) Page 11
12 Details zu 16a LuftVO Luftraumnutzung Soll kontrollierter Luftraum(Luftraum C, D und E) genutzt werden, ist außerdem vom Starter des UAS von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. Quelle: Wikipedia Page 12
13 Details zu 16 LuftVO Erteilungder Erlaubnis Die Aufstiegserlaubniserteilt wiederum die örtlich zuständige Behörde des Landes (UAS Einsatzbereich entscheidend). Erlaubniserteilung nach gebundenem Ermessen, wirdalso erteilt wenn die beabsichtigte Nutzung: Nicht zu einer Gefahr für die Sicherheitdes Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, und (speziell bei UAS) Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten, Ggf. die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers vorliegt, Außerdem sind Nebenbestimmungenzulässig (z.b. Gutachteneines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums). Page 13
14 Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder Nachrichten für Luftfahrer (NfLI 281/13) enthalten die Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung des Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen. Enthält auch Musteranträgezur Vereinheitlichung der anzufordernden Unterlagen und der Ermessensausübung. Page 14
15 Erlaubnisverfahren Allgemeinerlaubnis(1/2) NachrichtenfürLuftfahrer NfLI 281 /13 (ersetztnfli 161/12) Zur Erleichterung der Erfordernis einer Aufstiegsgenehmigung kann eine Allgemeinerlaubnis erteilt werden. Vorteil der Allgemeinerlaubnis: Gilt meist 2 Jahre für den anmeldeten Betreiber/das betr. UAS und die Nutzung Abweichungen: Brandenburg Erste Erlaubnis 1 Jahr, bei Verlängerung 2 Jahre Niedersachsen 1 Jahr Sachsen Erste Erlaubnis 1 Jahr, bei Verlängerung 2 Jahre Verlängerungsmöglichkeit Antrags-/gebührenpflichtige Übertragbarkeit in andere Länder (Ausnahmen: Baden- Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz) Page 15
16 Erlaubnisverfahren Allgemeinerlaubnis(2/2) Einschränkungen der Allgemeinerlaubnis: Nur für UAS bis 5 kg sowie ohne Verbrennungsmotor Nicht zum Betrieb über: Betrieb über Menschenansammlungen Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Industrieanlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattethaben, oder in Luftsperrgebieten(ED-R) und Gebieten mit Flugbeschränkungen( 11 LuftVO). Behörde kann bei Übertragung zusätzliche Anforderungen stellen. Page 16
17 Erlaubnisverfahren Einzelerlaubnis NachrichtenfürLuftfahrer NfLI 281 /13 (ersetztnfli 161/12) Für UAS über 5 kg odermit Verbrennungsmotor (jedenfalls aber nicht über 25kg MTOM) Betrieb nur mit Einzelerlaubniszum Aufstieg Es gelten die örtlichen Einsatzbeschränkungen wie bis 5 kg Erlaubnis ist auf zeitlich (auch Uhrzeit!), örtlich begrenzten Einsatz wie im Antrag beschränkt Ggf. Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Ordnungs-/Polizeibehörde Ggf. Befähigung des Steuerers und technische, betriebliche Anforderungen Antrag wieder bei der örtlichen Luftfahrtbehörde Handhabung, Anforderungen und Gebühren derzeit noch sehr unterschiedlich, teilweise noch keine klare Herangehensweise entwickelt. Page 17
18 Rechtliche Grundlagen Systeme über 25 kg MTOM Ausnahmen vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach 15a Abs. 3 LuftVO liegen im Ermessen der Landesluftfahrtbehörden. Die Gemeinsamen Grundsätze von Bund- und Ländern bieten hier nur mittelbare Anhaltspunkte, die tatsächliche Handhabung der Länder kann sehr unterschiedlich sein. Keinesfalls erlaubt ist der Betrieb über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzeshinaus( 15a Abs. 3 S. 2 LufVO). Page 18
