Newsletter 2/2014. Aus dem Arbeitsrecht Altersdiskriminierung Staffelung der bav-beiträge nach dem Alter

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1 Newsletter 2/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) Hinterbliebenenversorgung für einen neuen Lebenspartner als nicht erdienbare Neuzusage (BFH, Urteil vom I R 17/13) (Mindest-)Pensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH, Urteil vom I R 72/12) Seite 2 Seite 3 Aus dem Arbeitsrecht Altersdiskriminierung Staffelung der bav-beiträge nach dem Alter (EuGH, Urteil vom C-476/11) Unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung der Betriebsrente für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte (BAG, Pressemitteilung Nr. 27/14) Auslegung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt (BGH, Urteil vom 22.Januar IV ZR 201/13) Seite 4 Seite 5 Seite 6 Neues aus dem Rentenrecht Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanpassung 01. Juli 2014 Seite 7 Seite 8 Neues vom PSVaG Jahresabschlussbericht 2013 des PSVaG Beitragssatz und Vorschuss Seite 9 Seite 9 Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 2/2014 Seite 1 von 9

2 Aus dem Steuerrecht (Nicole Lehr) Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) Hinterbliebenenversorgung für einen neuen Lebenspartner als nicht erdienbare Neuzusage (BFH, Urteil vom I R 17/13) Dem Versorgungsberechtigten wurde von seiner Firma (Klägerin) eine Pensionszusage erteilt. Bestandteil der Zusage war eine Hinterbliebenenrente für die damalige Ehefrau des Klägers. Diese verstarb, der Kläger begründete eine neue Ehe und die Zusage wurde dahingehend geändert, dass nunmehr die Hinterbliebenenrente zugunsten der neuen Ehefrau zugesagt wurde. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Zuführungen zu der von der Klägerin gebildeten Pensionsrückstellung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung für die zweite Ehefrau als verdeckte Gewinnausschüttung (vga), da diese Anwartschaft zum Zeitpunkt der Zusage nicht mehr habe erdient werden können. Eine dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Den Anforderungen an die Erdienbarkeit wird im Streitfall nicht genügt, wenn man isoliert auf die Zusage einer Hinterbliebenenanwartschaft zugunsten der zweiten Ehefrau als insoweit erstmalige Zusage abstellt. Denn der alleinige Gesellschafter der Klägerin und damit der Hauptbegünstigte der erteilten Pensionszusage wäre von da an gerechnet bis zum vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls mit vollendetem 65. Lebensjahr nicht mehr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sondern nur noch für einen Zeitraum von acht Jahren und zehn Monaten im Unternehmen der Klägerin tätig gewesen. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn sich die nunmehrige Hinterbliebenenversorgung lediglich als "Austausch", eine "Wiederherstellung" oder eine "Ergänzung" derjenigen Hinterbliebenenversorgung ansehen ließe, welche ursprünglich für die verstorbene Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers zugesagt worden war. Mit dem Tod der ursprünglichen Ehefrau war die Witwenversorgung nach den Zusagebedingungen endgültig entfallen. Die abermalige Ausdehnung der versprochenen Versorgungsanwartschaft zugunsten der rund fünf Jahre jüngeren zweiten Ehefrau stellt sich deshalb als ein neues und die Klägerin erstmals belastendes Versorgungsversprechen dar, das als solches und aus Sicht des Zusagezeitpunkts nach den beschriebenen Maßstäben vom Kläger nicht mehr hätte erdient werden können. Für einen betrieblichen Grund, den Erdienenszeitraum ausnahmsweise zu verkürzen, geben die tatrichterlichen Feststellungen nichts her. Insbesondere lässt sich der Zeitraum zwischen dem Tod der zunächst begünstigten Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und der Begünstigung seiner späteren Ehefrau andererseits aus steuerrechtlicher Sicht nicht als bloßer unbeachtlicher "Unterbrechenszeitraum" qualifizieren. Ausschlaggebend ist allein die Frage, ob der Hinterbliebenenversorgung der zweiten Ehefrau nach den einschlägigen Maßstäben eine betriebliche Motivation zugrunde liegt, und das ist hier mit dem FA und dem Finanzgericht zu verneinen. Dieses Urteil ist für alle Pensionszusagen zu beachten, die eine individuelle Hinterbliebenenversorgung beinhalten. Verstirbt der ursprünglich begünstige Hinterbliebene oder wird die Ehe geschieden, ist bei der Aufnahme eines neuen Lebenspartners die Erdienbarkeit dieser Neuzusage einer Hinterbliebenenleistung zu prüfen. Newsletter 2/2014 Seite 2 von 9

