Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Merkmalskatalog Version 2.4 vom 6. Januar 2005

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Merkmalskatalog Version 2.4 vom 6. Januar 2005"

Transkript

1 Statistique suisse Statistik Schweiz Statistica svizzera Statistica svizra Swiss Statistics Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Merkmalskatalog Version 2.4 vom 6. Januar 2005

2 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 2/56 Hinweise zur Version 2.4 Der vorliegende Merkmalskatalog wurde dem aktuellen Stand des eidg. GWR angepasst. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Version 2.3 sind im Text gelb markiert, sofern es sich nicht um redaktionelle Änderungen handelt. Die wichtigsten Anpassungen sind: Das eidg. GWR enthält keine fiktiven Gebäudeeinheiten mehr. Die Umwandlung von reinen Nicht-Wohngebäuden (z. B. landw. Ökonomiegebäude, Fabrikgebäude etc.) in Wohngebäude gilt neu als Renovation eines bestehenden Gebäudes. Das Strassenverzeichnis ist nach Gemeinden und neu nach sechsstelligen Postleitzahlen gegliedert. Die Definitionen der Wohnungen und Wohnungsnummern wurden an die Vorgaben der Reigsterharmonisierung angepasst. Einfamilienhäuser und Notunterkünfte wurden aus der Codeliste der Stockwerke gestrichen. Ebenfalls dem aktuellen Stand des eidg. GWR angepasst wurden die Vorgaben zur Vollständigkeit der Merkmale. Generell angepasst wurden die Erläuterungen zum Strassenverzeichnis sowie zum Gemeindeund Postleitzahlenverzeichnis.

3 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 3/56 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Konzeptionelles Datenmodell des Registerinhaltes des GEBÄUDES Definition des GEBÄUDES Grundgesamtheit der GEBÄUDE Merkmale der GEBÄUDE im Überblick Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen des GEBÄUDEEINGANGS Definition des GEBÄUDEEINGANGS Merkmale des GEBÄUDEEINGANGES im Überblick Die Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Einzelnen der WOHNUNG Definition der WOHNUNG Merkmale der WOHNUNGEN im Überblick Die Merkmale der WOHNUNGEN im Einzelnen der Nomenklaturen Das Strassenverzeichnis Das Gemeindeverzeichnis Das Postleitzahlenverzeichnis Verwendung und Weitergabe der Daten...52 Index der Begriffe...53 Anhang: Erfasste Merkmale nach Gebäudekategorie...56

4 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 4/56 Vorbemerkung Mit dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) ist ein gesamtschweizerisches Identifikationssystem für Gebäude und Wohnungen geschaffen worden. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das eidg. GWR in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden. Das eidg. GWR erlaubt Verwaltungsstellen der Kantone und Gemeinden den Zugriff auf die Daten ihres Gebietes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Bund, Kantone und Gemeinden sowie Private können das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nutzen. Die eidg. Gebäudeidentifikatoren sowie die Gemeindezugehörigkeit und die Adresse der Gebäude sind im Übrigen auch privaten Interessenten zugänglich. Die Datenersterhebung für das eidg. GWR wurde mit den Daten der Gebäude- und Wohnungserhebung der Volkszählung 2000 (VZ2000) realisiert; die Datennachführung erfolgt seit dem Jahr 2001 koordiniert mit der jährlichen Bau- und Wohnbaustatistik des BFS. Der vorliegende Merkmalskatalog gibt einen Überblick über den Aufbau und Inhalt des eidg. GWR. Er richtet sich an interessierte Verwaltungsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie an private Softwareanbieter und andere Interessenten. Weitere Informationen zum eidg. GWR sind im Internet verfügbar unter Hier kann auch der Merkmalskatalog herunter geladen oder bei der unten genannten Stelle bezogen werden. Anregungen, Hinweise, Kommentare etc. zum Merkmalskatalog oder zum eidg. GWR allgemein sind jederzeit erwünscht. Für Fragen und Auskünfte steht das Bundesamt für Statistik zur Verfügung: Sektion Gebäude und Wohnungen Tel / baustatistik@bfs.admin.ch

5 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 5/56 1 Konzeptionelles Datenmodell «Ein Datenmodell ist ein Formalismus (Graphik oder Sprache) zur Abbildung eines Ausschnittes der realen Welt in ein Schema.» 1 Das konzeptionelle Datenmodell des eidg. GWR beschreibt die Grundstruktur, in welcher die Gebäude- und Wohnungsdaten des eidg. GWR erfasst und verwaltet werden. Das konzeptionelle Datenmodell besteht aus einzelnen Objekten (z.b. GEBÄUDE, WOHNUNGEN etc.), zu denen jeweils eine Anzahl von Merkmalen erhoben und nachgeführt werden (z.b. «Baujahr», «Anzahl Zimmer» etc.). Die einzelnen Objekte weisen bestimmte Abhängigkeiten auf (z.b. GEBÄUDE enthält WOHNUNGEN <-> WOHNUNG befindet sich in einem GEBÄUDE). Die Objekte (Entitäten bzw. Verzeichnisse) des eidg. GWR sowie ihre Beziehungen sind in Abbildung 1 grafisch dargestellt und können wie folgt beschrieben werden: Entität GEBÄUDE Das GEBÄUDE liegt immer in einer GEMEINDE gemäss Gemeindeverzeichnis. Das GEBÄUDE hat keinen, einen oder mehrere EINGÄNGE (Adressen). 2 Das GEBÄUDE enthält entweder keine, eine oder mehrere WOHNUNGEN. Entität GEBÄUDEEINGANG Der GEBÄUDEEINGANG gehört immer zu einem GEBÄUDE. Der GEBÄUDEEINGANG liegt immer an einer STRASSE gemäss Strassenverzeichnis. Der GEBÄUDEEINGANG befindet sich immer in einem Ort mit eigener POSTLEITZAHL. Entität WOHNUNG Die WOHNUNG gehört immer zu einem GEBÄUDE. STRASSENVERZEICHNIS Die STRASSE liegt immer in einer GEMEINDE gemäss Gemeindeverzeichnis. Die STRASSE gehört immer zu einer POSTLEITZAHL gemäss Postleitzahlenverzeichnis. An der STRASSE befinden sich kein, ein oder mehrere GEBÄUDEEINGÄNGE. POSTLEITZAHLENVERZEICHNIS Die POSTLEITZAHL bezieht sich auf einen oder mehrere GEBÄUDEEINGÄNGE. Die POSTLEITZAHL bezieht sich auf eine oder mehrere STRASSEN. GEMEINDEVERZEICHNIS Die GEMEINDE umfasst ein oder mehrere GEBÄUDE. Die GEMEINDE ist unterteilt in eine oder mehrere STRASSEN. 1 2 HERMES Führung und Abwicklung von Informatikprojekten; Bern, Mai 1995 Ein oder mehrere Eingänge (Adressen) sind obligatorisch für alle Gebäude ausser für Notunterkünfte und Sonderbauten

6 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 6/56 Abbildung 1: Konzeptionelles Datenmodell des eidg. GWR Gemeinde BFS-Gemeindenummer 1 m Strasse ESTRID (7/n) ESTRSX (1/n) m Gemeindename Bezirk/Kanton Hauptsprache Gde-Rechteck 1 m BFS-Gemeindenummer PLZ / Ort Strassenbezeichnung Indexzeichen Geometrie Nummerierung 1 mc Gebäude Wohnung EGID (9/n) EWID (3/n) mc 1 EGID (9/n) BFS-Gemeindenummer Parzellennummer Amtl. Gebäudenummer Name des Gebäudes X-/Y-Koordinaten Div. Sachdaten 1 mc Gebäudeeingang EGID (9/n) EDID (2/n) Strasse Eingangsnummer PLZ /Ort Amtl. Adresscode Amtl. Wohnungsnummer Stockwerk Eingangsnummer Lage auf dem Stockwerk Div. Sachdaten Amtl. Baudossiernummer Kontaktperson m c m 1 Postleitzahl Legende Entität Verzeichnis Kontaktperson 6-stellige Postleitzahl PLZ-Kategorie Postleitzahl PLZ-Zusatzziffer Ortsname 1 SCHLÜSSELVARIABLE (Key) Beziehungen 1 = ein c = kein oder ein m = ein oder mehrere mc = kein, ein oder mehrere Version vom /Ge

7 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 7/56 In der Entität KONTAKTPERSON können verschiedene Angaben über diejenigen Stellen geführt werden, die für statistische oder administrative Auskünfte zu einem Gebäude zuständig sind (d.h. Liegenschaftsverwaltung oder EigentümerIn). Zurzeit sind diese Angaben im eidg. GWR nicht verfügbar. Eine Integration der Angaben zur KONTAKTPERSON ist im Hinblick auf eine obligatorische Registerharmonisierung vorgesehen. Die Angaben zu Kontaktpersonen werden im vorliegenden Merkmalskatalog nicht beschrieben. Die Auswahl der Merkmale des eidg. GWR stützt sich auf die Bestimmungen der GWR-VO 3 ab. Im vorliegenden Merkmalskatalog werden nur Merkmale beschrieben, welche nach den Bestimmungen der GWR-VO an Dritte weitergegeben werden dürfen; Hilfsmerkmale, welche ausschliesslich BFS-internen Zwecken dienen, sind nicht erwähnt. Zur Verwendung und Weitergabe von Daten aus dem eidg. GWR: Siehe Kapitel 4, Seite SR : Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (Stand am 13. Juli 2004)

