Das Emissionsregister Oberflächengewässer in 3 Stufen

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1 Das Emissionsregister Oberflächengewässer in 3 Stufen Aktualisierte Version Dezember 2009 Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Industrie Wiedner Hauptstr. 63, 1045 Wien Tel.: , bsi@wko.at

2 Einleitung Dieses vorliegende Dokument der WKÖ - Bundessparte Industrie soll Unternehmen helfen, den Umgang mit der am 2. Februar 2009 in Kraft getretenen Emissionsregister-Verordnung Oberflächenwasserkörper (EmRegV-OW - BGBl. II Nr. 29/2009) besser zu verstehen. Die aktualisierte Version wurde inhaltlich von Verantwortlichen des BMLFUW überprüft. Adressat der Verordnung ist stets, wenn nicht anders angeführt, der Wasserberechtigte. Aufgrund von unterschiedlichen Benennungen (zb nach dem Abfall- oder Gewerberecht) sind damit auch Inhaber oder Betreiber von (Wasserbenutzungs)anlagen gemeint. Die Umsetzung im EDM-System (Elektronisches Daten Management ist noch nicht abgeschlossen. Daher können derzeit noch keine konkreten Aussagen zu Aussehen und Bedienbarkeit der web-basierten Oberflächen gemacht werden. Ein vorläufiger Zeitplan im Text gibt Auskunft über die Vorgehensweise der kommenden Monate. Bitte beachten Sie: Diese Zusammenfassung ersetzt nicht die konkrete Auseinandersetzung mit den Inhalten der Emissionsregisterverordnung. Sämtliche Inhalte wurden zwar sorgfältig geprüft, es kann jedoch keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Die betriebliche Umsetzung in 3 Stufen Stufe 1: Ermitteln der Registerpflicht Registerpflichtig sind diejenigen Wasserberechtigten, die folgende Merkmale aufweisen: PRTR-Anlagen (Direkt- und Indirekteinleiter) Anmerkungen der Randleiste beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf Bestimmungen der EmRegV-OW. Bestimmte Betriebe aus der Lebens- und Futtermittelbranche mit EW 60 > (Diese Betriebe sind jedoch nur mit ihren Stammdaten im Register zu erfassen, Ermittlungspflichten für Schadstofffrachten gibt es nicht. Betroffen sind nur Direkteinleiter) Abfall(mit)verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 2 Tonnen Abfälle/h (Direkt- und Indirekteinleiter) Betriebe, die laut ihrem Bescheid einen Stoff emittieren dürfen, für den das entsprechende Umweltziele im betroffenen Gewässerabschnitt nicht erreicht werden kann 1. Nur die Meldung von Messungen gemäß Bescheidvorgaben ist erforderlich. Einträge können auch von Einwirkungen aus wasserrechtlich bewilligten Parkplätzen stammen! (Nur Direkteinleiter) Registerpflichtige: Siehe dazu 2 PRTR-Anlagen sind Anlagen laut Art. 2 Z. 3 ivm Anhang I PRTR-VO 166/2006/EG. Referenzfrachtkriterium: Siehe dazu 2 Abs. 2 bis 4) 1 Anm: Aus Gründen der Einfachheit werden diese in der Folge Registerpflichtige aufgrund des Referenzfrachtkriteriums genannt. Diese werden wie alle übrigen Registerpflichtigen vom BMLFUW gemäß 4 Abs. 5 über ihre Registerpflicht verständigt.

3 Stufe 2: Welche Daten sind zu ermitteln? Grundsätzlich unterscheidet man zwei Gruppen von Daten, die der Registerpflichtige als Bewegungsdaten in das Register zu melden hat: Kategorie A Stoffe, die im Regelfall bereits jetzt schon aufgrund der einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen im wasserrechtlichen Bescheid enthalten sind. Kategorie B Stoffe, die branchenspezifisch (PRTR-, prioritäre bzw. sonstige Stoffe) ausgewählt und in der Anlage A aufgelistet sind. Diese Stoffe wurden bisher in Österreich nur fallweise in Bescheiden berücksichtigt. Kategorie B Stoffe finden sich in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV und V, wo sie bestimmten Herkunftsbereichen (Branchen) zugeordnet sind Aufgabe der Behörde ist es, neben den Stammdaten auch die relevanten Stoffe der Kategorie A und B unter Berücksichtigung der bewilligten Teilströme (siehe unten) in der Eingabemaske des elektronischen Registers abzubilden. Registerpflichtige Unternehmen haben als Bewegungsdaten die entsprechenden Frachten (incl. zusätzlicher Angaben) einzutragen. Abbildung 1: Beispiel für die Kategorie B Stoffe bestimmter Chemieanlagen: Prioritäre Stoffe der Wasserrahmen-RL in Spalte IV; sonstige Stoffe in Spalte V. Die Meldung von Jahresfrachten in das Register ist nicht generell mit einer Messverpflichtung verbunden, sondern bezieht sich in erster Linie auf die Verfügbarkeit von Informationen. Einzelmessung ergeben sich z.b. bereits aus Bescheid- Verpflichtungen. Berechnungen können aufgrund von bekannten Emissionsfaktoren, Massenbilanzen oder Analysenergebnissen gemacht werden. Entscheidungskriterien, wann gemessen werden muss, gibt generell 5, insbesondere Abs. 4 und 5.

