Rechtsform und Finanzierung der Investition eines ausländischen Unternehmens in Deutschland

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1 S. 331 SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] Rechtsform und Finanzierung der Investition eines ausländischen Unternehmens in Deutschland Inbound-Aktivitäten Prof. Dr. Wolfram Scheffler * Bei der Entscheidung darüber, in welcher Form ein im Ausland ansässiges Unternehmen in Deutschland eine Direktinvestition durchführt, sind aus steuerlicher Sicht vier Alternativen miteinander zu vergleichen: Betriebsstätte, Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung, Thesaurierung der Gewinne auf Ebene der inländischen Grundeinheit), Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung, Ausschüttung der Gewinne an die ausländische Spitzeneinheit) sowie Tochterkapitalgesellschaft (Finanzierung durch ein Gesellschafterdarlehen). In diesem Beitrag wird vorgestellt, wie sich die Besteuerung auf die Entscheidung über Rechtsform und Finanzierung der inländischen Grundeinheit auswirkt. Hinsichtlich der Rechtsform der ausländischen Spitzeneinheit werden sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften betrachtet. Die steuerplanerischen Empfehlungen hängen zusätzlich davon ab, ob im Ausland bei Direktinvestitionen internationale Doppelbesteuerungen durch die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode vermieden werden. S. 332 I. Zielsetzung und Daten der Fallstudie 1. Entscheidungssituation Nimmt ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Direktinvestition vor, ist die Entscheidung zu treffen, in welcher Rechtsform die inländische Grundeinheit geführt wird ( Rechtsformwahl). 1 Als Grundalternativen stehen die Errichtung einer Betriebsstätte, die Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft und die Beteiligung an einer Tochterpersonengesellschaft zur Wahl. Aufgrund des bei Kapitalgesellschaften geltenden Trennungsprinzips kann der Gesellschafter mit der Tochterkapitalgesellschaft schuldrechtliche Verträge abschließen. Deshalb können der Tochterkapitalgesellschaft die finanziellen Mittel alternativ zu einer Kapitalerhöhung über ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der selbständigen Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft kann der Gesellschafter auch mit steuerlicher Wirkung entscheiden, ob er seine Tochtergesellschaft mit Eigenkapital oder Fremdkapital finanzieren möchte ( Finanzierungsentscheidung). Bei einer Eigenfinanzierung wirkt sich zusätzlich die Entscheidung, den von der Tochterkapitalgesellschaft erzielten Gewinn einzubehalten oder auszuschütten, auf die Besteuerung des Anteilseigners aus ( Gewinnverwendungsentscheidung). Bei einer Betriebsstätte entfällt die Differenzierung nach der Form der Gewinnverwendung sowie nach der Art der Finanzierung der Grundeinheit. Da die ausländische Betriebsstätte und das inländische Stammhaus rechtlich eine Einheit bilden, werden die über eine Betriebsstätte erzielten Erfolge deren Inhaber in dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem die Gewinne entstehen. Die Besteuerung ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Gewinne bei der inländischen Betriebsstätte verbleiben oder ins Ausland transferiert werden. Da zwi- * Prof. Dr. Wolfram Scheffler ist an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Steuerlehre. 1 Mit Inland ist jeweils Deutschland gemeint. Der Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens wird generell als Ausland bezeichnet. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 1

2 schen den beiden Teileinheiten eines internationalen Einheitsunternehmens keine schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen abgeschlossen werden können, entfällt die Möglichkeit, zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus einen Darlehensvertrag abzuschließen. Wird davon ausgegangen, dass die ausländische Spitzeneinheit über die in Deutschland erzielten Gewinne verfügen möchte (Ausschüttungsfall), sind bei der Entscheidung darüber, in welcher Form die inländische Direktinvestition durchgeführt wird, aus steuerlicher Sicht folgende Alternativen miteinander zu vergleichen: Errichtung einer Betriebsstätte (Überführung der Gewinne an das ausländische Stammhaus) 2 Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft Finanzierung mit Eigenkapital (Ausschüttung der Gewinne an den ausländischen Gesellschafter) Finanzierung mit Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen: Transformation der Gewinne in Zinsen). Analysiert wird ein zweistufiger Unternehmensaufbau. Eine ausländische Spitzeneinheit entscheidet darüber, in welcher Rechtsform die Direktinvestition in Deutschland durchgeführt und wie die inländische Grundeinheit finanziert wird. Hinsichtlich der Rechtsform des ausländischen Mutterunternehmens werden zum einen Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und zum anderen Kapitalgesellschaften betrachtet. 3 Es wird davon ausgegangen, dass die ausländische Spitzeneinheit in ausreichendem Umfang über finanzielle Mittel verfügt, um die Direktinvestition mit Eigenkapital finanzieren zu können. Damit fallen auf Ebene des Mutterunternehmens keine Refinanzierungszinsen an. Die steuerliche Einordnung von anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung wird gleichfalls nicht untersucht. Die Analysen werden für die Situation durchgeführt, in der sowohl auf Ebene der inländischen Grundeinheit als auch bei der ausländischen Spitzeneinheit Gewinne erzielt werden. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Besteuerung der laufenden Geschäftstätigkeit. Aus Vergleichbarkeitsgründen wird davon ausgegangen, dass der ausländische Gesellschafter sämtliche Anteile der inländischen Tochterkapitalgesellschaft hält (Beteiligungsquote 100 %). Die Tochterkapitalgesellschaft ist aktiv tätig, sodass Maßnahmen zur Vermeidung einer Minderbesteuerung (z. B. Hinzurechnungsbesteuerung nach ausländischem Recht) nicht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung für die aus steuerlicher Sicht vorteilhafte Form einer Direktinvestition wird anhand der Summe der im Inland und im Ausland erhobenen Steuern getroffen. Der Steuerbelastungsvergleich wird nicht nur anhand von konkreten Zahlenwerten durchgeführt. Um die Aussagen auf andere Datenkonstellationen übertragen zu können, werden die steuerlichen Effekte zusätzlich in Formeln dargestellt und in Tabellenform vergleichend gegenübergestellt. Dem Belastungsvergleich liegt eine Differenzbetrachtung zugrunde. Deshalb bleiben Freibeträge und Freigrenzen unberücksichtigt. Es wird von einem Gewinn von 100 ausgegangen. Dies hat den Vorteil, dass die ausgewiesenen Steuerzahlungen als Prozentwerte interpretierbar sind. 2 Beteiligt sich das ausländische Unternehmen an einer inländischen Personengesellschaft und werden im Ausland Personengesellschaften gleichfalls nach dem Transparenzprinzip besteuert, führen die Errichtung einer Betriebsstätte sowie die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht grundsätzlich zum gleichen Ergebnis. Diese beiden Formen des Auslandsengagements werden deshalb für die folgenden Analysen zusammengefasst. Die bei der Behandlung von Darlehen des ausländischen Gesellschafters an eine inländische Personengesellschaft möglicherweise auftretenden Qualifikationskonflikte werden nicht untersucht. 3 Zu vergleichbaren Berechnungen siehe Endres, 50 Musterfälle zum Internationalen Steuerrecht, 2008, S ; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 6. Aufl., 2007, S , S ; Karrenbrock, SteuerStud 2001 S ; Maier-Frischmuth, StuB 2001 S Zur analogen Entscheidungssituation eines deutschen Unternehmens für seine Auslandsinvestitionen siehe beispielsweise Scheffler, SteuerStud 2007 S ; Scheffler, Internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., 2009, S SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 2

