Gemeinsame DFT-Stellungnahme vom zur Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen vom : Reform der Psychotherapie-Ausbildung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gemeinsame DFT-Stellungnahme vom zur Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen vom : Reform der Psychotherapie-Ausbildung"

Transkript

1 Gemeinsame DFT-Stellungnahme vom zur Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen vom : Reform der Psychotherapie-Ausbildung Duale Direktausbildung ein Lösungsansatz zur zeitnahen Reform statt wieder ein neues Megaprojekt Die Psychotherapieausbildung muss hinsichtlich der Ausbildungszugänge und der unzureichenden Finanzierung der PIA-Stellen in den Kliniken reformiert werden. Dazu gibt es großen Konsens. Der Vorstand der DFT begrüßt die Position des GKV-Spitzenverbandes zur Reform der Psychotherapieausbildung und möchte das hiermit noch einmal nachdrücklich betonen, denn das BMG hat nun in Abstimmung mit der Bundespsychotherapeutenkammer einen 1. Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zur Diskussion gestellt, der in dieser Form den Weg für fundamentale Veränderungen in der gesamten medizinischen Versorgungslandschaft frei macht und zu völlig neuen und nachhaltigen Umstrukturierungen der ärztlichen und der psychotherapeutischen Berufe führen wird. Der Vorstand der DFT bedauert sehr, dass für solch grundlegende Eingriffe in das Gesundheitswesen überhaupt noch keine breite gesellschaftliche Auseinandersetzung stattfinden konnte und dass auch die unmittelbar betroffenen ärztlichen KollegInnen wie auch die Gesetzlichen Krankenkassen bisher nur unzureichend einbezogen wurden. Welche Probleme sehen wir? Die unverantwortliche Gefährdung des Patientenschutzes durch die vorgesehene Verwässerung der Legaldefinition: Psychotherapie soll nicht mehr die Anwendung wissenschaftlich anerkannter Verfahren sein, sondern alles, was der Approbierte macht. Der Approbierte kann und soll jedoch gar kein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren beherrschen, sondern es erst in einer Weiterbildung nach der Approbation erlernen. Insofern erfolgt die Approbation nicht für den Spezialisten, der wissenschaftlich anerkannte Psychotherapie anwenden kann, sondern für einen Generalisten mit allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten (siehe 1, 5! 7 und insbesondere seine Begründung im Besonderen Teil des Entwurfes sind insofern in sich völlig widersprüchlich, da in der Begründung die Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren ausdrücklich als Teil der Ausbildung definiert wird, was gar nicht möglich ist und tatsächlich Hauptbestandteil einer 5-jährigen Weiterbildung sein soll) durch die unangemessen - weil ohne Fachkundenachweis - erteilte volle Berufserlaubnis ( 7) als Psychotherapeut (Approbation als Spezialist ohne Nachweis der Fachkunde, was gleichzusetzen wäre mit der Erlaubnis eines Arztes, sich gleich nach dem Medizinstudium, also ohne Facharztausbildung, Herzchirurg oder Gynäkologe zu nennen) die unangemessene Gleichsetzung des nach dem Medizinstudium approbierten Arztes und des nach einem kurzen Masterstudium approbierten "Psychologischen Psychotherapeuten", indem das Tätigkeitsfeld der psychotherapeutischen Versorgung in der Medizin geschaffen wird und praktisch auf alle Bereiche der Prävention, Therapie und Rehabilitation in der Medizin ausgeweitet wird ( 7) Die Abschaffung des Berufes der approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( 7, 1), die gerade wegen der besonders komplexen Familiendynamiken im Hintergrund der Kinder und Jugendlichen eine besonders qualifizierte Ausbildung benötigen, auch und gerade auf der Grundlage der pädagogischen Studienabschlüsse

2 die Schaffung eines neuen medizinischen Berufes; eines psychosozialen Generalisten mit ärztlichen Befugnissen bis hin zur Medikamentenverordnung und per Definitionem unbegrenztem Tätigkeitsspektrums in der Medizin (s. die Tätigkeitsbeschreibung im 7!) Was ist uns wichtig? 1. Patientenschutz statt unqualifizierte Approbation 2. realisierbare Lösung bei den bewährten Zugangsqualifikationen statt der Schaffung eines einzigen, unerprobten Studiengangs 3. bewährte Ausbildungsqualität statt nicht finanzierbare Weiterbildungsmodelle 4. adäquate Beteiligung aller Kostenträger und aller Professionen statt komplexer und unüberschaubarer Eingriffe für eine einzige Berufsgruppe (nur der Psychologen) in das Versorgungssystem 5. keine Medikalisierung der Psychotherapie: Medikamentenverordnungen sind ärztliches Handeln Wie kann eine zügige, kostenneutrale und pragmatische Lösung erreicht werden? Das kann auf der Basis der bewährten Strukturen der bisherigen Ausbildungen ohne größeren und komplexen Abstimmungsaufwand aller Akteure und ohne weitgehende Risiken bei den Nebenwirkungen und Folgeneinschätzungen erreicht werden durch: einen klinisch-psychologischem oder einen klinisch-pädagogischen Masterabschluss auf EQR-7 Master-Niveau und einem 1. Staatsexamen in Form der bisherigen schriftlichen Prüfung nach der PsychTh-APrV bzw. der KJPsychTh-APrV und einem 2. Staatsexamen am Ende der gesamten Psychotherapeutenausbildung, entsprechend der mündlichen Prüfung nach der PsychTh-APrV bzw. der KJPsychTh-APrV sowie der Einführung einer verbindlichen Finanzierung während der praktischen Tätigkeiten analog der Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren des jeweiligen Bundeslandes und die Beibehaltung der Legaldefinition Psychotherapie, der bisherigen Zuständigkeiten und aller anderen bisherigen Regelungen Dazu notwendige Änderungen im Text des Psychotherapeutengesetzes von 1999: Zugangsvoraussetzungen im Psychotherapeutengesetz neu formuliert: 2 Statt "Diplom" muss auch "Abschlusszeugnis des Master-Hochschulstudiums stehen. 2 Approbation (1) Eine Approbation nach 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschlusszeugnis des Master-Hochschul-Studiengangs bzw. Diplom-Studiengangs hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.

3 Abschlusszeugnisse des Master-Hochschul-Studiengangs im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau entsprechen (EQR-7) Zugangsvoraussetzungen im Psychotherapeutengesetz neu formuliert: 5 Statt "Diplom" muss auch "Abschlusszeugnis des Master-Hochschulstudiums stehen. 5 Ausbildung und staatliche Prüfung (1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist 1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Master- oder Diplom-Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie mit mind. 9 ECTS einschließt sowie das Bestehen der Schriftlichen Prüfung nach 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Abschlusszeugnis im Master- Hochschul-Studiengang Psychologie oder c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Master-Hochschulstudium der Psychologie, d) eine im Inland erworbene Approbation in Kinder-und Jugendlichenpsychotherapie 2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1, b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Master- oder Diplom-Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, die einen Schwerpunkt in einem klinischen Gebiet mit mind. 9 ECTS einschließen sowie das Bestehen der Schriftlichen Prüfung nach 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV), c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Abschlusszeugnis in den Master- Hochschul-Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Master-Hochschulstudium. Vergütung während der Praktischen Tätigkeit: 6 6 Ausbildungsstätten (1) Die Ausbildungen nach 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als

4 Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen 1. Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen handeln muss, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, 3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist, 4. in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach zur Verfügung stehen, 5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und 6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische Ausbildung durchgeführt wird 7. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit eine angemessene Unterhaltsunterstützung durch die Einrichtung erhalten. Diese orientiert sich an der Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendaren des jeweiligen Bundeslandes. (3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, dass eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Geeignet ist eine Einrichtung unter anderem dann, wenn sie eine angemessene Unterhaltsunterstützung im Sinne gemäß 6 (2) 7. leistet. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend. Neu: Begrenzung der Zahl der Ausbildungsteilnehmer entsprechend dem Bedarf an approbierten PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen Prüfungen ( 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach 1 Abs. 1 Satz 1 und über die Anforderungen nach 2 Abs. 2 Satz 3 sowie eine Begrenzung der Zahl der Ausbildungsteilnehmer entsprechend dem Bedarf an approbierten PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen enthalten. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben, 1. dass die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben, 2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten

5 sie während dieser Zeit zu betreuen haben, 3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht, 4. dass die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und 5. dass die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfasst.

