Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge

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1 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge Stellungnahme zu dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD (Vorlage 1417) und dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU (Vorlage 1485) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Landtags-Drucksache 4/2284 vom 19. September 2006 Während die Fraktion der SPD Änderungen zu dem vorhandenen Gesetzentwurf für ein Thüringer Informationsfreiheitsgesetz beantragt, formuliert die Fraktion der CDU einen alternativen, eigenständigen Gesetzentwurf, der teilweise auf die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes verweist. Durch diese fraktionsübergreifende Bekenntnis zur Informationsfreiheit wird die Erforderlichkeit eines Informationsfreiheitsgesetzes für Thüringen betont. Zu den einzelnen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung: 1. Änderungsantrag der Fraktion der SPD (Vorlage 1417) Zu Nr. 1 Die Bündelung der Regelungen zu den informationspflichtigen Stellen in einem Paragrafen ist wesentlich übersichtlicher und damit anwendungsfreundlicher als der ursprüngliche Entwurf. Dass die Anwendung des Gesetzes auch auf juristische Personen des Privatrechts ausgedehnt wird, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und der Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen, ist sachgerecht. Die Formulierung verhindert einerseits, dass öffentliche Aufgaben dem Informationszugang nur aufgrund der privatrechtlichen Natur ihrer Erledigung entzogen werden, garantiert aber durch die Voraussetzung der Kontrolle durch die öffentliche Hand eine handhabbare Anwendung, die auch ohne die schwierige Definition des Begriffs der öffentlichen Aufgabe auskommt.

2 2 Der Zugang zu Informationen über Schulen ist nach den brandenburgischen Erfahrungen sehr wichtig. Bauliche Gesichtspunkte der Schulgebäude, Fragen der Gesundheit der Schüler oder Informationen im Zusammenhang mit geplanten Schulschließungen wurden hier bislang in vielen Fällen nachgefragt. Es gibt keinen Grund, solche Informationen oder auch Dokumente zum Unterricht grundsätzlich geheim zu halten. Dennoch überzeugt die durch die Änderung vorgesehene Eröffnung eines vollständigen Informationszugangs zu den Schulen nicht. Wie in anderen Prüfungseinrichtungen besteht auch hier der Bedarf, Prüfungsinhalte nicht vorzeitig bekannt werden zu lassen. Genau dies bezweckt der Ausnahmetatbestand. Eindeutiger als die gewählte Formulierung soweit sie im Bereich von Forschung, Lehre und Prüfung tätig sind wäre eine auch für andere Prüfungseinrichtungen geltende Beschränkung dieser Aufnahme auf die eigentlichen Prüfungsfragen bzw. deren Lösungen. Dies ist vermutlich auch gemeint. Selbstverständlich besteht beispielsweise hinsichtlich anonymisierter Statistiken über bereits abgelegte Prüfungen oder ähnliche Unterlagen, die keine Gefährdung künftiger Prüfungen darstellen, kein Geheimhaltungsbedarf. Zu Nr. 3 a Die Streichung des Verbots der gewerblichen Verarbeitung von Informationen, die auf dem Wege des Informationsfreiheitsgesetzes gewonnen wurden, ist erforderlich und korrespondiert mit den Anforderungen des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen vom 19. Dezember Gerade für Unternehmen, die das Informationsweiterverwendungsgesetz nutzen und als Anbieter auf dem Informationsmarkt auftreten möchten, stellt diese Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes einen wesentlichen Standortfaktor dar. Ich verweise hierzu auf die Ausführungen zu 4 Abs. 6 in meiner ersten Stellungnahme vom 1. Februar Zu Nr. 3 b In Anbetracht einer zunehmenden digitalen Kluft zwischen denen, die das Internet täglich nutzen und jenen, die aus verschiedenen Gründen keinen Zugang haben oder nicht über die erforderliche Medienkompetenz verfügen, ist die beantragte Regelung, nach der ein Antrag nur abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise z.b. im Internet beschaffen kann, bürgerfreundlicher als die Vorschrift im ursprünglichen Entwurf. Zu Nr. 5 Dokumente, die heute beispielsweise im Rahmen der politischen Mitgestaltung verwendet werden können, sind morgen möglicherweise schon nicht mehr aktuell. Je länger es dauert, bis der Antragsteller solche Informationen erhält, desto wertloser werden sie. Insofern wird die vorgeschlagene Formulierung spätestens innerhalb eines Monats diesem Umstand besser gerecht, als die ursprüngliche Wortwahl in der Regel innerhalb eines Monats.