3 S Untersuchte Fragestellungen und Vorgehensweise Im Abschnitt II. werden die Steuerfolgen vorgestellt, wenn im Ausland bei Direktinvestitionen internationale Doppelbesteuerungen grundsätzlich durch die Freistellungsmethode vermieden werden. Der Belastungsvergleich für die Situation, in der sich der Ansässigkeitsstaat bei Direktinvestitionen zur Vermeidung von internationalen Doppelbesteuerungen an der Anrechnungsmethode orientiert, wird im Abschnitt III. durchgeführt. In beiden Abschnitten wird danach differenziert, ob es sich bei der ausländischen Spitzeneinheit um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft bzw. um eine Kapitalgesellschaft handelt. Es wird jeweils angegeben, welche Form der Direktinvestition für Mutterpersonenunternehmen bzw. für Mutterkapitalgesellschaften bei den in der Fallstudie geltenden Daten zu empfehlen ist (Analyse der vorteilhaften Rechtsform und Finanzierung der inländischen Grundeinheit, wenn die Rechtsform des ausländischen Mutterunternehmens feststeht). Diese für eine bestimmte Datenkonstellation vorgenommenen Berechnungen verdeutlichen, wie die quantitativen Auswirkungen einer Direktinvestition in einem Belastungsvergleich erfasst werden können. In den Abschnitten II.4. und III.4. wird jeweils ein Vergleich der Steuerbelastung in Abhängigkeit von der Rechtsform des ausländischen Mutterunternehmens vorgenommen ( Analyse der vorteilhaften Rechtsform des ausländischen Mutterunternehmens, wenn die Rechtsform der inländischen Grundeinheit und deren Finanzierung als gegeben angesehen werden). Bei dieser Gegenüberstellung wird auch auf die tendenziellen Auswirkungen der verschiedenen Einflussfaktoren hingewiesen, wenn im Ausland andere Verhältnisse gelten als in der Fallstudie angenommen. Um die Aussagen verallgemeinern zu können, werden die verschiedenen Steuereffekte in tabellarischer Form zusammengestellt. Diese Tabellen dienen zum einen als Zusammenfassung und zum anderen zur Veranschaulichung, welche steuerrechtlichen Regelungen die Steuerbelastung einer Direktinvestition in Deutschland beeinflussen. Zusätzlich wird auf den Einfluss der Gewinnverwendungspolitik eingegangen. In diesem Zusammenhang sind drei Konstellationen zu unterscheiden: Erstens können die Gewinne in Deutschland thesauriert werden. Zweitens können die Gewinne auf Ebene des ausländischen Mutterunternehmens verbleiben. Drittens kann das ausländische Mutterunternehmen die von der inländischen Grundeinheit erwirtschafteten Gewinne an ihre Gesellschafter (weiter-) ausschütten. Bei der Analyse der Auswirkungen der Gewinnverwendungspolitik ist von besonderem Interesse, inwieweit sich dadurch die Vorteilhaftigkeit zwischen Mutterpersonenunternehmen und Mutterkapitalgesellschaften verschiebt. 3. Daten Zur Berechnung der im Inland erhobenen Ertragsteuern wird bei der Gewerbesteuer ein Hebesatz von 400 % angesetzt. Bei der Körperschaftsteuer wird ein Steuersatz von 15 % zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer wird aus einem persönlichen Einkommensteuersatz von 42 % errechnet. Da angenommen wird, dass die im Inland erzielten Gewinne ins Ausland transferiert werden, kann die Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festzusetzenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Kirchensteuer kann bei Steuerausländern unberücksichtigt bleiben. Die Analysen konzentrieren sich auf die Situation, in der die ausländische Spitzeneinheit in einem anderen EU-Staat ansässig ist. Da die Bundesrepublik Deutschland mit allen Mitgliedstaaten der EU ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist es ausreichend, den DBA-Fall zu betrachten. Die Höhe der auf Dividenden und Zinsen erhobenen Kapitalertragsteuer hängt von zahlreichen Faktoren ab. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der beschränkten Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht (insbes. die Abgrenzung der inländischen Einkünfte in 49 EStG), der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der Zins- und Lizenz-Richtlinie in das deutsche Steu- SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 3

