betreffend das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

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1 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt zu Teil 2 betreffend das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Teil 2: Vergangenheitsregularisierung; Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten oder freiwillige Meldung Januar 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Zweck Sachlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Umfang der Abgeltungswirkung der Einmalzahlung Zuständige Behörde Stichtage, relevante Tage, Zeiträume Die liechtensteinische Zahlstelle Qualifikation als liechtensteinische Zahlstelle An- und Abmeldung Buchführung Verantwortliche Zahlstelle Verhältnis Zahlstellen Aufgaben Delegation der Zahlstellenaufgaben Zahlstellenwechsel Definition Zahlstellenwechsel Zahlstellenwechsel zwischen Bank-Zahlstelle Zahlstellenwechsel zwischen Organ-Zahlstellen Zahlstellenwechsel zwischen Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle Zahlstellenwechsel zwischen Organ-Zahlstelle und Bank-Zahlstelle Mitwirkungspflicht gegenüber der STV Auskunftspflicht gegenüber der STV Vermögenswerte Bank-Zahlstelle Grundsatz Treuhand-/Callgeldanlagen Keine Vermögenswerte im Sinne des Abkommens Bewertung der Vermögenswerte Organ-Zahlstelle Grundsatz Keine Vermögenswerte im Sinne des Abkommens Konten in der Schweiz und in Österreich Bewertung der Vermögenswerte Konto oder Depot (Bankvermögen im In- und Ausland) Bank-Zahlstelle Definition Konsolidierung bei Bank-Zahlstelle Grundsatz Ausnahme Organ-Zahlstelle Grundsatz Ausnahme Mehrere Zahlstellen

3 7.4. Nachrichtenlose Vermögenswerte Kontoinhaber oder Depotinhaber Die betroffene Person bei Bank-Zahlstelle Voraussetzungen Feststellung und Dokumentation der Nutzungsberechtigung Vertragspartei ist eine natürliche Person Grundsatz Ausnahme: Gegenbeweis durch die Vertragspartei Sonderfall: Kollektivbeziehung / Gemeinschaftsbeziehung Grundsatz Ausnahme Vertragspartei ist eine Sitzgesellschaft Ausnahme Vertragspartei ist eine im Ausland verwaltete Vermögensstruktur Trust/(Familien)Stiftung: Formular Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) liegt vor Trust/(Familien)Stiftung: Diskretionär-Formular liegt vor Ausnahme Versicherungsgeschäfte Vermögenswerte Betroffene Person Erträge im Zusammenhang mit Versicherungsgeschäften Sonderfälle Nutzniessung Sicherungsübereignete Vermögenswerte Treuhandverhältnis Mitarbeiterbeteiligungsprogramme Pensionsvorsorgestiftungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) Betroffene Person bei Organ-Zahlstelle Voraussetzungen Definition in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur Definition, Feststellung und Dokumentation Zurechnung der Vermögenswerte Grundsatz Ausnahme Fallkonstellationen Qualifizierte Beteiligungen Versicherungsgeschäfte Identität und Ansässigkeit (Wohnsitz) der betroffenen Person Grundsatz Ausnahme: Aktualisierung der Wohnsitzangaben bei der Zahlstelle Spezialfälle Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person Geltendmachung von nur zeitlich beschränkter Ansässigkeit in einem Partnerstaat Geltendmachung von (teilweiser) Steuerbefreiung trotz Ansässigkeit in Österreich

4 11.4. Vorgehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge Rechte und Pflichten der betroffenen Person Grundsatz Mitteilung durch Vertragspartei betreffend Durchführung einer Massnahme Widerruf der Mitteilung Mitteilung in Fällen von Kollektivbeziehungen / Gemeinschaftsbeziehungen Einmalzahlung Datenbasis Bewertung der Vermögenswerte Behandlung von Verbindlichkeiten In die Berechnung zu integrierende Konto/Depotverbindungen Grundsatz Ausnahme Währung und Rundung Berechnung des Betrages der Einmalzahlung bei Konto/Depotverbindungen mit mehreren Nutzungsberechtigten Berechnung des Betrages der Einmalzahlung Schritt 1: Eruierung von K 8 und K Schritt 2: Bestimmung des relevanten Kapitals (K r ) Schritt 3: Bestimmung der Anzahl Jahre vor Stichtag 2 ( ) (n) Schritt 4: Bestimmung von K b Schritt 5: Bestimmung von K 9 und K Schritt 6: Berechnung des Steuerbetrages (SB) Schritt 7: Berechnung des erhöhten Steuerbetrages (SB ) Zeitrahmen für die Ablieferung des Steuerbetrages an die STV Fehlende flüssige Mittel zur Leistung der Einmalzahlung Fristverlängerung Keine Verpflichtung der Zahlstelle zur Liquidierung von Vermögenswerten Unkorrekte Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung Erhebung und Ablieferung eines zu tiefen Steuerbetrages Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund Verzugszinsen Bescheinigung betreffend die Einmalzahlung Inhalt Form Einspruch durch die Vertragspartei Rechtliche Wirkung Überprüfung von Bescheinigungen durch die verantwortliche Zahlstelle Freiwillige Meldung Ermächtigung zur freiwilligen Meldung Zu übermittelnde Informationen Datenbasis Bewertung der Vermögenswerte Kollektivbeziehungen / Gemeinschaftsbeziehungen Berücksichtigung von Verbindlichkeiten Vorgehen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen an die STV

5 14.6. Fehlerhafte Meldung Bescheinigung betreffend die freiwillige Meldung Inhalt Form Rechtliche Wirkung Überprüfung von Bescheinigungen durch die verantwortliche Zahlstelle Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung im Übergangszeitraum bei der Bank- Zahlstelle Voraussetzung Grundsatz Ausnahme Konto/Depotverbindung bei der früheren liechtensteinischen Zahlstelle wurde nicht aufgelöst Konto/Depotverbindung bei der früheren liechtensteinischen Zahlstelle wurde aufgelöst Ausbleiben der erforderlichen Mitteilungen durch die Vertragspartei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung im Übergangszeitraum bei der Organ- Zahlstelle Zielstaatenregelung Meldung abgezogener Vermögenswerte Erfasste Konten und Depots Zielstaat oder -territorium Aggregation Kontrollen Bank-Zahlstelle Allgemeines Rechte und Pflichten der STV und der liechtensteinischen Zahlstellen Von der STV kontrollierte Bereiche (nicht abschliessende Aufzählung) Periodizität Berichterstattung Bericht an die liechtensteinische Zahlstelle Gelegenheit zur Stellungnahme Organ-Zahlstelle Allgemeines Prüfer Vom Prüfer kontrollierte Bereiche (nicht abschliessende Aufzählung) Berichterstattung Bericht an Österreich Rechtliche Verfahren Verfahrensvorschriften Verjährung Verzugszinsen Liechtenstein Strafbestimmungen Anhang 1: Anhang 2:

6 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel BAO Bundesabgabenordnung BMF Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich Bst. Buchstabe bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken d.h. dass heisst EG Europäische Gemeinschaft ehem. ehemals EStG österreichisches Einkommenssteuergesetz EStR Einkommenssteuerrichtlinien ESTV Eidgenössiche Steuerverwaltung etc. et cetera EU Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum f / ff folgende / fortfolgende gem. gemäss ggf. gegebenfalls inkl. inklusive insb. insbesondere i.v.m. in Verbindung mit LGBl. Landesgesetzblatt Mio. Million(en) MwSt Mehrwertsteuer Nr. / Nrn. Nummer / Nummern PGR Personen- und Gesellschaftsrecht Rz Randziffer s. siehe S. Seite / Seiten sog. sogenannt SPG Sorgfaltspflichtgesetz SPV Sorgfaltspflichtverordnung STV Steuerverwaltung u.a. unter anderem, und andere usw. und so weiter vgl. vergleiche VO Verordnung VVG Vermögensverwaltungsgesetz z.b. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZollR-DG Zollrechts-Durchführungsgesetz - 6 -

7 1. Einleitung 1.1. Zweck 1. Dieses Merkblatt vermittelt den liechtensteinischen Zahlstellen eine Übersicht über die Pflichten, die ihnen erwachsen aus: a) dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abgeltungssteuerabkommen); b) dem Gesetz zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Umsetzungsgesetz). 2. Das Abkommen soll die effektive Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Vermögenswerten, die bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder verwaltet sind und an welchen eine betroffene Person im Sinne des Abkommens nutzungsberechtigt ist, sicherstellen. Das Abkommen enthält im Kern folgende Bestimmungen: a) Vermögenswerte, an welchen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, und die bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht sind oder von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, werden steuerlich regularisiert (Teil 2 des Abkommens); b) auf Kapitaleinkünfte (Erträge und Veräusserungsgewinne) aus Vermögenswerten, die ab Inkrafttreten des Abkommens generiert werden und an welchen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, wird anonym eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung erhoben oder es erfolgt alternativ eine freiwillige Meldung (Teil 3 des Abkommens); c) Für intransparente Vermögensstrukturen wird die Stiftungseingangsteuer bzw. die Zuwendungsbesteuerung bezüglich der unter das Abkommen fallenden Vermögenswerte definiert. Das Abkommen sieht die Kriterien für die Intransparenz vor (Teil 4 des Abkommens). 3. Gegenstand dieses Merkblattes ist die Regularisierung von Vermögenswerten durch Nachversteuerung oder Offenlegung. 4. Ein zweites Merkblatt behandelt die Erhebung einer Quellensteuer mit abgeltender Wirkung und die freiwillige Meldung. Ein weiteres Merkblatt behandelt die Erhebung einer Eingangsteuer sowie Zuwendungssteuer und die freiwillige Meldung bei intransparenten Vermögensstrukturen. 5. Alle Merkblätter können bei Bedarf durch die STV angepasst werden. 6. Enthalten die Merkblätter unterschiedliche Begriffsdefinitionen, so finden diese nur für das entsprechende Merkblatt Anwendung

8 1.2. Sachlicher Geltungsbereich 7. Dieses Merkblatt behandelt die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in Österreich ansässigen Personen, die alternativ durchgeführt werden kann, indem die liechtensteinische Zahlstelle per definiertem Stichtag a) auf den verbuchten Vermögenswerten eine Einmalzahlung erhebt und an die STV abliefert (zwecks Weiterleitung an Österreich); oder b) im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. im Rahmen der Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei Informationen in Bezug auf die betroffene Person und die betroffenen Vermögenswerte an die STV übermittelt (zwecks Weiterleitung an Österreich) Örtlicher Geltungsbereich 8. Dieses Merkblatt findet auf die Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch liechtensteinische Zahlstellen Anwendung. Ausländische Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von inländischen Zahlstellen fallen nicht unter das Abkommen. 2. Umfang der Abgeltungswirkung der Einmalzahlung 9. Abgegolten gelten folgende österreichische Steuerarten (Art. 8 Abs. 6 des Abkommens): - Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw. Schenkungsmeldung - Einkommenssteuer - Umsatzsteuer - Stiftungseingangssteuer - Versicherungssteueransprüche - Zinsen, Säumniszuschläge und Strafgebühren im Zusammenhang mit den vorstehenden Steuern 10. Durch die Einmalzahlung gelten alle Steueransprüche, die vor dem entstanden sind, als abgegolten. 11. Soweit die Steueransprüche durch eine Einmalzahlung abgegolten sind, findet in Österreich keine finanzstrafrechtliche Verfolgung von sich aus diesen Abgabenansprüchen ergebenden Abgabenverkürzungen sowie Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen, statt. Darunter fallen z.b. unterlassene Schenkungsmeldungen ( 121a BAO) und Verletzungen der Anmeldungen von Bargeldtransfers ( 17b Abs. 3 ZollR-DG i.v.m. VO (EG) 1889/2005 vom ). 12. Die Abgeltungswirkung erfolgt in Höhe des relevanten Kapitals. Beim relevanten Kapital handelt es sich um eine wertbezogene Grösse, weshalb negative Wertveränderungen und Abflüsse ein niedrigeres relevantes Kapital zur Folge haben. Die Finanzierung des relevanten Kapitals ist nicht ausschlaggebend für die Abgeltungswirkung. Durch einen blossen Zahlstellenwechsel wird das relevante Kapital nicht beeinflusst und es kommt zur vollständigen Abgeltung

9 3. Zuständige Behörde 13. Die zuständige Behörde in Liechtenstein ist die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (STV). 14. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für Finanzen (BMF)

10 4. Stichtage, relevante Tage, Zeiträume 15. Inkrafttreten des Abkommens 01. Januar 2014 Stichtag Dezember 2003 Stichtag Dezember 2011 Stichtag Mai 2014 Stichtag Juni 2014 Der Übergangszeitraum erstreckt sich vom bis Falls einer der Stichtage Fälligkeitstermine auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt, sind z.b. Überweisungen, Formulare und elektronische Meldungen der STV spätestens bis 16:00 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem gesetzlichen Deklarationstermin zu übermitteln

11 5. Die liechtensteinische Zahlstelle 5.1. Qualifikation als liechtensteinische Zahlstelle 16. Als Zahlstellen im Sinne des Abkommens gelten: 17. a) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziffer i ( Banken ): Banken gemäss Gesetz über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz), LGBl. Nr. 108 vom 15. Dezember 1992 und Wertpapierhändler; 18. b) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziffer ii ( Organ ): - Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder Kapitaleinkünfte im Sinne des Abkommens verbuchen bzw. Kapitaleinkünfte im Sinne des Abkommens leisten oder absichern; übrige Zahlstellen sind insbesondere Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in eigenem Namen und auf Rechnung mehrerer betroffener Personen regelmässig Vermögenswerte auf Konten/Depots halten; - Nach dem Gesetz über die Treuhänder (Treuhändergesetz), LGBl. Nr. 42 vom 19. Februar 1993, zugelassene natürliche und juristische Personen, wenn diese Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind; - Träger einer Bewilligung nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), LGBl. Nr. 4 vom 19. Februar 1926, wenn diese Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind. 19. Vermögensverwaltungsgesellschaften nach liechtensteinischem Recht gelten zwar als Zahlstelle, ist jedoch eine andere liechtensteinische Zahlstelle (Bank-Zahlstelle oder Organ- Zahlstelle) involviert oder das Vermögen auf einem Schweizer Konto/Depot verbucht, haben sie keine Rechte und Pflichten als Zahlstelle wahrzunehmen. 20. In weitere Folge wird aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbarkeit für Zahlstellen - gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziffer i des Abkommens die Kurzbezeichnung Bank-Zahlstelle und für jene - gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziffer ii des Abkommens die Kurzbezeichnung Organ- Zahlstelle verwendet. 21. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen gilt der Arbeitgeber als nutzungsberechtigte Person für Instrumente, die auf einem Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle gehalten

12 werden, bis zum Zeitpunkt der Besteuerung von Beteiligungsinstrumenten als unselbständiges Erwerbseinkommen in Österreich als Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person. Nach dem Zeitpunkt der Besteuerung der Instrumente als unselbständiges Erwerbseinkommen ist der Mitarbeiter die nutzungsberechtigte Person. Der inländische Arbeitgeber qualifiziert nicht als liechtensteinische Zahlstelle für Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente, die bei einer anderen liechtensteinischen Zahlstelle geführt werden, auch wenn diese andere Zahlstelle die Instrumente über ein Gesamtdepot ( Omnibus Account ) des inländischen Arbeitgebers führt, weil der Arbeitgeber das Gesamtdepot in seiner Funktion als Arbeitgeber, nicht im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit führt. In diesem Fall darf sich die Zahlstelle auf die Informationen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Besteuerung als unselbständiges Erwerbseinkommen, zu den für die Kapitalgewinnbesteuerung relevanten Anschaffungskosten sowie zur Ansässigkeit der Mitarbeiter gemäss den Dokumentationen des Arbeitgebers bzw. der Pensionskasse des Arbeitgebers verlassen. Werden bei der Zahlstelle Einzelkonten für die Mitarbeiter geführt, nimmt die Zahlstelle die Identifikation der Mitarbeiter vor An- und Abmeldung 22. Wer die Qualifikation als Zahlstelle erfüllt, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung, Heiligkreuz 8, Postfach 684, 9490 Vaduz, anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätestens 30 Tage vor Stichtag 3 zu erfolgen. 23. In der Anmeldung sind der Name (die Firma) und der Sitz oder Wohnsitz der Zahlstelle anzugeben. Wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland handelt, sind der Name (die Firma), der Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Geschäftsführung zu erwähnen. In jedem Fall sind die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme anzugeben. Sollten bei einer betroffenen Vermögensstruktur mehrere Mitglieder des Verwaltungsorgans als potentielle Organ-Zahlstelle qualifizieren, ist seitens des Verwaltungsorgans zu entscheiden, welches Mitglied sich als Organ-Zahlstelle registriert. Pro in Liechtenstein verwalteter Vermögensstruktur ist eine Organ-Zahlstelle zu registrieren. 24. Die STV teilt den Zahlstellen die Register-Nummer mit und stellt diesen entsprechende Zahlstellenbestätigungen aus. 25. Wer seine Geschäftstätigkeit aufgibt oder die Eigenschaften als liechtensteinische Zahlstelle nicht mehr erfüllt, hat dies unverzüglich der STV zu melden Buchführung a) Bank-Zahlstelle 26. Die liechtensteinische Zahlstelle hat ihre Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus diesen die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen

13 27. Bei elektronischer Datenverarbeitung muss die vollständige und richtige Verarbeitung der relevanten Geschäftsvorfälle und Zahlen von der kontospezifischen Abrechnung bis zum Gesamtbetrag der abgelieferten Einmalzahlung bzw. von den im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. der Meldung ohne Ermächtigung übermittelten Informationen sichergestellt sein. Diese papierlose Datenablage muss der STV jederzeit auf Papier zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden können. b) Organ-Zahlstelle 28. Die Zahlstellen haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können (vgl. Art PGR). Aus diesen Unterlagen sollen die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermittelt und nachgewiesen werden. 29. Bei elektronischer Datenverarbeitung muss die vollständige und richtige Verarbeitung der relevanten Geschäftsvorfälle und Zahlen von der Abrechnung bis zum Gesamtbetrag der abgelieferten Einmalzahlung bzw. von den im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. der Meldung ohne Ermächtigung übermittelten Informationen sichergestellt sein. Diese papierlose Datenablage muss der STV jederzeit auf Papier zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden können Verantwortliche Zahlstelle 30. Verantwortliche Zahlstelle ist die Bank, wenn: - die betroffene Person als Vertragspartner Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; - die betroffene Person als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die von einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle gehalten werden; - die betroffene Person als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die von einer Sitzgesellschaft oder von einer Vermögensstruktur gehalten werden. 31. Verantwortliche Zahlstelle ist das Organ, bei in Liechtenstein verwalteten transparenten oder intransparenten Vermögensstrukturen (inklusive underlying companies), auch wenn diese Konten und/oder Depots bei einer Banken-Zahlstelle halten Verhältnis Zahlstellen 32. Sind in der Durchführung des Abkommens bei einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur mit feststehenden wirtschaftlich Berechtigten, an der eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, sowohl eine Bank-Zahlstelle als auch eine Organ-Zahlstelle involviert, ist die Bank-Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte verantwortlich, die Organ-Zahlstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Regularisierung aller Vermögenswerte, die von dieser Vermögensstruktur gehalten werden, und muss sich

14 deswegen als Organ-Zahlstelle registrieren. Die Bank-Zahlstelle informiert ihren Vertragspartner basierend auf ihren Sorgfaltspflichtakten über die Rechte und Pflichten unter dem Abkommen, verbunden mit der Aufforderung mittels Formular mitzuteilen, ob die involvierte Organ-Zahlstelle auch die Ausführungsverantwortung an sich ziehen und die Bank-Zahlstelle von ihrer Zahlstellenfunktion entbinden will. In diesem Fall hat die Organ- Zahlstelle die Durchführung des Abkommens für alle dem Abkommen unterliegenden Vermögensstruktur in ausschliesslicher Verantwortung wahrzunehmen. Eine Delegation der technischen Abwicklung an die Bank-Zahlstelle ist möglich. Erfolgt keine Mitteilung durch die Organ-Zahlstelle über die Entbindung, nimmt die Bank-Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte die Regularisierung gemäss Abkommen vor. Eine Berichtigung der Sorgfaltspflichtakten wird durch die Bank-Zahlstelle nur gegen Vorlage eindeutiger und unbedenklicher Nachweise wie z.b. behördlicher Dokumente vorgenommen. Die von der Bank-Zahlstelle einbehaltene Einmalzahlung ist lediglich vorläufig und durch für die Durchführung von Teil 2 des Abkommens verantwortliche Organ-Zahlstelle in Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung auf den zu erhebenden Gesamtbetrag der Einmalzahlung in Anrechnung zu bringen. Im Falle der freiwilligen Meldung ist die von der Bank-Zahlstelle an die STV erstattete Mitteilung ebenso vorläufig und durch die Organ-Zahlstelle im Rahmen ihrer entsprechenden freiwilligen Meldung zu berücksichtigen Aufgaben 33. Die verantwortliche liechtensteinische Zahlstelle ist verpflichtet, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: - die Identifikation der betroffenen Personen und die entsprechende Dokumentierung; - die Information der Vertragspartei über den Inhalt des anwendbaren Abkommens und die Rechte und Pflichten der betroffenen Person; - die Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten (entweder Einmalzahlung oder freiwillige Meldung bzw. Meldung ohne Ermächtigung); - die Erstellung von Bescheinigungen zuhanden der Vertragspartei über die durchgeführte Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten, an welchen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist; - die Übermittlung von Daten an andere liechtensteinische Zahlstellen soweit es das Abkommen, das Umsetzungsgesetz oder dieses Merkblatt vorsehen (z.b. im Rahmen eines Zahlstellenwechsels, vgl. Rz 35 ff); - die Meldung betreffend der aus dem Anwendungsbereich des Abkommens abgezogenen Vermögenswerte (vgl. Rz 354 ff) Delegation der Zahlstellenaufgaben 34. Die verantwortliche Zahlstelle kann im Einzelfall und bei ausdrücklicher Zustimmung einer anderen Zahlstelle die technische Ausführung der Aufgaben der Zahlstelle an diese delegieren (Delegationsnorm). Die delegierende Zahlstelle bleibt stets die verantwortliche Zahlstelle. Eine Verantwortung der ausführenden Zahlstelle, die über die sorgfältige Auftragserfüllung hinausgeht, kann von dieser im Rahmen einer Delegation nicht

15 übernommen werden. Für die delegierende Organ-Zahlstelle gelten die materiellen Regeln der verantwortlichen Zahlstelle Zahlstellenwechsel Definition Zahlstellenwechsel 35. Ein Zahlstellenwechsel ist von der Konsolidierung von Kunden-/Kontostämmen abzugrenzen und betrifft nur Fälle, in denen über die relevante Zeitperiode nacheinander verschiedene Zahlstellen involviert sind. Ein Zahlstellenwechsel liegt nur vor, wenn die Zahlstelle, die die Massnahme zur Regularisierung durchführt, nicht über die gesamte Zeitperiode die betroffenen Vermögenswerte verbucht bzw. verwaltet hat und Daten einer früheren Zahlstelle berücksichtigt werden sollen. Ein blosses Ansichziehen der Regularisierung durch eine Organ-Zahlstelle gilt nicht als Zahlstellenwechsel. Erläuternde Beispiele finden sich in Anhang Eine Zahlstelle kann für Zwecke der steuerlichen Regularisierung der bei ihr geführten Kunden-/Kontenstämme bei einem Zahlstellenwechsel frühere Kunden-/Kontobeziehungen zu einer anderen Zahlstelle miteinbeziehen, wenn betreffend der verschiedenen Kunden- /Kontostämme jeweils eine identische betroffene Person oder jeweils die gleichen betroffenen Personen mit einer jeweils identischen Berechtigungsquote an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt ist/sind. Vorbehalten bleiben Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, bei welchen auch eine anteilsmässige Berücksichtigung der früheren Kundenbeziehung zulässig ist. 37. Die einzubeziehenden Kunden-/Kontostämme sind eindeutig zu bezeichnen (z.b. Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code, Name der Vermögensstruktur). 38. Wurde die Verbindung zur früheren Zahlstelle vor Inkrafttreten des Abkommens aufgelöst, wurden die dort verbuchten oder verwalteten Vermögenswerte bei einer neuen liechtensteinischen Zahlstelle eingebracht und hat diese neue Verbindung bei der neuen Zahlstelle bei Inkrafttreten des Abkommens Bestand, so nimmt die neue Zahlstelle die Massnahmen zur steuerlichen Regularisierung vor. 39. Wurde die Verbindung bei der früheren Zahlstelle nicht aufgelöst, sondern besteht diese bei Inkrafttreten des Abkommens weiterhin fort, so führt ausschliesslich die frühere Zahlstelle die Massnahmen zur steuerlichen Regularisierung durch. Die neue liechtensteinische Zahlstelle ist nicht verpflichtet Massnahmen zur Regularisierung für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte vorzunehmen. 40. Sollen nicht mehr bestehende Kunden-/Kontostämme in die Massnahme integriert werden, so ist auf die Instruktion der noch vorhandenen Vertragspartei abzustellen. Dies gilt auch für den Einbezug von Kunden-/Kontostämmen bei der Bank-Zahlstelle, die von einer Sitzgesellschaft oder einer Vermögensstruktur gehalten werden bzw. wurden, an der jeweils eine identische betroffene Person oder jeweils die gleichen betroffenen Personen mit der jeweils identischen Berechtigungsquote nutzungsberechtigt ist/sind. Für Zwecke des Abkommens ist im Gegensatz zu den allgemeinen Grundsätzen im Fall einer in Liechtenstein

16 verwalteten Vermögensstruktur keine Beistandsbestellung nach Art. 141 PGR erforderlich, sondern die Instruktion der noch vorhandenen Vertragspartei ausreichend. 41. Geschäftsbeziehungen, an denen nicht identisch betroffene Person(en) nutzungsberechtigt sind, oder an denen identische betroffene Personen, jedoch mit jeweils unterschiedlichen Berechtigungsquoten nutzungsberechtigt sind, können bei einem Zahlstellenwechsel nicht miteinbezogen werden Zahlstellenwechsel zwischen Bank-Zahlstelle 42. Bei einem Wechsel von Bank-Zahlstelle zu Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) erfolgt zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten keine Berücksichtigung der bei der früheren Bank- Zahlstelle geführten Daten. 43. Bei einem Wechsel von Bank-Zahlstelle zu Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen dem Stichtag 2 ( ) und 3 ( ) hingegen, erfolgt eine Berücksichtigung der bei der früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Art. 7 Abs. 1 des Abkommens anzuwenden ist. 44. Auf Instruktion der Vertragspartei oder eines durch die Vertragspartei Bevollmächtigten (vgl. Rz 215) müssen frühere Bank-Zahlstellen auf Anfrage der neuen liechtensteinischen Bank- Zahlstelle sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung oder mittels freiwilliger Meldung bzw. mittels Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei übermitteln (vgl. Rz 33). Beispiel 1: Zahlstellenwechsel X, mit Wohnsitz in Österreich, unterhält seit 2004 ein Konto bei der Zahlstelle Bank A Im Jahr 2012 wird das Konto aufgelöst und die Vermögenswerte auf ein Privatkonto bei Zahlstelle Bank B transferiert. Aufgrund der Auflösung des Bankkontos ist die Bank B für die Regularisierung zuständig. Es hat somit ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Bank B hat die Daten der Bank A zu berücksichtigen. 45. Wurden bei einem Zahlstellenwechsel zwischen Stichtag 2 ( ) und Stichtag 3 ( ) innerhalb Liechtensteins die Vermögenswerte von einer einzelnen Zahlstelle zu mehreren neuen Zahlstellen transferiert, so übermittelt die frühere Zahlstelle die für die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten benötigten Daten (Einmalzahlung: Jahresendwerte per Stichtag 1 ( ) bzw. Stichtag 2 ( ), Freiwillige Meldung: sämtliche relevanten Jahresendbestände) in zahlenmässigen Beträgen (Anteil in absoluten Zahlen) für jede neue Zahlstelle, nicht jedoch als prozentuale Aufteilung der betroffenen Vermögenswerte. Beispiel 2: Zahlstellenwechsel Die alte Zahlstelle hat den neuen liechtensteinischen Zahlstellen die historischen Daten im Verhältnis des Depotswertes am Tag der Auslieferung/Überweisung anteilsmässig aufzuteilen und zu kommunizieren. Berechnungsbeispiel:

17 Am Stichtag 2 bestand ein Konto über CHF bei der Bank A. Zwischen Stichtag 2 und 3 wird das Konto bei Bank A saldiert und auf zwei neue Konten, bei Bank B und C, übertragen. K b beträgt CHF Von den ursprünglichen CHF musste ein Verlust von CHF realisiert werden, CHF wurden nach Gibraltar überwiesen, CHF auf das neue Konto bei Bank B und CHF auf Bank C übertragen. Vorliegend beträgt das K 8 für die Übermittlung an Bank B CHF und für Bank C CHF Im gleichen Verhältnis hat die alte Zahlstelle das K b zu berechnen und den liechtensteinischen Zahlstellen mitzuteilen. Total Ausgang bei Saldierung: CHF Anteil Bank B: CHF im Verhältnis zu CHF = 53,33%; K r Bank B: 53,33% von CHF = CHF ; K b : CHF , davon 53,33% = CHF Anteil Bank C: CHF im Verhältnis zu CHF = 6,66%; K r Bank C: 6,66% von CHF = CHF K b : CHF , davon 6,66% = CHF Bestand bei Inkrafttreten des Abkommens die Kundenbeziehung zur früheren liechtensteinischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle keine Massnahmen zur Regularisierung für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte durch Zahlstellenwechsel zwischen Organ-Zahlstellen 47. Bei einem Wechsel zwischen zwei Organ-Zahlstellen handelt es sich um einen Wechsel der Verwaltung in Bezug auf dieselbe Vermögensstruktur. Die bei der früheren Organ-Zahlstelle geführten Daten werden vollumfänglich durch die neue Organ-Zahlstelle berücksichtigt. Beispiel 3: Wechsel zwischen Organ-Zahlstellen vor dem Übergangszeitraum X, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, welche bis 2009 von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird. Ab 2010 wird die Verwaltung der Stiftung von der Organ-Zahlstelle C übernommen. Aufgrund des Wechsels des Treuhänders fand ein Zahlstellenwechsel statt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlstellenwechsels können die historischen weltweiten Daten der Stiftung berücksichtigt werden. Beispiel 4: Wechsel der Organ-Zahlstelle während des Übergangszeitraums X, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, welche bis 2012 von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird. Ab 2013 wird die Verwaltung der Stiftung von der Organ-Zahlstelle C übernommen. Aufgrund des Wechsels des Treuhänders fand ein Zahlstellenwechsel statt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlstellenwechsels können die historischen weltweiten Daten der Stiftung berücksichtigt werden Zahlstellenwechsel zwischen Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle 48. Bei einem Zahlstellenwechsel innerhalb Liechtensteins von Bank-Zahlstelle (Privatkonto) auf Organ-Zahlstelle (Vermögensstruktur) zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) erfolgt zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten keine Berücksichtigung der bei der früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten. Die Verwaltung obliegt am Stichtag 2 ( ) dem Organ der eine Regularisierung für das weltweite Bankvermögen seit Gründung der Vermögensstruktur vornehmen kann

18 Beispiel 5: Zahlstellenwechsel Bank-Zahlstelle auf Organ-Zahlstelle vor dem Übergangszeitraum X, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2004 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2004 brachte X seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ausschliesslich Konten im Ausland unterhält. Das Privatkonto wurde daraufhin saldiert. Aufgrund der Saldierung des Privatkontos wechselt die Verantwortung der Regularisierung von der Bank- Zahlstelle zur Organ-Zahlstelle. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Die Organ-Zahlstelle kann für die Regularisierung lediglich die Vermögenswerte ab 2004 (Gründung der Stiftung) berücksichtigen, da der Zahlstellenwechsel vor dem Übergangszeitraum stattgefunden hat. 49. Bei einem Zahlstellenwechsel innerhalb Liechtensteins von Bank-Zahlstelle auf Organ- Zahlstelle zwischen dem Stichtag 2 ( ) und 3 ( ) hingegen, erfolgt eine Berücksichtigung der bei der früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten. 50. Auf Instruktion der Vertragspartei oder eines durch die Vertragspartei Bevollmächtigten (vgl. Rz 215) müssen frühere Zahlstellen auf Anfrage der neuen liechtensteinischen Zahlstelle sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung oder mittels freiwilliger Meldung bzw. mittels Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei der neuen Zahlstelle übermitteln (vgl. Rz 33). Beispiel 6: Zahlstellenwechsel Bank-Zahlstelle auf Organ-Zahlstelle während des Übergangszeitraums X, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2012 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Bank-Zahlstelle A geführten Privatkontos. Im Jahr 2012 brachte X seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ausschliesslich Konten im Ausland unterhält. Das Privatkonto wurde daraufhin saldiert. Aufgrund der Saldierung des Privatkontos wechselte die Verantwortung der Regularisierung von der Bank- Zahlstelle zur Organ-Zahlstelle. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Die Organ-Zahlstelle kann die historischen Daten des Privatkontos bei der Bank-Zahlstelle in die Regularisierung miteinbeziehen, da eine identische betroffene Person, nämlich X, für alle Konto- /Depotverbindungen vorliegt. Auf Antrag von X können die Kunden-/Kontostämme miteinbezogen werden. Damit ist der Umstand, dass die Vermögenswerte während einem gewissen Zeitraum nicht von X sondern von der Stiftung Z gehalten wurden, an deren Vermögenswerten X als Begünstigter erschien, für die Bestimmung von K b und von n zu berücksichtigen. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten einheitlich für sämtliche Kunden-/Kontostämme Sofern das Konto der Vermögensstruktur bei derselben Bank-Zahlstelle geführt wird, bei der das saldierte Privatkonto belegen war, kommen die Regelungen von Kapitel 7.3. zur Anwendung Zahlstellenwechsel zwischen Organ-Zahlstelle und Bank-Zahlstelle 52. Bei einem Zahlstellenwechsel innerhalb Liechtensteins von Organ-Zahlstelle (Vermögensstruktur) auf Bank-Zahlstelle (Privatkonto) zwischen den Stichtagen

19 ( ) und 2 ( ) erfolgt zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten keine Berücksichtigung der bei der früheren Organ-Zahlstelle geführten Daten. Weil die Bank erst mit dem Datum der Kontoeröffnung zu rechnen beginnen kann, die Abgeltung ist dann nur für das bei der Bank verbuchte Vermögen möglich. Beispiel 7: Zahlstellenwechsel Organ-Zahlstelle auf Bank-Zahlstelle vor dem Übergangszeitraum X, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, welche von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird. Die Stiftung Z unterhält ausschliesslich Konten im Ausland. Die Stiftung Z wird 2008 aufgelöst und die Vermögenswerte auf ein Privatkonto bei der Bank-Zahlstelle A transferiert. Aufgrund der Auflösung der Stiftung trägt die Organ-Zahlstelle keine Verantwortung mehr für die Regularisierung. In diesem Fall trägt nunmehr die Bank-Zahlstelle die Verantwortung. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Für die Regularisierung der Vergangenheit werden nur die Vermögenswerte bei der Bank A seit der Eröffung des Privatkontos (2008) herangezogen, die Vermögenswerte der Stiftung können jedoch nicht miteinbezogen werden. 53. Bei einem Zahlstellenwechsel innerhalb Liechtensteins von Organ-Zahlstelle auf Bank- Zahlstelle zwischen dem Stichtag 2 ( ) und 3 ( ) ist die Abwicklung abhängig von der Verwaltung am Tag des Inkrafttretens ( ). War am Tag des Inkrafttretens ( ) bereits die Bank zuständig, so führt diese die Vergangenheitsregularisierung durch. Es erfolgt eine Berücksichtigung der bei der früheren Zahlstelle geführten Daten. 54. Auf Instruktion der Vertragspartei oder eines durch die Vertragspartei Bevollmächtigten (vgl. Rz 215) müssen frühere Organ-Zahlstellen auf Anfrage der neuen liechtensteinischen Bank- Zahlstelle sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung oder mittels freiwilliger Meldung bzw. mittels Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei der neuen Zahlstelle übermitteln (vgl. Rz 33). Werden im Ausland verbuchte Vermögenswerte miteinbezogen, ist die Organ-Zahlstelle verantwortlich, die notwendigen Jahresendbestände an die Bank-Zahlstelle zur Verfügung zu stellen. Beispiel 8: Zahlstellenwechsel von Organ-Zahlstelle auf Bank-Zahlstelle während des Übergangszeitraums X, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, welche von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird. Die Stiftung verfügt über Bankbeziehungen zu inländischen (aber nicht Bank A) und ausländischen Banken. Die Stiftung Z wird 2012 aufgelöst und die Vermögenswerte auf ein Privatkonto bei der Bank-Zahlstelle A transferiert. Aufgrund der Auflösung der Stiftung trägt die Organ-Zahlstelle keine Verantwortung mehr für die Regularisierung. In diesem Fall trägt nunmehr die Bank-Zahlstelle die Verantwortung. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Die Bank-Zahlstelle kann für die Regularisierung auf Antrag der Vertragspartei die die Vermögenswerte der Stiftung miteinbeziehen, da eine identische betroffene Person, nämlich X, für alle Konto- /Depotverbindungen vorliegt. Dies gilt sowohl für die inländische als auch für die ausländischen Vermögenswerte der Stiftung

20 5.9. Mitwirkungspflicht gegenüber der STV 55. Die Zahlstellen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, der STV sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese benötigt, um den Ersuchen der zuständigen österreichischen Behörde nachzukommen. 56. Auf Ersuchen der STV sind die Zahlstellen verpflichtet, die Echtheit einer von ihnen zuhanden der Vertragspartei ausgestellten Bescheinigung betreffend die Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten zu prüfen und der STV das Ergebnis mitzuteilen. 57. Die Zahlstellen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei Anfragen durch die STV weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu machen, welche die freiwillige Meldung unter dem Abkommen gewählt hat, soweit die zuständige österreichische Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren kann und dies der STV entsprechend mitteilt. Das gleiche gilt für Fälle, in welchen eine Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei vorgenommen wurde Auskunftspflicht gegenüber der STV 58. Die liechtensteinischen Zahlstellen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, der STV sämtliche Tatsachen zu übermitteln und sämtliche Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Umsetzung und zur korrekten Anwendung des Abkommens und der im Zusammenhang mit den Abkommen erlassenen Gesetze benötigt

21 6. Vermögenswerte 6.1. Bank-Zahlstelle Grundsatz 59. Unter Vermögenswerte fallen sämtliche bei einer liechtensteinischen Zahlstelle auf Konten oder Depots verbuchten Vermögenswerte, d.h. insb.: - Geldkonten und Edelmetallkonten (inkl. Mietkautionskonten); - Treuhand-/Callgeldanlagen; - Physische Edelmetallbestände in Sammel- oder Einzelverwahrung, sofern verbucht; - sämtliche Formen von Wertpapieren, Schuldtiteln und Wertrechten (z.b. Aktien, Obligationen); - Optionen; - Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung; - Strukturierte Produkte (z.b. Zertifikate) und Wandelanleihen Treuhand-/Callgeldanlagen 60. Treuhandanlagen, auch fiduziarische Anlagen genannt, werden von einer Zahlstelle im Auftrag der Vertragspartei im Namen der Zahlstelle jedoch auf Rechnung und Risiko der Vertragspartei bei einem anderen Institut angelegt. Es handelt sich hierbei um eine Geldmarktanlage, mit einer festen Verzinsung und einer festen Laufzeit oder mit einer variablen Verzinsung und einer kurzfristigen Kündbarkeit (Callgeld). Der fällige Zins wird mit Rückzahlung der Treuhandanlage zugunsten der Vertragspartei verbucht bzw. für diese eingezogen Keine Vermögenswerte im Sinne des Abkommens 61. Keine Vermögenswerte im Sinne des Abkommens sind u.a.: - Inhalte von Schrankfächern; - Immobilien und Grundstücke; - Gegenstände des beweglichen Vermögens (Sachwerte wie Kunstgegenstände oder Schmuck); - Goldbarren, Goldmünzen, Edelsteine und ähnliches; - Versicherungsverträge, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind (ausgenommen sind sog. Lebensversicherungsmäntel); - Gegenstände und Dokumente, die sich ohne Bewertung im offenen oder geschlossenen Depot bei der Zahlstelle befinden; - Gebundene Vermögenswerte der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (Säule 2). Vermögenswerte der ausländischen Vorsorge gelten als relevante Vermögenswerte

22 im Sinne des Abkommens, da die Gebundenheit und Zweckbestimmung der Vermögenswerte durch die Zahlstelle nicht sichergestellt werden kann Bewertung der Vermögenswerte 62. Bezüglich der Bewertung der Vermögenswerte wird auf Rz 232 ff (betreffend die Einmalzahlung) und Rz 311 ff (betreffend die freiwillige Meldung) verwiesen. 63. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sind aus Sicht der Zahlstelle, die das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm eines Dritten verwaltet, allein die dem Planteilnehmer nach dem Zeitpunkt der Besteuerung der Instrumente als unselbstständiges Erwerbseinkommen zustehenden Positionen relevant (vgl. auch Rz 160) Organ-Zahlstelle Grundsatz 64. Bei Vermögensstrukturen gilt das Abkommen für das gesamte verwaltete Bankvermögen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g Vermögensverwaltungsgesetz, unabhängig von dessen Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, d.h. insbes. für: - Geldkonten und Edelmetallkonten (inkl. Mietkautionskonten); - Treuhand-/Callgeldanlagen (vgl. Rz. 60); - Physische Edelmetallbestände in Sammel- oder Einzelverwahrung, sofern verbucht; - sämtliche Formen von übertragbaren Wertpapieren, Schuldtiteln und Wertrechten (z.b. Aktien, Obligationen); - Optionen; - Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung; - Strukturierte Produkte (z.b. Zertifikate) und Wandelanleihen Keine Vermögenswerte im Sinne des Abkommens 65. Keine Vermögenswerte im Sinne des Abkommens sind u.a.: - Inhalte von Schrankfächern; - Immobilien und Grundstücke; - Gegenstände des beweglichen Vermögens (Sachwerte wie Kunstgegenstände oder Schmuck); - Goldbarren, Goldmünzen, Edelsteine und ähnliches; - Versicherungsverträge, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind (ausgenommen sind sog. Lebensversicherungsmäntel); - Gegenstände und Dokumente, die sich ohne Bewertung im offenen oder geschlossenen Depot bei der Zahlstelle befinden; - Gebundene Vermögenswerte der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge (Säule 2). Vermögenswerte der ausländischen Vorsorge gelten als relevante Vermögenswerte

23 im Sinne des Abkommens, da die Gebundenheit und Zweckbestimmung der Vermögenswerte durch die Zahlstelle nicht sichergestellt werden kann. 66. Vom Abkommen nicht erfasst sind aufgrund der mit ihnen verbundenen Bewertungsschwierigkeiten nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen und nicht regelmässig gehandelte und bewertete Wertpapiere. 67. Hat eine Vermögensstruktur neben Bankvermögen auch andere Vermögenswerte z.b. Immobilien, so findet das Abkommen nur auf das Bankvermögen Anwendung. Immobilien und sonstige nicht unter das Abkommen fallende Vermögen werden nicht regularisiert. Bei solchen Vermögensstrukturen kommt es durch die Einmalzahlung nur zu einer Teilregularisierung. Für diese Vermögensstrukturen besteht durch die Möglichkeit der Offenlegung gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde die Möglichkeit, das gesamte Vermögen zu regularisieren Konten in der Schweiz und in Österreich 68. Ausgenommen von der Anwendung des Abkommens ist Bankvermögen, das auf österreichischen Konten oder Depots verbucht ist und dem Kapitalertragsteuerabzug nach 93 des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 unterlegen ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. f Ziffer ii 1. Teilstrich des Abkommens). Darunter ist unter anderem auch Bankvermögen zu verstehen, bei welchem eine österreichische auszahlende Stelle vorliegt (vgl. 95 Abs. 2 Z. 2 Bst. b EStG). 69. Ausgenommen sind Bankvermögen, dessen Erträge nachweislich dem Kapitalertragssteuerabzug unterlegen sind. 70. Weiters nicht erfasst ist Vermögen, das bereits dem Steuerabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt. Dabei handelt es sich um jenes Vermögen, für das bereits eine Einmalzahlung geleistet wurde oder das gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde im Rahmen einer freiwilligen Meldung offengelegt wurde (Art. 2 Abs. 1 Bst. f Ziffer ii 2. Teilstrich des Abkommens). Die Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle ist als Nachweis ausreichend Bewertung der Vermögenswerte 71. Bezüglich der Bewertung der Vermögenswerte wird auf Rz 232 ff (betreffend die Einmalzahlung) und Rz 311 ff (betreffend die freiwillige Meldung) verwiesen

24 7. Konto oder Depot (Bankvermögen im In- und Ausland) 7.1. Bank-Zahlstelle Definition 72. Für die Zwecke des Abkommens versteht man unter Konto und/oder Depot einen Kunden-/Kontostamm, der bei einer Bank geführt wird und auf welchem Vermögenswerte gemäss den Ausführungen in Rz 59 ff verbucht sind. 73. Für die Zwecke der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten muss der Kunden- /Kontostamm am Stichtag 2 ( ) und am Tag des Inkrafttreten des Abkommens ( ), bei einer liechtensteinischen Zahlstelle geführt oder verwaltet werden. 74. Ein Kunden-/Kontostamm besteht jeweils als eigenständige vertragliche Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und einer Vertragspartei. 75. Im Falle von Kollektivkonten und/oder Gemeinschaftskonten (vgl. Rz 112 ff) kann ein Kunden-/Kontostamm auch für mehrere Konto/Depot-Mitinhaber geführt werden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere betroffene Personen als nutzungsberechtigte Personen von den Vermögenswerten gelten, die gehalten werden von: einer Kapitalgesellschaft, die als Sitzgesellschaft im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist; einer Vermögensstruktur; einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; einer anderen natürlichen Person, für die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank geführt wird. Beispiel 1: Kunden-/Kontostamm wird für mehrere Konto/Depot-Mitinhaber geführt X, mit Wohnsitz in Österreich, ist verheiratet mit Y, ebenfalls mit Wohnsitz in Österreich. Bei der liechtensteinischen Zahlstelle A wird ein Konto/Depot geführt, bei welchem sowohl X als auch Y je alleine verfügungsberechtigt sind (sog. Gemeinschaftskonto; und/oder-beziehung ). X und Y sind an diesen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt und damit betroffene Personen. 76. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine natürliche Person, so ist in der Regel davon auszugehen, dass diese an den Vermögenswerten gleichzeitig wirtschaftlich berechtigt ist. Beispiel 2: Kunden-/Kontostamm wird für eine natürliche Person geführt X, mit Wohnsitz in Österreich, ist alleiniger Inhaber eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle A geführten Kontos/Depots. X ist gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter an diesen Vermögenswerten und damit betroffene Person in Bezug auf die Vermögenswerte

25 77. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine Sitzgesellschaft und/oder eine Vermögensstruktur im Sinne des Abkommens (vgl. Rz 116 ff), so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Vertragspartei und die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person nicht identisch sind. Beispiel 3: Kunden-/Kontostamm wird für eine Vertragspartei geführt, die an den Vermögenswerten nicht nutzungsberechtigt ist Gesellschaft Z, mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, ist alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle A geführten Kontos/Depots. Wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten der Gesellschaft Z ist X, mit Wohnsitz in Österreich. X ist betroffene Person in Bezug auf die Vermögenswerte, welche bei der Zahlstelle unter dem Kunden-/Kontostamm der Gesellschaft Z verbucht sind, da der Test für Sitzgesellschaften ergeben hat, dass die Gesellschaft Z auf den Britischen Jungferninseln nicht effektiv besteuert wird. Die wirtschaftliche Berechtigung ist nach den liechtensteinischen Sorfaltspflichtvorschriften festzustellen Konsolidierung bei Bank-Zahlstelle Grundsatz 78. Bestehen bei einer Bank-Zahlstelle mehrere Kunden-/Kontostämme an deren Vermögenswerten eine identische betroffene Person bzw. mehrere identische betroffene Personen nutzungsberechtigt ist bzw. sind (z.b. bei unterschiedlichen Betriebsstätten der Zahlstelle, Fusion von Zahlstellen in der Vergangenheit usw.), so nimmt die Zahlstelle die Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten grundsätzlich für jeden Kunden-/Kontostamm separat vor (vgl. RZ 236 ff) Ausnahme 79. Eine Zahlstelle kann die bei ihr geführten Kunden-/Kontostämme zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten konsolidieren, wenn betreffend die verschiedenen Kunden-/Kontostämme jeweils eine identische betroffene Person oder jeweils die gleichen betroffenen Personen mit einer jeweils identischen Berechtigungsquote an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt ist/sind. Eine Konsolidierung liegt im Unterschied zum Zahlstellenwechsel nur dann vor, wenn während der relevanten Zeitperiode die betroffenen Vermögenswerte immer bei derselben Bank-Zahlstelle verbucht waren (vgl. Beispiele in Anhang 1). 80. Eine Konsolidierung erfolgt ausschliesslich gestützt auf eine entsprechende schriftliche Instruktion der betroffenen Vertragsparteien an die Zahlstelle. In dieser Instruktion sind die zu konsolidierenden Kunden-/Kontostämme eindeutig zu bezeichnen (z.b. Kunden-, Kontooder Depot-Nummer, IBAN-Code). In die Konsolidierung können sowohl bestehende als auch nicht mehr bestehende Kunden-/Kontostämme integriert werden. 81. Werden nicht mehr bestehende Kunden-/Kontostämme in die Massnahme integriert, so ist auf die Instruktion der noch vorhandenen Vertragspartei abzustellen. Dies gilt auch für die Konsolidierung von Kunden-/Kontostämmen bei der Bank-Zahlstelle, die von einer

26 Sitzgesellschaft oder einer Vermögensstruktur gehalten werden bzw. wurden, an der jeweils eine identische betroffene Person oder jeweils die gleichen identischen betroffenen Personen mit einer jeweils identischen Berechtigungsquote nutzungsberechtigt ist / sind. Für die Zwecke des Abkommens ist im Gegensatz zu den allgemeinen Grundsätzen in diesen Fällen einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur keine Beistandsbestellung nach Art. 141 PGR erforderlich, sondern die Instruktion der noch vorhandenen Vertragspartei ausreichend. 82. Geschäftsbeziehungen, an denen nicht identische betroffene Person(en) nutzungsberechtigt sind, oder an denen identische betroffene Personen, jedoch mit jeweils unterschiedlichen Berechtigungsquoten nutzungsberechtigt sind, können nicht konsolidiert werden. Vorbehalten bleiben Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, bei welchen auch eine anteilsmässige Konsolidierung zulässig ist. 83. Werden Kunden-/Kontostämme konsolidiert, so bestimmen sich K b (Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Konto/Depotverbindung bei der Zahlstelle eröffnet wurde; vgl. Rz 256 ff) und n (Anzahl Jahre der Geschäftsbeziehung vor Stichtag 2 ( ); vgl. Rz 251 ff) nach dem ältesten Kunden-/Kontostamm. Beispiel 4: Verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person bei einer liechtensteinischen Bank als Zahlstelle. X, mit Wohnsitz in Österreich war von 1990 bis 2008 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Nummernkontos. Im Jahr 2008 übertrug X seine Vermögenswerte auf ein Namenskonto bei der gleichen Bank A und saldierte das Nummernkonto. Zum Zweck der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können auf Antrag von X beide oben erwähnten Konto/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden, da eine identische betroffene Person, nämlich X, für beide Konto/Depotverbindungen vorliegt und die gleiche Zahlstelle, nämlich Bank A, involviert ist. Damit ist der Umstand, dass die Vermögenswerte während dem gesamten Zeitraum von X gehalten werden, für die Bestimmung von K b und von n zu berücksichtigen. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten einheitlich für sämtliche konsolidierten Kunden-/Kontostämme Organ-Zahlstelle Grundsatz 84. Bei einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur nimmt der Treuhänder die Massnahme zur Regularisierung für sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte dieser Vermögensstruktur grundsätzlich gesamthaft vor (vgl. Rz 236 ff). In die Konsolidierung sind sowohl bestehende als auch nicht mehr bestehende Kontobeziehungen derselben Vermögensstruktur bei in- und ausländischen Banken zu integrieren. 85. Bestehen mehrere Vermögensstrukturen, an deren Vermögenswerten eine identische betroffene Person bzw. mehrere identische betroffene Personen nutzungsberechtigt ist bzw. sind, so nimmt die Zahlstelle die Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten grundsätzlich für jede Vermögensstruktur separat vor (vgl. Rz 236 ff)

27 Ausnahme 86. Eine Organ-Zahlstelle kann die bei ihr verschiedenen verwalteten Vermögensstrukturen zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten konsolidieren, wenn betreffend die verschiedenen Vermögensstrukturen jeweils eine identische betroffene Person oder jeweils die gleichen betroffenen Personen mit einer jeweils identischen Berechtigungsquote an den Vermögensstrukturen nutzungsberechtigt ist/sind. Eine Konsolidierung liegt im Unterschied zum Zahlstellenwechsel nur dann vor, wenn während der relevanten Zeitperiode die betroffenen Vermögenswerte immer bei derselben Organ- Zahlstelle verbucht waren. 87. Eine Konsolidierung erfolgt ausschliesslich gestützt auf eine entsprechende schriftliche Instruktion der betroffenen Vertragsparteien an die Zahlstelle. In dieser Instruktion sind die zu konsolidierenden Vermögensstrukturen eindeutig zu bezeichnen (z.b. Kunden-Nummer). 88. Vermögensstrukturen, an denen nicht identische betroffene Person(en) nutzungsberechtigt sind, oder an denen identische betroffene Personen, jedoch mit jeweils unterschiedlichen Berechtigungsquoten nutzungsberechtigt sind, können nicht konsolidiert werden. Vorbehalten bleiben Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, bei welchen auch eine anteilsmässige Konsolidierung zulässig ist. 89. Werden Vermögensstrukturen konsolidiert, so bestimmen sich K b (Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Konto/Depotverbindung bei der Zahlstelle eröffnet wurde; vgl. Rz 256 ff) und n (Anzahl Jahre der Geschäftsbeziehung vor Stichtag 2 ( ); vgl. Rz 251 ff) nach der ältesten Vermögensstruktur Mehrere Zahlstellen 90. Sind sowohl inländische Bank-Zahlstellen (z.b. Privatkonto) als auch inländische Organ- Zahlstellen (Vermögensstruktur) in Bezug auf das relevante Vermögen vor dem Inkrafttreten des Abkommens involviert, kann auf Instruktion der betroffenen Person(en) an die verantwortliche Zahlstelle eine zahlstellenübergreifende Konsolidierung erfolgen, wenn jeweils eine identische betroffene Person oder jeweils die gleichen betroffenen Personen mit einer jeweils identischen Berechtigungsquote an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt ist/sind. Vorbehalten bleiben Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, bei welchen auch eine anteilsmässige Konsolidierung zulässig ist. 91. Auf Instruktion der Vertragspartei oder eines durch die Vertragspartei Bevollmächtigten (vgl. Rz 215) müssen frühere Zahlstellen auf Anfrage der neuen liechtensteinischen Zahlstelle sämtliche notwenigen Informationen zur Durchführung der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung oder mittels freiwilliger Meldung durch die Vertragspartei übermitteln (vgl. Rz. 33). Beispiel 5: Verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person X, mit Wohnsitz in Österreich war von 1990 bis 2004 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Bank-Zahlstelle A geführten Kontos/Depots. Im Jahr 2004 brachte X seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltete Stiftung Z

28 (transparent) ein, die ebenfalls bei der Bank-Zahlstelle A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Im Jahr 2008 wurde die Stiftung Z liquidiert. Die entsprechenden Vermögenswerte wurden auf ein auf X lautendes Konto/Depot bei der Zahlstelle Bank A zurückübertragen. Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können alle oben erwähnten Konto/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden, da eine identische betroffene Person, nämlich X, für alle Konto/Depotverbindungen vorliegt. Auf Antrag von X können die Kunden-/Kontostämme konsolidiert werden. Damit ist der Umstand, dass die Vermögenswerte während einem gewissen Zeitraum nicht von X sondern von einer Stiftung gehalten wurden, an deren Vermögenswerten X als Begünstigter erschien, für die Bestimmung von K b und von n zu berücksichtigen. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten einheitlich für sämtliche konsolidierten Kunden-/Kontostämme. Verantwortlich für die Konsolidierung und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Bank-Zahlstelle A, da ausschliesslich bei ihr bei Inkrafttreten des Abkommens die betroffenen Vermögenswerte verbucht waren. Beispiel 6: Verschiedene Kunden-/Kontostämme und verschiedene nutzungsberechtigte Personen U, mit Wohnsitz in Österreich ist alleiniger Konto- und Depotinhaber bei der liechtensteinischen Bank- Zahlstelle A. Die Bank-Zahlstelle A unterhält auch mit der in Liechtenstein durch den Treuhänder D verwalteten Familienstiftung S, (transparent), eine Konto/Depotverbindung. Die betroffenen Personen sind U sowie seine beiden Geschwister V und W. Der Kunden-/Kontostamm von U und der Kunden-/Kontostamm der Stiftung S können zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten nicht konsolidiert werden, da keine identische(n) betroffene(n) Person(en) vorliegen. 92. Für Banken gilt: 7.4. Nachrichtenlose Vermögenswerte 93. Vermögenswerte gelten im Sinne der Richtlinie des liechtensteinischen Bankenverbands vom 1. Juli 1999 über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei liechtensteinischen Banken als nachrichtenlos, wenn einerseits Nachrichten von Seiten der Vertragspartei bzw. des von der Vertragspartei Bevollmächtigten fehlen und andererseits die Zahlstelle die Vertragspartei oder allfällig Bevollmächtigte nicht mehr kontaktieren kann. Im Falle von ausgestellten Sparheften, Schrankfächern und banklagernder Post tritt die Nachrichtenlosigkeit nach einer Frist von zehn Jahren ein. 94. Vermögenswerte, die bei der Zahlstelle zugunsten einer entsprechend dokumentierten betroffenen Person verbucht sind und die bereits vor Stichtag 1 ( ) bei der Zahlstelle als nachrichtenlos registriert sind, fallen nicht unter die Abkommen. 95. Vermögenswerte, die bei der Zahlstelle zugunsten einer entsprechend dokumentierten betroffenen Person verbucht sind und die erst nach dem Stichtag 1 bei der Zahlstelle als nachrichtenlos registriert waren, fallen grundsätzlich unter die Abkommen. Eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten ist auch dann durchzuführen, wenn die Vertragspartei nicht über den Inhalt der Abkommen und über die Rechte und Pflichten der betroffenen Person informiert werden kann. Falls der Konto-/Depotstand am Stichtag 2 gleich Null oder im Minus war, ist jedoch keine Regularisierung vorzunehmen

29 96. Verfügt ein nachrichtenloses Konto nicht über ausreichend liquide Mittel, um die Einmalzahlung zu leisten, stellt die Zahlstelle einen ausreichenden Geldbetrag durch Verkauf von in dem betroffenen Depot verbuchten Vermögenswerten bereit (Geschäftsführung ohne Auftrag). Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Zahlstelle nach freiem Ermessen aus. Kann durch diese Massnahme kein ausreichender Geldbetrag zur Leistung der Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden, wird der vorhandene Geldbetrag überwiesen und das Konto/Depot in der Folge geschlossen; eine Meldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich

30 8. Kontoinhaber oder Depotinhaber a) Bank 97. Die liechtensteinische Bank-Zahlstelle identifiziert ihre Vertragspartei bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung und stellt die wirtschaftlich Berechtigten gemäss der ihr obliegenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten fest (vgl. einschlägige Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung, SPG und SPV). Für die Belange des Abkommens muss dieser Vorgang nicht wiederholt werden. Die Zahlstelle stützt sich auf die bestehende Sorgfaltspflichtdokumentation. b) Organ 98. Die Organ-Zahlstelle hat seine Vertragspartei und die wirtschaftliche Berechtigung gem. der obliegenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten festzustellen (vgl. einschlägige Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung, SPG und SPV). Die Organ-Zahlstelle zieht zur Bestimmung der betroffenen Person zudem gem. PGR sämtliche verfügbaren Unterlagen heran, insbesondere die Satzung (Statuten, Beistatuten, Reglement, etc.)

