Entwicklung des Völkerstrafrechts nach Nürnberg/Tokio

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1 Entwicklung des Völkerstrafrechts nach Nürnberg/Tokio I. Die Nürnberger Prinzipien und die Bemühungen um ein Internationales Strafgesetzbuch Das Nürnberger Urteil und die ihm zugrunde liegenden strafrechtlichen Prinzipien wurden von der UN Generalversammlung durch Resolution 95 (I) vom begrüßt und bekräftigt. Die Generalversammlung beauftragte die International Law Commission (ILC), die völkerrechtlichen Prinzipien von Nürnberg auszuformulieren und einen Entwurf über ein Internationales Strafgesetzbuches auszuarbeiten. Im Jahr 1950 veröffentlichte die ILC die "Nürnberger Prinzipien", die im wesentlichen die Kernelemente des Nürnberger Rechts zusammenfassen (vgl. Reader S. 24). Personen sind auch dann nach internationalem Recht strafbar sind, wenn ihre Taten nach nationalem Recht nicht strafbar sind (II); Amtliches Handeln schließt keine Strafbarkeit aus (III); Niemand darf sich zur Rechtfertigung seiner Taten auf Befehlsgehorsam berufen könne, sofern ihm eine "moralische Wahl" offen steht (IV); Internationale Verbrechen umfassen drei große Gruppen: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (VI). Die ILC legt zwar im Jahr 1954 einen ersten Entwurf eines Internationalen Strafgesetzbuches vor, jedoch versanden relativ schnell alle Bemühungen zur Etablierung eines internationalen Strafgerichts. Hinter rechtstechnischen Einwänden verbirgt sich die Sorge der beiden Supermächte, dass die internationalen Strafrechtsnormen eines Tages gegen sie selbst verwandt werden konnten. Erst das Ende des Ost-West-Konfliktes und die Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien schaffen neue Bewegung. Die ILC legt im Jahr 1991 einen neuen Entwurf eines internationalen Strafgesetzbuches vor und im Jahr 1993 einen Entwurf eines Statutes eines internationalen Strafgerichtshofes, aus dem schließlich nach umfangreichen Beratungen das 1998 in Rom verabschiedete IStGH- Statut hervorgeht. II. Die Völkermordkonvention von 1948 Noch unter dem Eindruck des deutschen Massenmordes an den europäischen Juden verabschiedet die UN Generalversammlung im Jahr 1948 die Völkermordkonvention (Reader, S. 32) Völkermord ist nach Art. I sowohl im Frieden als auch im Krieg ein Völkerrechtsverbrechen. Der Straftatbestand des Völkermordes umfasst nach Art. II a) das Töten von Mitgliedern einer Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Mitgliedern einer Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung einer Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 1

2 Diese einzelnen Tatbestandsmerkmale müssen in der Absicht vorgenommen worden sein, "eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe" als solche ganz oder teilweise zu zerstören. In den Schutzbereich der Konvention sind "politische Gruppen" nicht explizit aufgenommen. Die Vertragsstaaten sind nach Art. V verpflichtet, "wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes" schuldig gemacht haben. Nach Artikel VII sollen Personen, die sich an einem Völkermord beteiligt haben, vor "einem zuständigen Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist" oder vor ein internationales Strafgericht gestellt werden. Nach Artikel VII sind alle Vertragsstaaten dazu verpflichtet, des Völkermordes verdächtigte Personen auszuliefern. Praktisch kam es aber nach dem Inkrafttreten der Völkermordkonvention im Jahr 1951 kaum zu Völkermordprozessen vor nationalen Gerichten. Ein internationales Strafgericht, welches die Kompetenz besaß, Völkermörder zu richten, wurde das erste Mal mit dem Jugoslawien Tribunal im Jahr 1993 eingerichtet. III. Verpflichtungen zur Untersuchung und Bestrafung von schweren Menschenrechtsverletzungen im Zivilpakt, 1966 Weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom noch der Pakt über bürgerliche und zivile Rechte (Zivilpakt) aus dem Jahr 1966 enthalten explizit Bestimmungen, die Staaten zur Bestrafung von schweren Menschenrechtsverletzungen verpflichten. Allerdings verpflichtet Artikel 2 des Zivilpaktes alle Staaten, die in dem Vertragswerk anerkannten Rechte zu achten und zu gewährleisten und diesen durch gesetzgeberische und andere Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen. Dazu zählt nach Artikel 2 Abs. 3 auch die Verpflichtung, Rechtverletzungen durch zuständige Gerichtsorgane feststellen zu lassen und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen. Aus diesen Bestimmungen hat der UN-Menschenrechtsauschuss, der die Einhaltung des Zivilpaktes überwacht, eine staatliche Pflicht zur Untersuchung und Strafverfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen abgeleitet. Der Gedanke einer internationale Strafverfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen fand in den Zivilpakt keinen Eingang. IV. Die Genfer Konventionen (1949) und ihre Zusatzprotokolle von (1977) Parallel zu den Vereinten Nationen bemühte sich das Internationale Rote Kreuz im Bereich des humanitären Völkerrechts darum, Misshandlungen von Kriegsgefangenen und Zivilisten im Krieg völkerrechtlich zu sanktionieren. So wurden am 12. August 1949 vier Genfer Konventionen unterzeichnet, die sich jeweils um den Schutz von Verwundeten und Kranken von Landstreitkräften (I. Genfer Konvention) oder Seestreitkräften (II. Genfer Konvention) Kriegsgefangenen (III. Genfer Konvention) und Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Konvention) bemühen. (vgl. Reader S. 36) Das humanitäre Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen internationalen militärischen Konflikten und nicht-internationalen Konflikten. Die Schutzbestimmungen der Genfer Konventionen gelten überwiegend nur für internationale Konflikte, nicht aber für Bürgerkriege (vgl. Artikel 2 der Genfer Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 2

