Freitag, 21. November 2014 Aula des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Kreuzstraße 56-60, Stadtlohn

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1 VERANSTALTUNG 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AUF ERFOLGSKURS BLEIBEN - NAVIGATION IM MITTELSTAND Freitag, 21. November 2014 Aula des Geschwister-Scholl-Gymnasiums Kreuzstraße 56-60, Stadtlohn Kohlschein, Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Eschstraße 71, D Stadtlohn Fon +49 (0) / Fax +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de HEISTERBORG UND PARTNER Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand An de Bleeke 1, D Stadtlohn Fon +49 (0) / Fax +49 (0) / heisterborg@heisterborg.de

2 REFERENT BSLS.PARTNER Prof. Dr. Klaus Schulte Geschäftsführender Gesellschafter der bsls.partner GmbH, Professor für BWL insbesondere Controlling am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Münster bsls.partner GmbH Hafenweg Münster Tel. +49 (0) 251 / Fax. +49 (0) 251 / klaus.schulte@bsls-partner.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 2

3 REFERENTEN HEISTERBORG UND PARTNER Oliver Domning Dipl.-Kaufmann Wirtschaftsprüfer seit 2001 Steuerberater seit 1998 Carsten Kuglarz Dipl.-Kaufmann (FH) Steuerberater seit 2010 Heike Wissing, LL.M. Dipl.-Betriebwirtin (FH) Steuerberaterin seit 2009 Jan Hartmann Dipl.-Kaufmann (FH) Steuerberater seit 2010 Alexander Sanio Rechtsanwalt seit 2001 ValyouTeam WBM Unternehmensberatungsgesellschaft mbh Kai Weitenberg Diplom-Sozialpädagoge 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 3

4 REFERENTEN KOHLSCHEIN, LÜTKEMEIER & PARTNER Christian Rolvering Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar Lars Voges-Wallhöfer Rechtsanwalt, Mediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Medizinrecht Hagen Ebert Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter Wera Tenbrock Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 4

5 MODERATION HEISTEBRORG UND PARTNER Tim Slaba, LL.M. Steuerberater seit 2013 KOHLSCHEIN, LÜTKEMEIER & PARTNER Jan Lütkemeier, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 5

6 INHALTSVERZEICHNIS Wirksames Inkasso - leicht gemacht...seite 08 Referent: Lars Voges-Wallhöfer Altersvorsorge, Pflegeheimkosten und Schenkung an Angehörige - Tipps zum Jahresende...Seite 17 Referent: Christian Rolvering Mindestlohn für alle? Auswirkungen des Mindestlohngesetztes für Unternehmen...Seite 26 Referentin: Wera Tenbrock Abnahme von Bauleistungen - die häufigsten Fehler und Gestaltungsempfehlungen...Seite 37 Referent: Hagen Ebert Belohnung für Mitarbeiter: Nettolohnoptimierung und Add-ons...Seite 45 Referentin: Heike Wissing Umsatzsteuer: Aktuelle Entwicklung des 13b UStG: Änderungen über Änderungen...Seite 69 Referent: Carsten Kuglarz Steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Begriffe: Immer gebraucht, aber auch immer verstanden?...seite 78 Referent: Oliver Domning Aktuelles aus Europa: Aktuelle Rechtsprechung des EuGH...Seite 90 Referenten: Jan Hartmann, Alexander Sanio (kein schriftlicher Beitrag) Out of Controlling - Wer kontrolliert den Kontrolleur?...Seite 91 Referent: Kai Weitenberg Der Kunde: Immer ein König?...Seite 95 Referent: Prof. Dr. Klaus Schulte 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 6

7 ANLAGE Profil Prof. Dr. Klaus Schulte...Seite 103 Profil Kai Weitenberg, ValyouTeam...Seite 104 Kurz-Vorstellung des Büros Heisterborg und Partner...Seite 105 Kurz-Vorstellung des Büros Kohlschein, Lütkemeier & Partner...Seite STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 7

