Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-ÄndG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-ÄndG)"

Transkript

1 Stellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWB-ÄndG) Juli 2016 (25)\Kartellrecht\9. GWB-Novelle und Materialien\VPRT-Stellungnahme_9.GWB-Novelle.docx A. Vorbemerkung Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend: GWB-E ) Stellung nehmen zu können. Für die rund 150 im VPRT vertretenen Medienunternehmen mit ihren vielfältigen Angeboten aus den Bereichen TV, Radio und Online ist ein gesetzlicher Rahmen, der den Wettbewerb, auch und insbesondere im Zuge der Digitalisierung, nachhaltig stärkt und gleichermaßen in der Lage ist, flexibel auf unternehmensübergreifende und marktrelevante Entscheidungen zu reagieren, ein wesentlicher Faktor für die Umsetzung neuer Unternehmenskonzepte und Ideen. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die 9. GWB-Novelle neben der gebotenen Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU den Versuch unternimmt, Lösungsmöglichkeiten für jene Fragen aufzuzeigen, die sich angesichts fortschreitender Konvergenz, zunehmender Fragmentierung und der außergewöhnlich hohen Dynamik gerade auf den digitalen Medienmärkten für die betroffenen Unternehmen brennender denn je stellen. So greift der Referentenentwurf hierzu einige Punkte aus der zuletzt intensiv geführten Debatte auf, die maßgeblich neben Äußerungen des Bundeskartellamtspräsidenten 1 durch das 68. Sondergutachten der Monopolkommission Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte 2 als auch die Einsetzung und Arbeit der AG 3 Kartellrecht und Vielfaltssicherung der Bund-Länder- 1 Interview mit Andreas Mundt in der Welt am Sonntag Nr. 28 vom 12. Juli 2015, S. 30, zum Aufbau einer eigenen Abteilung für Digitalwirtschaft und der Verfeinerung der Prognose- Instrumente für digitale Märkte. 2

2 Kommission, in die sich der VPRT umfangreich eingebracht hat 3, beeinflusst wurde. Bedenkt man indes, dass das federführende Ministerium im Rahmen der Arbeit der AG 3 der Bund-Länder-Kommission gegenüber den Ländern und den betroffenen Kreisen stets betont hat, man sehe abseits von Verfahrensfragen der Behördenzusammenarbeit keinen Anlass für materiell-rechtliche Neuregelungen im GWB zugunsten bestimmter Mediengattungen, so nimmt der VPRT die nunmehr angedachten Änderungen nur zugunsten der Presse trotz der im Koalitionsvertrag niedergelegten Absicht überrascht zur Kenntnis. Dies auch deshalb, da die notwendige konvergente Lösung für die sich mannigfaltig durch die Digitalisierung ergebenden Probleme nicht durch die Freistellung einzelner Gattungen erreicht werden kann. Ausgehend davon und angesichts des ebenfalls im Koalitionsvertrag formulierten Ziels, dass die Wettbewerbsfähigkeit unserer nationalen Medienunternehmen im internationalen Vergleich nicht beeinträchtigt werden darf 4, sehen wir uns in unserer Forderung bekräftigt, vergleichbare Anpassungen zur Deregulierung auch für den Rundfunk im GWB vorzunehmen. Denn nur dann können die dort betroffenen Unternehmen ebenfalls auf den Umbruch der Medienlandschaft und die damit einhergehenden strukturellen Änderungen auch mit Blick auf die schützenswerte Medienvielfalt wettbewerbspolitisch adäquat reagieren. B. Im Einzelnen Im Nachfolgenden soll auf die wesentlichen Regelungsbereiche des Entwurfs eingegangen werden, soweit diese einen unmittelbaren oder mittelbaren Medienbezug aufweisen. Darüber hinaus erlauben wir uns, eigene Vorschläge zu einzelnen Punkten zu unterbreiten. Normen, die der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU dienen, werden im Weiteren aus Gründen der Schwerpunktsetzung nicht kommentiert. 1. Maßnahmen zur sachgerechten Erfassung von Entwicklungen auf digitalen Märkten Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von Regelungsvorschlägen, die darauf abzielen, den kartellrechtlichen Kriterienkatalog an die im Zuge der Digitalisierung geänderten Marktverhältnisse und -mechanismen anzupassen. So soll künftig der Annahme eines Marktes nicht mehr entgegenstehen, dass die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt ( 18 Abs. 2a GWB-E) sowie bei der Prüfung der Marktstellung von Unternehmen auf mehrseitigen Märkten und Vgl. Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode Deutschlands Zukunft gestalten, S. 135 (Hervorhebung im Original nicht vorhanden). 2/10

3 Netzwerken zusätzliche Merkmale, wie Lock-In-/Netzwerk-Effekte oder der Zugang zu Daten berücksichtigt werden. Damit wird eine wesentliche Forderung aufgegriffen, der gesteigerten Bedeutung von Daten, welche bei digitalen Geschäftsmodellen einen zentralen Wettbewerbsfaktor darstellen, bei der Bewertung von Marktmacht, mehr Rechnung zu tragen. Hierauf hatte unter anderem auch der VPRT unter Bezugnahme auf das 68. Sondergutachten der Monopolkommission hingewiesen. Es ist daher ausdrücklich zu begrüßen, dass potentielle datenbasierte Marktzutrittsschranken bzw. Wettbewerbsvorteile, welche bei Plattformen zusätzlich durch Lock-In- bzw. Netzwerk-Effekte noch verstärkt werden, nunmehr im Rahmen kartellrechtlicher Bewertung Berücksichtigung finden sollen. Gleiches gilt, soweit der Referentenentwurf vorsieht, im Wege der Zusammenschlusskontrolle das zusätzliche Aufgreifkriterium der Gegenleistung einzuführen. Damit wird nachhaltig der begründeten Kritik begegnet, dass das bloße Anknüpfen an (ggf. noch nicht bzw. hinreichend vorhandene) Unternehmensumsätze als Hürde für die Fusionskontrolle gerade bei datenbasierten Geschäftsmodellen bislang zu kurz greift, um die wettbewerbliche Bedeutung solcher Unternehmen hinreichend zu erfassen. Denn gerade vergleichsweise umsatzschwache Unternehmen verfügen häufig über bedeutende Datensammlungen und Technologien, die perspektivisch die Basis für signifikante Marktstellungen (und dann auch für ein entsprechendes Umsatzpotenzial) bilden können, wie der Fall WhatsApp Inc. / Facebook Inc., auf den auch der Referentenentwurf explizit referenziert 5, illustriert. Von daher ist es nur konsequent und verdient der Zustimmung, dass in Anlehnung an das Petitum der Monopolkommission, dem sich auch der VPRT angeschlossen hatte, zusätzlich zu den bisherigen Aufgreiftatbeständen insbesondere das Transaktionsvolumen, d.h. der Kaufpreis als typische Gegenleistung neu in den Normenkatalog der 35 Abs. 1a, 38 Abs. 4a GWB-E, aufgenommen wurde, um Schutzlücken zu schließen. Eine Evaluierung der Erfahrungen aus der Anwendung der neuen Vorschriften ( 18 Abs. 8, 43a GWB-E) nach drei Jahren erscheint angemessen. 2. Ausnahme vom Kartellverbot nach 1 GWB für verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit zugunsten der Presse Mit der Neuregelung in 30 Abs. 2b GWB-E wird eine Forderung zugunsten der Presse aus dem Koalitionsvertrag, wonach durch eine Reform des Kartellrechts die Möglichkeiten der betriebswirtschaftlichen Zusammenarbeit von Verlagen unterhalb der redaktionellen Ebene erleichtert werden soll, um damit den Ge- 5 Vgl. Ref-E, S /10