19 Haftung 33 43, 49b LuftVG, a, a LuftVZO Der Halter haftet für Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden aus dem Betrieb des Luftfahrzeugs. Die Haftung bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm MTOM beträgt max Rechnungseinheiten (Haftungshöchstgrenze). [ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten Stand 1 April 2014: 1 XDR = 1,1054 EUR also Haftung bis ~ EUR] Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich Euro allerdings nur bis zur Haftungshöchstgrenze. Bei gemischten Sach-und Personenschäden werden 2/3 der Deckungshöchstgrenze für Personenschäden, der Rest für Sachschäden verwendet. Page 19
20 Haftpflichtversicherung 37 Abs. 1a), 43 LuftVG, 101 ff. LuftVZO Der Halter des UAS muss das Luftfahrzeug versichern und zwar mindestensbis zur Haftungshöchstgrenze also regelmäßig mind Rechnungseinheiten. Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer abzuschließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist. Der Halter muss einen kostenlosen Versicherungsnachweis erhalten. Der Versicherungsnachweis ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. Page 20
21 Datenschutz Bei der Erteilung der Allgemeinerlaubnis und Einzelerlaubnis ist gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 LuftVO insbesondere zu prüfen, ob datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden. 16 Absatz 4 Satz 1 LuftVO lautet: Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nicht-Verletzung positiv festgestellt ist. Bereits bei der Antragstellung bieten sich Ausführungen zur Nutzung/Datenerhebung an (sofern z.b. für UAS über 5 kg nicht ohnehin im Antragsformular vorgesehen). Page 21
22 Datenschutz Zu der beabsichtigten Nutzung gehört die Verarbeitung/Nutzung der gewonnenen Daten, so dass auch die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Daten zu berücksichtigen ist. Dient die Befliegung der Beobachtung des öffentlichen Raums, ist diese nach 6b BDSG zulässig, soweit sie (1) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, (2) zur Wahrnehmung des Hausrechts, oder (3) zur Wahrnehmung berechtigter Interessenfür konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist undkeine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Beobachtung des nicht-öffentlichen Raums (z.b. umzäuntes Privatgelände, Werksgelände) finden die allgemeinen Regelungen Anwendung, wenn die von dem UAS gewonnenen Daten personenbezogen bzw. personenbeziehbar sind; dann Interessenabwägung. [Das Datenschutzrecht (BDSG) findet keine Anwendung beim rein privaten/familiären Gebrauch - 27 BDSG, wobei in diesem Fall regelmäßig schon kein UAS im Sinne von 1 LuftVG aber andere Schutzrechte können weiterhin relevant sein KUG, UrhG, StGB, BGB, GG.] Page 22
23 Übersicht relevanter Normenkomplexe Internationales Luftrecht(insbes. Chicago Convention) EU Verordnungen zum Luft(verkehrs)recht Luftverkehrsgesetz(LuftVG) Luftverkehrsordnung(LuftVO) Luftverkehrszulassungsordnung(LuftVZO) Polizei- und Ordnungsbehördengesetze BDSG, KUG, UrhG, StGB, BGB, Art. 2 Abs. 1 ivm. Art. 1 Abs. 1 GG Versicherungsvertragsgesetz(VVG) Telekommunikationsgesetz(TKG) Gesetz über die elektronmagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) Page 23
24 Ausblick Hochkomplexe Rechtsstrukturen in zahlreichen Bereichen Vereinheitlichungsbedarf bereits zwischen Bundesländern Beteiligung vieler globaler, europäischer und nationaler Legislativorgane Zahlreiche Interessengruppen sind zu berücksichtigen Technologische Herausforderungen Gesellschaftliche Herausforderungen EU RPAS-Roadmap reicht bis 2028 (Final Report of the European RPAS Steering Group, June 2013) Page 24
25 Weitere Informationen Errichtung eines zentralen UAS-Portals Zugriff auf relevante Rechtsdokumente und Informationen Austauschmöglichkeit zu Neuerungen, Erfahrungen Wir arbeiten daran demnächst auf unsere Website Vielen Dank! Page 25
26 Kontakt BHO Legal -Köln Hohenstaufenring Cologne Tel.: + 49 (0) Fax: + 49 (0) cologne@bho-legal.com RA Dr. Oliver Heinrich Tel.: + 49 (0) Mobil: + 49 (0) oliver.heinrich@bho-legal.com
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