3 3 Zu Nr. 7 Aktenpläne und Informationsverzeichnisse sind gerade für Antragsteller, die den Behördenaufbau oder den Aktenbestand einer informationspflichtigen Stelle nicht genau einschätzen können, unabdingbar, um zu erkennen, ob die bzw. welche der von ihnen gewünschten Dokumente vorhanden sind. Sie stellen den Schlüssel zum Informationsbestand dar, sodass eine Verpflichtung zu ihrer Veröffentlichung im Internet folgerichtig ist. Unabhängig davon ist jedoch zu beachten, dass solche Verzeichnisse in aller Regel übersichtlich und lesbar aufbereitet werden müssen, um den Informationszweck auch tatsächlich zu erfüllen. 2. Änderungsantrag der Fraktion der CDU (Vorlage 1485) Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU besteht in weiten Teilen aus einem Verweis auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September Im Gesetzgebungsverfahren für dieses Bundesgesetz hat die damalige Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland (heute: Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland) unter Mitwirkung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ausführlich Stellung genommen und insbesondere die zahlreichen aus unserer Sicht überflüssigen Ausnahmetatbestände kritisiert. Die Stellungnahme vom 4. März 2005 füge ich bei und verweise inhaltlich darauf. Hinsichtlich der im Änderungsantrag vorgesehenen Regelungen, die vom Informationsfreiheitsgesetz des Bundes abweichenden, ist Folgendes anzumerken: Zu 1 Abs. 1 Der Verzicht auf einen Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird mit dem Ziel der Deregulierung begründet. In Brandenburg ist die Datenschutzbeauftragte seit In-Kraft-Treten des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes auch für die Wahrung des Rechts auf Informationszugang zuständig. Aus der Erfahrung meiner Behörde kann ich in diesem Modell für alle Beteiligten nur Vorteile erkennen: Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten ist es, in Streitfällen zu vermitteln und dem Informationsrecht zur Geltung zu verhelfen. Antragsteller, die der Auffassung sind, ihnen seien Informationen zu Unrecht verweigert worden erhalten Unterstützung und öffentliche Stellen, die Anträge zu bearbeiten haben, werden in der Anwendung des Informationszugangsrechts beraten. Gerade dieses Beratungsangebot wird insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Rechtsgebietes neben dem Informationsfreiheitsgesetz bestehen noch zahlreiche weitere Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf Informationszugang vorsehen gerne in Anspruch genommen. In Brandenburg konnten durch Beratungen und Schulungen der öffentlichen Stellen bereits im Vorfeld sowie durch eine erfolgreiche Vermittlung meiner Behörde in Streitfällen aufwändige Widerspruchsund Klageverfahren vermieden werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe stellt daher nicht,