8 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 8/56 2 des Registerinhaltes 2.1 des GEBÄUDES Definition des GEBÄUDES Im Sinne der Verordnung vom 30. Mai 2000 über das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister ist das Gebäude im eidg. GWR wie folgt definiert: Als Gebäude im Sinne des eidg. GWR gilt jedes auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauwerk, das Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sports dient. Bei Doppel-, Reihen- und Terrassenhäusern zählt jeder Gebäudeteil als selbständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von aussen und eine Brandmauer zwischen den Gebäudeteilen besteht. Für freistehende Bauwerke deckt sich die Gebäudedefinition des eidg. GWR mit dem Gebäudebegriff der amtlichen Vermessung. Zusammengebaute Gebäude werden entsprechend den Bedürfnissen der Statistik und in Übereinstimmung mit internationalen Normen und Empfehlungen (Eurostat 4, UNO u. a.) nach dem so genannten Brandmauerkriterium unterteilt. Das Brandmauerkriterium gewährleistet eine einheitliche Differenzierung der Gebäude nach ausschliesslich baulichen Kriterien. Dabei ist zu beachten, dass der mit Hilfe des Brandmauerkriteriums erhobene Gebäudebestand weitgehend, aber nicht vollständig identisch ist mit einem nach Parzellengrenzen (amtliche Vermessung) oder nach Gebäudeadressen (Post) erhobenen Gebäudebestand Grundgesamtheit der GEBÄUDE Gebäude mit Wohnnutzung sind im eidg. GWR vollständig erhoben und werden jährlich nachgeführt. Sie umfassen reine Wohngebäude (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser), hauptsächlich Wohnzwecken dienende Gebäude (z.b. Wohnhäuser mit Gewerbe, Bauernhäuser u. dgl.) sowie hauptsächlich anderen als Wohnzwecken dienende Gebäude (z.b. Verwaltungsgebäude, Schulhäuser u. dgl. mit Abwartwohnung, aber auch Hotels, Spitäler, Heime etc.). Gebäude ohne Wohnnutzung sind nur nach Bedarf bzw. Verfügbarkeit entsprechender Angaben und ohne Anspruch auf Vollständigkeit im eidg. GWR erfasst. Mobile oder provisorische Unterkünfte (z.b. Wohnwagen, Baracken, Verkaufsstände u. dgl.) werden als so genannte Notunterkünfte im eidg. GWR erhoben, falls sie dauernd bewohnt sind oder als Arbeitsstätte im statistischen Sinne dienen. Als Sonderbauten können Bauwerke ohne geschlossene Bauhülle (z.b. offene Hallen, Parkhäuser, Schöpfe u. dgl.) im eidg. GWR geführt werden, soweit sie nicht eindeutig dem Tiefbau zuzuordnen sind. Sowohl Notunterkünfte als auch Sonderbauten genügen der Gebäudedefinition des eidg. GWR nicht. Für diese Bauten wird nur ein Teil der Gebäude- und 4 <A building is a fixed construction destined for residential or non-residential purposes, comprising one or more rooms, being covered by a roof and generally being enclosed with external walls or dividing walls. [...] >; zitiert nach Methodological Handbook for Harmonisation of Short Term Statistics; EUROSTAT, Juni 1995

9 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 9/56 Wohnungsmerkmale erhoben (siehe Übersicht im Anhang, Seite 56); sie unterliegen daher nicht den gleichen Plausibilitätsregeln wie die Gebäude im Sinne des eidg. GWR. Im Übrigen umfasst das eidg. GWR auch projektierte bzw. sich im Bau befindende Gebäude, soweit diese bereits vor der Fertigstellung dem BFS gemeldet werden, sowie seit dem Jahre 2000 abgebrochene Gebäude. Die Unterteilung der Grundgesamtheit der Gebäude im eidg. GWR erfolgt durch die Merkmale «Gebäudestatus» bzw. «Gebäudekategorie» Merkmale der GEBÄUDE im Überblick Alle im eidg. GWR erfassten Gebäude sind durch einen neunstelligen numerischen Gebäudeidentifikator (EGID) gesamtschweizerisch eindeutig identifiziert ( Seite 10). Zur Identifikation und Lokalisation sowie als Sachdaten der Gebäude werden im eidg. GWR folgende Angaben erhoben (ohne Gebäudeadresse; siehe unter GEBÄUDEEINGANG, Seite 32ff): Bezeichnung des Merkmals Seite BFS-Gemeindenummer (GGDENR)...11 Grundbuchkreisnummer (GGBKR)...12 Parzellennummer (GPARZ)...12 Amtliche Gebäudenummer (GEBNR)...13 Name des Gebäudes (GBEZ)...14 X-/Y-Koordinaten (GKODX/GKODY)...15 Lokalcode 1 4 (GLOC1 4)...16 Gebäudestatus (GSTAT)...17 Gebäudekategorie (GKAT)...18 Gebäudeklasse (GKLAS)...19 Baujahr (GBAUJ)...20 Bauperiode (GBAUP)...21 Renovationsjahr (GRENJ)...22 Renovationsperiode (GRENP)...23 Abbruchjahr (GABBJ)...24 Gebäudefläche (GAREA)...25 Anzahl Geschosse (GASTW)...26 Anzahl separate Wohnräume (GAZZI)...27 Heizungsart (GHEIZ)...28 Energieträger der Heizung (GENHZ)...29 Warmwasserversorgung (GWWV)...30 Energieträger für Warmwasser (GENWW)...31 Die meisten Merkmale sind obligatorisch bzw. deren Angaben werden für alle erfassten Gebäude periodisch aktualisiert und vervollständigt. Einzelne Merkmale sind dagegen fakultativ und werden nur erhoben soweit die betreffenden Angaben bekannt bzw. verfügbar sind (siehe Übersicht im Anhang, Seite 56).

10 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 10/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen Eidgenössischer Gebäudeidentifikator EGID Identifikationsnummer des Gebäudes im eidg. GWR. Der EGID ist eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Gebäude. Er wird pro Gebäude unabhängig der Gemeindezugehörigkeit vergeben und bleibt bei allen Veränderungen wie Gemeindefusionen, Eigentümerwechsel, Umbauten etc. unverändert. Der EGID ist einmalig, d.h. bei Abbruch eines Gebäudes wird das Gebäude aus dem aktiven Datenbestand gelöscht. Die Identifikationsnummer bleibt im eidg. GWR gespeichert und kann kein zweites Mal vergeben werden. Entsteht am Standort eines Abbruches ein Neubau, erhält dieses Gebäude einen neuen EGID, auch wenn der Neubau die gleiche Adresse behält wie das abgebrochene Gebäude. 9 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: '999 gemäss definierten Tranchen Duplikate nicht zulässig Alle Angaben gültig gemäss. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS). Vergabe durch das BFS oder anerkannte kantonale bzw. kommunale GWR.

11 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 11/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) BFS-Gemeindenummer GGDENR Nummer der politischen Gemeinde gemäss amtlichem Gemeindeverzeichnis der Schweiz. Die BFS-Gemeindenummer ordnet die Gebäude einer politischen Gemeinde zu. Diese Zuordnung ist notwendig, um u. a. Parzellennummern und amtliche Gebäudenummern eindeutig identifizieren zu können. Die BFS-Gemeindenummer dient zudem als Schlüsselmerkmal zum GEMEINDEVERZEICHNIS und zum STRASSENVERZEICHNIS. Änderungen in der Gemeindestruktur (Gemeindefusionen und trennungen) führen dazu, dass die BFS-Gemeindenummer eines Gebäudes ändert. Die BFS-Gemeindenummer wird jährlich dem Stand des GEMEINDEVERZEICHNISSES vom 1. Januar des entsprechenden Jahres angepasst. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: BFS-Nummer im GEMEINDEVERZEICHNIS enthalten Alle Angaben gültig gemäss Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung

12 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 12/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Grundbuchkreisnummer Parzellennummer GGBKR GPARZ Identifikationsnummer der Liegenschaft gemäss amtlicher Vermessung. Massgebend für die Angabe der Parzellennummer ist die Grundstücknummerierung für Liegenschaften gemäss Grunddatensatz der amtlichen Vermessung. Allfällige von der amtlichen Vermessung abweichende Liegenschaftsnummern des Grundbuches werden nicht erfasst. Grundstücknummern der amtlichen Vermessung, welche selbständige und dauernde Rechte bezeichnen, werden im eidg. GWR nicht berücksichtigt mit Ausnahme so genannter Baurechtsnummern; diese können anstelle der Liegenschaftsnummern mit vorangestellter Bezeichnung «BR» im eidg. GWR erfasst werden. In gewissen Gemeinden ist das Gemeindegebiet in einzelne Grundbuchkreise unterteilt (z.b. die Städte Winterthur, Bern, Thun sowie fusionierte Gemeinden u. a.). In diesen Gemeinden muss ergänzend zur Parzellennummer auch die Angabe des entsprechenden Grundstückkreises erfasst werden. In den übrigen Gemeinden genügt die Angabe der Parzellennummer zur Identifikation eines Grundstückes innerhalb der Gemeinde. Im eidg. GWR werden nur Parzellennummern für bebaute Liegenschaften erfasst. GGBKR: 4 Stellen Numerisch Obligatorisch, wenn GPARZ leer Zulässige Werte: Defaultwert = 0 GPARZ: 8 Stellen Alphanumerisch Obligatorisch Linksbündige Null (0) in Zeichenfolge nicht zulässig. Duplikate auch in Kombination GGBKR + GPARZ zulässig Alle Angaben gültig gemäss Angabe des Grundbuchkreises ist für alle Parzellennummern in Gemeinden mit mehreren Grundbuchkreisen erforderlich. Alphanumerische Parzellennummern sind zu verifizieren. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Datenbestand der kantonalen und kommunalen Vermessungsämter

13 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 13/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Amtliche Gebäudenummer GEBNR Durch Verwaltungsstelle in Gemeinde oder Kanton vergebene Gebäudenummer. Bei Verwendung von bestehenden Nummerierungen, z.b. Versicherungsnummern, können mehrere zusammengebaute Gebäude die gleiche amtliche Gebäudenummer tragen. Die amtliche Gebäudenummer ist deshalb bezogen auf die Gebäudedefinition des eidg. GWR nicht immer eindeutig. Nicht alle Kantone bzw. Gemeinden kennen eine eigene Gebäudenummerierung. 12 Stellen Alphanumerisch Fakultativ Linksbündige Null (0) in Zeichenfolge nicht zulässig Grossbuchstaben nicht zulässig Alle Angaben gültig gemäss Gleiche amtliche Gebäudenummern für Gebäude, welche sich im gleichen Grundbuchkreis auf verschiedenen Parzellen einer Gemeinde befinden, sind zu verifizieren. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Verwaltungsregister in Gemeinden bzw. Kantonen

14 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 14/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Name des Gebäudes GBEZ Kommentar zur Bezeichnung des Gebäudes. Der Name des Gebäudes enthält Angaben wie z.b. Personalhaus, Chalet Silberdistel, Pfarrhaus, Turnhalle Ost etc.. Verwendet werden nur Bezeichnungen von dauerndem Charakter, welche sich auf das ganze Gebäude beziehen, also keine Firmennamen u. dgl.. Der Name des Gebäudes ist vor allem in Tourismusgebieten zur Erkennung von Ferienhäusern von Bedeutung (Chaletnamen anstelle von Strassennamen und Hausnummern). In grösseren Anlagen dient sie der Unterscheidung von einzelnen Bauten. 40 Stellen Alphanumerisch Fakultativ Zulässige Werte: Leer oder mindestens 3 Buchstaben Alle Angaben gültig gemäss Der Name des Gebäudes ist für Notunterkünfte ohne Angaben zum GEBÄUDEEINGANG (Adresse) und für Sonderbauten erforderlich. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung

15 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 15/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) X-Koordinate (Ost-West) Y-Koordinate (Nord-Süd) GKODX GKODY Lokalisierung des Gebäudes in Landeskoordinaten. Als geographischer Referenzpunkt gilt im Prinzip die Grundrissmitte der Gebäude. Bei besonderen Grundrissformen (Winkel, U-Form u. dgl.) wird jedoch darauf geachtet, dass der Referenzpunkt in jedem Fall innerhalb der Grundrissfläche liegt. Werden die X-/Y-Koordinaten aus dem Datenbestand der Amtlichen Vermessung (AV93) übernommen, gilt die Position der Gebäudenummer im numerischen Grundbuchplan als geographischer Referenzpunkt für das betreffende Gebäude. Je 6 Stellen Numerisch Obligatorisch Zulässige Werte: (GKODX) (GKODY) Duplikate auch in Kombination GKODX + GKODY zulässig Alle Angaben gültig gemäss und immer als Wertepaar erfasst Alle Gebäudekoordinaten mit Meterauflösung liegen innerhalb des Gebäudegrundrisses. Gebäudekoordinaten, die ausserhalb der digitalen Gemeindegrenzen im Massstab 1: 25'000 liegen, sind zu verifizieren. Gebäudekoordinaten einzelner Gebäude, die näher als fünf Meter zusammenliegen, sind zu verifizieren. Hinweis: Die Überprüfung der Gebäudekoordinaten erfolgt mit Unterstützung eines geographischen Informationssystems (GIS). Geokodierung der Volkszählungen und Betriebszählungen (GK-Datenbank des BFS) Datenbestand der kantonalen und kommunalen Vermessungsämter

16 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 16/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Lokalcodes GLOC1 / GLOC2 / GLOC3 / GLOC4 Lokalisierung des Gebäudes in infrakommunalen Gebietseinheiten. Unter infrakommunalen Gebietseinheiten können statistische Zonen, Quartiere, Zählkreise etc. verstanden werden. Diese Angaben sind im eidg. GWR erfasst, soweit die entsprechenden Daten von den interessierten kantonalen oder kommunalen Stellen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Es können maximal vier verschiedene infrakommunale Gebietseinheiten in das eidg. GWR eingespiesen werden. Verfügt die Gemeinde über eine offizielle Zählkreiseinteilung für die Volkszählungen und andere statistische Erhebungen, so kann diese als «Lokalcode» erfasst werden. Je 8 Stellen Alphanumerisch Fakultativ Linksbündige Null (0) in Zeichenfolge nicht zulässig Alle Angaben gültig gemäss Die Verantwortung für den Inhalt dieser Merkmale obliegt den Gemeinden bzw. Kantonen. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Gemäss Vereinbarung mit interessierten kantonalen oder kommunalen Stellen

17 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 17/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Gebäudestatus GSTAT Angabe zum aktuellen Zustand des Gebäudes. Im eidg. GWR sind nicht nur bestehende Gebäude erfasst, sondern auch abgebrochene Gebäude (ab 2001 bzw. aus VZ1990, BZ95/96 und BZ1998) sowie im Rahmen der mit der Bau- und Wohnbaustatistik koordinierten Datenerhebung projektierte bzw. sich im Bau befindende Gebäude. Im eidg. GWR wird deshalb zwischen folgenden Gebäudestati unterschieden: Gebäudestatus Code eidg. GWR Gebäude projektiert 1001 Gebäude im Bau 1003 Gebäude bestehend 1004 Gebäude abgebrochen 1007 Anerkannte kantonale oder städtische GWR können falsch oder mehrfach erfasste Gebäude mit dem Status = 1009 (Gebäude annulliert/ ungültig) markieren. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Alle Gebäude mit Angaben zum Merkmal «Bauperiode» (bzw. «Baujahr») und/oder zum Merkmal «Renovationsperiode» (bzw. «Renovationsjahr») sind entweder bestehend oder abgebrochen. Alle Gebäude mit Angaben zum Merkmal «Abbruchjahr» sind abgebrochen. Für Notunterkünfte sind nur die Stati "Gebäude bestehend" zulässig. Gebäudeadressverzeichnis der VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung

18 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 18/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Gebäudekategorie GKAT Einteilung der Gebäude entsprechend deren Zweckbestimmung. Die im eidg. GWR erfassten Gebäude werden in folgende Kategorien unterteilt: Gebäudekategorie Code eidg. GWR Notunterkunft (Wohnwagen, Baracken u. dgl.) 1010 Wohngebäude (Wohnnutzung vorwiegend) Reine Wohngebäude (Wohnnutzung ausschliesslich) Einfamilienhaus 1021 Mehrfamilienhaus 1025 Wohngebäude mit Nebennutzung 1030 Andere Gebäude (Wohnnutzung nebensächlich) Nicht-Wohngebäude mit Wohnnutzung 1040 Nicht-Wohngebäude ohne Wohnnutzung 1060 Sonderbau (Bauwerke ausserhalb der Gebäudedefinition) Stellen Numerisch Obligatorisch Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Alle bestehenden Gebäude mit Wohnnutzung haben mindestens eine Wohnung; alle bestehenden Gebäude ohne Wohnnutzung haben keine Wohnung. Bestehende reine Wohngebäude und Notunterkünfte mit mehr als einem Gebäudeeingang sind zu verifizieren. Alle bestehenden Einfamilienhäuser haben genau eine Wohnung; alle bestehenden Mehrfamilienhäuser haben mehr als eine Wohnung. Notunterkünfte mit mehr als einer Wohnung sind zu verifizieren. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung

19 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 19/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Gebäudeklasse GKLAS Einteilung der Gebäude nach EUROSTAT-Klassifikation. Die heute gültige EUROSTAT-Klassifikation *) unterteilt sämtliche Bauwerke in 2 Sektionen (Gebäude/Tiefbau) 6 Divisionen (2/4) 20 Gruppen (10/10) 46 Klassen (21/25) Soweit aufgrund der verfügbaren Informationen möglich, sollen die Gebäude im eidg. GWR zur grösseren Detaillierung des Merkmals «Gebäudekategorie» nach den EUROSTAT-Kriterien klassiert werden. Eine vollständige Klassierung aller Gebäude namentlich im Bereich der Nicht-Wohngebäude ist allerdings zurzeit nicht möglich. *) Classification of Types of Constructions, EUROSTAT, Mai Stellen Numerisch Fakultativ Zulässige Werte: gemäss EUROSTAT-Klassifikation Alle Angaben gültig gemäss Interpretiert aus Angaben der GK-Datenbank des BFS Interpretiert aus Angaben der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS

20 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 20/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Baujahr GBAUJ Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Massgebend bei Gebäuden mit mehrjähriger Bauzeit ist nicht das Jahr der Baubewilligung, des Verkaufs oder des Nutzungsbeginns, sondern das Jahr der tatsächlichen Fertigstellung des Neubaus. Die Umwandlung von reinen Nicht-Wohngebäuden (z.b. landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Fabrikgebäude etc.) in Wohngebäude (Wohnnutzung vorwiegend) gilt als Renovation; das Jahr der Fertigstellung der Umwandlung wird als Renovationsjahr für das umgewandelte Gebäude erfasst. Gebäude mit Baujahr 1919 und älter sind im eidg. GWR generell mit Baujahr = 1919 erfasst. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: 1919 aktuelles Jahr Alle Angaben gültig gemäss Das Baujahr stimmt mit der Bauperiode überein. Register der kantonalen Gebäudeversicherungen, Steuerverwaltungen (Liegenschaftsschätzungen) u. a. soweit verfügbar Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

21 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 21/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Bauperiode GBAUP Periode der Fertigstellung des Gebäudes. Die Einteilung der Bauperioden folgt bis und mit Baujahr 1980 den Vorgaben aus der Gebäudeund Wohnungserhebung VZ2000. Ab Baujahr 1981 werden fünfjährige Bauperioden ausgeschieden (bis maximal Baujahr 2015). Dies ergibt für das eidg. GWR folgende Einteilung der Bauperioden: Bauperiode Code eidg. GWR Periode vor Periode von 1919 bis Periode von 1946 bis Periode von 1961 bis Periode von 1971 bis Periode von 1981 bis Periode von 1986 bis Periode von 1991 bis Periode von 1996 bis Periode von 2001 bis Periode von 2006 bis Periode von 2011 bis Periode nach Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000; teilw. kombiniert mit Angaben aus der Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) VZ1990 Wird automatisch aus dem Merkmal «Baujahr» generiert. * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

22 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 22/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Renovationsjahr GRENJ Jahr der (letzten) Wert vermehrenden Renovation des Gebäudes. In Analogie zum Baujahr ist das Jahr der Fertigstellung der Renovationsarbeiten massgebend. Erfasst werden Renovationen, Umbauten, Erweiterungen oder Aufstockungen, welche einer Baubewilligungspflicht unterstehen und über übliche Unterhaltsarbeiten hinausgehen. Änderungen der Gebäudefläche, der Anzahl Geschosse, der Anzahl Wohnungen oder der Anzahl Zimmer in einer Wohnung werden immer als Wert vermehrende Renovation des Gebäudes interpretiert. Die Umwandlung von reinen Nicht-Wohngebäuden (z.b. landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Fabrikgebäude etc.) in Wohngebäude (Wohnnutzung vorwiegend) gilt ebenfalls als Renovation eines bestehenden Gebäudes. Das umgenutzte Gebäude wird mit seinem ursprünglichen Baujahr erfasst und das Jahr der Umwandlung zum Wohngebäude als Renovationsjahr ergänzt. Wertvermehrende Renovationen einzelner Wohnungen eines Gebäudes werden ebenfalls als Renovation des Gebäudes erfasst. Es werden nur Renovationen ab dem Jahr 2001 berücksichtigt. Bei mehreren aufeinander folgenden Renovationen wird nur die jeweils letzte erfasst. 4 Stellen Numerisch Fakultativ Zulässige Werte: 2001 aktuelles Jahr Alle Angaben gültig gemäss Das Renovationsjahr stimmt mit der Renovationsperiode überein. Keine Ersterfassung vorgesehen Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung

23 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 23/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Renovationsperiode GRENP Periode der (letzten) Wert vermehrenden Renovation des Gebäudes. Es werden nur Renovationen ab 1961 berücksichtigt. Sind seit 1961 mehrere Wert vermehrende Renovationen ausgeführt worden, ist nur die jeweils letzte Renovation erfasst. Bis und mit Renovationsjahr 1980 werden zehnjährige Renovationsperioden ausgeschieden. Ab Renovationsjahr 1981 werden fünfjährige Renovationsperioden ausgeschieden (bis maximal Renovationsjahr 2015). Dies ergibt für das eidg. GWR folgende Einteilung der Renovationsperioden: Renovationsperiode Code eidg. GWR Periode von 1961 bis Periode von 1971 bis Periode von 1981 bis Periode von 1986 bis Periode von 1991 bis Periode von 1996 bis Periode von 2001 bis Periode von 2006 bis Periode von 2011 bis Periode nach Stellen Numerisch Fakultativ Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Renovationsperiode liegt nie vor der Bauperiode; gleiche Bau- und Renovationsperioden sind zu verifizieren. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000; teilw. kombiniert mit Angaben aus der Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) VZ1990 Wird automatisch aus dem Merkmal «Renovationsjahr» generiert.