31 9. Die betroffene Person bei Bank-Zahlstelle 9.1. Voraussetzungen 99. Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten gilt eine Person als betroffene Person im Sinne des Abkommens, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - es muss sich um eine natürliche Person handeln; - diese muss am Stichtag 2 ( ) in Österreich ansässig gewesen sein; - das Konto/Depot, auf welchem die Vermögenswerte verbucht sind, muss am Stichtag 2 ( ) und am Tag des Inkrafttretens ( ) bei einer liechtensteinischen Zahlstelle geführt worden sein; - die natürliche Person muss an diesen Vermögenswerten am Stichtag 2 ( ) und am Tag des Inkrafttretens ( ) nutzungsberechtigt gewesen sein Feststellung und Dokumentation der Nutzungsberechtigung 100. Die Zahlstelle stellt anhand der liechtensteinischen Sorgfaltspflichten betreffend die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung (vgl. einschlägige Bestimmungen im Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) und der ihr bekannten Umstände (gemäss der aktuellen Sorgfaltspflichtdokumentation) fest, welche Person an den auf einem Konto/Depot verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich und damit, im Sinne des Abkommens, nutzungsberechtigt ist. Für die Belange des Abkommens muss dieser Vorgang nicht wiederholt werden Banken stützen sich auf die ihnen bekannten Umstände, die sie gemäss der Sorgfaltspflichtgesetzgebung (geltende SPG) insbesondere Formular zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten und Diskretionär-Formular zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erhalten haben oder im Fall von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen vom Arbeitgeber oder ggf. der Pensionskasse dokumentiert haben (vgl. Rz 21). Soweit gemäss geltender Sorgfaltspflichtgesetzgebung keine Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen war, sind keine Massnahmen gemäss Abkommen notwendig Die Sorgfaltspflichtgesetzgebung (Art. 6 SPV) sieht folgendes vor: Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion auf dem Weg der persönlichen Vorsprache stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem sie Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert: a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;

32 b) für Rechtsträger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees. Ist der Vertragspartner ein Rechtsträger, stellen die Sorgfaltspflichtigen sicher, dass jede Person, die angibt, für diese zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen überprüfen die Identität solcher Personen mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) oder mittels Echtheitsbestätigung der Unterschrift. Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg stellen die Sorgfaltspflichtigen die Identität des Vertragspartners fest und überprüfen diese, indem sie sich das Original oder eine echtheitsbestätigte Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen und sich die Angaben nach dieser Randziffer durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 des Signaturgesetzes (SigG) durch den Vertragspartner bestätigen lassen Die Bank-Zahlstelle ist bei der Bestimmung der betroffenen Person(en) für Zwecke des Abkommens nicht verpflichtet, zusätzliche Dokumente, wie z.b. Trust Deeds, Letters of Wishes von Trusts, Stiftungsstatuten, Stiftungsreglemente einzusehen bzw. Kopien einzufordern Ist die Vertragspartei der Zahlstelle eine Bank oder Investmentgesellschaft, die einer der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht untersteht, so hat die Zahlstelle, unabhängig von Ansässigkeit und Rechtsform des Finanzintermediärs, keine Verpflichtungen die Funktion als Zahlstelle im Sinne des Abkommens wahrzunehmen. Es besteht keine zusätzliche Abklärungs- oder Dokumentationspflicht Wenn allerdings die Vertragspartei nicht identisch ist mit der Person, die als wirtschaftlich berechtigt festgestellt wurde, gilt die als wirtschaftlich berechtigt festgestellte Person als Nutzungsberechtigter im Sinne des Abkommens Vertragspartei ist eine natürliche Person Grundsatz 106. Für die Zwecke der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten gilt eine natürliche Person als betroffene Person in Bezug auf ein Konto/Depot, wenn sie Vertragspartei der Zahlstelle ist und gleichzeitig als wirtschaftlich berechtigt festgestellt wurde. Ist eine andere Person als wirtschaftlich berechtigt dokumentiert, gilt diese als nutzungsberechtigte Person Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Partnerships) die einen Geschäftsbetrieb in Liechtenstein führen, sind wie Kapitalgesellschaften, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (vgl. Rz 116) nicht vom Abkommen erfasst, wenn bereits zum Stichtag 2 ( ) ein Konto vorgelegen hat. Damit dies zur Anwendung kommt ist, sofern dieser nicht bereits vorliegt, ein angemessener

33 Nachweis zu erbringen. Als angemessener Nachweis gilt z.b. eine Gewerbebewilligung, Konzessionsverfügung oder ein amtlich beglaubigter Registerauszug Ausnahme: Gegenbeweis durch die Vertragspartei 108. Ist die Vertragspartei mit der Annahme, sie sei nutzungsberechtigt, nicht einverstanden, hat sie der Zahlstelle schriftlich nachzuweisen, wer die nutzungsberechtigte Person im Sinne des Abkommens ist, oder den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass: - sie selbst Zahlstelle ist und als solche bei der STV angemeldet ist (vgl. Rz 16 ff); oder - sie im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt; oder - sie im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die nutzungsberechtigte Person ist. Gleichzeitig hat sie der Zahlstelle die Identität und den Wohnsitzstaat der nutzungsberechtigten Person mitzuteilen Der schriftliche Beweis muss der Zahlstelle bis spätestens 30 Tage vor dem Stichtag 3 vorliegen Banken haben zu diesem Zweck gemäss der geltenden Sorgfaltspflichtsgesetzgebung ein Formular Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung einzuholen Reicht die Vertragspartei der Zahlstelle den schriftlichen Gegenbeweis nicht oder nicht zeitgerecht ein, so gilt die Vertragspartei als nutzungsberechtigte Person Sonderfall: Kollektivbeziehung / Gemeinschaftsbeziehung 112. Bei Kollektivbeziehungen können nur alle Mitinhaber gemeinsam über das Konto/Depot verfügen (Gesamthandkonto; compte-collectif; ["und/und"]), während beim Gemeinschaftskonto (compte-joint; ["und/oder"]) jeder Mitinhaber berechtigt ist, alleine und unbeschränkt über die verbuchten Vermögenswerte und die vorhandenen Guthaben zu verfügen Die Regelungen zur Kollektivbeziehung und zum Gemeinschaftskonto gelten entsprechend, wenn mehrere betroffene Personen als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten, die gehalten werden von: - einer Kapitalgesellschaft, die als Sitzgesellschaft im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist (vgl. Rz 116 ff); - einer nicht in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur - einem nicht in Liechtenstein verwalteten Trust - einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel (vgl. Rz 138 ff); - einer anderen natürlichen Person, für die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle geführt wird

34 Grundsatz 114. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einer Gemeinschaftsbeziehung beteiligt, so sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Das heisst, eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten wird betreffend die Gesamtheit der auf dem Konto/Depot verbuchten Vermögenswerte durchgeführt Ausnahme 115. Dies gilt nicht, wenn die Zahlstelle die beteiligten Personen anhand der Dokumentation, die im Rahmen der Identifikation der Vertragspartei erstellt wurde, bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl beteiligter Personen vorzunehmen ( nach Köpfen ) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote, per und , durch eine schriftliche Mitteilung durch die Konto/Depot-Mitinhaber informiert und hält dies in der Kundendokumentation fest. Die Zahlstelle ist nicht verpflichtet, die Angaben betreffend die Quoten zu überprüfen Vertragspartei ist eine Sitzgesellschaft 116. Als Sitzgesellschaften im Sinne des Abkommens gelten grundsätzlich alle in- und ausländischen juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. h Ziffer ii 2. Teilstrich). Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ist insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern (Art. 107 Abs. 3 PGR) Eine Kapitalgesellschaft, die als Sitzgesellschaft im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist, gilt für die Zwecke des Abkommens als transparent Gelten mehrere Personen als an den im Konto/Depot einer Sitzgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft verbuchten Vermögenswerten nutzungsberechtigt, so wendet die Zahlstelle sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung an (vgl. Rz 112 ff) Die Definition nutzungsberechtigt richtet sich nach den einschlägigen liechtensteinischen Rechtsvorschriften 1. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SPV gelten als wirtschaftlich berechtigt: bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten, und Gesellschaften ohne Persönlichkeit: diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt: - einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren; - mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder - auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieser Rechtsträger ausüben; Kontrolle bedeutet insbesondere die Möglichkeit: - über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;

35 120. Die folgende Liste enthält einige wichtige, im Sinne des Abkommens als transparent (im Sinne einer widerlegbaren Transparenzvermutung) zu qualifizierende Kapitalgesellschaften. Sie ist nicht abschliessend. - Amerikanische Jungferninseln International Business Company - Antigua und Barbuda International Business Company - Aruba Gesellschaft, die in den Genuss der Regelung für off-shore Gesellschaften kommen - Bahamas International Business Company - Belize International Business Company - Britische Jungferninseln Gesellschaft - Brunei International Business Company, International Limited Partnership - Cookinseln International Company, International Partnership - Dschibuti Gesellschaft - Dominica International Business Company - Französisch-Polynesien Société (Gesellschaft), Société de personnes (Personengesellschaft), Société en participation (Joint Venture) - Guam Company Einzelunternehmen, Partnership - Guernsey Zero Tax Company - Kaimaninseln Gesellschaft - Labuan (Malaysia) Offshore Company, Malaysian Offshore Bank, Offshore Limited Partnership - Libanon Gesellschaft - Malediven Gesellschaft, Personengesellschaft - Nördliche Marianen Foreign Sales Corporation, Offshore Banking Corporation - Mauritius Global Business Company cat. 1 and 2 - Mikronesien Gesellschaft, Personengesellschaft - Nauru Nominee Company, Company, Partnership, Einzelunternehmen, ausländisches Vermögen, andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform - Neukaledonien Société (Gesellschaft), Société civile (bürgerliche Gesellschaft), Société de personnes (Personengesellschaft), Joint-Venture - Niue International Business Company - Panama Gesellschaft - Palau Company, Partnership, Einzelunternehmen. Repräsentanz, Credit Union (Finanzgenossenschaft), Cooperative - Puerto Rico International Banking Entity - St. Kitts und Nevis Gesellschaft - Samoa International Company, Offshore Bank, Offshore Insurance Company, International Partnership, Limited Partnership - Seychellen International Business Company - Salomonen Company, Partnership - Turks- und Caicosinseln Gesellschaft, Limited Partnership - Vanuatu Gesellschaft, International Company - Vereinigte Staaten von Amerika LLC (domiziliert in Delaware, Wyoming etc.) - die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern; - die Begünstigung zu ändern; oder - die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern

36 Ausnahme 121. Auf eine Sitzgesellschaft die selbst als nutzungsberechtigte Person gilt, findet das Abkommen keine Anwendung. Klarstellend ist festzuhalten, dass sich der Begriff der Sitzgesellschaft nach dem Abkommen nicht mit dem Begriff der Sitzgesellschaft gem. Art. 84 SteG (alt) deckt Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als effektiv nutzungsberechtigt, wenn sie der Zahlstelle schriftlich nachweist, - dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung effektiv besteuert wird, und somit selbst als nutzungsberechtigte Person im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist, oder - dass sie aus Sicht Österreichs steuerrechtlich als nicht transparent angesehen wird, - bei einer EU/EWR domizilierten Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich von einer effektiven Besteuerung ausgegangen werden, es sei denn, die Bank-Zahlstelle hat Anhaltspunkte, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die einer besonderen Gesellschaftsbesteuerung (z.b. Holdingbesteuerung) im Ansässigkeitsstaat unterliegt Die pauschale Transparenzfiktion des Abkommens (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) greift nur für in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen, nicht hingegen für Sitzgesellschaften. Ebenso greift die Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts nur für in Liechtenstein verwaltete Trusts Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen, mit Ansässigkeit in Österreich gelten ohne weiteren Nachweis als effektiv besteuert. Als Kapitalgesellschaften mit Ansässigkeit in Liechtenstein gelten z.b. Anstalten die nicht stiftungsähnlich ausgestaltet sind, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften Kapitalgesellschaften mit Ansässigkeit in Liechtenstein gelten ohne weiteren Nachweis als effektiv besteuert, wenn sie bereits am der ordentlichen Besteuerung nach Art. 44 SteG unterlegen haben. Dies gilt auch für Vermögensstrukturen, die unwiderruflich gemeinnützig tätig sind. Zur Behandlung der Gesellschaftsformen siehe Übersicht in Anhang Als Nachweis gilt die entsprechende Bestätigung einer Sitzgesellschaft dass sie in einem Steuerregister eines Staates oder Territoriums mit einer effektiven Besteuerung aufgeführt ist (analog der Bestätigung für die Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens) Eine effektive Besteuerung ist jedoch in der Regel dann NICHT gegeben, wenn eine Sitzgesellschaft von einer am Ort ihrer Errichtung steuerrechtlich nicht ansässigen Person beherrscht wird, diese Person gegenüber einer steuerrechtlich ansässigen Person materiell begünstigt wird und einer tieferen oder gar keiner Besteuerung unterliegt

37 9.5. Vertragspartei ist eine im Ausland verwaltete Vermögensstruktur 128. Eine im Ausland verwaltete Vermögensstruktur (insbes. Trust oder eine Familienstiftung) gilt für die Zwecke des Abkommens als transparent, ausser es besteht keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten (vgl. Rz 133 ff) Für die Begriffe im Ausland verwaltet bzw. im Inland verwaltet siehe Rz 164 ff Gemäss den liechtensteinischen Sorgfaltspflichten müssen die Zahlstellen im Rahmen der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für einen Trust bzw. für eine (Familien)Stiftung die Natur des Trust bzw. der (Familien)Stiftung feststellen und entsprechend dokumentieren (diskretionär/nicht diskretionär). Banken stützen sich auf die von der Vertragspartei gemachten Angaben und das im Rahmen der Sorgfaltspflichtdokumentation vorliegende Formular zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bzw. Diskretionär-Formular (vgl. einschlägige Bestimmungen in der Sorgfaltspflichtgesetzgebung) Gelten mehrere Personen als an den Vermögenswerten eines Trust oder einer (Familien)Stiftung nutzungsberechtigt, so wendet die Zahlstelle sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung an (vgl. Rz 112 ff) Trust/(Familien)Stiftung: Formular Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) liegt vor 132. Ist der Trust bzw. die (Familien)Stiftung bei der Zahlstelle mittels dem Formular Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) dokumentiert, so gelten die bei der Zahlstelle im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung als Begünstigter dokumentierte Person als effektiv nutzungsberechtigte Person und somit als betroffene Person im Sinne des Abkommens Trust/(Familien)Stiftung: Diskretionär-Formular liegt vor 133. Auf Trusts bzw. (Familien) Stiftungen, die bei der Zahlstelle mittels Diskretionär-Formular dokumentiert sind (keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung besteht), findet das Abkommen grundsätzlich keine Anwendung Die Zahlstelle geht trotzdem von der Nutzungsberechtigung des Settlors bzw. Einbringers aus, wenn sie Kenntnis von einem oder mehreren der folgenden Umstände hat: - Der Settlor bzw. Einbringer ist allein unterschriftsberechtigt oder verfügt über eine Generalvollmacht; - der Settlor bzw. Einbringer und nicht der Vertragspartner erteilt der Zahlstelle regelmässig schriftliche Instruktionen Kann in diesen Fällen der Trustee oder der Stiftungsrat nicht belegen (z.b. mittels Gutachten), dass gemäss dem Recht des betroffenen Partnerstaates keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung besteht, gilt der Settlor bzw. Einbringer als betroffene Person, sofern die beiden übrigen Kriterien (Intransparenz nach österreichischem Steuerrecht und effektive Besteuerung im Ausland) nicht erfüllt sind

38 136. Auf diskretionäre Trusts und (Familien)Stiftungen, die zwischen denjenigen Stichtagen konstituiert werden, per welchen die betroffene Person gemäss dem Abkommen an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt sein muss (Stichtag 2 und Tag des Inkrafttretens ( und )), um in den Anwendungsbereich des Abkommens zu fallen, kann, vorbehältlich der Rz 135, keine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durchgeführt werden Ausnahme 137. Die Ausführungen in Kapitel sind sinngemäss anzuwenden Versicherungsgeschäfte Vermögenswerte 138. Versicherungsverträge gelten nicht als Vermögenswerte Hingegen qualifizieren als Vermögenswerte sog. Lebensversicherungsmäntel Von der abgeltenden und strafbefreienden Wirkung des Abkommens sind grundsätzlich nur jene Versicherungssteueransprüche erfasst, die auf Vermögenswerte entstanden sind, die auf liechtensteinischen Konten oder Depots verbucht oder verwaltet werden. Ertragsteuerlich intransparente Versicherungsverträge (keine Versicherungsmäntel) zählen nicht zum Begriff der Vermögenswerte im Sinne des Abkommens. Sie sind nicht depotoder verwaltungsfähig und somit einer Regularisierung von Steueransprüchen nicht zugänglich. Die daraus entstehenden Versicherungssteueransprüche beziehen sich daher nicht auf Vermögenswerte im Sinne des Abkommens, weshalb die Abgeltungswirkung der Einmalzahlung diese Steueransprüche nicht umfassen kann. Die Abgeltungswirkung hinsichtlich der Versicherungssteuer kann lediglich transparente Versicherungsverträge mit entsprechenden Sparanteilen (Versicherungsmäntel) umfassen Ein Lebensversicherungsmantel liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. in dem Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen und Dispositionsmöglichkeiten vereinbart und 2. der Versicherungsvertrag ist mit einem minimalen Todesfallrisiko ausgestattet und 3. es sind Aus- und Rückzahlungsbedingungen vereinbart, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind Bei einer gesonderten Verwaltung, wird die Sparleistung nicht vom Versicherungsunternehmen für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherten gemeinschaftlich, sondern separat für den einzelnen Vertrag angelegt bzw. verwaltet, wobei der wirtschaftlich Berechtigte das Kapitalanlagerisiko trägt. Typischerweise erfolgt die Kapitalanlage bei einem Lebensversicherungsmantel auf einem Konto oder Depot bei einem vom Kunden frei wählbaren Kreditinstitut. Dabei wird das Versicherungsunternehmen Eigentümer bzw. Inhaber der auf dem Konto oder Depot verwalteten Anlagegüter

39 143. Speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen liegen vor, wenn die Anlage ganz gemäß den individuellen Wünschen des Versicherungsnehmers erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ein bereits vorhandenes Wertpapierdepot als Versicherungsbeitrag erbringt Eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit besteht, wenn der Versicherungsvertrag ein Weisungsrecht des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder gegenüber einem beauftragten Vermögensverwalter vorsieht. Von einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit ist insbesondere auszugehen, wenn: - die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde, und - der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters oder der Depotbank verlangen kann, und - eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird Die Auswahlmöglichkeit aus standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten werden, stellt keine unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit dar; dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einem Vertrag mehrere derartiger standardisierter Anlagestrategien in unterschiedlicher Gewichtung zugrunde legen darf Fondsgebundene Lebensversicherungen, deren Fondsanteile in Sammeldepots des Versicherers verwahrt werden, gelten nicht als Versicherungsmantel Lebensversicherungsverträge, die gemäss Punkt Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) in Österreich ertragssteuerlich als Lebensversicherungsverträge gelten, gelten nicht als Versicherungsmäntel Als Vermögenswerte gelten zudem Kapitalisationsgeschäfte. Ein Kapitalisationsgeschäft beinhaltet eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Lebensversicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer betreffend der Übernahme von Vermögenswerten und deren Bewirtschaftung nach einem mathematischen Verfahren. Ein Kapitalisationsgeschäft endet an einem vereinbarten Zeitpunkt oder beim Tod der versicherten Person. Ein Kapitalisationsgeschäft gilt nur dann als betroffener Vermögenswert im Sinne der Abkommen, wenn die Lebensversicherungsgesellschaft kein biometrisches Risiko des Versicherungsnehmers übernimmt Betroffene Person 149. Liegt kein Nachweis der Versicherungsgesellschaft bei der Bank vor, wer die nutzungsberechtigte Person eines Versicherungsmantels ist, gilt der Prämienzahler als Nutzungsberechtigter Die nutzungsberechtigte Person einer Lebensversicherung gilt nicht als betroffene Person, wenn die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in Österreich erfüllt sind

40 Erträge im Zusammenhang mit Versicherungsgeschäften 151. Als Zinsen, welche der abgeltenden Quellensteuer unterliegen, gelten auch auf widerrufliche Prämiendepots gutgeschriebene Zinsen Die Versicherungsgesellschaften erstatten eine Meldung an die Zahlstellen, falls von diesen Zahlstellen für betroffene Personen Versicherungsverträge gehalten bzw. verwaltet werden, die als Lebensversicherungsmantel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Abkommens qualifizieren. In diesem Fall ist der Zahlstelle auch die betroffene Person mitzuteilen. Teilt die Versicherungsgesellschaft mit, dass kein Versicherungsmantel vorliegt, so nimmt die Zahlstelle keine weiteren Handlungen vor Sonderfälle Nutzniessung 153. Die Nutzniessung zeichnet sich dadurch aus, dass Vermögenswerte, welche einer oder mehreren Personen zu Eigentum zustehen, durch eine Nutzniessung zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen belastet sind. Als Nutzniessungsverhältnis gelten ausschliesslich entsprechend schriftlich dokumentierte Beziehungen. Fälle, bei welchen Kapitaleinkünfte im Sinne des Abkommens nur aufgrund eines entsprechenden Auftrages der Vertragspartei einem anderen Kunden-/Kontostamm gutgeschrieben werden, gelten nicht als Nutzniessungsverhältnisse Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten werden das Konto/Depot des (nackten) Eigentümers und das Konto/Depot des Nutzniessers getrennt betrachtet, d.h. der Eigentümer und der Nutzniesser werden bei der Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten als zwei separate, voneinander unabhängige Vertragsparteien behandelt Existieren bei einem Konto/Depot mehrere Nutzniesser, so wendet die Zahlstelle sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung an (Rz 112 ff) Sicherungsübereignete Vermögenswerte 156. Die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten, die ein Pfandgeber als Pfand auf den Pfandnehmer überträgt, geht auf den Pfandnehmer über, wenn sowohl das zivilrechtliche Eigentum gemäss liechtensteinischem Recht auf den Pfandnehmer übergeht, als auch die Zahlstelle die Vermögenswerte buchungstechnisch beim Pfandgeber ausbucht. Bei allen anderen pfandrechtlichen Verhältnissen verbleibt die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten für die Zwecke des Abkommens beim Pfandgeber Treuhandverhältnis 157. Das Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person (Treuhänder) Sachen, Werte oder Forderungen zu Eigentum erwirbt und sich vertraglich verpflichtet, das Treugut im Interesse und auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person (Treugeber) nach deren

41 Weisung zu halten, zu verwalten und zu verwenden. Als Treuhandverhältnis gelten ausschliesslich entsprechend schriftlich dokumentierte Beziehungen (Vertragsverhältnis) Für die Zwecke der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten gilt der Treugeber und nicht der Treuhänder als nutzungsberechtigte Person. Der Treuhänder gilt als Zahlstelle Existieren mehrere Treugeber, so wendet die Zahlstelle sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung an (Rz 112 ff) Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 160. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen wird der Mitarbeiter grundsätzlich erst nach dem Zeitpunkt der Besteuerung der Instrumente als unselbständiges Erwerbseinkommen in seinem Ansässigkeitsstaat nutzungsberechtigte Person, da zuvor der Arbeitgeber, regelmässig in Form einer operativen Gesellschaft, der Nutzungsberechtigte ist. Nach dem Zeitpunkt der Besteuerung der Instrumente als unselbständiges Erwerbseinkommen ist der Planteilnehmer der Nutzungsberechtigte (zu den Zuständigkeiten der Zahlstelle [omnibus accounts oder Einzelverbindungen], des Arbeitgebers und ggf. der Pensionskasse vgl. Rz. 21) Pensionsvorsorgestiftungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) 161. Nach dem BPVG sind liechtensteinische Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende verpflichtet Leistungen an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Rechtsträger der Vorsorge können nur im Handelsregister eingetragene Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein sein. Pensionsvorsorgestiftungen nach dem BPVG fallen nicht unter das Abkommen, auch wenn österreichische Begünstigte vorhanden sind