6 Äquivalenter Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes:

7 Position der Gesetzlichen Krankenversicherungen zur Reform der Psychotherapie-Ausbildung beschlossen vom Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes am 24. August 2016

8 Impressum Herausgeber: GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße Berlin Verantwortlich: Dr. Thomas Uhlemann, Dr. Julian Dilling Abteilung Ambulante Versorgung Gestaltung: BBGK Berliner Botschaft Gesellschaft für Kommunikation mbh Fotonachweis: Titelseite: Andrea Katheder fotografie Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, vorbehalten. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach 217a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach 53 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Name, Logo und Reflexstreifen sind geschützte Markenzeichen des GKV-Spitzenverbandes.

9 Inhalt 1. Einleitung Heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP Novellierung des PsychThG Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung

10 1. Einleitung Mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) im Jahr 1998 wurden vom Gesetzgeber zwei neue Heilberufe auf dem Gebiet der Psychotherapie geschaffen und deren Berufsausübung, die Modalitäten der Erlangung der Approbation, der Ablauf, Umfang und die Inhalte der Ausbildung, die staatliche Prüfung sowie die Vorgaben zu den Ausbildungsstätten geregelt. Der Gesetzgeber plant nun die Novellierung des Gesetzes. Hintergrund ist zum einen der Bologna-Prozess, eine transnationale Hochschulreform, welche zu einer Reform des deutschen Hochschulwesens geführt hat. Infolgedessen wurde u. a. ein zweistufiges System berufsqualifizierender Studienabschlüsse etabliert: Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.). Zum anderen sieht das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG), welches am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, sowohl Befugniserweiterungen für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PP) sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (KJP) vor, als auch eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) hinsichtlich des Angebots an ambulanter Psychotherapie. Darüber hinaus wird von Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der berufsrechtlichen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und therapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der psychotherapeutischen Berufsverbände eine grundsätzliche Novellierung des PsychThG u. a. mit Änderung der Ausbildung zum PP und KJP gefordert. 4

11 2. Heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP Die heutige Ausbildung zum PP und zum KJP ist als postgraduale Ausbildung konzipiert, die mit einer staatlichen Prüfung sowie der Erteilung der Approbation (Zulassung zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie) als PP oder KJP endet. Voraussetzung für den Zugang sind für die Ausbildung zum PP ein erfolgreicher Universitäts- oder Hochschulabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie beinhaltet, sowie für die Ausbildung zum KJP ein erfolgreicher Universitäts- oder Hochschulabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie umfasst, oder ein erfolgreicher Universitäts- oder Hochschulabschluss in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Die Ausbildung wird Die heutige Ausbildung zum PP und zum KJP danach an Hochschulen oder an die mit einer staatlichen Prüfung sowie ist als postgraduale Ausbildung konzipiert, anderen Einrichtungen der Erteilung der Approbation endet. vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. Gemäß den Vorgaben im PsychThG ( 8 Abs. 2) sind die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des jeweiligen Berufs (PP, KJP) erforderlich sind. Wissenschaftliches Studium Ausbildung zum PP und KJP KV-Zulassung zur pth. Behandlung Universität/Hochschulen Dauer: Mind. 10 Semester/5 Jahre Inhalte: Sehr unterschiedlich Abschluss: Für PP-Ausbildung im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie mit einschließt Für KJP-Ausbildung im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie mit einschließt oder In den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik Universität/Hochschulen oder anderen Einrichtungen, die als Ausbildungsstätten staatlich anerkannt sind. Dauer: In Vollzeit mind. 3 Jahre In Teilzeit mind. 5 Jahre Inhalte: Einheitlich gemäß 8 Abs. 3 PsychThG Abschluss: Staatliche Prüfung/Approbation als PP oder KJP Kassenärztliche Vereinigungen Vorraussetzung: Eintragung ins Arzt-/Psychotherapeutenregister (Nachweis der Fachkunde durch vertiefte Ausbildung in einem PT-RL-Verfahren) Freier KV-Sitz vorhanden Regelungsebene: Landesrecht Hochschulrecht Regelungsebene: Bundesrecht PsychThG, AusbPrüfVO/en Regelungsebene: Bundesrecht SGB V, PT-RL, Ärzte-ZV, BPL-RL Abb. 1 veranschaulicht die heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP bis zur Approbation und Kassenzulassung. Aus dem Schaubild werden auch die unterschiedlichen Regelungsebenen, die die Kriterien und die Inhalte des Studiums und der anschließenden Ausbildung festlegen, deutlich. 5

12 2. Heutige Struktur der Ausbildung zum PP und zum KJP Abs. 3 des 8 PsychThG legt fest, dass in Rechtsverordnungen jeweils vorzuschreiben ist, 1. dass die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben, 2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind, ins besondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben, 3. dass die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichen psychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht, 4. dass die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und 5. dass die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen umfasst. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, der Erteilung der Approbation sowie dem Nachweis, dass die vertiefte Ausbildung in einem der in der PT-RL zur Behandlung Krankenversicherter zugelassenen Behandlungsverfahren erfolgte, kann bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung der Eintrag ins Arzt-/Psychotherapeutenregister beantragt werden. Diese Eintragung ist eine notwendige Voraussetzung für eine Kassenzulassung. Der Eintrag ins Arzt-/Psychotherapeuten register ist eine notwendige Voraussetzung für eine Kassenzulassung. 6

13 3. Novellierung des PsychThG Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung Die Bologna-Reform hat zu einer deutlichen Stärkung der Autonomie der Hochschulen geführt. Gleichzeitig sind die Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen der Kultusministerkonferenz weggefallen. Infolgedessen ist keine Bundeseinheitlichkeit der Studieninhalte mehr gewährleistet. Es besteht eine unübersichtliche Landschaft von Bachelor- und Masterstudiengängen. Zur Sicherstellung des fachlichen Niveaus der Berufsangehörigen von Heilberufen ist es jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1 erforderlich, bundeseinheitliche Mindeststandards in deren Ausbildung zu gewährleisten. Dies scheint nach der Bologna-Reform für die Studiengänge, die bisher als Voraussetzung für die Ausbildung zum PP und zum KJP gefordert wurden, nicht mehr gegeben zu sein. Deshalb ist eine Vereinheitlichung der Qualitätsstandards, die das Berufsbild des PP und KJP ausmachen, aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung dringend notwendig. Einheitliche Qualitätsstandards sind derzeit nur noch im Rahmen der Ausbildung zum PP und zum KJP gemäß PsychThG gegeben, nicht jedoch auf der Ebene der zur Ausbildung qualifizierenden Studiengänge, in denen bereits grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten zur späteren Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie ( Klinische Psychologie ) vermittelt werden sollten. Die Sicherung der Qualität der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Versicherten kann nicht allein durch entsprechende Regelungen im SGB V bzw. in der Psychotherapie-Richtlinie erreicht werden. Die Grundlagen hierfür müssen vielmehr bereits in der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gelegt werden. D. h., nur eine qualitativ hochwertige Ausbildung, die nach bundesweit einheitlichen Standards erfolgt, kann auch zu 1 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2002, Rdnr. 274 / fs _2bvf html einer guten psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter führen. Einen Novellierungsbedarf des PsychThG sehen die gesetzlichen Krankenkassen daher vorrangig in der Reform der Ausbildung zum PP und zum KJP. Die Vorgaben zur Berufsausübung ( 1) und zur wissenschaftlichen Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren ( 1 Abs. 3 PsychThG) sowie die bisherigen Vorgaben zur wissenschaftlichen Anerkennung ( 11 PsychThG) sollen dabei grundsätzlich unverändert bestehen bleiben. Bezüglich der von der BPtK geforderten Änderung der Berufsbezeichnung ( Legaldefinition ) in Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut halten es die gesetzlichen Krankenkassen für sinnvoll, die bisherigen Definitionen in 1 des PsychThG der Heilberufe Psychologische Zur Sicherstellung des fachlichen Niveaus Psychotherapeutin der Berufsangehörigen von Heilberufen ist es bzw. Psychologischer auch nach der Rechtsprechung des Bundes- bundes- Psychotherapeut und verfassungsgerichts erforderlich, Kinder- und Jugendli- einheitliche Mindeststandards in deren chenpsychotherapeu- tin bzw. Kinder- und nach der Bologna-Reform für die Studien- Ausbildung zu gewährleisten. Dies scheint Jugendlichenpsychotherapeut beizube- Ausbildung zum PP und zum KJP gefordert gänge, die bisher als Voraussetzung für die halten, da nur so die wurden, nicht mehr gegeben zu sein. Unterscheidbarkeit der verschiedenen Berufsgruppen, auch in Abgrenzung von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten, mit ihren unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten auch zukünftig sichergestellt ist. Die Einschränkung der Ausübung von Psychotherapie (gemäß 1 Abs. 3 PsychThG) auf wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren sowie die Festlegungen im 11 PsychThG hinsichtlich der Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren und der Einbeziehung entsprechender Gutachten eines wissenschaftlichen Beirats aus Vertreterinnen und Vertretern der PP, der KJP sowie der ärztlichen Psychotherapeutinnen 7