3 Konventionen). Dies ist Ausdruck der damals noch vorherrschenden Doktrin des Verbotes der Einmischung in innere Angelegenheiten von Staaten (vgl. Art. 2 Abs. 7 UN-Charta). Die meisten Staaten wollten nicht an die humanitären Standards des Kriegsrechtes bei der Bekämpfung von Aufständischen gebunden sein. Lediglich der gemeinsame Artikels 3 der Genfer Konventionen legt bestimmte humanitäre Mindeststandards fest, die auch in Bürgerkriegen einzuhalten sind. Der Schutz, den das Genfer Recht für die meisten kriegerischen Auseinandersetzungen nach 1945 bot, war eher schwach, da die meisten militärischen Konflikte innerstaatlicher Natur waren. Alle vier Abkommen verfügen über identische Bestimmungen zu schweren Kriegsverbrechen (grave breaches, vgl. etwa Art. 147 der IV. Genfer Konvention). Die Konventionen verpflichten alle Signatarstaaten entweder schwere Kriegsverbrechen selbst anzuklagen, oder diese an einen anderen Staat für ein Strafverfahren auszuliefern (vgl. etwa Art. 146 der IV. Genfer Konvention). Um den militärischen Entwicklungen nach 1945 gerechter zu werden wurden 1977 zwei Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen ausgearbeitet. Das umfangreichere Protokoll I gilt wiederum nur für internationale bewaffnete Konflikte. Allerdings wurden Kampfhandlungen von Befreiungsbewegungen gegen Kolonialmächte oder rassistische Regime als internationale Konflikte eingestuft (vgl. Art 1 (4) Zusatzprotokoll I). Das weitaus kürzere Zusatzprotokoll II ergänzt die Bestimmungen des Artikel 3 der Genfer Konventionen für innerstaatliche Konflikte. V. Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (UN GA Res (XXIII) vom 26. Nov. 1968) Nach 1945 waren zahlreiche NS-Gewaltverbrechen ungeahndet. Sie drohten nach deutschen und anderen Verjährungsbestimmungen nicht mehr verfolgbar zu sein. Polen startete daher eine Initiative zu einem internationalen Übereinkommen, welches die Unverjährbarkeit von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schweren Kriegsverbrechen nach dem Nürnberger Statut oder den Genfer Konventionen festlegte. Die Vertragsstaaten verpflichteten sich darin auch zur Auslieferung von Kriegsverbrechern. Die Bundesrepublik trat diesem Übereinkommen nicht bei, änderte allerdings mehrfach in den sechziger Jahren die Verjährungsbestimmungen zu NS- Gewaltverbrechen. Allerdings führte die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass nur ein sehr kleiner Teil aller NS-Verbrechen von der Verjährung ausgenommen wurde. VI. Apartheid als Verbrechen gegen die Menschlichkeit Nach der Entkolonialisierung wurden zahlreiche blockfreie Staaten in die UN aufgenommen. Zusammen mit osteuropäischen Staaten verabschiedeten diese im Jahr 1973 mit Hilfe der UN Generalversammlung eine Internationale Konvention zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (UN GA Res 3068 (XXVIII)). Darin wird die Apartheid international als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit geächtet. Die Konvention sah auch die Errichtung eines Internationalen Straftribunals zu Aburteilung der Apartheidverbrechen vor. Ein solches Tribunal wurde jedoch nicht Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 3

