Entwicklung des Völkerstrafrechts nach Nürnberg/Tokio
|
|
- Annegret Hartmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entwicklung des Völkerstrafrechts nach Nürnberg/Tokio I. Die Nürnberger Prinzipien und die Bemühungen um ein Internationales Strafgesetzbuch Das Nürnberger Urteil und die ihm zugrunde liegenden strafrechtlichen Prinzipien wurden von der UN Generalversammlung durch Resolution 95 (I) vom begrüßt und bekräftigt. Die Generalversammlung beauftragte die International Law Commission (ILC), die völkerrechtlichen Prinzipien von Nürnberg auszuformulieren und einen Entwurf über ein Internationales Strafgesetzbuches auszuarbeiten. Im Jahr 1950 veröffentlichte die ILC die "Nürnberger Prinzipien", die im wesentlichen die Kernelemente des Nürnberger Rechts zusammenfassen (vgl. Reader S. 24). Personen sind auch dann nach internationalem Recht strafbar sind, wenn ihre Taten nach nationalem Recht nicht strafbar sind (II); Amtliches Handeln schließt keine Strafbarkeit aus (III); Niemand darf sich zur Rechtfertigung seiner Taten auf Befehlsgehorsam berufen könne, sofern ihm eine "moralische Wahl" offen steht (IV); Internationale Verbrechen umfassen drei große Gruppen: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (VI). Die ILC legt zwar im Jahr 1954 einen ersten Entwurf eines Internationalen Strafgesetzbuches vor, jedoch versanden relativ schnell alle Bemühungen zur Etablierung eines internationalen Strafgerichts. Hinter rechtstechnischen Einwänden verbirgt sich die Sorge der beiden Supermächte, dass die internationalen Strafrechtsnormen eines Tages gegen sie selbst verwandt werden konnten. Erst das Ende des Ost-West-Konfliktes und die Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien schaffen neue Bewegung. Die ILC legt im Jahr 1991 einen neuen Entwurf eines internationalen Strafgesetzbuches vor und im Jahr 1993 einen Entwurf eines Statutes eines internationalen Strafgerichtshofes, aus dem schließlich nach umfangreichen Beratungen das 1998 in Rom verabschiedete IStGH- Statut hervorgeht. II. Die Völkermordkonvention von 1948 Noch unter dem Eindruck des deutschen Massenmordes an den europäischen Juden verabschiedet die UN Generalversammlung im Jahr 1948 die Völkermordkonvention (Reader, S. 32) Völkermord ist nach Art. I sowohl im Frieden als auch im Krieg ein Völkerrechtsverbrechen. Der Straftatbestand des Völkermordes umfasst nach Art. II a) das Töten von Mitgliedern einer Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Mitgliedern einer Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung einer Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 1
2 Diese einzelnen Tatbestandsmerkmale müssen in der Absicht vorgenommen worden sein, "eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe" als solche ganz oder teilweise zu zerstören. In den Schutzbereich der Konvention sind "politische Gruppen" nicht explizit aufgenommen. Die Vertragsstaaten sind nach Art. V verpflichtet, "wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes" schuldig gemacht haben. Nach Artikel VII sollen Personen, die sich an einem Völkermord beteiligt haben, vor "einem zuständigen Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist" oder vor ein internationales Strafgericht gestellt werden. Nach Artikel VII sind alle Vertragsstaaten dazu verpflichtet, des Völkermordes verdächtigte Personen auszuliefern. Praktisch kam es aber nach dem Inkrafttreten der Völkermordkonvention im Jahr 1951 kaum zu Völkermordprozessen vor nationalen Gerichten. Ein internationales Strafgericht, welches die Kompetenz besaß, Völkermörder zu richten, wurde das erste Mal mit dem Jugoslawien Tribunal im Jahr 1993 eingerichtet. III. Verpflichtungen zur Untersuchung und Bestrafung von schweren Menschenrechtsverletzungen im Zivilpakt, 1966 Weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom noch der Pakt über bürgerliche und zivile Rechte (Zivilpakt) aus dem Jahr 1966 enthalten explizit Bestimmungen, die Staaten zur Bestrafung von schweren Menschenrechtsverletzungen verpflichten. Allerdings verpflichtet Artikel 2 des Zivilpaktes alle Staaten, die in dem Vertragswerk anerkannten Rechte zu achten und zu gewährleisten und diesen durch gesetzgeberische und andere Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen. Dazu zählt nach Artikel 2 Abs. 3 auch die Verpflichtung, Rechtverletzungen durch zuständige Gerichtsorgane feststellen zu lassen und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen. Aus diesen Bestimmungen hat der UN-Menschenrechtsauschuss, der die Einhaltung des Zivilpaktes überwacht, eine staatliche Pflicht zur Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen abgeleitet. Der Gedanke einer internationale Strafverfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen fand in den Zivilpakt keinen Eingang. IV. Die Genfer Konventionen (1949) und ihre Zusatzprotokolle von (1977) Parallel zu den Vereinten Nationen bemühte sich das Internationale Rote Kreuz im Bereich des humanitären Völkerrechts darum, Misshandlungen von Kriegsgefangenen und Zivilisten im Krieg völkerrechtlich zu sanktionieren. So wurden am 12. August 1949 vier Genfer Konventionen unterzeichnet, die sich jeweils um den Schutz von Verwundeten und Kranken von Landstreitkräften (I. Genfer Konvention) oder Seestreitkräften (II. Genfer Konvention) Kriegsgefangenen (III. Genfer Konvention) und Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Konvention) bemühen. (vgl. Reader S. 36) Das humanitäre Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen internationalen militärischen Konflikten und nicht-internationalen Konflikten. Die Schutzbestimmungen der Genfer Konventionen gelten überwiegend nur für internationale Konflikte, nicht aber für Bürgerkriege (vgl. Artikel 2 der Genfer Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 2
3 Konventionen). Dies ist Ausdruck der damals noch vorherrschenden Doktrin des Verbotes der Einmischung in innere Angelegenheiten von Staaten (vgl. Art. 2 Abs. 7 UN-Charta). Die meisten Staaten wollten nicht an die humanitären Standards des Kriegsrechtes bei der Bekämpfung von Aufständischen gebunden sein. Lediglich der gemeinsame Artikels 3 der Genfer Konventionen legt bestimmte humanitäre Mindeststandards fest, die auch in Bürgerkriegen einzuhalten sind. Der Schutz, den das Genfer Recht für die meisten kriegerischen Auseinandersetzungen nach 1945 bot, war eher schwach, da die meisten militärischen Konflikte innerstaatlicher Natur waren. Alle vier Abkommen verfügen über identische Bestimmungen zu schweren Kriegsverbrechen (grave breaches, vgl. etwa Art. 147 der IV. Genfer Konvention). Die Konventionen verpflichten alle Signatarstaaten entweder schwere Kriegsverbrechen selbst anzuklagen, oder diese an einen anderen Staat für ein Strafverfahren auszuliefern (vgl. etwa Art. 146 der IV. Genfer Konvention). Um den militärischen Entwicklungen nach 1945 gerechter zu werden wurden 1977 zwei Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen ausgearbeitet. Das umfangreichere Protokoll I gilt wiederum nur für internationale bewaffnete Konflikte. Allerdings wurden Kampfhandlungen von Befreiungsbewegungen gegen Kolonialmächte oder rassistische Regime als internationale Konflikte eingestuft (vgl. Art 1 (4) Zusatzprotokoll I). Das weitaus kürzere Zusatzprotokoll II ergänzt die Bestimmungen des Artikel 3 der Genfer Konventionen für innerstaatliche Konflikte. V. Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (UN GA Res (XXIII) vom 26. Nov. 1968) Nach 1945 waren zahlreiche NS-Gewaltverbrechen ungeahndet. Sie drohten nach deutschen und anderen Verjährungsbestimmungen nicht mehr verfolgbar zu sein. Polen startete daher eine Initiative zu einem internationalen Übereinkommen, welches die Unverjährbarkeit von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schweren Kriegsverbrechen nach dem Nürnberger Statut oder den Genfer Konventionen festlegte. Die Vertragsstaaten verpflichteten sich darin auch zur Auslieferung von Kriegsverbrechern. Die Bundesrepublik trat diesem Übereinkommen nicht bei, änderte allerdings mehrfach in den sechziger Jahren die Verjährungsbestimmungen zu NS- Gewaltverbrechen. Allerdings führte die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass nur ein sehr kleiner Teil aller NS-Verbrechen von der Verjährung ausgenommen wurde. VI. Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit Nach der Entkolonialisierung wurden zahlreiche blockfreie Staaten in die UN aufgenommen. Zusammen mit osteuropäischen Staaten verabschiedeten diese im Jahr 1973 mit Hilfe der UN Generalversammlung eine Internationale Konvention zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (UN GA Res 3068 (XXVIII)). Darin wird die Apartheid international als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit geächtet. Die Konvention sah auch die Errichtung eines Internationalen Straftribunals zu Aburteilung der Apartheidverbrechen vor. Ein solches Tribunal wurde jedoch nicht Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 3