42 10. Betroffene Person bei Organ-Zahlstelle Voraussetzungen 162. Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten gilt eine Person als betroffene Person im Sinne des Abkommens, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. i Z. i): - es muss sich um eine natürliche Person handeln; - diese muss am Stichtag 2 ( ) in Österreich ansässig (vgl. Rz 189 ff) gewesen sein; - die natürliche Person muss an den Vermögenswerten einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur am Stichtag 2 ( ) nutzungsberechtigt gewesen sein (vgl. Rz 171 ff); - die Nutzungsberechtigung an der Vermögensstruktur und somit an den Vermögenswerten muss bei Inkrafttreten des Abkommens ( ) bestehen Ist die Vertragspartei eine in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur gilt diese für Zwecke der steuerlichen Regularisierung durch Nachversteuerung der Vermögenswerte stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) Definition in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur 164. Vermögensstrukturen sind in Art. 2 Abs. 1 Bst. m des Abkommens abschliessend definiert. Dies sind Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit Es gilt zwischen Vermögensstrukturen mit und ohne Persönlichkeit zu unterscheiden. Zu den Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit zählen insb.: - Stiftungen; - Anstalten, die stiftungsähnlich ausgestaltet sind und - registrierte Treuunternehmen (Trust reg.), die stiftungsähnlich ausgestaltet sind Zu den Vermögensstrukturen ohne Persönlichkeit zählen insb.: - Treuhänderschaften (Trusts) und - Treuunternehmen ohne Persönlichkeit (Business Trusts), die stiftungsähnlich ausgestaltet sind Eine stiftungsähnliche Ausgestaltung liegt vor, wenn keine Gründerrechte oder Treugeberrechte vorliegen und wenn kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe getätigt wird Eine in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur ist dann gegeben, wenn eine nach dem Treuhändergesetz zugelassene natürliche oder juristische Person oder ein Träger einer

43 Bewilligung nach Art. 180a PGR als Zahlstelle qualifiziert, dass heisst wenn diese Mitglied des Verwaltungsorgans oder Treuhänder (Trustee) der Vermögensstruktur ist Dies bedeutet, dass auch nach ausländischem Recht errichtete Strukturen vom Abkommen erfasst sind, wenn eine inländische Organ-Zahlstelle besteht Wenn eine Organ-Zahlstelle bei einer österreichischen Privatstiftung besteht, gilt diese nicht als in Liechtenstein verwaltet, da diese Stiftung bereits in Österreich ordnungsgemäss versteuert wird Definition, Feststellung und Dokumentation 171. Die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens festgelegte Transparenzfiktion gilt nur für Fälle der Einmalzahlung. Bei Meldungen entsprechend Art. 10 des Abkommens bzw. einer allfälligen daraus folgenden Selbstanzeige im Sinne des Art. 11 des Abkommens ist die Transparenzfiktion für die Qualifikation der Vermögensstruktur in Österreich nicht anwendbar. Hier erfolgt die Qualifikation der Vermögensstruktur (insb. der Stiftung) nach den Kriterien, die im österreichischen innerstaatlichen Recht herangezogen werden. Dies haben die zuständigen Behörden in einer Konsultationsvereinbarung festgehalten Die Anwendung der Transparenzfiktion hat zur Folge, dass das Vermögen und/oder die Erträge anderen Personen als der Vermögensstruktur zuzurechnen sind. Wem zuzurechnen ist, wird anhand der Nutzungsberechtigung geprüft. Für die Zwecke von Teil 2 des Abkommens (Einmalzahlung) wird die nutzungsberechtigte Person gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. i Ziff. (i) des Abkommens nach folgenden Regeln bestimmt: 173. Nutzungsberechtigt ist allein der Errichter, wenn er sich ein Widerrufrecht vorbehalten hat Trifft Rz 173 nicht zu, sind nutzungsberechtigt solche Personen, die einen voraussetzungslosen (Rz 175) und aktuellen Anspruch (Rz 176) auf Ausschüttungen von Kapital und/oder Ertrag dieser Vermögensstruktur besitzen. Dies bezieht sich auch auf den Errichter der Vermögensstruktur. Von einem solchen Anspruch ist auszugehen: a. wenn er sich aus der Satzung der Vermögensstruktur (Statuten, Beistatuten, Reglemente etc.) ergibt; oder b. wenn die Person über das Vermögen der Vermögensstruktur im eigenen Interesse verfügen kann. Dies ist anzunehmen wenn die Person Mitglied der Begünstigtenklasse ist und i. Mitglied im Verwaltungsorgan der Vermögensstruktur mit Einzelzeichnungsrecht ist; oder ii. Mitglied im Organ einer Sitzgesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht ist, an der die Vermögensstruktur eine qualifizierte Beteiligung hält; oder iii. Einzelzeichnungsrecht über Konto und Depot der Vermögensstruktur besitzt; oder c. wenn die Person aufgrund eines satzungsmässigen oder vertraglichen Weisungsrechtes (schriftlich, mündlich oder konkludent) gegenüber der Vermögensstruktur oder ihrem Verwaltungsorgan die Ausschüttung von Ertrag und/oder Kapital dieser Vermögensstruktur unmittelbar oder mittelbar (d.h. nach voriger Satzungsänderung) an sich persönlich herbeiführen kann

44 175. Ein voraussetzungsloser Anspruch liegt nicht vor, wenn die Ausschüttung von bedarfsorientierten Voraussetzungen (zum Beispiel Unterstützung im Krankheitsfall) abhängt Ein aktueller Anspruch liegt nicht vor im Fall einer Anwartschaft, deren Abreifung vom Eintritt oder Nichteintritt objektiver Ereignisse (inklusive Fristen) abhängt Lässt sich nach Rz. 173ff keine nutzungsberechtigte Person ermitteln, so hat die Organ- Zahlstelle zu prüfen, ob eine nutzungsberechtigte Person unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ermittelt werden kann. Bei der Beurteilung von Ermessensstrukturen zählen zu den mitzuberücksichtigenden bekannten Umständen all jene, die einer Person mittelbar oder unmittelbar die rechtlich durchsetzbare Möglichkeit geben, Ausschüttungen von Kapital und/oder Ertrag an sich herbeizuführen. Ergibt die Prüfung dieser bekannten Umstände, dass keine solche Möglichkeit gegeben ist, dann ist das Abkommen nicht anzuwenden Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf das Vermögen der Vermögensstruktur oder auf einen Teil desselben, so ist die Einmalzahlung nur auf den Teil des Vermögens abzuführen, welcher der betroffenen Person zuzurechnen ist Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf den Ertrag oder einen Teil desselben oder eine wiederkehrende Rente (Leistung), so ist der relevante Ertrag zu kapitalisieren und auf den so ermittelten Betrag die Einmalzahlung zu leisten. Die Berechnung der Kapitalisierung erfolgt nach den Bestimmungen des SteG Keine Zurechnung zu anderen Personen erfolgt, soweit Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden sind Da die Organ-Zahlstellen die betroffene Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i Z. i sowie den in Rz 173 ff genannten Kriterien zu ermitteln haben, können nur jene Vermögenswerte regularisiert werden, die in einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur gehalten werden Zurechnung der Vermögenswerte Grundsatz 182. Befindet sich unter den nutzungsberechtigten Personen eine Person, die am Stichtag 2 ( ) in Österreich ansässig war, so sind sämtliche Vermögenswerte dieser Person (betroffene Person) zuzurechnen, insoweit die Vermögenswerte nicht unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden sind oder insoweit sich nicht anderes aus Rz 173 ff ergibt Ausnahme 183. Sind mehrere Personen nutzungsberechtigte Personen, dann ist eine Aufteilung der Vermögenswerte nach der Berechtigungsquote vorzunehmen, wenn diese bestimmbar ist. Die Bestimmung der Berechtigungsquote erfolgt auf Grundlage derselben Dokumente, die für die Bestimmung der nutzungsberechtigten Personen gemäss Rz 173 ff heranzuziehen

45 sind. Lassen sich die Berechtigungsquoten nicht bestimmen, erfolgt die Zurechnung nach der Anzahl der Köpfe der nutzungsberechtigten Personen Fallkonstellationen Beispiel 1: Stifter lebt bei Inkrafttreten des Abkommens; Wohnsitz in Österreich zum Stichtag 2; Stifter ist zu Lebzeiten allein am gesamten Vermögen begünstigt (Erstbegünstigter). Stifter ist betroffene Person. Das Abkommen ist anzuwenden. Beispiel 2: Stifter lebt bei Inkrafttreten des Abkommens; Wohnsitz in Österreich zum Stichtag 2; Stifter ist einer von mehreren Begünstigten; der Stifter kann erzwingen, dass die Organe ihm das gesamte Vermögen ausschütten. Die anderen Begünstigten wohnen zum Stichtag 2 in Deutschland. Abkommen ist anwendbar und das gesamte Vermögen wird dem Stifter zugerechnet. Beispiel 3: Stifter lebt bei Inkrafttreten des Abkommens; Wohnsitz in Österreich zum Stichtag 2; Stifter ist nicht begünstigt und hat sich kein Widerrufrecht vorbehalten. Ebenfalls ist er nicht Mitglied im Verwaltungsorgan, er hat kein Einzelzeichnungsrecht und es besteht kein Mandatsvertrag. Begünstigte sind in England ansässig. Stifter ist nicht betroffene Person, Begünstigte sind nicht betroffene Person. Abkommen wird nicht angewandt. Beispiel 4: Stifter ist widerrufsberechtigt; Wohnsitz in Österreich zum Stichtag 2; Stifter stirbt zwischen Stichtag 2 und Inkrafttreten des Abkommens; Begünstigte wohnen in der Schweiz. Ihnen kann voraussetzungslos ausgeschüttet werden. Stifter war betroffene Person am Stichtag 2. Seine Nutzungsberechtigung an der Vermögensstruktur besteht aber bei Inkrafttreten nicht mehr. Andere Begünstigte waren am Stichtag 2 weder nutzungsberechtigt (Stifterzurechnung) noch in Österreich ansässig. Abkommen wird nicht angewandt. Beispiel 5: Stifter ist zu Lebzeiten allein begünstigt; Wohnsitz Österreich zum Stichtag 2; Stifter stirbt zwischen Stichtag 2 und Inkrafttreten des Abkommens; zwei Nachfolgebegünstigte wohnen in Österreich. Ihnen kann voraussetzungslos ausgeschüttet werden. Abkommen nicht anwendbar: Die Nutzungsberechtigung des Stifters ist bei Inkrafttreten erloschen; die Nutzungsberechtigung der Nachfolgebegünstigten bestand zum Stichtag 2 noch nicht. Beispiel 6: Stifter ist zu Lebzeiten allein begünstigt; wohnt in der Schweiz zum Stichtag 2. Die nach dem Ableben vorgesehenen Begünstigten wohnen am Stichtag 2 in Österreich. Abkommen ist nicht anwendbar. Zum Stichtag 2 gibt es keine betroffene Person. Beispiel 7: Stifter verstorben. Stiftung mit mehreren Begünstigten. Nur einer wohnt zum Stichtag 2 in Österreich. Je ein Begünstigter mit Wohnsitz Österreich und Wohnsitz Schweiz erhalten 2005 eine Ausschüttung von EUR 50'000. Die Begünstigung des Begünstigten mit Wohnsitz Österreich ist erschöpft. Dem Begünstigten mit Wohnsitz Schweiz können nach dem Ermessen der Organe weitere Ausschüttungen zukommen. Begünstigter mit Wohnsitz Österreich ist zum Stichtag 2 nicht nutzungsberechtigt und daher nicht betroffene Person. Auch sonst ist keine betroffene Person vorhanden. Abkommen nicht anwendbar

46 Beispiel 8: Stifter verstorben. Stiftung mit mehreren Begünstigten. Nur einer wohnt zum Stichtag 2 in Österreich. Der einzige Begünstigte, dem bislang eine Ausschüttung zukam, wohnt in der Schweiz. Dessen Begünstigung ist erschöpft. Dem Begünstigten mit Wohnsitz Österreich (Stichtag 2) können voraussetzungslos Ausschüttungen gemacht werden, bis hin zum Gesamtvermögen. Begünstigter mit Wohnsitz Österreich ist betroffene Person. Ihm wird das gesamte Vermögen zugerechnet. Beispiel 9: Stifter verstorben. Stiftung mit 5 Begünstigten. Nur einer wohnt zum Stichtag 2 in Österreich. Allen Begünstigten können voraussetzungslos Ausschüttungen gemacht werden, den Anspruch auf Ausschüttung können die Begünstigten rechtlich durchsetzen. Begünstigter Mit Wohnsitz Österreich (Stichtag 2) ist betroffene Person. Zurechnung des Vermögens im Ausmass von 1/5. Beispiel 10: Stiftung mit zwei Begünstigten, der eine ist ertragsbegünstigt, der andere substanzbegünstigt. Die Ertragsbegünstigung beschränkt die Substanzbegünstigung. Daher keine Ausschüttungen an den Substanzbegünstigten, solange die Ertragsbegünstigung besteht. Ertragsbegünstigter wohnt zum Stichtag 2 in Österreich, der Substanzbegünstigte nicht. Ertragsbegünstigter ist betroffene Person. Der Substanzbegünstigte ist nicht nutzungsberechtigt, weil keine aktuellen Ausschüttungen möglich. Dem Ertragsbegünstigten werden die kapitalisierten Erträge zugerechnet. Beispiel 11: Stiftung mit drei Begünstigten. Einer wohnt zum Stichtag 2 in Österreich. Diesem können Ausschüttungen nur für besondere Bedarfszwecke (Studium, Krankheit) gemacht werden. Ausschüttungen für den allgemeinen Lebensunterhalt sind unzulässig. Der Begünstigte mit Wohnsitz Österreich ist nicht betroffene Person. Abkommen ist nicht anwendbar. Beispiel 12: Stiftung mit drei Begünstigten. Keiner wohnt zum Stichtag 2 in Österreich. Allen können Ausschüttungen nur für besondere Bedarfszwecke gemacht werden. Ausschüttungen für den allgemeinen Lebensunterhalt sind unzulässig. Stifter ist nicht begünstigt, lebt bei Inkrafttreten des Abkommens und wohnt zum Stichtag 2 in Österreich. Mangels Nutzungsberechtigung kann das Vermögen den Begünstigten nicht zugerechnet werden. Der Stifter ist weder begünstigt noch verfügt er über ein Widerrufrecht. Insofern verfügt er auch über keine Nutzungsberechtigung. Das Abkommen ist mangels betroffener Person nicht anwendbar. Beispiel 13: Stiftung mit 2 natürlichen Personen als Begünstigten. Beide wohnen zum Stichtag 2 in Österreich. 1/3 des Vermögens ist unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden. Aus 2/3 des Vermögens können voraussetzungslos Ausschüttungen an die beiden natürlichen Personen gemacht werden. Beide Begünstigte sind betroffene Personen. Je 1/3 des Stiftungsvermögens wird ihnen zugerechnet Qualifizierte Beteiligungen 184. Enthält das verwaltete Vermögen, an welchem die betroffene Person nutzungsberechtigt ist, eine Beteiligung an einer Sitzgesellschaft (vgl. Rz 116 ff) sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden: 185. Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine qualifizierte Beteiligung so sind die in der betreffenden Gesellschaft erzielten Einkünfte der nutzungsberechtigten Person zuzurechnen; diese Beteiligung entfaltet also keine Abschirmwirkung

47 186. Handelt es sich bei dieser Beteiligung um keine qualifizierte Beteiligung, so sind die in der betreffenden Gesellschaft erzielten Einkünfte der nutzungsberechtigten Person nicht zuzurechnen, diese Beteiligung entfaltet also eine Abschirmwirkung Eine qualifizierte Beteiligung liegt vor, wenn die Gesellschaft von der nutzungsberechtigten Person beherrscht (vgl. SPG und SPV) wird Zur Beurteilung, ob eine Sitzgesellschaft vorliegt sind die Ausführungen in Kapitel 9.4. zu beachten Versicherungsgeschäfte 189. Es wird auf die Ausführungen in Kapitel 9.6 verwiesen

48 11. Identität und Ansässigkeit (Wohnsitz) der betroffenen Person Grundsatz 190. Um Identität und Wohnsitz der betroffenen Person am Stichtag 2 ( ) (Konto- oder Depotinhaber oder die an den Vermögenswerten des Kontos/Depots wirtschaftlich berechtigte Person insb. bei Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Trusts, Treuunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations, oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben) zu ermitteln, registriert die liechtensteinische Zahlstelle nach den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung betreffend jede einzelne Konto/Depotverbindung (vgl. Rz 97 ff) deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitzadresse bzw. Firma und Domiziladresse Zahlstellen stützen sich auf die Angaben, die sie aufgrund ihrer Sorgfaltspflichtdokumentation für die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung bzw. im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung dokumentiert haben. Die Organ-Zahlstelle zieht zur Bestimmung der betroffenen Person zudem gem. PGR sämtliche verfügbaren Unterlagen heran, insbesondere die Satzung (Statuten, Beistatuten, Reglement, etc.) Für vertragliche Beziehungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens eröffnet wurden, stützt sich die Zahlstelle auf die in ihren Systemen bereits erfassten Informationen. Die Zahlstelle ist nicht verpflichtet, die erfassten Daten mittels Einholung einer Wohnsitzbescheinigung zu verifizieren Eine Versandadresse, die von der Wohnsitzadresse abweicht, ist unbeachtlich Ein Wechsel der Ansässigkeit in einen Drittstaat (oder nach Liechtenstein) zwischen dem Stichtag 2 ( ) und dem Stichtag 3 ( ) ist unbeachtlich. Der Wohnsitz am Stichtag 2 ( ) ist für die steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten (Einmalzahlung oder freiwillige Meldung) ausschlaggebend Für die Frage der Nutzungsberechtigung an einer Vermögensstruktur gilt: War am Stichtag 2 ( ) sowie bei Inkrafttreten des Abkommens ( ) dieselbe betroffene Person an der Vermögensstruktur nutzungsberechtigt, ist eine Regularisierung der Vergangenheit durchzuführen Ein Wohnsitzwechsel der betroffenen Person entfaltet seine Wirkung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem er sich verwirklicht. Verspätete Mitteilungen entfalten ihre Wirkung mit dem Eintreffen bei der liechtensteinischen Zahlstelle. Die Zahlstelle hat keine weitere Abklärungspflicht. Weist die Vertragspartei nach, dass der relevante Sachverhalt sich schon vor der Mitteilung verwirklicht hat, so kann die Zahlstelle die geänderten Verhältnisse bereits ab dem von der Vertragspartei mitgeteilten Zeitpunkt anwenden. Eine diesbezügliche Pflicht der Zahlstelle besteht nicht

49 Beispiel 1: Eröffnung einer Geschäftsbeziehung bei einer liechtensteinischen Bank vor Inkrafttreten des Abkommens X, mit österreichischer Staatsbürgerschaft, ist seit 1996 in Brasilien wohnhaft. Seit unterhält X einen Kunden/Kontostamm bei der liechtensteinischen Bank A und hat der liechtensteinischen Bank A auch gemeldet, dass er in Brasilien ansässig ist. Per eröffnet X einen Kunden-/Kontostamm bei der liechtensteinischen Bank B und transferiert die gesamten, bei der Bank A verbuchten Vermögenswerte zur Bank B. X muss der Bank B nicht mittels einer Wohnsitzbescheinigung nachweisen, dass er in Brasilien ansässig ist. Unberührt bleiben jedoch die Vorschriften betreffend die EU-Zinsbesteuerung, gemäss welchen die Ansässigkeit des X in Brasilien mittels einer anerkannten Wohnsitzbescheinigung nachzuweisen ist Ausnahme: Aktualisierung der Wohnsitzangaben bei der Zahlstelle 197. Macht die betroffene Person geltend, dass die an der jeweiligen Geschäftsbeziehung nutzungsberechtigte Person nicht als betroffene Person zu qualifizieren ist, da diese - entgegen der bei der Zahlstelle befindlichen Dokumentation - per Stichtag 2 ( ) nicht in Österreich wohnhaft war, ist dies der verantwortlichen Zahlstelle durch Beibringen eines glaubhaften Nachweises, der zumindest den Stichtag 2 ( ) integriert (z.b. Wohnsitzbescheinigung, amtliche Wohnsitzanmeldung und amtliche Wohnsitzabmeldung), bis spätestens am Stichtag 3 ( ) nachzuweisen, bevor die Zahlstelle die Angaben zum Wohnsitz, zu Zwecken des Abkommens, mit rückwirkender Wirkung in ihren Systemen erfasst. Ein derartiger Fall kann z.b. vorliegen, wenn die betroffene Person der Zahlstelle die Änderung des Wohnsitzes nicht mitgeteilt hat oder wenn die Zahlstelle den Wohnsitz falsch erfasst hat. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann die Wohnsitzbescheinigung gegenüber der Zahlstelle durch eine Mitteilung des Arbeitgebers erbracht werden Hat die Zahlstelle den Wohnsitz trotz anderslautender Dokumentierung versehentlich falsch erfasst, ist kein Nachweis seitens der Vertragspartei erforderlich. Beispiel 2: Die liechtensteinische Zahlstelle hat den alten Wohnsitz der betroffenen Person registriert Voraussetzungen für Korrektur der Wohnsitzangaben, damit betroffene Person nicht Subjekt der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten ist X, mit österreichischer Staatsbürgerschaft, unterhält bei einer liechtensteinischen Bank einen Kunden- /Kontostamm und ist dort mit Wohnsitz in Innsbruck registriert. Per unterrichtet die Bank den X über den Inhalt des anwendbaren Abkommens und über die Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Da X bereits seit in Spanien wohnt, informiert er die Bank am entsprechend und geht davon aus, dass die Zahlstelle die Änderung der Wohnsitzangabe rückwirkend per in ihren Systemen vornehmen wird und er dadurch nicht Subjekt der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten wird. Die Zahlstelle kann die Änderung zu Zwecken des anwendbaren Abkommens nur vornehmen, wenn X einen glaubhaften Nachweis vorlegt, der beweist, dass X zumindest am Stichtag 2 ( ) in Spanien ansässig war. In diesem Fall muss die Zahlstelle keine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durchführen. Kann X diesen glaubhaften Nachweis bis spätestens zum Stichtag 3 ( ) der Zahlstelle nicht einreichen, führt die Zahlstelle A eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch, gegebenenfalls auch ohne Ermächtigung durch X

50 199. Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine an einer Geschäftsbeziehung nutzungsberechtigte Person als betroffene Person zu qualifizieren ist, da diese entgegen der bei der Zahlstelle befindlichen Dokumentation per Stichtag 2 ( ) in Österreich wohnhaft war, so hat die verantwortliche Zahlstelle die schriftlich zu erfolgende Mitteilung des Wohnsitzwechsels zu Zwecken des Abkommens bei Beibringen eines glaubhaften Nachweises zu akzeptieren und, zu Zwecken des Abkommens, mit rückwirkender Wirkung auf den Zeitpunkt des effektiven Wohnsitzwechsels in ihren Systemen zu erfassen. Beispiel 3: Die liechtensteinische Zahlstelle hat den alten Wohnsitz der betroffenen Person registriert Voraussetzungen für Korrektur der Wohnsitzangaben, damit betroffene Person Subjekt der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten ist X mit österreichischer Staatsbürgerschaft, unterhält seit 2001 bei einer liechtensteinischen Bank einen Kunden-/Kontostamm und ist dort seit mit Wohnsitz in Ungarn registriert. Tatsächlich ist X jedoch am nach Wien zurückgekehrt, hat dies der Zahlstelle jedoch nie mitgeteilt. Durch verschiedene Pressemitteilungen erfährt X im Januar 2013, dass das Österreich und Liechtenstein ein Abkommen abschliessen, das per in Kraft tritt, unter anderem zur steuerlichen Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten, die in Liechtenstein verbucht sind. Da X über unversteuerte Vermögenswerte in Liechtenstein verfügt, möchte er von der Möglichkeit der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten Gebrauch machen und teilt der Bank A mit, dass er seit wieder in Österreich lebt und bittet die Zahlstelle dies rückwirkend in ihren Systemen zu erfassen. Die Bank A kann den Ansässigkeitswechsel des X in ihren Systemen erfassen, sobald sie von X eine entsprechende schriftliche Mitteilung erhalten hat. Die Zahlstelle muss keinen glaubhaften Nachweis verlangen. Die Zahlstelle wird sodann eine Massnahme für die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten durchführen Spezialfälle Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person 200. Wenn eine verantwortliche Zahlstelle feststellt, dass die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten in Bezug auf eine betroffene Person nicht vorgenommen wurde, da es die Zahlstelle versäumt hat, die an einer Konto/Depotverbindung oder Vermögensstruktur nutzungsberechtigte Person als betroffene Person im Sinne des Abkommens bis am Stichtag 3 ( ) zu identifizieren, muss die Zahlstelle die Vertragspartei unverzüglich nach Entdecken des Versäumnisses schriftlich über folgendes informieren: a. den Inhalt des Abkommens und die Rechte und Pflichten der betroffenen Person (vgl. Rz 214 ff); b. die Möglichkeit der betroffenen Person, innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung der schriftlichen Information bei der STV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte zu stellen, welches folgendes enthalten muss: i. Angabe der gewählten Option für die steuerliche Regularisierung (Bezahlung der Einmalzahlung oder freiwillige Meldung); ii. Angaben darüber, ob die für die Durchführung der steuerlichen

51 Regularisierung notwendigen Informationen verfügbar sind Die STV entscheidet gemeinsam mit der zuständigen österreichischen Behörde über das Gesuch der Vertragspartei Legt die Vertragspartei der verantwortlichen Zahlstelle einen Entscheid der STV über die Gutheissung des Gesuches zur nachträglichen steuerlichen Regularisierung vor, so führt die Zahlstelle innerhalb der von der STV festgesetzten Frist die Massnahme zur Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person entsprechend der von der STV im Entscheid festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten durch. Das übrige Vorgehen ist identisch, wie wenn die betroffene Person von der Zahlstelle rechtszeitig identifiziert worden wäre Wird die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten mittels nachträglicher Einmalzahlung vorgenommen, ist nebst der Einmalzahlung auch ein Verzugszins für den im Abkommen vereinbarten Zeitraum geschuldet (von Stichtag 3 ( ) bis zum Tag der Erhebung der Einmalzahlung) Die Höhe der Verzugszinsen ist 0.5% für jeden vollen Monat Geltendmachung von nur zeitlich beschränkter Ansässigkeit in einem Partnerstaat 205. Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine an der jeweiligen Geschäftsbeziehung nutzungsberechtigte Person aufgrund ihres Wohnsitzes zwar per Stichtag 2 ( ) betroffene Person ist, jedoch nicht für den gesamten, betreffend die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten relevanten Zeitraum (seit Stichtag 1 ( ) bzw. seit Eröffnung des Kontos/Depots zu einem späteren Zeitpunkt) als betroffene Person qualifiziert werden kann (z.b. aufgrund eines Wohnsitzes in einem anderen Staat), ist dies zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten gemäss dem Abkommen nicht relevant. Die Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten ist für den Zeitraum seit Stichtag 1 ( ) bzw. seit Eröffnung der Geschäftsbeziehung durchzuführen. Beispiel 4: Betroffene Person ist nicht seit Stichtag 1 ( ) in Österreich ansässig, sondern hat dort erst vier Jahre vor Inkrafttreten des anwendbaren Abkommens ( ) Wohnsitz genommen X (Staatsbürgerschaft unbeachtlich), ist seit 1990 an den Vermögenswerten einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur wirtschaftlich berechtigt. Von 1990 bis 1997 war X in Österreich ansässig. Von 1998 bis 2009 war er in Belgien ansässig. Danach war X ohne weitere Wohnsitzwechsel dauerhaft in Österreich ansässig. Die Wohnsitzwechsel wurden der Organ - Zahlstelle nie mitgeteilt und somit auch nicht registriert. X teilt der Organ - Zahlstelle mit, dass er von 1998 bis 2009 nicht in Österreich ansässig war und dass für ihn in diesem Zeitraum keine Steuerpflicht in Österreich bestand. Die Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten sei nur für den Zeitraum bis durchzuführen. Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten gemäss den Abkommen kann die erhaltene Information durch die Organ-Zahlstelle nicht berücksichtigt werden. Die Organ-Zahlstelle

