I. Arbeitsbedingungen

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1 Informationen über Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitnehmern, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in die Tschechische Republik entsendet werden Gemäß den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik wird die Entsendung der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen insbesondere durch das Gesetz Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften (im Nachfolgenden nur Arbeitsgesetzbuch genannt), und Gesetz Nr. 435/2004 Sb., über Beschäftigung, in der Fassung der späteren Vorschriften (im Nachfolgenden nur Beschäftigungsgesetz genannt), geregelt. Eine inländische juristische oder natürliche Person, die mit einem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (im Nachfolgenden nur EU genannt) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum einen Vertrag geschlossen hat, auf dessen Grundlage ihre Arbeitnehmer im Gebiet der Tschechischen Republik zur Erfüllung von Aufträgen aus diesem Vertrag entsendet werden, ist verpflichtet, gemäß 87 Beschäftigungsgesetz, der Zweigniederlassung des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik schriftlich zu melden, dass die entsendeten Arbeitnehmer die Arbeit bei dieser inländischen Person auszuüben begannen, und zwar spätestens am Eintrittstag der zur Ausübung der Tätigkeit entsendeten Arbeitnehmer, zusätzlich hat sie laut 102 Abs. 2 Beschäftigungsgesetz die Pflicht, ein Register der entsendeten Arbeitnehmer zu führen. Im Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht begeht die natürliche Person eine Verwaltungsübertretung laut 19 Beschäftigungsgesetz, im Fall einer juristischen Person oder unternehmerisch tätigen natürlichen Person handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung laut 140 desselben Gesetzes, für welche eine Geldbuße bis zu CZK verhängt wird. Im Fall der Entsendung des Arbeitnehmers aus einem anderen EU- Mitgliedsstaat zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der übernationalen Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der Tschechischen Republik, bezieht sich auf einen solchen Arbeitnehmer laut 319 Arbeitsgesetzbuch die tschechische Gesetzgebung unter der Bedingung, dass sie für ihn günstiger wird, sofern es um: a) die maximale Länge der Arbeitszeit und minimale Ruhezeiten, b) den Mindestjahresurlaub oder seinen proportionalen Anteil, c) den minimalen Lohn, die entsprechende Mindesthöhe des garantierten Lohnes und die Zuschläge für die geleisteten Überstunden, d) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, e) die Arbeitsbedingungen von schwangeren, stillenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen bis zur Vollendung des neunten Monats nach der Entbindung und jugendlichen Arbeitnehmern, f) die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und das Verbot der Diskriminierung, g) die Arbeitsbedingungen bei Leiharbeit geht. 1

2 Die Bestimmungen über den Mindestjahresurlaub oder den proportionalen Anteil und den minimalen Lohn, ggf. über die Mindesthöhe des garantierten Lohnes und die Zuschläge für geleistete Überstunden werden nicht angewendet, wenn der Zeitraum der Entsendung des Arbeitnehmers zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in der Tschechischen Republik die Dauer von 30 Tagen im Kalenderjahr nicht überschreiten wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer für die Tätigkeitsausübung im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch eine Leihfirma entsendet wurde. I. Arbeitsbedingungen a) Die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit Die Länge der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Bei einem Arbeitnehmer unter 18 Jahren darf die Schichtlänge an den einzelnen Tagen 8 Stunden nicht überschreiten und bei mehreren Vollzeitarbeitsverhältnissen darf die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit insgesamt 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei Arbeitnehmern: die unter Tage beim Abbau von Kohlen, Erzen und Nichterzen, im Grubenbau und an Bergbaustellen für geologische Forschungen arbeiten, beträgt sie höchstens 37 ½ Stunden pro Woche, bei Zweischichten-Betrieb 38,75 Stunden pro Woche. Die maximale Schichtlänge beträgt 12 Stunden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens nach 6 Stunden ununterbrochener Arbeit eine Pause für Mahlzeit und Entspannung für mindestens 30 Minuten zu gewähren. Die Pause wird nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit gewährt und wird in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. b) Arbeit in Überstunden Die Arbeit in Überstunden kann nur ausnahmsweise geleistet werden. Eine angeordnete Arbeit in Überstunden darf bei einem Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden in den einzelnen Wochen und 150 Stunden im Kalenderjahr betragen. Über diesen Rahmen können die Überstunden nur in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmer geleistet werden, jedoch mit der Einschränkung, dass der Gesamtrahmen der Überstunden im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden wöchentlich in der Ausgleichszeit betragen wird. Überstunden und Entlohnung Für die geleisteten Überstunden steht dem Arbeitnehmer Lohn und Zuschläge von mindestens 25 % der durchschnittlichen Entlohnung zu, falls er sich mit dem Arbeitgeber nicht an einem Überstundenausgleich im Rahmen der in den Überstunden 2

3 geleisteten Arbeit statt eines Zuschlags einigen wird. Den erreichten Lohn ist der Arbeitgeber verpflichtet, immer zu bezahlen! c) Ruhezeiten Zwischen dem Ende der einen Schicht und dem Beginn der nächsten steht dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von min. 11 Stunden zu. Diese Ruhezeit kann bei Arbeitnehmern über 18 Jahre bis auf 8 Stunden innerhalb von 24 aufeinander folgenden Stunden unter der Bedingung gekürzt werden, dass die nächste Erholung um die Zeit der Kürzung dieser Erholung verlängert wird. Möglich ist eine solche Kürzung nur in Dauerbetrieben, bei ungleichmäßig aufgeteilten Arbeitszeiten und bei Arbeit in Überstunden, in der Landwirtschaft, bei Erbringung von Dienstleistungen an die Bewohner (z. B. in öffentlicher Verpflegung, in Telekommunikation und Postdiensten), bei dringenden Reparaturarbeiten, falls es um Abwehr von drohenden Lebens- und Gesundheitsgefahren der Arbeitnehmer geht und bei Naturgewalten sowie anderen ähnlichen außergewöhnlichen Vorfällen. Bei Saisonarbeiten in der Landwirtschaft kann eine kürzere Erholung auf die ersten 3 Wochen nach der Kürzung versetzt werden. Der Arbeitnehmer hat auch einen Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit in der Dauer von mindestens 35 Stunden, die unter den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen gekürzt werden kann - um eine solche Kürzung muss die nachfolgende Ruhezeit immer verlängert werden. d) Urlaub Mindestjahresurlaub und der proportionale Anteil Das Arbeitsgesetzbuch gibt den Arbeitnehmern das Recht auf einen Mindestjahresurlaub oder seinen proportionalen Anteil mit einer Dauer von mindestens 4 Wochen (5 Wochen bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber laut 109 Abs. 3 Arbeitsgesetzbuch und 8 Wochen bei pädagogischen Arbeitnehmern und akademischen Arbeitnehmern an Hochschulen). Dem Arbeitnehmer, der während der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber die Arbeit für mindestens 60 Tage im Kalenderjahr ausübte, steht ein Mindestjahresurlaub ggf. sein proportionaler Anteil zu, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres nicht dauerte. Als ein geleisteter Arbeitstag wird der Tag betrachtet, an dem der Arbeitgeber den meisten Teil seiner Schicht gearbeitet hatte; die Teile der Schichten, die an verschiedenen Tagen erfolgten, werden nicht summiert. Der proportionale Anteil vom Urlaub beträgt im jeden ganzen Kalenderjahr der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Urlaub für geleistete Arbeitstage Einem Arbeitnehmer, dem kein Recht auf Mindestjahresurlaub oder seinen proportionalen Teil entstand, weil er im Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber mindestens 60 Tage nicht gearbeitet hat, steht Urlaub für geleistete Arbeitstage in der Länge eines Zwölften des Jahresurlaubs für jede 21 geleistete Arbeitstage im entsprechenden Kalenderjahr zu. 3