4 eingerichtet. Das Verbrechen der Apartheid fand aber in eingeschränkter Form, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit 1998 in das IStGH-Statut Eingang (vgl. Art. 7 (1) j, S. 64 Reader). VII. Die Anti-Folterkonvention von 1984 Eine internationale Kampagne von Amnesty International und die Erfahrungen mit den Militärdiktaturen in Griechenland und Lateinamerika waren Auslöser für die Ausarbeitung des Übereinkommens gegen Folter und andere, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (vgl. Reader S. 38). Folter ist nach Art. 1der Konvention "jede Handlung durch die einer Person vorsätzliche große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden", wenn diese "von Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigenden Einverständnis verursacht werden". Das Motiv zur Tat kann das Erpressen einer Aussage oder eines Geständnisses, die Einschüchterung, Bestrafung oder Diskriminierung der Person oder anderer Personen sein (Art. 1). Eine internationale Strafgerichtsbarkeit für Folter wird in der Konvention nicht etabliert, wohl aber ein internationales System der Strafverfolgung von Folterern. Art. 4 verpflichtet alle Staaten, Folter unter Strafe zu stellen und mit angemessen Strafen zu belegen, die der Schwere des Verbrechens gerecht werden. Nach Art 5 Abs. 1 soll jeder Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über Folterhandlungen ausüben, wenn a) diese Straftat auf seinem Territorium begangen wurde oder b) der vermeidliche Täter Staatsangehöriger ist, oder c) das Opfer ein Staatsangehöriger ist. Außerdem ist jeder Vertragstaat nach Art. 5 Abs. 2 dazu verpflichtet, sein Strafrecht so umzugestalten, dass der Folter verdächtige Straftäter, die sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten, bestraft werden können, wenn diese nicht an einen anderen Staat zur Strafverfolgung ausgeliefert werden. Diese Bestimmungen der Folterkonvention standen unter anderem im Mittelpunkt des Rechtsstreites vor dem britischen House of Lords über die von Spanien beantragte Auslieferung von General Pinochet. VIII. Ungesühnte Kriegsverbrechen und Völkermord Insgesamt führte das internationale Strafrecht nach den Prozessen von Nürnberg und Tokio eher einen Dornröschenschlaf. Weder die Verbrechen während des Stalinismus, noch die Kriegsverbrechen während des Algerien- ( ) und Vietnamkrieges ( ) wurden geahndet. Die internationalen Staatengemeinschaft ignorierte auch weitgehend die systematischen Massaker des indonesischen Militärs unter Führung General Suhartos an "Kommunisten" in Indonesien (1965/66, ca Opfer) und den Völkermord der Roten Khmer in Kambodscha ( , ca. 1,7 Mio. Opfer. Versuche, Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 4
5 nach 1997 unter UN Mitwirkung ein Straftribunal mit internationaler und kambodschanischer Richterschaft einzurichten, scheitern vorerst im Januar Im Vietnamkrieg wurden 1965/66 über zwei Millionen Tonnen Bomben abgeworfen, die unterschiedslos Kombattanten und Nichtkombattanten trafen. Nach USamerikanischen Einschätzungen kamen bei dieser Art der Kriegführung auf einen getöteten Angehörigen der Befreiungsfront, neun verwundete oder getötete Zivilisten. Dabei wurden auch verbotene Waffen und Kampfstoffe eingesetzt, vor allem Napalm, Entlaubungsmittel und Kampfgase und besonders geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kirchen, Schulen und Deiche angegriffen. Die zivile Landbevölkerung wurde systematisch in "strategische Dörfer" deportiert. Diese Verstöße gegen die Genfer Konventionen und die Haager Landkriegsordnung blieben von einigen Ausnahmen abgesehen ungesühnt. Zwischen Januar 1965 und März 1973 wurden nur etwa 20 US-amerikanische Soldaten (meist aus unteren Rängen) wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Der prominenteste Prozess ging über das Massaker von May Lai, bei dem mehrere hundert vietnamesische Zivilisten getötet wurden. Ein US Militärgericht verurteilte dafür im Jahr 1971 die verantwortlichen Offiziere zu milden Strafen. Es blieb der internationalen Zivilgesellschaft vorbehalten, die amerikanische Kriegsführung mit einem Scheinverfahren vor dem Russell-Tribunal (1966/67) anzuklagen. Durch eine politische Kampagne, die dem ehemaligen US-Außenminister Henry Kissinger die Beteiligung an Kriegsverbrechen vorwirft, haben diese Verbrechen gegenwärtig wieder etwas mehr Prominenz erhalten. Literaturhinweise: Ahlbrecht, Heiko: Geschichte der internationalen Strafgerichtsbarkeit, Baden-Baden: Nomos, 1999, S Beigbeder, Yves: The Hidden, Denied and Unpublished Mass Crimes, in: dies.: The Politics of International Justice. Houndmills: Macmillan, 1999, S Kissinger Watch: Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 5
sind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:
0.311.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 45 ausgegeben am 29. März 1995 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes Abgeschlossen in Managua am 9. Dezember 1948
MehrEinführung ins Humanitäre. Völkerrecht I. Prof. Dr. Christine Kaufmann Vorlesung vom 23. November 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 5.