52 hat eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten für den Zeitraum bis durchzuführen (Einmalzahlung oder freiwillige Meldung) Geltendmachung von (teilweiser) Steuerbefreiung trotz Ansässigkeit in Österreich 206. Ist die betroffene Person in Österreich wohnhaft, dort aber nicht für alle Einkommensbestandteile steuerpflichtig, so findet das Abkommen gleichwohl Anwendung (z.b. Angestellte des liechtensteinischen Staates) Bei ausländischen Mitgliedern des diplomatischen oder konsularischen Personals wird zur Beurteilung der Ansässigkeit nicht auf den Staat der Akkreditierung oder des Aufenthalts, sondern auf den Entsendestaat abgestellt. Ist der Entsendestaat nicht Österreich, greift das Abkommen nicht. Die Vertragspartei hat auf Verlangen der Zahlstelle einen entsprechenden schriftlichen Nachweis zu erbringen (z.b. Bestätigung durch Botschaft, Konsulat) Die Bestimmungen von Rz 206 finden auch Anwendung auf Mitarbeiter von internationalen Organisationen, die steuerrechtlich einer speziellen Gesetzgebung unterliegen. Die Vertragspartei hat der Zahlstelle einen entsprechenden schriftlichen Nachweis zu erbringen Vorgehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge 209. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt/treten der/die Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person. Dies gilt auch quotenmässig Fand bis am Stichtag 2 ( ) ein Erbfall statt, - und wurde die Erbteilung vor dem Stichtag 2 ( ) abgeschlossen, gelten zum Stichtag 2 ( ) die Erben als Nutzungsberechtigte. Die Vermögenswerte des Erblassers können nur insoweit in die Durchführung einer Massnahme zur Nachversteuerung integriert werden, als der jeweilige Rechtsnachfolger per Stichtag 2 ( ) in Österreich ansässig war (ggf. gemäss den Bestimmungen betreffend die Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung im Falle von mehreren Rechtsnachfolgern; vgl. Rz 112 ff). Betreffend der Bestimmung von n (Anzahl Jahre der Geschäftsbeziehung vor Stichtag 2( )) sowie K b (Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung bei der Zahlstelle eröffnet wurde), ist somit auf die Eröffnung des Kontos/Depots des Erblassers abzustellen. Die Konsolidierung wird durch die verantwortliche Zahlstelle nur auf Antrag des Rechtsnachfolgers durchgeführt. Beispiel 5: Erbfall bis am Stichtag 2 und abgeschlossene Erbteilung vor Stichtag 2 X, mit Wohnsitz in Österreich, verstirbt im Juli Seit 2003 unterhielt er einen Kunden-/Kontostamm bei der Zahlstelle Z. Er hinterlässt drei Kinder. Zwei Töchter haben Wohnsitz in Österreich, ein Sohn ist in der Schweiz domiziliert. Im Zuge der Erbteilung (zu gleichen Teilen) wurden die Vermögenswerte des Kontos/Depots des Erblassers bei der gleichen Zahlstelle auf bereits existierende bzw. auf neu eröffnete Geschäftsbeziehungen der drei Erben übertragen. Per Stichtag 2 sind nur die zwei Töchter betroffene Personen. Diese können in die Durchführung der Massnahme zur Nachversteuerung sowohl ihre eigene Konto/Depotverbindung als auch jeweils 1/3 der Konto/Depotverbindung, die im Namen ihres Vaters bestand, integrieren

53 Die Zahlstelle stellt für die Bestimmung von n und K b auf die Eröffnung der Geschäftsbeziehung des Erblassers ab (2003). Beispiel 6: Erbfall bis am Stichtag 2 und abgeschlossene Erbteilung vor Stichtag 2 X, mit Wohnsitz in Liechtenstein, verstirbt im Juli Seit 2003 unterhielt er einen Kunden-/Kontostamm bei der Zahlstelle Z. Er hinterlässt zwei Erben, eine Tochter mit Wohnsitz in Österreich und einen Sohn mit Wohnsitz in Liechtenstein. Die Erben führen das Kontos/Depots des Erblassers gemeinschaftlich fort. Per Stichtag 2 ist nur die Tochter betroffene Person. Der Massnahme zur Nachversteuerung unterliegen die Hälfte der Vermögenswerte des gemeinschaftlich geführten Kontos/Depots. Die Zahlstelle stellt für die Bestimmung von n und K b auf die Eröffnung der Geschäftsbeziehung des Erblassers ab (2003). Soweit die Tochter noch weitere Konten/Depots hat, kann sie diese mittels Antrag konsolidieren Fand bis am letzten Tag des Übergangszeitraums ( ) (vgl. Rz 15) ein Erbfall statt, war der Erblasser eine betroffene Person und liegt der liechtensteinischen Zahlstelle bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums kein Nachweis über die Erbberechtigung vor, wird die Massnahme zur Nachversteuerung auf dem Konto/Depot des Erblassers durchgeführt, ohne dass es einer Ermächtigung gegenüber der Zahlstelle bedarf. Wurde für die Erbmasse eine Willensvollstreckung angeordnet, und ist dies bei der Zahlstelle entsprechend dokumentiert, so hat der Willensvollstrecker die Ermächtigung gegenüber der Zahlstelle gemäss den Bestimmungen in Rz 219 zur Durchführung einer Massnahme zur Nachversteuerung abzugeben. Beispiel 7: Erbfall bis am letzten Tag des Übergangszeitraums und kein Nachweis über Erbberechtigung Y, mit Wohnsitz in Österreich, verstirbt im März Seit 2004 unterhielt er einen Kunden-/Kontostamm bei der Zahlstelle Z. Er hinterlässt eine zweite Ehefrau und ein Kind aus erster Ehe. Infolge von Erbstreitigkeiten zwischen der Witwe und dem Kind aus erster Ehe liegt der Zahlstelle per keine Bescheinigung über die Erbberechtigung vor. Die Zahlstelle führt, gemäss den Bestimmungen des Abkommens, eine Massnahme zur Nachversteuerung betreffend das Konto/Depot des Y durch, ohne dass sie dafür eine Ermächtigung benötigt. Ist betreffend des Nachlasses des Y ein Willensvollstrecker bestellt, so ermächtigt dieser die Zahlstelle zur Durchführung einer Massnahme zur Nachversteuerung Fand bis am letzten Tag des Übergangszeitraums ( ) ein Erbfall statt, war der Erblasser eine betroffene Person und liegt der Zahlstelle ein Nachweis über die Erbberechtigung vor, ohne dass jedoch bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums eine Erbteilung stattgefunden hat, werden für die Durchführung einer Massnahme zur Nachversteuerung betreffend das Konto/Depot des Erblassers die Bestimmungen zur Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung (vgl. Rz 112 ff) angewendet

54 Beispiel 8: Erbfall bis am letzten Tag des Übergangszeitraums, Nachweis über Erbberechtigung aber noch keine Erbteilung bzw. Vermögensaufteilung G hatte letzten Wohnsitz in Österreich. Seit 2000 unterhielt er einen Kunden-/Kontostamm bei der Zahlstelle Z. Im Februar 2010 verstirbt G. Er hinterlässt zwei Kinder, die jeweils in Österreich bzw. in der Schweiz wohnhaft sind. Die Kinder, die der Zahlstelle einen Erbschein (Erben zu gleichen Anteilen) vorgelegt haben, haben sich am noch nicht entschieden, wie sie die geerbten Vermögenswerte verwenden möchten. Daher belassen sie diese zunächst auf dem Erbschaftskonto/-depot. Nur ein Kind ist betroffene Person. Die Zahlstelle verfährt gemäss der durch die Erben gemeinsam erteilten Instruktion, um eine Massnahme zur Nachversteuerung durchzuführen. Da nur ein Kind betroffene Person ist, wird die Nachversteuerung nur auf die Hälfte der Vermögenswerte durchgeführt Fand zwischen Stichtag 2 ( ) und dem letzten Tag des Übergangszeitraums ( ) ein Erbfall statt, war der Erblasser eine betroffene Person und wurde die Erbteilung bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums abgeschlossen, kann das Konto/Depot des Erblassers in die Durchführung einer Massnahme zur Nachversteuerung (ggf. gemäss den Bestimmungen betreffend die Kollektivbeziehung/Gemeinschaftsbeziehung im Falle von mehreren Rechtsnachfolgern; vgl. Rz 112 ff) nur insoweit integriert werden, als der jeweilige Rechtsnachfolger im Zeitpunkt des Vermögensübergangs in Österreich ansässig war. Betreffend die Bestimmung von n (Anzahl Jahre der Geschäftsbeziehung vor Stichtag 2 ( )) sowie K b (Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung bei der Zahlstelle eröffnet wurde), ist somit auf die Eröffnung des Kontos/Depots des Erblassers abzustellen. Die Konsolidierung wird durch die verantwortliche Zahlstelle nur auf Antrag des Rechtsnachfolgers durchgeführt. Beispiel 9: Erbfall zwischen Stichtag 2 und dem letzten Tag des Übergangszeitraums, Nachweis über Erbberechtigung und durchgeführte Erbteilung bzw. Vermögensaufteilung G hatte letzten Wohnsitz in Österreich. Seit 2000 unterhielt er eine Bankbeziehung bei der Zahlstelle Z. Im Februar 2010 verstirbt G. Er hinterlässt zwei Kinder, die jeweils in Österreich bzw. in der Schweiz wohnhaft sind. Die Kinder, die der Bank einen Erbschein (Erben zu gleichen Anteilen) vorgelegt haben, haben sich noch vor dem entschieden, wie sie die geerbten Vermögenswerte verwenden möchten, das Erbschaftskonto/- Depot aufgelöst und die Vermögenswerte auf neu eröffnete Konti lautend auf ihren Namen bei derselben Bank überwiesen. Nur das Kind mit Wohnsitz in Österreich ist betroffene Person. Die Zahlstelle verfährt gemäss der durch die Erben gemeinsam erteilten Instruktion, um eine Massnahme zur Nachversteuerung durchzuführen. Da nur ein Kind betroffene Person ist, wird die Nachversteuerung nur auf die Hälfte der Vermögenswerte durchgeführt

55 12. Rechte und Pflichten der betroffenen Person Grundsatz 214. Die Rechte und Pflichten der betroffenen Person sind gegenüber der Zahlstelle durch die Vertragspartei der Zahlstelle auszuüben Soweit für die relevante Geschäftsbeziehung durch die Vertragspartei Vollmachten erteilt wurden und der Umfang der Vollmacht die Abgabe der entsprechenden Mitteilungen, Ermächtigungen bzw. Instruktionen gemäss dem Abkommen gegenüber der Zahlstelle abdeckt, ist die Ausübung der Rechte und Pflichten der betroffenen Person durch den Bevollmächtigten jener der Vertragspartei gleich zu stellen Ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen und bankvertraglichen Regelung des Vertretungsoder Zeichnungsrechts ist die Organ-Zahlstelle zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem Abkommen und nach dem Umsetzungsgesetz berechtigt und befugt, für die Vermögensstruktur oder Sitzgesellschaft, für die die Zahlstelleneigenschaft besteht, alle nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Verfügungen zu treffen oder Zahlungen anzuweisen. Damit die Organ-Zahlstelle dieses Vertretungs- oder Zeichnungsrecht ausüben kann, muss sie sich gegenüber der Bank-Zahlstelle ausweisen, indem sie einen entsprechenden Nachweis über die Eintragung im Zahlstellenregister erbringt Ist die Vertragspartei nicht mit der betroffenen Person identisch und nimmt die Vertragspartei die Rechte und Pflichten der betroffenen Person nicht wahr, so ist die Zahlstelle nicht verpflichtet die betroffene Person direkt anzufragen Mitteilung durch Vertragspartei betreffend Durchführung einer Massnahme 218. Die verantwortliche Zahlstelle informiert die Vertragspartei über die Wahlmöglichkeiten bis spätestens 28. Februar Die Vertragspartei einer Bank-Zahlstelle hat für jede geführte Konto/Depotverbindung im Sinne eines Kunden-/Kontostamms (vgl. Rz 72) der Bank-Zahlstelle mitzuteilen, ob die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten mittels Einmalzahlung vorzunehmen ist oder ob die Zahlstelle ermächtigt wird, die freiwillige Meldung durchzuführen (Wahlmöglichkeit) Die Vertragspartei hat für jede in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur der Organ- Zahlstelle mitzuteilen, ob die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten mittels Einmalzahlung vorzunehmen ist oder ob die Zahlstelle ermächtigt wird, die freiwillige Meldung durchzuführen (Wahlmöglichkeit). Für sämtliche in- und ausländische Vermögenswerte, die von einer Organ-Zahlstelle verwaltet werden, kann nur eine einheitliche Wahl getroffen werden

56 221. Die Mitteilung der Vertragspartei hat in Schriftform zu erfolgen und muss der verantwortlichen Zahlstelle spätestens am Stichtag 3 (31. Mai 2014) bzw. am Stichtag 4 (30. Juni 2014) bei neuen Geschäftsbeziehungen im Sinne des Art. 7 des Abkommens vorliegen. Die verantwortliche Zahlstelle hat die Instruktionen schriftlich einzufordern. Sie kann die Verwendung eines Formulars verlangen, welches beide Wahlmöglichkeiten beinhaltet Die Konten/Depots bzw. verwaltete Vermögensstruktur müssen in der Mitteilung eindeutig identifizierbar sein, z.b. durch Angabe der Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer oder dem IBAN-Code bzw. Name der Vermögensstruktur Liegt der verantwortlichen Zahlstelle bis Stichtag 3 (31. Mai 2014) bzw. Stichtag 4 (30. Juni 2014) keine entsprechende Mitteilung vor, ist die verantwortliche Zahlstelle verpflichtet, auch ohne entsprechende Mitteilung durch die Vertragspartei, für die entsprechende Konto/Depotverbindung bzw. Vermögensstruktur eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten vorzunehmen (grundsätzlich die Erhebung der Einmalzahlung bzw. allenfalls eine Meldung bei fehlenden flüssigen Mitteln vgl. Rz 275) Widerruf der Mitteilung 224. Wurde die Mitteilung an die verantwortliche Zahlstelle vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgegeben, kann sie bis zum Inkrafttreten des Abkommens jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens bei der verantwortlichen Zahlstelle vorliegen Eine vor dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gegenüber der verantwortlichen Zahlstelle abgegebene Mitteilung, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens nicht widerrufen wurde, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unwiderruflich Wurde die Mitteilung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gegenüber der verantwortlichen Zahlstelle abgegeben, ist sie unwiderruflich Die Regelung bezüglich der Unwiderruflichkeit der Mitteilung gilt auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge für die vom Erblasser vor seinem Tod abgegebene Mitteilung Mitteilung in Fällen von Kollektivbeziehungen / Gemeinschaftsbeziehungen 228. Bei Kollektivbeziehungen und Gemeinschaftskonten kann das Wahlrecht zwischen Nachversteuerung durch Einmalzahlung und freiwilliger Meldung ausgeübt werden. Die Zahlstelle darf für einen Kunden-/Kontostamm entweder die Einmalzahlung oder die Meldung vornehmen In der Mitteilung ist der Zahlstelle die Höhe der Berechtigungsquote anzugeben. Unterbleibt diese Angabe, kann die Zahlstelle jedoch sämtliche beteiligten Personen bestimmen, so nimmt die Zahlstelle hinsichtlich des Betrages der Vermögenswerte eine anteilsmässige Aufteilung ( nach Köpfen ) vor, unabhängig davon, ob es sich bei sämtlichen beteiligten Personen um betroffene Personen handelt oder nicht. Ist die Zahlstelle über eine

57 abweichende Berechtigungsquote durch eine schriftliche Mitteilung seitens der Vertragsparteien informiert und hat sie dies in der Kundendokumentation festgehalten, so wendet die Zahlstelle im letzteren Fall diese an Eine freiwillige Meldung setzt die Ermächtigung sämtlicher Vertragsparteien des betreffenden Kunden-/Kontostammes voraus. Dies umfasst namentlich auch diejenigen Vertragsparteien, welche nicht betroffene Personen im Sinne der Abkommen sind Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn mehrere betroffene Personen als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten, die gehalten werden von: - einer Kapitalgesellschaft, die als Sitzgesellschaft im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist; - einer in Liechtenstein verwalteten bzw. einer im Ausland verwalteten Vermögensstruktur - einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel - einer anderen natürlichen Person, für die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle geführt wird

58 13. Einmalzahlung Datenbasis Bewertung der Vermögenswerte 232. Die Berechnung des Betrages der Einmalzahlung erfolgt grundsätzlich auf Basis der bei der verantwortlichen Zahlstelle vorhandenen Daten Für die Ermittlung der Werte der Bestandteile des Vermögens sind die seinerzeitigen Auszüge und Dokumentation der Zahlstelle bzw. die in den Archiven bzw. den operativen Systemen der verantwortlichen Zahlstelle vorhandenen Daten massgebend. Sie dürfen nicht korrigiert werden. Die verantwortliche Zahlstelle hat keine Verpflichtung, die Bewertungen zu Zwecken des Abkommens zu überprüfen Diskrepanzen zwischen den Bewertungen identischer Vermögenswerte bei verschiedenen Zahlstellen können vorliegen. Rückwirkende Anpassungen der Bewertungen durch die verantwortlichen Zahlstellen sind unzulässig. Dies gilt auch, wenn Vermögenswerte (z.b. side pockets von illiquiden Fonds, wertlose Aktien, Obligationen mit Nennwertreduktion oder Obligationen von liquidierten Gesellschaften) am 31. Mai 2014 (Tag der Erhebung der Einmalzahlung) wertreduziert oder wertlos geworden sind Behandlung von Verbindlichkeiten 235. Grundsätzlich können Verbindlichkeiten (Kredite, Darlehen) für die Berechnung des Betrages der Einmalzahlung nicht berücksichtigt werden, indessen können negative Wiederbeschaffungswerte von betroffenen Vermögenswerten im Sinne des Abkommens (short-positionen) berücksichtigt werden In die Berechnung zu integrierende Konto/Depotverbindungen Grundsatz 236. Grundsätzlich nimmt die Bank-Zahlstelle die Berechnung des Betrages der Einmalzahlung für jeden Kunden-/Kontostamm separat vor (vgl. auch Rz 78 ff). Die Organ-Zahlstelle hat sämtliche Vermögenswerte der Vermögensstruktur bei der Berechnung der Einmalzahlung miteinzubeziehen. Die Organ-Zahlstelle muss, wenn die Entscheidung zur Abgeltungszahlung fällt, sämtliches Vermögen gem. Art. 4 Abs. 1 Bst. g VVG bei der Berechnung der Einmalzahlung berücksichtigen Kunden-/Kontostämme bzw. Vermögensstrukturen, betreffend denen nicht identische betroffene Personen an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind oder betreffend denen die entsprechenden Berechtigungsquoten nicht identisch sind, können nicht konsolidiert werden. Vorbehalten bleiben Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, bei welchen eine anteilsmässige Konsolidierung möglich ist

59 Ausnahme 238. Bestehen bei derselben Bank-Zahlstelle mehrere Kunden-/Kontostämme, an deren Vermögenswerten jeweils die identische betroffene Person bzw. mehrere identischen betroffenen Personen nutzungsberechtigt sind, kann die Zahlstelle, gestützt auf eine entsprechende schriftliche Instruktion durch die betroffenen Vertragsparteien die entsprechenden Kunden-/Kontostämme in die Berechnung des Betrages der Einmalzahlung integrieren. Dabei können K 8 und K 10 der verschiedenen Kunden-/Kontostämme addiert werden. Dasselbe gilt bezüglich K b, sofern die Kunden-/Kontostämme im gleichen Jahr oder vor dem 31. Dezember 2003 eröffnet worden sind. Sofern die Kunden-/Kontostämme in unterschiedlichen Jahren nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet worden sind, ist für die Bestimmung von K b und n auf das "zeitlich älteste" Konto abzustellen Hat eine Vermögensstruktur mehrere Kunden-/Kontostämme bei einer oder mehreren Banken, so hat die Organ-Zahlstelle sämtliche Vermögenswerte für die Berechnung der Einmalzahlung zu konsolidieren. Dabei können K 8 und K 10 der verschiedenen Kunden- /Kontostämme addiert werden. Dasselbe gilt bezüglich K b, sofern die Kunden-/Kontostämme im gleichen Jahr oder vor dem 31. Dezember 2003 eröffnet worden sind. Sofern die Kunden- /Kontostämme in unterschiedlichen Jahren nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet worden sind, ist für die Bestimmung von K b und n auf das "zeitlich älteste" Konto abzustellen Kunden-/Kontostämme, die bei verschiedenen Zahlstellen funktionsgleicher Art (Bank - Bank oder Organ - Organ) geführt werden, können im Rahmen der Berechnung der Einmalzahlung nicht konsolidiert werden. Ausnahmsweise können die Vermögenswerte mehrerer Kunden-/Kontostämme berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Zahlstellenwechsel im Rahmen der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung handelt (vgl. Rz 334 ff und Rz 353 ff) Kunden-/Kontostämme, die bei verschiedenen Zahlstellen nicht funktionsgleicher Art (Bank Organ) geführt werden, können im Rahmen der Berechnung der Einmalzahlung entsprechend Rz 78 ff. konsolidiert werden Währung und Rundung 242. Die Einmalzahlung ist in Euro zu erheben und abzuliefern Bei Konten/Depots, die in einer anderen Währung geführt werden, erfolgt die Umrechnung der Bestände am Stichtag 2 (31. Dezember 2011), am Tag des Inkrafttretens des Abkommens (01. Januar 2014) und am Stichtag für die Bestimmung von K b unter Anwendung der an diesen Stichtagen massgebenden Umrechnungskursen. Die liechtensteinische Zahlstelle kann einen systematisch verwendeten Umrechnungskurs anwenden. Bei der Organ- Zahlstelle kann der Umrechnungskurs laut Konto- oder Depotauszug herangezogen werden. Falls der Zahlstelle kein anderer Kurs zur Verfügung steht (z.b. MwSt- Umrechnungskurs der ESTV), ist der von der SIX Financial Information AG (ehem. SIX Telekurs AG) berechnete und publizierte Devisentageskurs für die Zwecke der Währungsumrechnung anzuwenden. Die Zahlstellen dürfen die in ihren Systemen programmierten allgemeinen Rundungsregeln zur Anwendung bringen. Fehlen solche, so ist der abzuliefernde Betrag nach der zweiten

60 Kommastelle abzuschneiden und die zweite Stelle auf Null zu stellen. Dies gilt nicht für die Randziffer Berechnung des Betrages der Einmalzahlung bei Konto/Depotverbindungen mit mehreren Nutzungsberechtigten 244. Sind an einer Konto/Depotverbindung bzw. Vermögensstruktur mehrere Personen nutzungsberechtigt, so ist die Berechnung der Einmalzahlung individuell für jede betroffene Person vorzunehmen. Die Regularisierung ist für jene betroffenen Personen vorzunehmen, welche sowohl per Stichtag 2 ( ) als auch am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ( ) nutzungsberechtigt waren Vermögenswerte einer betroffenen Person, welche per Stichtag 2 ( ), nicht jedoch am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ( ) nutzungsberechtigt war, können nicht regularisiert werden Vermögenswerte einer Person, welche am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ( ), nicht jedoch per Stichtag 2 ( ) nutzungsberechtigt war, können nicht regularisiert werden Berechnung des Betrages der Einmalzahlung Schritt 1: Eruierung von K 8 und K Die liechtensteinische Zahlstelle eruiert: - den Kapitalbestand des betroffenen Kontos/Depots per Stichtag 2 ( ) (K 8 ), - den Kapitalbestand des betroffenen Kontos/Depots am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens ( ) (K 10 ) sowie - das Verhältnis von K 10 zu K Sind an einer Konto/Depotverbindung mehrere Personen nutzungsberechtigt, werden die Vermögenswerte auf alle nutzungsberechtigten Personen aufgeteilt. K 10 und K 8 für die jeweilige betroffene Person werden wie folgt ermittelt: K 8 Kapitalbestand des Quote per betroffenen Kontos/Depots per Stichtag 2 K 10 Kapitalbestand des betroffenen Quote per Kontos/Depots am Tag des Inkrafttretens Schritt 2: Bestimmung des relevanten Kapitals (K r ) 249. Die Bestimmung des relevanten Kapitals erfolgt unter Anwendung folgender Formel:

61 K r = K 8, falls K 10 < K 8 K 10, falls K 8 K 10 a) Ist K 8 grösser als K 10, so gilt K 8 als K r. b) Ist K 10 gleich gross oder grösser K 8, so gilt K 10 als K r. c) Weisen sowohl K 8 wie auch K 10 eine Bewertung von Null oder eine negative Bewertung auf, resultiert betreffend den Betrag der Einmalzahlung ein Wert von Null. Zuhanden der Vertragspartei wird in Bezug auf die betroffene Person eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und K r beträgt Null. d) Weisen sowohl K b, K 8 wie auch K 10 eine Bewertung von Null oder eine negative Bewertung auf, so ist keine Regularisierung möglich. Die betreffenden Kunden müssen durch die Zahlstellen nicht informiert werden Soweit für das relevante Kapital (K r ) Zuflüsse von Vermögenswerten, welche nach der Unterzeichnung des anwendbaren Abkommens aus Österreich (nach dem ) abgeflossen und direkt oder indirekt auf ein in Liechtenstein geführtes Konto/Depot bzw. in eine in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur transferiert wurden, berücksichtigt werden, wird dieser Teil des relevanten Kapitals (K r ) nicht regularisiert. Der auf diesen Teil anfallende Betrag der Einmalzahlung gilt als Vorauszahlung für die Einkommensteuer in Österreich für den im Abkommen dafür erwähnten Veranlagungszeitraum. Die Verantwortung für die Unterscheidung zwischen diesen Vermögenswerten und den Vermögenswerten, die steuerlich regularisiert wurden, obliegt der Vertragspartei. Die Zahlstelle muss diesbezüglich keine Bescheinigung abgeben Schritt 3: Bestimmung der Anzahl Jahre vor Stichtag 2 ( ) (n) 251. Bei der Ermittlung der Anzahl Jahre (n) der Existenz der Konto/Depotverbindung bei einer liechtensteinischen Zahlstelle bzw. der Existenz der Konto/Depotverbindung einer in Liechtenstein verwalteten Vermögensstruktur dürfen ausschliesslich vollständige Kalenderjahre berücksichtigt werden. Betreffend des Zeitpunkts der Eröffnung einer Konto/Depotverbindung ist die erste Verbuchung von Vermögenswerten massgebend. Teilweise bereits abgelaufene Kalenderjahre können nicht pro rata temporis berücksichtigt werden Sind an einer Konto/Depotverbindung bzw. Vermögensstruktur mehrere Personen nutzungsberechtigt, so gilt für alle Personen ein einheitlicher Zeitpunkt der Eröffnung. Dabei ist auf die Eröffnung der Konto/Depotverbindung bzw. der Konto/Depotverbindung der Vermögensstruktur im obigen Sinne abzustellen, auch wenn (einzelne) betroffene Personen zu diesem Zeitpunkt noch nicht nutzungsberechtigt waren. Bei Zuzug einer Person nach Österreich gibt es kein fiktives Eröffnungsdatum im Zeitpunkt des Zuzuges. Massgebend ist auch in diesem Fall die tatsächliche Eröffnung des Kunden-/Kontostamms bzw. an der Vermögensstruktur unabhängig von dem Wohnort zu damaligen Zeitpunkt. Es gilt folgendes:

62 Aufnahme der Geschäftsbeziehung 2003 und früher n Bei einem Zahlstellenwechsel zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) wird n nach dem Jahr bestimmt, in dem die Geschäftsbeziehung bei der neuen Zahlstelle eröffnet (1. Verbuchung) wurde. Es erfolgt keine Berücksichtigung derjenigen Jahre, während welchen bei der früheren Zahlstelle die Geschäftsbeziehung geführt wurde. Ausgenommen sind Fälle zulässiger Konsolidierung zwischen nicht funktionsgleichen Zahlstellen nach Rz 78 ff Fand bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums infolge eines Erbfalls eine Übertragung oder eine Änderung in der Nutzungsberechtigung an den Vermögenswerten statt, tritt der/die Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person (Erblasser, auch quotenweise). Für die Berechnung der Einmalzahlung wird n nach dem Jahr bestimmt, in welchem die Konto/Depotverbindung, an welcher der Erblasser nutzungsberechtigt war, bei der Zahlstelle eröffnet wurde (vgl. Rz 251), sofern der/die Erben dies beantragen (vgl. Rz 209 ff) Schenkungen gelten als Zuflüsse an den Beschenkten. Die Konto/Depotverbindung des Schenkers findet bei der Bestimmung von n keine Berücksichtigung Schritt 4: Bestimmung von K b 256. Für Konto/Depotverbindungen unabhängig davon, ob diese durch eine natürliche Person oder eine Vermögensstruktur/Sitzgesellschaft gehalten werden, die vor dem Stichtag 1 ( ) eröffnet wurden (1. Verbuchung massgebend), ist für die Definition von K b der Kapitalbestand am Stichtag 1 ( )massgebend Für Konto/Depotverbindungen unabhängig davon, ob diese durch eine natürliche Person oder eine Vermögensstruktur/Sitzgesellschaft gehalten werden, die nach dem Stichtag 1 ( ) eröffnet wurden, ist K b der Kapitalbestand per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die ersten Vermögenswerte auf ein neu eröffnetes Konto / eine neue eröffnete Depotverbindung verbucht wurden Sind an einer Konto/Depotverbindung unabhängig davon, ob diese durch eine natürliche Person oder eine Vermögensstruktur/Sitzgesellschaft gehalten werden mehrere Personen nutzungsberechtigt, so ist der Kapitalbestand gemäss Rz 247 bzw. Rz 248 anhand der Beteiligungsverhältnisse per auf alle nutzungsberechtigten Personen aufzuteilen. Für jede betroffene Person gilt damit: K b Kapitalbestand der Konto/Depotverbindung* Quote per gemäss Rz Bei einem Zahlstellenwechsel innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) ist K b der per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Konto/Depotverbindung eröffnet (1. Verbuchung) wurde, verbuchte Kapitalbestand. Es erfolgt keine Berücksichtigung der Daten der früheren Zahlstelle

63 Ausgenommen sind die Fälle zulässiger Konsolidierung zwischen nicht funktionsgleichen Zahlstellen nach Rz 78 ff Fand bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums ( ) infolge eines Erbfalls eine Übertragung oder eine Änderung in der Nutzungsberechtigung an den Vermögenswerten statt tritt der/die Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person (Erblasser, auch quotenmässig). Für die Berechnung der Einmalzahlung entspricht K b dem Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem der Erblasser die Geschäftsbeziehung bei der Zahlstelle eröffnet hat und nicht jenem am Ende desjenigen Jahres, in dem die Vermögenswerte auf den Erben übertragen werden, sofern der/die Erben dies beantragen (vgl. Rz 209 ff) Schenkungen gelten als Zuflüsse an den Beschenkten. Die Konto/Depotverbindung des Schenkers findet bei der Bestimmung von K b keine Berücksichtigung Wenn aus der nachfolgenden Rechenoperation ein negativer Wert resultiert, ist dieser Wert auf Null zu setzen K n 8 r K b Schritt 5: Bestimmung von K 9 und K K 9 ist die Summe aus relevantem Kapital (K r ) und relevantem Kapital (K r ) multipliziert mit der Rendite (r). Die Höhe der Rendite ist mit 3% definiert K 9' = K r + K r r 264. K 10 ist die Summe aus relevantem Kapital (K r ) und relevantem Kapital (K r ) multipliziert mit einer vereinfachten 2-Jahres-Rendite (r). Die Höhe der Rendite ist mit 3% definiert. K 10' = K r + K r 2 r Schritt 6: Berechnung des Steuerbetrages (SB) 265. Der Steuerbetrag (SB) wird anhand folgender Formel berechnet. Der anzuwendende nominelle Steuersatz (s) ist mit 30% festgesetzt. 2 s K SB max 3 r n K 8 b 1 n K 3 10 s K min r r 2 K 10 9 ' K 2 10 ' 266. Beträgt die nach dieser Berechnung ermittelte Steuerbelastung (sl) weniger als der Minimalsteuersatz von 15% (s min ), so berechnet die Zahlstelle die Höhe der Einmalzahlung durch Multiplikation des Minimalsteuersatzes mit dem relevanten Kapital (K r x s min )(untere Zeile in der Formel)

64 Schritt 7: Berechnung des erhöhten Steuerbetrages (SB ) 267. Beträgt die Steuerbelastung (sl) 30% oder mehr und beträgt das relevante Kapital zwei Millionen Euro oder mehr, so wird die auf das gesamte relevante Kapital anwendbare Steuerbelastung in je zwei Millionen Euro Schritten relevantes Kapital um je zwei Prozentpunkt erhöht, bis maximal 38% 268. Der erhöhte Steuerbetrag SB errechnet sich wie folgt: Falls sl 0.30 (d.h. 30%) und: falls 2 Mio. K r < 4 Mio., dann gilt sl = 0.32 falls 4 Mio. K r < 6 Mio., dann gilt sl = 0.34 falls 6 Mio. K r < 8 Mio., dann gilt sl = 0.36 falls 8 Mio. K r, dann gilt sl = 0.38 Es gilt SB = sl K r 269. Der Betrag der Steuerbelastung sl wird nicht gerundet Sind an einer Konto/Depotverbindung unabhängig davon, ob diese durch eine natürliche Person oder eine Vermögensstruktur/Sitzgesellschaft gehalten werden mehrere Personen nutzungsberechtigt, so wird der erhöhte Steuerbetrag pro betroffene Person ermittelt, d.h. die Vermögenswerte werden den betroffenen Personen zugeordnet und dann wird pro betroffene Person aufgrund der Höhe ihres Anteils am Gesamtvermögen der Steuerbetrag errechnet Zeitrahmen für die Ablieferung des Steuerbetrages an die STV 271. Die erhobenen Einmalzahlungen sind nach der Genehmigung der Bescheinigung jeweils monatlich mittels Formular (Deklaration in Euro) an die STV abzuliefern. Die Bankspesen für die Überweisung an die STV sind von den liechtensteinischen Zahlstellen zu tragen. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Überweisung erfolgt zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Einmalzahlungen sind der STV ohne Verzug abzuliefern. Für nach dem Fälligkeitsdatum eingehende Steuerbeträge ist ein Verzugszins geschuldet (vgl. Rz 402). Einmalzahlungen in der acht-wöchigen Nachfrist sowie Einmalzahlungen von Neukunden innerhalb der Frist des Umsetzungsgesetzes sind frei von Verzugszins Fehlende flüssige Mittel zur Leistung der Einmalzahlung 272. Die Vornahme der Einmalzahlung setzt voraus, dass der erforderliche Geldbetrag auf dem relevanten Konto spätestens am Stichtag 3 ( ) bereit steht Zur Bereitstellung des Geldbetrages berücksichtigt die verantwortliche Zahlstelle auch Instruktionen, die nicht durch die Vertragspartei, sondern von einem durch die Vertragspartei Bevollmächtigten (vgl. Rz 219) erteilt werden, soweit der Umfang der Vollmacht die Erteilung von derartigen Instruktionen abdeckt

65 Fristverlängerung 274. Liegt per Stichtag 3 ( ) bzw. bei Neukunden zum Datum der Erhebung der Einmalzahlung auf dem Konto nicht der erforderliche Geldbetrag bereit, so muss die verantwortliche Zahlstelle der Vertragspartei schriftlich eine Fristverlängerung von maximal 8 Wochen nach Stichtag 3 ( ) bzw. bei Neukunden 8 Wochen nach dem Datum der Erhebung der Einmalzahlung zur Beibringung des notwendigen Geldbetrags einräumen Gleichzeitig mit der Information über die Fristverlängerung muss die verantwortliche Zahlstelle die Vertragspartei auf die Konsequenzen hinweisen, die entstehen, wenn die Einmalzahlung auch nach Ablauf der Frist von 8 Wochen nicht geleistet werden kann (Meldung ohne Ermächtigung, vgl. Rz 333). Innerhalb der 8-wöchigen Nachfrist kann auch noch eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung erteilt werden Keine Verpflichtung der Zahlstelle zur Liquidierung von Vermögenswerten 276. Aufgrund der Abkommen ist die Bank-Zahlstelle weder verpflichtet noch berechtigt, Wertschriften oder andere Vermögenswerte, die auf dem relevanten Depot verbucht sind, zu liquidieren, um einen ausreichenden Geldbetrag für die Leistung der Einmalzahlung bereitzustellen Ob eine Veräusserung von Vermögenswerten zwecks Bereitstellung des notwendigen Geldbetrages auf dem Konto durch die Bank-Zahlstelle zulässig ist, richtet sich nach dem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen der Vertragspartei und der Zahlstelle Die Bank-Zahlstelle ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob auf weiteren Kunden- /Kontostämmen, an deren Vermögenswerten eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, allenfalls noch zusätzliche flüssige Mittel vorhanden sind Ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen und bankvertraglichen Regelung des Vertretungsoder Zeichnungsrechts ist die Organ-Zahlstelle zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem Abkommen und nach dem Umsetzungsgesetz berechtigt und befugt, für die Vermögensstruktur, für die die Zahlstelleneigenschaft besteht, alle nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Verfügungen zu treffen oder Zahlungen anzuweisen. Damit die Organ-Zahlstelle dieses Vertretungs- oder Zeichnungsrecht ausüben kann, muss sie sich gegenüber der Bank-Zahlstelle ausweisen, indem sie einen entsprechenden Nachweis über die Eintragung im Zahlstellenregister erbringt Die Organ-Zahlstelle kann nach freiem Ermessen entscheiden, von welcher Kontoverbindung die Abführung der Einmalzahlung erfolgt. Die Organ-Zahlstelle kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Wertschriften oder anderen Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle - nach freiem Ermessen aus. Kann durch diese Massnahme kein ausreichender Geldbetrag zur Leistung der Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen Die Organ-Zahlstelle ist verpflichtet zu überprüfen, ob auf weiteren Kunden- /Kontostämmen, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, allenfalls noch zusätzliche flüssige Mittel vorhanden sind

66 282. Die Organ-Zahlstelle sind zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem Abkommen und des Umsetzungsgesetzes berechtigt, Zahlungen anzuweisen und/oder die Regularisierung an sich zu ziehen, unabhängig des gesellschaftsrechtlich bzw. bankvertraglich eingeräumten Zeichnungsrechts Sind die liquiden Mittel in einer anderen Währung als Euro, in welchen die Einmalzahlung abgeliefert werden muss, vorhanden, so ist die Zahlstelle berechtigt diese Mittel zu verkaufen und die für die Einmalzahlung notwendige Währung zu kaufen soweit dies für die Begleichung der Einmalzahlung notwendig ist Unkorrekte Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung Erhebung und Ablieferung eines zu tiefen Steuerbetrages 284. Erhebt die verantwortliche Zahlstelle die Einmalzahlung aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger Höhe, so kann die verantwortliche Zahlstelle dem relevanten Konto bzw. der relevanten Vermögensstruktur den fehlenden Betrag zuzüglich eines Verzugszinses (vgl. Rz 290 ff) nachbelasten Die Erlöschenswirkung betreffend die Steueransprüche tritt auch dann ein, wenn die Vertragspartei den Berechnungs- oder Abwicklungsfehler ohne grobes Verschulden nicht erkannt hat Die Zahlstellen müssen nachträglich erhobene Einmalzahlungen mittels Formular (Deklaration in Euro) unverzüglich an die STV überweisen. Für nach dem Fälligkeitsdatum eingehende Steuerbeträge ist ein Verzugszins geschuldet (vgl. Rz 402) Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund 287. Hat die verantwortliche Zahlstelle die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund erhoben und abgeliefert, so hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung des Betrags der Einmalzahlung. Dabei kann es sich um den Gesamtbetrag oder lediglich um einen Teilbetrag handeln. Das Verfahren, in welchem die betroffene Person ihren Anspruch auf Erstattung des Betrages der Einmalzahlung in diesem Fall geltend machen kann, regelt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Recht Österreichs Bis zur Genehmigung der Bescheinigung kann die Zahlstelle gegen Rücknahme der Bescheinigung Stornierungen vornehmen Nach erfolgter Genehmigung der Bescheinigung ist eine (vollständige oder teilweise) Stornierung der ohne rechtlichen Grund erhobenen und abgelieferten Einmalzahlung durch die Zahlstelle nicht zulässig Verzugszinsen 290. Im Falle der unkorrekten Erhebung der Einmalzahlung hat die verantwortliche Zahlstelle zusätzlich zum Betrag der nachträglich erhobenen und abgelieferten Einmalzahlung vom relevanten Konto für den Zeitraum von Stichtag 3 ( ) bis zum Tag der Erhebung der

67 Einmalzahlung einen Verzugszins zugunsten Österreichs zu erheben bzw. diesem zu belasten Das gleiche gilt für den Fall, dass die Einmalzahlung nachträglich erhoben und abgeliefert wurde (vgl. Rz 204) Der Verzugszinssatz beträgt 0.5% für jeden vollen Monat Die verantwortliche Zahlstellen müssen nachträglich zugunsten Österreichs erhobene Verzugszinsen unverzüglich zusammen mit der nachträglich erhobenen Einmalzahlung mittels Formular (Deklaration in Euro) an die STV überweisen. Der Verzugszins ist auf dem Formular nicht separat auszuweisen Bescheinigung betreffend die Einmalzahlung Inhalt 294. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung und der Gutschrift des Betrages auf dem von der Zahlstelle für die Zwecke des Abkommens eingerichteten Abwicklungskonto erstellt die Zahlstelle zuhanden der Vertragspartei in Bezug auf die betroffene Person eine Bescheinigung, die folgende Angaben enthält: a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person; b) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Organ), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind; c) Kundennummer in Bezug auf die betroffene Person (Kunden-, Konto- oder Depot- Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der liechtensteinischen Zahlstelle lediglich verwaltet (Organ), Kundennummer von der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind; d) Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten; e) soweit bekannt, Österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder Österreichische Sozialversicherungsnummer; f) Hat die verantwortliche Zahlstelle die Ausführung an eine andere Zahlstelle delegiert, so ist in der Bescheinigung auf das Delegationsverhältnis hinzuweisen Form 295. Die Bescheinigung ist branchenüblich auszugestalten. Dies bedeutet insbesondere, dass maschinell erstellte Bescheinigungen auch mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift gültig sind

68 Einspruch durch die Vertragspartei 296. Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann gegen die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einspruch bei der verantwortlichen Zahlstelle erheben. Der Einspruch hat in Schriftform zu erfolgen (vgl. Rz 395) Die Korrekturbescheinigung muss die alte Bescheinigung ausdrücklich aufheben Rechtliche Wirkung 298. Die Bescheinigung dient der betroffenen Person u.a. dazu, gegenüber den österreichischen Steuerbehörden nachzuweisen, dass betreffend die Vermögenswerte, an welchen sie nutzungsberechtigt ist, die Regularisierung mittels Einmalzahlung vorgenommen wurde Überprüfung von Bescheinigungen durch die verantwortliche Zahlstelle 299. Bestehen seitens der zuständigen österreichischen Behörde Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann letztere einer Überprüfung unterzogen werden Die zuständige österreichische Behörde richtet Anfragen ausschliesslich an die STV. Direkte Anfragen der zuständigen österreichischen Behörde an liechtensteinische Zahlstellen sind nicht zulässig Die STV übermittelt der jeweiligen verantwortlichen Zahlstelle die entsprechende Bescheinigung, mit der Auflage, diese zu überprüfen Die verantwortliche Zahlstelle kontrolliert die Übereinstimmung des Inhalts der zu überprüfenden Bescheinigung mit jenem, welcher der Vertragspartei im Zeitpunkt der Erhebung der Einmalzahlung zugestellt wurde Die verantwortliche Zahlstelle bestätigt - soweit gegeben - die Übereinstimmung des Inhalts der Bescheinigung, zuhanden der STV, auf einer Kopie der überprüften Bescheinigung

69 14. Freiwillige Meldung Ermächtigung zur freiwilligen Meldung 304. Die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung bedarf der Schriftform. Sie muss der verantwortlichen Zahlstelle von der Vertragspartei zugestellt werden. Die verantwortliche Zahlstelle muss gemäss dieser Ermächtigung verfahren. Die Zahlstelle ist nicht verpflichtet, eine Ermächtigung der betroffenen Person einzuholen, wenn diese nicht Vertragspartei der Zahlstelle ist Soweit für einen Kunden-/Kontostamm bzw. eine Vermögensstruktur Vollmachten bestehen, ist die Ermächtigung durch den Bevollmächtigten der Ermächtigung der Vertragspartei gleich zu stellen, wenn der Umfang der Vollmacht die Erteilung dieser Ermächtigung abdeckt Liegen betreffend die Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten widersprüchliche Erklärungen vor, so hat die verantwortliche Zahlstelle nicht die freiwillige Meldung sondern die Einmalzahlung vorzunehmen Zu beachten ist, dass eine sonstige Offenlegung (ohne freiwillige Meldung), z.b. bereits in Österreich vorgenommene Selbstanzeige, nicht von der Abkommensanwendung befreit Zu übermittelnde Informationen 308. Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung der Vertragspartei zur freiwilligen Meldung vor, so meldet die verantwortliche Zahlstelle in Bezug auf die betroffene Person mittels Formular folgende Angaben an die STV: a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person; b) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Organ), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind; c) Kundennummer in Bezug auf die betroffene Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Organ), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind; d) Jährliche Nettovermögenswerte per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten des Abkommens. In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen können die jährlichen Nettovermögenswerte der einzelnen Konten oder Depots aggregiert melden; e) soweit bekannt, österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder österreichische Sozialversicherungsnummer; f) hat die verantwortliche Zahlstelle die Ausführung an eine andere Zahlstelle delegiert, so nimmt die ausführende Zahlstelle die Meldung vor und weist in der

70 Meldung auf das Delegationsverhältnis hin Allfällig fehlende Daten (mit Ausnahme von Bst. e) sind durch die verantwortliche Zahlstelle zu beschaffen Bestehen für dieselbe Vertragspartei mehrere Konten/Depots unter einem Kunden- /Kontostamm, so meldet die Zahlstelle das Gesamttotal der betroffenen Vermögenswerte unter diesem Kunden-/Kontostamm für die relevante Zeitperiode Datenbasis Bewertung der Vermögenswerte 311. Die Meldung erfolgt grundsätzlich auf Basis der bei der verantwortlichen Zahlstelle vorhandenen Daten. Die Ermächtigung durch die Vertragspartei betrifft den in der Ermächtigung bezeichneten Kunden-/Kontostamm bzw. Vermögensstruktur. Die Meldung setzt keine vorgängige Information an die Vertragspartei über die zu übermittelnden Informationen voraus Für die Bewertung der Vermögenswerte an den relevanten Stichtagen wird auf die an diesen Tagen im Depot erfasste Bewertung abgestellt. Die verantwortliche Zahlstelle hat keine Verpflichtung die Bewertungen zu Zwecken des Abkommens zu überprüfen Diskrepanzen zwischen den Bewertungen identischer Vermögenswerte bei verschiedenen Zahlstellen können vorliegen. Rückwirkende Anpassungen der Bewertungen durch die Zahlstellen sind unzulässig. Dies gilt auch, wenn Vermögenswerte (z.b. side pockets von illiquiden Fonds, wertlose Aktien oder Obligationen von liquidierten Gesellschaften) am Stichtag 3 ( ) wertlos geworden sind Werden die Konto/Depotbestände in verschiedenen Währungen ausgewiesen, so rechnet die verantwortliche Zahlstelle die Vermögenswerte innerhalb eines Kunden-/Kontostamms bzw. Vermögensstruktur per 31. Dezember des relevanten Kalenderjahres in eine Referenzwährung um. Die liechtensteinische Zahlstelle kann einen systematisch verwendeten Umrechnungskurs anwenden. Falls der Zahlstelle kein anderer Kurs (z.b. MwSt- Umrechnungskurs der ESTV) zur Verfügung steht, ist der von der SIX Financial Information AG (ehem. SIX Telekurs AG) berechnete und publizierte Devisentageskurs für die Zwecke der Währungsumrechnung anzuwenden Auf dem Meldeformular, unabhängig von der Art der Übermittlung an die STV, sind die Beträge ohne Nachkommastellen anzugeben. Die Zahlstellen dürfen die in ihren Systemen programmierten allgemeinen Rundungsregeln zur Anwendung bringen Kollektivbeziehungen / Gemeinschaftsbeziehungen 316. Bei Kollektivbeziehungen und Gemeinschaftskonten kann die freiwillige Meldung nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien und für den ganzen Kunden-/Kontostamm erfolgen Sind an Kollektivbeziehungen und Gemeinschaftskonten mehrere betroffene Personen beteiligt, so ist für jede betroffene Person eine separate Meldung zu machen

71 318. Sind der Zahlstelle die Berechtigungsquoten nicht bekannt, kann sie jedoch sämtliche beteiligten Personen bestimmen, so nimmt die Zahlstelle hinsichtlich des Betrages der Vermögenswerte, der im Rahmen der Meldung übermittelt wird, eine anteilsmässige Aufteilung ( nach Köpfen ) vor, unabhängig davon, ob es sich bei sämtlichen Personen um betroffene Personen handelt oder nicht. Ist die Zahlstelle über eine abweichende Berechtigungsquote durch eine schriftliche Mitteilung seitens der Vertragspartei informiert und hat sie dies in der Kundendokumentation festgehalten, so wendet die Zahlstelle im letzteren Fall diese an Sind an einer Konto/Depotverbindung mehrere Personen nutzungsberechtigt, so können die jährlichen Nettovermögenswerte per 31. Dezember den Personen für die Periode vom Stichtag 1 ( ) bis zum anhand der Beteiligungsquote per und jene per und anhand der Beteiligungsquote per zugeteilt werden Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn mehrere betroffene Personen als nutzungsberechtigte Personen von Vermögenswerten gelten, die gehalten werden von: - einer Kapitalgesellschaft, die als Sitzgesellschaft im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist; - einer in Liechtenstein verwalteten bzw. einer im Ausland verwalteten Vermögensstruktur - einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel - einer anderen natürlichen Person, für die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle geführt wird Berücksichtigung von Verbindlichkeiten 321. Bei der Übermittlung der Vermögenswerte darf das Netto-Vermögen angegeben werden Vorgehen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 322. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung in Abweichung vom Schriftformerfordernis durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars erteilt werden Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen an die STV 323. Die im Rahmen der freiwilligen Meldung zu übermittelnden Informationen sind der STV mittels Formular, monatlich zu übermitteln. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3 (30. Juni 2014). Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3 (30. November 2014). Informationen im Rahmen von nachträglichen Meldungen sind der STV ohne Verzug mit denselben Formularen zu übermitteln

72 14.6. Fehlerhafte Meldung 324. Erlangt die verantwortliche Zahlstelle Kenntnis von der materiellen Fehlerhaftigkeit einer bereits von ihr an die STV übermittelten Meldung, übermittelt diese an die STV unverzüglich ein Storno zu Originalmeldung (Meldungstyp 2) sowie eine neue Meldung (Meldungstyp 1) Bescheinigung betreffend die freiwillige Meldung Inhalt 325. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen an die STV im Rahmen der freiwilligen Meldung erstellt die Zahlstelle zuhanden der Vertragspartei in Bezug auf jede betroffene Person eine Bescheinigung, welche die übermittelten Informationen gemäss Rz 308 ff beinhaltet Form 326. Die Bescheinigung ist branchenüblich auszugestalten. Dies bedeutet insbesondere, dass maschinell erstellte Bescheinigungen auch mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift gültig sind Rechtliche Wirkung 327. Die Bescheinigung dient der betroffenen Person u.a. dazu, die Durchführung der freiwilligen Meldung gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden nachzuweisen Überprüfung von Bescheinigungen durch die verantwortliche Zahlstelle 328. Bestehen seitens der zuständigen österreichischen Behörde Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann letztere einer Überprüfung unterzogen werden Die zuständige österreichische Behörde richtet Anfragen ausschliesslich an die STV. Direkte Anfragen der zuständigen österreichischen Behörden an liechtensteinische Zahlstellen sind nicht zulässig Die STV übermittelt der jeweiligen verantwortlichen Zahlstelle die entsprechende Bescheinigung, mit der Auflage, diese zu überprüfen Die verantwortliche Zahlstelle kontrolliert die Übereinstimmung des Inhalts der zu überprüfenden Bescheinigung mit jenem, welcher der Vertragspartei im Zeitpunkt der Meldung an die STV zugestellt wurde Die verantwortliche Zahlstelle bestätigt - soweit gegeben - die Übereinstimmung des Inhalts der Bescheinigung, zuhanden der STV, auf einer Kopie der überprüften Bescheinigung

73 15. Meldung ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei 333. Gemäss dem Abkommen findet die freiwillige Meldung in bestimmten Fällen auch ohne Ermächtigung durch die Vertragspartei statt. Diese Fälle werden im Abkommen abschliessend aufgezählt: - die Vertragspartei stellt innerhalb der gesetzten Nachfrist keinen ausreichenden Geldbetrag zur Verfügung, um die Einmalzahlung erheben zu können (vgl. Rz 272 ff); - ausbleiben der erforderlichen Mitteilungen durch die Vertragspartei im Rahmen der Eröffnung einer neuen Geschäftsbeziehung im Überganszeitraum (vgl. Rz 351 ff). In diesen Fällen finden die Regelungen zur freiwilligen Meldung (vgl. Rz 304 ff) entsprechend Anwendung

74 16. Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung im Übergangszeitraum bei der Bank-Zahlstelle Voraussetzung 334. Als neue Geschäftsbeziehung gilt eine Konto/Depotverbindung die zwischen Stichtag 2 ( ) und Stichtag 3 ( ) bei einer liechtensteinischen Zahlstelle eröffnet worden ist und an deren verbuchten Vermögenswerten eine Person nutzungsberechtigt ist, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Geschäftsbeziehung in Österreich im Sinne des Abkommens ansässig ist Die Zahlstelle hat keine Pflicht, im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung in Erfahrung zu bringen bzw. zu dokumentieren, ob die an den Vermögenswerten nutzungsberechtigte Person per Stichtag 2 ( ) in Österreich im Sinne des Abkommens ansässig war. Kann die Vertragspartei durch glaubhafte Dokumente (z.b. Wohnsitzbescheinigung, Sorgfaltspflichtakten von liechtensteinischen Zahlstellen) belegen, dass sie zum Stichtag 2 ( ) nicht in Österreich ansässig war, so findet das Abkommen keine Anwendung Grundsatz 336. Die Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten kommt bei neuen Geschäftsbeziehungen grundsätzlich nicht zur Anwendung Ausnahme 337. Die Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten kann bei neuen Geschäftsbeziehungen ausnahmsweise zur Anwendung kommen, sofern die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 ( ) bei einer anderen liechtensteinischen Zahlstelle ( frühere Zahlstelle ) verbucht waren. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: - Konto/Depotverbindung bei der früheren liechtensteinischen Zahlstelle wurde nicht aufgelöst - Konto/Depotverbindung bei der früheren liechtensteinischen Zahlstelle wurde aufgelöst Konto/Depotverbindung bei der früheren liechtensteinischen Zahlstelle wurde nicht aufgelöst 338. Wurde die Konto/Depotverbindung bei der Zahlstelle, bei der die Vermögenswerte per Stichtag 2 ( ) verbucht waren ( früheren Zahlstelle ) nicht aufgelöst, sondern besteht diese bei Inkrafttreten des Abkommens ( ) noch, so führt ausschliesslich die frühere Zahlstelle eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung dieser

