G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 3/2015

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1 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 2. Oktober 2015 Hotline-Info 3/2015 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau Amtsleiterin, sehr geehrter Herr Amtsleiter! Das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde nunmehr im Parlament beschlossen und am 14. August 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Großteil der Neuerungen tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für Körperschaften öffentlichen Rechts und deren ausgegliederte Rechtsträger wurden bereits im Erfahrungsbericht für das 2. Quartal 2015 auf Basis der Regierungsvorlage näher dargestellt. Da es in diesen Bereichen im veröffentlichten Gesetzestext keine Änderungen im Vergleich zur Regierungsvorlage gab, verweisen wir auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erfahrungsbericht vom Juni Die angekündigten Neuregelungen zur Einführung eines zusätzlichen ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 13 %, die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung (infolge der Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 10 % auf 13 %) sowie zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht möchten wir aufgrund der besonderen Relevanz für Gemeinden im Rahmen dieses Erfahrungsberichtes allerdings näher behandeln. 1. Neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 13 % Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird insbesondere für folgende Leistungen auf 13 % angehoben: Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (insbesondere Hotellerie einschließlich Camping) und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (ohne Verköstigung siehe unten) Kinder- und Jugendbetreuung (sofern nicht gemeinnützig) Tätigkeit als Künstler, Lieferung von Kunstgegenständen (zb Gemälde) durch den Urheber oder Rechtsnachfolger

2 - 2 - Kulturelle Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen, wie zb Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Musikaufführungen, Museen, botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks, Schwimmbäder, Thermalbehandlungen (sofern nicht gemeinnützig) Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen (Inlandsflüge) Ab-Hof-Verkauf von Wein Lieferungen und Einfuhren von lebenden Tieren, Pflanzen, Schnittblumen, Düngemittel, Brennholz, Aufzucht/ Halten von Tieren, Anzucht von Pflanzen Nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die unter die Pauschalierung gemäß 22 UStG fallen, unterliegen künftig bei der Erbringung von Umsätzen an Unternehmer ebenfalls dem Steuersatz von 13 % (bisher 12 %). Der ermäßigte Steuersatz ihv 10 % gilt weiterhin insbesondere für: Lebensmittel, Restauration, ortsübliches Frühstück izm Beherbergung (Aufteilung eines pauschalen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung notwendig) Wohnungsmiete und Betriebskosten (ausgenommen als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) Umsätze von Studentenheimen und vergleichbare Umsätze von Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen, die eine Beherbergung umfassen (ausgenommen Gastverträge und Sommerbetrieb) Druckerzeugnisse, wie zb Bücher, Zeitschriften, Zeitungen Personenbeförderung (außer mit Luftverkehrsfahrzeugen) Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheimen und Kuranstalten (soweit nicht steuerfrei) Müllbeseitigung, Abfuhr von Spülwasser Leistungen von gemeinnützigen Rechtsträgern (im Rahmen der unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe; wie zb Kindergärten) Inkrafttreten: Der Steuersatz von 13 % ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Besondere Übergangsbestimmungen für Beherbergungsumsätze und Leistungen izm Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten oder Naturparks: Der Steuersatz von 13 % ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Mai 2016 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw sich ereignen und für die eine Buchung und Anoder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, gilt noch der alte Steuersatz von 10 %. Beispiel: Für ein Theaterabonnement des Spielplans 2015/16 (September 2015 bis Juni 2016) wird eine Anzahlung am 12. August 2015 geleistet. Sämtliche Vorstellungen des Abonnements für den Spielplan 2015/16 unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

