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1 mitteilungen der landarbeiterkammer für salzburg Jahrgang - Nr April 2014 OGH- Entscheidung: Verhalten im Krankenstand Seite 2 Pendlerpauschale: Neu mit Pendlerrechner im Internet Seite 3 Neue Werte: Neue Richtsätze 2014 im Überblick Seite 4 bis 6 Lange treu gedient: Ehrungsfeiern Seite 7 und 8

2 Seite 2 OGH - Urteil: Verhalten im Krankenstand Der OGH hatte sich jüngst mit dieser Frage beschäftigt (OGH , ObA 115/13x) Sachverhalt Eine Angestellte war schon über ein halbes Jahr durchgehend im Krankenstand, als Sie der Dienstgeber zwecks dringend zu klärender Themen zu einem 20-minütigen Gespräch in seine Kanzlei bestellte. Es ging um Fragen, die nach Auffassung des Dienstgebers nur die Angestellte klären konnte. Diese teilte schriftlich mit, dass sie sich nicht grundsätzlich weigere. Sobald es Ihre Gesundheit zulasse, werde sie einen Termin dazu vereinbaren. Schließlich wurde die Angestellte entlassen. Im darauf folgenden Gerichtsverfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit der Angestellten. Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit ( 27 AngG Z1, letzter Fall) erfasst Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf Ihre Rückwirkung auf das Dienstverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lassen. Dies weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit kommt es darauf an, ob für einen Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. Das subjektive Empfinden des Dienstgebers ist nicht entscheidend, es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die Vertrauensverwirkung kann selbst durch ein außerdienstliches Verhalten des Angestellten erfolgen, wobei dabei kein so strenger Maßstab anzulegen ist. Verhalten während des Krankenstandes Grundsätzlich muss sich ein Angestellter/ eine Angestellte im Falle der Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit sobald als möglich wieder hergestellt wird. Er/sie darf kein Verhalten an den Tag legen, welches den Heilungsprozess verzögert. In diesem Fall ging es aber darum, ob die Angestellte verpflichtet ist, auch während des Krankenstandes für gewisse Dienste (hier: Auskünfte) zur Verfügung zu stehen. Allgemein haben Dienstnehmer aufgrund der sie treffenden Treuepflicht die Interessen des Dienstgebers zu wahren. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt und die Interessen des Dienstgebers zu gefährden geeignet ist. An Dienstnehmer in gehobener Position sind auch in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen zu stellen, als an andere. Zu ersteren gehörte die Angestellte im konkreten Fall nicht. Der OGH sagt, dass Angestellte auch während des Krankenstandes, sofern es der Gesundheitszustand zulässt und es den Genesungsprozess nicht beeinträchtigt, für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen zur Verfügung zu stehen haben, wenn ansonsten ein wirtschaftlicher Schaden beim Dienstgeber eintreten würde. Der Dienstgeber muss konkretisieren, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum daraus ein schwerer wirtschaftlicher Schaden resultieren würde. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) Dies konnte im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden, weshalb das Höchstgericht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verneinte. Dennoch: Generelles Abtauchen im Krankenstand ist nicht anzuraten! KAD Dr. Otmar Sommerauer Rechtliche Fragen? Die Landarbeiterkammer für Salzburg gibt über sämtliche Fragen aus dem Arbeits- und Sozialrecht die kompetente Auskunft. Ihre Anfrage können Sie entweder telefonisch unter der Telefonnummer: (0662) bzw. auch per unter: landarbeiterkammer@lak-sbg.at aber auch schriftlich an uns richten. Unsere Postanschrift lautet: Schrannengasse 2, Stiege Salzburg