8 WIRKSAMES INKASSO - LEICHT GEMACHT Referent: Lars Voges-Wallhöfer Rechtsanwalt, Mediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Medizinrecht Lars Voges-Wallhöfer Kohlschein, Lütkemeier & Partner Jahrgang 1970 Geburtsort Peine Eschstr. 71 D Stadtlohn Rechtsanwalt, Mediator Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Medizinrecht Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen 1999 Eintritt in die Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner 2000 Sozius in der Kanzlei Kohlschein, Lütkemeier und Partner Tel +49 (0) / Fax +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de Tätigkeitsschwerpunkte Vertrags- und AGB-Recht Kauf- und Werklieferungsrecht Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerb, Schutzrechte, Lizenzen) Arztrecht Wirtschafts- und Familienmediation Sonstiges Mitglied bei GRUR Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Mitglied bei med.iatori Deutsche Schiedsstelle im Medizinrecht e.v. Veröffentlichungen Urteilsbesprechungen in der FamFR - Familienrecht und Familienverfahrensrecht (C.H. Beck) Bewertung einer Grundschuld im Rahmen von 1365 BGB, FamFR 2010, S Arzt und Umsatzsteuer, ZMGR 2010, S Aufklärungspflichten und Bankenhaftung bei endfälligen Darlehen, ZAP 2007, Fach 8, S STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 8

9 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare 13. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 21. November 2014 Tipps für Ihr erfolgreiches Inkasso Rechtsanwalt Lars Voges-Wallhöfer Fachanwalt für Steuerrecht Mediator RA Lars Voges-Wallhöfer Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Verschenken Sie kein Geld Nutzen Sie die gesetzlichen Verzugsregeln 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 9

10 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Verzugszinsen: Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzugsschadens-Pauschale in Höhe von 40 Euro Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Richtige Rechnungsstellung Keine Rechnung ohne konkretes Fälligkeitsdatum Beachtung der UStG-Vorgaben 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 10

11 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Effektives Forderungsmanagement Rufen Sie den Kunden an Verrechnen Sie Zahlungseingänge korrekt Mahnen Sie einmal aber konsequent Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Was ist noch viel wichtiger? Vorbeugende Absicherung durch: Rechtssichere Dokumente Abmahnsensiblen Umgang mit klammen Schuldnern Sicherheiten Dritter 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 11

12 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Deshalb: Anwalt statt Inkassounternehmen Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare 13. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 21. November 2014 Tipps für Ihr erfolgreiches Inkasso Rechtsanwalt Lars Voges-Wallhöfer Fachanwalt für Steuerrecht Mediator RA Lars Voges-Wallhöfer STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 12