4 Ist auch dies nicht verfügbar, so können geeignete und fachkundige Betriebsangehörige oder befugte Sachverständige Abschätzungen tätigen. Als Zusatzangaben zu den jeweiligen Frachtangaben sind daher anzugeben: M Messung ( measuring ) C Berechnung ( calculation ) E Abschätzung ( estimation ) A Abwesend lt. 5 Abs. 4 Z 1 N Nicht bestimmbar lt. 5 Abs. 4 Z 2 Abbildung 2: Art der Ermittlung der Emissionen: Angabe im elektronischen Register. In welchen Fällen muss verpflichtend gemessen werden? Alle Stoffe, die in Bescheiden geregelt sind (d.h. für die eine Emissionsbegrenzung gilt), sind mittels Messung zu ermitteln. Die Bedingungen dafür finden sich in den Bescheiden, wie zb Messintervalle. Zusätzlich haben PRTR-Betriebe und Abfall(mit)verbrennungsanlagen eine Einzelmessverpflichtung für prioritäre Stoffe (Stoffe der Anl. A Tab. 2 Spalte IV) unter folgenden Voraussetzungen: Einzelmessung zumindest in den ersten 2 von 6 Jahren erforderlich ja Stoff der Spalte IV Anl A Tab 2 (zugehörige Branchen-Zuordnung ) Prüfung von Entstehen/Auftreten von Stoff im (Ab)wasser auf Basis vollständiger Informationen (z.b. Einsatz-Stoffe, Sicherheitsdatenblätter, Prozesskenntnisse, ) Prüfung: Analytische Bestimmbarkeit (Bestimmungsgrenze) des Stoffes im Zeitraum zumindest eines Berichtsjahres Entstehen, Auftreten ausgeschlossen Stoff nicht analytisch bestimmbar Einzelmessung nicht erforderlich; Meldung A Einzelmessung ab 2. jahr nicht erforderlich Meldung N Einzelmessung in allen 6 Jahren erforderlich ja Prüfung durch Behörde: Liegt die den Stoff emittierende Punktquelle im Einzugsgebiet einer Messstelle (Anlage C.3), für die das Signifikanzkriterium gilt: Errechnete Gesamtkonzentration eines Stoffes im Oberflächengewässer > 50 % des Nennwertes des Stoffes Errechnete emittierte Konz. nicht > 50 % Nennwert Berechnung Jahresfracht auf Basis Jahr Abbildung 3: Ermittlung von Stoff-Einzelmessverpflichtungen für Registerpflichtige PRTR- und Abfall(mit)verbrennungsanlagen

5 Wie kann das Signifikanzkriterium nach 5 in Anspruch genommen werden? Hintergrund: Dem Signifikanzkriterium liegt folgende Überlegung zugrunde: Wenn die Summe der gemessenen Jahresfrachten eines Stoffes (aus allen bekannten EmReg-Punktquellen eines definierten Messstellen-Einzugsgebietes) nicht größer als 50 % der Schwellenfracht ist (Anm: Diese wird berechnet aus Nennwert und Niederwasserführung an der zur Beurteilung herangezogenen Messstelle und repräsentiert die Fracht, die bei Einhaltung des Umweltqualitätszieles gerade noch zulässig ist), dann ist rein rechnerisch der gute Zustand des Oberflächengewässers durch die 5 Abs. 4. Emission des bestimmten Stoffes grundsätzlich nicht gefährdet. Da ein Überschreiten des Umweltqualitätsziels nicht zu befürchten ist, können emittierende Betriebe nach zwei Jahren die Einzelmessungen (als genaueste Ermittlungsmethode) bis zum Ende des sechsjährigen Berichtszyklus einstellen. Dies hat enorme Kosteneinsparungen auf Seiten der Unternehmen zur Folge. Errechnet wird die Formel durch die Behörden auf der Datenbasis des ersten Beobachtungsjahres, die im zweiten Jahr in das Register eingetragen wird. Somit kann zu Beginn des dritten Beobachtungsjahres vom Registerpflichtigen im elektronischen Register (EDM Portal) eingesehen werden, welche Stoffe ab nun nicht mehr gemessen werden müssen. Kurz gefasst bedeutet dies: Das Emissionsregister kennt einen Beobachtungszeitraum von sechs Jahren (gleicher Zyklus wie in der wasserwirtschaftlichen Planung). In den ersten beiden Jahren eines Zyklus gibt es stets umfangreiche Messverpflichtungen, ab dem dritten Jahr nur mehr für jene Emissionen, die sich signifikant auf den Gewässerzustand auswirken. In welcher Form sind sonstige Wasserinhaltsstoffe der Spalte V Anlage A Tabelle 2 zu bestimmten? Diese Stoffe können je nach Vorliegen verfügbarer Daten stets berechnet oder abgeschätzt werden, sofern sie nicht im Bescheid geregelt sind. Natürlich können diese Stoffe nach fachlichen Überlegungen ebenso ausgeschlossen werden, wie Stoffe der Spalte IV. Registerpflichtige aufgrund des Referenzfrachtkriteriums müssen diese Stoffe nicht angeben. Wie oft müssen bestimmte Stoffe im Laufe eines Jahres gemessen werden? Der Messzeitraum ist immer das Berichtsjahr, das vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember dauert. In dieser Zeit sind die Stoffkonzentrationen für prioritäre Stoffe (Spalte IV) je nach Größe des betreffenden Teilstromes 3, 6 oder 12 Mal durch Einzelmessungen zu bestimmen. Die Größe des Teilstromes ergibt sich aus Angaben de(s)r entsprechenden Bescheide(s) und wird im elektronischen Register angegeben. Genauere Auskunft zur Berechnung des Signifikanzkriteriums (nicht Aufgabe des Registerpflichtigen!) gibt Umweltqualitätsnormen sind Grenzwerte von Stoffen für den guten Zustand eines Gewässers nach den Definitionen der Wasserrahmen-Richtlinie. Jährliche Mindesthäufigkeiten für Messungen finden sich in Anlage C.2 Tabelle 1. Genauere Ausführungen zu den Ermittlungsmethoden für Jahresfrachten (Methode A und B) sind in Anlage C.1 angeführt Zu welchen genauen Zeitpunkten Einzelmessungen stattfinden sollten, erläutert die Verordnung nicht, sinnvollerweise sollten Messungen so durchgeführt werden, dass sie repräsentativ für die tatsächliche Jahresfracht sind.

