Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Vertragsspielern in der Verwaltungs Berufsgenossenschaft (VBG)

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1 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Vertragsspielern in der Verwaltungs Berufsgenossenschaft (VBG) (Michael Becker, Verwaltungsdirektor, Bezirkverwaltung Mainz der VBG) 1. Vorwort Die Fußball Saison 2003 / 2004 im Deutschen Fußball Bund und den 21 angeschlossenen Regionalverbänden hat wieder begonnen. Der Prestigekampf um Meisterschaften und Aufstiege in höhere Spielklassen, aber auch wieder Abstiegsängste in untere Spielklassen, lassen das Personalkarussell auch in einer laufenden Spielzeit nicht zur Ruhe kommen. Zwischenzeitlich bewegen diese Fragestellungen nicht nur die Führungsetagen im Profi Bereich der 1. und 2. Bundesliga und in den Regionalligen, sondern gehören heute schon zum Tagesgeschäft der Vorstände in den oberen Amateurbereichen. Aufgrund der seit 01. November 2002 geltenden neuen Bestimmungen für Vertragsspieler (= Nicht-Amateure ohne Lizenz NAoL i.s.d. DFB Spielordnung) ist zu beachten, dass für Spieler, die zum Zeitpunkt eines Vertragsbeginns unter 23 Jahre alt sind und einen Vertrag als Nicht Amateur ohne Lizenz von einem Verein erhalten, eine Ausbildungsentschädigung von dem neuen Verein an den abgebenden Verein zu zahlen ist. Die jeweilige Höhe der Entschädigung richtet sich nach den für die Vereine festgelegten Basisbeträgen gemäß den Spielklassen der ersten Herren oder Frauenmannschaft der früheren Vereine in den letzten 5 Jahren vor Wirksamwerden des Vertrages als Vertragsspieler. Diese Basisbeträge werden mit einem für den aufnehmenden Verein festgelegten Faktor multipliziert. 1 In vielen Vereinen wird deshalb vor der Verpflichtung eines Spielers unter 23 Jahre folgende betriebswirtschaftliche Frage gestellt werden: Verpflichte ich den Spieler als Vertragsspieler und zahle eine allgemein höhere Ausbildungsentschädigung und habe zur Einhaltung der Arbeitgeberpflichten einen erhöhten Verwaltungsaufwand oder wird der Spieler als Amateur ohne vertragliche Bindung im Verein eingesetzt? Bei Spielern, die 23 Jahre und älter sind, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass im Falle einer Verpflichtung als Vertragsspieler keine Ausbildungsentschädigung zu zahlen ist a HFV-Spielordnung, Gültiger Stand:

2 Mit diesem Aufsatz ist die Absicht verbunden, dass Entscheidungsträger in den Vereinen sich ihrer verantwortungsvollen Rolle als Arbeitgeber im Hinblick auf dieses Thema bewusst werden und einen wichtigen Aspekt in der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen nicht außer Acht lassen sollten: Der optimale und individuelle gesetzliche Unfallversicherungsschutz für versicherte Vertragsspieler in der Verwaltungs Berufsgenossenschaft (VBG) bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten (Versicherungsfälle in der gesetzlichen UV). 2. Die Zuständigkeit der VBG für Sportvereine Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Systems der Sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gehört somit neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung zu den 5 Säulen der Sozialversicherung. 2 Jeder Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist mit seinem Unternehmen in einer für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft grundsätzlich Pflichtmitglied. Diese Mitgliedschaft befreit den Unternehmer von Schadensersatzansprüchen der in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit erleiden. Daraus resultiert auch die alleinige Beitragspflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft für den Unternehmer. Da jeder Sportverein als Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzbuches gilt, ist die Zuständigkeit der VBG für Sportvereine festzustellen. Somit werden alle Personen in einem Sportverein, die in einem Beschäftigungsverhältnis, stehen von diesem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird im Zusammenhang mit der Definition des Vertragsspielers näher erläutert. 3. Vertragsspieler Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150, 00 monatlich erhält. Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen 3 Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nachweisen oder zumindest glaubhaft 2 Informationen für Sportvereine über gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, Unfallverhütung und Beitragspflicht der VBG, Seite 5, Stand 05/2001 2

3 machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. 3 Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, abzuschließen. Der Spieler muss darüber hinaus Mitglied im Verein sein. Der Nachweis über die Abführung der sozialversicherungsrechtlichen bzw. steuerlichen Abgaben ist wie folgt zu erbringen: Anmeldung bei der Krankenkasse mit Eingangsstempel der Krankenkasse, oder die Bestätigung eines Steuerberaters oder des Finanzamtes. 4. Beschäftigungsverhältnis Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach 2 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) ist, dass jemand beschäftigt wird. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird in 7 SGB IV näher definiert: 7 Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufbildung. 4 Werden also Zeit, Art, Ort und Dauer von Arbeitsleistungen die Personen in einem Sportverein erbringen vorgeschrieben, wird diese Tätigkeit fremdbestimmt, in einer persönlichen Abhängigkeit und somit in einem Beschäftigungsverhältnis stehend, ausgeübt. Daneben wird bei sportlicher Betätigung auch auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit abgestellt, die regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit bedingt. 5 j Da diese Voraussetzungen bei Vorliegen eines schriftlichen Vertrages gemäß 109 HFV-Spielordnung für den Vertragsspieler erfüllt sind, stehen Spieler, die auf der Grundlage eines solchen Vertrages für einen Sportverein tätig werden, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der VBG Nr. 3 HFV Spielordnung, Gültiger Stand: Informationen für Sportvereine der VBG, Seite 10, Stand: 05/2001, 5 Informationen für Sportvereine der VBG, Seite 10, Stand: 05/2001, 3

4 Die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles werden somit für einen Vertragsspieler grundsätzlich von der VBG erbracht. 5. Leistungen Oftmals wird nur auf die Bedeutung des Versicherungsschutzes im Bereich der privaten Versicherungswirtschaft hingewiesen oder aber auf die Eintrittspflicht der übrigen Träger der Sozialversicherung. Nach dem Leistungsprinzip in der gesetzlichen Unfallversicherung Rehabilitation mit allen geeigneten Mittel und dem Prinzip Alles aus einer Hand ist die VBG alleiniger Kostenträger für sämtliche Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation einschließlich der damit zusammenhängenden Geldleistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Die Vereinigung der Vertragsfußballspieler VDV mit Sitz in Duisburg hat ihrem Magazin WIR PROFIS in der Ausgabe Nr. 2/2003 die Leistungen der VBG wie folgt dargestellt und seine Mitglieder hierüber informiert: Die VBG ist, wie Jörg Albracht (eig. Anm.: Geschäftsführer VDV) aus eigener Anschauung bestätigen kann, ein kundenorientiertes, modernes Dienstleistungsunternehmen, das - natürlich immer unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bemüht ist, eine Euren persönlichen Bedürfnissen und Vorstellungen gerecht werdende Rehabilitation zu planen und zu koordinieren. Ein für Eure Gesundheit sehr bedeutsamer Vorteil der Verwaltungs Berufsgenossenschaft ist, dass sie im Falle eines Falles sämtliche Rehabilitationsleistungen aus einer Hand erbringt. Die Reha - Manager der VBG stehen bei der Planung und Organisation einer individuellen medizinischen Rehabilitation in ständigem Kontakt mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten und sind auch Ansprechpartner für eine aufgrund einer Sportverletzung eventuell notwendige berufliche Neuorientierung. Die Bezirksverwaltungen der VBG verfügen insbesondere bei der Auswahl des geeigneten Arztes bezogen auf die jeweilige Verletzung über ein beträchtliches Know - How und sind hier gern behilflich. Kurzfristige Terminvereinbarungen (auch bei Spezialisten) nimmt der Reha Manager für Euch wahr. Die VDV ruft daher ausdrücklich dazu auf, insbesondere bei schweren Unfällen und Berufskrankheiten, so früh wie möglich Kontakt zu der zuständigen Bezirksverwaltung aufzunehmen und sich dort von dem zuständigen Reha Manager Rat und Hilfe bei evtl. Problemen und der Einleitung notwendiger Behandlungs- oder Therapiemaßnahmen zu holen. 6 6 WIR PROFIS, Magazin der VDV, Ausgabe Nr. 2/2003, Seite 26, 4