3 Pendlerrechner Mit 1. Jänner 2014 ist die Pendlerverordnung in Kraft getreten, mit der ein Pendlerrechner neu eingeführt wird. Dieser Pendlerrechner steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter der Adresse pendlerrechner/zur Verfügung. Arbeitnehmer müssen nunmehr bis 30. Juni 2014 ihrem Arbeitgeber einen Pendlerrechnerausdruck vorlegen, damit das Pendlerpauschale bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden kann. Zum Pendlerrechner Der Pendlerrechner soll sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Rechtssicherheit darüber schaffen, ob ein bzw. welches Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden kann. Für Arbeitnehmer bedeutet dies folgende grundsätzliche Neuerung: Wer bis 30. Juni 2014 seinem Dienstgeber keinen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorlegt, für den wird das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro ab Juli bei der Gehaltsabrechnung nicht mehr berücksichtigt. Eine Geltendmachung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ist selbstverständlich auch danach immer noch möglich. Der Pendlerrechner ist zu verwenden für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist. Sollte eine Abfrage im Pendlerrechner im Zuge einer nachfolgenden Veranlagung in einem späteren Jahr andere Werte ergeben, so sind diese für das betreffende Kalenderjahr maßgebend. Ausdruck gilt als Antrag Der Ausdruck des korrekt befüllten Pendlerrechners gilt als Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber bei der Anwendung Gedanken zur Lehrlingsausbildung: des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer einen Ausdruck des Pendlerrechners aufzubewahren. Ändern sich die Verhältnisse (z.b. durch Umzug oder einer Fahrplanänderung), muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats Meldung erstatten und einen neuen Ausdruck abgeben. Unrichtiges Ergebnis? Bei unrichtigen Ergebnissen kann der Arbeitnehmer eine Korrektur des Pendlerrechners verlangen. Seite 3 Es ist unbestritten, dass es in Österreich einen Mangel an qualifizierten Arbeitern für den Forstbereich gibt. Dieser wird sich in Zukunft noch verstärken, wenn nicht ehest möglich gegengesteuert wird. Aus diesem Grund lud der Österreichische Landarbeiterkammertag gemeinsam mit dem Vorstand der Österreichischen Bundesforste AG zu einem Lehrlingsgipfel für eine reformierte Ausbildung zum Forstfacharbeiter nach Purkersdorf. Daran teilgenommen haben Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Dabei wurde festgestellt, dass es nur mehr sehr wenige Lehrlinge österreichweit gibt, die den Beruf des Forstfacharbeiters erlernen. Das Berufsbild des Forstfacharbeiters wurde in den letzten 20 Jahren nicht verändert. Die Ausbildung muss den Gegebenheiten angepasst und ein neuer Ausbildungsplan erstellt werden. Für die Lehrlinge muss es aber auch Zukunftsperspektiven geben, wie die Möglichkeit einer Durchbeschäftigung übers ganze Jahr. Für die Betriebe soll es wieder attraktiv sein, Lehrlinge auszubilden. Es sollte ein finanzieller Anreiz für die Ausbildung von Lehrlingen geschaffen und die Möglichkeit der Bildung von Ausbildungsverbänden erleichtert werden. Der Mehrwert bestens ausgebildeter Facharbeiter muss für den Betrieb ersichtlich sein, sonst werden auch in Zukunft keine Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Auch eine gute Ausbildung der Ausbildner in den Betrieben ist wichtig, um für den Lehrling ein entsprechendes Umfeld im Betrieb zu schaffen. Allfällige auftretende Probleme sind mit einer positiven Einstellung aller Beteiligten zu lösen. Nur bestens ausgebildete Facharbeiter sind ein Garant dafür, dass unsere Wälder auch in Zukunft als gesunder Lebensraum zur Verfügung stehen. Euer Foto: Reinhold Holitzky Diese ist aber ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung möglich. Der Arbeitgeber berücksichtigt ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners. Eine rückwirkende Aufrollung ist bei Arbeitnehmern mit aufrechtem Dienstverhältnis bis spätestens möglich, allerdings nur dann, wenn der Pendlerrechner keine Verschlechterung für den Arbeitnehmer bringt.