4 fahren für die Pressevielfalt im Umbruch der digitalen Medienlandschaft begegnen zu können, umgesetzt. Weder die Vorschrift als solche noch die dahinterliegenden wirtschaftlichen Beweggründe der Presseverlage sollen an dieser Stelle dem Grunde nach kritisiert werden. Überraschend ist indes, dass man bei der Lektüre der dazugehörigen Begründung eine Vielzahl von Argumenten findet, die das federführende Ministerium in der Debatte der AG 3 der Bund-Länder-Kommission noch mit einigem Nachdruck abgelehnt hat. So ist es sicherlich richtig, dass die wirtschaftliche Situation gerade kleinerer Verlage angesichts zunehmender Konkurrenz aus dem Internet angespannt ist und umgekehrt Finanzierungsmodelle im Online- Bereich noch nicht durchgehend erfolgreich sind. Aber wurde nicht immer wieder darauf hingewiesen, dass das Kartellrecht die Aufgabe hat, den Wettbewerb und nicht vor dem Wettbewerb zu schützen? Zuzustimmen ist der Begründung indes, soweit sie die getroffene gesetzgeberische Maßnahme mit Blick auf die schützenswerte Pressevielfalt für gerechtfertigt erachtet und insoweit den streng wirtschaftlichen Bewertungsmaßstab des GWB um Vielfaltsaspekte anreichert. Jedoch drängt sich einem die Frage auf, weshalb der Gesetzgeber in Zeiten nahezu vollständiger Medienkonvergenz die Vielfalt im Bereich der Presse als ein schützenswertes Gut erachtet, hingegen jedoch die materiell-rechtliche Berücksichtigung medialer Vielfalt in anderen Gattungen konkret: im Rundfunk trotz Vorliegens guter, vom Ministerium mit nahezu den gleichen Worten nunmehr selbst vorgetragener Gründe, weiterhin nicht umgesetzt wird? Insoweit muss man konstatieren, dass der Gesetzgeber die Problembeschreibung (zunehmender Wettbewerbsdruck auf den Medienmärkten durch neue Online-Player) als auch potentielle Lösungsmöglichkeiten (Berücksichtigung von Vielfalt als materiell-rechtliches wie wettbewerbspolitisches Gegengewicht) verinnerlicht hat, indes die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu kurz greifen, als sie nur eine Mediengattung hier: die Presse berücksichtigen. Solche gesetzgeberischen Silo-Lösungen überzeugen, wie ausgeführt, im konvergenten Umfeld nicht und lassen sich auch nicht mit dem Eindruck mangelnder Notwendigkeit im Bereich des Rundfunks begründen. Denn dieser verfälschende Eindruck ist lediglich das Ergebnis des Umstands, dass sich der Rundfunk als hochregulierte Gattung anders als die Presse mit weitergehenden medienkonzentrationsrechtlichen Vorgaben aus Rundfunkstaatsvertrag und den jeweiligen Landesmediengesetzen konfrontiert sieht. Abschließend noch eine inhaltliche Anmerkung: Ausweislich der Begründung soll der neue 30 Abs. 2b GWB-E ausschließlich Unternehmen begünstigen, die als Presse zu qualifizieren sind, jedoch auch den Bereich der Internetpresse umfassen. Gerade bei der sog. Internetpresse ergeben sich jedoch Definitions- und Abgrenzungsfragen zu Angeboten, die unter die Audiovisuelle Mediendienste- Richtlinie (AVMD-Richtlinie) fallen. Nach unserem Verständnis kann 30 Abs. 2b 4/10