24 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 24/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Abbruchjahr GABBJ Jahr des erfolgten Abbruchs. Massgebend ist nicht das Jahr der Nutzungsaufgabe oder der Abbruchbewilligung, sondern das Jahr des tatsächlich durchgeführten Abbruches. Die Umwandlung von reinen Nicht-Wohngebäuden (z. B. landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Fabrikgebäude, etc.) in Wohngebäude (Wohnnutzung vorwiegend) gilt nicht als Abbruch mit Neubau, sondern als Renovation des bestehenden Gebäudes. Abbrüche vor 2000 sind im eidg. GWR generell mit Abbruchjahr = 1999 erfasst. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: aktuelles Jahr Alle Angaben gültig gemäss Abbruchjahr liegt nie vor der Bauperiode bzw. vor der Renovationsperiode; Abbruchjahr innerhalb der Bauperiode bzw. innerhalb der Renovationsperiode ist zu verifizieren. Gebäudeadressverzeichnis der VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

25 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 25/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Gebäudefläche GAREA Fläche des Gebäudes in Quadratmetern. Unter Gebäudefläche ist die Fläche des Gebäudegrundrisses am Boden zu verstehen, nicht die gesamte Fläche aller Wohnungen eines Gebäudes. Grundsätzlich sind als Gebäudefläche im eidg. GWR die Werte der amtlichen Vermessung erfasst. Sind diese Werte (noch) nicht verfügbar, sind Schätzwerte z.b. aus Baugesuchen zugelassen. Für reine Wohngebäude werden auch Näherungswerte aus den Wohnungsmerkmalen «Stockwerk» und «Wohnungsfläche» verwendet. 5 Stellen Numerisch Fakultativ Zulässige Werte: 1 99'999, kein Nullwert Alle Angaben gültig gemäss Gebäudeflächen von weniger als 20 m 2 sind für Gebäude ohne Wohnnutzung nicht zulässig. Gebäudeflächen von weniger als 10 m 2 sind für Gebäude mit Wohnnutzung zu verifizieren (ohne Notunterkünfte und Sonderbauten). Gebäudeflächen von mehr als 600 m 2 für Gebäude mit Wohnnutzung, bzw. von mehr als 1'000 m 2 für andere Gebäude, sind zu verifizieren (ohne Notunterkünfte und Sonderbauten). Berechnete Näherungswerte aus der Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) VZ2000 Datenbestand der kantonalen und kommunalen Vermessungsämter

26 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 26/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Anzahl Geschosse GASTW Anzahl Geschosse inkl. Parterre. Dach- und Untergeschosse sind nur mitgezählt, sofern sie mindestens teilweise für Wohnzwecke vorgesehen sind. Nicht mitzuzählen sind Kellergeschosse. 2 Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: 1 59, kein Nullwert Alle Angaben gültig gemäss Mehr als 3 Geschosse für Einfamilienhäuser bzw. mehr als 20 Geschosse für übrige Gebäude sind zu verifizieren. Anzahl Geschosse grösser als Anzahl Wohnungen ist für fertiggestellte Mehrfamilienhäuser zu verifizieren. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

27 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 27/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Anzahl separate Wohnräume GAZZI Anzahl Wohnräume ausserhalb der Wohnungen. Als separate Wohnräume eines Gebäudes werden bewohnte Zimmer bezeichnet, welche sich ausserhalb der Wohnungen befinden und keine direkte Verbindung zu einer Wohnung haben. Diese Wohnräume werden ergänzend zu den Wohnungen des Gebäudes genutzt, ohne einer bestimmten Wohnung zugeordnet zu sein. Dazu gehören insbesondere Mansarden u. dgl.. Nicht als separate Wohnräume gelten Zimmer innerhalb einer Wohnung, welche einer haushaltsfremden Drittperson untervermietet sind. 2 Stellen Numerisch Fakultativ Zulässige Werte: 0 99 Alle Angaben gültig gemäss Mehr als 10 separate Wohnräume pro Gebäude bzw. mehr als 3 separate Wohnräume pro Wohnung (im Mittel) sind zu verifizieren. Separate Wohnräume in Gebäuden ohne Wohnnutzung sind nicht zulässig. Berechnet aus Angaben der Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung

28 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 28/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Heizungsart GHEIZ Bezeichnung des Heizsystems. Im eidg. GWR wird zwischen folgenden Heizungsarten unterschieden: Heizungsart Code eidg. GWR Keine Heizung 7100 Einzelofenheizung 7101 Etagenheizung 7102 Zentralheizung für das Gebäude 7103 Zentralheizung für mehrere Gebäude 7104 Öffentliche Fernwärmeversorgung 7105 Andere Heizungsart 7109 Sind in einem Gebäude verschiedene Heizungsarten für die Heizung im Einsatz, beziehen sich die Angaben auf die überwiegende Heizungsart. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Die Angabe "Keine Heizung" bzw. "Öffentliche Fernwärmeversorgung" muss mit der Angabe "Kein Energieträger" bzw. "Fernwärme" beim Energieträger übereinstimmen. Die Angabe "Keine Heizung" für Gebäude mit Wohnnutzung (ohne Notunterkünfte) ist zu verifizieren. Einzelofenheizungen für Wohngebäude ab Bau- bzw. Renovationsperiode 1961 sind zu verifizieren. Etagenheizungen in Einfamilienhäusern sind nicht zulässig. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

29 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 29/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Energieträger der Heizung GENHZ Energieträger des Heizungssystems. Im eidg. GWR wird zwischen folgenden Energieträgern unterschieden: Energieträger Code eidg. GWR Kein Energieträger 7200 Heizöl 7201 Kohle 7202 Gas 7203 Elektrizität 7204 Holz 7205 Wärmepumpe 7206 Sonnenkollektor 7207 Fernwärme 7208 Andere Energieträger 7209 Unter Fernwärme ist die Lieferung von Heisswasser oder Dampf aus einem Fernheizkraftwerk zu verstehen; der Energieträger des Fernheizkraftwerkes wird nicht erhoben. Werden in einem Gebäude für die Heizung verschiedene Energieträger verwendet, beziehen sich die Angaben auf den überwiegenden Energieträger. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Die Angabe "Kein Energieträger" bzw. "Fernwärme" muss mit der Angabe "Keine Heizung" bzw. "Öffentliche Fernwärmeversorgung" bei der Heizungsart übereinstimmen. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

30 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 30/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Warmwasserversorgung GWWV Zentrale Warmwasserversorgung oder Einzelboiler (ja/nein). Ein Gebäude verfügt gemäss eidg. GWR über eine Warmwasserversorgung, wenn die Mehrheit der Wohnungen eine Warmwasserversorgung besitzen. 1 Stelle Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: 1 (=ja) oder 2 (=nein) Alle Angaben gültig gemäss Die Angabe "Keine Warmwasserversorgung" ist für Gebäude mit Wohnnutzung (ohne Notunterkünfte) ab Bau- bzw. Renovationsperiode 1961, für Gebäude mit Heizung sowie für Gebäude mit Küchen oder Kochnischen zu verifizieren. Für Gebäude ohne Warmwasserversorgung ist beim Energieträger die Angabe "Kein Energieträger" zwingend. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

31 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 31/ Merkmale der GEBÄUDE im Einzelnen (Forts.) Energieträger für Warmwasser GENWW Energieträger für die Warmwasseraufbereitung. Im eidg. GWR wird zwischen folgenden Energieträgern unterschieden: Energieträger Code eidg. GWR Kein Energieträger 7200 Heizöl 7201 Kohle 7202 Gas 7203 Elektrizität 7204 Holz 7205 Wärmepumpe 7206 Sonnenkollektor 7207 Fernwärme 7208 Andere Energieträger 7209 Unter Fernwärme ist die Lieferung von Heisswasser oder Dampf aus einem Fernheizkraftwerk zu verstehen; der Energieträger des Fernheizkraftwerkes wird nicht erhoben. Werden für die Warmwasseraufbereitung im Sommer und im Winter unterschiedliche Energieträger eingesetzt, beziehen sich die Angaben auf den Energieträger der Warmwasseraufbereitung im Winter. 4 Stellen Numerisch Obligatorisch * Zulässige Werte: gemäss obiger Codeliste Alle Angaben gültig gemäss Die Angabe "Kein Energieträger" ist nur für Gebäude ohne Warmwasserversorgung zulässig. Gebäude- und Wohnungserhebung (GWE) der VZ2000 Mit der Bau- & Wohnbaustatistik des BFS koordinierte Datenerhebung * Nur für Gebäude mit Wohnnutzung; für Gebäude ohne Wohnnutzung fakultativ (siehe Tabelle Seite 56)!

32 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 32/ des GEBÄUDEEINGANGS Definition des GEBÄUDEEINGANGS Der Gebäudeeingang und die Gebäudeadresse sind identische Objekte und werden im eidg. GWR wie folgt definiert: Unter Gebäudeeingang im Sinne des eidg. GWR ist der Zugang von aussen in ein Gebäude zu verstehen. Die Beziehung zwischen dem Gebäudeeingang und der umliegenden Lokalität (Strasse, Ort) wird durch die Gebäudeadresse beschrieben. Die Gebäudeadresse dient als populärer Lageidentifikator eines Gebäudes und erlaubt u. a. das Zuordnen von natürlichen und juristischen Personen zu einzelnen Gebäuden. Ein Gebäude kann mehrere Eingänge aufweisen, z.b. Haupt- und Nebeneingang, wobei in der Regel nur postalisch bediente Eingänge mit einer Adresse bezeichnet sind. Notausgänge u. dgl. sowie Gebäude, welche keiner natürlichen und juristischen Person als Domizil dienen (z.b. Garagen, Schuppen etc.) haben meist keine Adresse. Aus Gründen der Datenkonsistenz ist jedoch für jedes Gebäude des eidg. GWR mindestens ein als Adresse beschriebener Gebäudeeingang erfasst. Von dieser Regel ausgenommen sind lediglich Notunterkünfte sowie Sonderbauten (siehe Kapitel 2.1.2, Seite 8). Die Gebäudeadresse bezieht sich immer auf einen Gebäudeeingang. Wird einem Gebäudeeingang aus administrativen Gründen eine neue Adresse zugeteilt (z.b. wegen Einführung einer strassenweisen Hausnummerierung), bleibt der Identifikator des Gebäudeeingangs unverändert und die Angaben zur Adresse ändern Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Überblick Alle im eidg. GWR erfassten Gebäudeeingänge sind durch die Kombination des eidg. Gebäudeidentifikators (EGID) mit einem zweistelligen numerischen Adressidentifikator (EDID) gesamtschweizerisch eindeutig identifiziert ( Seite 33). Zur des Gebäudeeingangs werden im eidg. GWR folgende Angaben erhoben: Bezeichnung des Merkmals Seite Strassenbezeichnung (DSTR)...34 Eingangsnummer (DEINR)...35 Postleitzahl (DPLZ4)...36 PLZ-Zusatzziffer (DPLZZ)...36 Amtlicher Adresscode (DADRC)...37 Alle Merkmale mit Ausnahme des amtl. Adresscodes sind obligatorisch bzw. deren Angaben werden für alle erfassten Gebäudeeingänge periodisch aktualisiert und vervollständigt (siehe Übersicht im Anhang, Seite 56).