4 Seite 4 Wichtige Werte im Jahr 2014 Befreiungsrichtsätze für Rundfunk,- und Fernseh- sowie Telefongrundgebühr: 1 Person ,66 2 Personen ,35 Absetzbetrag für jede weitere Person ,22 Gemäß 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO) stand bisher dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 13,81 zu. Dieser Wert wurde mit der VO BGBI. II Nr. 180/2011 (per Inkrafttreten ) auf 10,00 reduziert. Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges und der Sozialversicherung Der Wert der vollen freien Station (Wohnung, Beheizung, Beleuchtung, Verpflegung) beträgt monatlich 196,20. Wird die volle freie Station auch den Familienangehörigen gewährt, erhöht sich diese bei Ehegatten (Lebensgefährten) um 80 %, für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %, für jedes nicht volljährige Kind über 6 Jahren um 40 % und jedes volljährige Kind um 80 %. Deputate in der Land- und Forstwirtschaft Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt jährlich 190,80. Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gelten für das Grunddeputat (freie Wohnung, Beheizung, Beleuchtung) folgende Sachbezüge je Kategorie im Kollektivvertrag: I: 60,31(Familienerhalter) und 30,52 (Alleinstehend); II und III: 71,94 (Familienerhalter) und 38,51 (Alleinstehend); IV und V: 81,39 (Familienerhalter) und 42,87 (Alleinstehend); VI: 95,92 (Familienerhalter) und 50,87 (Alleinstehend). Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen: Wohnung mit 40 %, Heizung mit 50 % und Beleuchtung mit 10 %. Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges dienstlichen Nutzung zur geber dem Arbeitnehmer zur Für die Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz für nicht beruflich ver- Verfügung stellt, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch wenn anlasste Fahrten einschließlich der fallweise damit Privatgespräche Fahrten zwischen Wohnung und geführt werden. Wird das Mobiltelefon jedoch in erheblichem Arbeitsstätte ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt Ausmaß privat genutzt, so wären die anteiligen tatsächlichen Kosten und NoVA), maximal jedoch monatlich uro 600,00 ( uro 720,00 Mindestsicherung als Sachbezug zuzurechnen. ab ) anzusetzen. Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten (einschließlich Die Mindeststandards gemäß Fahrten zwischen Wohnung und Salzburger Mindestsicherungsverordnung betragen für: Arbeitsstätte) nicht mehr als 500 km, ist der Sachbezugswert zu halbieren (0,75 %, maximal 300,00; ziehende ,99 1. Alleinstehende oder Alleiner- ab ,00). 2. Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten bzw. Erwach- Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 pro km Fahrtstrecke ein um mehr sene im gemeinsamen Haushalt als 50 % geringerer Sachbezugswert (als bei der Berechnung mit 3. minderjährige Personen 170,94 (pro Person) ,49 0,75 %), ist der geringere Sachbezugswert anzuwenden. Erwerbstätigkeit folgende Berufs- Dabei werden als Anreize zur Privatnutzung eines freibeträge angerechnet: ab 20 Wochenstunden ,52 arbeitgebereigenen Kfzbis 20 Wochenstunden... 73,26 Abstell- oder Garagenplatzes Freibetrag für Lehrlinge ,00 Besteht für den Arbeitnehmer die Für Ersparnisse und sonstiges Möglichkeit, das für die Fahrten Vermögen gilt ein Vermögensfreibetrag bis ,95 Wohnung Arbeitsstätte genutzte Kfz während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirt- Ein Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ist nicht möglich, wenn Vermögen über diesen schaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Betrag hinausgehend vorhanden ist. Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von monatlich 14,53 Karenz- und ALVG-Bezug von anzusetzen. Nebenerwerbslandwirten Zinsersparnis bei Landwirtschaftlicher Einheitswert Arbeitgeberdarlehen bis höchstens ,00 Die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5 % des aufhaf- 162 Abs. 3a ASVG Wochengeld gemäß tenden Kapitals (entweder kontokorrentmäßig oder nach Monats- Abs. 3a ASVG für -19-a-ASVG Das Wochengeld gemäß 162 standen gerechnet) anzusetzen. Selbstver- sicherte beträgt täglich... 8,65 Die Zinsersparnis für Arbeitgeberdarlehen bis ist seit 1. Kinderbetreuungsgeld weder SV-beitragspflichtig Die Höhe der Leistungen nach noch lohnsteuerpflichtig. Bei höheren Arbeitgeberdarlehen ist der dem Kinderbetreuungsgeld ab (für Geburten ab dem 1. Sachbezug für die Zinsersparnis ) beträgt täglich: nur für den überschreitenden bei einer Bezugsdauer von 30 Betrag anzusetzen. Monaten (+ 6 Monate bei Teilung Privatnutzung eines mit Partner)... 14,53 arbeitgebereigenen Handys bei einer Bezugsdauer von 20 Für Mobiltelefone, die der Arbeit- (Fortsetzung auf Seite 5)