5 GWB-E daher nur so zu verstehen sein, dass eine privilegierte verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit der Presse ausschließlich dann zulässig ist, wenn es sich bei deren Angeboten im Internet nicht um solche handelt, die als Dienste im Sinne der AVMD-Richtlinie zu qualifizieren sind. Eine andere Auslegung würde einen überobligatorischen Wettbewerbsvorteil der Presse gegenüber den audiovisuellen Medien begründen und ließe sich auch nicht mehr mit den verschärften wirtschaftlichen Rahmenbedingungen rechtfertigen. 3. Verstärkte Zusammenarbeit von Kartell- und Medienbehörden Der VPRT begrüßt ausdrücklich, dass durch die Änderung in 50c Abs. 2 S. 2 GWB-E der Informationsaustausch zwischen Kartell- und Medienbehörden verbessert werden soll. Damit wird jedenfalls einer der Forderungen aus der Arbeit der AG 3 der Bund-Länder-Kommission Rechnung getragen, was ein erster Schritt ist, um die Belange der Medien besser in der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts nachzuhalten. Für eine spürbar bessere inhaltliche Koordinierung von Kartell- und Medienbehörden bedarf es jedoch weiterführender Regelungen, wie im Nachfolgenden unter Ziff. 4 darzustellen ist. 4. Weitergehende Maßnahmen zur stärkeren Berücksichtigung vielfaltssichernder und -fördernder Aspekte in der kartellrechtlichen Praxis Ausgehend von dem im Koalitionsvertrag festgehaltenen Prüfauftrag, inwieweit das Kartellrecht den aktuellen Entwicklungen im Sinne der Konvergenz anzupassen ist, bleibt der Referentenentwurf, nicht zuletzt aufgrund der im Rahmen der AG 3 der Bund-Länder-Kommission gewonnenen Erkenntnisse, deutlich hinter den berechtigten Erwartungen der betroffenen Unternehmen zurück. Wie bereits unter Ziff. 2 ausgeführt, erkennt der Gesetzgeber zwar die Notwendigkeit der Berücksichtigung (auch) medienpolitischer Belange offensichtlich dem Grunde nach an. Umso bedauerlicher ist es, dass weitergehende Vorschläge zur stärkeren positiven Gewichtung von Medienvielfaltsaspekten bei der Fusionskontrolle oder bei der Frage der Freistellung vom Kartellverbot, bislang nicht aufgriffen wurden. Der VPRT plädiert daher nochmals nachdrücklich für die Aufnahme der nachfolgenden Regelungsvorschläge, die bereits Gegenstand unserer Stellungnahme zum Expertenworkshop Kartellrecht und Vielfaltssicherung der AG 3 der Bund- Länder-Kommission Reform der Medienordnung waren und auf die wir ergänzend verweisen dürfen /10

6 a) Berücksichtigung von Medienvielfalt bei der Abwägungsklausel Ausgehend von dem in Art. 21 Abs. 4 der FKVO grundsätzlich bereits angelegten Gedanken einer ergänzenden Prüfung unter Vielfaltsgesichtspunkten und losgelöst von der derzeit durch die KEK vorgenommenen Doppelprüfung erscheint erforderlich, die Abwägungsklausel des 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB de lege ferenda dahingehend zu erweitern, dass das BKartA auch (außer-)ökonomische Gesichtspunkte wie z.b. die Stärkung der Medienvielfalt in die Abwägung einbezieht. Ergänzend zu den bereits im Rahmen der Marktbetrachtung gemachten Ausführungen zur Berücksichtigung vielfaltssichernder (Verbraucher-)Vorteile ist noch auf Folgendes hinzuweisen: In der letzten Entscheidung des BKartA zur Zentralvermarktung der Bundesligarechte (BKartA v B6 114/10) wurde dem Zentralvermarktungsmodell maßgeblich zugutegehalten, dass erst durch eine Zentralvermarktung eine umfassende Berichterstattung über das Gesamtgeschehen in der Fußballbundesliga ermöglicht wird. Nicht zuletzt deshalb konnten die wettbewerblichen Bedenken gegen das Zentralvermarktungsmodell ausgeräumt werden. Auch dies lässt, wenn auch zunächst nur im Rahmen der Prüfung nach 1 GWB, zumindest erste Anzeichen für die Berücksichtigung vielfaltssichernder medienpolitischer Erwägungen erkennen. Ähnliches klingt auch in der Metropole-Télévision Entscheidung des EuG aus dem Jahr 1996 an (EuG v , verb. Rs, T-528/93, T-542/93, T-543/93, T- 546/93 Metropole-Télévision). Dort hatte das EuG die Berücksichtigung von nichtwettbewerblichen Interessen, wie bspw. der Meinungsvielfalt, im Rahmen einer Gesamtschau im Grundsatz für möglich gehalten. VPRT-Vorschlag: 36 GWB Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen (1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn 1. die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen oder der Medienvielfalt eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder [ ] Zur Gewährleistung der gebotenen Fachkenntnis bei medienbezogenen Sachverhalten und zur Bewertung der Auswirkungen von Zusammenschlüssen auf die Medienvielfalt ist in diesen Fällen überdies die Monopolkommission am Verfahren zu beteiligen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6/10

7 b) Anpassung der Aufgreifschwellen in 38 Abs. 3 GWG zugunsten des Rundfunks Die Umsatzmultiplikatoren des 38 Abs. 3 GWB und die daraus resultierenden niedrigen Aufgreifschwellen bei Medienzusammenschlüssen sollten (auch) zugunsten des Rundfunks angepasst werden, um mehr Flexibilität bei Unternehmenszusammenschlüssen zu erreichen. Derzeit sieht 38 Abs. 3 S. 2 GWB bei der Berechnung der maßgeblichen Umsätze von Rundfunkunternehmen eine Verzwanzigfachung der tatsächlichen Umsätze vor, was dazu führt, dass die Umsatzschwellen für die Zusammenschlusskontrolle bereits ab einem tatsächlichen gemeinsamen medienbefangenen Umsatz der Beteiligten von 25 Millionen Euro, anstatt wie sonst bei 500 Millionen Euro erreicht werden. Im Zuge der 8. GWB-Novelle wurde die Notwendigkeit einer Anpassung der Aufgreifschwellen (Reduzierung des bisherigen Faktors 20 des 38 Abs. 3 GWB auf nunmehr acht ) im Bereich der Presse mit der fortschreitenden Entwicklung der digitalen Mediennutzung und dem durch eine Vielzahl neuer Anbieter und anderer Mediengattungen gestiegenen Wettbewerbsdruck begründet. Diese Feststellung war und ist sicherlich zutreffend, wie auch die Begründung des jetzigen Referentenentwurfs zeigt, wo es heißt, dass durch die eingeführten moderaten Erleichterungen für Presseverlage in der Fusionskontrolle eine Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit mit anderen Medien ermöglicht werden sollte 7. Jedoch gilt dies in gleichem Maße für den Bereich des Rundfunks, im Speziellen für den Hörfunk. Neben dem intermedialen lokalen/regionalen Wettbewerb mit dem Medium Print (welches erneut durch die vorgeschlagene Änderung in 30 GWB-E im unmittelbaren Vergleich besser gestellt wird) sieht man sich im Hörfunk heute noch stärker als 2012 mit einer rasant wachsenden Anzahl an neuen Playern aus dem Bereich des Internets konfrontiert, die mit ihren Angeboten in unmittelbare Konkurrenz zum klassischen Rundfunk treten. Der Onlinewerbemarkt wächst weiterhin konstant mit über sechs Prozent pro Jahr und hat somit auch spürbaren Einfluss auf die verwandten regionalen Werbemärkte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die online und mobile erzielten Netto-Werbeerlöse mit ca. 1,4 Milliarden Euro die im Radio erzielten Erlöse (ca. 740 Mio. Euro Netto), die sich auf über 300 Hörfunksender (derzeit ca. 250 private und ca. 60 öffentlich-rechtliche) verteilen, mittlerweile um das Doppelte übersteigen 8. Eine spürbare Verringerung der im Hörfunk erzielbaren Werbeerlöse durch Abwanderung von Werbeträgern in andere Werbemärkte könnte wie im Bereich der Presse insbesondere für regionale und lokale Sender schnell zu einem gravierenden Finanzierungsproblem werden. Hier könnten die erhöhten Aufgreifschwellen und die damit anmeldefrei möglichen Zusammenschlüsse ein 7 Vgl. Ref-E, S Vgl. zu den Zahlen werbeumsätze/content/nettowerbeumsätze-2015-elektronische-?c=0 7/10