3 (Mindest-)Pensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH, Urteil vom I R 72/12) Streitig ist, welche Auswirkungen der Wechsel vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH auf die Berechnung der Pensionsrückstellung nach Maßgabe von 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat. Die Klägerin erteilte ihrem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer eine Pensionszusage. Der Versorgungsberechtigte, der zu diesem Zeitpunkt mit 25% an der Klägerin beteiligt war, hatte hiernach einen Anspruch u.a. auf Altersrente in Höhe von 60% seiner jährlichen Gesamtbezüge bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Klägerin berechnete dementsprechend die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung jeweils unter Ansatz des 60. Lebensjahres. Im Jahr 2002 erhöhte sich durch einen Gesellschafterwechsel die Beteiligung des Versorgungsberechtigten auf 60%. Die Klägerin veränderte die Grundlagen für die Bewertung der Pensionsrückstellung nicht. Dies blieb bis zum Streitjahr 2005 unbeanstandet. Für das Streitjahr berechnete die Klägerin daher weiterhin die Rückstellung auf das 60. Lebensjahr, bei einem Pensionsalter von 65 Jahren hätte die Zuführung deutlich weniger betragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat in entsprechenden Änderungsbescheiden die Auffassung, die Pensionsrückstellung sei aufgrund der zwischenzeitlich beherrschenden Gesellschafterstellung des Versorgungsberechtigten auf das 65. Lebensjahr zu berechnen und damit entsprechend erfolgswirksam aufzulösen. zum beherrschenden Gesellschafter der Klägerin geworden ist, berührt den Inhalt des ursprünglichen Versorgungsversprechens nicht; die Parteien haben das ursprünglich vereinbarte Pensionsalter auch nicht verändert. Bei der Ermittlung des Teilwerts der Verpflichtung ist dieser Umstand deshalb nicht mindernd zu berücksichtigen. Eine Korrektur der von der Klägerin angesetzten Pensionsrückstellung zum 31. Dezember des Streitjahres kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Korrektur der Bilanzansätze vorheriger Jahre. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG ist bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen ausschließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen. Für ein davon abweichendes Hinausschieben des Pensionsalters und eine sich danach zu bemessende Teilwertberechnung gibt die Regelung nichts her. Insbesondere geht die Finanzverwaltung fehl in der Annahme, der maßgebliche Eintritt des Versorgungsfalles werde durch die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung markiert; eine entsprechende automatische Verknüpfung enthält das Gesetz nicht. Im Newsletter 1/2013 und 4/2013 hatten wir bereits über Urteile zum maßgeblichen Endalter bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen berichtet. O.g. BFH-Urteil deutet darauf hin, dass der BFH im Revisionsverfahren zum Urteil des Finanzgerichts Hessen vom möglicherweise ähnlich entscheiden wird. Die ursprüngliche auf die Vollendung des 60. Lebensjahres erteilte Pensionszusage an den (damaligen) Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer hält den steuerrechtlichen Anforderungen sowohl im Hinblick auf die Maßgaben der betrieblichen Veranlassung als auch im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des 6a Abs. 1 und 2 EStG stand. Der Umstand, dass der Versorgungsberechtigte später durch das Aufstocken seiner Beteiligung Newsletter 2/2014 Seite 3 von 9

4 Aus dem Arbeitsrecht (RAin Regina Böhm / Nadine Stachowski) Altersdiskriminierung Staffelung der bav - Beiträge nach dem Alter (EuGH, Urteil vom C-476/11) Die Beklagte, ein dänisches Unternehmen, gewährte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung, die durch individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter geregelt wurde. Die Beitragshöhe wurde nach dem Alter der Mitarbeiter gestaffelt. Sie betrug für Mitarbeiter unter 35 Jahren 9%, für Mitarbeiter bis 45 Jahre 12% und für Mitarbeiter über 45 Jahre 15% des vereinbarten Grundgehalts. Diese Beiträge wurden jeweils zu zwei Drittel vom Arbeitgeber und zu einem Drittel im Wege der Entgeltumwandlung finanziert. Die Parteien streiten über die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Richtlinie