SOPS Transfusionskette SOP-31 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 1 von 9
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- Christoph Franke
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1 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 1 von 9 1 Titel Vorgehen bei Zeugen Jehowas 2 Ziel und Zweck Regelung des Vorgehens bei Zeugen Jehowas im Falle einer bestehenden oder möglichen vitalen Transfusionsindikation. 3 Geltungsbereich in den Landeskrankenhäusern Feldkirch, Rankweil, Gaisbühel, Maria-Rast 4 Verantwortungen für Freigabe der SOP: für Änderungen der SOP: für Verteilung der SOP auf Abteilung: für Schulung und Prüfung gemäß der SOP: für Überprüfung der schriftl. Kenntnisnahme: für schriftliche Kenntnisnahme der SOP: für die Ausführung gemäß der SOP: Chefarzt des LKHF Transfusionsbeauftragte des LKHF Transfusionsverantwortlicher der Abt. Transfusionsansbeauftragte- u. -verantwortliche Transfusionsansbeauftragte- u. -verantwortliche jeweiliger transfundierender Arzt jeweiliger transfundierender Arzt 5 Rückverfolgbarkeit Gültig ab: Ersetzt die Version: (Erstausgabe) 6 Änderungshinweise keine 7 Verteiler über Intranet 8 Verantwortung für den Inhalt und die Freigabe: Erstellt Geprüft Freigegeben Name OA Dr. Georg Pfanner OÄ Dr. Petra Hobisch Prim. Prof. Dr. Heinz Drexel Position Transfusionsbeauftragter Stv. Transfusionsbeauftragte Chefarzt Datum Unterschrift Original-Unterschrift im Original-Ordner vorliegend Original-Unterschrift im Original-Ordner vorliegend Original-Unterschrift im Original-Ordner vorliegend
2 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 2 von 9 9 Vorbemerkung 1 Die Zeugen Jehowas verweigern aus religiös-ethischen Gründen die Übertragung folgender Fremdblutpräparationen: [Zitat aus Patientenverfügung und Vollmacht :... ich VERWEIGERE in jedem Fall und unter allen Umständen eindeutig und entschieden homologes Blut (Blut anderer Personen) und gelagertes autologes Blut (Eigenblutkonserven) ] 9.1 Fremdblut in allen Präparationen (Vollblut, EK, TK, FFP, GFP, Granulozyten-Konz.) 9.2 gelagertes Eigenblut (Eigenblutspende, Eigenplasmaspende) 10 Vorbemerkung 2 Die Einstimmung in die Therapie mit Arzneispezialitäten aus menschlichem Blut ist jedem Zeugen Jehowas persönlich freigestellt (und ist von diesem gesondert im Schriftsück Patientenverfügung und Vollmacht festgehalten): [Zitat aus Patientenverfügung und Vollmacht :...Ich AKZEPTIERE aufgrund meines Gewissens kleinere Blutbestandteile oder therapeutische Produkte, die kleinere Blutbestandteile enthalten (Zutreffendes mit Ja, Nichtzutreffendes mit Nein gekennzeichnet) ] 10.1 Arzneispezialitäten aus menschlichem Blut (s. SOP-32) 10.2 Arzneispezialitäten, die kleine Mengen Albumin enthalten Eythropoetin, Streptokinase, etc. 11 Vorbemerkung 3 Möglichkeiten der Fremdbluteinsparung bei Zeugen Jehowas [Zitat aus Patientenverfügung und Vollmacht :...ich AKZEPTIERE und wünsche alternative, blutlose medizinische Behandlung, die mein eigenes Blut aufbauen und erhalten, Blutverluste vermeiden oder minimieren, verlorenes Blutvolumen ersetzen und/oder Blutungen stoppen. Zum Beispiel sind Volumenexpander wie Dextran, Kochsalzlösung, Ringelösung oder Hydroxyethylstärke für mich als Volumenersatz annehmbar. Ich AKZEPTIERE aufgund meines Gewissens in Verbindung mit autologem Blut (Zutreffendes mit Ja, Nichtzutreffendes mit Nein gekennzeichnet) ] 11.1 Hämodilution (akute normovolämische Hämodilution) unter folgender Voraussetzung: [Zitat aus Patientenverfügung und Vollmacht :...Verdünnung meines Blutes in einem geschlossenen extrakorporalen Kreis, der ständig mit meinem Kleislaufsystem verbunden ist, wenn diese Maßnahme keine Lagerung des Blutes und nur kurze Unterbrechungen des Blutflusses erforderlich macht. Die dafür verwendeten Einrichtungen dürfen nicht mit gelagertem Blut geladen bzw. gestartet werden. ] 11.2 Cellsaver, postoperative Retransfusion von Drainageblut unter folgender Voraussetzung: [Zitat aus Patientenverfügung und Vollmacht :
3 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 3 von 9...Intraoperative oder postoperative Blutrückgewinnung - eine gleichzeitige Rückgewinnung und Reinfusion von Blut, das während oder nach der Operation aus Blutgefäßen austritt. Die dafür verwendeten Einrichtungen (z.b. Cell Saver) dürfen nicht mit gelagertem Blut geladen bzw. gestartet werden. Es darf dabei nur zu kurzen Unterbrechungen des Blutflusses kommen und ich gestatte keine Lagerung des Blutes. ] 11.3 Einsatz von Erythropoetin in Kombination von parenteralem Eisen zur supra-maximalen Stimulation der Erythropoese 11.4 Ausschöpfung der Kompensationsgrenzen (s. Leitlinien zur Therapie mit zellulären und plasmatischen Blutbestandteilen ) 11.5 In näherer Zukunft Einsatz künstlicher Sauerstoffträger (Fluorcarbone) 12 Vorbemerkung 4 juridische Betrachtungen: 12.1 Dokument zur ärztlichen Versorgung Dieses Dokument tragen Zeugen Jehowas i.d.r. bei sich: [Zitat aus Dokument zur ärztlichen Versorgung :... Ich erkläre hiermit mein Einverständnis, als Patient nach allen Regeln der ärztlichen Kunst versorgt zu werden, mit folgender Einschränkung: Ich will auf keinen Fall, daß mir Bluttransfusionen ( von Vollblut, Konzentrat aus roten Blutkörperchen, von Plasma, weißen Blutkörperchen und Blutplättchen) gegeben werden, selbst wenn Ärzte das zur Erhaltung meines Lebens oder meiner Gesundheit für erforderlich halten. Mit der Infusion von blutfrei aufgebauten Plasmaexpandern bin ich einverstanden. Ich befreie die Ärzte, Anästhesisten, Kankenhäuser und deren Personal von jeglicher Verantwortung für Schäden, die bei kunstgerechter Versorgung auf meine Ablehnung von Bluttransfusionen zurückgeführt werden könnten. Es ist meine religiöse Entscheidung. Ich habe sie im Jahre getroffen und sie seitdem in Übereinstimmung mit meiner Glaubensüberzeugung als Zeuge Jehowas vertreten.... Auch im Fall meiner Bewußtlosigkeit soll meine vorstehende Willensentscheidung unverändert gültig sein.... Sollte ich bewußtlos sein, ist das für mich keine unvorhergesehene Situation, in der jemand über eine mögliche Änderung meines Willens Mutmaßungen anzustellen hätte. Um weiter zu gewährleisten, daß mein im Dokument zum Ausdruck gebrachter Wille beachtet wird, habe ich eine Vertrauensperson bevollmächtigt, meinen Willen durchzusetzen. Meine Willenserklärung soll auch für meine gesetzlichen Vertreter oder Erben verbindend sein. Mein Auftrag zur ärztlichen Versorgung ist somit wie vorstehend beschrieben limitiert. Meine Gewissensentscheidung wird durch die Verfassung der Republik
4 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 4 von 9 Österreich geschützt: Zu den Rechten aller Menschen gehört das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das schließt das Selbstbestimmungrecht der Patienten über seinen Körper ein. Ich weise dazu auf folgende Zitate aus der österreichischen Rechtsordnung und aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hin: Artikel 2 MRK; 110 Abs. 1 StGB: Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft behandelt, ist... zu bestrafen. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Os 121/84: Ein... (konkretes) Persönlichkeitsrecht ist... das Recht des Menschen, über die Zulassung von Eingriffen in seine körperliche Integrität zu entscheiden. Als Ausfluß dieses fundamentalen Rechtes jedes Menschen auf den eigenen Köper bedarf... jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität der (ausdrücklichen oder schlüssigen) Einwilligung des Betroffenen. ] Mit dieser Willenserklärung als Patient ( Dokument zur ärztlichen Versorgung ) gibt der Zeuge Jehowas den Auftrag, als Patient nach allen Regeln der ärztlichen Kunst versorgt zu werden, jedoch mit der Einschränkung, daß auf keinen Fall Bluttransfusionen gegeben werden Das Dokument enthält einen Hinweis auf die Rechtslage in Österreich Das Dokument enthält eine ausdrückliche Haftungsbefreiung sowohl des behandelnden Arztes als auch des Trägers der Behandlungseinrichtung für alle auf die Behandlungseinschränkung allenfalls zurückzuführenden Schäden (eine kunstgerechte Versorgung vorausgesetzt!) Um Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung auszuschließen, ist die Unterschrift meist durch einen Notar beglaubigt und Raum für eine regelmäßige Erneuerung der Unterschrift vorgesehen Patientenverfügung und Vollmacht (s. Zitate unter Pkt. 9-11) Dieses sehr umfangreiche Dokument soll zusätzlich die Berücksichtigung der Behandlungswünsche gewährleisten Teil 1 des Dokuments enthält konkrete Behandlungsanweisungen und geht hierbei auf viele Detailfragen ein, welche von einzelnen Zeugen Jehowas durchaus unterschiedlich gesehen werden, etwa die Verwendung kleiner Blutbestandteile, Hämodilution oder die Verwendung von Cell-Savern etc Das Dokument enthält weiters s.g. Lebensende-Entscheidungen oder auch Anweisungen hinsichtich Organsspenden bzw. Organtransplantationen Im Teil 2 kann ein persönlicher Vertreter für Entscheidungen, die die medizinische Behandlung betreffen, bestellt werden - dies auch durch Erteilung einer schriftlichen Hauptvollmacht (Bestellung eines Sachwalters und stellvertretenden Sachwalters). Weiters ist Raum zur Erteilung einer
5 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 5 von 9 Untervollmacht (Bestellung eines Unterbevollmächtigten) Das Dokument ist in der Regel beglaubigt
6 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 6 von Beide Dokumente sollen für den Fall der Dispositionsunfähigkeit entweder infolge eines Unfalles oder auch im Zuge einer Narkose den Willen des Patienten dokumentieren und damit alle Spekulationen über eine allfällige Willensänderung ausschließen Die bevollmächtigten Personen (Sachwalter, stellvertr. Sachwalter) sind befugt, den Willen des Patienten im Falle der Dispositionsunfähigkeit deutlich zu artikulieren Die bevollmächtigten Personen (Sachwalter, stellvertr. Sachwalter) sind befugt, alle mündlichen und schriftlichen Informationen, die die physische oder geistige Gesundheit des Patienten betreffen (einschließlich der Krankengeschichte oder Krankenhausaufzeichnungen) zu verlangen, einzusehen und zu erhalten, sowie der Weitergabe dieser Informationen zuzustimmen. (Die Ärzte sind diesbezüglich der Schweigepflicht entbunden) 12.6 Die Verwaltung einer medizinischen Einrichtung und das medizinische Personal sind in diesem Dokument angewiesen,...wenn sich die Krankenanstalt außer stande sieht, den in den Behandlungsanweisungen festgelegten oder dem Sachwalter bekannten Wünschen zu entsprechen, und eine Überstellung erforderlich ist, damit die (Wünsche) berücksichtigt werden können,... mit dem Sachwalter zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen, indem eine rasche Überstellung in ein anderes Krankenhaus veranlaßt wird, in dem die Behandlung