4 errecht ( 43b, 50g EStG) sowie der Regelungen in den von Deutschland abgeschlossenen Abkommen kann hinsichtlich der Quellensteuern typisierend von folgender Situation ausgegangen werden: Dividenden, die an ein ausländisches Mutterunternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gezahlt werden, lösen eine Kapitalertragsteuer von 15 % aus (in Anlehnung an Art. 10 Abs. 2 OECD-MA). Fließen die Dividenden an eine Mutterkapitalgesellschaft, die in einem anderen EU-Staat ansässig ist, fällt im Inland keine Kapitalertragsteuer an ( 43b EStG als Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie). Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen im Inland nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (keine inländischen Einkünfte i. S. des 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG). 4 Im Ausland werden ausschließlich Ertragsteuern erhoben. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ergeben sich gegenüber den in Deutschland geltenden Gewinnermittlungsvorschriften keine Abweichungen. Die weiteren Angaben zur ausländischen Körperschaft- und Einkommensteuer einschließlich der Behandlung von ausländischen Einkünften und der Ausgestaltung des Körperschaftsteuersystems werden zu Beginn der jeweiligen Berechnungen in den Abschnitten II.1. und III.1. vorgestellt. II. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode 1. Angaben zum ausländischen Steuersystem Im Quellenstaat beträgt der Körperschaftsteuersatz 25 %. Bei der Einkommensteuer wird mit einem (Spitzen-)Steuersatz von 50 % gerechnet. Bei Direktinvestitionen werden internationale Doppelbesteuerungen grundsätzlich durch die Freistellungsmethode vermieden. Diese betrifft insbesondere Direktinvestitionen in eine deutsche Betriebsstätte. Bei der Beteiligung an einer in Deutschland ansässigen Tochterkapitalgesellschaft ist darüber hinaus die Ausgestaltung des ausländischen Körperschaftsteuersystems bedeutsam. Für natürliche Personen (Spitzeneinheit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft) werden Dividenden mit der Hälfte des Normaltarifs besteuert (share-holder-relief durch Ermäßigung des Steuersatzes). Die in Deutschland auf die Dividenden erhobene 15 %ige Kapitalertragsteuer ist auf die ausländische Einkommensteuer anrechenbar. Bei Mutterkapitalgesellschaften bleiben Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft unbesteuert. Die Dividendenfreistellung 5 gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Tochterkapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Die Freistellung der Dividenden erfolgt in vollem Umfang; es kommt auch nicht zu einem pauschalen Abzugsverbot. 6 Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen werden in Anlehnung an Art. 11 OECD-MA im Ausland (= Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zinsen) besteuert. Da im Inland (= Quellenstaat) nach dem innerstaatlichen Steuerrecht auf diese Zinsen keine Kapitalertragsteuer erhoben wird, sind insoweit im Ausland keine Maßnahmen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich. 4 Eine Ausnahme gilt, wenn eine Besicherung durch inländischen Grundbesitz erfolgt. Dieses Kriterium ist bei Gesellschafterdarlehen üblicherweise nicht erfüllt. 5 Wird die Freistellung von Dividenden von einer Mindestbeteiligungsquote abhängig gemacht, wird häufig der Begriff Schachtelprivileg verwendet. In der Fallstudie wird von einer 100 %igen Beteiligung ausgegangen, sodass auf Mindestbeteiligungsquoten als Voraussetzung für eine Freistellung der Dividenden nicht näher eingegangen werden muss. 6 Das ausländische Steuerrecht kennt keine 8b Abs. 5 KStG vergleichbare Regelung, wonach 5 % der Dividenden als nichtabziehbare Betriebsausgaben eingeordnet werden. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 4

5 S Ausländische Spitzeneinheit: Einzelunternehmen oder Personengesellschaft a) Betriebsstätte Besteht zwischen der Bundesrepublik und dem Staat, in dem sich das Stammhaus befindet, ein DBA, das zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Inhabers die Freistellungsmethode vorsieht (Art. 7, Art. 23A Abs. 1 OECD-MA), unterliegen die über eine inländische Betriebsstätte erzielten Gewinne ausschließlich in Deutschland der Besteuerung ( 1 Nr. 4 i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, 2 Abs. 1 GewStG). Im Ausland werden die Erfolge der deutschen Betriebsstätte bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht einbezogen. Bei einem Hebesatz der Gewerbesteuer von 400 % und einem inländischen Einkommensteuersatz von 42 % ergibt sich unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach 35 EStG und des Solidaritätszuschlags von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer eine Gesamtsteuerbelastung von 44,28: 7 Besteuerung im Inland Gewerbesteuer = 3,5 % 400 % ,00 ge + tarifliche Einkommensteuer = 42 % ,00 est I - Steuerermäßigung nach 35 EStG = 3,5 % 100 3,8 = 3,50 3,8-13,30 -est P35 + Solidaritätszuschlag auf die festzusetzende Einkommensteuer = 5,5 % (42,00-13,30) 1,58 solz (est I - est P35 ) = beschränkte Einkommensteuerpflicht des ausländischen Unternehmers (GewSt, ESt, 35 EStG, SolZ) 44,28 ge - est P35 (1 + solz) + est I (1 + solz) = s I-PersUnt Besteuerung im Ausland Freistellung nach Art. 23A Abs. 1 OECD-MA Gesamtsteuerbelastung 44,28 s I-PersUnt b) Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung, Ausschüttung an die ausländische Spitzeneinheit) Die inländische Tochterkapitalgesellschaft zahlt in Deutschland im Rahmen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht Körperschaftsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % der festgesetzten 7 Die Berechnungen wurden mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms durchgeführt. Beim Ausweis der einzelnen Werte wurde auf zwei Nachkommastellen gerundet. Abweichungen beruhen auf Rundungsdifferenzen. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 5

6 Körperschaftsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Kapitalgesellschaften gelten als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform. Da der Gewerbebetrieb im Inland unterhalten wird, hat die inländische Tochterkapitalgesellschaft Gewerbesteuer zu bezahlen ( 2 Abs. 2 GewStG). In der Summe beläuft sich die Steuerschuld der Tochterkapitalgesellschaft wie bei jeder im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft auf 29,83.Die nach Abzug der inländischen Steuerbelastung von der Tochterkapitalgesellschaft gezahlte Dividende von 70,17 (= 100,00-29,83) löst im Inland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers eine Kapitalertragsteuer von 10,53 (= 15 % 70,17) aus ( 1 Abs. 4 i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG). Die nach nationalem Recht geltende 25 %ige Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ( 43, 43a EStG) wird durch das Abkommen auf 15 % (ohne Erhebung des Solidaritätszuschlags) begrenzt. 8 Besteuerung im Inland Gewerbesteuer = 3,5 % 400 % ,00 ge + Körperschaftsteuer = 15 % ,00 kst I + Solidaritätszuschlag auf die festzusetzende Körperschaftsteuer = 5,5 % 15,00 0,83 solz kst I = unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen Tochterkapitalgesellschaft (GewSt, KSt, SolZ) 29,83 ge + kst I (1 + solz) = s I-KapGes + beschränkte Einkommensteuerpflicht des ausländischen Unternehmers (15 % Kapitalertragsteuer auf die Dividenden) = 15 % (100,00-29,83) 10,53 KapEStDiv 15 (1 - s I-KapGes ) = Summe der inländischen Steuern 40,36 s I-KapGes + KapEStDiv 15 (1 - s I-KapGes ) Besteuerung im Ausland tarifliche Einkommensteuer auf die Dividenden nach dem Halbsatzverfahren 9 = 50 % 1 / 2 (100-29,83) 17,54 - Anrechnung der inländischen Kapitalertragsteuer (kein Anrechnungsüberhang) -10,53 est A-Div (1 - s I-KapGes ) - KapEStDiv 15 (1-s I-Kap- Ges) = unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 7,01 est A-Div 8 Da im Quellenstaat die Obergrenze auf 15 % fixiert ist, wird auf die 15 %ige Kapitalertragsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben ( 5 SolZG). 9 Aufgrund des Halbsatzverfahrens gilt est A-Div= est A 1 / 2. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 6