4 eingerichtet. Das Verbrechen der Apartheid fand aber in eingeschränkter Form, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit 1998 in das IStGH-Statut Eingang (vgl. Art. 7 (1) j, S. 64 Reader). VII. Die Anti-Folterkonvention von 1984 Eine internationale Kampagne von Amnesty International und die Erfahrungen mit den Militärdiktaturen in Griechenland und Lateinamerika waren Auslöser für die Ausarbeitung des Übereinkommens gegen Folter und andere, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (vgl. Reader S. 38). Folter ist nach Art. 1der Konvention "jede Handlung durch die einer Person vorsätzliche große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden", wenn diese "von Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigenden Einverständnis verursacht werden". Das Motiv zur Tat kann das Erpressen einer Aussage oder eines Geständnisses, die Einschüchterung, Bestrafung oder Diskriminierung der Person oder anderer Personen sein (Art. 1). Eine internationale Strafgerichtsbarkeit für Folter wird in der Konvention nicht etabliert, wohl aber ein internationales System der Strafverfolgung von Folterern. Art. 4 verpflichtet alle Staaten, Folter unter Strafe zu stellen und mit angemessen Strafen zu belegen, die der Schwere des Verbrechens gerecht werden. Nach Art 5 Abs. 1 soll jeder Vertragsstaat seine Gerichtsbarkeit über Folterhandlungen ausüben, wenn a) diese Straftat auf seinem Territorium begangen wurde oder b) der vermeidliche Täter Staatsangehöriger ist, oder c) das Opfer ein Staatsangehöriger ist. Außerdem ist jeder Vertragstaat nach Art. 5 Abs. 2 dazu verpflichtet, sein Strafrecht so umzugestalten, dass der Folter verdächtige Straftäter, die sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten, bestraft werden können, wenn diese nicht an einen anderen Staat zur Strafverfolgung ausgeliefert werden. Diese Bestimmungen der Folterkonvention standen unter anderem im Mittelpunkt des Rechtsstreites vor dem britischen House of Lords über die von Spanien beantragte Auslieferung von General Pinochet. VIII. Ungesühnte Kriegsverbrechen und Völkermord Insgesamt führte das internationale Strafrecht nach den Prozessen von Nürnberg und Tokio eher einen Dornröschenschlaf. Weder die Verbrechen während des Stalinismus, noch die Kriegsverbrechen während des Algerien- ( ) und Vietnamkrieges ( ) wurden geahndet. Die internationalen Staatengemeinschaft ignorierte auch weitgehend die systematischen Massaker des indonesischen Militärs unter Führung General Suhartos an "Kommunisten" in Indonesien (1965/66, ca Opfer) und den Völkermord der Roten Khmer in Kambodscha ( , ca. 1,7 Mio. Opfer. Versuche, Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 4

5 nach 1997 unter UN Mitwirkung ein Straftribunal mit internationaler und kambodschanischer Richterschaft einzurichten, scheitern vorerst im Januar Im Vietnamkrieg wurden 1965/66 über zwei Millionen Tonnen Bomben abgeworfen, die unterschiedslos Kombattanten und Nichtkombattanten trafen. Nach USamerikanischen Einschätzungen kamen bei dieser Art der Kriegführung auf einen getöteten Angehörigen der Befreiungsfront, neun verwundete oder getötete Zivilisten. Dabei wurden auch verbotene Waffen und Kampfstoffe eingesetzt, vor allem Napalm, Entlaubungsmittel und Kampfgase und besonders geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kirchen, Schulen und Deiche angegriffen. Die zivile Landbevölkerung wurde systematisch in "strategische Dörfer" deportiert. Diese Verstöße gegen die Genfer Konventionen und die Haager Landkriegsordnung blieben von einigen Ausnahmen abgesehen ungesühnt. Zwischen Januar 1965 und März 1973 wurden nur etwa 20 US-amerikanische Soldaten (meist aus unteren Rängen) wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Der prominenteste Prozess ging über das Massaker von May Lai, bei dem mehrere hundert vietnamesische Zivilisten getötet wurden. Ein US Militärgericht verurteilte dafür im Jahr 1971 die verantwortlichen Offiziere zu milden Strafen. Es blieb der internationalen Zivilgesellschaft vorbehalten, die amerikanische Kriegsführung mit einem Scheinverfahren vor dem Russell-Tribunal (1966/67) anzuklagen. Durch eine politische Kampagne, die dem ehemaligen US-Außenminister Henry Kissinger die Beteiligung an Kriegsverbrechen vorwirft, haben diese Verbrechen gegenwärtig wieder etwas mehr Prominenz erhalten. Literaturhinweise: Ahlbrecht, Heiko: Geschichte der internationalen Strafgerichtsbarkeit, Baden-Baden: Nomos, 1999, S Beigbeder, Yves: The Hidden, Denied and Unpublished Mass Crimes, in: dies.: The Politics of International Justice. Houndmills: Macmillan, 1999, S Kissinger Watch: Internationales Strafrecht nach Nürnberg / Gunnar Theißen 5

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