13 Tipps für Ihr erfolgreiches Inkasso RA Lars Voges-Wallhöfer, Fachanwalt für Steuerrecht und Medizinrecht, Partner der Sozietät Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb, Stadtlohn 1. Vorsorgende Absicherung durch rechtssichere Dokumente Benutzen Sie Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für einen Laien ist es allerdings kaum noch möglich, rechtssichere Standardverträge zu erstellen. Beauftragen Sie damit einen auf das Vertragsrecht spezialisierten Anwalt. Lassen Sie Ihre Dokumente regelmäßig überprüfen. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im korrekten Einsatz der Schreiben und Dokumente. Wirksame AGB können vor Allem im B2B- Verkehr schon durch wenige Regeln Effizienz steigern und Rechtspositionen sichern: z.b. durch ein Aufrechnungsverbot zu Lasten des Kunden, durch eine Gerichtsstandswahl zu Ihren Gunsten oder durch einen Eigentumsvorbehalt. 2. Dokumentieren Sie die Geschäftsabwicklung ordentlich Benutzen Sie Ihre Standardformulare auch tatsächlich! Bewahren Sie den Schriftverkehr im Rahmen einer Geschäftsabwicklung chronologisch auf: Angebot, Auftragsschreiben, Auftragsbestätigung oder Vertrag, Mängelrügen, Monierungsantworten, Nachbesserungsarbeiten. Das erleichtert in dem Fall, dass tatsächlich ein Rechtsstreit geführt werden muss, die Beurteilung der Erfolgsaussichten und die Einleitung der richtigen Schritte. 3. Nutzen Sie Sicherheiten Prüfen Sie, ob Ihr Kunde bereit und in der Lage ist, Sicherheiten zu stellen. In der Baubranche ist das Gang und Gäbe. Nutzen Sie eventuell die Möglichkeiten, die Warenkreditversicherungen bieten. Eine Form der Sicherheit stellt auch die Vorkasse dar. Individualvertraglich sind solche Zahlungsvereinbarungen zulässig. Lassen Sie sich aber anwaltlich beraten, wenn Sie Vorkasse- und Abschlagszahlungen formularmäßig vereinbaren. Denn hier gibt es Grenzen, die durch das AGB-Recht gezogen werden. 5. Erstellen Sie Ihre Rechnung korrekt Keine Rechnung ohne präzises Datum als Zahlungsziel! Anderenfalls bestehen immer Schwierigkeiten, einen Verzugsbeginn sicher festzustellen. Damit verschenkt man wertvolle Verzugszinsen, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr inzwischen sogar bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen. Außerdem entstehen keine Schwierigkeiten, wenn Sie auch Kostenerstattung für die nachfolgende Einschaltung eines Anwalts begehren. Bei allen Umsatzsteuerpflichtigen stellt das Gesetz strenge Anforderungen an die Rechnungslegung. Lassen Sie sich gegebenenfalls über die Anforderungen, insbesondere aufgrund 14 UStG, aufklären. Das ist keine reine Förmelei: Ist der Kunde selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht ihm hinsichtlich der Forderung ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange ihm keine steuerlich ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 5. Gehen Sie richtig mit eingehenden Zahlungen um Gehen unbenannte (Teil-)Zahlungen des Kunden bei Ihnen ein, können Sie nach 367 BGB verrechnen und sollten dies auch tun, um einen möglichst langen Verzugszinsfluss zu erhalten. Zahlungen des Schuldners sind dann nämlich zunächst auf Kosten, Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung zu verrechnen. Sagt der Schuldner jedoch, worauf er zahlt, müssen Sie sich danach richten. 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 13