Einführung ins Humanitäre Völkerrecht Vorlesung vom 23. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Unterscheidung ius ad bellum/ius in bello verstehen Genfer Recht/Haager Recht kennen
MehrMenschenrechte Dokumente und Deklarationen
Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,
MehrHumanitäres Völkerrecht
Hans-Peter Gasser Humanitäres Völkerrecht Eine Einführung mit einer Einleitung von Daniel Thürer Nomos Schulthess 2007 Einleitende Bemerkungen von Daniel Thürer: Kriegerische Gewalt und rule of law 1 Kapitel
MehrNomosGesetze. Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat Prof. Dr. Christian Walter. Völkerrecht. 7. Auflage. Nomos
NomosGesetze Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat Prof. Dr. Christian Walter Völkerrecht 7. Auflage Nomos I. Internationale Organisationen 1 Charter of the United Nations/Charta der Vereinten Nationen
MehrVölkerrechtliche Verträge: VölkerR
Beck-Texte im dtv 5031 Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Textausgabe von Dr. Albrecht Randelzhofer 12., neubearbeitete Auflage Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Randelzhofer schnell und portofrei erhältlich
MehrEntwurf eines Strafgesetzbuchs der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit
Entwurf eines Strafgesetzbuchs der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit 1996 Von der Völkerrechtskommission auf ihrer 48. Tagung 1996 angenommener und der Generalversammlung als
MehrVorlesung Völkerstrafrecht
Vorlesung Völkerstrafrecht SoSe 2013 6./7. Stunde (6./13.6.2013) RA Dr. Stefan Kirsch - Terminplan SoSe 2013-1 18.04.2013 Einführung / Überblick 2 25.04.2013 Völkerrecht und Strafrecht I: Der Geltungsbereich
MehrVölkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz
: Internationaler Menschenrechtsschutz Vorlesung vom 14. Dezember 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Entwicklung der Menschenrechte und die drei Generationen verstehen UN-System des
MehrKonvention iiber die Nichtanwendbarkeit von Verjahrung~vorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
, Deutscher Ubersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York September 1992 RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 26. November 1968 2391 (XXIII). Konvention tiber die Nichtanwendbarkeit yon
MehrMenschenrechte in bewaffneten Konflikten. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria
Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria 1, Zu diesem Zweck sind und bleiben... jederzeit und überall verboten: [ ] Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung,
Mehrdtv Völkerrechtliche Verträge
Völkerrechtliche Verträge Vereinte Nationen Beistandspakte Menschenrechte See-, Luft- und Weltraumrecht Umweltrecht Kriegsverhütungsrecht Deutsche Einheit Textausgabe Herausgegeben von Universitätsprofessor
MehrDie Verfolgung des Völkermordes in Ruanda durch internationale und nationale Gerichte
Urs P. Behrendt Die Verfolgung des Völkermordes in Ruanda durch internationale und nationale Gerichte Zugleich ein Beitrag zu Inhalt und Funktion des Universalitätsprinzips bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen
MehrKindersoldaten und bewaffneter Konflikt
Sabine von Schorlemer Kindersoldaten und bewaffneter Konflikt Nukleus eines umfassenden Schutzregimes der Vereinten Nationen PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhalt Vorwort Abkürzungsverzeichnis
MehrVerbot der Folter. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria
Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung
Mehrgestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union,
Avis juridique important 31996F0443 96/443/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von
MehrSchutz von Frauen in bewaffneten Konflikten
Schutz von Frauen in bewaffneten Konflikten Dr. iur. Jana Hertwig, LL.M. Harriet Taylor Mill-Institut / HWR Berlin Tagung Verbreitung des Humanitären Völkerrechts DRK, Berlin, 2. Dezember 2016 Gliederung
MehrImmunität von Staatsoberhäuptern und der Schutz elementarer Menschenrechte - der Fall Pinochet
Bruno Zehnder Immunität von Staatsoberhäuptern und der Schutz elementarer Menschenrechte - der Fall Pinochet Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 16 1. Tett: Immunität 18
Mehrhttps://cuvillier.de/de/shop/publications/1597
Yeo-Hae Ryu (Autor) Die Verfolgung völkerstrafrechtlicher Verbrechen nach deutschem und südkoreanischem Strafrecht Ein Vergleich vor dem Hintergrund des Rom-Statuts zur Errichtung eines ständigen Internationalen
