Seminar-Arbeit. Die kirchenrechtlichen Grundlagen einer pfarrerlosen Pfarrseelsorge
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- Melanie Kaufman
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1 Seminar-Arbeit Die kirchenrechtlichen Grundlagen einer pfarrerlosen Pfarrseelsorge Seminar: Von der Pfarrei zur Seelsorgeeinheit? Neue Formen der Pfarrverwaltung und -seelsorge Dozent: Prof. Dr. Konrad Hartelt Universität Erfurt Katholisch-theologische Fakultät Lehrstuhl für Kirchenrecht eingereicht von Stefan Scholz Erfurt, im Juli 2003
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 2 Begriffsklärungen Was meint pfarrerlose Pfarrseelsorge? Cura pastoralis Pastor proprius Arbeits-Begriffe für den can Die rechtlichen Grundlagen der Gemeindeleitung Die Rechtsfigur Pfarrer Die Pfarrei Modelle für Pfarrseelsorge Die Beteiligung von Laien an der Hirtensorge Detailierte Betrachtung von can Die Ausgangs-Situation: Priestermangel Die Aufgaben des Pfarrmoderators Die Vollmachten und Befugnisse des Pfarrmoderators Die Rechtsstellung von Priester und Nichtpriester Die Beteiligung der Nicht-Priester an der pfarrlichen Hirtensorge. 6 5 Zusammenfassung und weiterführende Fragen Die Frage nach dem Kirchenamt Das Neue: Die gemeinsame Hirtensorge Schlussbemerkung Literatur- und Quellenverzeichnis 8 II
3 1 Einleitung In dieser Arbeit werden die kirchenrechtlichen Grundlagen des Seelsorgemodells nach can betrachtet, das eine Gemeindeleitung ohne Pfarrer regelt. Wenngleich dieses Seelsorgemodell für den Ausnahmefall einer wegen Priestermangels dauerhaften Pfarrvakanz vorgesehen ist, wird es zunehmend relevant in den katholischen Kirchen Westeuropas, die seit einigen Jahrzehnten einen bedeutsamen Wandel durchleben: Geburtenrückgang, Auflösung des volkskirchlichen Mileus und Imageverlust der Großkirchen führen zu einer Verringerung der Gemeindegliederzahlen wie auch der Priesterzahl. Das für den Gläubigen schwer zu schätzende Verhältnis Gläubige pro Priester fällt dabei weniger ins Gewicht als die Tatsache, dass nicht mehr alle Pfarreien mit einem eigenen Pfarrer besetzt werden können. Somit stellt sich gerade bei geringer werdender Gemeindegliederzahl die Frage nach der Zukunft kleiner Pfarrgemeinden. Die Pfarrei am Ort ist jedoch ein wichtiger Faktor der Beheimatung, denn das Schicksal der eigenen Pfarrgemeinde und Pfarrkirche ist den Gläubigen verständlicherweise oft näher als das der Diözese. Statt als ultima ratio Pfarreien aufzulösen oder zusammenzulegen, scheint es ratsamer, alternative Modelle von Pfarrseelsorge wie das Seelsorgemodell nach can anzuwenden. 1
4 2 Begriffsklärungen 2.1 Was meint pfarrerlose Pfarrseelsorge? Der hier benutzte Begriff pfarrerlose Pfarrseelsorge bezieht sich auf den Fall, dass eine Pfarrei wegen Priestermangels langfristig vakant bleiben wird, und das Seelsorgemodell nach can Anwendung findet. Dabei wird die Gemeindeleitung durch einen oder mehrere Laien und einen nebenamtlich wirkenden Priester ausgeübt, d.h. es wird kein neuer Pfarrer installiert, die Pfarrei bleibt vakant. Deshalb ist dieses Modell deutlich abzugrenzen vom Team-Pfarrer-Modell nach can und vom Mehrgemeinden-Pfarrer nach can Cura pastoralis Can. 519 beschreibt das kirchliche Verständnis, wonach Pfarrseelsorge ihrem Wesen nach cura pasoralis (Hirtensorge) ist. Diese umfasst die Trias des Lehrens, Leitens und Heiligens. Wesentliche Vollzüge der pfarrlichen Hirtensorge werden durch die Canones umschrieben. Wenn dabei auch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird, so wird dadurch der Begriff Hirtensorge juristisch greifbar im Gegensatz zum Begriff cura animarum (Seelsorge), der eher als Oberbegriff aufzufassen ist. 2.3 Pastor proprius Der Begriff pastor proprius (eigener Hirte) deutet auf zwei Wesensmerkmale des pfarrlichen Hirten: Eigenständigkeit und Eigenberechtigung. Eigenständigkeit bezieht sich dabei auf den größeren Rahmen der Diözese, mit der horizontalen Ebene der Einordnung in die Gemeinschaft des Diözesanpresbyteriums und mit der vertikalen Ebene der Subordination unter die Aufsicht des Diözesanbischofs. Eigenberechtigung bedeutet die Fähigkeit, im eigenen Namen und nicht als Stellvertreter oder Beauftragter zu agieren. 