8 geeignetes Mittel sein, um solche Negativeffekte abzufedern und im Ergebnis Medienvielfalt zu sichern. Bereits im Zuge der Konsultation der AG 3 Kartellrecht und Vielfaltssicherung der Bund-Länder-Kommission haben wir für den konkreten Fall einen Formulierungsvorschlag unterbreitet, den wir an dieser Stelle nochmals einbringen möchten: VPRT-Vorschlag: 38 GWB Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile [ ] (3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Achtfache, sowie für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzigfache Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. c) Sektorspezifische Bereichsausnahme für Medien bei Kooperationen Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (bis zur 7. GWB-Novelle von 2005) kennt das GWB heute kaum noch Bereichsausnahmen für bestimmte Wirtschaftsbereiche. Vereinzelt gibt es sie aber nach wie vor, z. B. für die Presse in 30 Abs. 2a GWB (Presse-Grosso) oder auch dem neu zu schaffenden 30 Abs. 2b GWB-E (Kooperationen) im Zuge der 9. GWB-Novelle. Daran könnte de lege ferenda auch eine weitergehende Bereichsausnahme für den Medienbereich anknüpfen. Sinn und Zweck des 30 Abs. 2a GWB ist es, einen wirtschaftlich tragbaren, flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Presseerzeugnissen sicherzustellen. Dies soll insbesondere die Überallerhältlichkeit von kleineren, auflagenschwachen Publikationen ermöglichen. 30 Abs. 2a GWB nimmt dazu das weitgehend auf abgesprochenen Gebietsmonopolen und einheitlichen Vertriebskonditionen beruhende Pressegroßhandelssystem (sog. Presse-Grosso) vom Anwendungsbereich des 1 GWB aus. Die Vorschrift wird ergänzt durch 30 Abs. 3 GWB a.e. der einem Missbrauch dieser Branchenvereinbarung vorbeugen soll. Im Interesse der Medienvielfalt könnten deshalb ähnlich wie bei der Bereichsausnahme für das Presse-Grosso -System in 30 Abs. 2a GWB oder der nunmehr expliziten Kooperationsfreistellung in 30 Abs. 2b GWB-E für die Presse auch die sonstigen Medien, etwa im Bereich Online-Videoplattformen von der Anwendung des 1 GWB ausgenommen werden. Die im Rahmen von 30 Abs. 2b GWB angeführten Gründe, wie die positive Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere auch kleinerer und mittlerer Anbieter, oder Vielfaltsaspekte, gelten hier wie da gleichermaßen. Um Bedenken hinsichtlich einer 8/10

9 missbräuchlichen Handhabung vorzubeugen, könnten insbesondere der Zugang zu entsprechenden Onlineplattformen und dessen Konditionen in Erweiterung der Missbrauchsaufsicht aus 18, 19 GWB unter eine besondere Missbrauchsaufsicht des BKartA ähnlich 30 Abs. 3 GWB gestellt werden. d) Zwingende Beteiligung der Landesmedienanstalten vor einer Untersagung Zumindest mit Eintritt in das Hauptprüfverfahren (sog. Phase 2 Prüfung eines Zusammenschlusses, 40 Abs. 2 GWB) wären die Landesmedienanstalten zwingend zu beteiligen. Bei der beabsichtigten Untersagung eines Zusammenschlusses könnte ein an 40 Abs. 4 GWB angelehnter Mechanismus zugunsten der Landesmedienanstalten eingeführt werden, der die neu gefasste bessere Abstimmung zwischen den Behörden nach 50c GWB-E flankiert und stärkt. In Abweichung zur ursprünglichen Forderung im Rahmen der AG 3 der Bund- Länder-Kommission und in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken einer unzulässigen Mischverwaltung im Falle einer Einvernehmens -Lösung, sieht der Vorschlag nunmehr eine Benehmensherstellung vor. Das Benehmen bedeutet lediglich die (gutachtliche) Anhörung der Behörden, die da-durch Gelegenheit erhalten, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. Eine Bindung des BKartA an die Auffassung der zu konsultierenden Behörden tritt nicht unmittelbar ein. In Fällen mit medienrechtlichem Bezug könnte die Anwendbarkeit von 40 Abs. 4 GWB zunächst auf die Landesmedienanstalten ausgeweitet werden und die Untersagung eines Zusammenschlusses an deren Benehmen geknüpft werden. Hierdurch könnten die Landesmedienanstalten medienvielfaltsfördernde Aspekte in die Zusammenschlusskontrolle einbringen. Ähnlich wie im ebenfalls nicht nur von rein ökonomischen Überlegungen gesteuerten Gesundheitssektor der für den Zusammenhalt einer demokratischen Gesellschaft essentiell ist wie ein vielfältiges Medien- und Meinungsspektrum könnten so medienspezifische Aspekte in der rein an wettbewerblichen Parametern ausgerichteten Zusammenschlusskontrolle effektiv berücksichtigt werden. VPRT-Vorschlag: 40 GWB Verfahren der Zusammenschlusskontrolle [ ] (4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Anwendungsbereich des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien ist vor einer Untersagung das Benehmen mit der zuständigen Landesmedienanstalt herzustellen. [ ] 9/10

