Humanitäres Völkerrecht
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- Nikolas Friedrich
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1 Juristische Fakultät PD Dr. Marcel Kau, LL.M. Humanitäres Völkerrecht Wintersemester 2015/16
2 1 Grundgedanke und Geschichte des Humanitären Völkerrechts 2 Rechtsquellen 3 Grundlegende Begriffe 4 Schutz von Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen 5 Schutz von Zivilpersonen 6 Verbot besonders grausamer Waffen und Kampfmethoden 7 Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts 8 Humanitäres Völkerrecht und Internationaler Menschenrechtsschutz TU Dresden, WS 2015/16 Folie 2
3 5 Schutz von Zivilpersonen A. Schutz von Zivilpersonen in der Gewalt des Feindes B. Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen militärischer Operationen TU Dresden, WS 2015/16 Folie 3
4 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 4
5 5 Schutz von Zivilpersonen A. Schutz von Zivilpersonen in der Gewalt des Feindes B. Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen militärischer Operationen TU Dresden, WS 2015/16 Folie 5
6 Schutz von Zivilpersonen in der Gewalt oder in der Einwirkungsmöglichkeit des Feindes TU Dresden, WS 2015/16 Folie 6
7 Grundsatz: > Schutz der (unbeteiligten) Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten < Wichtigste Rechtsquellen: Haager Landkriegsordnung, Art IV. Genfer Abkommen (1949) konkretisiert durch Art ZP Art ZP Art. 8 des Statuts über den IStGH Custumary Law Study des IKRK (u.a. grundlegenden Regeln des 1. ZP) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 7
8 Histor. Rückblick: Alliierter Bomberkrieg (insbesondere Dresden/Februar 1945, zehntausende zivile Opfer, zuvor dt. Luftangriffe auf London, Rotterdam, Coventry [Begriff des coventrierens ] bzw. Warschau) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 8
9 Warschau (1939) Rotterdam (1940) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 9
10 Aktuelle Entwicklung: Bombardierungen (idr durch Artillerie) im jugoslawischen Bürgerkrieg Bombardierungen Juli 2006 im Libanon durch israelische Streitkräfte: TU Dresden, WS 2015/16 Folie 10
11 1.) Schutz der Zivilbevölkerung als zentrales Anliegen des humanitären Völkerrechts Keine freie Wahl der Methoden und Mittel im Krieg Vgl. Erklärung von St. Petersburg (1868), Haager Landkriegsordnung (Art. 22) sowie Art. 35 Abs ZP TU Dresden, WS 2015/16 Folie 11
12 Legitimes Ziel militärischer Operationen: >> Schwächung der militärischen Streitkräfte des Feindes (>> Hinweis: Kriegsgefangene von weiteren Kampfhandlungen fern zu halten) Früher: einschl. des 1. Weltkrieges geringe Betroffenheit der Zivilbevölkerung durch Kampfhandlungen > Veränderung mit dem 2. Weltkrieg TU Dresden, WS 2015/16 Folie 12
13 Grundsatz: gezielte und begrenzter Einsatz totaler Krieg als Negation des HumVR TU Dresden, WS 2015/16 Folie 13
14 Stets Abwägung: militär. Notwendigkeit Erwägungen der Menschlichkeit Verhaltenslenkende Funktion des HumVR >> kein militärischer Erfolg um jeden Preis TU Dresden, WS 2015/16 Folie 14
15 >> Relevant für alle strategischen, operativen und taktischen militärischen Maßnahmen: (= Ministerium [in D: BMVg] u. Streitkräfte- Führungskommando, Division/Regiments- Führung sowie taktische Führung vor Ort [=Offiziere bzw. Unteroffiziere im konkreten Einsatz] Bei verschiedenen verfügbaren Handlungsoptionen > Auswahl zugunsten der für die Zivilbevölkerung schonendsten TU Dresden, WS 2015/16 Folie 15
16 2.) Zivilbevölkerung sowie zivile Güter und Einrichtungen Grundlegende Norm: Art ZP: Konkretisierung: Art. 50 und Art ZP > Korrespondenznorm: Art. 8 Abs. 2 lit. b i) Statut-IStGH [strafrechtliche Flankierung] TU Dresden, WS 2015/16 Folie 16
17 a. Begriff der Zivilpersonen Definition: Art ZP = jede Person, die nicht Mitglied der Streitkräfte ist i.e. Nicht-Kombattanten > im Zweifel: Zivilpersonen Alle Zivilpersonen zusammengefasst = Zivilbevölkerung Einzelne Militärpersonen verändern nicht den grundlegend Charakter der Zivilbevölkerung (vgl.: friedliche Charakter einer Versammlung u. einzelne Störenfriede) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 17
18 Grundsätzliches Verbot: Militärische Angriffe auf Zivilbevölkerung/einzelnen Zivilpersonen Angriff = jede militärische Operation gegen eine Person mit der Folge der Tötung Gefangennahme oder sonstigen physischen Neutralisierung erstreckt sich ebenfalls: auf Androhung von Gewalt, z.b. Terrorismus TU Dresden, WS 2015/16 Folie 18
19 Erfasst: Bodenkrieg / Luftkrieg /Seekrieg b. Sonderfall: Zivilbevölkerung an Feindseligkeiten beteiligt >> Art. 51 Abs ZP Zivilpersonen verlieren Schutz des HumVR ALLERDINGS: (nur vorübergehende und reversible) Wandlung zu Kombattanten Abgrenzungsproblem - was heißt: Teilnahme an Feindseligkeiten (im Einzelfall nicht leicht zu bestimmen)> TU Dresden, WS 2015/16 Folie 19
20 Drei kumulative Tatbestandsmerkmale laut IKRK: Verursachter Schaden nach Art und Schwere jenseits einer bestimmten Schwelle direkter Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden Bezug der Handlung zu den stattfinden Kampfhandlungen Quasi-deliktsrechtlich TU Dresden, WS 2015/16 Folie 20
21 Teilnahme: - 1. Beispiel: Zivilbevölkerung greift zur Waffe (+) - 2. Beispiel: Zivilbevölkerung schlägt angreifende militärische Einheiten gewaltsam zurück (+) - 3 Beispiel: gewaltsamer Widerstand gegen Besatzungsmacht Nicht jedoch: Telekommunikation- und Bauunternehmer, Informanten, Propagandisten, Bewachungspersonal, Ingenieure zur Entwicklung, Produktion oder Wartung komplexer Waffensysteme TU Dresden, WS 2015/16 Folie 21
22 Verbot Zivilpersonen als menschliche Schutzschilde zu verwenden >> Art. 51 Abs ZP - Saddam Hussein, 1991 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 22
23 zusätzlich: Schwere Fälle von Kriegsverbrechen (Art. 8 lit. b xxiii Statut des IStGH) Ungeachtet des Schutzschildes: militär. Angriff bleibt zulässig Angriff als Repressalie: Verboten (Repressalie/Retorsion >> Abgrenzung) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 23
24 5 Schutz von Zivilpersonen A. Schutz von Zivilpersonen in der Gewalt des Feindes B. Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen militärischer Operationen TU Dresden, WS 2015/16 Folie 24
25 Grundsätzliche Unterscheidung: Militärische Ziele Zivile Einrichtungen ABER: militärische Ziele selten vollkommen isoliert Wenn militärische und zivile Einrichtung verknüpft oder voneinander durchdrungen (z.b. Waffen- und Munitionsfabrik in Wohnviertel, Artellerie in Ortschaft, Eisenbahn > zivil u. militärische Nutzung): Ergebnis: Immer auch Folgen für die Zivilbevölkerung TU Dresden, WS 2015/16 Folie 25
26 Frage: Angriff auf militärische Einrichtungen in ziviler Umgebung Grds. 1: Unterschiedslose Angriffe sind verboten (Art. 51 Abs ZP) Problem: Massenvernichtungswaffen, C-Waffen, B-Waffen, Napalm, Streubomben, steuerungslose Kurzstreckenraketen, Flächenbombardierungen (carpet bombing) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 26
27 Was mit unzweifelhaft militärischen Zielen von zivilen Elementen umgeben: Antwort: Art. 51 Abs. 5 lit. b 1. ZP Verluste unter der Zivilbevölkerung, in keinem Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil 1. Folge: nicht grundsätzlich verboten 2. Folge: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 3. Folge: Ex-ante-Einschätzung (immer abhängig von verfügbaren Informationen TU Dresden, WS 2015/16 Folie 27
