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23 Bundessozialgericht, , 6 RKa 73/95 Ermächtigung - Ärztliche geleitete Einrichtungen - Persönliche Ermächtigung - Psychotherapie - Institutsermächtigung Gericht: BSG Datum: Aktenzeichen: 6 RKa 73/95 Entscheidungsform: Urteil Fundstellen: BSGE 79, NJW 1997, 2476 (amtl. Leitsatz) SGb 1996, (Kurzinformation) SGb 1997, 21 (Kurzinformation) SozSich 1997, 436 SozSich 1997, 398 Rechtsgrundlagen: 118 Abs. 1 S. 1 SGB V 95 Abs. 4 S. 2 SGB V 98 Abs. 2 Nr. 11 SGB V 116 S. 1 SGB V 31 Abs. 1 Buchst. a Ärzte-ZV PsychothRL 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V BMV-Ä Anl Abs. 1 SGB V 116 S. 2 SGB V 118 Abs. 1 S. 2 SGB V 135 Abs. 2 SGB V Verfahrensgang: vorgehend: SG Freiburg (Breisgau) S 10 Ka 783/93 LSG Stuttgart L 5 Ka 1609/94 Amtlicher Leitsatz: 1. Die Ermächtigung ärztlich geleiteter Einrichtungen ist nachrangig gegenüber der persönlichen Ermächtigung von Ärzten. 2. Für verhaltenstherapeutische Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien darf grundsätzlich keine Institutsermächtigung erteilt werden. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Institutsermächtigung zur Durchführung psychotherapeutischer Verhaltenstherapie zu erteilen. (...) Es wäre schlechthin unverständlich, wenn die Erbringung verhaltenstherapeutischer Leistungen durch niedergelassene Vertragsärzte aus Qualitätssicherungsgründen an sehr hohe Anforderungen geknüpft, dieser Standard aber für die Leistungserbringung durch nicht zugelassene Ärzte oder Institutionen, die nur nachrangig an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, nicht gelten würde. (...)

24 Bundessozialgericht Urteil vom , B 6 KA 51/98 R ( ) 3 Streitig ist, ob eine ärztlich geleitete Einrichtung Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung hat. ( ) 16 Zur Rangfolge der verschiedenen Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die ambulante vertragsärztliche Versorgung in erster Linie durch niedergelassene Vertragsärzte zu gewährleisten ist. Verbleibende Versorgungslücken, die die Heranziehung weiterer Ärzte erfordern, sind auf der Grundlage des 116 SGB V ivm 31a Ärzte ZV vorrangig durch Ermächtigung von Krankenhausärzten zu schließen. In zweiter Linie sind sie gemäß 31 Abs 1 Ärzte ZV durch Ermächtigung weiterer Ärzte zu beseitigen. Erst danach können unter den Voraussetzungen des 31 Abs 1 Buchst a und b Ärzte ZV ärztlich geleitete Einrichtungen im Wege sog Institutsermächtigungen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt werden (BSGE 79, 159, 163 f = SozR Nr 9 f; BSGE 82, 216, 222 = SozR Nr 9 S 38 und BSG SozR aao Nr 8 S 27). ( ) 18 Nach der Rechtsprechung ist die Erteilung von Institutsermächtigungen anstelle möglicher persönlicher Ermächtigungen ohne dass es auf die Vorrangfrage ankommt in solchen Bereichen überhaupt ausgeschlossen, in denen Leistungen nur von in bestimmter Weise qualifizierten Ärzten erbracht und abgerechnet werden dürfen und daher ein enger Zusammenhang zwischen der persönlichen ärztlichen Qualifikation und der Berechtigung zur Leistungserbringung besteht. Anders als bei persönlichen Ermächtigungen kann nämlich bei Institutsermächtigungen die Einhaltung der Qualifikations und Qualitätsanforderungen in jedem einzelnen Behandlungsfall regelmäßig nicht sichergestellt werden (BSGE 79, 159, 164/165 = SozR Nr 5 S 10/11 für verhaltenstherapeutische Maßnahmen, BSG SozR Nr 7 S 19 f für strahlentherapeutische Maßnahmen; ebenso BSG SozR Nr 1 S4 ff für ein therapeutisches Gesamtkonzept aus medizinischen, sozialen und pädagogischen Betreuungsleistungen). (Anmerkung: Hervorhebungen nicht im Original.)

25 Ausbildung Ausbildung Basal oder dual? Ordnungspolitische Rechtfertigungen einer Direktausbildung der Psychotherapeuten auf dem Prüfstand Jörn W. Gleiniger Einleitung 1. Begriff der Direktausbildung 2. Begriff des Modellstudiengangs 3. Die sog. Kleine Lösung 4. Die basale Direktausbildung a. Ärzte als Generalisten b. Zahnärzte als Spezialisten c. Schlussfolgerung für Psychotherapeuten 5. Der psychotherapeutische und ordnungspolitische Stellenwert wissenschaftlich anerkannter Verfahren a. Der Verlust der sinnstiftenden Bundeseinheitlichkeit b. Die Instrumentalisierung der Befugniserweiterung c. Die Verheißung eines Freiheitsgewinns 6. Die duale Direktausbildung 7. Problemlösung versus Mitnahmeeffekte 8. Das Vergütungsproblem der PiA während der Praktischen Tätigkeit a. Die Ursache des Vergütungsproblems b. Die Lösung des Vergütungsproblems c. Vergleich der Werthaftigkeit der Vergütungsansprüche d. Die frühe Approbation als zweifelhafter Prestigegewinn 9. Der Ermächtigungsanspruch aus 117 Abs. 2 SGB V a. Die Nachrangigkeit institutioneller Ermächtigungen b. Kein Ermächtigungsanspruch für Weiterbildungsinstitute 10. Das Phänomen der externen Zweitklassigkeit: Forschungsverbot 11. Die drei Phänomene der internen Zweitklassigkeit a. Die Anerkennung von Verfahren b. Das Situation der Ausbildungsstätten c. Berufliche Chancengleichheit aller approbierten Psychotherapeuten 12. Die Approbation(en) a. Qualitativer Vergleich der dualen Approbationsoptionen b. Die Finanzierung von Weiterbildungsbehandlungen c. Die Reichweite der Befugnisse d. Versorgungspolitische Überlegungen 13. Zusammenfassung Einleitung Seit der Ausschreibung des Forschungsgutachtens zur Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen durch das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind inzwischen über fünf einhalb Verhaltenstherapie & psychosoziale Praxis, 45. Jg. (2), ,