5 (Fortsetzung von Seite 4) Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner)... 20,80 bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner... 26,60 bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner)... 33,00 Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens 2 Monate der Partner) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens beträgt mindestens... 33,00 bis maximal... 66,00 Einkommensermittlung Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2014 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder ,-- (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von 6.400,-- möglich. Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde in eine Beihilfe umgewandelt. Für Geburten ab können Bezieher einer Pauschalvariante maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine tägliche Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 6,06 beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für den Antragsteller jährlich 6.400,-- und für den Partner ,--. Diese Beihilfe ist im Gegensatz zum Zuschuss-Modell nicht rückzahlbar. Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG Täglich ,00 Monatlich ,00 Sonderzahlungen jährlich ,00 Seite 5 Wichtige Werte im Jahr 2014 Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG und BSVG Krankenversicherung und Pensionsversicherung ,00 Rezeptgebühr Die Höhe der Rezeptgebühr beträgt ab ,40 Eine Befreiung von der Rezeptgebühr kommt für folgenden Personenkreis in Betracht: Ohne Antrag: für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich der Zuerkennung dieser Leistung die besondere soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde. Auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse: für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte nicht übersteigen: für Alleinstehende ,73 für Ehepaare ,03 Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um ,34 Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgende Beträge nicht übersteigen: bei Alleinstehenden ,39 bei Ehepaaren ,93 Für jedes Kind sind 132,34 hinzuzurechnen. Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. E-card Für die E-card ist das Service- Entgelt für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht. Nicht einzuheben ist das Service- Entgelt für: Geringfügig Beschäftigte; Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z. B. Wochenhilfe, Karenz n. d. MSchG/ VKG, Präsenzdienst bzw. Zivil-dienst); Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes fortgezahlt bekommen; Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres die Anspruchsvoraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen werden; als Angehörige geltende Kinder. Pensionsversicherung Die Pensionen wurden ab 1. Jänner 2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um 1,6 % erhöht. Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2013 werden erst ab 1. Jänner 2015 angepasst. Kinderzuschuss zu bestehenden Pensionen beträgt je Kind 29,07 die Höchstbemessungsgrundlage für die besten 26 Jahre beträgt ,93 die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (ASVG, GSVG, BSVG) beträgt ,43 das zulässige Erwerbseinkommen für Bezieher einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit, einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld beträgt ,31 Einkauf von Schul,- Studienund Ausbildungszeiten Bei Antragstellung im Jahre 2014 kostet ein Schul,- Studien- bzw. Ausbildungsmonat 1.032,84 Für vor dem geborene Personen sind diese Beiträge wie folgt zu vervielfachen: Nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit 2,22 (= 2.292,90) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34 (= 2.416,85 Richtsätze Ausgleichszulagen Alters- und Invaliditätspensionen für Alleinstehende ,73 für Ehepaare ,03 Witwenpension, Witwerpension ,73 Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr: Halbwaisen ,48 Vollwaisen ,70 Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr Halbwaisen ,61 Vollwaisen ,73 (Fortsetzung auf Seite 6)

6 Seite 6 Wichtige Richtsätze die im Jahr 2014 gelten (Fortsetzung von Seite 5) Erhöhung für jedes Kind (außer bei Beziehern einer Witwen-/Witwerpension) dessen Nettoeinkommen 315,48 nicht erreicht): ,34 Volle freie Station lt. 292 ASVG (Anrechnung als Nettoeinkommen) ,06 Freibetrag für Lehrlingsentschädigungen nach 292 Abs. 4 lit. h ,50 Geringfügigkeitsgrenzen monatlich (ASVG) ,31 täglich (ASVG)... 30,35 Unfallversicherung Bemessungsgrundlage für selbstständig Erwerbstätige in der Landund Forstwirtschaft ( 181 Abs. 2 ASVG): Leichtversehrten-, Waisen-, Eltern- Geschwisterrenten ,45 Schwerversehrten, Witwenrenten, Witwerrenten ,83 Bemessungsgrundlage für Schüler und Studenten ( 181b ASVG): nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres ,75 nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres ,56 nach Vollendung des 24. Lebensjahres ,98 Anpassungsfaktor Der aufgrund des 108a ASVG ermittelte Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2014 beträgt 1,024. Aufwertungszahl Der aufgrund des 108a ASVG ermittelte Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2014 beträgt 1,022. Freiwillige Versicherung Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung: Mindestbeitragsgrundlage 697,80... Beitrag 52,68 Höchstbeitragsgrundlage 5.004,60... Beitrag 377,85 Geringfügig Beschäftigte 19a ASVG monatlicher Beitrag für Selbstversicherung in PV und KV gem. 19a:... 55,79 Beiträge zur freiwilligen Weiterver- Die Familienbeihilfe wird bis 2018 in drei Stufen erhöht In einem ersten Schritt wird die Familienbeihilfe ab Juli 2014 um 4 Prozent angehoben. Weitere Anpassungen werden 2016 und 2018 erfolgen. Bis 2018 wird die Familienbeihilfe damit, je nach Alter des Kindes, zwischen 8,6 und 12,40 uro pro Monat erhöht. Die Familienbeihilfe neu beträgt dann (je monatlich in uro): Derzeit ab ab ab bis 2 Jahre 105,40 109,70 111,80 114,00 3 bis 9 Jahre 112,70 117,30 119,60 121,90 10 bis 18 Jahre 130,90 136,20 138,80 141,50 ab 19 Jahre 152,70 158,90 162,00 165,10 Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie a.) für zwei Kinder gewährt wird um 6,40 uro für jedes Kind, b.) für drei Kinder gewährt wird um 15,94 uro für jedes Kind, c.) für vier Kinder gewährt wird um 24,45 uro für jedes Kind, d.) für fünf Kinder gewährt wird um 29,56 uro für jedes Kind. Die Geschwisterstaffelung für mehr als 5 Kinder finden Sie auf der Homepage des Familienministeriums unter: Sie wird ebenso wie die Familienbeihilfe in drei Schritten, ab 1.Juli 2014 um 4 Prozent und 2016 und 2018 um jeweils 1,9 Prozent erhöht. Der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder wird ab von 138,30 auf 150 uro und 2016 und 2018 um je 1,9 Prozent erhöht. Ein Schulstartgeld von 100 uro wird für jedes Kind im Alter zwischen 6 und 15 Jahren gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September ausbezahlt. Quelle: Familienministerium sicherung in der Pensionsversicherung: Der monatliche Beitrag für Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 beträgt seit mind. 74,26 und höchstens 541,71, der monatliche Beitrag für sonstige Weiterversicherte mind. 165,19 und höchstens 1.204,98. Pflegesätze nach dem Pflegegeldgesetz Stufe I ,20 Stufe II ,30 Stufe III ,90 Stufe IV ,30 Stufe V ,30 Stufe VI ,00 Stufe VII ,80 Heilbehelfe Kostenanteil Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen etc.) beträgt ab 1. Jänner 2014 mindestens 30,20. Der Kostenanteil für Sehbehelfe beträgt für Versicherte 90,60. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schwerstbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung. Familienbeihilfe Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Weiters steht ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 je Kind zu (Auszahlung gemeinsam mit der Familienbeihilfe ohne gesonderten Antrag). Erstmals seit dem Jahr 2000 wird die Familienbeihilfe ab 1. Juli 2014 in drei Schritten erhöht (siehe nebenstehenden Kasten). Diese Erhöhung ist nach 14 Jahren ein erster Schritt, von einer echten Wertanpassung ist man aber weit entfernt. Das nun aber doch eine Erhöhung der Familienbeihilfe kommt, ist ein erster Erfolg.