3 Ausgestaltung von Kinderbetreuungseinrichtungen als gemeinnützige Betriebe Im Bereich der Kinderbetreuung (Kindergärten, Nachmittagsbetreuung, Hort, Krabbelstuben, etc) kommt es ab 1. Jänner 2016 durch die Steuerreform 2015/2016 zu einer Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 10 % auf 13 %. Dieser Nachteil kann nur vermieden werden und somit der ermäßigte Steuersatz von 10 % auch in Zukunft beibehalten werden, wenn die Kinderbetreuung künftig durch eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt. Grundsätzlich können auch die von Gemeinden geführten Kinderbetreuungseinrichtungen als solche gemeinnützige Einrichtungen ausgestaltet werden. Damit eine Tätigkeit als gemeinnützig gilt, darf diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Die jeweilige Einrichtung hat nach ihrer Satzung (Statut) und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke zu verfolgen. Die Kinderbetreuung stellt grundsätzlich einen solchen begünstigten, gemeinnützigen Zweck dar. Ein den Kriterien der Gemeinnützigkeit entsprechendes Musterstatut wurde mittlerweile von LeitnerLeitner erstellt und befindet sich derzeit zur finalen Abstimmung beim Finanzamt Linz. Sobald eine entsprechende Erledigung des Finanzamtes vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren bzw Ihnen dieses Musterstatut bei Bedarf zur Verfügung stellen. Bei Gemeinden ergeben sich im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung folgende Fallvarianten: a) Die Gemeinde führt selbst eine Kinderbetreuungseinrichtung Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein wirtschaftlich selbstständiger, privatwirtschaftlicher Betrieb. Eine hoheitliche Tätigkeit wäre nach der aktuellen Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien nur dann gegeben, wenn die Betreuung unter der Verantwortung der Schule (zb aufgrund der Führung einer ganztägigen Schulform isd Oö PflichtschulorganisationsG) erfolgt. In sämtlichen anderen Fällen begründet die Nachmittagsbetreuung von Schülern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Werden von der Gemeinde darüber hinaus Einnahmen von mehr als EUR (zb aus Eltern-, Bastelbeiträgen, etc) netto jährlich erzielt, stellt die Einrichtung einen unternehmerisch tätigen Betrieb gewerblicher Art dar. 6 Abs 1 Z 23 UStG befreit die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen, von der Umsatzsteuer. Dementsprechend hat die Gemeinde die vereinnahmten Beiträge trotz Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, andererseits besteht aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Gemäß Art XIV BGBl 21/1995 kann jedoch für den jeweiligen Betrieb freiwillig zur Steuerpflicht gewechselt werden (sog Option zur Steuerpflicht).

4 - 4 - Wird diese Option ausgeübt, unterliegen die Leistungen der Gemeinde nach aktuell geltender Rechtslage dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und die Gemeinde hat ein Recht auf Vorsteuerabzug aus den damit in Zusammenhang stehenden Vorleistungen. Wurde von der Gemeinde in der Vergangenheit in die Steuerpflicht gewechselt oder besteht die Absicht künftig zur Steuerplicht zu optieren, kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 ab 1. Jänner 2016 zu einer Anhebung des Umsatzsteuersatzes auf 13 %. Es sollte daher in diesen Fällen unbedingt geprüft werden, ob der Betreuungsbetrieb als gemeinnützige Einrichtung ausgestaltet werden kann, damit auch in Zukunft der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung kommt. Voraussetzung für das Vorliegen einer gemeinnützigen Einrichtung ist insbesondere die Abfassung eines entsprechenden Statutes, aus dem die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes an eine begünstigte Einrichtung im Sinne der Bundesabgabenordnung klar hervorgehen. Wurde hingegen die Option zur Steuerpflicht nicht in Anspruch genommen (Einnahmen werden umsatzsteuerfrei vereinnahmt), ergeben sich durch die Steuerreform 2015/2016 keine Änderungen. Es ergibt sich in diesen Fällen für die Gemeinde daher kein Handlungsbedarf. b) Die Gemeinde vermietet bzw verpachtet eine Kinderbetreuungseinrichtung an einen Dritten, der diese betreibt Bei der Vermietung eines Gebäudes oder Verpachtung eines eingerichteten Betriebes durch die Gemeinde an einen Dritten (zb Pfarrcaritas, Betreiberverein, etc) zwecks Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung, kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 bei der Gemeinde zu keinen Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Erfolgte durch die Gemeinde daher bisher eine umsatzsteuerfreie Vermietung, kann diese auch in Zukunft beibehalten werden. Ebenso ist bei Ausübung der Option zur Steuerpflicht hinsichtlich der Vermietung (aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters oder eines sogenannten Altmietvertrages ) oder einer entgeltlichen Verpachtung eines eingerichteten Betriebes gewerblicher Art weiterhin eine umsatzsteuerpflichtige Verrechnung des Miet- bzw Pachtentgeltes zulässig. Es kommt hierbei unverändert der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Aus Sicht des Betreibers der Kinderbetreuungseinrichtung ergeben sich jedoch die gleichen Fragestellungen, wie im Fall eines Betriebes der Einrichtung durch die Gemeinde (vgl oben Pkt 2a). Das bedeutet, dass der Betreiber (zb Pfarrcaritas, OÖ Hilfswerk) die Einrichtung entweder umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig führen kann. Wird vom Betreiber zur Umsatzsteuerpflicht optiert, hat dieser ab 1. Jänner 2016 grundsätzlich 13 % Umsatzsteuer (anstelle derzeit 10 %) in Rechnung zu stellen. Die Anhebung des Steuersatzes kann vom Betreiber nur dadurch vermieden werden, indem dieser die Einrichtung als gemeinnützigen Betrieb ausgestaltet. Für die Gemeinde entsteht hingegen kein Handlungsbedarf. 3. Registrierkassenpflicht Im Zusammenhang mit der ab 1. Jänner 2016 ebenfalls in Kraft tretenden Registrierkassenund Belegerteilungspflicht wurde mittlerweile vom BMF die Barumsatzverordnung 2015 (BGBl II Nr 247/2015) veröffentlicht.

5 - 5 - Barumsätze jedes Betriebes müssen demnach ab 1. Jänner 2016 einzeln mittels elektronischem Aufzeichnungssystem (elektronische Registrierkasse) erfasst werden, sofern die jährlichen Umsätze des jeweiligen Betriebes mindestens EUR betragen und die jährlichen Barumsätze dieses Betriebes EUR übersteigen. Als Barumsatz gelten nicht nur Zahlungen mit Bargeld, sondern insbesondere auch solche mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie mit Gutscheinen. Für die Registrierkassenpflicht ist es irrelevant, in welchem Geschäftszweig der jeweilige Rechtsträger tätig ist. Aufgrund der sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen sind von dieser Neuregelung auch kleine Betriebe betroffen. Von der Registrierkassenpflicht bestehen lediglich folgende Ausnahmen: Kalte-Hände -Regelung (dh Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten), wenn der Jahresumsatz EUR nicht übersteigt (zb für Marktstände); Umsätze sog unentbehrlicher Hilfsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften sowie kleine Vereinsfeste (Organisation nur durch Vereinsmitglieder, beschränktes Verpflegungsangebot, Unterhaltungsdarbietungen durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler, Dauer max 48 Stunden pro Jahr); Onlineshops; Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze EUR 20 nicht übersteigt. Ansonsten bestehen keine Ausnahmen. Insbesondere sind keine Sonderregelungen für steuerlich relevante Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts, wie etwa Gemeinden, vorgesehen. Bei aufrechter Registrierkassenpflicht muss die Erfassung des Barumsatzes zeitgleich mit dem Verkauf erfolgen. Lediglich die von mobilen Unternehmern außerhalb des Betriebsortes erzielten Umsätze dürfen nachträglich in der Registrierkasse erfasst werden. Die Registrierkassenverpflichtung tritt in Stufen in Kraft: Ab 1. Jänner 2016 müssen alle betroffenen Betriebe eine elektronische Registrierkasse zur Erfassung der Barumsätze verwenden. Die Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung von Zahlungsbelegen (oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen) verfügen. Die Registrierkasse muss für jeden Barumsatz zumindest jene Daten speichern, die auch auf dem Beleg für den Kunden angegeben werden müssen (vgl dazu Punkt 4). Ab 1. Jänner 2017 muss die Registrierkasse zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein. Diese Sicherheitseinrichtung muss jeden Barumsatz mit einer Signatur versehen, die dem Unternehmer zugeordnet ist. Die Rechtsträger müssen zu diesem Zweck für jede Registrierkasse eine Signaturerstellungseinheit (= entsprechend konfigurierte Hard- bzw Software zur Erstellung von Signaturen isd Signaturgesetzes) von dazu qualifizierten Zertifizierungsanbietern erwerben.