7 (1 - s I-KapGes ) - KapEStDiv 15 des ausländischen Unternehmers (1-s I-KapGes ) Gesamtsteuerbelastung 47,37 s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) Die Dividenden unterliegen im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Gesellschafters der ausländischen Einkommensteuer. Nach dem im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters geltenden Halbsatzverfahrens ermäßigt sich der Einkommensteuersatz auf die Hälfte des sich aus dem Tarif ergebenden Steuersatzes. Damit errechnet sich auf die Dividenden der deutschen Tochterkapitalgesellschaft im Ausland eine tarifliche Einkommensteuer von 17,54 (= 50 % 1 / 2 70,17). Nach Anrechnung der inländischen Kapitalertragsteuer verbleibt im Ausland eine Einkommensteuerschuld von 7,01 (= 17,54-10,53). Die von der inländischen Tochterkapitalgesellschaft zu zahlende Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und die Einkommensteuer des Gesellschafters (inländische Kapitalertragsteuer sowie nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer verbleibende ausländische Einkommensteuer) summieren sich auf 47,37. c) Tochterkapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen) Bei der Tochterkapitalgesellschaft mindern die an die Gesellschafter gezahlten Vergütungen für das Fremdkapital den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn. Bei Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Fremdkapitalaufwendungen allerdings zu einem Viertel hinzuzurechnen ( 8 Nr. 1 GewStG), sodass sie den Gewerbeertrag nur zu 75 % reduzieren. Die von der inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihren auslän-dischen Gesellschafter gezahlten Zinsen dürfen nur so hoch festgesetzt werden, dass das Tochterunternehmen die aus der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung resultierende Belastung finanzieren kann: Zinsen = Gewinn - Gewerbesteuer - Körperschaftsteuer - Solidaritätszuschlag. S. 335 Nach Einsetzen der Bemessungsgrundlagen und der Steuersätze für die drei Ertragsteuern gilt: Zinsen = Gewinn - (Gewinn - (Zinsen + Hinzu I Zinsen) ge - (Gewinn - Zinsen) kst I - (Gewinn - Zinsen) kst I solz Bei einem Gewinn von 100 führt eine Auflösung nach der gesuchten Größe Zinsen zu folgender Berechnungsformel: Zinsen = 100 {1 - ge - kst I (1 + solz)} / {1 - (1 - Hinzu I ) ge - kst I (1 + solz)} Zinsen = 100 {1-0,14-0,15 (1 + 0,055)} / {1 - (1-0,25) 0,14-0,15 (1 + 0,055)} SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 7

8 Zinsen = 95,25 Der Gewinn des Tochterunternehmens von 100 wird für die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen von 95,25 sowie für die durch die 25 %ige Hinzurechnung der Fremdkapitalaufwendungen ausgelösten Ertragsteuern von 4,75 benötigt. Der inländischen Tochterkapitalgesellschaft verbleiben liquide Mittel von Null. Insoweit besteht aus Sicht des Tochterunternehmens Übereinstimmung mit der Eigenfinanzierung, bei der der erzielte Gewinn in vollem Umfang an das ausländische Mutterunternehmen ausgeschüttet wird. Besteuerung im Inland Gewinn vor Steuern 100,00 - Zinsen 95,25 = Gewinn nach Zinsen 4,75 Gewerbesteuer = Steuermesszahl Hebesatz (Gewinn nach Zinsen + 0,25 Zinsen) = 400 % 3,5 % (4,75 + 0,25 95,25) 4,00 + Körperschaftsteuer = 15 % Gewinn nach Zinsen = 15 % 4,75 0,71 + Solidaritätszuschlag = Körperschaftsteuer 5,5 % = 5,5 % 0,71 0,04 = unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen Tochterkapitalgesellschaft (GewSt, KSt, SolZ) 4,75 Hinzu I + beschränkte Einkommensteuerpflicht des ausländischen Unternehmers entfällt (keine Kapitalertragsteuer auf die Zinsen, da keine inländischen Einkünfte i. S. des 49 EStG) 0, = Summe der inländischen Steuern 4,75 Hinzu I Besteuerung im Ausland tarifliche Einkommensteuer auf die Zinsen = 50 % Zinsen = 50 % 95,25 47,63 est A (1 - Hinzu I ) - Anrechnung der inländischen Kapitalertragsteuer nicht notwendig -.- = unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des ausländischen Unternehmers 47,63 est A (1 - Hinzu I ) SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 8

9 Gesamtsteuerbelastung 52,38 Hinzu I + est A (1 - Hinzu I ) Die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen gelten in Deutschland nach 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG nicht als inländische Einkünfte. Damit entsteht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers, sodass im Inland auf die Zinsen keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Im Ausland gehen die Zinsen in das steuerpflichtige Einkommen ein. Bei einem Einkommensteuersatz von 50 % errechnet sich eine ausländische Einkommensteuer von 47,63 = 50 % 95,25. Die Summe der zu zahlenden Steuern beläuft sich auf 52,38. Davon fallen 4,75 im Inland und 47,63 im Ausland an. d) Auswertung Handelt es sich bei der ausländischen Spitzeneinheit um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und gilt im Ausland für Direktinvestitionen die Freistellungsmethode, ergibt sich folgende Vorteilhaftigkeitsreihenfolge: 1. Betriebsstätte 44,28 s I-PersUnt 2. Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung) 47,37 s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) 3. Tochterkapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen) 52,38 Hinzu I + est A (1 - Hinzu I ) Die niedrigste Steuerbelastung entsteht bei der Errichtung einer Betriebsstätte. Die Steuerbelastung stimmt mit der überein, die für inländische Gewerbetreibende erhoben wird. Aufgrund des progressiven Steuertarifs fällt diese Steuerbelastung umso geringer aus, je geringer die im Inland erzielten Gewinne sind. Bei Finanzierung der inländischen Tochterkapitalgesellschaft mit Eigenkapital und Ausschüttung der Gewinne an den ausländischen Gesellschafter erhöht sich im Vergleich zur Betriebsstätte die Gesamtsteuerbelastung. Dies ergibt sich daraus, dass die Belastung der Gewinne auf Ebene der inlän-dischen Tochterkapitalgesellschaft zuzüglich der ausländischen Einkommensteuer auf die Dividenden höher ist als die ausschließliche Besteuerung der Gewinne nach dem in Deutschland für gewerbliche Einkünfte einer natürlichen Person geltenden Besteuerungskonzept. Die Belastung dieser Form einer Inboundinvestition geht umso mehr zurück, je mehr sich die ausländische Einkommensteuer auf die Dividenden reduziert. Im Beispielsfall fällt die Belastung der Alternative Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung) dann geringer aus, wenn der ausländische Einkommensteuersatz niedriger als 41,20 % ist. 10 Am ungünstigsten schneidet die Finanzierung der auslän-dischen Tochterkapitalgesellschaft über ein Gesellschafterdarlehen ab. Die Belastung der Zinsen mit ausländischer Einkommensteuer fällt aufgrund des mit 50 % relativ hohen ausländischen Einkommensteuersatzes höher aus als die Belastung von Gewinnen, die in Deutschland der Besteuerung unterliegen (Einkommensteuersatz Betriebsstätte = Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung): s I-PersUnt = s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes), die in Deutschland geltenden Steuersätze und das Halbsatzverfahren nach ausländischem Steuerrecht eingesetzt 44,28 = 29,83 + est A 1 / 2 (100-29,83), aufgelöst est A = 41,20 %. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 9