10 5. Schaffung eines kartellrechtlichen Rahmens zur Ermöglichung einer gemeinsamen Selbstverpflichtung von Werbewirtschaft und Rechteinhabern Wie dem Wirtschaftsministerium bekannt, haben Verbände der Werbewirtschaft und der Rechteinhaberseite seit mehreren Jahren versucht, eine politisch ausdrücklich gewünschte gemeinsame Selbstregulierung zur Verhinderung von Werbeschaltungen auf illegalen Webseiten zu initiieren. Trotz intensiver Gespräche mit allen Beteiligten und mehreren moderierten Runden mit Bundeskartellamt und Wirtschaftsministerium ist es leider nicht gelungen, die verbleibenden kartellrechtlichen Bedenken an der beabsichtigten Ausgestaltung der Initiative hinreichend auszuräumen und sich auf eine Ausgestaltung mit dem Kartellamt zu verständigen, die aus Sicht der beteiligten Verbände noch einen tatsächlichen Mehrwert zu ohnehin bereits bestehenden Maßnahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen bot. Nachdem also festzuhalten ist, dass der bestehende Rechtsrahmen die Ermöglichung einer solchen branchenübergreifenden Selbstregulierung jedenfalls nicht begünstigt, plädieren wir dafür, die Chance der 9. GWB-Novelle zu nutzen und eine stabile rechtliche Grundlage für ein solches, auch im Koalitionsvertrag angelegtes, Vorhaben zu schaffen. Ein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Regelung könnte sein, Wettbewerbsregeln i. S. d. 24 GWB ausdrücklich auch zwischen verschiedenen Wirtschaftsund Berufsvereinigungen bzw. deren Unternehmen zu ermöglichen, um den Elementen der Gemeinsamkeit und des branchenübergreifenden Charakters solcher Regeln hinreichend Rechnung zu tragen. Erwägenswert erscheint zudem, das dem leistungsgerechten Wettbewerb zuwiderlaufende Verhalten nach 24 Abs. 2 GWB durch Aufnahme bestimmter Regelbeispiele (z. B. die Förderung rechtsverletzenden Verhaltens Dritter) zu konturieren. Auch die Aufnahme einer ergänzenden Begründung zu den 1, 2 GWB sowie 21 GWB erachten wir als zielführend, um, ausgehend von den gesammelten Erfahrungen aus der Diskussion um die Selbstregulierungsinitiative, klarzustellen, dass unter gewissen (engen) Voraussetzungen branchenübergreifende Vereinbarungen freizustellbar sind bzw. keinen Boykott-Verstoß begründen, soweit sie auf die Verhinderung offensichtlich rechtswidrigen Wettbewerbs abzielen und effektiver Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten nicht erreicht werden kann. 10/10

Stellungnahme. des Bundeskartellamtes. zum

Stellungnahme. des Bundeskartellamtes. zum Bundeskartellamt Bonn, 08. Oktober 2008 Stellungnahme des Bundeskartellamtes zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Mehr

Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S

Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit

Mehr

D e r P r ä s i d e n t

D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz Frau Barbara Leier I B 6 11015 Berlin Kronenstraße 73/74 10117 Berlin

Mehr

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Abt. II Direktor: Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M.

Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Abt. II Direktor: Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT MÜNSTER Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Abt. II Direktor: Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. ITM, Leonardo-Campus 9, D-48149 Münster

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes A. Problem und Ziel Das Buchpreisbindungsgesetz regelt zum

Mehr

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts

Stellungnahme des VATM zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts Mit Mailanschreiben vom 2. Februar 2010 haben wir den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für ein Gesetz zur Neuregelung - und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher

Mehr

1. Eingehen auf die Rechnungslegungsgrundsätze im Prüfungsbericht ( 321 Abs.3 HGB-E)

1. Eingehen auf die Rechnungslegungsgrundsätze im Prüfungsbericht ( 321 Abs.3 HGB-E) www.wpk.de/stellungnahmen/stellungnahmen.asp Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlußprüfung

Mehr

4.1 Wettbewerbspolitik und Marktregulierung. 4.1 Wettbewerbspolitik und Marktregulierungen

4.1 Wettbewerbspolitik und Marktregulierung. 4.1 Wettbewerbspolitik und Marktregulierungen 4 Anwendungen en Monopolistische Preisbildung Preis hängt vom Absatz des Monopolisten ab: p=p(q), mit p,q > 0 und p (q)

Mehr

Pressespiegel zum 44. FIW-Symposion 2011

Pressespiegel zum 44. FIW-Symposion 2011 Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb e.v. Rosenstraße 42-44 50678 Köln Tel. (0221) 12 20 51 Fax (0221) 12 20 52 fiw@fiw-online.de www.fiw-online.de Pressespiegel zum 44. FIW-Symposion

Mehr

Einführung in das EG-Wettbewerbsrecht mit Vergleichen zum Wettbewerbsrecht der Schweiz (KG)

Einführung in das EG-Wettbewerbsrecht mit Vergleichen zum Wettbewerbsrecht der Schweiz (KG) Einführung in das EG-Wettbewerbsrecht mit Vergleichen zum Wettbewerbsrecht der Schweiz (KG) Nachdiplomstudium, Universität Zürich Prof. Dr. Roger Zäch, Universität Zürich 12. Januar 2007 Die materiellen

Mehr

STELLUNGNAHME. 1. Allgemeines und grundsätzliche Fragen

STELLUNGNAHME. 1. Allgemeines und grundsätzliche Fragen STELLUNGNAHME im Rahmen der Konsultation des von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegten Entwurfs eines Netzentwicklungsplanes Gas 2013 (Stand: 02.04.2013) Die GEODE, der europäische Verband der unabhängigen

Mehr

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v.