14 3. Novellierung des PsychThG Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung Wissenschaftliches Studium (6 Semester) Direktstudium Klinische Psychologie (4 Semester) Ausbildung PP/KJP (3 Jahre) Universität/Hochschulen Nach Landesrecht/Hochschulrecht Für Ausbildung zum PP Studiengang: Psychologie Für Ausbildung zum KJP Studiengänge: Psychologie Pädagogik Sozialpädagogik Universität/Hochschule Nach einheitlichen Vorgaben/Bundesrecht (PsychThG, AusbPrüfVO/en) Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren Theoretische Ausbildung Diagnostik und Differentialdiagnostik Psychotherapeutische Akutversorgung Praktika, mindestens 3 von mindestens 2 Monaten Dauer in unterschiedlichen klinischen Einrichtungen Universität/Hochschule/andere staatlich anerkannte Einrichtungen Vorbeireitungszeit auf heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit nach einheitlichen Vorgaben/Bundesrecht (PsychThG, AusbPrüfVO/en) Vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlichen anerkannten Verfahren (sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting): Theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden Praktische Ausbildung mindestens 8 Monate stationäre psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatisch oder KJP-Einrichtung und mindestens 4 Monate in ambulanter psychotherapeutischer Praxis. Bachelor of Sciences 1. Staatsexamen 2. Staatsexamen, Approbation (PP/ KJP), KV-Zulassung (nur bei vertiefter Ausbildung in AP, TfP oder VT möglich) Abb. 2 veranschaulicht den GKV-Vorschlag zur Neustrukturierung der Ausbildung zum PP und zum KJP. und -therapeuten muss beibehalten werden. Nur so kann aus Sicht der GKV der Schutz von Patientinnen und Patienten vor noch nicht ausreichend entwickelten, unwirksamen oder gar schädlich wirkenden psychotherapeutischen Verfahren gewährleistet werden. Die paritätische Besetzung des wissenschaftlichen Beirats verhindert dabei ein Auseinanderdriften in Entwicklung und Anwendung psychotherapeutischer Behandlungsverfahren zwischen den unterschiedlichen psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen. Dies ist im Sinne einer qualitätsgesicherten und einheitlichen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter ebenso unverzichtbar. In 1 Abs. 3 PsychThG bedarf es aus GKV-Sicht allerdings einer Ergänzung um wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Methoden und um psychotherapeutische Techniken aus wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Denn bei den im Rahmen der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie geplanten Leistungen der psychotherapeutischen Sprechstunde und der psychotherapeutischen Akutversorgung kommen nicht notwendigerweise psychotherapeutische Verfahren zur Anwendung. Vielmehr stehen die Anwendung psychotherapeutischer Techniken und Methoden im Vordergrund. 8

15 3. Novellierung des PsychThG Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung Satz 1 in 1 Abs. 3 PsychThG wäre dementsprechend wie folgt zu fassen (neue Formulierung grau): Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Methoden sowie mittels psychotherapeutischer Techniken aus wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der psychotherapeutischen Versorgung nach der Bologna-Reform sollte die zukünftige Ausbildung zum PP und zum KJP aus Sicht der GKV wie folgt strukturiert werden: Nach einem wissenschaftlichen Studium der Psychologie für zukünftige PP bzw. nach einem wissenschaftlichen Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik für zukünftige KJP auf Bachelor ebene schließt sich ein Direktstudium Klinische Psychologie an, welches mit einem 1. Staatsexamen endet. Das erfolgreiche Bestehen qualifiziert zur Durchführung der sich daran anschließenden mindestens dreijährigen Vorbereitungszeit auf die heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit (vergleichbar mit einem Referendariat ), die dann mit einer 2. Staatsprüfung und nach Bestehen derselben, mit der Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) endet. Das Bachelorstudium soll theoretische Grundlagen für eine psychotherapeutische Tätigkeit vermitteln. Dabei sollen grundlegende wissenschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Psychologie, Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und Sozialpsychologie erworben sowie Kenntnisse in den empirischen und experimentellen Methoden zur Erforschung von Funktionen wie Wahrnehmung, Lernen, Gedächtnis, Denken, Sprache, Emotion und Motivation sowie Testtheorie und Testkonstruktion vermittelt werden. Auch sollen Praktika zum Kennenlernen der verschiedenen Berufsfelder durchgeführt werden. Im Direktstudium 2 Klinische Psychologie soll eine Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erfolgen. Hierbei werden die Theorie der Die Ausbildung zum PP oder KJP ist Störungsentstehung als Vorbereitungszeit im Sinne eines der jeweiligen Verfahren und die daraus juristischen Ausbildung oder der Ausbildung Referendariats (vergleichbar mit einer abgeleiteten psychotherapeutischen psychotherapeutische Tätigkeit konzipiert. zum Lehramt) auf eine spätere heilkundliche Behandlungskonzepte vermittelt. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Diagnostik und Differenzialdiagnostik psychischer Erkrankungen sowie der akutpsychotherapeutischen Behandlung liegen. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den vorgenannten Bereichen sollen dann im Rahmen von drei Praktika von jeweils mindestens zwei Monaten Dauer in unterschiedlichen Einrichtungen der Patientenversorgung (ambulant/ stationär/rehabilitativ) vertieft werden. Die Ausbildung zum PP oder KJP ist als Vorbereitungszeit im Sinne eines Referendariats (vergleichbar mit einer juristischen Ausbildung oder der Ausbildung zum Lehramt) auf eine spätere heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit konzipiert. Sie besteht aus einer vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, sowohl mit einem theoretischen als auch einem praktischen Teil letzterer durch eine mindestens achtmonatige psychotherapeutische Tätigkeit unter Anleitung in einer stationären psychiatrischen/psychotherapeutischen/psychosomatischen/kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung und eine mindestens viermonatige psychotherapeutische 2 In Analogie zu dem vom BMG geprägten Begriff der Direkt ausbildung, der eine Ausbildung bezeichnet, die direkt durch Bundesrecht geregelt wird. 9

16 3. Novellierung des PsychThG Änderungserfordernisse aus Sicht der Gesetzlichen Krankenversicherung Tätigkeit unter Anleitung in einer ambulanten psychotherapeutischen Praxis einer an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden psychotherapeutisch tätigen Ärztin bzw. eines Arztes, einer Psychologischen Psychotherapeutin bzw. eines -therapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. eines -therapeuten. Die Ausbildung zum PP oder KJP ist teuer und muss von der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) selbst gezahlt werden. Die PiA erbringen im Rahmen ihrer Tätigkeit in dem Ausbildungs institut eine Krankenbehandlung, die auch von der gesetzlichen Krankenversicherung vergütet wird. Diese Vergütung wird von dem Ausbildungsinstitut in Rechnung gestellt und weitgehend vereinnahmt. Entsprechend wäre eine Entlohnung der PiA, die sich an einem Referendariatsgehalt orientieren sollte, durch das Ausbildungsinstitut angemessen. Zusammenfassend werden im GKV-Modell im Rahmen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, das mit dem B.Sc. abschließt, allgemeine wissenschaftliche Grundlagen des Faches Psychologie sowie die theoretischen Grundlagen für eine psychotherapeutische Tätigkeit vermittelt. Wer eine heilkundliche Eine Ausbildung zum PP bzw. zum KJP psychotherapeutische analog zur Arzt-Ausbildung, wie sie von der Tätigkeit anstrebt, BPtK angestrebt wird, erscheint aus GKV- angemessen. anschließenden Di- kann in einem sich Sicht dem Berufsbild nicht Die ärztliche Ausbildung ist angesichts rektstudium Klinische der Vielzahl der Fachgebiete der Medizin Psychologie hierfür und ihres Umfangs als Grundausbildung zu die notwendigen Generalistinnen und Generalisten konzipiert. Grundlagen erwerben. Nach dem 1. Staatsexamen beginnt dann die Ausbildung zum PP bzw. KJP im Sinne einer Vorbereitungszeit auf die heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit mit einer vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowohl theoretischer als auch praktischer Art. Die Ausbildung schließt mit einem 2. Staatsexamen und bei erfolgreichem Bestehen und Vorliegen der sonstigen Vorausset- 10 zungen mit der Verleihung der Approbation als PP bzw. KJP ab. Sofern die vertiefte Ausbildung in einem in der Psychotherapie-Richtlinie zugelassenen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren (derzeit analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) absolviert wurde, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Zulassung zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter in dem jeweiligen psychotherapeutischen Verfahren (Kassenzulassung). Eine Ausbildung zum PP bzw. zum KJP analog zur Arzt-Ausbildung, wie sie von der BPtK angestrebt wird, erscheint aus GKV-Sicht dem Berufsbild nicht angemessen. Die ärztliche Ausbildung ist angesichts der Vielzahl der Fachgebiete der Medizin und ihres Umfangs als Grundausbildung zu Generalistinnen und Generalisten konzipiert. Nach der Approbation besteht dann die Entscheidungsmöglichkeit, sich zumindest in einem Fachgebiet der Medizin durch Weiterbildung zu spezialisieren, um etwa damit die Grundlagen für eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu schaffen. Die Psychotherapie als Krankenbehandlung psychischer Störungen ist jedoch ein spezielles Fachgebiet. Dementsprechend werden die PP und KJP zu Spezialistinnen und Spezialisten ausgebildet. Die Ausbildung kann somit nicht vergleichbar mit derjenigen der Ärztinnen und Ärzte strukturiert sein. Der GKV-Vorschlag zur Reform der Ausbildung zum PP und zum KJP trägt dem dargestellten Sachverhalt Rechnung. Ein weiterer Vorteil des GKV-Modells liegt darin, dass die Studierenden mit dem Erstabschluss als B.Sc. einen berufsqualifizierenden Abschluss erwerben können und damit, falls sie doch nicht die klinisch psychotherapeutische Richtung einschlagen möchten, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Berufstätigkeit ausüben oder einen Masterstudiengang mit einem anderen Schwerpunkt (z. B. Arbeits-, Betriebsund Organisationspsychologie) wählen können.

17 11

18 GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße Berlin Telefon: Telefax:

19 Verfasser: Prof. Dr. Steffen Fliegel und Prof. Dr. Ulrich Wittchen WHITE PAPER Psychotherapeutengesetz (PsychThG) Überarbeitung 5 PsychThG Zugangsvoraussetzung Problem: Es zeichnen sich gravierende Fehlentwicklungen in der qualitätsgesicherten und fachgerechten Versorgung psychisch Kranker ab, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Die mit der Umstellung auf eine BA-MA Struktur verbundene große Flexibilisierung hinsichtlich der curricularen Gestaltung hat große Grauzonen hinsichtlich einheitlicher und fach- sowie berufsgerechter Zugangsregeln zum Psychotherapeutenberuf entstehen lassen, die sowohl die Qualität der Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie (PP), aber noch gravierender in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) betreffen. Da umfassende gesetzliche Neuregelungen nicht zeitnah in dieser Legislaturperiode zu erwarten sind, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Ziel: Punktuelle Anpassung des 5 PsychThG zur Novellierung der Zugangsfrage zur Psychotherapieausbildung noch in dieser Legislaturperiode (1. Schritt) Ausführliche Problembeschreibung und Problembegründung 1. Die 1998 vom deutschen Bundestag durch Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) beschlossene Fassung der Zulassungsvoraussetzungen für die postgradualen Ausbildungen zum/zur Psychologischen Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut (PP) und zum Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin/-Psychotherapeut) (KJP) entsprechen nicht mehr den Entwicklungen im Rahmen der Bildung eines Europäischen Hochschulraumes, dem sogenannten Bologna-Prozess. 2. Eine umfassende Novellierung des Psychotherapeutengesetzes bedarf weiterer gründlicher Vorbereitung, welche über die aktuelle Legislaturperiode des Deutschen Bundestags hinausreichen wird. Die Bundesländer bleiben weiterhin gezwungen, über den Zugang zu den Ausbildungsgängen individuell zu entscheiden. 3. Auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom , Zukunft Deutschland Deutschlands Zukunft gestalten, Seite 58, wird die Überarbeitung der Zulassungsvoraussetzungen auf die Agenda gehoben. 4. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag, bis 2018 verbindliche Anforderungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen in der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Versorgung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal zu entwickeln. Dies wird auch die Frage der PsychotherapeutInnen in Ausbildung berühren. 5. Es ist daher geboten, noch innerhalb dieser Legislaturperiode als vorrangige Lösung zunächst nur 5 des Psychotherapeutengesetzes zu novellieren und damit zu regeln, dass der Zugang zur derzeitigen Psychotherapieausbildung auf dem Niveau EQR 7 möglich ist. 6. Bereits 2009 hat das von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Forschungsgutachten auf diese Lage hingewiesen und die Notwendigkeit einer schnellen Anpassung und Vereinheitlichung der im Psychotherapeutengesetz definierten Eingangsqualifikationen gefordert sowie Mindeststandards formuliert. Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat u. a. am einstimmig beschlossen, dass durch das BMG eine Regelung zu treffen sei, die es ermöglicht, Tarifverträge für Psychotherapeuten in Ausbildung abzuschließen. Ferner stellt der Beschluss fest: Die derzeitigen Qualifikationsanforderungen nach 5 PsychThG müssen der aktuellen Situation angepasst werden,