10 S. 336 %). Die inländische Gewerbesteuer schwächt diese Aussage nur zum Teil ab. Zum einen wird bei einer Betriebsstätte die inländische Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach 35 EStG weitgehend kompensiert. Über den Folgeeffekt auf den Solidaritätszuschlag ergibt sich bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % sogar eine Gewerbesteuerentlastung von - 0,03 = 14,00-13,30 (1 + 0,055). Zum anderen sind die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen aufgrund der 25 %igen Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer im Inland zum Teil mit Ertragsteuern belastet (= 4,75). Steht die deutsche Steuerbelastung fest, fällt die Belastung aus einem Gesellschafterdarlehen umso niedriger aus, je niedriger der ausländische Einkommensteuersatz ist. Bei einem ausländischen Einkommensteuersatz von unter 41,50 % ist die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens an eine Tochterkapitalgesellschaft geringer belastet als die Errichtung einer inländischen Betriebsstätte Ausländische Spitzeneinheit: Kapitalgesellschaft a) Betriebsstätte Die über eine in Deutschland belegene Betriebsstätte erzielten Gewinne sind im Inland steuerpflichtig. Wird im DBA die Freistellungsmethode vereinbart, gehen im Ausland die Gewinne der deutschen Betriebsstätte nicht in die Bemessungsgrundlage ein (Art. 7, Art. 23A Abs. 1 OECD-MA). Die Gesamtsteuerbelastung ergibt sich aus der im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der ausländischen Spitzeneinheit im Inland bezahlten Körperschaftsteuer ( 2 Nr. 1 KStG i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer aufgrund des im Inland unterhaltenen Gewerbebetriebs ( 2 Abs. 2 GewStG): Besteuerung im Inland Gewerbesteuer = 3,5 % 400 % ,00 ge + Körperschaftsteuer = 15 % ,00 kst I + Solidaritätszuschlag auf die festzusetzende Körperschaftsteuer = 5,5 % 15,00 0,83 solz kst I = beschränkte Steuerpflicht der ausländischen Mutterkapitalgesellschaft (GewSt, KSt, SolZ) 29,83 ge + kst I (1 + solz) = s I-KapGes Besteuerung im Ausland Freistellung nach Art. 23A Abs. 1 OECD-MA Gesamtsteuerbelastung 29,83 s I-KapGes 11 Betriebsstätte = Tochterkapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen): s I-PersUnt = Hinzu I + est A (1 - Hinzu I), die in Deutschland geltenden Steuersätze eingesetzt 44,28 = 4,75 + est A (100-4,75), aufgelöst est A = 41,50 %. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 10

11 b) Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung, Ausschüttung an die ausländische Spitzeneinheit) Die Tochterkapitalgesellschaft ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für die Körperschaftsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) als auch für die Gewerbesteuer ( 2 Abs. 2 GewStG). Die Besteuerung auf Ebene der inländischen Tochterkapitalgesellschaft ist unabhängig davon, wer ihre Anteile hält. Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %), Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag summieren sich auf 29,83. Schüttet die ausländische Tochterkapitalgesellschaft ihre Gewinne aus, fallen keine weiteren Steuern an. Nach 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG liegen zwar inländische Einkünfte vor. Dennoch entfällt die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Spitzeneinheit im Inland. In Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie sieht 43b EStG vor, dass auf die Dividenden, die an eine in einem anderen EU-Staat ansässige Mutterkapitalgesellschaft gezahlt werden, keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Im Ausland werden die Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft aufgrund der (nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen) Dividendenfreistellung nicht angesetzt. Die Gesamtsteuerbelastung stimmt mit den von der Tochterkapitalgesellschaft in Deutschland gezahlten Steuern überein. Besteuerung im Inland Gewerbesteuer = 3,5 % 400 % ,00 ge + Körperschaftsteuer = 15 % ,00 kst I + Solidaritätszuschlag auf die festzusetzende Körperschaftsteuer = 5,5 % 15,00 0,83 solz kst I = unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen Tochterkapitalgesellschaft (GewSt, KSt, SolZ) 29,83 + beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Mutterkapitalgesellschaft auf die Dividenden entfällt (nach 43b EStG keine Kapitalertragsteuer) -.- ge + kst I (1 + solz) = s I-KapGes = Summe der inländischen Steuern 29,83 s I-KapGes Besteuerung im Ausland keine Körperschaftsteuer auf die Dividenden (Dividendenfreistellung nach nationalem Recht) -.- Gesamtsteuerbelastung 29,83 s I-KapGes SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 11

12 S. 337 c) Tochterkapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen) Aufgrund der 25 %igen Hinzurechnung von Fremdkapitalaufwendungen nach 8 Nr. 1 GewStG kann die inländische Tochterkapitalgesellschaft bei einem Gewinn von 100 nur Zinsen von 95,25 bezahlen. Würde sie höhere Zinsen entrichten, würde bei ihr eine Liquiditätsunterdeckung entstehen. Die Steuerbelastung von 4,75 ist unabhängig vom steuerlichen Status des Empfängers der Zinsen. 12 Auf Ebene des ausländischen Mutterunternehmens unterliegen die Zinsen im Inland nicht der beschränkten Steuerpflicht (keine inländischen Einkünfte i. S. des 49 EStG). Sie werden im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet. Bei einem ausländischen Körperschaftsteuersatz von 25 % errechnet sich eine Körperschaftsteuer von 23,81. In der Summe ergeben die inländischen Steuern des Tochterunternehmens unter Berücksichtigung der 25 %igen Hinzurechnung von Fremdkapitalaufwendungen bei der Gewerbesteuer (= 4,75) und der ausländischen Körperschaftsteuer des Mutterunternehmens auf die Zinsen einen Betrag von 28,56. Besteuerung im Inland Gewinn vor Steuern 100,00 - Zinsen 95,25 = Gewinn nach Zinsen 4,75 Gewerbesteuer = Steuermesszahl Hebesatz (Gewinn nach Zinsen + 0,25 Zinsen) = 400 % 3,5 % (4,75 + 0,25 95,25) 4,00 + Körperschaftsteuer = 15 % Gewinn nach Zinsen = 15 % 4,75 0,71 + Solidaritätszuschlag = Körperschaftsteuer 5,5 % = 5,5 % 0,71 0,04 = unbeschränkte Steuerpflicht der inländischen Tochterkapitalgesellschaft (GewSt, KSt, SolZ) 4,75 Hinzu I + beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Mutterkapitalgesellschaft entfällt (keine Kapitalertragsteuer auf die Zinsen, da keine inländischen Einkünfte i. S. des 49 EStG) 0, Zum Nachweis und zur Berechnung siehe Abschn. II.2c. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 12