14 Zahlungen, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen, müssen sie nicht akzeptieren. Denn solche Vorbehaltszahlungen stellen keine Erfüllung im gesetzlichen Sinne dar. Wenn Sie diese zurückweisen, besteht der Verzug des Schuldners und damit der Zinslauf weiter. Natürlich müssen Sie im Einzelfall den Zinsgewinn gegen das Risiko der Insolvenz Ihres Kunden abwägen. 6. Rufen Sie den Kunden bei verspäteter Zahlung an Telefonieren Sie zunächst mit Ihrem Kunden, wenn eine fällige Zahlung ausbleibt. Es kann immer passieren, dass man mal eine Rechnung liegen lässt. Dann wirkt eine schriftliche Mahnung wie ein einseitiger Vorwurf. Das fördert nicht die Kundenbindung. Der Vorteil des Telefonats: Sie erfahren von Ihrem Kunden, warum es zur Zahlungsverzögerung kam und können auf eventuelle Einwände Ihres Vertragspartners frühzeitig und angemessen reagieren! Das erspart möglicherweise einen ausufernden Streit; und selbst durch einen souveränen Umgang mit berechtigten Einwänden können Sie (wieder) Ansehen gewinnen. Und war der Kunde tatsächlich schuldhaft säumig, regt ein persönliches Gespräch schneller das schlechte Gewissen an. 7. Mahnen Sie einmal konsequent Merkwürdig, wie oft mir schon von Kaufleuten die Frage gestellt wurde, wie oft man denn eigentlich mahnen müsse. Um einen Kunden in Verzug zu bringen, bedarf es nur eines mit Datum bestimmten Zahlungsziels in der Rechnung. Im Übrigen gilt meine Regel: Mahnen Sie wenn Sie telefonisch nichts erreicht haben nur ein einziges Mal, aber mit aller Deutlichkeit und Konsequenz. Verzichten Sie auf eine zweite und dritte Mahnstufe. Verzichten Sie auch auf spaßige Formulierungen in der Mahnung; das raubt ihr die Ernsthaftigkeit. Teilen Sie in der Mahnung Ihrem Kunden mit, dass Sie nach ausbleibender Zahlung unverzüglich einen Anwalt mit der weiteren, auch gerichtlichen Beitreibung beauftragen werden und tun Sie es auch! 8. Last-Exit-Vereinbarungen mit klammen Schuldnern Wissen Sie oder ahnen Sie, dass Ihr Kunde klamm ist, können Sie ihm in der schriftlichen Mahnung eine Ratenzahlung gegen Zinsen anbieten, wobei mit der Zahlung der ersten Rate sofort zu beginnen ist. Ist ein Schuldner vorübergehend gar nicht zahlungsfähig, grundsätzlich aber zahlungswillig, können Sie ihm anraten, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben, in dem er sich der Vollstreckung unterwirft. Dadurch bekommen Sie einen vollstreckbaren Titel, und der Schuldner erspart sich einen guten Teil der Kosten, die für Gericht und Anwalt anfielen, wenn die begründete Forderung eingeklagt werden muss. 9. Wenn alles nicht geholfen hat: Zum Anwalt statt zum Inkassounternehmen Zunehmend werden von Gläubigern Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt. Wenn der Schuldner jedoch außergerichtlich nicht zahlt, kann das Inkassounternehmen den Fall nicht weiter bearbeiten. Die Übergabe an einen Anwalt ist mit zusätzlichem Zeitverlust und weiteren Transaktionskosten verbunden. Schließlich muss er sich erst mit dem neuen Fall vertraut machen. Schließlich ist nicht stets gesichert, dass der Gläubiger alle Kosten, die er an das Inkassobüro bezahlt hat, im Wege des Schadensersatzes auch vom Schuldner ersetzt bekommt. Wer gleich zum Anwalt geht, bekommt eine Beratung und Vertretung aus einer Hand. Insbesondere wird eine juristische Vorprüfung vorgenommen und auf Risiken oder die Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung hingewiesen. Außerdem da kann ich jedenfalls für unserer Kanzlei sprechen haben wir verschiedene Möglichkeiten, den Aufenthalt des Schuldners ermitteln zu lassen. 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 14

15 Neue Regeln für Verbraucherrechte Auswirkungen auch auf den stationären Handel RA Lars Voges-Wallhöfer, Fachanwalt für Steuerrecht und Medizinrecht, Partner der Sozietät Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb, Stadtlohn Die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist am 22. November 2011 verkündet worden. Die Vorschriften, die die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie erlassen hat, sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Mit der Verbraucherrechterichtlinie wurden die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte überarbeitet. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Regelungen vor: 1. Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge im stationären Handel, muss er grundlegende Informationspflichten erfüllen. Eine Ausnahme gilt für gängige Geschäfte des täglichen Lebens. 2. Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich getroffen werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder Häkchen ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden. 3. Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen. Für beide Vertriebsformen bestehen dementsprechend Informationspflichten und ein Widerrufsrecht. Alle Unternehmer, die Verträge nicht nur in den eigenen Geschäftsräumen, sondern zum Beispiel häufig auch beim Kunden schließen, müssen zukünftig prüfen, ob sie Widerrufsbelehrungen verwenden müssen. 4. Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sind grundlegend neu gefasst. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung. Hier besteht dringender Anpassungsbedarf bei allen Online-Shop-Betreibern. 5. Die sog. Buttonlösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet gilt fort. 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 15