33 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 33/ Die Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Einzelnen Eidgenössischer Gebäudeidentifikator Eidgenössischer Eingangsidentifikator EGID EDID Identifikationsnummer des Gebäudeeingangs im eidg. GWR. Der EGID + EDID bilden in Kombination eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Gebäudeeingänge. Der EDID wird in Abhängigkeit des Gebäudes pro Gebäudeeingang vergeben und bleibt bei allen Veränderungen wie Neuadressierungen, Umbauten etc. unverändert. Die Vergabe des EDID unterliegt folgenden Regeln: EDID Bedeutung 00 Haupteingang des Gebäudes (obligatorisch) 01, 02, etc. Nebeneingänge des Gebäudes (fakultativ) EGID: 9 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: Alle Werte in Entität GEBÄUDE enthalten EDID: 2 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: 0 99 Defaultwert = 0 Duplikate in Kombination EGID + EDID nicht zulässig Alle Angaben gültig gemäss Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (EGID) bzw. Vergabe durch das eidg. GWR (EDID) Vergabe durch das BFS oder anerkannte kantonale bzw. kommunale GWR

34 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 34/ Die Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Einzelnen (Forts.) Strassenbezeichnung DSTR Strassenname in standardisierter Schreibweise als Teil der Gebäudeadresse. Alle Strassenbezeichnungen werden in einem gemeindebezogenen STRASSENVERZEICHNIS verwaltet, um eine standardisierte Schreibweise zu gewährleisten. Das STRASSENVERZEICHNIS enthält auch allfällige Alternativbezeichnungen für einzelne Strassen, Weiler etc.. 60 Stellen Alphanumerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: Text im STRASSENVERZEICHNIS enthalten Alle Angaben gültig gemäss. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Verwaltungsregister in Gemeinden bzw. Kantonen

35 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 35/ Die Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Einzelnen (Forts.) Eingangsnummer DEINR Offizielle Hausnummer als Teil der Gebäudeadresse. Zusammen mit der Strassenbezeichnung bildet die Hausnummer die Gebäudeadresse im engeren Sinne. Meist handelt es sich um eine so genannte Polizeinummer, welche von der Gemeinde strassenweise vergeben wird (rechte Strassenseite mit geraden Nummern, linke Strassenseite mit ungeraden Nummern). In gewissen Gemeinden wird z. Z. noch die Versicherungsnummer als Hausnummer verwendet (gemeindeweise Hausnummerierung). In der Hausnummer zulässig sind so genannte Suffixe (8a, 8b etc.) sowie Mehrfachnummern (13/15, etc.) und Kombinationen davon (8a-c, 13a/15a etc.). 12 Stellen Alphanumerisch Obligatorisch Linksbündige Null (0) in Zeichenfolge nicht zulässig Grossbuchstaben nicht zulässig Alle Angaben gültig gemäss Mehr als ein Alphazeichen in der Eingangsnummer ist zu verifizieren. Alle Gebäudeeingänge, deren Strassenbezeichnung und Eingangsnummer mehrmals innerhalb der gleichen Postleitzahl vorkommen, müssen eine eindeutige Benennung des Gebäudes (Name des Gebäudes) haben. Fehlt die Eingangsnummer für alle Eingänge (Adressen) eines Gebäudes, muss für das Gebäude mindestens eine Angabe zum Merkmal «Parzellennummer», «Amtlichen Gebäudenummer» oder «Name des Gebäudes» erfasst sein. Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Verwaltungsregister in Gemeinden bzw. Kantonen

36 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 36/ Die Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Einzelnen (Forts.) Postleitzahl Postleitzahl-Zusatzziffer DPLZ4 DPLZZ 6-stellige Postleitzahl gemäss offiziellem Postleitzahlenverzeichnis der Post. Die Kombination DPLZ4 + DPLZZ ordnet den Gebäudeeingängen eine postalisch gültige Ortsbezeichnung zu. Die PLZ-Zusatzziffer ist notwendig, weil nicht jede Ortschaft über eine eigene 4-stellige Postleitzahl verfügt. Ortschaften, welche im offiziellen Postleitzahlenverzeichnis nicht mit einer 6-stelligen Postleitzahl aufgeführt sind, bleiben im eidg. GWR unberücksichtigt. Die Postleitzahl dient zudem als Schlüsselmerkmal zum STRASSENVERZEICHNIS. Die 6-stellige Postleitzahl wird vierteljährlich dem aktuellen PLZ-VERZEICHNIS angepasst Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: (DPLZ4) 0 99 (DPLZZ) Kombination DPLZ4 + DPLZZ im PLZ-VERZEICHNIS enthalten Duplikate auch in Kombination DPLZ4+DPLZZ zulässig Alle Angaben gültig gemäss Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Publizierte Datenbestände der Schweizerischen Post

37 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 37/ Die Merkmale der GEBÄUDEEINGÄNGE im Einzelnen (Forts.) Amtlicher Adresscode DADRC Numerische Verschlüsselung von Strassenbezeichnung und Eingangsnummer. In gewissen Kantonen und Gemeinden wird als amtliche Gebäudenummer anstelle einer fortlaufenden Nummerierung ein so genannter Adresscode verwendet, welcher sich aus einer Nummer für den Strassennamen und der Eingangsnummer des jeweiligen Gebäudes zusammensetzt. Aus Gründen der Datenkonsistenz sind im eidg. GWR alle erfassten Adresscodes einheitlich nach folgendem Schema aufgebaut: 6-stellige amtliche Strassennummer (STRANR) 4-stelliger numerischer Teil der Eingangsnummer (DEINR) 2-stelliger numerischer Code für den alphanumerischen Teil der Eingangsnummer. Dies ergibt für jeden Adresscode eine standardisierte 12-stellige Zahl. Beispiel: Zigeunerstrasse 17b Voraussetzung für die Bildung eines Adresscodes ist eine offizielle Nomenklatur der Strassenbezeichnungen mit entsprechenden amtlichen Strassennummern. 12 Stellen Numerisch Fakultativ Zulässige Werte: Gemäss STRASSENVERZEICHNIS und Eingangsnummer. Alle Angaben gültig gemäss Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (GK-Datenbank des BFS) Verwaltungsregister in Gemeinden bzw. Kantonen

38 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 38/ der WOHNUNG Definition der WOHNUNG Die Wohnung ist im eidg. GWR wie folgt definiert: Als Wohnung im Sinne des eidg. GWR gilt die Gesamtheit der Räume, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Sämtliche in der gleichen Wohnung lebenden Personen bilden zusammen einen Haushalt im Sinne der Statistik. Ein Einfamilienhaus besteht im eidg. GWR aus einer Wohnung; Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen u. dgl. werden als Mehrfamilienhäuser erfasst. Eine Wohnung im eigentlichen Sinne verfügt über eine Heizung sowie über eine Küche oder Kochnische. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird die Wohnung im eidg. GWR als so genannte Wohneinheit interpretiert. Unter diese Kategorie können beispielsweise Wohnräume in Notunterkünften, aber auch separate Wohnräume wie Mansarden u. dgl. 5 fallen, welche baulich nicht mit einer bestimmten Wohnung verbunden sind Merkmale der WOHNUNGEN im Überblick Alle im eidg. GWR erfassten Wohnungen sind durch die Kombination des eidg. Gebäudeidentifikators (EGID) mit einem dreistelligen numerischen Wohnungsidentifikator (EWID) gesamtschweizerisch eindeutig identifiziert ( Seite 39). Zur Identifikation und Lokalisation sowie als Sachdaten der Wohnungen werden im eidg. GWR folgende Angaben erhoben: Bezeichnung des Merkmals Seite Amtliche Wohnungsnummer (WHGNR)...40 Stockwerk (WSTWK)...41 Eingangsnummer Wohnung (WEINR)...42 Lage auf dem Stockwerk (WBEZ)...43 Wohnungsstatus (WSTAT)...44 Nutzungsart der Wohnung (WNART)...45 Anzahl Zimmer (WAZIM)...46 Wohnungsfläche (WAREA)...47 Kocheinrichtung (WKCHE)...48 Die meisten Merkmale sind obligatorisch bzw. deren Angaben werden für alle erfassten Wohnungen periodisch aktualisiert und vervollständigt. Einzelne Merkmale sind dagegen fakultativ und werden nur erhoben soweit die betreffenden Angaben bekannt bzw. verfügbar sind (siehe Übersicht im Anhang, Seite 56). 5 Separate Wohnräume wie Mansarden u. dgl. werden in der Regel unter dem Merkmal «Anzahl separate Wohnräume» für das ganze Gebäude aufsummiert. Sind das Stockwerk und die Wohnfläche von Mansarden u. dgl. bekannt, können sie jedoch auch als so genannte Wohneinheiten im eidg. GWR geführt werden.