28 Einschätzung der konkreten Situation: Abhängig von Informationen (dauernder Veränderung unterzogen) nicht frei von subjektiven Elementen auch Abwägung ist subjektiv/ militärisch geprägt (was im Verhältnis steht oder nicht, liegt stark im Auge des Betrachters) Prognose-Entscheidungen und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (fehleranfällig. Gibt es ein Einschätzungsprärogativ?) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 28
29 Große Anforderung an militärisch Verantwortliche! Zusätzliche Aufgabe: Herausforderung des humvr > Verhinderung humanitärer Katastrophen Sog. Kollateralschäden auf Seiten der Zivilbevölkerung nicht grds. völkerrechtswidrig, wenn unvermeidbar Grds. der Verhältnismäßigkeit gewahrt TU Dresden, WS 2015/16 Folie 29
30 Gefahr: Kollateralschäden werden hingenommen Gegenmaßnahmen zugunsten d. humvr: Nachweis der Verhältnismäßigkeitsprüfung Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen Verstöße sind schwere Verbrechen des humvr (=Kriegsverbrechen, Statut des IStGH) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 30
31 Schutz ziviler Objekte Art. 52 Abs ZP Problem: dual use Objekte: Eisenbahnen Industriegebäude Infrastruktur Straßen, Flugpisten Elektrizitäts- und Kommunikationsnetzwerke TU Dresden, WS 2015/16 Folie 31
32 Zivile Objekte mit besonderem Schutz Z.B.: Kulturgüter und Kultstätten, lebensnotwendige Objekte und Güter, natürliche Umwelt Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten (typw. Atomkraftwerke) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 32
33 (1) Kulturgüter und Kultstätten Rechtsquelle: Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) Menetekel: Zerstörungen während des Zweiten Weltkriegs! TU Dresden, WS 2015/16 Folie 33
34 Z.B. Klosterabtei von Monte Cassino (529 n.chr.) zerstört im Jahr 1944 (Jan.-Mai) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 34
35 Z.B. Klosterabtei von Monte Cassino nach dem Weltkrieg als Heldenstück verklärt: - Z.B. Verfilmung von 1958 (Regie: H. Reinl) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 35
36 Heute: Zerstörungen des IS: z.b. Palmyra (Syrien) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 36
37 Der IS in Palmyra (2015) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 37
38 Baal-Tempel von Palmyra ( ) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 38
39 Vgl. Art ZP: unrechtmäßiger Angriff = schwere Verletzung des 1. ZP = Kriegsverbrechen Eigenes Schutzzeichen (Blue Shield): TU Dresden, WS 2015/16 Folie 39
40 (2) Für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte und Güter: Art ZP Aushungern von Zivilpersonen verboten Schutz nicht nur vor unmittelbaren Kampfeinwirkungen, sondern auch: -Hunger -Krankheit -Verelendung (Entlausung n. 2. WK) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 40
41 Vorgänge in Madaja/Syrien: TU Dresden, WS 2015/16 Folie 41
42 Lebensnotwendige Objekte: Nahrungsmittel Landwirtschaftliche Gebiete (> Nahrungsmittelgewinnung) Ernte- und Viehbestände Trinkwasserversorgung Bewässerungssysteme Keine Militarisierung durch militär. Mitbenutzung (>anders bei alleiniger Nutzung oder alleinigem Gebrauch ) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 42
43 Verbrannte Erde auf eigenem Territorium (mögl.), auch wenn lebensnotwendig auf fremden Territorium (-) Kriegsverbrechen TU Dresden, WS 2015/16 Folie 43
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