20 um eine Zuordnung der aktuell in Deutschland mit den akademischen Graden Bachelor und Master abgeschlossenen Hochschulqualifikationen zu ermöglichen. Sowohl das Forschungsgutachten wie auch der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz befinden sich im Einklang mit dem im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2013 (S. 58) vereinbarten Vorhaben. 7. Die erhebliche Rechtsunsicherheit, die bei den aufsichtsführenden Bundesländern und deren Behörden (insbesondere den Landesprüfungsämter) bislang zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchführungsbestimmungen geführt hat, ist zu beseitigen und in Verantwortung des Bundes ein einheitlicher Zugang zur Ausbildung in Psychotherapie zu schaffen. Dadurch soll das notwendige wissenschaftliche Zugangsniveau wieder bundeseinheitlich festgeschrieben werden und für die aufsichtsführenden Bundesländer wäre die notwendige Klarheit zur Umsetzung der Zugangsregelungen wieder hergestellt. 8. Neben dem Diplom-Abschluss Psychologie mit Vertiefung in Klinische Psychologie (PP und KJP) soll für alle weiteren in 5 Abs. 2 PsychThG für die Kinder-Jugendlichen Psychotherapie genannten Studiengänge ein konsekutiver Studienverlauf mit abschließendem Master-Abschluss auf Basis EQR 7 als Zugangsvoraussetzung festgeschrieben werden. Damit sollen die derzeitigen Qualifikationsanforderungen gemäß 5 PsychThG der aktuellen Bildungsrealität angepasst werden. Dieses Vorgehen ermöglicht dann die rechtssichere Zuordnung sowohl inländischer wie ausländischer Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens. Es erleichtert oder ermöglicht entsprechende Anschlussqualifikationen in Deutschland und eröffnet damit auch im gegebenen Fall einen qualitätsgesicherten Berufszugang in Deutschland. Problemlösung: Voraussetzung zur Problemlösung ist eine geringfügige Anpassung von 5 PsychThG. a. Die vorzunehmenden Gesetzesänderungen für Psychologische Psychotherapie (PP): ALT: NEU: 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem Diplom oder mit einem Mastergrad abgeschlossene akademische Qualifikation im Fach Psychologie mit dem Schwerpunkt im Fach Klinische Psychologie/Psychotherapie b. Die vorzunehmenden Gesetzesänderungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP): ALT: NEU: 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b alt Die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b neu Eine an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit einem Diplom oder einem Mastergrad abgeschlossene akademische Qualifikation auf dem Gebiet der Pädagogik, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik oder der sozialen Arbeit White-Paper PsychThG vom Seite 2

21 Es sind bereits Mindestanforderungen (Kompetenzprofile) an die grundlegenden Studiengänge erarbeitet worden (z. B. im erwähnten Forschungsgutachten oder durch die Fachgesellschaften der Hochschulvertreter), die als Voraussetzung für die Aufnahme einer Psychotherapieausbildung zu genehmigen und als inhaltliche Voraussetzung für qualifizierende Studiengänge festzuschreiben sind. Dies gilt insbesondere für die in Abs. 2 Satz 2 b genannten Fächer. Alternativen zum Lösungsvorschlag: Derzeit keine. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Die Gesetzänderung hat keine Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte. Sonstige Kosten Diese Gesetzesänderung führt zu keinen zusätzlichen Kosten, weder für die Universitäten und Hochschulen noch für die Ausbildungsstätten und Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Vereinbarung mit europäischem Recht Die Regelung steht mit dem Recht der Europäischen Union, welche die Bundesrepublik abgeschlossen hat, im Einklang. Sonstige Implikationen Diese Anpassung erleichtert möglicherweise auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PIA) die Vereinbarung angemessener tariflicher Regelungen bezüglich der Praktischen Tätigkeit. White-Paper PsychThG vom Seite 3

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Schriftliches Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der Bund-Länder-AG Transition der BPtK. Novelle des Psychotherapeutengesetzes. vom 10.

Schriftliches Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der Bund-Länder-AG Transition der BPtK. Novelle des Psychotherapeutengesetzes. vom 10. Projekt Transition Schriftliches Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der Bund-Länder-AG Transition der BPtK Novelle des Psychotherapeutengesetzes vom 10. März 2016 An: Landespsychotherapeutenkammern/Länderrat,

Mehr

Hier wird unabhängig vom Ziel einer umfassenden Novellierung des Psychotherapeutengesetzes

Hier wird unabhängig vom Ziel einer umfassenden Novellierung des Psychotherapeutengesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychThG) A. Problem und

Mehr

Hier wird unabhängig vom Ziel einer umfassenden Novellierung des Psychotherapeutengesetzes

Hier wird unabhängig vom Ziel einer umfassenden Novellierung des Psychotherapeutengesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz PsychThG) A. Problem und

Mehr

Beschlüsse des 16. Deutschen Psychotherapeutentages - zur Reform der Psychotherapeutenausbildung -

Beschlüsse des 16. Deutschen Psychotherapeutentages - zur Reform der Psychotherapeutenausbildung - Beschlüsse des 16. Deutschen Psychotherapeutentages - zur Reform der Psychotherapeutenausbildung - Der DPT beauftragt den Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer, sich für eine umfassende Novellierung

Mehr

Perspektiven nach dem Bachelor

Perspektiven nach dem Bachelor PBP Kongress 17. November 2012 Perspektiven nach dem Bachelor Markos Maragkos maragkos@psy.lmu.de Department Psychologie Lehrstuhl Klinische Psychologie und Psychotherapie Ludwig Maximilians Universität

Mehr

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Mindestanforderungen an qualifizierende Studiengänge BPtK Klosterstraße

Mehr

Reform der Ausbildung

Reform der Ausbildung Seite 1 Reform der Ausbildung Postgraduale Ausbildung PsychThG, Ausbildung und staatliche Prüfung, 5, Abs. 2 Voraussetzung für den zu einer Ausbildung zum PP: eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden

Mehr

I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V.

I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V. I N S T I T U T F Ü R P S Y C H O A N A L Y S E U N D P S Y C H O T H E R A P I E G I E S S E N e. V. Ausbildungsordnung für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach dem PTG Inhaltsverzeichnis

Mehr

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten.

Der Beschluss des G-BA ist zum 3. Januar 2015 in Kraft getreten. Qualifikationsanforderungen für die Erbringung einer EMDR-Behandlung im Rahmen einer Richtlinienpsychotherapie bei Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung Hintergrund: Der Wissenschaftliche

Mehr

Psychotherapieausbildung Alles was man wissen muss

Psychotherapieausbildung Alles was man wissen muss Psychotherapieausbildung Alles was man wissen muss 1 Das am 01.01.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (PsychThG) beinhaltet in 1 die Regelungen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Psychologischer

Mehr

So wird eine ausreichende PiA-Vergütung möglich - Empfehlungen zur Vergütung während der Praktischen Tätigkeit und zu deren Verkürzung

So wird eine ausreichende PiA-Vergütung möglich - Empfehlungen zur Vergütung während der Praktischen Tätigkeit und zu deren Verkürzung So wird eine ausreichende PiA-Vergütung möglich - Empfehlungen zur Vergütung während der Praktischen Tätigkeit und zu deren Verkürzung S. Sulz Stichworte: Psychotherapie-Ausbildung - Praktische Tätigkeit

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz

Mehr

Reform der Psychotherapie-Ausbildung. 10. August 2012 Dipl.-Psych. Barbara Lubisch 1

Reform der Psychotherapie-Ausbildung. 10. August 2012 Dipl.-Psych. Barbara Lubisch 1 Reform der Psychotherapie-Ausbildung 10. August 2012 Dipl.-Psych. Barbara Lubisch 1 Direktausbildung Aus- u. Weiterbildung bei akademischen Heilberufen: Ärzte: 6 Jahre Studium + 4-6 Jahre Weiterbildung

Mehr

Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie. (MAPP-Institut)

Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie. (MAPP-Institut) Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie (MAPP-Institut) Postgraduale Ausbildung in verhaltenstherapeutischer oder tiefenpsychologisch funiderter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Mehr

Klinische Psychologie und Psychotherapie

Klinische Psychologie und Psychotherapie Klinische Psychologie und Psychotherapie aufheben, dann ändern! Prüfung der Bielefelder BSc/MSc-Kernfach Psychologie-Studiengänge im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung des Psych

Mehr

Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie

Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie Informationen zu den aktuellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in und zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in Präambel Aktuelle Gesetzesgrundlage

Mehr

Thema Direktausbildung Psychotherapie. BMG fordert Umstellung auf Direktausbildung. Profession mahnt dringenden Reformbedarf an