39 Eidg. GWR: Merkmalskatalog Version 2.4 vom Seite 39/ Die Merkmale der WOHNUNGEN im Einzelnen Eidgenössischer Gebäudeidentifikator Eidgenössischer Wohnungsidentifikator EGID EWID Identifikationsnummer der Wohnung im eidg. GWR. Der EGID + EWID bilden in Kombination eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Wohnungen. Der EWID wird in Abhängigkeit des Gebäudes pro Wohnung vergeben und bleibt bei allen Veränderungen wie Umnutzungen, Mieterwechsel etc. unverändert. Der EWID wird innerhalb des Gebäudes in zufälliger Reihenfolge vergeben ohne Bezug zum Stockwerk der Wohnung o.dgl.. Auch für Einfamilienhäuser wird im eidg. GWR eine Wohnung gebildet mit einer aus der Kombination EGID + EWID bestehenden Identifikationsnummer. Der EWID ist einmalig, d.h. bei Veränderungen im Wohnungsbestand eines Gebäudes durch Zusammenlegen bzw. Aufteilen von Wohnungen erhalten alle neu entstandenen Wohnungen einen neuen EWID. EGID: 9 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: Alle Werte in Entität GEBÄUDE enthalten EWID: 3 Stellen Numerisch Obligatorisch (Schlüsselmerkmal) Zulässige Werte: Duplikate in Kombination EGID + EWID nicht zulässig Alle Angaben gültig gemäss Gebäudeadressverzeichnis VZ2000 (EGID) bzw. Wohnungszeilennummer gemäss Gebäudeund Wohnungserhebung VZ2000 (EWID) Vergabe durch das BFS oder anerkannte kantonale bzw. kommunale GWR

Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister. Merkmalskatalog. Version 3.7

Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister. Merkmalskatalog. Version 3.7 Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Merkmalskatalog Version 3.7 Neuchâtel 2015 Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Reihe «Statistik der Schweiz» gliedert sich in folgende Fachbereiche:

Mehr

Verordnung über das eidgenössische Gebäudeund Wohnungsregister

Verordnung über das eidgenössische Gebäudeund Wohnungsregister Verordnung über das eidgenössische Gebäudeund Wohnungsregister 431.841 vom 31. Mai 2000 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 bis des Bundesstatistikgesetzes

Mehr

Ohne Gebäudemodell keine Registerharmonisierung

Ohne Gebäudemodell keine Registerharmonisierung Ohne Gebäudemodell keine Registerharmonisierung Am Beispiel Basel-Stadt Von Edward Stanek Schweizer Statistiktage 14. 16. Nov. in Luzern Übersicht Warum ist ein Gebäudemodell wichtig? Das Basler Gebäudemodell

Mehr

Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik (Erhebung GWS) Jahr 2014 Zusammenfassung. KASF - Mai 2016

Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik (Erhebung GWS) Jahr 2014 Zusammenfassung. KASF - Mai 2016 Departement für Finanzen und Institutionen Kantonales Amt für Statistik und Finanzausgleich () Office cantonal de statistique et de péréquation (OCSP) Öffentliche Statistik Gebäude- und Wohnungsstatistik

Mehr

Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser

Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser vom 6. April 2005 Der Stadtrat von

Mehr

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz)

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) SRL Nr. 25 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 2009* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Januar 2009

Mehr

Nachführung der Daten

Nachführung der Daten 00 Statistische Grundlagen und Übersichten 1168-1000-05 Eidgenössisches Gebäude-und Wohnungsregister Nachführung der Daten Wegleitung für die kommunalen Bauämter Neuchâtel, 2010 Die vom Bundesamt für Statistik

Mehr

Auskunftssystem GWR-ZH Benutzerhandbuch für die Amtliche

Auskunftssystem GWR-ZH Benutzerhandbuch für die Amtliche Inhalt Auskunftssystem GWR-ZH Benutzerhandbuch für die Amtliche Vermessung Version 5.0 vom 30.07.2010 Seite 1. Einstieg / Login... 2 2. Aufbau der Applikation... 3 3. Gebäudesuche... 3 3.1 Gebäude suchen...

Mehr

Amt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft

Amt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft Amt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft Zusammenfassung: Im Verlauf der Jahre 2004-2006 sind die eidgenössischen Gebäude-Identifikatoren (EGID) nahezu vollständig allen Gebäuden im Kanton BL zugeteilt

Mehr

Wegleitung zur Zuweisung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern

Wegleitung zur Zuweisung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern Harmonisierung amtlicher Personenregister Wegleitung zur Zuweisung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern Dritte, vollständig überarbeitete Version Neuchâtel, 2007 Die vom Bundesamt für Statistik

Mehr

Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August Merkblatt Nachweis der Gemeinden, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 Prozent beträgt

Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August Merkblatt Nachweis der Gemeinden, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 Prozent beträgt Bundesamt für Raumentwicklung ARE Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 Merkblatt Nachweis der Gemeinden, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 Prozent beträgt Dieses Merkblatt beschreibt,

Mehr

Die Arbeit in den Gemeinden. VTG-Ressorts Einwohnerdienste und Bau

Die Arbeit in den Gemeinden. VTG-Ressorts Einwohnerdienste und Bau Die Arbeit in den Gemeinden VTG-Ressorts Einwohnerdienste und Bau Arbeitspakete Gemeinden Aufbau Zuweisung von EGID und EWID Versichertennr. Merkmalsharmonisierung GWR- Bereinigung und Nachführung Zuweisung

Mehr

Wegleitung zur Zuweisung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern

Wegleitung zur Zuweisung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern Harmonisierung amtlicher Personenregister Wegleitung zur Zuweisung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern Vierte Version Neuchâtel, 2008 Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Reihe

Mehr

Richtlinie. Vergabe des Identifikators für die Messpunktbezeichnung

Richtlinie. Vergabe des Identifikators für die Messpunktbezeichnung Richtlinie Vergabe des Identifikators für die bezeichnung 1 Einleitung 3 2 bezeichnung 4 3 Welche e benötigen eine bezeichnung? 7 4 Abgrenzung 7 5 Wer benötigt einen Identifikator? 7 6 Vergabe der Identifikatoren

Mehr

Zertifizierungsprozess

Zertifizierungsprozess Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Statistische Infrastruktur Web Services des Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister Zertifizierungsprozess Anhang zum technischen

Mehr

Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden

Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Strassenbenennung und die Adressierung von Gebäuden.... Teil: Strassenbenennung...

Mehr

Angaben zum Grundstückseigentümer (bei mehreren Eigentümern ist ein entsprechendes Verzeichnis beizulegen):

Angaben zum Grundstückseigentümer (bei mehreren Eigentümern ist ein entsprechendes Verzeichnis beizulegen): Stadt @ Wels Baurecht Erhebungsblatt für das Adress, Gebäude und Wohnungsregister gemäß 4 Abs. 1, Z.2 GWR Gesetz BGBl. I Nr. 9/2004 Aufgrund des ständigen Datenabgleichs zwischen den Datenbanken des zentralen

Mehr

Datenformatbeschreibung

Datenformatbeschreibung Beilage B zu Anlage 1 Datenformatbeschreibung 1. Beschreibung des Datenformates Die Hauskoordinaten werden im ASCII-Format an Kunden abgegeben. Als Zeichensatz wird ISO Latin-1 (ISO 8859/1) verwendet.

Mehr

Raumgliederungen in der öffentlichen Statistik Raumnomenklaturen

Raumgliederungen in der öffentlichen Statistik Raumnomenklaturen Raumgliederungen in der öffentlichen Statistik Ernst Oberholzer Sektion Gebäude und Wohnungen - Überblick Institutionelle Gliederung der Schweiz Gemeinde Bezirk Kanton Die Raumgliederungen der Schweiz

Mehr

Volkszählung Gebäude und Wohnungen. Band 5

Volkszählung Gebäude und Wohnungen. Band 5 Volkszählung 2010 Gebäude und Wohnungen Band 5 Herausgeber und Vertrieb Amt für Statistik Äulestrasse 51 9490 Vaduz Liechtenstein Telefon +423 236 68 76 Telefax +423 236 69 36 Auskunft Harry Winkler Tel.

Mehr

7. Bauen und Wohnen. Vorbemerkungen

7. Bauen und Wohnen. Vorbemerkungen 115 7. Bauen und Wohnen Vorbemerkungen Im Jahr 2003 wurde die Datenbasis für die Baugenehmigungen und -fertigstellungen von den Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes auf die der eigenen Bautätigkeitsstatistik

Mehr

7.0. Vorbemerkungen Bautätigkeit Baugenehmigungen und Baufertigstellungen im Wohn- und Nichtwohnbau 2002 bis

7.0. Vorbemerkungen Bautätigkeit Baugenehmigungen und Baufertigstellungen im Wohn- und Nichtwohnbau 2002 bis Bauen und Wohnen 7. Bauen und Wohnen 7.0. Vorbemerkungen... 152 7. Bauen und Wohnen... 150 7.1. Bautätigkeit... 153 7.1.1. Baugenehmigungen und Baufertigstellungen im Wohn- und Nichtwohnbau 2002 bis 2011

Mehr

Releasenotes Service Pack 12

Releasenotes Service Pack 12 Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik Gesamtlösungen Releasenotes Service Pack 12 OBT AG, Hardturmstrasse 120, 8005 Zürich Telefon 044

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude Fragebogen verbrauchsbasierter Energieausweis Seite 2 Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises

Mehr

Hochbautätigkeit und Wohnungsbestand in Hamburg 2014

Hochbautätigkeit und Wohnungsbestand in Hamburg 2014 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: F II 1, 2, 4 - j 14 HH Hochbautätigkeit und Wohnungsbestand in Hamburg 2014 Herausgegeben am: 5. Oktober 2015 Impressum

Mehr

5 Prix. Grosses Miet-Gefälle zwischen den Kantonen sowie zwischen Stadt und Land COMMUNIQUÉ DE PRESSE MEDIENMITTEILUNG COMUNICATO STAMPA

5 Prix. Grosses Miet-Gefälle zwischen den Kantonen sowie zwischen Stadt und Land COMMUNIQUÉ DE PRESSE MEDIENMITTEILUNG COMUNICATO STAMPA Office fédéral de la statistique Bundesamt für Statistik Ufficio federale di statistica Uffizi federal da statistica Swiss Federal Statistical Office COMMUNIQUÉ DE PRESSE MEDIENMITTEILUNG COMUNICATO STAMPA

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen 2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und

Mehr

Bevölkerung Die neue Volkszählung. Strukturerhebung. Registererhebung. Omnibus. Erhebungen. Neuchâtel, 2011

Bevölkerung Die neue Volkszählung. Strukturerhebung. Registererhebung. Omnibus. Erhebungen. Neuchâtel, 2011 01 Bevölkerung 1132-1101-05 Die neue Volkszählung Omnibus Strukturerhebung Thematische Erhebungen Strukturerhebung Neuchâtel, 2011 Die neue Volkszählung Von 1850 bis 2000 lieferte die Volkszählung alle

Mehr

Qualitätsmanagement. Technisches Dossier zur Qualitätssicherung im eidg. GWR

Qualitätsmanagement. Technisches Dossier zur Qualitätssicherung im eidg. GWR Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Statistische Infrastruktur Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Qualitätsmanagement Technisches Dossier zur Qualitätssicherung

Mehr

I. Zweck. II. Geltungsbereich. Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

I. Zweck. II. Geltungsbereich. Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Registerharmonisierungsverordnung 5.00 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Registerharmonisierungsverordnung,

Mehr

Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Geoinformation Gebäudeadressen in der AV

Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Geoinformation Gebäudeadressen in der AV Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Geoinformation Gebäudeadressen in der AV AV-Tagung, 25. September 2015, Zürich Marcel Frei, Fachstelle Kataster 1. Stand Gebäudeadressierung 2. Definition Gebäudeadressen

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS UID. ffo-meeting. Thomas Alabor, Bundesamt für Statistik 14.