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Konrad-Adenauer-Ufer 11 RheinAtrium 50668 Köln Herrn Ministerialrat

Mehr

GZ.: BMI-LR1432/0009-III/1/a/2012 Wien, am 11. Mai 2012

GZ.: BMI-LR1432/0009-III/1/a/2012 Wien, am 11. Mai 2012 - GZ.: BMI-LR1432/0009-III/1/a/2012 Wien, am 11. Mai 2012 An das Amt der Kärntner Landeregierung Abteilung 1 Mießtaler Straße 1 9021 KLAGENFURT Zu GZ 01-VD-LG-1442/4-2012 und 01-VD-LG-1442/7-2012 Rita

Mehr

VPRT-Frühjahrsprognose zum Werbemarkt 2015

VPRT-Frühjahrsprognose zum Werbemarkt 2015 SPERRFRIST: Donnerstag, 21. Mai 2015, 00:01 Uhr Nr. 9/2015 VPRT-Frühjahrsprognose zum Werbemarkt 2015 Fernsehen 2014 wichtigstes Werbemedium mit rund 4,3 Milliarden Euro Werbeerlösen (+4 Prozent), VPRT-Prognose

Mehr

des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum

Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Stellungnahme des Bundesverbandes Alternative Investments e.v. (BAI) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Bundesrat Drucksache 332/03 (Beschluss) 23.05.03 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zu einer Überarbeitung der Fernsehrichtlinie des Rates 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 in der Fassung

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Europäische Kommission GD Wettbewerb Registratur Antitrust Ref.: HT. 1407 1049 Brüssel. Belgien. 25. Juni 2010 495/7 My/br

Europäische Kommission GD Wettbewerb Registratur Antitrust Ref.: HT. 1407 1049 Brüssel. Belgien. 25. Juni 2010 495/7 My/br Geschäft sfüh run g Europäische Kommission GD Wettbewerb Registratur Antitrust Ref.: HT. 1407 1049 Brüssel Belgien Postfach 51 10 40 50946 Köln Gustav-Heinemann-Ufer 74c 50968 Köln Telefon (0221) 9987-0

Mehr

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse.

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse. 1 von 2 7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Einbringende Stelle: BMVIT Vorhabensart: Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2016 Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht 3

Inhaltsverzeichnis VII. Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Literaturverzeichnis... XVII Teil 1. Einführung: Kartellrecht und seine Bedeutung im österreichischen Wirtschaftsrecht... 1 Teil 2. Das KaWeRÄG 2012... 5 I. Allgemeines...

Mehr

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter

American Chamber of Commerce in Italy und US-Vertretung Rom, 21. Juni 2012. Giovanni BUTTARELLI Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz und Privatsphäre Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher Podiumsdiskussion 1 Wie sich der Ansatz in Bezug auf die Privatsphäre entwickelt: die Visionen der

Mehr

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1304 (zu Drs. 15/11208) 25. 11. 02 Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Mehr

1 So aber noch in 25 Abs. 6 Nr. 1 GlüStV (gegenwärtige Fassung).

1 So aber noch in 25 Abs. 6 Nr. 1 GlüStV (gegenwärtige Fassung). Stellungnahme der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.v. im Rahmen der Ergänzenden Anhörung zum Entwurf eines Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages Die

Mehr

Kooperationsvereinbarung zwischen. der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt

Kooperationsvereinbarung zwischen. der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt über die einvernehmliche Wahrnehmung der Aufgaben der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas Präambel

Mehr

Die neue EU-Aufnahmerichtlinie und ihre Regelungen im Bezug auf besonders schutzbedürftige Flüchtlinge

Die neue EU-Aufnahmerichtlinie und ihre Regelungen im Bezug auf besonders schutzbedürftige Flüchtlinge Die neue EU-Aufnahmerichtlinie und ihre Regelungen im Bezug auf besonders schutzbedürftige Flüchtlinge 1. Entstehungsgeschichte Im Rahmen der Entwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des

Mehr

Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 01/16 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 28.01.2016

Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 01/16 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 28.01.2016 Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Frau Renate Künast, MdB Ausschussvorsitzende Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Kürzel Telefon Telefax

Mehr

- 2 - Bewertung der Optionen

- 2 - Bewertung der Optionen Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundeskartellamtes zur Mitteilung der der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 Der künftige wettbewerbliche Rahmen für den

Mehr

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Bundesrat Drucksache 438/1/07 10.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse R - Fz zu Punkt der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Wahlrechtsmittels in

Mehr

finanzausschuss@bundestag.de 17. Februar 2015

finanzausschuss@bundestag.de 17. Februar 2015 Deutscher Bundestag Finanzausschuss Die Vorsitzende Platz der Republik 1 11011 Berlin finanzausschuss@bundestag.de 17. Februar 2015 Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf des Bundesregierung "Entwurf

Mehr

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle

Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle BUNDESKARTELLAMT Stand: Juli 2004 GRUNDSATZABTEILUNG Merkblatt zum Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrolle Dieses Merkblatt bietet eine Hilfe zum Verständnis der Kompetenzverteilung zwischen EU- Kommission

Mehr

Stellungnahme. zum Formulierungsvorschlag zur Regelung sog. Kostenfallen im Internet im Rahmen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher

Stellungnahme. zum Formulierungsvorschlag zur Regelung sog. Kostenfallen im Internet im Rahmen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher Stellungnahme zum Formulierungsvorschlag zur Regelung sog. Kostenfallen im Internet im Rahmen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher Die Bundesregierung überlegt, weitere Regelungen zu sog. Kostenfallen

Mehr

17 HmbDSG - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

17 HmbDSG - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

STELLUNGNAHME. zum Entwurf eines Erlass. Veröffentlichung von Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen. VwVfG NRW (Az.