gemäß den Wünschen des Patienten durchgeführt werden kann. Weiters beinhaltet das Dokument die Anweisung, alle medizinischen Aufzeichnungen, einschließlich einer Kopie der Dokumente Patientenverfügung und Vollmacht und Dokument zur ärztlichen Versorgung an eine eventuelle andere Krankenanstalt zu übermitteln Beide Dokumente sind ausdrücklich auf den Fall der Dispositionsunfähigkeit des Patienten beschränkt 12.8 Entscheid der Bundesgerichtshofes vom :...Auch im Falle einer Bewußtlosigkeit oder mangelnder eigener Dispositionsfähigkeit ist das Selbstbesimmungsrecht des Patienten zu achten, so daß gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens sind vor allem frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen zu berücksichtigen, falls diese nicht eindeutig sind, ist auf die religiöse Überzeugung sowie die sonstigen persönlichen Wertvorstellungen zurückzugreifen Die von Patienten geäußerte Behandlungseinschränkung ist in der österreichischen Rechtslehre und Judikatur anerkannt. (LG Ibk : Gegen den erklärten Willen des Behandelten ist eine Heilbehandlung allemal unzulässig. ) Patientenverfügung für Minderjährige und Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde mündige Minderjährige : Personen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet, das 19. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben
7 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 7 von Personen, denen ein gesetzlichen Vertreter nach 173 ABGB als Sachwalter bestellt ist Dieses notariell beglaubigte Dokument bindet die behandelnden Ärzte in gleicher Weise wie dies für die o.g. Dokumente (12.1, 12.2) ausgeführt ist. 13 Vorgehen bei vitaler Transfusionsindikation oder vorhersehbarer, möglicher vitaler Transfusionsindikation (vor Operationen mit möglicherweise vital bedrohlichem Blutverlust) 13.1 Definition: Eine vitale Transfusionsindikation liegt dann vor, wenn die Unterlassung der Transfusion einer Blutpräparation (oder eines Blutpoduktes) das Leben des Patienten gefährdet Dispositionsfähiger (wacher), volljähriger mündiger und minderjähriger mündiger (s. Pkt ) Patient u. dispositionsfähiger (wacher) Patient, für den ein Sachwalter nach 173 ABGB bestellt wurde (s. Pkt ) Sichtung und Aufbewahrung der i.d.r. vorhandenen Dokumente Dokument zur ärztliche Versorgung (s. 12.1), Patientenverfügung und Vollmacht (s.12.2) und Patientenverfügung für Minderjährige und Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde (s ) in der Krankengeschichte Aufklärung des Patienten mittels Perimed Aufklärungsblatt Übertragung von Fremdblut und Fremdblutbestandteilen bzw. mittels des Formblattes Patienten-Information vor Operationen mit einer Transfusionswahrscheinlichkeit von über 10% Vollständiges Ausfüllen des Merkblattes Gesprächsnotiz unter Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch (Hinweis auf die unter angeführten Dokumente ausreichend) Unterschrift von Patient und aufklärendem Arzt unter Absatz (Perimed Aufklärungsblatt) Im Falle einer Ablehnung der Fremdblutübertragung Behandlungsvertrag (für elektive Eingriffe) Der Umstand der Behandlungseinschränkung durch den Zeugen Jehowas (Verbot der Gabe von Fremdblut, Fremdblutpräparationen, etc. - s.pkt. 9-11) ist in jedem Fall zu respektieren Es ist jedem Arzt freigestellt, unter diesem Umstand der Behandlungseinschränkung, bei einem geplanten Eingriff eine weitere Behandlung durchzuführen oder sie auch abzulehnen Vermerk der Entscheidung des Arztes in der Krankengeschichte Bei Vorliegen einer vitalen Transfusionsindikation liegt es im Gewissensentscheid
8 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 8 von 9 des Arztes (nach Ausschöpfung aller medizinisch gesicherter fremdblutvermeidenden Maßnahmen) unter Abwägung zweier Rechtsgüter (Selbstbestimmungsrecht des Patienten s. Pkt und Verpflichtung zum Schutz des Lebens ) eine Fremdblutgabe zu indizieren oder nicht Nicht mehr dispositionsfähiger (komatöser oder bereits narkotisierter) volljähriger mündiger oder minderjähriger mündiger (s. Pkt ) Patient und nicht mehr dispositionsfähiger Patient, für den ein Sachwalter nach 173 ABGB bestellt wurde (s. Pkt ) Sichtung und Aufbewahrung der i.d.r. vorhandenen Dokumente Dokument zur ärztliche Versorgung (s. 12.1), Patientenverfügung und Vollmacht (s.12.2) und Patientenverfügung für Minderjährige und Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde (s ) in der Krankengeschichte Wenn aus zeitlichen Gründen möglich: Aufklärung des Sachwalters (oder stellvertr. Sachwalters) mittels Perimed Aufklärungsblatt Übertragung von Fremdblut und Fremdblutbestandteilen bzw. mittels des Formblattes Patienten-Information vor Operationen mit einer Transfusionswahrscheinlichkeit von über 10% Vollständiges Ausfüllen des Merkblattes Gesprächsnotiz unter Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch (Hinweis auf die unter angeführten Dokumente ausreichend) Unterschrift von Sachwalter (oder stellvetr. Sachwalter) und aufklärendem Arzt unter Absatz Im Falle einer Ablehnung der Fremdblutübertragung Aufklärung des Sachwalters (oder stellvertr. Sachwalters) mittels Perimed - Aufklärungsblättern Eigenblutspende-Hämodilution, Rückgewinnung und Rückübertragung von Eigenblut während und nach einer Operation Vollständiges Ausfüllen des Merkblattes Gesprächsnotiz unter Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch (Hinweis auf die unter angeführten Dokumente ausreichend) Unterschrift von Sachwalter (oder stellvertr. Sachwalter) und aufklärendem Arzt Absatz (Perimed Aufklärungsblatt) Im Falle einer Ablehnung der Fremdblutübertragung Behandlungsvertrag (für elektive Eingriffe) Der Umstand der Behandlungseinschränkung durch den Zeugen Jehowas (Verbot der Gabe von Fremdblut, Fremdblutpräparationen, etc. - s.pkt. 9-11)
9 Version Nr.: 2 vom Dok. Nr.: 31-Jehowas doc Seite 9 von 9 ist in jedem Fall zu respektieren Es ist jedem Arzt freigestellt, unter diesem Umstand der Behandlungseinschränkung, bei einem geplanten Eingriff eine weitere Behandlung durchzuführen oder sie auch abzulehnen Vermerk der Entscheidung des Arztes in der Krankengeschichte Bei Vorliegen einer vitalen Transfusionsindikation liegt es im Gewissensentscheid des Arztes (nach Ausschöpfung aller medizinisch gesicherter fremdblutvermeidenden Maßnahmen) unter Abwägung zweier Rechtsgüter (Selbstbestimmungsrecht des Patienten s. Pkt und Verpflichtung zum Schutz des Lebens ) eine Fremdblutgabe zu indizieren oder nicht Vorgehen bei minderjährigen, nicht mündigen Patienten: sofortige Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten sofortige Kontaktaufnahme mit dem zugehörigen Journal-Richter Journaldienst am Bezirksgericht Feldkirch: Tel Teil-Entmündigung der Erziehungsberechtigten durch den zuständigen Journal-Richter (Entzug des partiellen Sorgerechtes für die Zeitdauer der medizinischen Behandlung) Vermerk der durchgeführten Teil-Entmündigung auf dem Perimed Aufklärungsblatt Übertragung von Fremdblut und Fremdblutbestandteilen Vermerk der durchgeführten Teil-Entmündigung in Krankenakte Der behandelnde Arzt hat somit vom Staate Österreich die Erlaubnis, lebensrettende Transfusionen durchzuführen.
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