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS UID. ffo-meeting. Thomas Alabor, Bundesamt für Statistik 14. UID ffo-meeting, Bundesamt für Statistik 14. November 2011 Was Sie in den nächsten 20min erwartet Antworten unter anderem auf folgende Fragen: Was ist die UID? Was ist das Ziel? Was ist der Auftrag des

Mehr

Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum

Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum 1. Die Planhefte sind in zweifacher Ausführung (ungeheftet) bei der zuständigen

Mehr

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude Fragebogen verbrauchsbasierter Energieausweis Seite 2 Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises

Mehr

GWR Koordinationsgruppe Sitzung vom 9. Februar 2012

GWR Koordinationsgruppe Sitzung vom 9. Februar 2012 GWR Koordinationsgruppe Sitzung vom 9. Februar 2012 Traktanden 1. Begrüssung 2. Rückblick 2010-2011 3. Optimierung 2012 4. Weiterentwicklung GWR (Roadmap 2012-2015) 5. Diversicum 2 Zusammensetzung und

Mehr

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises Stand

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises Stand Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises Stand 07.07.2008 Dieser Fragebogen soll Ihnen helfen, die Gebäude- und Verbrauchsdaten zu sammeln, die für die Erstellung eines verbrauchsbasierten

Mehr

Surses. Baugesuch. Cumegn Gemeinde. Administraziun communala Gemeindeverwaltung. Baugesuch-Nr.: Eingang: Baukommission: Öffentliche Auflage vom:

Surses. Baugesuch. Cumegn Gemeinde. Administraziun communala Gemeindeverwaltung. Baugesuch-Nr.: Eingang: Baukommission: Öffentliche Auflage vom: Baugesuch Bauamt 7453 Tinizong Tel. 081 659 11 60 vom Bauamt auszufüllen Baugesuch-Nr.: Eingang: Baukommission: Öffentliche Auflage vom: Baugespann erstellt vom: bis: bis: vom Gesuchsteller auszufüllen

Mehr

Jahrestagung SGVW Projekt PPP im Bereich Registerharmonisierung

Jahrestagung SGVW Projekt PPP im Bereich Registerharmonisierung Jahrestagung SGVW Projekt PPP im Bereich Registerharmonisierung Inhalt des Referats Das Projekt Registerharmonisierung Ausgangslage der Umsetzung Der Weg des Public Private Partnerships 2 Inhalt Das Projekt

Mehr

Gebäude- und Wohnungsstatistik 2014

Gebäude- und Wohnungsstatistik 2014 Herausgeber und Vertrieb Amt für Statistik Äulestrasse 51 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 68 76 F +423 236 69 36 www.as.llv.li Auskunft Harry Winkler T +423 236 68 90 info.as@llv.li Thema Erscheinungsweise

Mehr

Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister. Technisches Dossier zum Online-Datenexport via Internet

Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister. Technisches Dossier zum Online-Datenexport via Internet Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik BFS Statistische Infrastruktur Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister Datenweitergabe Technisches Dossier zum Online-Datenexport

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland

Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland Die Amtliche Immobilienbewertung in Deutschland Christoph Jochheim-Wirtz Dipl.-Ing. Geodäsie Ambero-Icon Consulting Representative Office Belgrade on behalf of: GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale

Mehr

Sonniges Terrassenhaus an zentraler Lage mit Aussicht

Sonniges Terrassenhaus an zentraler Lage mit Aussicht Sonniges Terrassenhaus an zentraler Lage mit Aussicht Lindenrain 19, 3123 Belp Auskunft und Besichtigung: Eva Winzenried lic. rer. pol. Geschäftsführerin und Inhaberin Winzenried Immobilien AG Kefigässli

Mehr

Chalet Hannibal - Haute Nendaz

Chalet Hannibal - Haute Nendaz Referenz-Nr. Chalet Hannibal Haute-Nendaz; Version: 1.0, 11.09.2015 Chalet Hannibal - Haute Nendaz Einfamilienhaus Chemin de Tsamandon 120 1997 Haute-Nendaz (Nendaz) Auftraggeber E.R Jäger Beausite 5 2603

Mehr

Sanierungsgebiet Altort Thalmässing Eigentümerbefragung des Marktes Thalmässing zur Datenerhebung für alle Grundstücke im Sanierungsgebiet

Sanierungsgebiet Altort Thalmässing Eigentümerbefragung des Marktes Thalmässing zur Datenerhebung für alle Grundstücke im Sanierungsgebiet Sanierungsgebiet Altort Thalmässing Eigentümerbefragung des Marktes Thalmässing zur Datenerhebung für alle Grundstücke im Sanierungsgebiet Altort Thalmässing Februar 2015 Allgemeine Angaben Adresse und

Mehr

Datenformatbeschreibung Hauskoordinaten

Datenformatbeschreibung Hauskoordinaten Datenformatbeschreibung Hauskoordinaten (Stand: 03/2011) 1 Beschreibung des Datenformates für die deutschlandweite Abgabe (Version 3.0) Die Hauskoordinaten (HK) werden im ASCII-Format bereitgestellt. Als

Mehr

Energiespiegel Methodik und Diskussion 7. August 2015

Energiespiegel Methodik und Diskussion 7. August 2015 Energiespiegel Methodik und Diskussion 7. August 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Bevölkerungszahl... 2 2 Gebäudewärmebedarf... 2 2.1 Methodik... 2 2.2 Diskussion... 4 2.2.1 Energiebezugsfläche (EBF)... 4 2.2.2

Mehr

W&W Einwohnerkontrolle. EKI Version 1.522. mit Objektregister (Datenimport)

W&W Einwohnerkontrolle. EKI Version 1.522. mit Objektregister (Datenimport) W&W Einwohnerkontrolle EKI Version 1.522 mit Objektregister (Datenimport) Antragsformular beantragen: Wählen Sie die Adresse http://www.housing-stat.ch/home_docs/e- AnmeldungGWRdt.doc Für Gemeinden des

Mehr

Umsetzung der Gebäudeinventare ISOS und BIB

Umsetzung der Gebäudeinventare ISOS und BIB der Gebäudeinventare ISOS und BIB Orientierung der Grundeigentümer vom 10. März 2015 1. / Begrüssung 2. 3. 4. 5. 6. Die Stadt Laufen verfügt über zahlreiche Gebäude von kulturhistorischer Bedeutung. Besonders

Mehr

Marktinformationen 2013

Marktinformationen 2013 Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Kiel - Geschäftsstelle - Marktinformationen Kiel, im Mai 2014 Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB - 192

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen SWL Energie AG und SWL Wasser AG(SWL) Allgemeine Geschäftsbedingungen über Anschlussbedingungen und Netzkostenbeiträge für den Anschluss an die Versorgungsnetze der SWL Energie AG und SWL Wasser AG (AGB

Mehr

Wohnungsbaugenossenschaft Erkrath Schlüterstraße 9 Tel Mo. und Di. 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Erkrath Fax.

Wohnungsbaugenossenschaft Erkrath Schlüterstraße 9 Tel Mo. und Di. 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Erkrath Fax. Primärenergiebedarf Gebäude Ist-Wert EnEV-Anforderungswert Jährlicher in für Energieträger Heizung Warmwasser Hilfsgeräte 3) Gesamt in kwh/(m2 a) Erdgas H 57,0 17,1 74,0 Strom-Mix Einsetzbarkeit alternativer

Mehr

Checkliste zur Erstellung Online - Gebäudeenergieausweise für Wohngebäude

Checkliste zur Erstellung Online - Gebäudeenergieausweise für Wohngebäude Checkliste zur Erstellung Online - Gebäudeenergieausweise für Wohngebäude Der Online Gebäudeenergieausweis ist ein vereinfachter Bedarfsenergieausweises für Wohngebäude entsprechend der Vorgaben der Vereinfachungsregeln

Mehr

FAQ: GIS Gebäudeenergie Nationale Datenbank für Energielieferungen in Gebäude

FAQ: GIS Gebäudeenergie Nationale Datenbank für Energielieferungen in Gebäude FAQ: GIS Gebäudeenergie Nationale Datenbank für Energielieferungen in Gebäude 1) EGID? Was ist das eigentlich und wofür wird er benutzt? Der EGID, oder Eidgenössischer Gebäude IDentifikator, ist eine gesamtschweizerisch

Mehr

Importdatei Grobkoordinaten mit Excel erstellen und bearbeiten

Importdatei Grobkoordinaten mit Excel erstellen und bearbeiten Importdatei Grobkoordinaten mit Excel erstellen und bearbeiten Benutzerhandbuch Datum: 22.01.2016 Version: 1.1 Bearbeiter/in: Christoph Rüfenacht Status: In Arbeit Freigegeben Klassifikation: öffentlich

Mehr

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Entwurf vom 12. März 2015 Gestützt auf Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Mehr

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Version 1 Stand: 01.01.2016 0 Inhaltsverzeichnis: 1. Übersicht EU-Schwellenwerte... 2 2. Übersicht

Mehr

Helle Maisonettewohnung in Alt-Bothfeld

Helle Maisonettewohnung in Alt-Bothfeld Helle Maisonettewohnung in Alt-Bothfeld Engel & Völkers - Hannover Kirchrode Engel & Völkers Hannover Kirchrode Großer Hillen 25 30559 Hannover Telefon: +49-511-510 59 78 Fax: +49-511-510 597 99 Mobilfunknummer:

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) 431.02 vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung

Mehr

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

FRAGEBOGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERHEBUNG

FRAGEBOGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERHEBUNG KANTONALE BAUKOMMISSION DIENSTSTELLE FÜR RAUMPLANUNG DIENSTSTELLE FÜR LANDWIRTSCHAFT BAUBEWILLIGUNGSGESUCH LANDWIRTSCHAFTLICHE(S) BAUVORHABEN AUSSERHALB DER BAUZONE FRAGEBOGEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

Mehr

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

OIB Richtlinie 2 Brandschutz OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister .5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister vom 0. Juni 009 (Stand. Januar 0) Zuständigkeit Zuständige Stelle im Sinne von Absatz des Gesetzes ist die Dienststelle für Statistik.