7 Seite 7 Dr. Willibald Aistleitner feierte runden Geburtstag Am 11. März d.j. feierte der ehemalige Kammeramtsdirektor der Landarbeiterkammer für Salzburg seinen 80. Geburtstag. Willibald Aistleitner wurde 1934 in Tragwein im Mühlviertel geboren. Nachdem er am Gymnasium in Ried maturiert hatte, begann er mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und promovierte 1959 zum Doktor der Rechte. Zunächst absolvierte er die Gerichtspraxis in Ried und Salzburg und Treue Dienste - Ehrungsfeiern der letzten Monate Die Gärtnerei Schwaighofer Ges.m.b.H. in Saalfelden zählt mit etwa 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu einer der größeren Gärtnereien im Land Salzburg. Anlässlich ihrer Weihnachtsfeier im vergangenen Dezember war die LAK von den beiden Geschäftsführern, Gärtnermeister Nikolaus Struber und seiner Gattin Angela Birgit Schwaighofer-Struber, nach Leogang eingeladen. Im Rahmen der Weihnachtsfeier fanden neben betrieblichen Ehrungen der Familie Schwaighofer- Struber auch LAK-Ehrungen statt. Für ihre langjährige verdienstvolle Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft konnten von uns geehrt werden: Gerlinde Bachler für 10 Jahre, Jakov Jakovljevic für 11 Jahre, Sead Musinovic u. Andreas Lohfeyer für jeweils 13 Jahre, Savo Starcevic für 15 Jahre, Elke Brugger für 17 Jahre, Brankica Nikolic für 18 Jahre, Renate Schmiederer für 20 Jahre, Agnes Hirschbichler für kam dann zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach Linz. Am 19. Dezember 1961 trat er als Rechtsreferent in die Dienste der Landarbeiterkammer für Salzburg. Bereits mit 1. Juli 1963 wurde Dr. Willibald Aistleitner zum Kammeramtsdirektor bestellt. Der Jubilar ist bereits seit April 1994 im wohlverdienten Ruhestand und lebt in der Nähe von Lienz in Osttirol. Wir wünschen ihm auch auf diesem Weg alles nur erdenklich Gute. 21 Jahre, Floristenmeisterin Monika Deisenberger für 25 Jahre, Gärtnermeister Johann Unterberger für 30 Jahre, Rade Kozarevic für 31 Jahre, Gartenfacharbeiter Siegfried Wenger für 34 Jahre und Barbara Portenkirchner für 43 Jahre. Unser Foto links unten zeigt (v.l.n.r.) GF Nikolaus Struber mit Rade Kozarevic, Gärtnermeister Johann Unterberger (ein herzliches Dankeschön an ihn für Einreichung der dafür notwendigen Anträge) und KAD Dr. Otmar Sommerauer. Eine weitere Ehrungsfeier fand im Rahmen der Betriebsversammlung und Weihnachtsfeier der Landwirtschaftskammer am Heffterhof in Salzburg statt. Dabei konnten von der LAK geehrt werden: Muradif Music für 10 Jahre, Fatima Hamzic für 11 Jahre, Roswitha Kasbacher für 16 Jahre, Friederike Wimpissinger für 25 Jahre, Ing. Petra Fürstauer für 26 Jahre, Dipl. Ing. Franz Horn für 27 Jahre, KAD Dipl. Ing. Dr. Nikolaus Lienbacher, Ing. Ernst Lottermoser u. Romana Schmidseder für jeweils 28 Jahre, Irene Pitter und Berta Brigitta Posch für jeweils 29 Jahre, Sabina Peter, Elfriede Schleindl und Marianne Wartbichler jeweils für 30 Jahre, Helene Springl und Dipl. Ing. Siegfried Wieser für je 35 Jahre, Christa Amerhauser, Dipl. Ing. Johann Brunauer, Michael Dürnberger, Ing. Johann Haas, Dipl. Päd. Ing. Albert Zopf und Rosemarie Rott für jeweils 37 Jahre, Dipl. HLFL Josef Galler, Mag. Dr. Isidor Giglmayr, Ing. Bernhard Winding und Franziska Tiefenbacher für je 38 Jahre, Elisabeth Stadler für 39 Jahre sowie Anna Schick und Annemarie Winding für je 40 Jahre. Unser Foto rechts unten zeigt (v.l.n.r.) Annemarie Winding, Elisabeth Stadler, Anna Schick mit Präsident Franz Eßl sowie (hintere Reihe) Dr. Otmar Sommerauer, Dipl. Ing. Dr. Nikolaus Lienbacher mit BR und LAK-Kammerrat Ing. Bertl Zopf.