STELLUNGNAHME. zum Entwurf eines Erlass. Veröffentlichung von Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen. VwVfG NRW (Az. Die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.v. (unternehmer nrw) ist der Zusammenschluss von 129 Verbänden mit 80.000 Betrieben und drei Millionen Beschäftigten. unternehmer nrw

Mehr

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon: ++49 (0)30 443270-0 fax: ++49 (0)30 443270-22

Mehr

Stellungnahme des VATM zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie

Stellungnahme des VATM zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie Am Mittwoch, den 06. Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie beraten. Als Verband der Anbieter von Telekommunikations-

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom

Mehr

Der Zweitverwertungsmarkt für Kino und Fernsehen. Panel der Medientage München 2006 Prof. Dr. Johannes Kreile

Der Zweitverwertungsmarkt für Kino und Fernsehen. Panel der Medientage München 2006 Prof. Dr. Johannes Kreile Präsentationsbeginn Panel der Medientage München 2006 Prof. Dr. Johannes Kreile 3 I. Einführung 1. Der Auslandsvertrieb als Zweitverwertungsmarkt Auslandserlöse bei Kinofilmen durchschnittlich Euro 31.572

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung Bundesrat Drucksache 186/04 04.03.04 Verordnungsantrag des Landes Hessen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung A. Problem und Ziel Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Mehr

aufweisen. Sonst kann ein Angebot, das diese Inhalte einbindet, nicht aufgenommen werden.

aufweisen. Sonst kann ein Angebot, das diese Inhalte einbindet, nicht aufgenommen werden. Im Rahmen der Initiative Ein Netz für Kinder des Beauftragten für Kultur und Medien der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, haben sich seit Ende 2007 große

Mehr

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 253 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die TM-TV Verwaltungs

Mehr

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr

Mehr

Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht Mo 16-18 Uhr, HS I (Alte Universität)

Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht Mo 16-18 Uhr, HS I (Alte Universität) Prof. Dr. Olaf Sosnitza Wintersemester 2009/2010 Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht Mo 16-18 Uhr, HS I (Alte Universität) A. Literaturhinweise I. Lehrbücher Bunte, Kartellrecht, 2. Aufl.,

Mehr

Gregor M. Dangelmaier. Der Verkauf unter Einstandspreis im Spiegel des deutschen und europàischen Kartellrechts. Verlag Dr. Kovac

Gregor M. Dangelmaier. Der Verkauf unter Einstandspreis im Spiegel des deutschen und europàischen Kartellrechts. Verlag Dr. Kovac Gregor M. Dangelmaier Der Verkauf unter Einstandspreis im Spiegel des deutschen und europàischen Kartellrechts Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis II VI 1. Rapite!

Mehr

www.pwc.de Die deutsche Markttransparenzstelle Mehrwert oder Bürokratie? Oktober 2012

www.pwc.de Die deutsche Markttransparenzstelle Mehrwert oder Bürokratie? Oktober 2012 www.pwc.de Die deutsche Markttransparenzstelle Mehrwert oder Bürokratie? Agenda Einführung Markttransparenzstelle für Strom und Gas - Gesetzentwurf - Kritische Würdigung Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Mehr

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) 06.11.15 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014

Mehr

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv Aktenzeichen: KEK 354 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, vertreten

Mehr

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum

Mehr

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen

Notifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen An den Bundesminister des Auswärtigen Herrn Frank-Walter STEINMEIER Werderscher Markt 1 D-10117 Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat EA3 Scharnhorststr. 34-37 D-10115 Berlin

Mehr

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M.

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M. Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M. Medienkonzentrationsrecht RStV nach dem BVerwG-Urteil Es gibt nur ein TV-Medienkonzentrationsrecht

Mehr

Stellungnahme der Interessengemeinschaft Betriebliche Krankenversicherung e.v. (IG BKV e.v.) vom 05. März 2015. zum

Stellungnahme der Interessengemeinschaft Betriebliche Krankenversicherung e.v. (IG BKV e.v.) vom 05. März 2015. zum Stellungnahme der Interessengemeinschaft Betriebliche Krankenversicherung e.v. (IG BKV e.v.) vom 05. März 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz

Mehr

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (i. F. RegE )

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (i. F. RegE ) Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin An die Mitglieder des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag per E-Mail Kronenstraße 73/74 10117

Mehr

Fall M.7037- ASA-BAU/ MIBAU HOLDING/ GAM. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 4(4) Datum: 20.11.2013

Fall M.7037- ASA-BAU/ MIBAU HOLDING/ GAM. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 4(4) Datum: 20.11.2013 DE Fall M.7037- ASA-BAU/ MIBAU HOLDING/ GAM Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4(4) Datum: 20.11.2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung

Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei der Gefährdung Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 38/07 AF VII 19. Dezember 2007 Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Marktmacht in der digitalen Wirtschaft

Marktmacht in der digitalen Wirtschaft Marktmacht in der digitalen Wirtschaft Dr. Klaus Holthoff-Frank Generalsekretär der Monopolkommission Wettbewerb und digitale Wirtschaft Tagung des bmwfw Wien, 10. Dezember 2015 Einführung Zitat: Das Internet

Mehr

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme

Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme I. Vorprüfung (1) Bei einem geplanten Telemedien-Projekt prüft

Mehr

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Naturschutzrings

Stellungnahme des Deutschen Naturschutzrings Transparenzregister ID no.: 19144592949 39 Marienstraße 19/20 D 10117 Berlin/ Germany fon +49 (0)30 6781775 75 fax +49 (0)30 6781775 80 Kontaktperson: Markus Steigenberger email markus.steigenberger@dnr.de

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD-Umsetzungsgesetz) BT-Drucksache 18/2575 Gesamtverband

Mehr

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG

Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Fallbeispiel: Ein Bezirksamt bereitet einen Bebauungsplan vor. Die Öffentlichkeit ist noch nicht beteiligt worden. Darf der Entwurf

Mehr

Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015

Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015 Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 1. Dezember 2015 524/617 Konsultation zum Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung Sehr geehrte Damen

Mehr

a) Der AK Zensur begrüßt die Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes.

a) Der AK Zensur begrüßt die Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes. Fachanwalt für Informationstechnologierecht Lindenstr. 6 50674 Köln RA Dominik Boecker Lindenstr. 6 50674 Köln An das Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Fon: 0221 474558-0 Fax: 0221

Mehr

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer 6437280268-55

Stellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer 6437280268-55 Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Gesamtverband der Deutschen

Mehr

Online-Konsultationen im Gesetzgebungsverfahren

Online-Konsultationen im Gesetzgebungsverfahren Online-Konsultationen im Gesetzgebungsverfahren Priv. Doz. Dr. Gottfried Konzendorf Verfahren der Rechtsetzung nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) (vereinfacht) Bestehende