13 = Summe der inländischen Steuern 4,75 Hinzu I Besteuerung im Ausland Körperschaftsteuer auf die Zinsen = 25 % Zinsen = 25 % 95,25 23,81 kst A (1 - Hinzu I ) - Anrechnung der inländischen Kapitalertragsteuer nicht notwendig -.- = unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der ausländischen Mutterkapitalgesellschaft 23,81 kst A (1 - Hinzu I ) Gesamtsteuerbelastung 28,56 Hinzu I + kst A (1 - Hinzu I ) d) Auswertung Für eine ausländische Spitzeneinheit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ergibt sich folgende Vorteilhaftigkeitsreihenfolge: 1. Tochterkapitalgesellschaft 28,56 Hinzu I + kst A (1 - Hinzu I ) (Gesellschafterdarlehen) 29,83 s I-KapGes 2. Betriebsstätte Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung) Die Alternativen Betriebsstätte sowie Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung) liegen gemeinsam auf dem zweiten Rangplatz. Diese Übereinstimmung beruht auf den Daten der Fallstudie, wonach bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochterkapitalgesellschaft weder im Inland Kapitalertragsteuer noch im Ausland Körperschaftsteuer anfällt. 13 Gilt in der konkreten Entscheidungssituation eine dieser Bedingungen nicht, wird die Errichtung einer Betriebsstätte geringer belastet, weil dann bei der mit Eigenkapital finanzierten Tochtergesellschaft auf die Dividenden entweder im Inland (Kapitalertragsteuer) oder im Ausland (Körperschaftsteuer) zusätzlich Steuerzahlungen anfallen. Das Gesellschafterdarlehen liegt auf dem ersten Rangplatz. Diese Aussage lässt sich allerdings nicht verallgemeinern. Je höher der ausländische Körperschaftsteuersatz ist, umso eher kann sich die Vorteilhaftigkeitsreihenfolge ändern. Unter den im Beispielsfall im Inland geltenden Verhältnissen besteht bei einem ausländischen Körperschaftsteuersatz von 26,33 % zwischen den drei Alternativen Übereinstimmung. Ist der ausländische Körperschaftsteuersatz niedriger (höher) als 26,33 %, sind Gesellschafterdarlehen zu empfehlen (unvorteilhaft). 14 In der Fallstudie beträgt der ausländische Körperschaftsteuersatz 25 %. Er liegt damit knapp unter 13 Eine ausländische Körperschaftsteuer kann dadurch ausgelöst werden, dass Dividenden zum Teil besteuert werden oder dadurch, dass von den Dividenden ein bestimmter Prozentsatz als nichtabziehbare Betriebsausgabe gilt (so im deutschen Steuerrecht nach 8b Abs. 5 KStG). 14 Gesellschafterdarlehen = Eigenfinanzierung: Hinzu I + kst A (1-Hinzu I) = s I-KapGes, die in Deutschland geltenden Steuersätze eingesetzt 4,75 + kst A (100-4,75) = 29,83, aufgelöst kst A = 26,33 %. SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 13

14 dem Grenzwert, bis zu dem das Gesellschafterdarlehen die Alternative mit der geringsten Steuerbelastung ist. 4. Einfluss der Rechtsform der ausländischen Spitzeneinheit (1) Betriebsstätte: Wird im Inland eine Betriebsstätte errichtet, sind Mutterpersonenunternehmen dann höher belastet, wenn in Deutschland die Besteuerung von gewerblichen Einkünften, die eine natürliche Person erwirtschaftet, höher ist als die Belastung von Gewinnen, die von einer Kapitalgesellschaft erzielt werden. Die Vorteile von Mutterkapitalgesellschaften fallen umso höher aus, je höher der über die inländische Betriebsstätte erzielte Gewinn ist. Nur bei geringen Gewinnen sind Mutterpersonenunternehmen geringer belastet. 15 Die Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG verbessert die Stellung von Mutterpersonenunternehmen grundsätzlich nicht. Zum einen ist auch bei Anwendung dieser Sonderbesteuerung die Steuerbelastung höher als bei Kapitalgesellschaften. 16 Zum anderen ergibt sich bei einer in späteren Jahren vorgenommenen Überweisung der Gewinne ins Ausland eine 25 %ige Nachversteuerung. Eine derartige Zusatzbelastung fällt bei Mutterkapitalgesellschaften nicht an. Inland Ausland Personenunternehmen beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers Belastung: inl. ESt + GewSt - 35 EStG zwar unbeschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers, aber Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) Belastung: -.- Kapitalgesellschaft beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers Belastung: inl. KSt + GewSt zwar unbeschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers, aber Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Freistellungsmethode Belastung: -.- S. 338 Gesamtsteuerbelastung inländisches Steuerniveau (inl. ESt + GewSt - 35 EStG) inländisches Steuerniveau (inl. KSt + GewSt) 44,28 29,83 s I-PersUnt s I-KapGes bei Weiterleitung an die Inhaber keine zusätzliche Belastung zusätzlich Besteuerung der Dividenden nach dem im Ausland geltenden Körperschaftsteuersystem 44,28 47,37 = 29, ,54 15 Zum schnelleren Überblick wird in den folgenden Tabellen in den Zeilen, in denen die Gesamtsteuerbelastung wiedergegeben wird, die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Zur Erhöhung der Anschaulichkeit wird der Solidaritätszuschlag auf die inländische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht explizit ausgewiesen. 16 Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % ergibt sich eine Belastung von 34,82 %, zum Nachweis siehe z. B. Homburg/Houben/ Maiterth, WPg 2007 S ; Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 4. Aufl., 2009, S ; Lühn/Lühn, StuB 2007 S SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 14

15 s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) Leitet die Mutterkapitalgesellschaft die in einer inländischen Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne an ihre Gesellschafter weiter, sind diese Dividenden nach den Regeln zu besteuern, die sich aus dem Körperschaftsteuersystem des Landes ableiten, in dem der Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft ansässig ist. Bei Mutterpersonenunternehmen können die Inhaber grundsätzlich die Gewinne entnehmen, ohne dass dadurch weitere Steuerbelastungen ausgelöst werden. Bei einer Weiterleitung der Gewinne verschlechtert sich damit die Stellung von Mutterkapitalgesellschaften. Im Beispiel kehrt sich die Vorteilhaftigkeitsreihenfolge sogar um: Bei Thesaurierung auf Ebene des Mutterunternehmens sind Mutterkapitalgesellschaften geringer belastet. Bei einer Weiterleitung an die Inhaber bzw. Gesellschafter des Mutterunternehmens, erweisen sich Mutterpersonenunternehmen als vorteilhaft. Zu beachten ist aber, dass von Mutterkapitalgesellschaften insoweit ein positiver Zeiteffekt genutzt werden kann, als die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters vorübergehend vermieden werden kann. Bei einer Weiterleitung der im Inland erzielten Gewinne ist also der negative Steuersatzeffekt dem positiven Zeiteffekt gegenüberzustellen. (2) Tochterkapitalgesellschaft (Eigenfinanzierung): Bei Tochterkapitalgesellschaften, die mit Eigenkapital finanziert werden, ist die Besteuerung auf Ebene des inländischen Tochterunternehmens unabhängig von der Rechtsform des ausländischen Mutterunternehmens. Bei einer Ausschüttung der Gewinne durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft sind bei Mutterunternehmen die Dividenden entsprechend dem im Ausland geltenden Körperschaftsteuersystem zu versteuern. Bei Mutterkapitalgesellschaften fällt in der Fallstudie auf die von der inländischen Tochterkapitalgesellschaft gezahlten Dividenden keine Zusatzbelastung an. Dies ist aber nicht generell der Fall: Bei außerhalb der EU ansässigen Mutterkapitalgesellschaften kann u. U. auf die Dividenden Kapitalertragsteuer erhoben werden. Bei Bestehen eines DBA ist diese zwar regelmäßig auf 5 % begrenzt. Werden bei Mutterkapitalgesellschaften die Dividenden von der Besteuerung ausgenommen, kann diese Kapitalertragsteuer allerdings im Ausland nicht angerechnet werden, d. h. bei einer eventuell anfallenden Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine definitive Zusatzbelastung. Bei Mutterkapitalgesellschaften entsteht dann im Ausland eine weitere Belastung, wenn - wie in Deutschland durch 8b Abs. 5 KStG - die Dividenden zum Teil als nichtabziehbare Betriebsausgaben eingeordnet werden. Inland Personenunternehmen - Tochterunternehmen: unbeschränkte Steuerpflicht Belastung: inl. KSt + GewSt - Gesellschafter: beschränkte Steuerpflicht (Kapitalertragsteuer Kapitalgesellschaft - Tochterunternehmen: unbeschränkte Steuerpflicht Belastung: inl. KSt + GewSt - Gesellschafter: beschränkte Steuerpflicht entfällt (Mutter-Tochter- SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 15

16 auf die Dividenden) Belastung: inl. KapEStDiv 15 Richtline), ansonsten u. U. Kapitalertragsteuer auf die Dividenden Belastung: -.- Ausland Gesamtsteuer- belastung - Tochterunternehmen: keine Steuerpflicht (Grundsatz) Belastung: Gesellschafter: Besteuerung der Dividenden entsprechend dem im Ausland geltenden Körperschaftsteuersystem, unter Anrechnung der inl. KapEStDiv 15 Belastung: ausl. EStDiv - inl. KapEStDiv 15 Nebeneinander von inländischem Steuerniveau (inl. KSt + GewSt) und Einkommensteuer auf die Dividenden im Ausland (ausl. ESt Div ) bei Anrechnungsüberhang: inl. KSt + GewSt + inl. KapEStDiv 15 47,37 s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) bzw. inl. KapEStDiv 5 - Tochterunternehmen: keine Steuerpflicht (Grundsatz) Belastung: Gesellschafter: Nichtbesteuerung der Dividenden (Dividendenfreistellung), ggf. (pauschaliertes) Betriebsausgabenabzugsverbot Belastung: -.- bzw. Belastung aus Einschränkung beim Abzug von Betriebsausgaben inländisches Steuerniveau (inl. KSt + GewSt) ggf. + inl. KapEStDiv 5 ggf. + Belastung aus Einschränkung beim Abzug von Betriebsausgaben 29,83 s I-KapGes bei Weiterleitung an die Inhaber keine zusätzliche Belastung zusätzlich Besteuerung der Dividenden nach dem im Ausland geltenden Körperschaftsteuersystem 47,37 47,37 = 29, ,54 s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 16

17 Werden die Gewinne an die Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft weitergeleitet, haben diese die Dividenden zu versteuern. Wenn im Ausland Dividenden im Zusammenhang mit Beteiligungen, die sich im Betriebsvermögen befinden (Mutterpersonenunternehm), und Dividenden, die ertrag-steuerlich dem Privatvermögen zugeordnet werden (Mutterkapitalgesellschaften), in S. 339 gleicher Weise besteuert, 17 ist die Steuerbelastung unabhängig von der Rechtsform, in der die ausländische Spitzeneinheit ihr Unternehmen führt. Fällt in Deutschland auf die Dividenden eine Kapitalertragsteuer an oder wird im Ausland ein Teil der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben vorgenommen, führen diese Regelungen zu einer Zusatzbelastung für Mutterkapitalgesellschaften. Aus ihrem Vorteil bei Thesaurierung wird bei einer Weiterleitung an die Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft ein Nachteil. In Abhängigkeit von der Gewinnverwendungspolitik ergeben sich damit folgende Empfehlungen: Thesaurierung bei der inländischen Tochterkapitalgesellschaft Die Rechtsform des Mutterunternehmens ist irrelevant: nur s I-KapGes Ausschüttung durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft und Thesaurierung durch das ausländische Mutterunternehmen Mutterkapitalgesellschaften vorteilhaft: es bleibt bei s I-KapGes, während für Mutterpersonenunternehmen s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) gilt ggf. Vorteil eingeschränkt durch inländische Kapitalertragsteuer und/oder durch Umqualifizierung eines Teils der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben nach ausländischem Steuerrecht Weiterleitung an die Gesellschafter des ausländischen Mutterunternehmens Mutterpersonenunternehmen und Mutterkapitalgesellschaften gleich: s I-KapGes + est A-Div (1 - s I-KapGes ) ggf. Nachteil für Mutterkapitalgesellschaften durch Kapitalertragsteuer im Inland und/oder durch Umqualifizierung eines Teils der Dividenden in nichtabziehbare Betriebsausgaben nach ausländischem Steuerrecht Für Mutterkapitalgesellschaften ist darüber hinaus von Vorteil, dass die Besteuerung der Dividenden im Ausland erst anfällt, wenn eine Ausschüttung durch die Mutterkapitalgesellschaft erfolgt. Neben den Steuersatzeffekten können also Mutterkapitalgesellschaften durch die Gewinnverwendungspolitik positive Zeiteffekte erzielen. Diese führen dazu, dass bei einer vorübergehenden Thesaurierung sich Mutterkapitalgesellschaften gegenüber Mutterpersonenunternehmen regelmäßig besser stellen. (3) Tochterkapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen): Gewährt das inländische Mutterunternehmen ihrer auslän-dischen Tochterkapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen, sind Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegenüber Mutterpersonenunternehmen von Vorteil, wenn im Ausland der Körperschaftsteuersatz niedriger ist als der Einkommensteuersatz. In der Fallstudie fallen die Differenzen besonders hoch aus, da der ausländische Einkommensteuersatz mit 50 % deutlich über dem ausländischen Körperschaftsteuersatz von 25 % liegt. 17 Diese Bedingung ist in Deutschland nicht erfüllt. Für Beteiligungen im Privatvermögen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer (25 % auf die volle Dividende, 32d EStG) und für Beteiligungen im Betriebsvermögen das Teileinkünfteverfahren (Normaltarif auf 60 % der Dividende, 40 %ige Steuerbefreiung nach 3 Nr. 40 EStG). SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 17