6 - 6 - Diese Signaturerstellungseinheit muss über FinanzOnline beim Finanzamt registriert werden (dies ist bereits ab 1. Juli 2016 möglich). Die jeweilige Signatur muss auf den an die Kunden ausgegebenen Belegen angeführt werden. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die grundsätzliche Erfüllung der Registrierkassenpflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldstrafen von bis zu EUR geahndet werden. Ein derartiger Verstoß kann zudem zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen und damit zu einer Schätzungsbefugnis des Finanzamtes führen. Wird eine Registrierkasse verwendet, werden vorsätzliche Änderungen und Manipulationen der gespeicherten Daten durch Einsatz entsprechender Programme als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafen von bis zu EUR geahndet. Alle Ausgaben izm der Anschaffung oder Umrüstung von Registrierkassen vor dem 1. Jänner 2017 können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (keine Aktivierungspflicht). Daneben steht für die Anschaffung bzw Umrüstung von Registrierkassen vor dem 1. Jänner 2017 einmalig eine steuerfreie Prämie zu (EUR 200 pro Signaturerstellungseinheit). Die Prämie ist in der Körperschaftsteuererklärung geltend zu machen. 4. Belegerteilungspflicht Unternehmer isd Umsatzsteuergesetzes (zb Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde) müssen ab 1. Jänner 2016 für jeden einzelnen Barumsatz (einschließlich Bankomat- und Kreditkartenzahlungen) einen Beleg an ihre Kunden erteilen. Dieser Beleg muss folgende Mindestangaben enthalten: Bezeichnung des leistenden Unternehmers Fortlaufende, einmalige Belegnummer Tag der Belegausstellung Menge/ Bezeichnung der Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung Betrag der Barzahlung Ab der Verwendung einer Signaturerstellungseinheit (dh spätestens ab 1. Jänner 2017) müssen die Belege zudem folgende Angaben enthalten: Kassenidentifikationsnummer Uhrzeit der Belegausstellung Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen Inhalt des maschinenlesbaren (QR-)Codes Daneben gelten weiterhin die nach 11 UStG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der Beleg muss dem Kunden in Papierform übergeben werden oder dem Kunden unmittelbar nach erfolgter Zahlung elektronisch zur Verfügung stehen. Vorsätzliche Verstöße gegen die Erfüllung der Belegerteilungspflicht stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar und können mit Geldstrafen von bis zu EUR geahndet werden (soweit dadurch kein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird). Der Kunde ist zur Belegannahme verpflichtet und muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen, wobei Verstöße des Kunden dagegen jedoch nicht sanktioniert werden.

7 - 7 - Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind nur Unternehmer, die unter die Kalte- Hände -Regelung fallen sowie unentbehrliche Hilfsbetriebe und kleine Vereinsfeste abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften. Keine Ausnahme von der Belegerteilungspflicht besteht für Unternehmer mit Barumsätzen bis EUR oder Umsätzen des Betriebs von maximal EUR (dh für Unternehmer, für die keine Registrierkassenpflicht besteht). Für weitere Informationen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. OÖ Gemeindebund: HR Dr. Hans Gargitter e.h. Direktor LAbg. Bgm. Hans Hingsamer e.h. Präsident Leitner + Leitner: Wolfgang Lindinger e.h. Andrea Huber e.h.

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