Mehr

Betreff: Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT- Sicherheitsgesetz)

Betreff: Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT- Sicherheitsgesetz) Bundesministerium des Innern z.hd. Herrn Dr. Düring Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin Per E-Mail: ITII1@bmi.bund.de Berlin, 18.11.2014 Betreff: Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle Medien- und Glücksspielrecht

Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle Medien- und Glücksspielrecht Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle Medien- und Glücksspielrecht Vortrag beim Symposium Glücksspiel 2015 der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim am 12. März 2015 von Dr. Jörg

Mehr

BIVA e.v. Siebenmorgenweg 6-8 53229 Bonn Telefon: 0228-909048 0 Telefax: 0228-909048 22 E-Mail: info@biva.de Internet: www.biva.de

BIVA e.v. Siebenmorgenweg 6-8 53229 Bonn Telefon: 0228-909048 0 Telefax: 0228-909048 22 E-Mail: info@biva.de Internet: www.biva.de BIVA e.v. Siebenmorgenweg 6-8 53229 Bonn Telefon: 0228-909048 0 Telefax: 0228-909048 22 E-Mail: info@biva.de Internet: www.biva.de Anmerkungen der BIVA zum Referentenentwurf für ein Fünftes Gesetz zur

Mehr

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

1. welche Ziele die Landesregierung mit der beabsichtigten Fusion der Landesversicherungsanstalten

1. welche Ziele die Landesregierung mit der beabsichtigten Fusion der Landesversicherungsanstalten Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3517 02. 12. 98 Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Sozialministeriums Pläne der Landesregierung zur Fusion der Landesversicherungsanstalten

Mehr

zu Punkt... der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

zu Punkt... der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008 Bundesrat Drucksache 629/1/08 29.09.08 Empfehlungen der Ausschüsse - FJ - Fz - Wi zu Punkt der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen

Mehr

Stellungnahme zu dem. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein AIFM-Umsetzungsgesetz. (BT-Drucksache 17/12294)

Stellungnahme zu dem. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein AIFM-Umsetzungsgesetz. (BT-Drucksache 17/12294) Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein AIFM-Umsetzungsgesetz (BT-Drucksache 17/12294) Kontakt: DSGV-Kapitalmarktrecht Dr. Henning Bergmann Dr. Arne Hertel Nicole Aretz Telefon:

Mehr

Hamburg/Mainz, den 13. November 2014. Eckpunktepapier zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) Stand: 10.10.

Hamburg/Mainz, den 13. November 2014. Eckpunktepapier zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) Stand: 10.10. Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland Geschäftsführung Norddeutscher Rundfunk Dr. Werner Hahn Vorsitzender der Juristischen Kommission Rothenbaumchaussee

Mehr

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des TMG

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des TMG IHK Schleswig-Holstein 24100 Kiel Frau Hoppenz-Loos per email: hoppenz-loos@dihk.de Recht und Steuern Ihr Ansprechpartner Tina Möller E-Mail tmoeller@kiel.ihk.de Telefon (0431) 5194-258 Fax (0431) 5194-558

Mehr

10178 Berlin, den 30. März 2011 Burgstraße 28 AZ ZKA: 413-WPHG AZ BdB: K 26.5.1 - Hh

10178 Berlin, den 30. März 2011 Burgstraße 28 AZ ZKA: 413-WPHG AZ BdB: K 26.5.1 - Hh Z ENTRALER K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle: Zulassung erforderlich (BVerfGE 57, 295 [326 f.] FRAG) Gegenstand sämtliche

Mehr

namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:

namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB Präsident des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Dr. Rainer Sontowski

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/10145 16. Wahlperiode 20. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Problem

Mehr

Daniel Zimmer. Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen. insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln

Daniel Zimmer. Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen. insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln Daniel Zimmer Plattformmärkte und vertikale Beschränkungen insbesondere: Meistbegünstigungsklauseln I. Einführung: Besonderheiten zweiseitiger Märkte Positive indirekte Netzwerkeffekte: Aus Sicht einer

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Geschäftszahl: VA-8682/0002-V/1/2015. Betr.: Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes; Umsetzung der EU Richtlinie 2013/33/EU

Geschäftszahl: VA-8682/0002-V/1/2015. Betr.: Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes; Umsetzung der EU Richtlinie 2013/33/EU VOLKSANWALTSCHAFT An das Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Innere Verwaltung -Abteilung IVW2 Koordinationsstelle für Ausländerfragen Landhausplatz 1 31 09 St. Pölten Die Vorsitzende Sachbearbeiter I-in:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Salzburg; Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes

Salzburg; Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes Amt der Salzburger Landesregierung Chiemseehof 5010 Salzburg Name/Durchwahl: Mag. Barbara Müller / 5309 Geschäftszahl: BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Ihre Zahl: 2001SOZ/1206/1502011 Antwortschreiben bitte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Lauterkeitsrecht behutsam anpassen: Schutzniveau für Kinder, Alte und Behinderte darf nicht abgesenkt werden

Lauterkeitsrecht behutsam anpassen: Schutzniveau für Kinder, Alte und Behinderte darf nicht abgesenkt werden 7.11.2014 Lauterkeitsrecht behutsam anpassen: Schutzniveau für Kinder, Alte und Behinderte darf nicht abgesenkt werden Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) Zum Referentenentwurf

Mehr

Die Haftung für Rechtsberatung in Kartellsachen

Die Haftung für Rechtsberatung in Kartellsachen Die Haftung für Rechtsberatung in Kartellsachen Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia) Forum Wettbewerbsrecht Wien, 26. November 2013 Einleitung Haftung für Rechtsberatung und insbesondere

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH Aktenzeichen: KEK 562 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt

Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG - ANMERKUNG ZUR GAMBELLI-ENTSCHEIDUNG DES EUGH (URT. V. 06.11.2003 - AZ.: C-243/0) Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Mehr

Medien- und Arbeitsrecht

Medien- und Arbeitsrecht Medien- und Arbeitsrecht K a t h o l i s c h e U n i v e r s i t ä t E i c h s t ä t t - I n g o l s t a d t A Einführung in das Medienrecht Teil I Medien und Grundgesetz 1 Freiheitsgewährung des Art.

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr