G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 2/2015

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1 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 6. Juli 2015 Hotline-Info 2/2015 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau Amtsleiterin, sehr geehrter Herr Amtsleiter! Am wurde im Ministerrat die Regierungsvorlage (RV) zum Steuerreformgesetz 2015/16 beschlossen. Die Beschlussfassung im Parlament ist noch vor der Sommerpause geplant. Der Großteil der Änderungen wird dennoch erst 2016 wirksam werden. Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) und deren ausgegliederte Rechtsträger stehen zwar nicht im Fokus der aktuellen Steuerreform, allerdings werden auch sie in zahlreichen Bereichen von den Änderungen tangiert sein. Nachstehend werden die für Gemeinden wesentlichsten Punkte auf Basis der vorliegenden Regierungsvorlage dargestellt. Die Gesetzwerdung sämtlicher Neuerungen bleibt abzuwarten. Weiters möchten wir über die Verschärfungen izm der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung informieren. Abschließend werden die Grundzüge der Immobilienertragsteuer anhand eines Praxisfalles sowie deren Erfassung in der Körperschaftsteuererklärung näher dargestellt. 1. Steuerreform 2015/16 In der Umsatzsteuer wird die sogenannte Normalwertregelung, wonach als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer stets ein fremdüblicher Preis anzusetzen ist, nunmehr auf die Lieferung oder Vermietung von Grundstücken bzw Gebäuden ausgedehnt. Ist die Vermietung durch die KöR oder den ausgegliederten Rechtsträger umsatzsteuerlich anzuerkennen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das verrechnete Entgelt dem Normalwert entspricht. Hervorzuheben ist außerdem die teilweise Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 % auf künftig 13 %.

2 - 2 - Betroffen sind primär Eintrittsberechtigungen: Schwimmbäder, Theater, Kinos, Museen, Tiergärten, Sportveranstaltungen Jugendbetreuung (zb Kindergärten, Nachmittagsbetreuung von Schülern, ) Beherbergungsleistungen Lieferungen, Aufzucht und Halten von Tieren, Pflanzen Lieferung von Saatgut und Brennholz (zb Pellets) Luftverkehr (Inlandsflüge) Ab-Hof-Verkauf von Wein (bisher 12 %) Leistungen pauschalierter Land- und Forstwirte an Unternehmer (bisher 12%) Der ermäßigte Steuersatz von 10 % bei Büchern und Zeitschriften sowie bei der Wohnungsvermietung wird beibehalten. Ebenso können gemeinnützige Rechtsträger ihre Umsätze im Bereich der unentbehrlichen bzw entbehrlichen Betriebe weiterhin mit 10 % besteuern. Insbesondere bei Kindergärten ist daher zu überlegen, ob diese künftig als gemeinnützige Betriebe ausgestaltet werden können und somit auch künftig der 10 %ige Steuersatz zur Anwendung kommt. Bei Kapitalveranlagungen kommt es künftig zu einer Anhebung des Kapitalertragsteuersatzes von bisher 25 % auf 27,5 %. Davon ausgenommen sind lediglich Zinserträge aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder) und sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Von der Steuererhöhung sind insbesondere Dividenden, Wertpapierzinsen, Fondserträge und realisierte Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren betroffen. Für Veranlagungen durch KöR (Gemeinden), gemeinnützige Rechtsträger und Kapitalgesellschaften erfolgt jedoch weiterhin zur Gänze eine Besteuerung im Ausmaß von 25 %. Daneben besteht für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter eine Körperschaft ist, eine Beteiligungsertragsbefreiung, sodass insoweit keine Nachteile durch die Steuerreform entstehen. Die Immobilienertragsteuer für Grundstücksverkäufe wird von bisher 25 % auf 30 % des Veräußerungsgewinnes angehoben. Grundstücksverkäufe von Körperschaften (zb aus dem Hoheitsbereich einer Gemeinde) unterliegen jedoch weiterhin dem 25 %igen Steuersatz. Umfassende Änderungen werden in der Grunderwerbsteuer vorgenommen. Dies gilt insbesondere für Übertragungen im Familienkreis sowie für Schenkungen (zb Anhebung der Bemessungsgrundlage auf Grundstückswert, Einführung eines gestaffelten Steuersatzes (0,5 % bis 3,5 %) für unentgeltliche Übertragungen). Für Liegenschaftsverkäufe von Körperschaften war bereits bisher der Kaufpreis (bzw Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und mit dem Steuersatz von 3,5 % zu versteuern. In der Unternehmensbesteuerung wird der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude vereinheitlicht und beträgt künftig 2,5 %. Demgegenüber bleibt der Abschreibungssatz von 1,5 % im privaten Bereich (Vermietung und Verpachtung) unverändert. Es wird jedoch künftig der auf Grund und Boden entfallende Teil der Anschaffungskosten ohne besonderen Nachweis in Höhe von 40 % statt bisher 20 % vermutet. Der Sachbezugswert für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz soll von 1,5 % auf 2 %, maximal EUR 960,00 monatlich (bisher EUR 720,00) angehoben werden (für Pkw mit CO 2 -Ausstoß von mehr als 130g/km). Weiters