5 Dieser umfassende und optimale Versicherungsschutz gilt natürlich nicht nur für Profi Fußballer aus dem Bereich der drei höchsten Spielklassen, sondern bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch für den Vertragsspieler im Amateurbereich. 6. Beiträge zur VBG Die Sportvereine haben der VBG innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) einen Entgeltnachweis einzureichen. Den Sportvereinen wird, wie allen anderen Unternehmen der VBG, zum Ende eines Jahres ein entsprechender Vordruck zum Ausfüllen übersandt. Seit 1994 erhalten die Sportvereine neben den Entgeltnachweis Formularen, die der Beitragsberechnung zugrundegelegt werden, sogenannte Erhebungsbögen. Diese Erhebungsbögen wurden gemeinsam mit DSB und DFB ausgearbeitet und dienen dazu, differenzierte Auswertungen für den Sport vorzunehmen. Darin sind die im Sportverein gezahlten Entgelte in mehrere Tätigkeitsbereiche aufzusplitten, während der der Beitragsberechnung zugrundeliegende Entgeltnachweis nur die Meldung der Brutto Gesamtlohnsumme, aufgeteilt nach den Gefahrenklassen, vorsieht. 7 Für die Vertragsspieler sind sämtliche Zahlungen nachzuweisen, die im Muster Vertrag des DFB für Vertragsspieler in 4 Nr. 1 als steuerpflichtiges Einkommen gezahlt werden. Für Vertragsspieler gelten nicht die Sonderregelungen aus 3 Nr. 26 EStG in Verbindung mit 14 SGB IV für nebenberufliche Übungsleiter, wonach Einnahmen aus dieser Tätigkeit bis zu einem Betrag von , 00 jährlich nicht zur Beitragsberechnung nachzuweisen sind. Neben dem Arbeitsentgelt ist der Grad der Unfallgefahr ein Faktor für die Beitragsberechnung. Zu diesem Zweck haben die Berufsgenossenschaften einen Gefahrtarif aufzustellen, in dem die Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken gebildet werden. Seit dem ist der Sport in drei Gefahrtarifstellen (GTST) und in drei Gefahrklassen (GKL) aufgegliedert. Seit dem ist der Sport wie folgt aufgeführt 8 : GTST GKL 54 Sportunternehmen: 54.1 Bezahlter Sportler aus der 47, oder 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga 54.2 Sonstige bezahlte Sportler 18, 01 (2001) 20, 26 (2002) 22, 52 (2003) 54.3 Übrige Versicherte 1, 98 7 Informationen für Sportvereine der VBG, Seite 47, Stand: 05/2001, 8 s.o., Seite 49, Stand: 05/2001 5