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrI Einführung in die Grundlagen der Menschenrechte 19
Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 15 I Einführung in die Grundlagen der Menschenrechte 19 1 Begriff und Wesen der Menschen rechte 23 1.1 Menschenrechte als subjektive Rechte aller Menschen kraft Geburt
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
MehrEinführung in das Völkerrecht
Otto Kimminich Einführung in das Völkerrecht 4. ergänzte und verbesserte Auflage KG- Säur München London New York Paris 1990 5 Inhalt Vorwort. 11 Abkürzungen 13 1. Grundfragen 19 1.1 Das Studium des Völkerrechts
MehrMenschenrechte- Seite1
Menschenrechte- Seite1 00:00 Länge Text 00:07 23 Die Welt ist voller unterschiedlicher Kulturen, Länder und Menschen. Bei allen Unterschieden gibt es aber eine wichtige Gemeinsamkeit: Alle Menschen sind
MehrMenschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz
Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar KR 1 Jeder junge Mensch hat das Recht nicht in Armut
MehrInternationalisierung des Strafrechts
Strafrecht Die Internationalisierung des Strafrechts 65 Die Internationalisierung des Strafrechts Völkerstrafrecht Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach 5-7 StGB Europäisches Strafund
MehrUN Konvention über die Rechte des Kindes
UN Konvention über die Rechte des Kindes am 13. April 2012 Das System der Vereinten Nationen Gründung: 26.Juni 1945 intergouvernementale Organisation: zwischenstaatlicher Zusammenschluss von 192 (193)
MehrKindersoldaten# und Kinderrechte
Spicker aktuell Nr. 3: Kindersoldaten# und Kinderrechte Spicker aktuell Nr. 3 Kindersoldaten# und Kinderrechte Herausgeberin: Bundeszentrale für politische Bildung / www.bpb.de / Autoren#: D. Landgraf,
MehrVölkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) VStGB Ausfertigungsdatum: 26.06.2002 Vollzitat: "Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
MehrDie völkerrechtliche Verantwortlichkeit privater (multinationaler) Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit privater (multinationaler) Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen Von Constantin Köster Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 21 B. Unternehmen
MehrHumanitäre Intervention
Matthias Pape Humanitäre Intervention Zur Bedeutung der Menschenrechte in den Vereinten Nationen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 11 Einleitung 13 A. Humanitäre Intervention in der
MehrDas Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht
Heiko Carrie Das Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis 11 Einfiihrung 15 KAPITEL 1: DER BEGRIFF DES DIPLOMATISCHEN
MehrVölkerrechtliche Verträge: VölkerR
Beck-Texte im dtv 5031 Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Textausgabe Bearbeitet von Prof. Dr. Oliver Dörr 14. Auflage 2016. Buch. XXII, 860 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69194 2 Format (B x L): 12,4 x
MehrProf. Dr. Dr. Rainer Hofmann Sommersemester 2014 Völkerrecht II Di h Raum RuW 1.301
Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann Sommersemester 2014 Völkerrecht II Di 14-16 h Raum RuW 1.301 7. Teil: Das Recht bewaffneter Konflikte Ungeachtet des Umstands, dass das gegenwärtige Völkerrecht vom Grundsatz
MehrDer internationale Kampf gegen die Todesstrafe
Der internationale Kampf gegen die Todesstrafe Sergey Medvedev, Ryan Plocher HS 15222: Menschenrechte im globalen Kontext, WS 10/11 Leitung: PD Dr. Berthold Kuhn, Frédéric Krumbein Gliederung Einleitung
MehrDas Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der
MehrGrundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen
Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Vorlesung vom 20. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law LVB HS 2013 an der RWF und der WWF Wir laden Sie
MehrVergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Sven-U. Burkhardt Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit Sexualisierte Gewalt, Makrokriminalität und Völkerstrafrecht LIT Inhalt Inhalt Abkürzungsverzeichnis Vorwort Seite VII XIII XIX
MehrInternationaler Strafgerichtshof
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Internationaler Strafgerichtshof 1. Aufgaben Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist zuständig für die Beurteilung der
MehrFolie 1. Rotkreuzeinführungsseminar
Folie 1 Rotkreuzeinführungsseminar Inhaltsverzeichnis 1. Die Geschichte des Roten Kreuzes 2. Die Genfer Abkommen 3. Die Grundsätze 4. Die Aufgaben des DRK 5. Der Leitsatz 6. Zusammenfassung Folie 2 1.
MehrÄnderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression
Übersetzung 1 Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Verabschiedet in Kampala am 11. Juni 2010 2 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrWelterbe & Kulturgüterschutz ein kurzer Vergleich
Welterbe & Kulturgüterschutz ein kurzer Vergleich MMag.Dr. Peter Strasser, LL.M. Department für Bauen und Umwelt Donau-Universität Krems 6.5.2015 Donau-Universität Krems 1 Das Rote Kreuz für Kulturgut
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrFlüchtlingsrecht und Genfer Konvention
Flüchtlingsrecht und Genfer Konvention Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 ist in der damaligen Bundesrepublik am 24.12.1953 innerstaatlich in Kraft getreten; sie gilt jetzt für die gesamte,
MehrInhaltsverzeichnis. 50 Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV. Haager Abkommen von 1907) XIII
(Die kursiv gesetzten Texte sind im Internet abrufbar unter www.textbuch-deutsches-recht.de, dort beim jeweiligen Titel unter Produktservice ) Vorworte A. Allgemeines Völkerrecht I. Internationale Organisationen
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung des Römer Statutes durch Schaffung von Tatbeständen gegen das Verschwindenlassen von Personen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. - Schaffung
MehrBundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrVölkerrecht II (Besonderer Teil) Einführung
Völkerrecht II (Besonderer Teil) Einführung A. Die Zwangsanwendung innerhalb der internationalen Beziehungen mit besonderer Berücksichtigung des sog. "Kriegsrechts" I. Allgemein 1. Definition der Zwangsanwendung
MehrVölkerrechtliche Verträge: VölkerR
Beck-Texte im dtv 5031 Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Textausgabe von Prof. Dr. Albrecht Randelzhofer 13. Auflage Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Randelzhofer schnell und portofrei erhältlich bei
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrEMRK Europäische Menschenrechtskonvention
Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 3. Auflage 1 leibin«verlag n ^ LJULVl HLvL Vorwort zur 3. Auflage 5 Abkürzungen 13 Hinweise für
MehrEuropäische Menschenrechtskonvention
Dr. Jens Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a.d. Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 2. Auflage Nomos Vorwort 5 Abkürzungen 11 Hinweise für den Gebrauch 13 Literaturverzeichnis 15 Einleitung
Mehrden DDR Verbrechen versagt
01.10.2015 Warum der Rechtsstaat bei den DDR Verbrechen versagt Im Zweifel für die Angeklagten: Trotz engagierter Juristen musste die Ahndung von Mauer und Stasi Straftaten im Wesentlichen misslingen.