26 - 5 - Ausbildung 1. Studium der Psychotherapiewissenschaften a. an Universitäten oder Fachhochschulen, ggf. auch durch Kooperationen von beiden, s. dazu die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem vom und hier insbesondere für die zukünftige Gestaltung der Ausbildung der Gesundheitsberufe, S. 47 f. b. mit den aus den Anforderungen des psychotherapeutischen Berufsbildes abgeleiteten akademischen Studieninhalten einschließlich der verfahrensübergreifenden theoretischen Grundkenntnisse (in einem Umfang von, falls erforderlich, mehr als den dafür heute vorgesehenen 200 Stunden, vgl. Abschnitt A. der heutigen Anlagen 1 der AusbPrüfVOen), d.h. Zusammenführung der Studieninhalte berufsrelevanter Disziplinen und der verfahrensübergreifenden theoretischen Grundkenntnisse einschließlich Diagnostik und Indikationsstellung zu einem grundständigen Studiengang Psychotherapiewissenschaften, der Forschungs- und Methodenkompetenz vermittelt, einschließlich aller verfahrensübergreifend erbringbaren und also schon hier im Studium zu verortenden Ausbildungsleistungen ( common trunk ), ohne einschränkende Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren, c. einschließlich aller erforderlichen freilich unvergüteten Praktika anstelle der heute in 2 [KJ]PsychTh-AprV geregelten Praktischen Tätigkeit, d. auf der Grundlage der vom BMG als Rechtsverordnung erlassenen Approbationsordnung, in der die Inhalte und die Struktur des Studiums näher geregelt sind, also dem Sinn und Zweck der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers entsprechend bundeseinheitlich, wobei eine Mindestdauer von fünf Jahren (Medizinstudium: mindestens sechs Jahre; Zahnmedizinstudium: mindestens fünf Jahre) möglicherweise ausreichend sein könnte (Fachfrage, keine Rechtsfrage), e. obligatorischer Abschluss allein durch die eigenständige 1. Staatsprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist: 2. anschließend vertieft verfahrensbezogene Ausbildung a. weiterhin bundeseinheitlich aufgrund der vom BMG erlassenen Approbationsordnung, in der (wie bisher) die Inhalte und die Struktur dieses vertieften Ausbildungsabschnitts einschließlich der ambulanten und stationären Teile der Praktischen Ausbildung sowie der Umfang der insoweit jeweils zu erbringenden Ausbildungsleistungen geregelt sind, b. wie heute schwerpunktbezogen (Erwachsene oder Kinder/Jugendliche) in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, an den dafür nach wie vor staatlich anerkannten Ausbildungsstätten und deren vom Zulassungsausschuss ermächtigten Ambulanzen sowie daneben in stationären Einrichtungen, c. jetzt aber flankiert durch einen bundesgesetzlichen Anspruch der Ausbildungsteilnehmer auf angemessene Vergütung in diesem zweiten Ausbildungsabschnitt, d. Abschluss der vertieften Ausbildung durch die eigenständige 2. Staatsprüfung, bei vertiefter Ausbildung in einem Richtlinienverfahren und bestandener 2. Staatsprüfung zugleich wie heute Nachweis der Fachkunde für die Arztregistereintragung (Facharztniveau der Ausbildung), d.h. eine Weiterbildung ist dafür in diesem Fall nicht erforderlich. 3. Approbation(en) Erteilt wird die Approbation auf Antrag durch die zuständige Gesundheitsbehörde bei Vorlage der Zeugnisse der 1. und 2. Staatsprüfung. Denkbar sind a. entweder: eine einheitliche Approbation als Psychotherapeut b. oder: je nach Wahl des Schwerpunkts in der vertieften Ausbildung als Erwachsenenpsychotherapeut (EP) oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP). 4. weitere flankierende Maßnahmen des Bundesgesetzgebers a. Verzicht auf die die heutige Legaldefinition der Ausübung von Psychotherapie in 1 Abs. 3 PsychThG als Voraussetzung für die Erweiterung der Befugnisse und Berufsfelder, b. Kontrahierungszwang für stationäre Einrichtungen zwecks Verbesserung ihrer Kooperation mit den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten während der vertieften Ausbildung, c. zweiter Bildungsweg zum Fachkundenachweis durch Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren als vertieft verfahrensbezogener Zweitqualifikation (Ergänzung in 95c SGB V). 45. Jg. (2), ,

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