6 Jedes Sportunternehmen wird dabei seit 2001 zu allen drei Gefahrtarifstellen veranlagt. Zur Verdeutlichung sei folgendes Beispiel angeführt: Ein Sportverein in der Fußball Verbandsliga zahlte eine Brutto Gesamtlohnsumme im Jahr 2002 von insgesamt an die im Verein beschäftigten Personen. Diese Zahlungen setzten sich wie folgt zusammen: 8 Vertragsspieler: 8 x 150 x 12 Monate Trainer im Seniorenbereich: 646 x 12 Monate Übungsleiter: 2 x 46 x 12 Monate Platzwart: 50, 00 x 12 Monate Reinigungskraft: 50, 00 x 12 Monate 600 Gesamt: (Anmerkung: Sowohl bei dem Trainer als auch bei den Übungsleitern wurde der Betrag von gemäß 3 Nr. 26 EStG berücksichtigt und nur die darüber liegende Beträge nachgewiesen.) Gemäß der o.a. Gefahrtarifstellen weist der Verein die Lohnsummen in den entsprechenden Bereichen nach: GTST 54.2 Sonstige bezahlte Sportler: GKL: 20, 26 GTST 54.3 Übrige Versicherte : GKL: 1, 98 Neben den Gefahrklassen und den Lohnsummen ist der Beitragsfuß für die Berechnung des Beitrages entscheidend. Der Beitragsfuß ist für jedes Beitragsjahr neu zu ermitteln und ist u.a. abhängig von den umzulegenden Aufwendungen eines abgelaufenen Geschäftsjahres. Aktuell ergäbe sich somit folgende Beitragsberechnung: (Entgelt) X 20, 26 (Gefahrklasse) X 4, 45 (Beitragsfuß) 1000 = , X 1, 98 X 4,

7 = 88, 60 Neben den Beiträgen für eigene Berufsgenossenschaft haben alle Berufsgenossenschaften auch noch die Beiträge für die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Insolvenzgeld Umlage einzuziehen. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Berufsgenossenschaften nur die Funktion einer Inkassostelle übernehmen, keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen und jeden Cent an den Auftraggeber weiterleiten. Die Berufsgenossenschaften haben deshalb auch keinerlei Einfluss auf die Beitragshöhe. Der Multiplikator wird jährlich neu festgelegt X 4, = 116, 58 Von den Beiträge für die Ausgleichspflicht der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem sogenannten Lastenausgleich, sind Freizeit und Breitensportvereine dann befreit, wenn sie als gemeinnütziges Unternehmen anerkannt sind. Freistellungsbescheinigungen der Finanzämter brauchen nicht vorgelegt werden. 9 Alle übrigen Sportunternehmen müssen sich an der Zahlung des Gemeinsamen Ausgleichs, unter Berücksichtigung eines jährlichen Freibetrages, beteiligen. Zusammengerechnet ergibt sich somit für den Sportverein folgende Beitragspflicht : 1. VBG Beitrag für Vertragsspieler : , VBG Beitrag für die übrigen Versicherten : 88, Beitrag zur Insolvenzgeld Umlage : 116, 58 GESAMT: , 44 9 Informationen für Sportvereine der VBG, Seite 51 und 52, Stand: 05/2001, 7

8 7. Fazit: Berücksichtigt man das umfassende Leistungsprinzip, die qualitativ hochwertigen Leistungsansprüche und das moderne Management der VBG in allen Bereichen der Rehabilitation steht die Beitragshöhe hierzu in einem eher unterrepräsentiertem Verhältnis. Neben den Leistungen der Rehabilitation und Entschädigung sind zusätzlich noch die Präventionsaufgaben und die damit zusammenhängenden Maßnahmen der VBG für Sportvereine hervorzuheben. Ein kostenloser Service für Beratung und Aufklärung in allen Fragen der Unfallverhütung oder Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren wird sinnvoll ergänzt durch Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer oder der Kostenbeteiligung am Fahrsicherheitstraining für versicherte Personen in der VBG. Bei der Entscheidung über die vertragliche Verpflichtung eines Spielers sollten diese Aspekte, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Spielers vor Verletzungen und die damit verbundenen Risiken, eine deutliche Berücksichtigung finden. Michael Becker Mainz, den 21. August 2003 Anschrift des Verfassers: Michael Becker Verwaltungs Berufsgenossenschaft Isaac Fulda Allee Mainz Telefon: michael.becker@vbg.de 8

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