16 Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erfordert neue Regelungen in AGB und Verträgen RA Lars Voges-Wallhöfer, Fachanwalt für Steuerrecht und Medizinrecht, Partner der Sozietät Kohlschein, Lütekemeier & Partner mbb, Stadtlohn Seit dem gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die neuen Regelungen finden keine Anwendung, wenn ein Verbraucher einem Unternehme Geld schuldet. 1. Zunächst werden Grenzen für Zahlungsfristen gesetzlich eingeführt. Solche Höchst- Zahlungsfristen sah das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bisher nicht vor. Zwischen Unternehmern können individuelle Zahlungsfristen grundsätzlich nur noch mit einer Länge von 60 Tagen ab Erhalt der Gegenleistung (also Ware oder Dienstleistung) vereinbart werden. Wird dem Schuldner eine Rechnung gestellt, kommt es für die Wirksamkeit der Zahlungsfrist auf den Zugang der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung) an. Die Verlängerung dieser Frist ist nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll bereits für Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Das bedeutet, dass eine Klausel, nach der längere Zahlungsfristen erlaubt sein sollen, stets unwirksam ist, soweit der Schuldner nicht nachweisen kann, dass die längere Frist im Einzelfall angemessen ist was in der Praxis schwer möglich sein wird. 2. Auch für Überprüfungs- und Abnahmefristen gibt es Höchstgrenzen: 30 Tage bei Individualvereinbarungen, 15 Tage in AGB-Klauseln. 3. Außerdem werden die Verzugszinsen mit dem Gesetz erhöht. Statt des Zinssatzes von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr nun neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 4. Darüber hinaus hat der Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Verzugsschadens-Pauschale in Höhe von 40,00 Euro, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen. 5. Eine Vereinbarung, die die Verzugszinsen oder die Schadenspauschale ausschließt, ist unwirksam. Überprüfen Sie Ihre Vertragsmuster und AGB! Verwenden Sie oder vereinbaren Sie längere Zahlungsfristen als die künftig erlaubten, sind diese Fristen mit der Folge unwirksam, dass die Zahlung sofort fällig ist (bzw. Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung). 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 16

17 ALTERSVORSORGE, PFLEGEHEIMKOSTEN UND SCHENKUNG AN ANGEHÖRIGE - TIPPS ZUM JAHRESENDE Referent: Christian Rolvering Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Kohlschein, Lütkemeier & Partner Eschstr. 71 D Stadtlohn Tel. +49 (0) / Fax. +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 17

18 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare 13. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 21. November 2014 Altersvorsorge, Pflegeheimkosten und Schenkung an Angehörige: Tipps zum Jahresende Rechtsanwalt und Notar Christian Rolvering RA Christian Rolvering Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Aktuell: Grunderwerbssteuer steigt auf 6,5 % Vorweggenommene Erbfolge und Pflegeheimkosten Wie spare ich bares Geld bei der Übertragung meiner Immobilie? Wie verhindere ich einen Totalverlust meines Vermögens? 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 18

19 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Grunderwerbssteuer ab Nordrhein-Westfalen 6,5 % Sachsen 3,5 % Baden-Württemberg 5,0 % Berlin 6,0 % Bayern 3,5 % Saarland 6,5 % Quelle: BMF Stand Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Beispielsrechnung Wert der Immobilie: ,00 Grunderwerbssteuer Bayern: ,00 Grunderwerbssteuer NRW: ,00 Differenz: 9.000, STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 19

20 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Was müssen Sie tun, um noch in 2014 den Genuss der 5%igen Steuer in Anspruch nehmen zu können? Kaufvertrag in 2014 bei einem Notar abschließen Angebot nicht ausreichend Genehmigung des Familiengerichtes oder Betreuungsgerichtes Vertreter ohne Vollmacht Nichtbeachtung der 2-Wochen-Frist bei Verbrauchervertrag Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Kosten Pflegeheim pro Monat je Person Pflegestufe Preis pro Monat Leistungen der Pflegekasse 2.923, , , , , , ,00 Eigenanteil 2.923, , , , STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 20

21 Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare Schenkungswiderruf wegen Pflegeheimkosten 10-Jahres-Frist Kohlschein Lütkemeier & Partner Rechtsanwälte und Notare 13. Stadtlohner Rechts- und Steuertage 21. November 2014 Altersvorsorge, Pflegeheimkosten und Schenkung an Angehörige: Tipps zum Jahresende Rechtsanwalt und Notar Christian Rolvering RA Christian Rolvering STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 21