unmittelbare Anwendung auf den Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet und ob bei Anwendung der Richtlinie eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen Alters vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entfaltet eine Richtlinie unmittelbare Wirkung nur gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht jedoch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Somit kann sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf die Richtlinie und auf das dort geregelte Diskriminierungsverbot unmittelbar berufen. Nach Auffassung des EuGH ist das Verbot der Altersdiskriminierung jedoch bereits in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, welche seit dem 01. Dezember 2009 den gleichen rechtlichen Rang hat, wie die Verträge. Da die Regelung der Richtlinie alle Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts umfasst und die betriebliche Altersversorgung vom EuGH als Arbeitsentgelt eingestuft wird, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet. Nach Art. 6 der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Unstreitig knüpft die Staffelung der Beiträge unmittelbar an das Alter der Arbeitnehmer an und stellt somit eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie dar. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist zwar nach Art. 6 der Richtlinie grundsätzlich untersagt, jedoch ist zu prüfen ob die Diskriminierung gerechtfertigt ist. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt, dass Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen vorsehen können, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist und keine Diskriminierung wegen Alters darstellt. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ist dabei eng auszulegen und gilt daher nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, welche die Risiken von Alter und Invalidität abdecken. Zudem muss eine der in Art. 6 Abs. 2 genannten Fallgruppen vorliegen, d.h. es muss sich um die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität handeln. Die Staffelung der Beiträge als solche ist nach Ansicht des EuGH aber weder eine Altersgrenze zur Aufnahme in das Versorgungswerk noch eine Altersgrenze für den Bezug der Altersbzw. Invaliditätsleistungen. Einige Regierungen darunter auch die deutsche Regierung - machten geltend, dass diese Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass sie nicht ausschließlich für die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente, sondern auch und erst recht für weniger schwere Formen der Diskriminierung wegen des Alters anzuwenden sei. Dem ist der EuGH jedoch nicht gefolgt und sieht die Staffelung der Beiträge nicht als einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie an. Nach Ansicht der EuGH könnte jedoch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie Newsletter 2/2014 Seite 4 von 9

5 vorliegen. Hierfür müsste die altersabhängige Staffelung der Beiträge objektiv, angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein. Darüber hinaus müsste die Staffelung der Beiträge zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Beklagte hat als legitimes Ziel angeführt, dass ältere Arbeitnehmer durch die Staffelung der Beiträge die Möglichkeit erhalten sollten, innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums eine angemessene Versorgung zu bilden. Zudem müssten die Risiken von Tod und Invalidität abgesichert werden, deren Kosten mit dem Alter zunehmen. Der EuGH erkennt diese Ziele der Beklagten als legitime Ziele an. Nach Ansicht des EUGH ist zu prüfen, ob die Staffelung der Beiträge zur Verfolgung der genannten Ziele angemessen und erforderlich ist. Die Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit hat der EuGH an das nationale Gericht zurück verwiesen, mit dem Hinweis, dass insbesondere zu prüfen ist, ob die aus der Ungleichbehandlung resultierenden Nachteile durch Vorteile ausgeglichen werden, die mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden System der betrieblichen Altersversorgung verbunden sind. Eine Staffelung der Beiträge nach dem Alter der Arbeitnehmer stellt grundsätzlich eine Diskriminierung wegen Alters dar. Ob diese gerechtfertigt werden kann, hängt davon ab, welches Ziel der Arbeitgeber mit der Staffelung der Beiträge verfolgt und ob diese angemessen und erforderlich ist, das vom Arbeitgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Durch die Zurückverweisung an das nationale Gericht liegt bislang noch keine abschließende Klärung vor. Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, dass die Zusage altersbezogener Beiträge ein derzeit nicht kalkulierbares Risiko für den Arbeitgeber darstellt. Es empfiehlt sich daher für eine Staffelung der Beiträge nicht an das Kriterium Alter, sondern an die Dienstzugehörigkeit der Arbeitnehmer anzuknüpfen. Unterschiedliche Behandlung bei der Berechnung der Betriebsrente für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte (BAG, Pressemitteilung Nr. 27/14) Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung ist in einer Gesamtversorgung geregelt. Unter anderem bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer sind niedriger als die Grundbeträge für Angestellte derselben Vergütungsklasse. Der Kläger verlangte aus diesem Grund den Grundbetrag für Angestellte. Das BAG hat den Anspruch des Klägers abgelehnt. Nach Ansicht des BAG ist die unterschiedliche Behandlung in der vorliegenden Fallkonstellation von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten nicht zu beanstanden. Begründet hat das Gericht seine Ansicht damit, dass gewerbliche Arbeitnehmer Zulagen und Zuschläge erhalten, die den Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang gewährt werden. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen somit ein höheres pensionsfähiges Gehalt. Durch diese Entscheidung des BAG bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zu unterscheiden. Entscheidend ist, dass die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. Newsletter 2/2014 Seite 5 von 9

6 Auslegung eines unwiderruflichen Bezugsrechts unter Vorbehalt (BGH, Urteil vom 22. Januar IV ZR 201/13) Die Parteien streiten über die Auslegung des unwiderruflichen Bezugsrechts unter Vorbehalt im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers bei einer Direktversicherung. Der Vorbehalt sieht vor, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Versicherungsleistung für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet und der Arbeitnehmer zu dieser Zeit noch keine unverfallbaren Anwartschaften hat. Brisant an der aktuell vom BGH getroffenen Entscheidung ist insbesondere, dass diese Frage der Bezugsrechtsauslegung bereits dem Großen Senat vom BAG und BGH vorlag, da die beiden obersten Gerichte unterschiedliche Ansichten vertraten. Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Vorbehalt im Insolvenzfall nicht zu prüfen sei. Das BAG hingegen ging davon aus, dass dieser stets zu prüfen sei. Der BGH schwenkte auf die Linie des BAG ein und daraufhin ließ der Große Senat diese Frage offen. Jedoch wird dies durch die vorliegende Entscheidung relativiert und es ist nun abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung mehrerer Arbeitnehmer, für die ihr Arbeitgeber Direktversicherungen abgeschlossen hat. In diesen Versicherungen war jeweils zugunsten der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht unter Vorbehalt vereinbart. Dieser Vorbehalt ging - wie oben dargestellt - übereinstimmend dahin, dass die Versicherungsnehmerin berechtigt ist, die Versicherungsleistung für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die Anwartschaften noch nicht unverfallbar sind. Unverfallbare Anwartschaften liegen nach den zugrunde zulegenden Vereinbarungen vor, wenn die versicherten Personen zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage fünf Jahre bestand. Vor Ablauf dieser fünf Jahre wurden die Arbeitsverhältnisse insolvenzbedingt beendet. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückkaufswerte. Die Lebensversicherung lehnte eine Auszahlung mit der Begründung ab, dass die Bezugsrechtsklausel dahingehend auszulegen sei, dass der Vorbehalt nicht für ein insolvenzbedingtes Ausscheiden gelten solle. Die Vorinstanzen entschieden, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert zur Masse ziehen kann. Der BGH entschied, dass es nicht nur auf den reinen Wortlaut des Vorbehalts ankomme, sondern auch darauf, ob der Sinnzusammenhang der Klausel unter Berücksichtigung der Interessen von Versicherungsnehmern und Versicherten eine andere Interpretation gebiete. Es sei somit eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Maßgeblich sei die Interessenlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung, sodass Interessen von Insolvenzgläubigern