2.4 Arbeits-Begriffe für den can Bislang fehlt im deutschen Sprachraum eine einheitliche Regelung zur Benennung der pastoralen Mitarbeiter des Seelsorge-Modells nach can ; deshalb werden im Rahmen dieser Arbeit folgende Bezeichnungen verwendet: - Pfarrbeauftragte(r): für den/die an der Pfarrseelsorge beteiligten Laien; - Pfarrmoderator: für den die Pfarrseelsorge leitenden/moderierenden Priester; - Priester-Laien-Modell: für das Seelsorge-Modell nach can
5 3 Die rechtlichen Grundlagen der Gemeindeleitung 3.1 Die Rechtsfigur Pfarrer Nach can. 519 und can ist der Pfarrer pastor proprius der Pfarrei, dessen besondere Rechtsstellung im Abschnitt 2.3 beschrieben wurde. Neben den juristischen Aspekten ist nach der Verknüpfung der Funktion eines Pfarrers mit dem Priesteramt zu fragen, die gemäß can. 521 streng aneinander gebunden sind, was auf zweierlei Art begründet ist: - In der katholischen Kirche wird die Hirtensorge gemeinhin Priestern übertragen, denn die Trias des Lehrens, Leitens und Heiligens wird im priesterlichen Dienst integral vollzogen; - Quelle der christlichen Gemeinde ist nach katholischem Verständnis die Eucharistie; der Priester repräsentiert dabei die empfangende Gemeinde und den sich schenkenden Christus (Doppelrepräsentation). 3.2 Die Pfarrei Can gebietet, jede Diözese oder Teilkirche in Teile zu untergliedern. In der Regel werden diese Teile zu Pfarreien, es sei denn, der vorläufige Charakter, etwa in Missionsgebieten, rät zur Ersatzform der Quasipfarrei gemäß can Folgende Aspekte kennzeichnen eine Pfarrei: - Eine Gemeinschaft von Christgläubigen (can ). - Territorial oder personal determiniert (can. 518). - Auf Dauer errichtet (can ). - Die Seelsorge ist vom Bischof dem Pfarrer als pastor proprius anvertraut (can. 519). 3.3 Modelle für Pfarrseelsorge Der revidierte Codex beschreibt verschiedene Modelle der Pfarrseelsorge, ohne jedoch eigene Begriffe zu prägen. Eine Übersicht findet sich in Tabelle 3.1, die verschiedene Kombinationen von Seelsorge-Objekt (Gemeinde) und Seelsorge-Subjekt (Pfarrer) aufzeigt. Der Normalfall ist der Eine-Gemeinde-Solitär-Pfarrer nach can Die anderen drei Kombinationen sind als Notlösungen anzusehen. Objekt / Subjekt Solitär-Pfarrer Solidar-Pfarrer eine Gemeinde can. 519 can mehrere Gemeinden can can Gemeindeleitung solitäre solidarische Tabelle 3.1 Canones für verschiedene Modelle von Pfarrseelsorge 3
6 In Tabelle 3.1 fehlt das Priester-Laien-Modell nach can Dies scheint berechtigt wegen der bleibenden Vakanz, ermuntert jedoch zur Frage, in welcher Spalte der Zeile,,eine Gemeinde es einzuordnen wäre, ob es sich also um eine solitäre oder eine solidarische Gemeindeleitung handelt. Dass die Gemeindeleitung bei einem Kollegium (Pfarrmoderator und Pfarrbeauftragter) liegt, bedeutet jedoch keine kollegiale oder solidarische Leitungsform, denn in der Praxis werden einzelne Vollzüge per Dekret jeweils der spezifischen Person zugeordnet: Einzelne Aufgaben werden solitär verantwortet. Wird jedoch eine Gruppe von Laien an der Hirtensorge beteiligt, was durchaus vorgesehen ist, wäre es denkbar, dass bestimmte Handlungen auch von mehreren Personen, also in solidum, vollzogen werden dürfen. Daher kann das Priester-Laien-Modell je nach konkreter Ausgestaltung der solitären oder der solidarischen Gemeindeleitung zugeordnet werden. 