4 e) Entlohnung Mindestlohn Ab dem beträgt der Grundsatz für den Mindestlohn für die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden CZK pro Monat oder 66 CZK pro Stunde. Für die Festlegung der minimalen Lohnhöhe wird der Lohn für die geleisteten Überstunden und die Zuschläge für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit in erschwerten Arbeitsbedingungen und Arbeit an Samstagen und Sonntagen nicht dazugerechnet. Garantierter Lohn Die tschechische Rechtsordnung verwendet neben dem Mindestlohn auch den Begriff garantierter Lohn, mit dem der Lohn verstanden wird, auf den der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsgesetzbuch, Vertrag, interner Vorschrift oder Lohnbemessung Anspruch hat. Die minimale Höhe des garantierten Lohnes der Arbeitnehmer, deren Lohn im Kollektivvertrag nicht festgelegt ist (der höheren Stufe, innerbetrieblich), legt die Regierungsverordnung Nr. 567/2006 Sb., über den Mindestlohn, über die niedrigsten Höhen des garantierten Lohnes, über die Definition der erschwerten Arbeitsumgebung und über die Höhe der Lohnzuschläge unter erschwerten Arbeitsbedingungen fest, sie definiert 8 Beschäftigungsgruppen und für jede davon legt sie die niedrigste Höhe des garantierten Stunden- und Monatslohnes fest. Die allgemeinen Charakteristiken der einzelnen Beschäftigungsgruppen und die Beispiele für die Zuordnung der Arbeiten in diese Gruppen legt die Anlage zu der genannten Regierungsverordnung fest. Den Arbeitnehmern wird mit dieser Regelung gesichert, dass ihre Arbeit abhängig von ihrer Komplexität, Verantwortung und Schwierigkeit zumindest mit so einem Lohn belohnt wird, der für die entsprechende Beschäftigungsgruppe als der niedrigste zulässige Lohn festgelegt wurde. Ab dem sehen die Beträge für die niedrigsten Höhen des garantierten Lohnes für die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden folgendermaßen aus: Beschäftigungsgruppe Die niedrigste Höhe des garantierten Lohnes in CZK pro Stunde in CZK pro Monat 1. 66, , , , , , , ,

5 Falls die Entlohnung für die Tätigkeit den Mindestlohn oder die niedrigste Höhe des garantierten Lohnes nicht erreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nachzahlung zu leisten. Ähnlich wie beim Mindestlohn, wird beim Vergleich mit der entsprechenden Mindesthöhe des garantierten Lohnes in den Lohn des Arbeitnehmers der Lohn für die geleisteten Überstunden und die Zuschläge für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit in erschwerten Arbeitsbedingungen und Arbeit an Samstagen und Sonntagen nicht eingerechnet. f) Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene bei der Arbeit Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit hinsichtlich des Risikos einer möglichen Bedrohung ihres Lebens und ihrer Gesundheit bei der Ausübung der Arbeit zu gewährleisten. Für die Zeit der zeitweisen Überlassung eines Arbeitnehmers aus einer Arbeitsüberlassungsagentur zur Ausübung einer Tätigkeit am Einsatzort bildet die günstigen Arbeitsbedingungen der Benutzer und er garantiert auch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Der Benutzer ist verpflichtet, den zeitweise ausgeliehenen Arbeitnehmern der Arbeitsüberlassungsagentur je nach Bedarf für die auszuübende Arbeit ausreichende und angemessene Informationen und Anweisungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit mitzuteilen, insbesondere in Form von Kenntnisnahme mit den Risiken, Ergebnissen, Auswertungen der Risiken sowie in Form von Maßnahmen zum Schutz vor Auswirkungen dieser Risiken, die ihre Arbeit und den Arbeitsplatz betreffen. Erfüllen an einem Arbeitsplatz die Aufgaben die Arbeitnehmer von zwei oder mehreren Arbeitgebern, sind die Arbeitgeber verpflichtet, sich gegenseitig über die Gefahren und die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor ihren Auswirkungen, die die Ausübung der Arbeit und den Arbeitsplatz betreffen, schriftlich zu informieren, und bei der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit für alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mitzuwirken. Anhand eines schriftlichen Abkommens zwischen den beteiligten Arbeitgebern koordiniert der mit diesem Abkommen beauftragte Arbeitgeber die Durchführung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und den Ablauf ihrer Gewährleistung. Der Arbeitgeber (Benutzer) hat die Pflicht, den Gefahren vorzubeugen, die Leistung der ersten Hilfe zu sichern, die ersten und periodischen Unterweisungen etc. vorzunehmen. Die Kosten, die mit der Gewährleistung der Sicherheit zusammenhängen, trägt der Arbeitgeber und er darf sie an die Arbeitnehmer nicht übertragen. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Informationen über die mit der Ausübung der Arbeit zusammenhängenden Risiken, Recht auf eine Unterweisung zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, Recht auf Beratung, Recht auf die ärztliche Untersuchung vor der Ausübung der Arbeit und die folgenden vorbeugenden ärztlichen Untersuchungen, Recht auf eine Unterbrechung der Arbeit im Fall von unmittelbaren Gesundheitsrisiken, Recht dem Arbeitgeber Fragen zu stellen, Recht sich dem 5