3 - 3 - können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach 4 Abs 3 EStG ermitteln (= Einnahmen- Ausgaben-Rechner; zb im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art), ordnungsgemäß ermittelte Verluste zeitlich unbegrenzt geltend machen. Bisher konnten lediglich Verluste der vorangegangenen drei Jahre als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Steuerlich absetzbare Spenden sind künftig vom begünstigten Spendenempfänger verpflichtend (zb Freiwillige Feuerwehr) mittels automatischen Datenaustausch (FinanzOnline) dem Finanzamt mitzuteilen. Um ausreichend Zeit für die technische und organisatorische Umstellung zu gewähren, soll die Neuregelung erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden. Die Übermittlung hat jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Als Sanktion für die Nichtumsetzung sind der Widerruf des Begünstigungsbescheides und die Streichung aus der Liste der spendenbegünstigten Rechtsträger vorgesehen. Den nicht auf der Spendenliste erfassten Spendenempfängern können Zuschläge zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % der gespendeten Beträge vorgeschrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Spendenempfänger selbst körperschaftsteuerpflichtig ist. Zur Bekämpfung und Vermeidung von Steuerverkürzungen wird ab 2016 eine allgemeine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit überwiegend Barumsätzen (ab Jahresnettoumsatz von EUR ,00 je Betrieb) und eine allgemeine Belegausstellungspflicht eingeführt. Ausnahmen sollen zb für Betriebe gelten, die Barumsätze außerhalb der Geschäftsräume tätigen sowie für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe gemeinnütziger Rechtsträger (zb kleine Vereinsfeste). Darüber hinaus soll ein zentrales Kontenregister eingeführt werden, welches die Bankkonten und Depots je verfügungsberechtigter Person zeigt. Zugriffsberechtigt sollen neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten auch Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) sein. Daneben wird eine Verpflichtung zur automatischen Meldung für Banken über Kapitalabflüsse ab EUR ,00 eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend bereits ab 1. März 2015 gelten. 2. Verschärfungen izm Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung Unterentlohnung unter den gesetzlich und kollektivvertraglich zustehenden Mindestentgelten steht seit 2011 unter hoher Strafe, wobei diese Bestimmungen mit neuerlich verschärft wurden. Pro unterentlohntem Arbeitnehmer droht dem Vertretungsorgan persönlich eine Strafe von EUR 1.000,00 bis EUR ,00, ab vier betroffenen Arbeitnehmern sogar von EUR 2.000,00 bis EUR ,00. Bei zehn falsch entlohnten Arbeitnehmern beträgt die Mindeststrafe EUR ,00. Eine strafbare Unterentlohnung kann die Arbeitgeber sämtlicher Branchen treffen Gewerbetreibende, Freiberufler, gemeinnützige Rechtsträger, KöR, Vereine, etc. Neben den finanziellen Einbußen durch die Verwaltungsstrafe droht auch ein massiver Reputationsverlust, da seit die betroffenen Arbeitnehmer von der Behörde über die Unterentlohnung informiert werden. Die häufigsten Angriffspunkte bei Prüfungen der Mindestentgelte sind:

4 - 4 - Die richtige Einstufung nach dem Kollektivvertrag: Der Mindestanspruch eines Arbeitnehmers hängt je nach Kollektivvertrag meist von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Berufserfahrung ab. Bereits bei Einstellung eines Arbeitnehmers ist darauf zu achten, dass kollektivvertraglich anzurechnende Vordienstzeiten vollständig erhoben und berücksichtigt werden. Viele Kollektivverträge sehen Besonderheiten bei der Anrechnung von Karenzzeiten vor. Nur eine ordnungsgemäße Verwaltung der Arbeitnehmerdaten kann vor unbeabsichtigter Unterentlohnung schützen. Die korrekte Abgeltung der Mehr- bzw Überstundenzuschläge nach dem Arbeitszeitgesetz: Der Anspruch auf einen Zuschlag von 50 % für die Abgeltung geleisteter Überstunden gilt für alle Arbeitnehmer (nur leitende Angestellte sind ausgenommen) unabhängig vom Kollektivvertrag. Zusätzlich sehen viele Kollektivverträge besondere Vorschriften zur Berechnung von Mehr- und Überstundenentgelten und höhere Zuschläge vor. Auch wenn Überstunden nicht ausbezahlt werden, sondern Zeitausgleich vereinbart ist, gebührt grundsätzlich ein Zeitzuschlag in Höhe von 50 % (Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5). Nur wenn in einer schriftlichen Vereinbarung (zb Dienstvertrag), ausreichend überkollektivvertragliche Entlohnung vorausgesetzt, festgehalten wird, dass Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird, kann von einem Zeitzuschlag abgesehen werden. Ohne schriftliche Vereinbarung kann es bei Gewährung von Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu strafbaren Unterentlohnungen kommen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts (inkl allfälliger Zulagen, Mehr- und Überstundenentgelte, Prämien oder Provisionen) während Urlaub, Krankheit und an Feiertagen. Vereinbarungen, dass bestimmte Bezüge nur für Anwesenheitstage bezahlt werden, sind arbeitsrechtlich unzulässig. Pauschalierungs- bzw All-Inklusive-Vereinbarungen sind zwar zulässig und auch grundsätzlich geeignet, den Verwaltungsaufwand izm der genauen Ermittlung arbeitsrechtlicher Ansprüche zu senken. Jedoch ist nach Ablauf des Kalenderjahres oder eines abweichend vereinbarten Zeitraumes zu prüfen, ob die arbeitsrechtlich zustehenden Bezüge in der pauschalierten Überzahlung auch tatsächlich Deckung finden. Wären die Ansprüche ohne Pauschalierung höher als die Überzahlung, muss die Differenz nach-bezahlt werden, um eine Unterentlohnung zu vermeiden. Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos: Strafbarkeit besteht nur, wenn die Unterentlohnung auch verschuldet wurde. Verschulden setzt nicht unbedingt Wissen oder aktives Handeln des Personalverantwortlichen voraus, sondern kann auch lediglich in einem Verschulden bei der Organisation und Führung der Personalverwaltung bestehen. Die Einrichtung eines wirksamen internen Kontrollsystems ist daher unbedingt notwendig. Schon bei der Einstellung von Mitarbeitern muss gewährleistet sein, dass ein fachlich qualifizierter Mitarbeiter eine korrekte Einstufung vornimmt und Vordienstzeiten richtig berücksichtigt. Alle das Entgelt betreffenden Vereinbarungen mit den Mitarbeitern, insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen, sollten schriftlich gefasst werden.

5 - 5 - Gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehende Ansprüche können nur dann abbedungen werden, wenn ausreichende kollektivvertragliche Überentlohnung besteht (zb Abgeltung von Mehr- oder Überstunden durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1, einoder mehrfache Abgeltung von kollektivvertraglichen Erhöhungen). Dies sollte allerdings laufend geprüft werden. Die Personalabrechnung inklusive der damit im Zusammenhang stehenden Verwaltung von relevanten Daten, wie Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaubs- und Krankheitstage und der Berechnung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen sollte regelmäßig auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften geprüft werden. 3. Grundzüge der Immobilienertragsteuer Der Immobilienertragsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen nach dem 31. März Der Steuersatz beträgt derzeit 25 %. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 ist eine Anhebung des Steuersatzes auf 30 % vorgesehen (zb für Verkäufe durch Privatpersonen); von dieser Neuregelung sind Grundstücksverkäufe von Körperschaften (zb Gemeinden) ausgeschlossen, diese unterliegen weiterhin dem 25 %igen Steuersatz. Maßgeblich ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Vertragsabschluss), nicht die Verbücherung im Grundbuch bzw die spätere Zahlung des Kaufpreises. Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer ist grundsätzlich der tatsächliche Veräußerungsgewinn, dh der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs- und Herstellungskosten der Liegenschaft (zb ursprünglich bezahlter Kaufpreis, Errichtungskosten für Gebäude) inkl (Anschaffungs-) Nebenkosten (zb seinerzeitige Maklerprovision, Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr). Bei Grundstücken bzw Gebäuden, die per 31. März 2012 bereits im Besitz der Gemeinde waren und zu diesem Stichtag nicht steuerverfangen waren (dies ist stets bei einem Verkauf aus dem Hoheitsbereich einer Gemeinde gegeben), kann der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn auch pauschal wie folgt ermittelt werden (sog Altvermögen): Umwidmung von Grünland in Bauland nach dem 31. Dezember 1987: Der Veräußerungsgewinn ist mit einem festen Wert in Höhe von 60 % des Verkaufspreises anzusetzen. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb (Kauf) stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche isd Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Die Immobilienertragsteuer beträgt bei Umwidmung in Bauland nach dem genannten Stichtag 15 % des Verkaufspreises (25 % ImmoESt von 60 % Verkaufspreis = 15 % ImmoESt von Verkaufspreis). Dies gilt gleichermaßen für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung in Bauland, wenn diese innerhalb von fünf Jahren

6 - 6 - nach der Veräußerung erfolgt ist oder bei Vereinbarung einer Kaufpreisnachzahlung für den Fall einer späteren Bauland-Umwidmung (sog Besserungsvereinbarung). Ohne Umwidmung in Bauland bzw mit Umwidmung vor dem 1. Jänner 1988: Der Veräußerungsgewinn ist mit einem festen Wert in Höhe von 14 % des Verkaufspreises anzusetzen. Die Immobilienertragsteuer beträgt demnach 3,5 % des Verkaufspreises (25 % ImmoESt von 14 % Verkaufspreis = 3,5 % ImmoESt von Verkaufspreis). Auf Antrag kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes in diesen beiden Fällen allerdings stets auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn (dh Verkaufspreis abzüglich der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten) erfolgen. Beispielfall Sachverhalt: Die Gemeinde verkaufte im April 2014 ein Grundstück an einen Unternehmer. Der Verkaufspreis betrug EUR 3.000,00. Das Grundstück wurde bereits vor dem Jahr 1988 in Bauland umgewidmet; es wurde seitens der Gemeinde im Jahr 2008 um EUR 400,00 erworben und seither im Hoheitsbereich der Gemeinde geführt. Die Anschaffungsnebenkosten beim Grundstückserwerb im Jahr 2008 betrugen insgesamt EUR 350,00. Lösung: Das gegenständliche Grundstück befand sich bereits am im Besitz der Gemeinde und wurde aus ihrem Hoheitsbereich verkauft (sog Altvermögen). Aus diesem Grund kann der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn pauschal ermittelt werden. Da das Grundstück nach dem nicht umgewidmet wurde bzw nach dem Erwerb durch die Gemeinde keine Umwidmung erfolgte, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer 14 % des Veräußerungspreises (14 % von EUR 3.000,00 = EUR 420,00); dementsprechend er-rechnet sich eine Immobilienertragsteuer von EUR 105,00 (25 % ImmoESt von 14 % Verkaufspreis ihv EUR 420,00 = EUR 105,00 ImmoESt). Alternativ besteht stets auch die Möglichkeit, die Immobilienertragsteuer vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn zu berechnen. Diese Variante führt jedoch im gegenständlichen Fall zu einer höheren Steuerbelastung für die Gemeinde: Verkaufspreis EUR 3.000,00 abzügl Anschaffungskosten samt Nebenkosten EUR -750,00 Bemessungsgrundlage für ImmoESt EUR 2.250,00 25 % Immobilienertragsteuer EUR 563,00 Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer ist seit Jänner 2013 grundsätzlich von den jeweiligen Parteienvertretern (Notare und Rechtsanwälte) vorzunehmen. Sofern keine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den jeweiligen Parteienvertreter vorgenommen wird, ist zwingend eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Bei der Veräußerung von Altgrundstücken (pauschale Ermittlung des Gewinnes) ist die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer in die KZ 572 (14 % des Verkaufspreises) bzw 573 (60 % des Verkaufspreises) einzutragen.

7 - 7 - In die KZ 574 ist der Gewinn (Bemessungsgrundlage für ImmoESt) aus der Veräußerung von Neugrundstücken bzw der Gewinn aus der Veräußerung von Altvermögen, sofern die Berechnung der Immobilienertragsteuer vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn erfolgt (keine pauschale Berechnung), einzutragen. Die Immobilienertragsteuer wird in der Folge vom Finanzamt berechnet und mittels Bescheid festgesetzt. Sofern im vorliegenden Fall keine Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter vorgenommen wurde, hat die Gemeinde eine besondere Vorauszahlung (Überweisung an das Finanzamt Linz mit der Bezeichnung IE ) zu leisten. Diese ist bis spätestens am 15. des auf den Kalendermonat des Kaufpreiszuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu bezahlen. Zusätzlich ist für den Grundstücksverkauf bis spätestens 30. April des Folgejahres zwingend eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Im konkreten Fall wäre die geschuldete Immobilienertragsteuer im Formular K3 (Körperschaftsteuererklärung 2014) wie folgt einzutragen: KZ 572 Eintragung der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer EUR 420,00; in der KZ 576 wären bereits abgeführte Immobilienertragsteuerbeträge bzw bezahlte besondere Vorauszahlungen anzugeben. Entspricht die geleitstete besondere Vorauszahlung der geschuldeten Steuer, ist keine weitere Nachzahlung seitens der Gemeinde zu leisten. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. OÖ Gemeindebund: HR Dr. Hans Gargitter e.h. Direktor LAbg. Bgm. Hans Hingsamer e.h. Präsident Leitner + Leitner: Wolfgang Lindinger e.h. Andrea Huber e.h.

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