3.4 Die Beteiligung von Laien an der Hirtensorge Im revidierten Codex ist die Stellung der Laien durch die Canones normiert. Can sprichtvon derbefähigung jedes Gläubigen zur Mitwirkung an der Sendung der Kirche. Can. 228 weitet diese Befähigung der Laien auf die Übernahme von Ämtern und Diensten nach Maßgabe der Rechtsvorschriften aus, etwa die Bindung einiger Ämter an die Priesterweihe. Weiterhin ist es Laien nach can gestattet, an der Ausübung von Leitungsgewalt mitzuwirken. Krämer fragt, ob diese Mitwirkung als Teilhabe von Laien an der kirchlichen Leitungsvollmacht aufzufassen ist. Er differenziert die Heilige Gewalt (sacra potestas) und unterscheidet zwischen Weihegewalt (potestas ordinis), die sakramental weitergegeben wird, und Hirtengewalt (potestas regiminis/iurisdictionis), die nichtsakramental per kanonischer Sendung übertragen wird, weshalb auch Laien an ihr teilhaben können. 1 Ist damit die Beteiligung von Laien an der Ausübung der Pfarrseelsorge hinreichend legitimiert, die ja im wesentlichen Hirtensorge ist? Diesbezüglich unterscheidet can. 150 Ämter, die voll oder nur teilweise der Seelsorge dienen. Dabei werden die Ämter zur vollen Seelsorge unterschieden in solche mit und in solche ohne erforderlicher Priesterweihe. Demnach kann es Ämter geben, die der vollen Seelsorge dienen und nicht der Priesterweihe bedürfen. Ebenso wurde die Bindung von Leitungsvollmacht an das Weihesakrament in der Kirchen- und Theologie-Geschichte nie absolut gesehen. 2 Obwohl eine Beteiligung von Laien an der Hirtensorge, abgesehen von der implizierten Regelung in can , nicht direkt geregelt ist, kann deren Legitimität dennoch aus den zuvor genannten Canones deduziert werden. 1 Vgl. Krämer (1999), S. 149 f. 2 Vgl. Krämer (1999), S
7 4 Detailierte Betrachtung von can Die Ausgangs-Situation: Priestermangel Can beginnt mit der Wendung,,ob sacerdotum penuriam (wegen Priestermangels) und knüpft damit die Anwendung des Priester-Laien-Modells an den Umstand des Priestermangels, der zur dauerhaften Pfarrvakanz führen würde. Der Beginn des Canontextes mit einer Bedingung deutet auf eine Ausnahmeregelung, die zu einer besonderen Lösung berechtigt: die Beteiligung von Laien an der pfarrlichen Hirtensorge. Neben einer großen Chance für das Selbstverständnis der Laien ergibt sich ein Problemkreis, den Schick so beschreibt:,,diese Form der Pfarrleitung [...] birgt die Gefahr in sich, daß die Pfarrei nicht mehr ihrer theologischen Definition entspricht und der priesterliche Dienst entwertet wird. Wenn ein Priester als Moderator gemäß c für eine oder mehrere Pfarreien zuständig ist, wird er notgedrungen zum Manager in Sachen Personal oder administrativer Gemeindeleitung degradiert und fungiert nicht mehr als,hirte der Herde Christi. Die in der Ausübung der Seelsorge Mitwirkenden werden hingegen zu,den Seelsorgern. Den Gläubigen wird dadurch die Notwendigkeit des sakramental begründeten Amtes für die sakramental verfaßte Kirche unverständlicher Die Aufgaben des Pfarrmoderators Im Gegensatz zur Aufgaben-Umschreibung des Team-Moderators in can mit,,actionem coniunctam dirigat (die Zusammenarbeit leiten) beschreibt can die Aufgaben des Pfarrmoderators mit,,curam pastoralem moderetur. Das Verb moderari lässt nach PONS 4 zwei Übersetzungs-Stränge zu: (1) mäßigen, zügeln; (2) lenken, leiten. Während der Codex mit leiten übersetzt, ist zu fragen, ob dies dem Sachverhalt in der Praxis entspricht. Die bisherigen sprachlichen Regelungen sind uneinheitlich: In Österreichs heißt dieses Amt Pfarrmoderator (Bistum Innsbruck) und Moderator (Bistum Wien), im Bistum Limburg dagegen der die Seelsorge Leitende Priester. Die Wendung,,curam pastoralem moderetur (die Hirtensorge leiten/moderieren) wird durch den Codex nicht weiter spezifiert, so dass dies dem diözesanen Statut und dem bischöflichen Beauftragungs-Dekret vorbehalten bleibt. Zu denken ist hierbei an die Verantwortung für die Sakramentenspendung, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Mitarbeit in Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand. 3 Schick (1999), S PONS (1986), S. 629 f. 5
8 4.3 Die Vollmachten und Befugnisse des Pfarrmoderators Der Codex spricht davon, der Pfarrmoderator sei,,potestatibus et facultatibus parochi instructus (mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet). Er besitzt damit die Rechte eines Pfarrers, nicht aber dessen Pflichten.,,Wenn seine Vollmachten und Befugnisse denen des Pfarrers entsprechen, so ist er trotzdem nicht Pfarrer im Sinne des c Hier kann nur von einer ordentlichen stellvertretenden Gewalt gesprochen werden. 5 Bezüglich der Verantwortung des Pfarrmoderators ist die generelle Verantwortung nach oben durch die Unterordnung des Priesters unter den Diözesanbischof gegeben, die Verantwortung nach außen kann jedoch auch beim Pfarrbeauftragten liegen. 4.4 Die Rechtsstellung von Priester und Nichtpriester Die Rechtsstellung von Priester und Nichtpriester werden durch can nur insoweit geregelt, als die Ausstattung des Priesters mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers eine rechtlich höhere Position gegenüber dem Pfarrbeauftragten annehmen lässt. Darauf deutet auch die Tätigkeit des Leitens/Moderierens der Hirtensorge. 4.5 Die Beteiligung der Nicht-Priester an der pfarrlichen Hirtensorge Der Codex benutzt für die Mitarbeit bei der pfarrlichen Hirtensorge gemäß can. 519 unterschiedliche Termini: Priester und Diakone können mitwirken (cooperare), Laien nur mithelfen (conferre). Dagegen spricht can vonBeteiligung der Laien an der Ausübung der pfarrlichen Hirtensorge (,,participationem in exercito curae pastoralis paroeciae ). Wie ist diese Beteiligung an der Hirtensorge gegenüber der in can. 519 genannten Unterscheidung einzuordnen? Der Pfarrer ist als pastor proprius zur solitären Ausübung der Hirtensorge fähig und bedarf nur zur Erfüllung des Aufgabenpensums der Mitwirkung oder Mithilfe. Anders im Priester-Laien-Modell, wo die Hauptlast der pfarrlichen Aufgaben auf dem/den Pfarrbeauftragten ruht, und der Pfarrmoderator, weil nebenamtlich tätig, ein nur schmales Aufgaben-Feld zu verantworten hat. Doch nicht nur in quantitativer Hinsicht geht die Beteiligung des/der Laien im Priester-Laien-Modell über die Mithilfe im Pfarrer-Modell hinaus, sondern sie ist von anderer, höherer Qualität: Die Beteiligung an der Hirtensorge umfasst die Teilhabe am Leitungsdienst, was im Pfarrer-Modell wohl so nicht vorkommen dürfte. 5 Heinemann (1999), S
9 5 Zusammenfassung und weiterführende Fragen 5.1 Die Frage nach dem Kirchenamt Can beschreibt das Kirchenamt,,als jedwegen Pflichtenkreis, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer errichtet ist und zur Ausübung eines geistlichen Zweckes dient. May nennt dies eine,,praktisch unanwendbare Definition, die indifferent bleibt bezüglich Ämtern mit Teilhabe an der Hirten- oder Weihegewalt. 