18 Inland Ausland Gesamtsteuerbelastung bei Weiterleitung an die Inhaber Personenunternehmen - Tochterunternehmen: Abzug der Schuldzinsen GewSt: 25 %ige Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG Belastung: 1 / 4 GewSt - Gesellschafter: beschränkte Steuerpflicht entfällt Belastung: Tochterunternehmen: keine Steuerpflicht (Grundsatz) Belastung: Gesellschafter: Besteuerung der Zinsen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht Belastung: ausl. ESt ausländisches Steuerniveau (ausl. ESt) + 1 / 4 GewSt 52,38 Hinzu I + est A (1 - Hinzu I ) keine zusätzliche Belastung 52,38 Hinzu I + est A (1 - Hinzu I ) Kapitalgesellschaft - Tochterunternehmen: Abzug der Schuldzinsen GewSt: 25 %ige Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG Belastung: 1 / 4 GewSt - Gesellschafter: beschränkte Steuerpflicht entfällt Belastung: Tochterunternehmen: keine Steuerpflicht (Grundsatz) Belastung: Gesellschafter: Besteuerung der Zinsen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht Belastung: ausl. KSt ausländisches Steuerniveau (ausl. KSt) + 1 / 4 GewSt 28,56 Hinzu I + kst A (1 - Hinzu I ) zusätzlich Besteuerung der Dividenden nach dem im Ausland geltenden Körperschaftsteuersystem 46,42 = 28, ,86 Hinzu I + kst A (1 - Hinzu I ) + est A-Div [1 - Hinzu I - kst A (1 - Hinzu I )] Wird der Betrag, der von den Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen nach Abzug der in Deutschland und bei dem ausländischen Mutterunternehmen erhobenen Steuern verbleibt, an die Gesellschafter des Mutterunternehmens weitergegeben, bleiben ausnahmsweise Mutterkapitalgesellschaften gegenüber Mutterpersonenunternehmen im Vorteil. Dies bedeutet, dass bei den in der Fallstudie herangezogenen Daten das für das Ausland angenommene Körperschaft-steuersystem SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 18

19 nicht nur die Doppelbelastung mit auslän-discher Körperschaftsteuer und ausländischer Einkommensteuer abschwächt, sondern überkompensiert. Dabei handelt es sich allerdings eher um eine Sondersituation. Üblicherweise führen die in der Praxis vertretenen Körperschaftsteuersysteme lediglich zu einer Minderung der Doppelbelastung von Gewinnen, die über eine Kapitalgesellschaft erzielt werden. Dies gilt auch in der Fallstudie, sofern der Einkommensteuersatz des Gesellschafters geringer als 40 % ist: Belastung von Mutterpersonenunternehmen (Einmalbelastung) < Belastung von Gewinnen, die eine Kapitalgesellschaft ausschüttet S. 340 Bei kst A = 25 % und est A-Div = 1 / 2 est A gilt: est A < kst A + est A-Div (1 - kst A ) est A < 25 % + 1 / 2 est A (100 % - 25 %) est A < 25 % + 37,5 % est A est A < 40 % Ist nach ausländischem Steuerrecht der Einkommensteuersatz höher als der Körperschaftsteuersatz, werden bei einer Thesaurierung auf Ebene der ausländischen Spitzeneinheit Mutterkapitalgesellschaften geringer belastet als Mutterpersonenunternehmen. Bei einer Weiterleitung an die Gesellschafter der ausländischen Spitzeneinheit fällt bei Mutterkapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung höher aus, wenn das ausländische Körperschaftsteuersystem bei ausgeschütteten Gewinnen die Doppelbelastung nicht vollständig vermeidet (im Beispiel, wenn est A < 40 %). Umgekehrt ist auch im Fall einer Weiterausschüttung bei Mutterkapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung niedriger, wenn nach dem ausländischen Körperschaftsteuersystem die Gesamtbelastung bei über eine Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Einkünften niedriger ist als die Besteuerung von Einkünften, die der Gesellschafter selbst erzielt (im Beispiel, wenn est A > 40 %). Zugunsten von Mutterkapitalgesellschaften spricht unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters, dass bei einer vorübergehenden Thesaurierung auf Ebene der ausländischen Spitzeneinheit ein positiver Zeiteffekt erzielt werden kann, weil die Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters in spätere Jahre verlagert wird. III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode 1. Angaben zum ausländischen Steuersystem Im Ausland ist der (Spitzen-)Steuersatz der Einkommensteuer mit 40 % höher als der Körperschaftsteuersatz von 30 %. Bei Direktinvestitionen in Form einer deutschen Betriebsstätte werden internationale Doppelbesteuerungen durch die Anrechnungsmethode vermieden. Dividenden, die eine natürliche Person bezieht (Spitzeneinheit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft), werden im Inland mit einem Sondersteuersatz von SteuerStud Nr. 7 vom NWB DokID [AAAAD-44899] 19

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