MehrEU-Leitlinien zur Todesstrafe: überarbeitete und aktualisierte Fassung
EU-Leitlinien zur Todesstrafe: überarbeitete und aktualisierte Fassung I. EINLEITUNG (i) Die Vereinten Nationen haben u.a. im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), im Übereinkommen
MehrEntschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria
Bundesrat Drucksache 987/08 15.12.08 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria Zugeleitet mit Schreiben des
MehrDas Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und das Völkerstrafgesetzbuch
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und das Völkerstrafgesetzbuch - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 2-161/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrDruckschrift Einsatz Nr. 03. Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten
Bundesministerium der Verteidigung R II 3 Druckschrift Einsatz Nr. 03 Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten Grundsätze August 2006 DSK SF009320187 Erarbeitet nach ZDv 15/2 Humanitäres Völkerrecht
MehrEmpfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrGrußwort. des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback. beim Nuremberg Moot Court. am 1. August in Nürnberg
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort des Herrn Staatsministers Prof. Dr. Bausback beim Nuremberg Moot Court am 1. August 2014 in Nürnberg Telefon: 089/5597-3111
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 23. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrDRK-Kreisverband Wolfsburg e.v. Walter-Flex-Weg Wolfsburg. Die Geschichte des Roten Kreuzes
1859 Vor 150 Jahren: Die Schlacht von Solferino Folie 2 1862 Erinnerungen an Solferino Der tragische Anblick des Schlachtfeldes und das beispielhafte Zusammengehörigkeitsgefühl von Seiten der Bevölkerung
Mehr2862/J XX. GP - Anfrage 1 von /J XX.GP
2862/J XX. GP - Anfrage 1 von 5 2862/J XX.GP der Abgeordneten Kier, Stoisits, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betreffend Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrSTART. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
START Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Sie wurde am 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Erklärung umfasst ein Vorwort und 30 Artikel. Die bürgerlichen,
MehrVölkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II
: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II 15. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Ziele Selbstbestimmungsrecht der Völker und seine Folgen verstehen Mechanismen
MehrLeitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe
Leitlinien für eine Unionspolitik gegenüber Drittländern betreffend die Todesstrafe I. EINLEITUNG i) Die Vereinten Nationen haben u.a. im ICCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte),
MehrDie Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs
Daniel Heilmann Die Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs Die Rolle der Vereinten Nationen und des Weltsicherheitsrates Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungs- und Fundstellenverzeichnis 15
MehrNicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria
Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Mehrvom 27. Mai 1957 b) das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;
232.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1957 Nr. 15 ausgegeben am 25. Juli 1957 Gesetz vom 27. Mai 1957 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes Dem nachstehend
MehrManche Menschen meinen, dass man zwischen guten und schlechten Kriegen unterscheiden soll.
Themenwelt Krieg Was ist Krieg? Im Krieg kämpfen Soldaten oder bewaffnete Gruppen gegeneinander. Sie wollen andere Länder erobern oder ihre Macht im eigenen Land vergrößern. Die Gegner sprechen nicht mehr
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1957 Nr. 15 ausgegeben am 25. Juli 1957 Gesetz vom 27. Mai 1957 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes Dem nachstehend
MehrÜBEREINKOMMEN DES EUROPARATES ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN UND HÄUSLICHER GEWALT. Istanbul- Konvention ANGSTFREI GEWALTFREI
ÜBEREINKOMMEN DES EUROPARATES ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN UND HÄUSLICHER GEWALT Istanbul- Konvention ANGSTFREI GEWALTFREI WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS? Das neue Übereinkommen
MehrDas Projekt Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Projekt Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen Das Projekt Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen I.
MehrSekretariat VEREINTE NATIONEN. Bulletin des Generalsekretärs Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch Truppen der Vereinten Nationen
VEREINTE NATIONEN Sekretariat ST/SGB/1999/13 6. August 1999 Bulletin des Generalsekretärs Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch Truppen der Vereinten Nationen Mit dem Ziel, die Grundprinzipien
MehrVorlesung Völkerstrafrecht
Vorlesung Völkerstrafrecht SoSe 2013 8. Stunde (20.6.2013) RA Dr. Stefan Kirsch - Terminplan SoSe 2013-1 18.04.2013 Einführung / Überblick 2 25.04.2013 Völkerrecht und Strafrecht I: Der Geltungsbereich
MehrBeitrag der Arbeitsgruppe Erziehung und Bildung (Education Working Group) zum Thema Holocaust und andere Völkermorde (2010) Einleitung