4 4 wie im Änderungsantrag angenommen, eine Verkomplizierung des Verfahrens, sondern in der Praxis eine wesentliche Vereinfachung dar. Die Schaffung eines Thüringer Beauftragten für die Informationsfreiheit sollte daher unbedingt erwogen werden. Bewährt hat sich auch die gleichzeitige Zuständigkeit der Landesbeauftragten sowohl für den Datenschutz als auch für die Informationsfreiheit. Beide Rechte sind zwei Seiten einer Medaille und sollten in den Fällen, in denen es auf eine Abwägung ankommt, in einer ausgewogenen Weise aufeinander bezogen sein. Der Änderungsantrag verzichtet auf eine Aktualisierung des Landesarchivgesetzes analog zu 13 Abs. 2 IFG. Dort wird geregelt, dass Archivgut, das vor der Übergabe an das Archiv bereits dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterlag, nicht den archivrechtlichen Sperrfristen unterfällt. Ohne eine solche Bestimmung werden frei zugängliche Akten nach Abgabe an ein Archiv auf Grund dieser Sperrfristen jahrelang und unabhängig von ihrem materiellen Schutzbedarf geheim gehalten. Eine dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes entsprechende Regelung ist erforderlich, um das Informationsfreiheits- und das Archivrecht aufeinander abzustimmen. Zu 1 Abs. 2 Die Informationsfreiheit ist ein klassisches Jedermannsrecht, d.h. der Antragsteller muss keine Voraussetzungen vorweisen und sein Einsichtsinteresse nicht begründen. Die Beschränkung des Informationszugangsanspruchs auf Unionsbürger bzw. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union verletzt diesen Grundsatz und erscheint aus meiner Erfahrung in der Praxis auch gar nicht relevant. Vielmehr wird der informationspflichtigen Stelle dadurch nur eine überflüssige Prüfung und dem Antragsteller eine unnötige Beweislast zugewiesen. Schon alleine aus Gründen der Praktikabilität sollte die vorgesehene Regelung gestrichen werden. Zu 1 Abs. 3 Eine vollständige Ausnahme der in 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen ist nicht erforderlich. Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit genügt es, nur ihre Kernaufgaben zu schützen. Die brandenburgische Formulierung, nach der das Akteneinsichtsrecht gegenüber solchen Stellen nur besteht, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen hat sich bewährt. Entsprechendes gilt für 1 Abs. 3 Nr. 2. Der Schutz des Wettbewerbs öffentlicher Unternehmen wird zudem bereits ausreichend durch die Bestimmungen zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ( 6 IFG) gewährleistet. Auch für die Ausnahme eines laufenden Verfahrens ist keine Notwendigkeit zu erkennen. Eine entsprechende Regelung im brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz führt immer wieder zu unbefriedigenden Ergebnissen in der Anwendung. Zunächst ist völlig unklar, was ein Verfahren sein soll. Soweit damit und dies ist zu vermuten

5 5 ein Verwaltungsverfahren gemeint ist, sollte dies auch ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Aber auch im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann der Zugang zu Informationen für jedermann gewährt werden, ohne dass Nachteile entstünden. Der Verfahrensbeteiligte hat ohnehin auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts weit gehende, nur ihm zustehende Einsichtsrechte und würde durch den allgemeinen Informationszugang, der seine Persönlichkeitsrechte ohnehin zu wahren hat, nicht beeinträchtigt. Überwiegende öffentliche Belange werden durch 3 IFG mehr als ausreichend geschützt. Die langjährige Praxis des Umweltinformationsrechts hat im Übrigen gezeigt, dass die Anwendbarkeit eines Informationsanspruchs im laufenden Verfahren völlig problemlos umgesetzt werden kann. Die vorgesehene Regelung sollte daher gestrichen werden. Zu 3 Ein Außer-Kraft-Treten des Informationsfreiheitsgesetzes halte ich nach den Erfahrungen aus den Ländern, die schon länger über ein solches Recht verfügen, für verzichtbar. Zumindest sollte die Entscheidung über das Außer-Kraft-Treten nur auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung der Gesetzespraxis getroffen werden. 3. Zusammenfassung Während der Änderungsantrag der Fraktion der SPD die Informationsfreiheit des ursprünglichen Gesetzentwurfs weiter stärkt, ohne dabei überflüssige oder Bürokratie fördernde Regelungen vorzusehen, schränkt der Änderungsantrag der Fraktion der CDU die Informationsfreiheit durch Bestimmungen zur Geheimhaltung, die noch über das ohnehin bereits recht restriktive Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hinausgehen, aus meiner Sicht unnötigerweise ein. Dagmar Hartge Kleinmachnow, 21. Mai 2007

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