6 Arbeitgeber zu beschweren, Recht sich auf die entsprechende Verwaltungsbehörde (Aufsichtsorgan), etc. zu wenden. Die Pflichten legt insbesondere das Gesetz Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 309/2006 Sb. und weitere ausführende Rechtsvorschriften fest. g) Schwangere Arbeitnehmerinnen, stillende Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen-Mütter bis zur Vollendung des neunten Monats nach der Entbindung Es ist verboten Arbeitnehmerinnen mit solchen Tätigkeiten zu beauftragen, die ihre Mutterschaft bedrohen. Die Liste der Arbeiten, die für die oben genannte Arbeitnehmerinnen verboten sind, legt die Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 180/2015 Sb. fest. Falls eine solche Arbeitnehmerin die Arbeit ausübt, die sie nicht ausüben darf, oder die nach einer ärztlichen Begutachtung ihre Schwangerschaft oder Mutterschaft beeinträchtigen würde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Arbeitnehmerinnen zu informieren, falls bei der Tätigkeit eine das Kind im Mutterleib beschädigende Exposition von Risikofaktoren in Frage kommt; er ist verpflichtet, sie mit den Risiken und möglichen Auswirkungen auf ihre Schwangerschaft, das Stillen oder ihre Gesundheit in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, inkl. Maßnahmen betreffend die Reduzierung der psychischen und physischen Müdigkeit und die anderen Arten der psychischen und physischen Belastung, die mit der auszuübenden Tätigkeit zusammenhängen, und zwar für die gesamte Zeit, in der es für den Schutz ihrer Sicherheit oder die Gesundheit des Kindes nötig ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Arbeitnehmerinnen die Räumlichkeiten am Arbeitsplatz für ihre Ruhepausen anzupassen. Falls diese Frauen in der Nacht arbeiten (mindestens drei Stunden im Rahmen einer Schicht, min. einmal wöchentlich zwischen und 6.00 Uhr), ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie für eine andere Tätigkeit einzusetzen, falls sie darum bitten. Eine schwangere Arbeitnehmerin darf zudem keine Arbeit in Überstunden leisten. h) Arbeitsbedingungen für Kinder und Jugendliche Für Kinder gilt ein generelles Beschäftigungsverbot mit Ausnahme von künstlerischen, Kultur-, Sport- und Werbetätigkeiten unter den Bedingungen, die das Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 Sb. festlegt. Zur Verrichtung einer Arbeit kann sich die Person verpflichten, die 15 Jahre vollendet und die Schulpflichtzeit beendet hat. Ein jugendlicher Arbeitnehmer (Arbeitnehmer unter 18 Jahren) kann nur mit den Arbeiten beschäftigt werden, die seiner physischen und geistigen Entwicklung angemessen sind. Es ist verboten, jugendliche Arbeitnehmer in Überstunden, unter Tage beim Abbau von Rohstoffen oder beim Streckenvortrieb von Tunnels und Stollen, mit Arbeiten, die in der Verordnung des Gesundheitsministeriums Nr. 180/2015 Sb. angeführt sind, die die Bedingungen 6