Mehr

Antrag zur Korrektur der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)- Anleitung

Antrag zur Korrektur der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)- Anleitung Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement Landwirtschaftsamt Antrag zur Korrektur der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)- Anleitung Ablauf des Verfahrens: 1. Der Bewirtschafter reicht per E-Mail oder

Mehr

Selbst definierte Betäubungsmittel (Hausspezialitäten) markieren

Selbst definierte Betäubungsmittel (Hausspezialitäten) markieren 1 Einleitung Bekanntlich ist jede Spitalapotheke gesetzlich verpflichtet, periodisch Menge, Art und Bezüger sämtlicher das Haus verlassenden, nicht in der Firma oder der Institution selbst als Teil einer

Mehr

Kontakte / Adressen 25

Kontakte / Adressen 25 Adressverwaltung Kontakte / Adressen Adressverwaltung Die WinJur Adressverwaltung wurde speziell für Juristen konzipiert. Adressen werden in den verschiedensten Zusammenhängen gebraucht und müssen einfach

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

> Anfrage Energieausweis Bedarf Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten. ANFRAGE - Bedarfsausweis Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten

> Anfrage Energieausweis Bedarf Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten. ANFRAGE - Bedarfsausweis Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten 508052/2016-04 Gebäude-Effizienz > Anfrage Energieausweis Bedarf Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten Bitte ausgefüllt und unterschrieben an:,, i. Breisgau per Fax: 0761 279-2630, per Mail an: gebaeude-effizienz@badenova.de

Mehr

Übernahme und Bereinigung der EGID und EDID. Anleitung. BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern. Amt für Geoinformation

Übernahme und Bereinigung der EGID und EDID. Anleitung. BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern. Amt für Geoinformation BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern Amt für Geoinformation Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon 031 633 33 11 Telefax 031 633 33 40 Übernahme und Bereinigung der EGID und EDID Bearbeitungs-Datum

Mehr

NEWSLETTER JULI Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

NEWSLETTER JULI Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kanton St.Gallen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen NEWSLETTER JULI 2016 Baudepartement 2 Aktueller Projektstand Seit Beginn des Jahres

Mehr

Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum

Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum Bauinspektorat Rheinstrasse 29 Postfach, 4410 Liestal Tel. 061 / 552 67 77 Fax 061 / 552 69 83 Wegleitung zur Erstellung von Planheften (Beschrieb und Aufteilungspläne) im Rahmen der Begründung von Stockwerkeigentum

Mehr

1.5-Zimmerwohnung im Wander- und Skiparadies Wiriehorn

1.5-Zimmerwohnung im Wander- und Skiparadies Wiriehorn 1.5-Zimmerwohnung im Wander- und Skiparadies Wiriehorn Allmiried 42, 3755 Horboden Auskunft und Besichtigung: Eva Winzenried lic. rer. pol. Geschäftsführerin und Inhaberin Winzenried Immobilien AG Kefigässli

Mehr

Grosse Baulandparzelle mit Wohnhaus Seewiesenstrasse 28, 9322 Egnach

Grosse Baulandparzelle mit Wohnhaus Seewiesenstrasse 28, 9322 Egnach Grosse Baulandparzelle mit Wohnhaus Seewiesenstrasse 28, 9322 Egnach Zu verkaufen Inhaltsverzeichnis Makro- und Mikrolage 3 Erschliessung 3 Beschreibung Wohnhaus mit Scheune 4-5 Beschreibung Bauland 5

Mehr

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

Verordnung über die amtliche Vermessung. I. Vermarkung. vom 30. März Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, .44 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 0. März 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 60 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

Mehr

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Wohngebäude Fragebogen verbrauchsbasierter Energieausweis Seite 2 Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises

Mehr

2012 (Stand am 12. Februar 2013) Art Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung

2012 (Stand am 12. Februar 2013) Art Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung Zusammenfassung Die CO 2 -Verordnung 1 verlangt von den Kantonen, dass sie die Entwicklung der CO 2 -Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet erheben und ans BAFU melden. Die Erhebung soll die Wirksamkeit

Mehr

I.2 Wohngebäude nach Stadtbereichen in Rostock. Bauweise der Gebäude

I.2 Wohngebäude nach Stadtbereichen in Rostock. Bauweise der Gebäude I.2 Wohngebäude nach Stadtbereichen in Rostock I.2.1 Bauweise der Gebäude Karte I.2.1.1 95: Anteil der Wohngebäude in traditioneller Bauweise (GWZ 1995) Durchschnitt: 71,7 % Minimum (Neu) % Maximum / 99,6

Mehr

Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr?

Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? Was kann und darf die Abfall-Grundgebühr? Grundsätze Erhebungsmodelle Umgang mit Betrieben Hinweise zu Spezialfällen Datenbeschaffung Rechtsgrundlagen März 2008 2 Abfall-Grundgebühr Dieses Merkblatt gibt

Mehr

Hinweisblatt über die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Berlin-Reinickendorf nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Hinweisblatt über die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Berlin-Reinickendorf nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Hinweisblatt über die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Berlin-Reinickendorf nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1. Allgemeines 2. Antragsunterlagen 3. Beschaffenheit der Bauzeichnungen

Mehr

- Mantelbogen Betrieb -

- Mantelbogen Betrieb - Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12.09.2003 (BGBl. I S. 1894) und Zuteilung einer An die für die Registrierung von

Mehr

Behindertengerechte, barrierefreie 3-Zimmer- Erdgeschosswohnung!

Behindertengerechte, barrierefreie 3-Zimmer- Erdgeschosswohnung! Behindertengerechte, barrierefreie 3-Zimmer- Erdgeschosswohnung! Bismarckplatz 9 Telefon (02161) 20 1 61 kontakt@eisele-immobilien.de USt-Id-Nr.: DE 120 438815 Anschrift: auf Anfrage 41236 Mönchengladbach

Mehr

Die Datenbank wird regelmäßig aktualisiert. Der aktuell verfügbare Zeitstand wird im Internet auf www.energiemarktdaten.de angegeben.

Die Datenbank wird regelmäßig aktualisiert. Der aktuell verfügbare Zeitstand wird im Internet auf www.energiemarktdaten.de angegeben. Netzgebietstabellen Netzbetreiber und Grundversorger in Deutschland und ihre Versorgungsgebiete Inhaltsübersicht Hinweis: Die Abbildung zeigt den Inhalt der Access-Datenbank in der Komplettversion, also

Mehr

Standort. Ansprechpartner. Wichtige Parameter. Objekt-Nr.: VERKAUFT!!! Sehr gepflegt Zwei Wohneinheiten mit großem Garten nahe Kiel zu verkaufen

Standort. Ansprechpartner. Wichtige Parameter. Objekt-Nr.: VERKAUFT!!! Sehr gepflegt Zwei Wohneinheiten mit großem Garten nahe Kiel zu verkaufen Objekt-Nr.: 3849 VERKAUFT!!! Sehr gepflegt Zwei Wohneinheiten mit großem Garten nahe Kiel zu verkaufen Objekt im Internet aufrufen Standort 24241 Blumenthal, Holstein Wichtige Parameter Kaufpreis: Grundstück:

Mehr

Informationen zum Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK

Informationen zum Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK Informationen zum Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK 1. Was ist der GEAK? Der GEAK ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone. Er zeigt auf, wie viel Energie ein Gebäude bei Standardnutzung benötigt.

Mehr

Inhalt. Seite. Vorbemerkungen 3. Tabellen. 1. Bevölkerung, Haushalte, Familien sowie Gebäude und Wohnungen am 9. Mai 2011 nach Gemeindeteilen 5

Inhalt. Seite. Vorbemerkungen 3. Tabellen. 1. Bevölkerung, Haushalte, Familien sowie Gebäude und Wohnungen am 9. Mai 2011 nach Gemeindeteilen 5 Schleife Inhalt Vorbemerkungen 3 Seite Tabellen 1. Bevölkerung, Haushalte, Familien sowie Gebäude und Wohnungen am 9. Mai 2011 nach Gemeindeteilen 5 2. Kennzahlen zur Bevölkerung, Haushalten und Familien

Mehr

Kontakte. Inhaltsverzeichnis

Kontakte. Inhaltsverzeichnis Kontakte Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Kontakt anlegen... 3 3 Kontakt (Firma / Person)... 3 3.1 Menü: Kontakt, Löschen, Aktivität, Kalender öffnen... 3 3.1.1 Kontakt - zusammenführen... 3 3.1.2

Mehr

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN

Mehr

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Karten und Pläne und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

Verordnung über die Gebühren für Geodaten 7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März

Mehr

Nationale Elemente zu europäischen Normen EN

Nationale Elemente zu europäischen Normen EN r73/3 Nationale Elemente zu europäischen Normen EN schweizerischer ingenieur- und architektenverein société suisse des ingénieurs et des architectes società svizzera degli ingegneri e degli architetti

Mehr

In diesem Zusammenhang werden folgende Fragen an den Stadtrat gestellt:

In diesem Zusammenhang werden folgende Fragen an den Stadtrat gestellt: Schriftliche Anfrage vom 10. Juli 2008 08.08 der GP-Fraktion betreffend Energiebuchhaltung von öffentlichen Gebäuden Wortlaut der Anfrage Die Liegenschaftsabteilung führt eine Energiebuchhaltung der öffentlichen

Mehr

Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften

Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften Reg. Nr. 03-0300.023 Nr. 06-10.158 Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften Kurzfassung Zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und dem Kanton Basel-Stadt

Mehr

Bremgarten BE Friedhagweg 37

Bremgarten BE Friedhagweg 37 Bremgarten BE Friedhagweg 37 Freistehendes Einfamilienhaus 5.5 Zimmer, Garage Fakten Verkäuferschaft Roland Brunner Galgenweg 4, 4800 Zofingen Mobile: 079 385 55 27 Mail: rb.nz@gmx.ch Baujahr 1977 Grundstück

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen

Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen Ausführungsbestimmungen über die amtliche Steuerschätzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke vom 14. Juni 2016 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 23 der Schätzungs- und

Mehr

Karolinger-Hof. Objektdaten. Objektbeschreibung. Lage. Wasserburg Paderborn. Wohnfläche: 60,16 m²

Karolinger-Hof. Objektdaten. Objektbeschreibung. Lage. Wasserburg Paderborn. Wohnfläche: 60,16 m² 0 50 100 150 200 250 300 350 400 Anforderungen gemäß EnEV 2) Ist-Wert kwh/(m 2 a) Anforderungswert kwh/(m 2 a) Ist-Wert W/(m 2 K) Anforderungswert W/(m 2 K) Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) eingehalten

Mehr

3,5-Raum-Maisonettenwohnung mit Balkon

3,5-Raum-Maisonettenwohnung mit Balkon Email: Web: - 1-3,5-Raum-Maisonettenwohnung mit Balkon Preise Kaltmiete Warmmiete Nebenkosten Heizkosten in Nebenkosten enthalten Mietpreis/m² Kaution 410 EUR 575 EUR 165 EUR Ja 5,43 EUR 820 EUR Alle Angaben

Mehr

Immobilien-Exposé. Attraktives Einfamilienhaus in ruhiger Wohnlage mit Büroräumen und zwei Garagen. Adresse Horb-Nordstetten

Immobilien-Exposé. Attraktives Einfamilienhaus in ruhiger Wohnlage mit Büroräumen und zwei Garagen. Adresse Horb-Nordstetten Immobilien-Exposé Attraktives Einfamilienhaus in ruhiger Wohnlage mit Büroräumen und zwei Garagen Adresse 72160 Horb-Nordstetten Informationen Objektart: Haus Objekttyp: 1-Familien-Haus Grundstücksfläche:

Mehr