keine Rolle spielen können. Die Vorinstanzen schlossen eine solche Auslegung aus, aus diesem Grund verwies der BGH diese Frage an die Vorinstanz zurück. Durch diese Entscheidung ist leider die Ausgestaltung von unwiderruflichen Bezugsrechten unter Vorbehalt wieder unklarer geworden. Denn nun ist der Vorbehalt im Falle der Insolvenz nach dem BAG immer zu prüfen und nach dem BGH ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Von Teilen der Literatur wird aus diesem Grund vorgeschlagen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Bezugsrechtsregelung treffen sollen, wonach der Vorbehalt unabhängig vom Erreichen unverfallbarer Anwartschaften im Insolvenzfall als gegenstandslos anzusehen sei. Jedoch sollte man bedenken, dass in einem solchen Fall diese Vereinbarung vom Insolvenzverwalter wegen einer Gläubigerbenachteiligung angefochten werden könnte. Eine Vereinbarung in der Ausgestaltung, dass der Vorbehalt entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in die Sphäre des Arbeitnehmers fällt, ist zu weit. Man denke zum Beispiel an den Fall der betriebsbedingten Kündigung. Eine solche Kündigung fällt sicherlich nicht in die Sphäre des Arbeitnehmers, aber der Arbeitgeber will in diesem Fall seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung sicherlich nicht aufgeben, wenn noch keine Unverfallbarkeit gegeben ist. Newsletter 2/2014 Seite 6 von 9

7 Letztlich kann nur die Rechtsprechung ein zufriedenstellendes Ergebnis bringen, indem sie endlich eine einheitliche und klare Entscheidung fällt. Neues aus dem Rentenrecht (Rentenberaterin Sandra Nowak-Gotovac) Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Rentenpaket ist gepackt mit ganz konkreten Verbesserungen, die direkt bei den Menschen ankommen, die sich reingehängt und angestrengt haben. Das neue Rentenpaket tritt zum 01. Juli 2014 in Kraft und umfasst im Wesentlichen vier Punkte: 1. Mütterrente 2. Rente ab Erwerbsminderungsrente 4. Höheres Reha-Budget (wird hier nicht ausgeführt) Zu 1. Die Mütterrente verbessert die soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Frauen und Männer, die vor 1992 Kinder erzogen haben, hatten oft nicht die Betreuungsmöglichkeiten wie Eltern sie heute haben. Um die Erziehung ihrer Kinder übernehmen zu können, haben viele Eltern ihre Arbeit unterbrochen oder ganz aufgegeben. Die Mütterrente sorgt dafür, dass die Erziehung von Kindern bei der Rente höher berücksichtigt wird. Derzeit sind es ca. 9,5 Millionen Mütter ggf. auch Väter, die von der Regelung profitieren. Die Mütterrente tritt zum 01. Juli 2014 in Kraft. Eltern erhalten pro Monat und Kind einen zusätzlichen Entgeltpunkt (entspricht derzeit einem Pauschalbetrag von brutto 28,61 Euro monatlich). Auch die neuen Bundesländer erhalten einen zusätzlichen Entgeltpunkt (entspricht derzeit einem Pauschalbetrag von brutto 26,39 Euro monatlich). Das entspricht aufs Jahr gerechnet Brutto-Aufschlägen von rund 343 Euro (alte Bundesländer) bzw. rund 317 Euro (neue Bundesländer). Diejenigen, die noch nicht in Rente sind, erhalten für ihre spätere Rente ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Ein Antrag auf Mütterrente ist in der Regel nicht zu stellen. Berechtigte, die bereits Rente beziehen, erhalten automatisch die Mütterrente. Das gilt auch für alle, die noch keine Rente beziehen, aber die Kindererziehungszeiten für vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder beim Rentenversicherungsträger beantragt haben. Ausnahme: Mütter, die vor dem 01. Januar 1992 drei oder mehrere Kinder geboren haben und sonst keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Durch die Mütterrente wird nun die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer gesetzlichen Rente erfüllt. Wer bisher noch überhaupt keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, sollte dies nun tun. Zu 2. Mit der abschlagsfreien Rente ab 63 sollen diejenigen belohnt werden, die mit ihrer Arbeitsleistung das Rentensystem stützen. Menschen, die 45 Jahre gearbeitet haben, bekommen eine Anerkennung ihrer Lebensleistung. Ab dem 01. Juli 2014 können Versicherte, die mindestens 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente ohne Abschläge beziehen. Kurzzeitige Unterbrechungen durch Bezug von Arbeitslosengeld I, Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenzoder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sollen zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Mit dem Rentenpaket kann der Rentenanspruch auch erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Da auch freiwillig Versicherte, insbesondere selbständige Handwerker, die nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln können, häufig jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben, werden sie jetzt auch bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 berücksichtigt. Im Ergebnis müssen 45 Jahre vorliegen. Zur Vermeidung von Frühverrentung werden auch hier in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht berücksichtigt. Auch diese Regelung kann Newsletter 2/2014 Seite 7 von 9

8 daher nicht als Brücke in die Frühverrentung genutzt werden. Aus der Rente ab 63 wird schrittweise die Rente ab 65. Die Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Rentenanpassung zum 01.Juli 2014 Zum 01. Juli 2014 erhalten Rentner eine Rentensteigerung von 1,67 % (alte Bundesländer) bzw. 2,53 % (neue Bundesländer). Aktueller Rentenwert ab 01. Juli 2014: West: 28,61 Euro Ost: 26,39 Euro Zu 3. Wer aktuell Erwerbsminderungsrente bezieht, weil er nicht mehr arbeiten kann, war mit der Zurechnungszeit bisher so gestellt, als ob er noch bis zum 60. Lebensjahr weiter gearbeitet hätte. Die sog. Zurechnungszeit wird von bisher 60 auf 62 Jahre verlängert, d.h. der Rentner wird künftig so gestellt, als hätte er bis zum 62. Lebensjahr anstatt dem 60. Lebensjahr gearbeitet. Aber nicht nur die Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente maßgebend, sondern auch wie für diese Zeit der Verdienst ermittelt wird. Bislang wird die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Künftig wird geprüft, ob die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen. In dieser Zeit kommt es häufig schon zu Einkommenseinbußen, weil die Betroffenen in dieser Zeit schon häufig krank waren, oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Sollten diese letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche mindern, fallen sie nun aus der Berechnung heraus. Diese so genannte Günstigerprüfung führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere. Von der verbesserten Erwerbsminderungsrente profitieren alle Versicherten, die seit dem 01. Juli 2014 im Alter von unter 62 Jahren in Erwerbsminderungsrente gehen. Newsletter 2/2014 Seite 8 von 9

9 Neues vom PSVaG (RAin Regina Böhm / Nadine Stachowski) Jahresabschlussbericht 2013 des PSVaG Der PSVaG hat seinen 39. Geschäftsbericht vorgelegt. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich die Schadensentwicklung beruhigt hat und, soweit Großschäden ausbleiben, von einer weiterhin günstigen Schadensituation auszugehen sein wird. Damit ist auch der Beitragssatz auf einem niedrigen Niveau von 1,7 Promille. Die Zahl der den PSVaG betreffenden Insolvenzen ist im Jahr 2013 auf 668 gestiegen (Vorjahr 642). Die Anzahl der zu sichernden Renten und Anwartschaften ist mit zusammen jedoch deutlich geringer als im Vorjahr. Das Schadenvolumen summierte sich auf 780,7 Mio. Euro Auch die Kapitaldeckung der bis zum 31.Dezember 2005 aufgelaufenen Altlasten läuft gut. Aufgrund der begonnenen Nachfinanzierung im Jahr 2006 hat der PSVaG aus gesicherten Anwartschaften zusätzlich 98,7 Mio. vereinnahmt. Die gesicherten Anwartschaften sind nunmehr zu 79% kapitalmäßig bedeckt. Diese Nachfinanzierung wird im Jahr 2021 abgeschlossen sein. Beitragssatz und Vorschuss Der PSVaG wird auch für das Jahr 2014 auf die Erhebung eines Vorschusses auf den PSVaG- Beitrag verzichten. Dies kündigte der PSVaG kürzlich in einem entsprechenden Mitgliederrundschreiben an. Aus heutiger Sicht des PSVaG verläuft die Schadenentwicklung als ausschlaggebender Faktor der Beitragserhebung derzeit positiv, so dass für das Jahr 2013 derzeit ein Beitragssatz von 2 Promille prognostiziert wird. Die Schadenentwicklung und die Zahl der Insolvenzen ist nach Aussage des PSVaG, gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum, deutlich zurückgegangen. Die endgültige Festsetzung des Beitrags für 2014 erfolgt jedoch erst Anfang November. Die Kontaktadresse der MAGNUS GmbH lautet wie folgt: MAGNUS GmbH Maximiliansplatz München Tel: 089 / Fax: 089 / info@magnus-gmbh.de Für nähere Informationen oder bei Fragen stehen Ihnen die genannten Autoren gerne zur Verfügung. Newsletter 2/2014 Seite 9 von 9

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