Übersetzung 105 1101535 Beitrag der Arbeitsgruppe Erziehung und Bildung (Education Working Group) zum Thema Holocaust und andere Völkermorde (2010) Einleitung Viele Lehrer und Schüler 1 stellen sich die
MehrBekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger
Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger Menschenrechtskonsulent und Trainer Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Walter Suntinger, 28. November 2014 Überblick
MehrKOMPENDIUM DER MENSCHENRECHTE
Adrian Eugen HoUaender KOMPENDIUM DER MENSCHENRECHTE Mit einem Vorwort von Univ.-Prof. DDr. Dr.h.c. Franz Matscher Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte i.r. Leykam 11 Inhaltsverzeichnis
MehrHumanitäres Völkerrecht
Juristische Fakultät PD Dr. Marcel Kau, LL.M. Humanitäres Völkerrecht Wintersemester 2015/16 1 Grundgedanke und Geschichte des Humanitären Völkerrechts 2 Rechtsquellen 3 Grundlegende Begriffe 4 Schutz
MehrEinleitung zur Textsammlung von Dr. Hans-Peter Gasser
Einleitung zur Textsammlung von Dr. Hans-Peter Gasser A. Einleitende Bemerkungen Seit Annahme der Charta der Vereinten Nationen im Jahre 1945 ist Androhung oder Anwendung von Gewalt kein erlaubtes Mittel
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 B. Völkerrechtlicher Begriff des Terrorismus... 5 I. Geschichtlicher Hintergrund des Terrorismus... 5 II. Völkerrechtliche Definition des Terrorismus... 6 1. Definition
MehrEducation Working Group Paper: Holocaust und andere Völkermorde 1
International Holocaust Remembrance Alliance Education Working Group Paper: Holocaust und andere Völkermorde 1 Einleitung Viele Lehrer und Schüler 2 stellen sich die grundsätzliche Frage, warum gerade
MehrDie Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen
Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Die Menschenrechte S. 5 ' 5. Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Mit einer Einführung von Wolfgang Heidelmeyer 2. vollständig überarbeitete Auflage..,#
MehrDeutschen Roten Kreuz
Arbeitsschutz im DRK Beispiele guter Praxis: Einbindung ehrenamtlich tätiger Menschen in den betrieblichen Arbeitsschutz beim Deutschen Roten Kreuz Peter Maßbeck Team 60, Beauftragter für den gesamtverbandlichen
MehrUN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen
UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen Was ist die UN-Konvention? Die UN-Konvention ist ein Vertrag, bei dem sich viele verschiedene Länder auf eine gemeinsame Sache einigen. Für die UN-Konvention
Mehr60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte -
60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Erfahrungen als UNO-Sonderberichtserstatter über Folter" Manfred Nowak Professor für Internationalen Menschenrechtsschutz,Universität Wien Direktor, Ludwig
MehrDer Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan und das Völkerrecht. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen 1. Das geltende Völkerrecht kennt nicht den "gerechten Krieg" 2. Die UN-Charta trifft folgende grundlegenden Regelungen zur Anwendung von Waffengewalt: a) Sie verbietet den Staaten die Erstanwendung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von
MehrProf. Dr. Dr. Rainer Hofmann Sommersemester 2012 Völkerrecht II Mo h Raum RuW 3.102
Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann Sommersemester 2012 Völkerrecht II Mo 14-16 h Raum RuW 3.102 5. Teil: Die völkerrechtliche Stellung von Individuen und Gruppen Zu den wichtigen Entwicklungen des Völkerrechts
MehrFREIHEIT FÜR WEN UND FÜR WAS? Oder: Erste Thesen zum Freihandelsabkommen zwischen EU und USA... 26
INHALT DAS FREIHANDELSABKOMMEN IN SEINER VERWANDLUNG ZUR ENTEIGNUNG..... 7 FREIHEIT FÜR WEN UND FÜR WAS? Oder: Erste Thesen zum Freihandelsabkommen zwischen EU und USA.............................. 26
MehrDie Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militärund Sicherheitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut
Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter privater Militärund Sicherheitsunternehmen nach Art. 8 ICC-Statut Zugleich ein Beitrag zum mderdeliktscharakter von Kriegsverbrechen Von Simon Menz Duncker & Humblot
MehrResolution der Generalversammlung, verabschiedet am 13. Mai [ohne Überweisung an einen Hauptausschuss (A/70/L.47 und Add.1)]
Vereinte Nationen A/RES/70/264 Generalversammlung Verteilung: Allgemein 27. Mai 2016 Siebzigste Tagung Tagesordnungspunkt 78 Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 13. Mai 2016 [ohne Überweisung
MehrProf. Dr. Daniel-Erasmus Khan Bremen 27.3.2013
Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan Bremen 27.3.2013 Film (1:39): Luftangriff auf Tanklaster bei Kundus - youtube.com Silent enim leges inter arma Denn unter den Waffen schweigen die Gesetze Es ist ein abgedroschenes
MehrErgänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vernehmlassungsentwurf Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Vorentwurf und
MehrVergewaltigung als Völkermord
A 2009/5965 Kathrin Greve, LLM. Vergewaltigung als Völkermord Aufklärung sexueller Gewalt gegen Frauen vor internationalen Strafgerichten Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 1. Kapitel: Einführung
MehrFakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25.
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten vom 25. Mai 2000 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls ermutigt durch die
Mehr