6 Gegenüber der weiten Auffassung vom Kirchenamt im can tendiert die enge Auffassung May s dazu, nur etablierte Ämter, z.b. das Pfarrer-Amt, als Kirchenamt anzusehen. Die Beurteilung der Frage, ob durch die beiden Modelle des can. 517 ein Kirchenamt entsteht, hängt somit an der Art, das Kirchenamt weit oder eng zu verstehen. Im engen Sinn müsste die rechtliche Stellung des Gemeindeleiters durch den Begriff pastor proprius charakterisiert sein, der in beiden Paragraphen des can. 517 fehlt. Schmitz spricht davon,,,daß der betreffende Amtsträger nicht die volle Rechtsstellung hat und n i c h t die Fülle der mit dem Begriff,cura pastoralis bezeichneten Aufgaben des Pfarrers wahrzunehmen hat 7. In diesem Sinne ist zu fragen, ob für can die Bezeichnung Team-Pfarrer-Modell aus kirchenrechtlicher Sicht geglückt ist. Im weiten Verständnis vom Kirchenamt konstituiert die nach can übertragene Hirtensorge durchaus ein bisher unbezeichnetes Kirchenamt, wobei darüber nachzudenken wäre, wie Pfarrbeauftragter und Pfarrmoderator dieses Amt ausfüllen. 5.2 Das Neue: Die gemeinsame Hirtensorge Erstmals im kanonischen Universalrecht benennt der can eine von Priestern und Laien gemeinsam ausgeübte Hirtensorge. Im Vergleich von Pfarrbeauftragten und Pfarrmoderator muss jedoch von einer gestuften Teilhabe an der Hirtensorge gesprochen werden, die sich für den Pfarrmoderator durch das Leiten/Moderieren und des an die Weihevollmacht gebundenen Aufgabenfeldes ergibt. Für den Pfarrbeauftragten übersteigt die vorsichtige sprachliche Wendung,,participationem in exercitio curae pastoralis (Beteiligung an der Ausübung der Hirtensorge) dabei die Mithilfe von Laien nach can. 519 in qualitativer Weise. Die Aufwertung des Laienstandes ist jedoch als Nebeneffekt anzusehen. Vielmehr werden hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der gemeinsamen Hirtensorge gestellt, damit in der Praxis auch deren kooperativer Charakter erkennbar wird. 6 Vgl. May (1999), S Schmitz (1992), S
10 5.3 Schlussbemerkung Im Rahmen dieser Arbeit konnte gezeigt werden, dass die Beteiligung von Laien an der pfarrlichen Hirtensorge, insbesondere am Leitungsdienst, juristisch statthaft ist. Das dargestellte rechtliche Kompetenzgefälle zwischen Pfarrmoderator und Pfarrbeauftragtem und deren in der Sache begründete unterschiedliche Präsenz öffnen eine Schere, wodurch sich eine Gefahr für die Identifikation der Gemeindeleitung ergeben kann. In diesem Bewusstsein ist die zögerliche Anwendung des can in den deutschen Bistümern verständlich, wenngleich dessen Chancen für die Pastoral eine breitere Umsetzung wünschenswert erscheinen lassen. Literatur- und Quellenverzeichnis CIC Codex Iuris Canonici / Codex des kanonischen Rechtes. Auctoritate Ioannis Pauli Papa II. promulgatus. Hg. im Auftrag der Deutschen und der Berliner Bischofskonferenz. Kevelaer: Butzon und Bercker, Heinemann, Heribert. Der Pfarrer. In: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Hg. v. Listl, Joseph; Schmitz, Heribert. 2. grundl. neuberab. Aufl. Regensburg: Pustet, S Krämer, Peter. Die geistliche Vollmacht. In: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Hg. v. Listl, Joseph; Schmitz, Heribert. 2. grundl. neuberab. Aufl. Regensburg: Pustet, S May, Georg. Das Kirchenamt. In: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Hg. v. Listl, Joseph; Schmitz, Heribert. 2. grundl. neuberab. Aufl. Regensburg: Pustet, S PONS Globalwörterbuch Lateinisch Deutsch. Stuttgart, Dresden: Klett, Schick, Ludwig. Die Pfarrei. In: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Hg. v. Listl, Joseph; Schmitz, Heribert. 2. grundl. neuberab. Aufl. Regensburg: Pustet, S Schmitz, Heribert.,,Gemeindeleitung durch,,nichtpfarrer-priester oder,,nichtpriester-pfarrer. Kanonistische Skizze zu dem neuen Modell pfarrlicher Gemeindeleitung des c CIC. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht, Bd Mainz: Kirchheim, S
1.2) C CIC/1983
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