22 Neues aus dem Notariat Tipps zum Jahresende RA und Notar Christian Rolvering, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner der Sozietät Kohlschein, Lütkemeier & Partner mbb, Stadtlohn Grunderwerbssteuer ab dem Bayern 3,5 % Sachsen 3,5 % Baden-Württemberg 5,0 % Berlin 6,0 % Nordrhein-Westfalen 6,5 % Saarland 6,5 % Quelle: BMF Stand STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 22

23 Westfälische Notarkammer NEWSLETTER Westfälische Notarkammer NEWSLETTER 15/ In dieser Ausgabe: 1. Erhöhung der Grunderwerbsteuer 2. Geschäftspraxis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 3. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 4. Berufliche Zusammenarbeit 5. Stellenmarkt Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie heute wie folgt informieren: 1. Erhöhung der Grunderwerbsteuer Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben beschlossen, die Grunderwerbsteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2015 von 5 % auf 6,5 % zu erhöhen. Es ist zu erwarten, dass demnächst ein entsprechender Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht wird. Grundstückskaufvertrag gebunden sind. Eine erforderliche behördliche Genehmigung, eine erforderliche Genehmigung des WEG- Verwalters oder eine vorgesehene aufschiebende Bedingung (mit Ausnahme einer Potestativbedingung) dürfte daher der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bereits mit Abschluss des Grundstückskaufvertrages nicht entgegenstehen. Wird der Grundstückskaufvertrag hingegen von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossen oder bedarf der Vertrag einer vormundschafts-, familien- oder nachlassgerichtlichen Genehmigung, dürfte eine Bindungswirkung und somit eine Verwirklichung des Erwerbsvorganges erst mit der Erteilung und Mitteilung der Genehmigung eintreten. Je weiter das Jahr voranschreitet wird voraussichtlich immer häufiger die Frage an Sie herangetragen werden, ob die Erhöhung der Grunderwerbsteuer eine Verkürzung der 2- Wochen-Frist gem. 17 Abs. 2 a BeurkG rechtfertigen könne. Die Westfälische Notarkammer ist dazu der Auffassung, dass nunmehr, nachdem die Steuererhöhung bekannt ist, genügend Zeit bleibt, um Beurkundungen sachgerecht und mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf vorzubereiten. Allein der Umstand der anstehenden Steuererhöhung ist aus Sicht der Notarkammer nicht geeignet, um generell davon auszugehen, dass eine Verkürzung der Frist gerechtfertigt ist. Bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 wurde die Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf 5 % erhöht. Das damalige Erhöhungsgesetz sah vor, dass der erhöhte Grunderwerbsteuersatz auf sämtliche Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes verwirklicht werden. Es ist zu erwarten, dass die nunmehr von den Regierungsfraktionen geplante Grunderwerbsteuererhöhung ebenfalls für sämtliche Erwerbsvorgänge gelten wird, die am 1. Januar 2015 oder danach verwirklicht werden. Zur Auslegung des Begriffs der Verwirklichung des Erwerbsvorganges dürfen wir auf die in der Anlage beigefügten Dokumente verweisen. Zusammenfassend dürfte auf dieser Grundlage von einer Verwirklichung des Erwerbsvorganges auszugehen sein, sobald die Vertragsbeteiligten an den 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 23