75 Vermögenswerte durch. Die neue Zahlstelle führt keine Massnahmen zur Regularisierung der Vergangenheit durch Sowohl die frühere als auch die neue Zahlstelle informieren die Vertragspartei über den Inhalt des Abkommens und über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Die neue Zahlstelle integriert in ihre Mitteilung explizit die Aufforderung an die Vertragspartei, der Zahlstelle mitzuteilen, ob die auf dem Konto/Depot verbuchten Vermögenswerte am Stichtag 2 ( ) bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren und ob die entsprechende Konto/Depotverbindung am letzten Tag des Übergangszeitraums bei der früheren Zahlstelle weiterhin besteht Teilt die Vertragspartei der neuen Zahlstelle bis spätestens am Stichtag 4 ( ) schriftlich mit, dass die Konto/Depotverbindung zur früheren Zahlstelle aufrechterhalten wurde und am letzten Tag des Übergangszeitraums bei der früheren Zahlstelle noch Bestand hat, so bestehen gegenüber der neuen Zahlstelle seitens der Vertragspartei keine weiteren Pflichten Die Vertragspartei muss bis spätestens am Stichtag 3 ( ) der früheren Zahlstelle schriftlich mitteilen, ob in Bezug auf die betroffene Konto/Depotverbindung die Einmalzahlung vorzunehmen ist oder ob die Zahlstelle ermächtigt wird, die freiwillige Meldung durchzuführen (Wahlmöglichkeit) (vgl. Rz 218 ff) Hat die neue Zahlstelle die Mitteilung der Vertragspartei gemäss Rz 338 erhalten, so hat sie keine Massnahmen zur Regularisierung von Vermögenswerten, welche nach dem Stichtag 2 ( ) auf das Konto/Depot eingehen vorzunehmen. Dies unabhängig davon, ob diese am Stichtag 2 ( ) bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren oder aus dem Ausland überwiesen wurden Konto/Depotverbindung bei der früheren liechtensteinischen Zahlstelle wurde aufgelöst 343. Wurde die Konto/Depotverbindung bei der früheren Zahlstelle im Übergangszeitraum aufgelöst und wurden die dort verbuchten Vermögenswerte bei einer neuen liechtensteinischen Zahlstelle eingebracht und besteht diese neue Konto/Depotverbindung bei der neuen Zahlstelle bei Inkrafttreten des Abkommens ( ), so führt ausschliesslich die neue Zahlstelle eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch Je nachdem wann die Konto/Depotverbindung bei der früheren Zahlstelle aufgelöst wird, informieren beide Zahlstellen oder informiert ausschliesslich die neue Zahlstelle die Vertragspartei über den Inhalt des Abkommens und über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Die neue Zahlstelle integriert in ihre Mitteilung explizit die Aufforderung an die Vertragspartei, der Zahlstelle mitzuteilen, ob die auf dem Konto/Depot verbuchten Vermögenswerte am Stichtag 2 ( ) bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren und ob die entsprechende Konto/Depotverbindung am letzten Tag des Übergangszeitraums ( ) bei der früheren Zahlstelle weiterhin besteht Die Vertragspartei muss der neuen Zahlstelle bis spätestens am Stichtag 4 ( )

76 a) schriftlich mitteilen, ob die Vermögenswerte per Stichtag 2 ( ) bei einer anderen liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren; b) schriftlich mitteilen, dass die Konto/Depotverbindung bei der früheren Zahlstelle aufgelöst wurde: c) schriftlich mitteilen, ob in Bezug auf die betroffene Konto/Depotverbindung die Einmalzahlung vorzunehmen ist oder ob die Zahlstelle ermächtigt wird, die freiwillige Meldung durchzuführen (Wahlmöglichkeit) (vgl. Rz 218 ff): d) schriftlich ermächtigen, sämtliche zur Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten notwendigen Informationen bei der früheren Zahlstelle anzufordern Die Vertragspartei muss bis spätestens am Stichtag 4 ( ) die frühere Zahlstelle schriftlich ermächtigen, der neuen Zahlstelle sämtliche zur Durchführung einer Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung oder zur freiwilligen Meldung notwendigen Informationen auf Anfrage zu übermitteln Gemäss schriftlicher Ermächtigung durch die Vertragspartei ist die frühere Zahlstelle zur Kooperation und zur Lieferung sämtlicher Informationen verpflichtet, welche die neue Zahlstelle benötigt, damit diese eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten durchführen kann Die Lieferung der Informationen durch die frühere Zahlstelle an die neue Zahlstelle soll spätestens bis zum Stichtag 4 ( ) plus 3 Monate erfolgen Folgende Dokumente bzw. Informationen müssen in Bezug auf das betroffene Konto/Depot, aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Vertragspartei geliefert werden: Bestätigung der Identität (Name und Geburtsdatum) und des Wohnsitzes der betroffenen Person. Hat die Vertragspartei die Einmalzahlung gewählt: a) Konto/Depotstand per Stichtag 1 ( ) bzw. per 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem die Konto/Depotverbindung bei der früheren Zahlstelle eröffnet wurde (erste Verbuchung); b) Konto/Depotstand per Stichtag 2 ( ); Hat die Vertragspartei die Meldung gewählt: Jährliche Nettovermögenswerte per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 ( ) und dem Ende der Geschäftsbeziehung Wählt die Vertragspartei die Möglichkeit der Einmalzahlung zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten, so erhebt die neue Zahlstelle die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4 ( ) und spätestens zwölf Monate nach Stichtag 3 ( )

77 16.4. Ausbleiben der erforderlichen Mitteilungen durch die Vertragspartei 351. Kommt die Vertragspartei den Mitteilungspflichten gegenüber der früheren und der neuen Zahlstelle nicht nach, so hat die neue liechtensteinische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person gemäss den für das freiwillige Meldeverfahren geltenden Bestimmungen zu melden (vgl. Rz 304 ff). Eine Ermächtigung der Vertragspartei ist dabei nicht notwendig Liefert die frühere Zahlstelle die notwendigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 ( ) und hat die Vertragspartei gegen die frühere Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so geht die Zahlstelle gleich vor, wie wenn die Vertragspartei ihren Pflichten gemäss Rz 218 nicht nachgekommen wäre (vgl. Rz 223)

78 17. Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung im Übergangszeitraum bei der Organ-Zahlstelle 353. Für die Organ-Zahlstelle gilt: a) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 ( ) von einer liechtensteinischen Organ-Zahlstelle verwaltet, so führt jene liechtensteinische Organ-Zahlstelle Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person am Stichtag 3 ( ) verwaltet. Werden die Vermögenswerte am Stichtag 3 ( ) nicht mehr von einer liechtensteinischen Organ-Zahlstelle verwaltet, so führt jene liechtensteinische Organ-Zahlstelle Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens verwaltet hat. b) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 ( ) nicht von einer liechtensteinischen Organ-Zahlstelle verwaltet, so werden keine Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durchgeführt

79 18. Zielstaatenregelung Meldung abgezogener Vermögenswerte 354. Soweit ein Abkommen dies vorsieht, erstattet die Bank-Zahlstelle der STV bis spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3 ( ) schriftlich Meldung über die ins Ausland abgezogenen Vermögenswerte Die Meldung ist in zwei Teile gegliedert und enthält einen Adressteil sowie die eigentliche Meldung der Zielstaaten oder -territorien. Um die einwandfreie Verarbeitung der Meldungen sicherzustellen, sind die Vorgaben der STV zu beachten Das Adressfeld muss folgende Angaben betreffend die Zahlstelle enthalten: a) genaue Firmenbezeichnung; b) genaue Adresse (insbesondere Postleitzahl und Ort); c) durch die STV zugeteilte Zahlstellen-Nr.; d) eine Kontaktperson für allfällige Rückfragen Die Meldung an die STV erfolgt in Schweizerfranken. Vermögenswerte in anderen Währungen werden zum Zeitpunkt des Transfers in Schweizerfranken umgerechnet. Für die Umrechnung kann die liechtensteinische Bank-Zahlstelle einen systematisch ermittelten Umrechnungskurs verwenden. Steht der liechtensteinischen Zahlstelle kein anderer Kurs (z.b. MwSt. Umrechungskurs der ESTV) zur Verfügung, ist der von SIX Financial Information AG (ehem. SIX Telekurs AG) berechneter und publizierter Devisentageskurs für die Zwecke der Währungsumrechnung heranzuziehen Die Beträge sind ohne Nachkommastellen anzugeben. Die Zahlstellen dürfen die in ihren Systemen programmierten allgemeinen Rundungsregeln zur Anwendung bringen Erfasste Konten und Depots 359. Gemeldet werden diejenigen Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Ausführung des Saldierungsauftrags betreffend eine Konto/Depotverbindung ins Ausland transferiert wurden, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a. Das Konto/Depot hatte per Stichtag 2 ( ) bei einer liechtensteinischen Zahlstelle Bestand; b. an den Vermögenswerten war per Stichtag 2 ( ) eine betroffene Person nutzungsberechtigt; c. der Saldierungsauftrag wurde im Zeitraum zwischen dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens ( ) und einen Tag vor Inkrafttreten des Abkommens erteilt

80 360. Nicht gemeldet werden müssen Saldierungen und Transfers die innerhalb einer Vermögensstruktur vorgenommen werden Als aufgelöst gilt ein Konto/Depot dann, wenn zwischen der Zahlstelle und der Vertragspartei keine vertragliche Beziehung mehr besteht. Massgebend ist nicht der Auftrag zur Saldierung sondern der Zeitpunkt, in welchem die letzten Vermögenswerte die Bank verlassen und das Konto geschlossen wird Besteht die Konto/Depotverbindung am Ende des Übergangszeitraums weiterhin, findet keine statistische Erfassung der vom Konto/Depot abgeflossenen Vermögenswerte statt Massgebend für die statistische Erfassung des Kontos/Depots ist der Wohnsitz der betroffenen Person in Österreich per Stichtag 2 ( ). Ein Wohnsitzwechsel nach dem Stichtag 2 ( ) ist für die statistische Erfassung nicht relevant Zielstaat oder -territorium 364. Als Zielstaat oder -territorium gilt der Ort derjenigen Zahladresse, an welche die Vermögenswerte oder Teile davon im Zeitpunkt der Ausführung des Saldierungsauftrags betreffend die Konto/Depotverbindung von Liechtenstein aus auf ein Konto/Depot im Ausland überwiesen wurden. Die Zahlstelle stützt sich auf die International Banking Account Number (IBAN) ab, sofern diese verfügbar ist Aggregation 365. Die Meldung durch die Zahlstelle beschränkt sich auf die Angabe eines Betrages, der sämtliche abgeflossenen Vermögenswerte, an welchen betroffene Personen nutzungsberechtigt waren, pro Zielstaat oder -territorium kumuliert erfasst. Werden im Rahmen der Ausführung eines Saldierungsauftrags betreffend eine Konto/Depotverbindung Vermögenswerte an verschiedene Staaten oder Territorien überwiesen, werden die entsprechenden Beträge dem jeweiligen Zielstaat oder -territorium zugerechnet Des Weiteren meldet die Bank-Zahlstelle die Anzahl betroffener Personen pro Zielstaat oder -territorium. Werden die Vermögenswerte einer zu saldierenden Konto/Depotverbindung anteilsmässig an mehrere Staaten oder Territorien überwiesen, so wird betreffend die Statistik in Bezug auf die Anzahl betroffene Personen die betroffene Person betreffend demjenigen Staat oder Territorium erfasst, an welchen der grösste Anteil der Vermögenswerte überwiesen wurde. Bei gleichen Anteilen wird die Person demjenigen Staat oder Territorium zugeordnet, wohin der letzte Abfluss erfolgte

81 19. Kontrollen Bank-Zahlstelle Allgemeines 367. Die STV führt innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Kontrollen nach Art. 32 Umsetzungsgesetz betreffend die Regualrisierung von Vermögenswerten bei den liechtensteinischen Zahlstellen durch. Die Kontrollen dienen dazu, die Einhaltung der Pflichten der liechtensteinischen Zahlstellen, welche sich aus den Abkommen ergeben, zu überprüfen Die Tätigkeit der STV besteht dabei hauptsächlich darin, im Kontrollverfahren die Identifikation der erfassten Kundenbeziehungen, Berechnung, Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung, die im Rahmen der freiwilligen Meldungen bzw. im Rahmen der Meldungen ohne Ermächtigung übermittelten Informationen und die Bescheinigungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen Die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der durch die STV durchgeführten Kontrollen werden der zuständigen österreichischen Behörde in Form eines zusammenfassenden schriftlichen Berichtes auf jährlicher Basis zugestellt Ebenso erhalten die durch die STV kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen von der STV einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen und die Erkenntnisse Rechte und Pflichten der STV und der liechtensteinischen Zahlstellen 371. Um ihren Kontrollauftrag wahrnehmen zu können, ist die STV berechtigt, von der liechtensteinischen Zahlstelle sämtliche Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, welche für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich aus den Abkommen für die liechtensteinische Zahlstelle ergeben, von Bedeutung sind Die STV entscheidet darüber, in welcher Form sie die Kontrollen bei der liechtensteinischen Zahlstelle vornimmt. Sie hat folgende Möglichkeiten: - Kontrolle direkt vor Ort bei der liechtensteinischen Zahlstelle; und/oder - Einforderung der für die Kontrolle relevanten Unterlagen; und/oder - Mündliche Einholung der benötigten Auskünfte; und/oder - Vorladung von Vertretern der liechtensteinischen Zahlstelle zur Einvernahme Bei einer Kontrolle, welche vor Ort durchgeführt wird oder bei welcher die Unterlagen eingefordert werden, informiert die STV die liechtensteinische Zahlstelle in der Regel im Vorfeld der Kontrolle in schriftlicher oder mündlicher Form über die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen

82 374. Sollte die STV anlässlich der Kontrolle vor Ort oder auch bei Durchsicht der eingeforderten Unterlagen feststellen, dass zur Beurteilung, ob die liechtensteinischen Zahlstelle ihren Pflichten nachgekommen ist, weitere Unterlagen benötigt werden, ist sie berechtigt, jederzeit sämtliche aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen, welche sie für die Kontrolle als relevant erachtet, vor Ort einzusehen oder diese einzufordern Die von der STV zur Einsicht eingeforderten Unterlagen sind von der liechtensteinischen Zahlstelle innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung zu stellen. Die STV hat in ihrem Einforderungsverlangen der Zahlstelle eine entsprechende Frist mitzuteilen Auf einen begründeten Verdacht hin, dass die liechtensteinische Zahlstelle ihre aus den Abkommen resultierenden Pflichten grobfahrlässig verletzt, kann die STV eine Kontrolle jederzeit, auch ohne Voranmeldung, direkt vor Ort bei der liechtensteinischen Zahlstelle vornehmen Von der STV kontrollierte Bereiche (nicht abschliessende Aufzählung) 377. Für die Vornahme der Kontrollen ist die STV unter anderem auf die Herausgabe und die Zurverfügungstellung folgender Unterlagen und Informationen angewiesen: - Dokumente, anhand welcher die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person festgestellt hat (z.b. Passkopien; Wohnsitzbescheinigungen; Personalausweise; weitere relevante Dokumente; Formular zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten und Diskretionär-Formular); - Kontrolle der von der Zahlstelle vorgenommenen Berechnungen, welche die Basis der Einmalzahlung bilden; - Kontrolle der Ablieferung der Einmalzahlung durch die Zahlstelle; - Kontrolle der im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. im Rahmen der Meldung ohne Ermächtigung übermittelten Informationen; - Kontrolle der von der Zahlstelle ausgestellten Bescheinigungen zuhanden der Vertragspartei in Bezug auf die betroffene Person (inhaltlich korrekt, nachvollziehbar); - Kontrolle und Beurteilung künstlicher Strukturen im Sinne des Art. 32 Abs. 2 des Abkommens, deren Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten gemäss dem Abkommen ist Periodizität 378. Die STV entscheidet aufgrund eigener Risikoabwägungen, welche Zahlstelle zu welchem Zeitpunkt kontrolliert wird. Eine mögliche Verjährung der Ansprüche gegenüber der Zahlstelle auf Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. der Meldung ohne Ermächtigung fliesst in diese Risikoabwägung ein Berichterstattung Bericht an die liechtensteinische Zahlstelle 379. Im Nachgang zu den bei der liechtensteinischen Zahlstelle vor Ort vorgenommenen Kontrollen, respektive den aufgrund der eingeforderten Unterlagen vorgenommenen

83 Kontrollen, verfasst die STV einen Bericht über die Resultate und Erkenntnisse zuhanden der liechtensteinischen Zahlstelle Der Bericht deckt insbesondere die folgenden Aspekte ab: a) die Zahlstelleneigenschaft; b) die Grundlagen der Berechnung und Erhebung der Einmalzahlungen; c) den Inhalt der übermittelten Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. im Rahmen der Meldung ohne Ermächtigung; d) den Inhalt der Bescheinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme 381. Kommt die STV im Rahmen ihrer Kontrollen zur Auffassung, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie dieser rechtzeitig, spätestens im Rahmen der Berichterstattung, Gelegenheit, Stellung zu nehmen Können sich die Zahlstelle und die STV nicht einigen, so erlässt die STV auf Antrag eine Verfügung Organ-Zahlstelle Allgemeines 383. Bei der Organ-Zahlstelle unterliegt die ordnungsgemässe Anwendung der Vergangenheitsregularisierung im Sinne des Abkommen einer besonderen Kontrolle Die Zuständigkeit für die Kontrolle liegt bei der STV, diese beauftragt den Prüfer. Die Kontrollen dienen dazu, die Einhaltung der Pflichten der Organ-Zahlstelle, die sich aus dem Abkommen ergeben, zu überprüfen Die Überprüfung der Organ-Zahlstelle betreffend die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten erfolgt im Zeitraum vom bis Wenn immer möglich findet die besondere Kontrolle gleichzeitig mit der ordentlichen Kontrolle gemäss Sorgfaltspflichtgesetz statt. Es handelt sich um zwei separate Aufträge (Prüfung nach SPG und Prüfung nach dem Abkommen). Die Prüfer haben ein separates Prüfverfahren durchzuführen, das in einem separaten Prüfbericht an die STV mündet Kommt die STV aufgrund des Prüfberichts zu dem Schluss, dass es zu schwerwiegenden und wiederholten Verstössen gegen das Abkommen gekommen ist, so meldet sie dies dem Obergericht als zuständige Aufsichts- und Disziplinarbehörde Prüfer 388. Die STV, als zuständige liechtensteinische Behörde beauftragt einen rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängigen Prüfer Ein rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängiger Prüfer darf insbes. nicht:

84 - Arbeitnehmer der zu überprüfenden Zahlstelle sein oder eines mit dieser rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens sein; - direkt oder indirekt am Gewinn der zu prüfenden Zahlstelle oder eines mit dieser rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbundenen Unternehmens beteiligt sein Die Organ-Zahlstellen sind verpflichtet dem Prüfer unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die er zur Durchführung der Kontrolle benötigt. Die Kontrollmethode wird dabei dem Prüfer überlassen. Der Prüfer hat über die im Rahmen der Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren Vom Prüfer kontrollierte Bereiche (nicht abschliessende Aufzählung) 391. Für die Vornahme der Kontrollen ist der Prüfer unter anderem auf die Herausgabe und die Zurverfügungstellung folgender Unterlagen und Informationen angewiesen (nicht abschliessend): - Dokumente, anhand welcher die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person festgestellt hat (z.b. Passkopien; Wohnsitzbescheinigungen; Personalausweise; weitere relevante Dokumente; Formular zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten und Diskretionär-Formular); - Kontrolle der von der Zahlstelle vorgenommenen Berechnungen, welche die Basis der Einmalzahlung bilden; - Kontrolle der Ablieferung der Einmalzahlung durch die Zahlstelle; - Kontrolle der im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. im Rahmen der Meldung ohne Ermächtigung übermittelten Informationen; - Kontrolle der von der Zahlstelle ausgestellten Bescheinigungen zuhanden der Vertragspartei in Bezug auf die betroffene Person (inhaltlich korrekt, nachvollziehbar); - Kontrolle und Beurteilung künstlicher Strukturen im Sinne des Art. 32 Abs. 2 des Abkommens, deren Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten gemäss dem Abkommen ist Berichterstattung 392. Die eingesetzten Prüfer informieren die STV mittels Kontrollbericht über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung. Die Identität von betroffenen Personen im Sinne des Abkommens bzw. Vertragspartner der Zahlstelle wird nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen Der Bericht deckt insbesondere die folgenden Aspekte ab: e) die Zahlstelleneigenschaft; f) die Grundlagen der Berechnung und Erhebung der Einmalzahlungen; g) den Inhalt der übermittelten Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. im Rahmen der Meldung ohne Ermächtigung; h) den Inhalt der Bescheinigungen

85 19.3. Bericht an Österreich 394. Die STV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Der Bericht wird so verfasst, dass keine Rückschlüsse auf einzelne liechtensteinische Zahlstellen, betroffene Personen im Sinne des Abkommens bzw. Vertragspartner der Zahlstellen möglich sind

86 20. Rechtliche Verfahren Verfahrensvorschriften 395. Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann gegen die von der Zahlstelle betreffend die durchgeführte Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten erstellte Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einspruch bei der Zahlstelle erheben. Der Einspruch hat in Schriftform zu erfolgen und muss bei derjenigen Zahlstelle eingelegt werden, welche die Bescheinigung erstellt hat Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Einspruchs bei der Zahlstelle erstellt diese eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung Ist die betroffene Person oder eine Vertragspartei mit der Bescheinigung nicht einverstanden, hat sie innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Bestätigung über die Gültigkeit der ersten Bescheinigung durch die Zahlstelle oder der allfällig angepassten Bescheinigung durch die Zahlstelle bei der STV schriftlich den Erlass einer Verfügung zu beantragen. Die Einhaltung dieser 30-tägigen Frist richtet sich dem nach Umsetzungsgesetz. Die Verfügung der STV unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 ff Steuergesetz (vgl. Art. 5 Abs. 6 Umsetzungsgesetz) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Umsetzungsgesetz zwischen einer betroffenen Person, der Vertragspartei und ihrer Zahlstelle sind durch die dazu zuständigen Zivilrichter zu beurteilen Verjährung 399. Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Informationen im Rahmen der freiwilligen Meldung bzw. im Rahmen der Meldung ohne Ermächtigung verjährt fünf Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Informationen im Rahmen der Meldung zu übermitteln war(en) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der freiwilligen Meldung bzw. Meldung ohne Ermächtigung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer liechtensteinischen Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt es, wenn die STV der Zahlstelle schriftlich mitteilt, dass ein bestimmter Tatbestand stattgefunden habe, der ihrer Ansicht nach der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten unterliegt. Dabei muss der steuerbegründende Tatbestand bloss im Wesentlichen festgelegt sein, damit der Steuerpflichtige weiss, worum es geht, wobei die Steuer noch nicht ziffernmässig festgelegt werden muss

87 401. Die absolute Verjährung tritt spätestens 10 Jahre nach dem Stichtag 3 ( ) ein (vgl. Art. 9 Abs. 3 Umsetzungsgesetz) Verzugszinsen Liechtenstein 402. Sofern eine definitive Erhebung und Ablieferung der Einmalzahlung zulasten der betroffenen Person vorliegt und die Ablieferung an die STV nicht fristgerecht auf jeweils Ende Monat, erfolgt ist, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 30 Umsetzungsgesetz)

88 21. Strafbestimmungen 403. Für die gesetzlichen Bestimmungen zu Strafverfahren wird auf den Abschnitt VIII des Umsetzungsgesetzes verwiesen

89 Anhang 1: Fallbeispiele zum Zahlstellenwechsel, zur Konsolidierung und Gesamtrechtsnachfolge Legende Stichtag 1 ( ) Ende Übergangszeitraum ( ) Stichtag 3 ( ) Stichtag 4 ( ) Stiftung Ereignis Verwaltung Vermögensstruktur

90 Beispiel 1: Zahlstellenwechsel W, mit Wohnsitz in Salzburg, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle Treuhandgesellschaft B verwaltet wird. Die Stiftung unterhält bei der Zahlstelle Bank C in Vaduz eine Geschäftsbeziehung. Aufgrund der Mitteilung der Bank-Zahlstelle C über die Rechte und Pflichten des Steuerabkommens teilt die Organ-Zahlstelle B der Bank-Zahlstelle fristgerecht mit, dass sie die Ausführungsverantwortung übernimmt. Antwort: Da die Organ-Zahlstelle B schon bisher die betroffenen Vermögenswerte verwaltet hat, findet durch die Übernahme der Ausführungsverantwortung zur Regularisierung der Vergangenheit kein Zahlstellenwechsel statt. Somit kann die Organ-Zahlstelle alle historischen Daten der Stiftung bei der Regularisierung miteinbeziehen

91 Beispiel 2: Zahlstellenwechsel Bank-Bank W führte eine Bankbeziehung bei der Bank A in Vaduz bis Anschliessend wechselte er zur Bank B in Schaan und transferierte seine gesamten Vermögenswerte zu dieser Bank. W nimmt an der anonymen Regularisierung der Vergangenheit teil und fragt nun die Bank B, ob dabei die bei der früheren Bank-Zahlstelle A geführten Daten bei der Regularisierung von Vermögenswerten berücksichtigt werden. Antwort: Bei einem Wechsel von einer Bank-Zahlstelle zu einer anderen Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) werden die bei der früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten bei der Regularisierung von Vermögenswerten nicht berücksichtigt

92 Beispiel 3: Zahlstellenwechsel Bank-Bank W hatte bis ein Konto/Depot bei der Bank A in Vaduz. Anschliessend wechselte er zur Bank B in Schaan und transferierte seine gesamten Vermögenswerte zu dieser Bank. W nimmt an der anonymen Regularisierung der Vergangenheit teil und fragt nun die Bank B, ob dabei die bei der früheren Bank-Zahlstelle A geführten Daten berücksichtigt werden. Antwort: Bei einem Wechsel von einer Bank-Zahlstelle zu einer anderen Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 2 ( ) und 3 ( ) werden die bei der früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten bei der Regularisierung von Vermögenswerten berücksichtigt

93 Beispiel 4: Bankwechsel vor Übergangszeitraum W führte bis eine Bankbeziehung bei einer Bank in Singapur. Anschliessend wechselte er zur Bank A in Schaan und transferierte seine gesamten Vermögenswerte zu dieser Bank. Diese Bankbeziehung führte er bis zum Dann wechselte er zur Bank B in Vaduz, bei der er bis heute Kunde ist. W nimmt an der Regularisierung der Vergangenheit teil und fragt nun die Bank B, ob dabei sämtliche bei früheren Bank- Zahlstellen geführten Daten berücksichtigt werden. Antwort: Bei einem Wechsel von einer Bank-Zahlstelle zu einer anderen Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) werden die bei der früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten bei der Regularisierung von Vermögenswerten nicht berücksichtigt. Die Historie von ausländischen Bank-Zahlstellen kann ebenso nicht berücksichtigt werden

94 Beispiel 5: Bankwechsel vor Übergangszeitraum W führte bis eine Bankbeziehung bei einer Bank in Singapur. Anschliessend wechselte er zur Bank A in Schaan und transferierte seine gesamten Vermögenswerte zu dieser Bank. Diese Bankbeziehung führte er bis Dann wechselte er zur Bank B in Vaduz, bei der er bis heute Kunde ist. W nimmt an der Regularisierung der Vergangenheit teil und fragt nun die Bank B, ob dabei sämtliche bei früheren Bank-Zahlstellen geführten Daten berücksichtigt werden. Antwort: Bei einem Wechsel von einer Bank-Zahlstelle zu einer anderen Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen dem Stichtag 2 ( ) und 3 ( ) werden die bei früheren Bank-Zahlstelle geführten Daten berücksichtigt. Die Historie der ausländischen Bank kann hingegen nicht berücksichtigt werden

95 Beispiel 6: Zahlstellenwechsel Am Stichtag 2 ( ) besteht ein Konto über CHF bei der Bank A. Zwischen Stichtag 2 und 3 wird das Konto bei Bank A saldiert und auf zwei neue Konten, bei Bank B und C, übertragen. Beim ursprünglichen Betrag von CHF ist ein Verlust von CHF eingetreten; CHF wurden am nach Gibraltar überwiesen und CHF auf das neue Konto bei Bank B sowie CHF auf Bank C übertragen. Bank B und Bank C sind in Liechtenstein. Antwort: Es liegt ein Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum vor. Die alte Zahlstelle hat den neuen liechtensteinischen Zahlstellen die historischen Daten im Verhältnis des Depotwerts am Tag der Auslieferung/Überweisung anteilsmässig aufzuteilen und zu kommunizieren. Vorliegend beträgt das K 8 für die Übermittlung an die Bank B CHF und für die Bank C CHF Im gleichen Verhältnis hat die alte Zahlstelle das K b zu berechnen und den liechtensteinischen Zahlstellen mitzuteilen.total Ausgang bei Saldierung: CHF Anteil Bank B: CHF im Verhältnis zu CHF = %; K r Bank B: % von CHF = CHF 53'333 Anteil Bank C: CHF im Verhältnis zu CHF = 6.66 %; K r Bank C: 6.66 % von CHF = CHF Bestand bei Inkrafttreten des Steuerabkommens die Kundenbeziehung zur früheren liechtensteinischen Zahlstelle wie im vorliegenden Beispiel nicht mehr, sind die neuen Zahlstellen zur Durchführung der Massnahmen hinsichtlich der Regularisierung verpflichtet. Besteht bei Inkrafttreten des Steuerabkommens die Kundenbeziehung zur früheren liechtensteinischen Zahlstelle weiterhin, führt diese und nicht die neue liechtensteinische Zahlstelle Massnahmen zur Regularisierung für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte durch

96 Beispiel 7: Bankwechsel vor Übergangszeitraum W führte eine Bankbeziehung bei der Bank A in Schaan und transferierte einen Teil seiner Vermögenswerte am zur Bank B in Vaduz. Beide Kundenbeziehungen bestehen bei Inkrafttreten des Steuerabkommens. W nimmt an der Regularisierung der Vergangenheit teil und fragt nun beide Banken an, ob dabei sämtliche bei den Bank-Zahlstellen geführten Daten berücksichtigt werden. Antwort: Bei einem Übertrag eines Teils der Vermögenswerte von einer Bank-Zahlstelle zu einer anderen Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 2 ( ) und 3 ( ) und Fortbestand beider Beziehungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerabkommens führt die frühere Zahlstelle die Massnahmen zur Regularisierung durch. Die neue Zahlstelle muss keine Massnahmen zur Regularisierung umsetzen

97 Beispiel 8: Bankwechsel vor Übergangszeitraum W führte eine Bankbeziehung bei der Bank A in Schaan und transferierte einen Teil seiner Vermögenswerte am zur Bank B in Vaduz. Beide Kundenbeziehungen bestehen bei Inkrafttreten des Steuerabkommens. W nimmt an der Regularisierung der Vergangenheit teil und fragt nun beide Banken, ob dabei sämtliche bei den Bank-Zahlstellen geführten Daten berücksichtigt werden. Antwort: Bei einem Übertrag eines Teils der Vermögenswerte von einer Bank-Zahlstelle zu einer anderen Bank-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 1 ( ) und 2 ( ) und Fortbestand beider Beziehungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerabkommens führen beide Zahlstellen die Massnahmen zur Regularisierung für die jeweils bei ihnen verbuchten Vermögenswerte durch

98 Beispiel 9: Wechsel zwischen Organ-Zahlstellen während des Übergangszeitraums P, mit Wohnsitz in Wien, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung D, die bis 2012 von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird. Ab 2013 wird die Verwaltung der Stiftung von der Organ-Zahlstelle C übernommen. Antwort: Aufgrund des Wechsels des Organs (Treuhänder) fand ein Zahlstellenwechsel statt. Bei einem Wechsel von Organ-Zahlstelle zu Organ-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen den Stichtagen 2 ( ) und 3 ( ) werden die bei der früheren Organ- Zahlstelle geführten Daten für die Regularisierung der Vermögenswerte berücksichtigt. Die Organ-Zahlstelle B ist für die korrekte Anwendung des Abkommens verantwortlich

99 Beispiel 10: Wechsel zwischen Organ-Zahlstellen vor dem Übergangszeitraum F, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, die bis 2009 von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle Treuhandgesellschaft B verwaltet wird. Ab 2010 wird die Stiftung von der Organ-Zahlstelle C verwaltet. Antwort: Aufgrund des Wechsels des Organs (Treuhänder) fand ein Zahlstellenwechsel statt. Organ-Zahlstelle C hat nach dem Abkommen die Gesamtverantwortung. Bei einem Wechsel von Organ-Zahlstelle zu Organ-Zahlstelle innerhalb Liechtensteins zwischen dem Stichtag 1 ( ) und 2 ( ) werden anders als bei einem Zahlstellenwechsel zwischen Banken vor dem Übergangszeitraum die bei der früheren Organ-Zahlstelle geführten Daten ebenfalls berücksichtigt, sofern es sich nur um einen Wechsel in der Verwaltung der Vermögensstruktur handelt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlstellenwechsels können die historischen weltweiten Daten der Vermögensstruktur berücksichtigt werden

100 Beispiel 11: Einbringung in Stiftung vor dem Übergangszeitraum X, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2004 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2004 brachte X seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ausschliesslich Konten im Ausland unterhält. Das Privatkonto wurde daraufhin saldiert. Antwort: Aufgrund der Saldierung des Privatkontos wechselt die Verantwortung für die Regularisierung von der Bank-Zahlstelle zur Organ-Zahlstelle. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Die Organ-Zahlstelle kann für die Regularisierung lediglich die Vermögenswerte ab 2004 (Gründung der Stiftung) berücksichtigen, da der Zahlstellenwechsel vor dem Übergangszeitraum stattgefunden hat

101 Beispiel 12: Einbringung in Stiftung während des Übergangszeitraums X, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2012 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2012 brachte X seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ausschliesslich Konten im Ausland unterhielt. Das Privatkonto wurde daraufhin saldiert. Antwort: Aufgrund der Saldierung des Privatkontos wechselt die Verantwortung für die Regularisierung von der Bank-Zahlstelle zur Organ-Zahlstelle. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Da ein Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum vorliegt, kann die Organ-Zahlstelle auf Antrag von X die historischen Daten des Privatkontos bei der Bank-Zahlstelle in die Regularisierung miteinbeziehen, weil die betroffene Person, nämlich X, für alle Konto- /Depotverbindungen identisch ist. Damit ist der Umstand, dass die Vermögenswerte während eines gewissen Zeitraums nicht von X, sondern von einer Stiftung gehalten wurden, an deren Vermögenswerten X als Begünstigter aufschien, für die Bestimmung von K b und von n zu berücksichtigen. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für sämtliche Kunden-/Kontostämme

102 Beispiel 13: Zahlstellenwechsel Organ-Zahlstellen auf Bank-Zahlstelle vor dem Übergangszeitraum X, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird und bei der Zahlstelle Bank A eine Bankbeziehung unterhält. Die Stiftung Z wird 2010 aufgelöst und die Vermögenswerte auf ein Privatkonto bei Zahlstelle Bank C transferiert. Antwort: Aufgrund der Auflösung der Stiftung trägt die Organ-Zahlstelle keine Verantwortung mehr für die Regularisierung. Die Vermögenswerte waren nicht während der gesamten Zeitperiode bei derselben Bank-Zahlstelle verbucht. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Für die Regularisierung der Vergangenheit werden nur die Vermögenswerte bei der Bank C seit der Eröffnung des Privatkontos (2010) herangezogen, da der Zahlstellenwechsel vor dem Übergangszeitraum stattgefunden hat. Die Vermögenswerte der Stiftung können nicht miteinbezogen werden

103 Beispiel 14: Zahlstellenwechsel F, mit Wohnsitz in Wien, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle Treuhandgesellschaft B verwaltet wird. Die Stiftung unterhält ein Bankkonto bei einer Bank in Singapur. Sie wird 2012 aufgelöst; die Vermögenswerte werden auf ein Privatkonto der Zahlstelle Bank C in Vaduz transferiert. Antwort: Aufgrund der Auflösung der Stiftung trägt die Organ-Zahlstelle keine Verantwortung mehr für die Regularisierung. In diesem Fall trägt die Bank-Zahlstelle die Verantwortung. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Da der Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum stattgefunden hat, werden die Regelungen «Aufnahme einer Neukundenbeziehung» angewendet. Die Bank-Zahlstelle C kann die Daten der früheren Organ-Zahlstelle B (Stiftung) auf Antrag des Kunden miteinbeziehen. Die frühere Organ-Zahlstelle ist zur Kooperation verpflichtet und hat insbesondere der ausführenden Bank-Zahlstelle A die für die Regularisierung relevanten Jahresendbestände mitzuteilen

104 Beispiel 15: Zahlstellenwechsel von Organ-Zahlstelle zu Bank-Zahlstelle während des Übergangszeitraums X, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, die von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwaltet wird. Die Stiftung verfügt über Bankbeziehungen zu inländischen (nicht Bank A) und ausländischen Banken. Die Stiftung Z wird 2012 aufgelöst; die Vermögenswerte werden auf ein Privatkonto der Zahlstelle Bank A transferiert. Antwort: Aufgrund der Auflösung der Stiftung trägt die Organ-Zahlstelle keine Verantwortung mehr für die Regularisierung. In diesem Fall trägt die Bank-Zahlstelle A die Verantwortung. Somit hat ein Zahlstellenwechsel stattgefunden. Die Bank-Zahlstelle A kann die Vermögenswerte der Stiftung auf Antrag der Vertragspartei für die Regularisierung miteinbeziehen. Dies gilt sowohl für die inländischen als auch für die ausländischen Vermögenswerte der Stiftung. Die früheren Zahlstellen (Organ-Zahlstelle und andere Bank-Zahlstelle) sind zur Kooperation verpflichtet und haben dabei insbesondere der ausführenden Bank-Zahlstelle A die für die Regularisierung relevanten Jahresendbestände mitzuteilen

105 Beispiel 16: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person H, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2004 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2004 brachte H seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Im Jahr 2008 wurde die Stiftung Z liquidiert. Die entsprechenden Vermögenswerte wurden auf ein auf H lautendes Privatkonto bei der Zahlstelle Bank A zurückübertragen. Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können die im Beispiel 16 erwähnten Konto- und Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden. Auf Antrag von H können die Kunden-/Kontostämme konsolidiert werden. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für sämtliche konsolidierten Kunden-/Kontostämme (historische Daten können berücksichtigt werden). Verantwortlich für die Durchführung der Konsolidierung auf Antrag und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Zahlstelle Bank A, da die betroffenen Vermögenswerte bei Inkrafttreten des Steuerabkommens ausschliesslich bei ihr verbucht waren

106 Beispiel 17: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person F, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2004 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2004 brachte F seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Das Privatkonto wurde daraufhin saldiert. Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können beide im Beispiel 17 erwähnten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme nur durch die Bank-Zahlstelle integriert werden. Auf Antrag an die Bank-Zahlstelle können die Kunden-/Kontostämme konsolidiert werden. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für beide konsolidierten Kunden-/Kontostämme (Berücksichtigung der historischen Daten). Verantwortlich für die Durchführung der Konsolidierung auf Antrag und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Zahlstelle Bank A, da sie die Zahlstelle ist, die die Vermögenswerte über den gesamten Zeitraum verbucht hat. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen die Organ-Zahlstelle die Regularisierung an sich zieht, hierbei ist keine Konsolidierung mehr möglich

107 Beispiel 18. Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person F, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2012 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2012 brachte F seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Das Privatkonto wurde daraufhin saldiert. Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können beide im Beispiel 18 erwähnten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden. K b und n bestimmen sich in diesem Fall aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für beide konsolidierten Kunden-/Kontostämme (Berücksichtigung der historischen Daten). Verantwortlich für die Durchführung der Konsolidierung auf Antrag und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Zahlstelle Bank A, da sie die Zahlstelle ist, die die Vermögenswerte über den gesamten Zeitraum verbucht hat. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen die Organ-Zahlstelle die Regularisierung an sich zieht, hierbei ist keine Konsolidierung mehr möglich. Die Organ-Zahlstelle kann das Privatkonto von F aufgrund des Zahlstellenwechsels bei der Regularisierung berücksichtigen. Das Stiftungskonto ist aus Sicht der Bank-Zahlstelle eine Neukundenbeziehung, sodass der Kunde angeben muss, ob er bereits am eine Bankbeziehung zu einer liechtensteinischen Zahlstelle unterhalten hat (hier ebenfalls Bank A/Konto 1)

108 Teilt der Kunde mit, dass bereits am eine Kontobeziehung zur ausführenden Bank A bestanden hat, gilt diese Mitteilung als Ermächtigung zur Konsolidierung beider Kontobeziehungen (bei gleicher Berechtigungsquote oder in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge). In diesem Fall bestimmen sich K b, n sowie K 8 aufgrund des Kontos 1 (analoge Anwendung der Regeln gemäss Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum). K 10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Stiftungskontos Ende Damit unterliegen die gesamten Vermögenswerte der Regularisierung

109 Beispiel 19: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person F, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 1990 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Privatkontos. Im Jahr 2008 brachte F einen Teil seiner Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Beide Vertragsbeziehungen bestehen bei Inkrafttreten des Steuerabkommens. Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können beide im Beispiel 19 erwähnten Konto/Depotverbindungen von der Bank in die durchzuführende Massnahme integriert werden. Auf Antrag von F oder Treuhänder B an die Bank-Zahlstelle können die Kunden- /Kontostämme konsolidiert werden. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für beide konsolidierten Kunden-/Kontostämme (Berücksichtigung der historischen Daten). Verantwortlich für die Durchführung der Konsolidierung auf Antrag und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Zahlstelle Bank A, da sie die Zahlstelle ist, die die Vermögenswerte über den gesamten Zeitraum verbucht hat. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen die Organ-Zahlstelle die Regularisierung an sich zieht, hierbei ist keine Konsolidierung mehr möglich

110 Beispiel 20: Konsolidierung - verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person F, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 2004 wirtschaftlich Berechtigter der liechtensteinischen Stiftung Z, die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltet wird und die bei der Zahlstelle A eine Bankbeziehung unterhält. Die Stiftung Z wird 2012 aufgelöst; die Vermögenswerte werden auf ein Privatkonto der Zahlstelle Bank A transferiert. Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können beide im Beispiel 20 erwähnten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden. Auf Antrag von F an die verantwortliche Zahlstelle können die Kunden-/Kontostämme konsolidiert werden. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für beide konsolidierten Kunden-/Kontostämme (Berücksichtigung der historischen Daten). Verantwortlich für die Durchführung der Konsolidierung auf Antrag und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Zahlstelle Bank A, da sie die Zahlstelle ist, die die Vermögenswerte über die gesamte Zeitperiode verbucht hat

111 Beispiel 21: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person bei einer liechtensteinischen Bank- Zahlstelle P, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2008 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Kontos 1. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt P das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf ein Konto 2 bei der gleichen Bank A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2012 lässt P das Konto 2 bei der Bank A schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das 2012 neu eröffnete Konto 3 bei der Bank A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können auf Antrag von P alle im Beispiel 21 erwähnten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden, da eine identische betroffene Person, nämlich P, für beide Konto-/Depotverbindungen vorliegt und die gleiche Zahlstelle, nämlich Bank A, involviert ist. Antrag mit Konsolidierung - Bei einer Konsolidierung des Kontos 3 mit dem geschlossenen Konto 1 und 2 werden K b und n vom Konto 1 übernommen und betragen 60 (K b ) und 8 Jahre (n). - K 8 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 2 Ende 2011 und beträgt K 10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2013 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto 3 verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Antrag ohne Konsolidierung - Konto 3 ist aus Sicht der Bank-Zahlstelle eine Neukundenbeziehung, sodass der Kunde angeben muss, ob er bereits am eine Bankbeziehung zu einer liechtensteinischen Zahlstelle unterhalten hat (hier ebenfalls Bank A/Konto 2). - Teilt der Kunde mit, dass bereits am eine Kontobeziehung zur ausführenden Bank A bestanden hat, gilt diese Mitteilung als Ermächtigung zur

112 Konsolidierung beider Kontobeziehungen (bei gleicher Berechtigungsquote oder in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge). In diesem Fall bestimmen sich K b, n sowie K 8 aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln gemäss Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 80 (K b ), 2 Jahre (n) sowie 100 (K 8 ) Konto 3. - K 10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2013 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung

113 Beispiel 22: Konsolidierung - verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person bei einer liechtensteinischen Bank- Zahlstelle P, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2005 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Kontos/Depots. Ende 2003 beträgt der Kontostand des Kontos Im Jahr 2005 brachte P seine Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwaltete Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Im Jahr 2009 wurde die Stiftung Z liquidiert. Die entsprechenden Vermögenswerte wurden auf ein auf P lautendes Konto/Depot bei der Zahlstelle Bank A zurückübertragen. Ende 2009 beträgt der Kontostand des Kontos 3 80, Ende und Ende Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können auf Antrag von P alle im Beispiel 22 erwähnten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden, da eine identische betroffene Person, nämlich P, für beide Konto-/Depotverbindungen vorliegt und die gleiche Zahlstelle, nämlich Bank A, involviert ist. Damit ist der Umstand, dass die Vermögenswerte während eines gewissen Zeitraums nicht von P, sondern von einer Stiftung gehalten wurden, an deren Vermögenswerten P als Begünstigter aufschien, für die Bestimmung von K b und von n zu berücksichtigen. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für sämtliche konsolidierten Kunden-/Kontostämme. Verantwortlich für die Konsolidierung und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist die Zahlstelle Bank A, da die betroffenen Vermögenswerte bei Inkrafttreten des Steuerabkommens ausschliesslich bei ihr verbucht waren. Antrag mit Konsolidierung - Bei einer Konsolidierung des Kontos 3 mit dem geschlossenen Konto 1 und 2 werden K b und n vom Konto 1 übernommen und betragen 60 (K b ) und 8 Jahre (n). - K 8 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2011 und beträgt

114 - K 10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2013 und beträgt 110. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto 3 verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Antrag ohne Konsolidierung - K b, n und K 8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 80 (K b ), 2 Jahre (n) sowie 120 (K 8 ) - K 10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2013 und beträgt 110. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung

115 Beispiel 23: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person bei verschiedenen liechtensteinischen Bank-Zahlstellen T, mit Wohnsitz in Österreich, war von 1990 bis 2008 wirtschaftlich Berechtigter einer von der liechtensteinischen Organ-Zahlstelle B verwalteten Stiftung Z (transparent), die bei der liechtensteinischen Bank-Zahlstelle A ein Konto/Depot führte. Im Jahr 2008 wurde das Konto/Depot bei der liechtensteinischen Bank-Zahlstelle A saldiert und die Vermögenswerte der Stiftung auf ein Konto lautend auf die Stiftung Z bei der liechtensteinischen Bank- Zahlstelle C transferiert. Antwort: Die verschiedenen Kunden-/Kontostämme können durch die Bank-Zahlstelle nicht konsolidiert werden (keine Banken-Zahlstellen übergreifende Konsolidierung). Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen die Organ-Zahlstelle die Regularisierung an sich zieht. Da die Stiftung Z immer von der gleichen Organ-Zahlstelle verwaltet wird, kann die Organ- Zahlstelle eine Konsolidierung vornehmen und die Daten des bei der Bank-Zahlstelle A geführten Kontos miteinbeziehen. Die Regeln des Zahlstellenwechsels kommen nicht zur Anwendung

116 Beispiel 24: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person T, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 1990 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Kontos/Depots. Im Jahr 2008 brachte T einen Teil seiner Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwalteten Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Im Jahr 2009 eröffnet die Stiftung Z eine zusätzliche Bankverbindung bei der ausländischen Bank C. Alle Vertragsbeziehungen bestehen bei Inkrafttreten des Steuerabkommens. Variante 1: Konsolidierung auf Ebene Bank A Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können die bei der Bank-Zahlstelle geführten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden, da eine identische betroffene Person für alle Konto-/Depotverbindungen vorliegt. Auf Antrag von T können alle Kunden-/Kontostämme bei Bank A konsolidiert werden. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für alle konsolidierten Kunden-/Kontostämme (Berücksichtigung der historischen Daten). Verantwortlich für die Konsolidierung und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist grundsätzlich die Zahlstelle Bank A, jedoch nur für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte. Gleichzeitig hat die Organ-Zahlstelle die bei Inkrafttreten des Steuerabkommens bestehenden, weltweiten Konto-/Depotbeziehungen der Stiftung zu regularisieren und kann die von der Bank-Zahlstelle einbehaltene Einmalzahlung auf die bei dieser geführten Konten in Anrechnung bringen. Für das im Ausland geführte Konto der Stiftung Z kann die Bank A

117 keine Konsolidierung vornehmen, sodass die Regularisierung durch die Organ-Zahlstelle B sicherzustellen ist. Variante 2: Konsolidierung durch Treuhänder B Antwort: Die Organ-Zahlstelle kann gegenüber der Bank-Zahlstelle die Regularisierung an sich ziehen, um alle Stiftungskonten in die Massnahme zu integrieren. Dies ist möglich, auch wenn die Organ-Zahlstelle nicht die ältere Zahlstelle ist, weil nicht alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerabkommens bei der Bank-Zahlstelle in Liechtenstein belegen sind. In diesen Fällen ist die Organ-Zahlstelle für die Konsolidierung sämtlicher Konten der Stiftung verantwortlich. Das Privatkonto kann nicht in die Konsolidierung miteinbezogen werden. K b entspricht dem Depotstand des Stiftungskontos bei Bank A im Jahr

118 Beispiel 25: Konsolidierung - verschiedene Kunden-/Kontostämme und identische nutzungsberechtigte Person T, mit Wohnsitz in Österreich, ist seit 1990 alleinige Vertragspartei eines bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A geführten Kontos/Depots. Im Jahr 2012 brachte T einen Teil seiner Vermögenswerte in die von der liechtensteinischen Zahlstelle Treuhänder B verwalteten Stiftung Z (transparent) ein, die ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A eine Geschäftsbeziehung eröffnete. Im Jahr 2012 eröffnet die Stiftung Z eine zusätzliche Bankverbindung bei der Bank C. Alle Vertragsbeziehungen bestehen bei Inkrafttreten des Steuerabkommens. Variante 1: Konsolidierung auf Ebene Bank A Antwort: Zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten können die bei der Bank-Zahlstelle geführten Konto-/Depotverbindungen in die durchzuführende Massnahme integriert werden, da eine identische betroffene Person für alle Konto-/Depotverbindungen vorliegt. Auf Antrag von T können alle Kunden-/Kontostämme bei Bank A konsolidiert werden. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für alle konsolidierten Kunden-/Kontostämme (Berücksichtigung der historischen Daten). Verantwortlich für die Konsolidierung und die Durchführung der Massnahmen zur Regularisierung ist grundsätzlich die Zahlstelle Bank A, jedoch nur für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte. Das Konto bei Bank C kann von Bank A nicht miteinbezogen werden Gleichzeitig hat die Organ-Zahlstelle die bei Inkrafttreten des Steuerabkommens bestehenden, weltweitenkonto-/depotbeziehungen der Stiftung zu regularisieren und kann die von der Bank-Zahlstelle einbehaltene Einmalzahlung auf die bei dieser geführten Konten in Anrechnung bringen. Für das im Ausland geführte Konto der Stiftung Z kann die Bank A

119 keine Konsolidierung vornehmen, sodass die Regularisierung durch die Organ-Zahlstelle B sicherzustellen ist. Variante 2: Konsolidierung durch Treuhänder B Antwort: Die Organ-Zahlstelle kann das Konto (Stiftungskonto) bei Bank A und bei Bank C konsolidieren. Das Privatkonto bei der Bank A kann in die Massnahme integriert werden, da es sich aus Sicht der Organ-Zahlstelle (Treuhänder B) im Verhältnis zur Bank A um einen Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum handelt Variante 3 (Bank-Zahlstelle Bank C) Bank C kann alle Konten/Depots in die Massnahme zur Regularisierung integrieren, da es sich um eine Neukundenbeziehung (Zahlstellenwechsel) handelt. Es können auf Antrag von T alle Konten konsolidiert werden, da eine identische nutzungsberechtigte Person mit identischen Quoten vorliegt. K b entspricht dem Depotstand des Privatkontos bei Bank A im Jahr

120 Beispiel 26: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme Die durch den liechtensteinischen Treuhänder D verwaltete stiftungsähnliche Anstalt P führte von 2003 bis Juni 2012 bei der liechtensteinischen Bank A eine Kontoverbindung. F, mit Wohnsitz in Österreich, ist nutzungsberechtigt an der Anstalt P. Im Juni 2012 wurde die Kontoverbindung bei der Bank A saldiert und die Vermögenswerte zur ausländischen Bank C übertragen. Im August 2013 wurden die Vermögenswerte wieder auf ein Konto lautend auf die Anstalt P zurück zur Bank A übertragen. Antwort: Bank A kann eine Massnahmen zur Regularisierung durchführen. Für die Bank-Zahlstelle A ist das Konto 3 eine Neukundenbeziehung. Sie kann Konto 1 und Konto 3 in die Regularisierung miteinbeziehen, da eine identische nutzungsberechtigte Person mit einer identen Quote vorliegt. Da zur Organ-Zahlstelle B bereits am eine Beziehung bestanden hat und diese bei Inkrafttreten des Steuerabkommens fortbesteht, ist die Organ-Zahlstelle D für die Regularisierung verantwortlich. Die Organ-Zahlstelle B muss zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten alle Kontobeziehungen in die durchzuführende Massnahme integrieren, da eine identische betroffene Person für alle Konto-/ Depotverbindungen vorliegt. Die Organ-Zahlstelle D rechnet die von Bank A abgeführte Einmalzahlung an oder die Organ- Zahlstelle D wird durch den Kunden zur Konsolidierung ermächtigt und nimmt somit die Berechnung und Abführung der konsolidierten Beziehungen vor. K b und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kundenstammes und gelten für alle konsolidierten Kunden-/Kontostämme

121 Beispiel 27: Konsolidierung verschiedene Kunden-/Kontostämme und verschiedene nutzungsberechtigte Personen U, mit Wohnsitz in Österreich, ist alleiniger Konto- und Depotinhaber bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A. Die Zahlstelle Bank A unterhält auch mit der in Liechtenstein durch den Treuhänder D verwalteten Familienstiftung, (transparent), eine Konto-/Depotverbindung. Die betroffenen Personen sind U sowie seine beiden Geschwister V und W. Antwort: Der Kunden-/Kontostamm von U und der Kunden-/Kontostamm der Stiftung S können zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten nicht konsolidiert werden, da keine identische(n) betroffene(n) Person(en) vorliegt (vorliegen)

122 Beispiel 28: Konsolidierung - verschiedene Kunden-/Kontostämme und verschiedene nutzungsberechtigte Personen M, mit Wohnsitz in Österreich, ist zwischen 2003 und 2011 alleiniger Konto- und Depotinhaber bei der liechtensteinischen Zahlstelle Bank A. Im Jahr 2012 eröffnet er mit seiner Ehefrau ein Gemeinschaftskonto ebenfalls bei der Zahlstelle Bank A und überträgt sämtliche Vermögenswerte des Einzelkontos auf das neu eröffnete Gemeinschaftskonto. Antwort: Das Einzelkonto von M und der Kunden-/Kontostamm des Gemeinschaftskontos können zu Zwecken der steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten nicht konsolidiert werden, da keine identische(n) betroffene(n) Person(en) vorliegt bzw. vorliegen. Die Vermögenswerte können für die Vergangenheit nicht regularisiert werden

123 Beispiel 29: Gesamtrechtsnachfolge Erbfall bis zum Stichtag 2 und abgeschlossene Erbteilung vor Stichtag 2 D, mit Wohnsitz in Österreich, verstirbt im Juli Seit 2003 unterhielt er einen Kunden- /Kontostamm bei der Zahlstelle Z. Er hinterlässt drei Kinder. Zwei Töchter haben Wohnsitz in Österreich, ein Sohn ist in der Schweiz domiziliert. Im Zuge der Erbteilung (zu gleichen Teilen) wurden die Vermögenswerte des Kontos/Depots des Erblassers bei der gleichen Zahlstelle auf bereits existierende bzw. auf neu eröffnete Geschäftsbeziehungen der drei Erben übertragen. Antwort: Per Stichtag 2 sind nur die zwei Töchter betroffene Personen. Diese können auf Antrag in die Durchführung der Massnahme zur Nachversteuerung sowohl ihre eigene Konto- /Depotverbindung als auch jeweils 1/3 der Konto-/Depotverbindung, die im Namen ihres Vaters bestand, integrieren. Die Zahlstelle stellt für die Bestimmung von n und K b auf die Eröffnung der Geschäftsbeziehung des Erblassers ab (2003)

1 Abkürzungen... 3 2 Neukundenregelung... 4 2.1 Allgemeines... 4 2.2 Beispiele... 5 2.2.1 Beispiel 1... 5 2.2.2 Beispiel 2... 6 2.2.3 Beispiel 3...

1 Abkürzungen... 3 2 Neukundenregelung... 4 2.1 Allgemeines... 4 2.2 Beispiele... 5 2.2.1 Beispiel 1... 5 2.2.2 Beispiel 2... 6 2.2.3 Beispiel 3... 21.12.2012 1 Abkürzungen... 3 2 Neukundenregelung... 4 2.1 Allgemeines... 4 2.2 Beispiele... 5 2.2.1 Beispiel 1... 5 2.2.2 Beispiel 2... 6 2.2.3 Beispiel 3... 8 2.2.4 Beispiel 4... 10 2.2.5 Beispiel 5...

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