6 Messungen ausschließlich bei Volllast (und Multiplikation mit der Jahresabwassermenge) würden beispielsweise dazu führen, dass die ermittelten Gesamtemissionen der Anlage weit höher als die tatsächlichen Emissionen sind. Wenn die Häufigkeit der Konzentrationsmessung für bestimmte Stoffe im Bewilligungsbescheid festgelegt wurde, gelten natürlich diese Häufigkeiten vorrangig. Sofern in Bewilligungsbescheiden geringere Häufigkeiten als in der einschlägigen Abwasseremissionsverordnung angegeben sind, gelten jene der Abwasseremissionsverordnung. Grob zusammengefasst ergibt die Multiplikation der Jahres(ab)wassermenge (des Teilstroms) mit dem arithmetischen Mittel der Konzentrationen (ermittelt aus den Messungen) die Jahresfracht eines Stoffes. Diese ist in das Register zu melden. Alternativ dazu kann auch zuerst die Tagesfracht und aus ihr die Jahresfracht ermittelt werden, wobei die besser geeignete Methode heranzuziehen ist. Wie können die neu hinzu gekommenen Einzelmessungen der prioritären Stoffe von Unternehmen durchgeführt werden? Die Einzelmessverpflichtung ist im Rahmen der Eigenüberwachung umzusetzen. Das bedeutet, dass Unternehmen selbst die Analysen durchführen können, sofern sie die geforderten Analysenmethoden anwenden. Es kann natürlich auch ein externes Labor beauftragt werden, mit dem idealerweise ein Jahresplan für Beprobung und Messung erarbeitet wird. Zu Ermittlung der Jahresfracht eines Stoffes bedarf es wie bereits erwähnt der Jahres(ab)wassermenge (des Teilstroms). Kontinuierliche Einleitungen mit einer maximal zulässigen Tages(ab)wassermenge von mehr als 50 m 3 und Anhang C /d haben die Mengen durch ein entsprechendes Messgerät zu ermitteln, sofern die Art der Erfassung nicht schon in einem Bescheid geregelt ist. Unterhalb dieser Grenze - oder bei Chargenbetrieb können auch Alternativen gewählt werden. Was müssen Indirekteinleiter zusätzlich beachten? Eine Liste der aktuellen Analysenmethoden ist in Anlage C.2 Tabelle 2 angeführt. Genauere Ausführungen zu den Ermittlungsmethoden der Jahres(ab)wassermenge finden sich in 6 Abs. 3 Indirekteinleiter haben zusätzliche Meldeverpflichtungen zu erfüllen, wenn sie einen Stoff der Kategorie A oder B emittieren, der Teil eines Summenparameters TOC, TN b, P oder Cl 2 ist. In diesem Fall muss auch die Gesamtfracht des jeweiligen Summenparameters angegeben werden. Ob zur Ermittlung dieser Kläranlagenzulauffrachten Einzelmessungen erforderlich sind, oder diese berechnet oder abgeschätzt werden können, ist strittig. Die entsprechende Passage in der Verordnung spricht von einer Ermittlung (= Messen, Berechnen oder Schätzen), während das BMLFUW 3 nach aktuellen Aussagen von einer Messverpflichtung ausgeht. Oft werden diese Parameter zu Abrechnungszwecken oder aufgrund des Bescheides ohnehin gemessen. Die genauen Bestimmungen zu Indirekteinleitern finden sich in 5 Abs. 7 2 Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Gesamtphosphor (P) oder Chlorid (Cl) 3 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

7 Stufe 3: Auf welche Weise sind die Daten in das Emissionsregister zu melden? Wie erfolgt die Eingabe in das elektronische Formular? Im Regelfall verfügen die Registerpflichtigen nach EmReg bereits über einen EDM-Zugang infolge anderer Berichtspflichten (PRTR, AVV, AWG, ). Dieser EDM-Zugang kann und muss auch für die Meldung gemäß EmReg-V genutzt werden. Unter dem Punkt Meldewesen können die Registerpflichtigen die Funktion EMREG-OW durch Anklicken aktivieren. Wenn in Einzelfällen noch kein EDM-Zugang gegeben ist, werden dem Registerpflichtigen mit der Mitteilung über seine Pflicht auch ein Benutzername und mit gesonderter Post ein Passwort zugeteilt. Behördliche Angaben im Formular sind zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen. In den Punkten NACE-Code und Verortung des Einleitepunktes haben die Registerpflichtigen auch Stammdaten zu ergänzen. Das Hauptgewicht der Meldung des Registerpflichtigen liegt in der Meldung der Jahresfrachten emittierter Stoffe. (Ebenso ev. Auskünfte zu Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen nach Aufforderung durch die prüfende Stelle.) Achtung: Für die erste Befüllung des Registers mit Daten gelten, wie in der Zeittabelle beschrieben, andere Zeitpunkte! Nach welchem Zeitplan ist das Register mit Daten zu befüllen? September/Oktober 2009 Eingabe der Stammdaten durch Landeshauptmann und Bundesminister November 2009 Information über die Registerpflicht wird per Post zugesendet Dezember 2009 Kontrolle und Ergänzung der eingegebenen Stammdaten durch die Registerpflichtigen 1. Jänner 2010 Beginn der Ermittlung der Bewegungsdaten (Kat A und B Stoffe) für das Beobachtungsjahr 2010 Februar 2010 Fakultative Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten aus 2009 durch den Bundesminister März 2010 Veröffentlichung der ausgewerteten Daten aus 2009 im WISA - Wasserinformationssystem Austria. Betriebsdaten werden nur auf Wunsch des Unternehmens der Europäischen Kommission oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht April 2010 Zeitraum für die Meldung von Bewegungsdaten durch Registerpflichtige (Nur Bescheiddaten aus 2009! Noch keine Ergebnisse aus zusätzlichen Messverpflichtungen!). 31. Dezember 2010 Ende des Beobachtungsjahres Jänner 2011 Beginn des Beobachtungsjahres April 2011 Zeitraum für die Meldung von Bewegungsdaten durch Registerpflichtige (Kat A und B Stoffe) Wie korrespondiert die PRTR-Meldung mit der EmReg-Meldung? Aufgrund der EG-PRTR-Verordnung ist bereits seit dem Jahr 2008 eine Meldeverpflichtung für PRTR-Betriebe erforderlich, die ebenfalls die Freisetzung von Schadstoffen in Gewässer umfasst. Details zur PRTR-Meldung sind der E-PRTR- Begleitverordnung (BGBl. II Nr. 380/2007) zu entnehmen.