Thema Direktausbildung Psychotherapie. BMG fordert Umstellung auf Direktausbildung. Profession mahnt dringenden Reformbedarf an Thema Direktausbildung Psychotherapie Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeuten e.v. BMG fordert Umstellung auf Direktausbildung Der Beschluss

Mehr

10 Thesen zur psychotherapeutischen Ausbildung

10 Thesen zur psychotherapeutischen Ausbildung Quo vadis Psychotherapeutenausbildung? 10 Thesen zur psychotherapeutischen Ausbildung Susanne Walz-Pawlita, Gießen These 1 Das Psychotherapeutengesetz hat eine Professionalisierung der psychotherapeutischen

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gesetz über die Berufe des

Mehr

Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (Zertifikat/Approbation) in Mittweida. Regelstudienzeit: 10 Semester

Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (Zertifikat/Approbation) in Mittweida. Regelstudienzeit: 10 Semester Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (Zertifikat/Approbation) in Mittweida Angebot-Nr. 00639453 Angebot-Nr. 00639453 Bereich Studienangebot Preis Termin Tageszeit Ort Hochschule Kosten siehe Weitere

Mehr

Wie sieht die Zukunft des psychotherapeutischen Berufes aus ein oder zwei Berufe?

Wie sieht die Zukunft des psychotherapeutischen Berufes aus ein oder zwei Berufe? Wie sieht die Zukunft des psychotherapeutischen Berufes aus ein oder zwei Berufe? Reform der Psychotherapeutenausbildung Peter Lehndorfer Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen Bremen, 18.

Mehr

1. Wie viele und welche Ausbildungsinstitute für Psychotherapie gibt es in Berlin?

1. Wie viele und welche Ausbildungsinstitute für Psychotherapie gibt es in Berlin? Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Herrn Abgeordneten Heiko Thomas (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz Druck- und Speicheransicht Page 1 of 12 juris Das Rechtsportal recherchiert am: 11.06.2012 um 08:13 Uhr Amtliche Abkürzung: PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Quelle: juris Gültig ab: 01.01.1999 1A

Mehr

Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung

Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung Zukunft der Psychotherapeutenausbildung Details einer Reform der Psychotherapeutenausbildung BPtK-Vorstand 17. Deutscher Psychotherapeutentag Hannover, 13. November 2010 Reform der Psychotherapeutenausbildung

Mehr

Antrag. LANR: I I I I I I I I I I Titel. Vorname, Name

Antrag. LANR: I I I I I I I I I I Titel. Vorname, Name Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines in Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

vom 03. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2012) und Antwort

vom 03. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2012) und Antwort Drucksache 17 / 10 470 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 03. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2012) und Antwort Situation der PsychotherapeutInnen

Mehr

Reform der Psychotherapeutenausbildung

Reform der Psychotherapeutenausbildung Reform der Psychotherapeutenausbildung Dr. phil. Helene Timmermann Mitgliederversammlung, VAKJP, 20.09.2015 Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e.v. gegr.

Mehr

Bundesuneinheitlicher Zugang zur Psychotherapieausbildung

Bundesuneinheitlicher Zugang zur Psychotherapieausbildung Bundesuneinheitlicher Zugang zur Psychotherapieausbildung Positionierung der Bundesländer für einen angemessenen und gleichwertigen Zugang notwendig Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom

Mehr

Ort Datum Unser Zeichen / Ihre Mitgliedsnummer. Mit Schreiben vom 27.5.2010 wurden Kammern, Hochschulen, Verbände und Ausbildungsträgergesellschaften

Ort Datum Unser Zeichen / Ihre Mitgliedsnummer. Mit Schreiben vom 27.5.2010 wurden Kammern, Hochschulen, Verbände und Ausbildungsträgergesellschaften Ständige Konferenz der Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.v. in der Bundesrepublik Deutschland c/o Christine Steiner (1. Vorsitzende), Bahnhofstraße

Mehr

Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie. (MAPP-Institut)

Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie. (MAPP-Institut) Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie (MAPP-Institut) Postgraduale Ausbildung in verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie zur Vorbereitung auf das Staatsexamen

Mehr

Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Deutscher Bundestag Drucksache 17/3352 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer

Mehr

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz

Mehr

Was kann die Ausbildungsreform für unsere Zukunft als KJP / PP leisten?

Was kann die Ausbildungsreform für unsere Zukunft als KJP / PP leisten? Was kann die Ausbildungsreform für unsere Zukunft als JP / PP leisten? Dipl.-Psych. Gabriele Melcop inder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Psychologische Psychotherapeutin Fachtagung IVS 23.11.2013 1

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

EUPEHS-Hochschule für Gesundheit und Beruf Hochschule für Angewandte Wissenschaften 1. Allgemeine Informationen

EUPEHS-Hochschule für Gesundheit und Beruf Hochschule für Angewandte Wissenschaften 1. Allgemeine Informationen -Hochschule für Gesundheit und Beruf Hochschule für Angewandte Wissenschaften 1. Allgemeine Informationen Sekretariat: Nymphenburger Str. 155 Sekretariat: Nymphenburger Str. 155 80634 München Tel. +49-89-120

Mehr

Reform der Psychotherapieausbildung

Reform der Psychotherapieausbildung Reform der Psychotherapieausbildung Wege Risiken Nebenwirkungen 25. Juni 2014 Grimm Zentrum HU Berlin Reform der Psychotherapieausbildung unter Einbezug der Pädagogik für einen Beruf : Psychotherapeut/in

Mehr

Bundessozialgericht, 02.10.1996, 6 RKa 73/95 Ermächtigung - Ärztliche geleitete Einrichtungen - Persönliche Ermächtigung - Psychotherapie - Institutsermächtigung Gericht: BSG Datum: 02.10.1996 Aktenzeichen:

Mehr

Regelungen der Bundesländer zur Erlangung der staatlichen Anerkennung

Regelungen der Bundesländer zur Erlangung der staatlichen Anerkennung Regelungen der Bundesländer zur Erlangung der staatlichen Anerkennung Baden-Württemberg: Mit dem erfolgreichen Studienabschluss (das Studium beinhaltet ein Praxissemester) und Übergabe des Abschlusszeugnisses

Mehr

Reformbedarf und optionen für die Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie

Reformbedarf und optionen für die Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie Reformbedarf und optionen für die Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie Dr. Heike Winter Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Das Formular zur Anmeldung für die Ausbildung am Institut findet sich im Internet unter:

Das Formular zur Anmeldung für die Ausbildung am Institut findet sich im Internet unter: Information für Masterabsolventen (Psychologie) über die Aufnahme in die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Adolf-Ernst-Meyer-Institut für Psychotherapie (Stand: 23.10.2013) Das Formular

Mehr

Approbationsordnung (ApprO)

Approbationsordnung (ApprO) Approbationsordnung (ApprO) 1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte Ausbildungsziel beinhalten? Stichwörter: Aspekte des Berufsbildes, Breite des Tätigkeitsprofils, Legaldefinition,

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister als. Psychologische/r Psychotherapeut/in Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/in

Antrag auf Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister als. Psychologische/r Psychotherapeut/in Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/in Antrag auf Eintragung in das Arzt-/Psychotherapeutenregister als Psychologische/r Psychotherapeut/in Kinder- Jugendlichen-Psychotherapeut/in Fragen, die für Sie nicht zutreffen, bitten wir mit dem Vermerk

Mehr

Antrag. Eintragung Arztregister

Antrag. Eintragung Arztregister BEZIRKSGESCHÄFTSSTELLE DRESDEN Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Bezirksgeschäftsstelle Dresden Abteilung Sicherstellung PF 10 06 41 01076 Dresden Posteingangsstempel Antrag auf Eintragung in das Arztregister

Mehr

R E C H T S A N W Ä L T E

R E C H T S A N W Ä L T E R E C H T S A N W Ä L T E Alte Kontroversen und neue Herausforderungen einer gesetzlichen Neuregelung ineges - Institut für Europäische Gesundheitspolitik & Sozialrecht, 01.04.2014 Prof. Dr. iur. Martin

Mehr

Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Magdeburg e. V.

Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Magdeburg e. V. Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Magdeburg e. V. Studienordnung für die staatliche Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten im tiefenpsychologisch fundierten Behandlungsverfahren 1

Mehr

Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 05.11.2011

Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 05.11.2011 Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 05.11.2011 Qualifikation der Weiterbildungsermächtigten, der Supervisorinnen/Supervisoren und Gutachterinnen/Gutachter sowie der Weiterbildungsstätten

Mehr

Reform des Psychotherapeutengesetzes Fragenkatalog der BPtK vom 13.02.2015

Reform des Psychotherapeutengesetzes Fragenkatalog der BPtK vom 13.02.2015 Reform des Psychotherapeutengesetzes Fragenkatalog der BPtK vom 13.02.2015 Details einer Approbationsordnung, Änderungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung und weitere Aspekte Schriftliche Befragung zur

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Regelungen zur Fortbildung. von. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. im Krankenhaus

Regelungen zur Fortbildung. von. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. im Krankenhaus Regelungen zur Fortbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus Ausführliche Informationen für die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammern (Version vom 12. Mai 2009) Seite

Mehr

Information zur Anerkennung von Ausbildungsstätten nach 6 PsychThG

Information zur Anerkennung von Ausbildungsstätten nach 6 PsychThG Regierungspräsidium Stuttgart Oktober 2007 Referat 92 Postfach 10 29 42 70025 Stuttgart Dienstgebäude: Nordbahnhofstr. 135 70191 Stuttgart Tel.-Vermittlung: 0711/904-35000 Information zur Anerkennung von

Mehr

Neue Studien- und Berufsabschlüsse in der Psychologie welcher ist für die medizinische Rehabilitation geeignet?

Neue Studien- und Berufsabschlüsse in der Psychologie welcher ist für die medizinische Rehabilitation geeignet? Arbeitsgruppe 2: Das psychologische Team, 15. Juni 2013 Neue Studien- und Berufsabschlüsse in der Psychologie welcher ist für die medizinische Rehabilitation geeignet? Dr. Ulrike Worringen, Leitende Psychologin

Mehr

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994 1 Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur

Mehr

Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung

Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Berufswege die gegenwärtigen berufs- und sozialrechtlichen Möglichkeiten der therapeutischen Fortund Weiterbildung nach der Ausbildung Hans Uwe Rose Vorsitzender Ausschuss Aus-, Fort- und Weiterbildung

Mehr

Regelungen der Bundesländer zum Anerkennungsjahr

Regelungen der Bundesländer zum Anerkennungsjahr Regelungen der Bundesländer zum Anerkennungsjahr Baden-Württemberg: Mit dem erfolgreichen Studienabschluss (das Studium beinhaltet ein Praxissemester) und Übergabe des Abschlusszeugnisses wird gleichzeitig

Mehr

Stand der Diskussion im Ausschuss AFW zu verfahrensbezogenen Weiterbildungen

Stand der Diskussion im Ausschuss AFW zu verfahrensbezogenen Weiterbildungen Stand der Diskussion im Ausschuss AFW zu verfahrensbezogenen Weiterbildungen der PTK Berlin Dr. Manfred Thielen 08.11.2015 1 Historisches Über eine mögliches Weiterbildung wurde sowohl in Berlin seit Gründung

Mehr

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland

Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit Ausbildungsnachweisen aus dem Ausland - 1 - Grundlagen für die Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ärztinnen und Ärzte mit

Mehr

Neues Ausbildungsinstitut in Leipzig

Neues Ausbildungsinstitut in Leipzig Neues Ausbildungsinstitut in Leipzig Bietet ab Januar 2015 die Ausbildung zum/ zur Psychologischen Psychotherapeuten/ in an Vertiefungsrichtung: Verhaltenstherapie Anerkennung als Ausbildungsstätte für

Mehr

B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z AMT FÜR GESUNDHEIT. M e r k b l a t t

B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z AMT FÜR GESUNDHEIT. M e r k b l a t t Stand 12/2011 (Merkblatt-Zulassung PP) Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z AMT FÜR GESUNDHEIT Anschrift Sachbearbeiterin Telefon

Mehr

Kurzbericht PsyFaKo PiA Politik Treffen 21.09.15. Meret Seelbach Özlem Kayali Luisa Machalz

Kurzbericht PsyFaKo PiA Politik Treffen 21.09.15. Meret Seelbach Özlem Kayali Luisa Machalz Kurzbericht PsyFaKo PiA Politik Treffen 21.09.15 Meret Seelbach Özlem Kayali Luisa Machalz Neuauflage Positionspapier Heidelberg, 31. Mai 2015 Mindestanforderungen an die Reformierung der Ausbildung zur/zum

Mehr

Weshalb Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Beruf nicht abgeschafft werden darf

Weshalb Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Beruf nicht abgeschafft werden darf Weshalb Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Beruf nicht abgeschafft werden darf 1 Weshalb Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Beruf nicht abgeschafft werden darf Serge Sulz Sie waren benachbart.

Mehr

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Nach den 8-13 der Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für oben genannte Maßnahmen

Mehr

Dschungel Psychotherapie - Antworten auf die wichtigsten Fragen

Dschungel Psychotherapie - Antworten auf die wichtigsten Fragen Dschungel Psychotherapie - Antworten auf die wichtigsten Fragen von Dr. Christine Amrhein und Fritz Propach In diesem Dossier behandeln wir u.a. folgende Themen: Was ist Psychotherapie? Was ist ein Psychotherapeut?

Mehr

Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Deutscher Bundestag Drucksache 16/12401 16. Wahlperiode 24. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Cornelia Hirsch, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter

Mehr

Psychotherapieausbildung:

Psychotherapieausbildung: Psychotherapieausbildung: kostet viel und man verdient nichts??!! Infoveranstaltung Prof. Dr. Winfried Rief Fragen über Fragen In welchem Bereich will ich mal arbeiten? Wie intensiv und was soll von der

Mehr

Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung

Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Voranerkennungsverfahren für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Anlagen 1 Antragsvordruck LBV 327 (vierfach) 1 Berichtsvordruck

Mehr

Merkblatt. Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte erfolgt auf der Grundlage des 6 Abs. 2 und 3 PsychThG.

Merkblatt. Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte erfolgt auf der Grundlage des 6 Abs. 2 und 3 PsychThG. Landesverwaltungsamt Stand: Dezember 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Referat 607 Merkblatt für die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätte für Kinder-

Mehr

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001)

Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) Verleihung von Graden in postgradualen Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.02.2001) 1. Die Verleihung eines Hochschulgrades * an erfolgreiche Absolventen postgradualer Studiengänge

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirkes Düsseldorf

Antrag auf Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirkes Düsseldorf Bezirksstelle Düsseldorf Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Tersteegenstr. 9 Frau Saskia Bensberg 0211 5970-8528 40474 Düsseldorf Frau Anja Müller 0211 5970-8521 Frau Wendy Pocock-Schmalz 0211 5970-8522

Mehr

Soziale Arbeit und soziale Berufe

Soziale Arbeit und soziale Berufe Soziale Arbeit und soziale Berufe Empfehlungen des Deutschen Vereins zur geplanten Novellierung des Psychotherapeutengesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung in Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie

Mehr

LPPKJP Psychotherapeutenkammer Hessen

LPPKJP Psychotherapeutenkammer Hessen LPPKJP Psychotherapeutenkammer Hessen Stellungnahme zum Panel Forschungsgutachten Berlin 28.01.2009: Frage 2. Zu Frage 2 nimmt die Psychotherapeutenkammer Hessen wie folgt Stellung: 1. Gegenwärtige Hochschulentwicklung

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Therapeut ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Therapeut der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Therapeut ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Therapeut der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung Abrechnung von Leistungen der Psychotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Mehr

Die neue Hochschule für Psychologie und Grundlagen der Psychotherapie

Die neue Hochschule für Psychologie und Grundlagen der Psychotherapie Die neue Hochschule für Psychologie und Grundlagen der Psychotherapie h Psychologiestudium European University for Psychology, Educational and Health Sciences EUPEHS Private Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Mehr

Perspektiven der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. 26. Mai 2009 - Berlin Peter Lehndorfer

Perspektiven der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. 26. Mai 2009 - Berlin Peter Lehndorfer Perspektiven der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 26. Mai 2009 - Berlin Peter Lehndorfer 1 2 Übersicht Bestandsaufnahme Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutische Versorgung Perspektiven Zukunft

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Psychotherapieausbildung des MAPP-Instituts!