24 Schock für Immobilienmakler Neues Widerrufsrecht kann Provision kosten Beitrag von n-tv am von Andreas Kunze Ein Makler inseriert online ein Immobilienangebot. Ein Interessent meldet sich, bekommt die Wohnung - und widerruft den Vermittlungsvertrag. Die neue Rechtslage macht so ein Szenario möglich. Für Immobilienmakler könnte es zum Albtraum werden, manche Mieter und Käufer von Immobilien werden sich die Hände reiben: Ab dem 13. Juni 2014 haben Verbraucher auch bei online geschlossenen Maklerverträgen ein Widerrufsrecht - so wie bei Online- Bestellungen längst üblich. Die möglichen Folgen für Immobilienmakler sind dramatisch: "Selbst bei einer erfolgreichen Vermittlung kann unter Umständen die Provision verweigert werden", sagt Rechtsanwältin Nicola Kreutzer von der Düsseldorfer Immobilienrechtskanzlei Kreutzer & Kreuzau. Immer mehr Kontakte mit Immobilienmaklern kommen mittlerweile über Immobilienportale im Internet oder über die Internetseiten der Makler zustande, also elektronisch. Der Vertragsschluss erfolgt dann ebenfalls elektronisch. Liest zum Beispiel ein Wohnungssuchender ein Miet-Angebot in einem Immobilienportal und sendet eine Anfrage per , bestätigt der Immobilienmakler in der Regel ebenfalls per Mail. Damit ist im Regelfall ein Maklervertrag abgeschlossen, bei erfolgreicher Vermittlung wird die im Mietangebot genannte Provision fällig. Fernabsatz-Regeln gelten auch für Immobilienmakler Aber: Bei einem rein elektronischen Kontakt gelten die Regelungen über sogenannte Fernabsatzgeschäfte, die unter "ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" zustande gekommen sind. Der Verbraucher hat danach ein 14-tägiges Widerrufsrecht. "Lange war es umstritten, ob der elektronisch geschlossene Vertrag mit einem Immobilienmakler auch darunter fällt. Es gibt unterschiedliche Gerichtsentscheidungen", so Rechtsanwältin Kreutzer. Ab dem 13. Juni herrscht Klarheit, denn an diesem Tag tritt das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" in Kraft. Das Widerrufsrecht besteht demnach immer dann, wenn eine Provision vereinbart wurde. Die elektronisch geschlossenen Verträge mit Immobilienmaklern müssen daher künftig ein Widerrufsrecht enthalten. Der Immobilienmakler hat den Kunden darüber zu belehren und ihm ein entsprechendes Formular aushändigen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Kunde eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Werden Kunden nicht über ihr Recht belehrt, können sie den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen. Makler muss auf "Wertersatz" hinweisen Wird der Immobilienmakler-Vertrag widerrufen, müssen beide Seiten die "empfangenen Leistungen" erstatten. Aber was passiert, wenn aufgrund der Makler-Infos der Mietvertrag oder der Kaufvertrag über die Immobilie schon geschlossen wurde und die Provision fällig wäre? Der Widerruf ist trotzdem noch möglich, der Provisionsanspruch entfällt. Der Immobilienmakler hat dann stattdessen unter Umständen Anspruch auf "Wertersatz", was letztlich der Provision gleichkommen kann. Immobilienrechtlerin Kreutzer: "Der Mieter oder Käufer muss diesen Wertersatz allerdings nur leisten, wenn er darauf vor Abschluss des Maklervertrages hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Immobilienmakler werden sehr genau aufpassen müssen, um am Ende nicht mit leeren Händen dazustehen." 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 24

25 Branchen-Experten gehen davon aus, dass, wie schon in der Vergangenheit die Online- Händler, nun zahlreiche Immobilienmakler sich schwer damit tun werden, alle Widerrufs- Details zu beachten. Vermutlich werden einige zunächst aus Angst vor Widerrufen und Provisionsverlust nach einem ersten elektronischen Kontakt das persönliche Gespräch suchen, um sich ganz klassisch einen Maklervertrag unterschreiben zu lassen - dann ist es kein Fernabsatzgeschäft mehr. "Das kann in der digitalen Welt keine dauerhafte Lösung sein", meint Rechtsanwältin Kreutzer. "Letztlich muss der Immobilienmakler die neuen Verbraucherrechte kennen und rechtlich einwandfrei umsetzen." Quelle: n-tv.de 13. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 25

26 MINDESTLOHN FÜR ALLE? AUSWIRKUNGEN DES MINDESTLOHNGESETZES FÜR IHR UNTERNEHMEN Referentin: Wera Tenbrock Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Kohlschein, Lütkemeier & Partner Eschstr. 71 D Stadtlohn Tel. +49 (0) / Fax. +49 (0) / kanzlei@ra-kohlschein.de STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAGE AM 21. NOVEMBER 2014, Seite 26

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Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Mindestlohn Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Dozent: Rechtsanwalt Wendelin Monz Fachanwalt für f r Arbeitsrecht Fachanwalt für f r Bau- und Architektenrecht

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