8 Der Umfang der Schadstoffmeldungen ist in der EmRegV-OW höher. Dadurch können Bewegungsdaten aus dem EmReg in die PRTR-Meldung übernommen werden. Zur Eindämmung der bürokratischen Lasten für Betriebe wurde vom BMLFUW zugesagt, dass eine vom Registerpflichtigen gesteuerte, elektronische Verknüpfung der beiden Register eingerichtet wird. Nach Abgabe der EmReg-Meldung soll somit der wasserrelevante Berichtsteil der PRTR-Meldung so weit als möglich automatisch vorausgefüllt werden. Registerpflichtige haben dann die Angaben nur noch zu bestätigen. Aufgrund der noch fehlenden Programmierschritte wird der elektronische Abgleich zwischen PRTR und EmReg frühestens 2012erfolgen. Was hat es mit der Teilstromdarstellung auf sich? Mit der Eintragung der Stammdaten durch die Behörden ist auch die Abbildung der gültigen Bescheide im EDM-System verbunden. Im Normalfall werden in Österreich sogenannte Teilströme je nach Herkunftsbereich genehmigt. Diese werden nun auch im elektronischen System abgebildet. Zu jedem Teilstrom wird also die zugehörige Stoffliste (Kategorie A und B) abgebildet, der Registerpflichtige trägt nur die Jahresfrachten (des Teilstroms) und zusätzliche Informationen ein.

9 Zusammenfassende allgemeine Empfehlungen Bevor Sie mit der Detailplanung und Implementierung der Registerpflichten im Betrieb beginnen, bedenken Sie bitte: Das Ziel des Emissionsregisters ist, generelle Aussagen über das Emissionsverhalten von großen Emittenten zu erhalten, um diese Daten zur wasserwirtschaftlichen Planung und zu Erfüllung von gemeinschaftlichen Berichtspflichten zu verwenden. Messverpflichtungen sind nur dann erforderlich, wenn diese bereits in einem Bescheid vorgegeben sind oder wenn es sich um branchenspezifische prioritäre Stoffe handelt. Die Verordnung umfasst laut Anlage 128 Stoffe (prioritäre Stoffe aus der Wasserrahmenrichtlinie, PRTR-Stoffe der EG-PRTR-Verordnung und sonstige Stoffe). Relevant für einen Registerpflichtigen sind jedoch nur jene Stoffe, die branchenspezifisch nach Anlage A Tabelle 2 tatsächlich zuzuordnen sind. Die Probenahmen sollten so erfolgen, dass dadurch der Betrieb repräsentativ dargestellt werden kann. Weder für Betriebe (betriebliche Emissionsbilanz), noch für die wasserwirtschaftliche Planung ist es hilfreich, wenn die übermittelten Werte von der Realität deutlich nach unten oder oben abweichen. Aufgrund von unterschiedlichen regionalen Vollzugspraktiken in der Vergangenheit besteht die Gefahr, dass sich die Bescheid-Situation eines Betriebes im EDM-System gar nicht eindeutig abbilden lässt (zb mangelhafte Darstellung von Teilströmen oder sich überdeckende Bescheide). Es kann aber auch zu Auffassungsunterschieden zwischen registerpflichtigen Betrieben und Behörden hinsichtlich der Bescheid- Interpretation kommen. Im Anlassfall ist daher anzuraten, den Dialog mit Behörden, dem BMLFUW und der Interessensvertretung zu suchen. Durch einen rund eineinhalb Jahre dauernden Stakeholder-Prozess konnten zahlreiche Erleichterungen für industrielle Emittenten erreicht werden. Aufgrund der trotzdem sehr komplexen Materie wird angeregt, sich rechtzeitig mit allen Aspekten des Emissionsregisters vertraut zu machen. Ein mit dem BMLFUW vereinbarter Revisionsprozess zur weiteren Straffung und Vereinfachung des Registers soll 2012 starten. Da etwa von Registerpflichtigen aus der Industrie und dem kommunalen Bereich ausgegangen werden muss, kann es in den ersten Jahren zu Engpässen bei den Laborkapazitäten in Österreich und den Nachbarländern kommen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einschlägigen Labors ist anzuraten!

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