8 Seite 8 Ehrung für die Bediensteten der Mayr-Melnhof schen Forst- und Gutsverwaltung Die Verwaltung des Mayr-Melnhof schen Forst- und Gutsbetriebes befindet sich in einer ehemaligen Meierei am Fuße des Schloßhügels in Glanegg. Das weithin sichtbare Schloß ist bereits um 1350 als erzbischöflicher Besitz erwähnt und war Jahrhunderte lang Sitz eines Pflegschaftsgerichtes. Das Schloß, der Gutshof und weiterer Grundbesitz in Salzburg und Oberösterreich sind seit 1896 im Besitz der Familie Mayr-Melnhof. Die Gebäude des großen Gutshofes wurden in den letzten Jahren renoviert. Im Innenhof finden jedes Jahr auch Veranstaltungen statt, so z.b. in der Adventzeit ein Weihnachtsmarkt (siehe auch Titelfoto unserer letzten LAK- Mitteilungen). Dorthin waren wir am 21. Jänner eingeladen, um langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mayr-Melnhof schen Forstdirektion für ihre langjährige verdienstvolle Arbeit Dank zu sagen. Auch Baron Max Mayr-Melnhof hat sich die Zeit genommen, um seinen Mitarbeitern, mit denen er alle per Du ist, zu danken. Anlässlich einer Feierstunde konnte die Landarbeiterkammer ehren: Frau Ana Crisan und Herrn Markus Kurz für 17 Jahre, Josef Holzleitner für 23 Jahre, Johann Wörndl für 24 Jahre, Öberförster Ing. Robert Welser für 25 Jahre, Josef Ramsauer für 26 Jahre, Cornel Crisan für 28 Jahre, Öberförster Georg Huber für 29 Jahre, Rupert Eibl für 32 Jahre, Forstdirektor Dipl. Ing. Dr. Gerold Jäger für 35 Jahre und Oberforstwart Hubert Kittenbaumer für 45 Jahre. Unser Foto oben zeigt die geehrten Mitarbeiter mit ihrem Chef Maximilian Mayr-Melnhof (6.von links) und unserem Kammeramtsdirektor Dr. Otmar Sommerauer (rechts außen) in den Räumlichkeiten der Mayr-Melnhof schen Forstdirektion im Gutshof in Glanegg. LAK-Schulung 2014 Am 9. April 2014 veranstaltet die LAK im Jagdzentrum Stegenwald eine Schulung für alle interessierten Mitglieder. Die Schulung beginnt um 09:30 Uhr. Die Themen lauten: Gamswild in Gefahr Referent Dr. Gunther Greßmann und Besenderung von Rot- und Gamswild im Habachtal Referent Kammerrat WM Bruno Gruber von NP Hohe Tauern. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen. IMPRESSUM Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg (Landarbeiterkammer für Salzburg), Salzburg, Schrannengasse 2, Stiege 3, Telefon: (0662) , Fax: (0662) , landarbeiterkammer@lak-sbg.at Anschrift der Redaktion und Verlagsort: 5027 Salzburg, Schrannengasse 2, Stiege 3, 1.Stock. Verlagspostamt: 5020 Salzburg Grafische Gestaltung, Layout und Ausarbeitung: Herbert Unterkofler Druck: OFFSET 5020 Bayernstraße Siezenheim Offenlegung gemäß Mediengsetz: Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer für Salzburg). Präsident: Thomas Zanner; Kammeramtsdirektor: Dr. Otmar Sommerauer. Sitz des Unternehmens: 5027 Salzburg, Schrannengasse 2, Stiege 3, 1.Stock. Unternehmensgegenstand: Herausgabe eines vierteljährlich erscheinenden Mitteilungsblattes. Grundlegende Richtung: Information, Aufklärung und Beratung rechtlicher, arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Art sowie Förderung der Dienstnehmer in der Sbg. Land- und Forstwirtschaft. KOSTENLOS DVR Wenn unzustellbar zurück an: Zulassungsnummer GZ02Z031847M P. b.b. Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,5027 Salzburg,Schrannengasse 2/III/1-Postfach 11 Verlagspostamt 5020 Salzburg - Erscheinungsort Salzburg

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