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Psychotherapieausbildung des MAPP-Instituts! Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Psychotherapieausbildung des MAPP-Instituts! Prof. Dr. Meinrad Armbruster Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 16/04/12

Mehr

Medizinische Psychotherapie

Medizinische Psychotherapie Medizinische - ein neuer medizinischer Beruf***,**** Duale** -Ausbildung Autoren: Stephanie Backmund-Abedinpour und Serge Sulz Arbeitsgruppe PKP der DÄVT* *Deutsche Ärztliche Gesellschaft für Verhaltenstherapie

Mehr

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Mögliche Fragestellungen für ein Forschungsgutachten Version: 19.04.2007 BPtK Klosterstraße 64 10179 Berlin

Mehr

Wie werde ich Psychotherapeut/in

Wie werde ich Psychotherapeut/in Wie werde ich Psychotherapeut/in Informationsveranstaltung zur postgradualen Psychotherapieausbildung Prof. Dr. Cornelia Exner Dr. Almut Rudolph AG Klinische Psychologie und Psychotherapie 1 Fragen über

Mehr

Effiziente Lösung statt teurer Experimente!

Effiziente Lösung statt teurer Experimente! Positionspapier des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen Effiziente Lösung statt teurer Experimente! Plädoyer für eine schnell realisierbare Weiterentwicklung der Psychotherapeutenausbildung

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Psychotherapie- Aus- und Weiterbildung in

Psychotherapie- Aus- und Weiterbildung in - Aus- und Weiterbildung in Deutschland Serge K. D. Sulz Prof. Dr. phil. Dr. med. Dipl.-Psych. Lehrstuhl Sozialpädagogik und Gesundheitspädagogik der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt Serge.Sulz@ku-eichstaett.de

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) und anderer Gesetze Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Antworten auf den Fragenkatalog der BPtK zur anstehenden Reform des Psychotherapeutengesetzes

Antworten auf den Fragenkatalog der BPtK zur anstehenden Reform des Psychotherapeutengesetzes Antworten auf den Fragenkatalog der BPtK zur anstehenden Reform des Psychotherapeutengesetzes I. Approbationsordnung (ApprO) 1. Welche konkreten Details soll das in der Approbationsordnung definierte Ausbildungsziel

Mehr

Bachelor Master - Tätigkeitsmerkmale & Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt

Bachelor Master - Tätigkeitsmerkmale & Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt Bachelor Master - Tätigkeitsmerkmale & Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt Dipl.-Psych. Elisabeth Götzinger Der deutsche Arbeitsmarkt Seit den 60er Jahren hat sich die Anzahl der n in Deutschland von ca.

Mehr

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV)

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) Bundesrat Drucksache 207/2/07 08.05.07 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV) Punkt 53 der Sitzung

Mehr

Aus zwei mach eins...

Aus zwei mach eins... Aus zwei mach eins... Perspektiven des Berufes des Psychotherapeuten / der Psychotherapeutin Peter Lehndorfer Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im

Mehr

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 1 (Psychotherapie) Stand: 01.01.2004 Anlage 1 (zu 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung 1 Allgemeines 1.1

Mehr

AUSBILDUNGS- und PRÜFUNGSORDNUNG

AUSBILDUNGS- und PRÜFUNGSORDNUNG Psychoanalytisches Seminar Freiburg e.v. Institut der DPV (Zweig der DPV) e.v. Als Ausbildungsinstitut anerkannt von der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV), Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse,

Mehr

Stellungnahme der Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (BVKJ) e.v. im Rahmen der Delphi-Studie II

Stellungnahme der Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (BVKJ) e.v. im Rahmen der Delphi-Studie II Stellungnahme der Bundesvereinigung Verhaltenstherapie im Kindes- und Jugendalter (BVKJ) e.v. im Rahmen der Delphi-Studie II Teil I: Fragen zu ausgewählten Komponenten des bisherigen Gesetzes A. Regelungen

Mehr

Antrag auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister

Antrag auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister Abteilung Sicherstellung Fax 06131 326-152 Antrag auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister ANGABEN ZUR PERSON Titel / akademischer Grad Familienname Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Geschlecht männlich

Mehr

Hinweise zur Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.) bzw. Sozialpädagogin

Hinweise zur Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.) bzw. Sozialpädagogin Hinweise zur Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin (B.A.) bzw. Sozialpädagogin (B.A.) Auf Grundlage der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen

Mehr

Kompetenzen von HochschulabsolventInnen: Zentrale Befunde des Forschungsgutachtens

Kompetenzen von HochschulabsolventInnen: Zentrale Befunde des Forschungsgutachtens Kompetenzen von HochschulabsolventInnen: Zentrale Befunde des Forschungsgutachtens g Ulrike Willutzki, Ruhr-Universität Bochum Zukunft der Psychotherapieausbildung Eckpunkte einer Reform Veranstaltung

Mehr

Die aktuelle Positionierung der DGPs erfolgt auf dem Hintergrund und in Kenntnis folgender Veröffentlichungen, Positionspapiere und Vereinbarungen:

Die aktuelle Positionierung der DGPs erfolgt auf dem Hintergrund und in Kenntnis folgender Veröffentlichungen, Positionspapiere und Vereinbarungen: Zur Zukunft der Psychotherapieausbildung Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) 6. Mai 2010 Die aktuelle Positionierung der DGPs erfolgt auf dem Hintergrund und in Kenntnis folgender

Mehr

Diesem Antrag füge ich folgende Unterlagen (Original oder ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschrift / Fotokopie) bei:

Diesem Antrag füge ich folgende Unterlagen (Original oder ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschrift / Fotokopie) bei: Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts A N T R A G Ne: Vorne: auf Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) des Zulassungsbezirks Psychologische/r Psychotherapeut/in

Mehr

Informationen zur aktuellen PsychotherapieAusbildung und zum geplante Direktstudium. Universität Freiburg, 11.05.2015

Informationen zur aktuellen PsychotherapieAusbildung und zum geplante Direktstudium. Universität Freiburg, 11.05.2015 Informationen zur aktuellen PsychotherapieAusbildung und zum geplante Direktstudium Universität Freiburg, 11.05.2015 Überblick Informationen zur Ausbildung Bestandteile, Dauer &Kosten Probleme der Ausbildung

Mehr

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit. M e r k b l a t t

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit. M e r k b l a t t Stand 05/2011 (Approbation 12 PP+KJP) Anschrift Sachbearbeiterin Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 17.12.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0230/2006 eingereicht von Michael Reichart, österreichischer Staatsangehörigkeit, betreffend

Mehr

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Beschluss des Vorstandes vom 30.05.1996 geändert mit Beschluss vom 27.03.1998 und 23.05.03 l. Abschnitt

Mehr

Direktausbildung Chancen, Risiken und Nebenwirkungen

Direktausbildung Chancen, Risiken und Nebenwirkungen Vortrag in Berlin am 25. Juni 2014 Direktausbildung Chancen, Risiken und Nebenwirkungen R E C H T S A N W A L T J Ö R N W. G L E I N I G E R K U R F Ü R S T E N D A M M 7 2 1 0 7 0 9 B E R L I N W W W.

Mehr