7 festlegt, wann man mit diesen Arbeiten ausnahmsweise einen jugendlichen Arbeitnehmer beauftragen kann, zu beschäftigen. Eine Nachtarbeit kann ein jugendlicher Arbeitnehmer nur ausnahmsweise verrichten und nur für eine Stunde, wenn das für seine Ausbildung notwendig ist. Es ist verboten, jugendliche Arbeitnehmer mit solchen Beschäftigungen zu beauftragen, bei denen sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgestellt sind, oder bei deren Verrichtung sie die Sicherheit und die Gesundheit von natürlichen Personen ernsthaft beeinträchtigen könnten. Jugendliche Arbeitnehmer müssen durch einen rechtsmedizinischen Dienstleister vor der Entstehung des Arbeitsverhältnisses, vor der Überführung auf eine andere Arbeit und regelmäßig mindestens einmal jährlich untersucht werden. Einem jugendlichen Arbeitnehmer muss eine Pause für Essen oder Erholung spätestens nach 4,5 Stunden ununterbrochener Arbeit gewährt werden, zwischen den Schichten muss die Pause mindestens 12 Stunden betragen. Zusätzlich muss ein jugendlicher Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 48 Stunden in der Woche haben. i) Gleichbehandlung von Männern und Frauen und sonstige Bestimmung über Nichtdiskriminierung In arbeitsrechtlichen Verhältnissen ist jede Diskriminierung verboten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Gleichbehandlung von allen Arbeitnehmern zu gewährleisten, hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, Entlohnung für die Gewährleistung von Geldleistungen und Leistungen mit einem Geldwert, der fachlichen Vorbereitung und der Chance einen höheren Posten oder eine andere Beförderung zu erreichen. Das grundlegende Parameter der Antidiskriminierungsregelung bildet das Gesetz Nr. 198/2009 Sb., Antidiskriminierungsgesetz und Gesetz Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch. II. Kollektivverträge In der Tschechischen Republik kann man zwei Arten von Kollektivverträgen schließen, und zwar einen Unternehmenstarifvertrag und einen Tarifvertrag der höheren Stufe. Der Tarifvertrag der höheren Stufe kann nach Vereinbarung der Vertragsparteien für weitere Arbeitgeber mit der überwiegenden Tätigkeit in der Branche, in der der Tarifvertrag geschlossen wird, vereinbart werden - die Liste solcher Verträge ist auf folgender Seite zugänglich: III. Wie kann man Rechte für sich beanspruchen? Falls der Arbeitgeber bzw. der Benutzer seine durch die Rechtsordnung aufgelegten Pflichte nicht einhält, kann ein Anlass zur Durchführung einer Kontrolle an die Staatliche Behörde für Arbeitsinspektion gegeben werden ( 7

8 Falls der Arbeitgeber dem entsendeten Arbeitnehmer den Lohn nicht auszahlt, kann dieser Arbeitnehmer neben dem privatrechtlichen Verfahren, das in der Aufforderung des Arbeitgebers zur Bezahlung des geschuldeten Lohnes und einer anschließenden Klage am Gericht in dem Heimatstaat beruht, die im 319 Abs. 3 Arbeitsgesetzbuch verankert ist, nutzen, nach dem für die Auszahlung des Lohnes oder Gehalts in der Höhe des Mindestlohnes, des entsprechenden niedrigsten garantierten Lohnes und der Zuschläge für die geleisteten Überstunden für den entsendeten Arbeitnehmer die Person (Leistungsempfänger) garantiert, zu der er aufgrund des geschlossenen Vertrages zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Vertrag unter den unten festgelegten Bedingungen in der Bestimmung des Gesetzbuches entsendet wurde. Die Bedingungen sind: Die Tatsache, dass die Entlohnung für die Arbeit bis zu der minimalen Lohn- bzw. Gehaltshöhe, der entsprechenden niedrigsten Höhe des garantierten Lohnes und der Zuschläge für die geleisteten Überstunden durch den Arbeitgeber nicht bezahlt wurde. Gegen den grenzüberschreitenden Arbeitgeber wurde rechtskräftig eine Geldstrafe für einen Verstoß laut 13 Abs. 1 Buchst. b) oder 26 Abs. 1 Buchst. b) Gesetz Nr. 251/2005 Sb., über Arbeitsinspektion, in der Fassung der späteren Vorschriften, verhängt. Die Person wusste über die Nichtgewährung der Entlohnung oder bei der Anwendung einer entsprechenden Sorgfalt wissen sollte oder konnte. Falls die tatsächliche Arbeitszeitlänge nicht bewiesen ist, wird angenommen, dass der entsendete Arbeitnehmer die Arbeit 3 Monate lang ausübte. Falls es zur Diskriminierung kam oder Rechte und Pflichte, die sich aus dem Recht auf die Gleichbehandlung ergeben, verletzt wurden, hat die betroffene Person das Recht beim Gericht zu erstreben, dass die Diskriminierung aufhört und dass die Folgen für den diskriminierenden Eingriff beseitigt werden und es zur angemessenen Genugtung kommt. Man kann sich auch an die lokale Arbeitsinspektion wenden. IV. Haben Sie noch weitere Fragen? Arbeits- und Sozialministerium, Na Poříčním právu 1/376, Praha 2, E- Mail:posta@mpsv.cz Die mit der Bearbeitung des Antrags an Informationen beauftragte Person: Matěj Gregárek matej.gregarek@mpsv.cz

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