Drohen die Drohnen? Sicherer Betrieb von UAS. Luftsportverein Backnang-Heiningen e.v Christian Schulz BWLV-Präsidialrat f. bes.

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1 Drohen die Drohnen? Sicherer Betrieb von UAS Luftsportverein Backnang-Heiningen e.v

2 Hinweis Diese Präsentation ist als Ganzes und in Teilen urheberrechtlich geschützt und darf ohne Zustimmung des Verfassers oder des Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.v. (BWLV) nicht kopiert, verändert oder veröffentlicht werden. Insbesondere wird einer Veröffentlichung oder Weiterverbreitung ohne Zustimmung im Internet, in sozialen Netzwerken o.ä. ausdrücklich widersprochen! Eine nichtgewerbliche Verwendung zu Ausbildungs- oder Unterrichtszwecken ist unter der Voraussetzung gestattet, dass sie dem BWLV vorher schriftlich angezeigt wird. Zuwiderhandlungen hiergegen werden gem. der Rechtsvorschriften des Urheberschutzes verfolgt!

3 Vorstellung Über den BWLV - Im Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.v. (BWLV) sind die Luftsportler und die für sie tätigen Luftsportvereine sowie die Förderer des Luftsportes in Baden-Württemberg zusammengeschlossen. - Er ist die Interessenvertretung des Luftsports in der Öffentlichkeit fördert, betreut und schult die Luftsportjugend. - Die Luftsportsparten im BWLV sind: Segelflug, Motorsegelflug, Motorflug, Ultraleichtflug, Modellflug, Fallschirmspringen, Hängegleiterund Gleitschirmfliegen sowie Freiballonfahren. - Als Mitglied des Dachverbandes Deutscher Aero Club (DAeC) und des internationalen Luftfahrtverbandes FAI betreut der BWLV rund Mitglieder, darunter aktive Luftsportler/-innen, in nahezu 200 Vereinen. Damit zählt der BWLV zu den größten Luftsportverbänden Deutschlands.

4 Vorstellung Über den Referenten - Christian Schulz - Pilot seit 1995 (PPL-D / BPL), Lehrberechtigung seit Mitglied des BWLV-Präsidiums seit Jahrelanges Mitglied des LSV Backnang-Heiningen

5 Themen Begriffsdefinitionen Geltende Luftrechtsvorschriften Risiken beim UAS-Fliegen Legale UAS-Betriebsmöglichkeiten Geplante Rechtsvorschriften Ausblick und Zusammenfassung

6 Begriffsdefinitionen Drohne Umgangssprachliche Bezeichnung für alle ferngesteuerten Luftfahrzeuge / Luftfahrzeugsysteme Kopter Luftfahrzeug, das mit Hilfe horizontaler Propeller / Rotoren fliegt Multikopter Luftfahrzeug mit mehreren horizontalen Propellern / Rotoren, z.b. Quadrokopter (4 Rotoren); Hexakopter (6 Rotoren); Oktokopter (8 Rotoren)

7 Begriffsdefinitionen RPAS Remotely Piloted Aircraft System - ferngesteuertes Luftfahrtsystem UAS UAV FPV Unmanned Aircraft System - unbemanntes Luftfahrtsystem Unmanned Aerial Vehicle - unbemanntes Luftfahrzeug First Person View - 'Kameraflug' Autonomes Fliegen Abfliegen eines programmierten Flugauftrages

8 Geltende Luftrechtsvorschriften UAS / UAV sind Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftrecht LuftVG 1, Abs. 2: (2) Lu'fahrzeuge sind [...] 11. sons8ge für die Benutzung des Lu'raums bes8mmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

9 Geltende Luftrechtsvorschriften Und Kopter als Flugmodell betrachtet fallen sie dann als Spielzeug aus dem Luftrecht? LuftVG 1, Abs. 2: (2) Lu'fahrzeuge sind [...] 9. Flugmodelle [...]

10 Geltende Luftrechtsvorschriften Voraussetzung, um Kopter als Flugmodell betrachten zu können LuftVG 1, Abs. 2: (2) Lu'fahrzeuge sind [...] [...] Ebenfalls als Lu'fahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollsta8on, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Lu'fahrtsysteme).

11 Geltende Luftrechtsvorschriften Auch zu beachten: Das Benutzen des Luftraumes ist nicht uneingeschränkt erlaubt: LuftVG 1, Abs. 1: (1) Die Benutzung des Lu'raums durch Lu'fahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschri'en, durch im Inland anwendbares interna8onales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschri'en beschränkt wird.

12 Geltende Luftrechtsvorschriften In bestimmten Fällen ist die Nutzung des Luftraumes verboten: LuftVO 19, Abs. 3: (3) Der Betrieb von unbemannten Lu'fahrtsystemen ist verboten, wenn er 1. ausserhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder 2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Lu'- fahrtgerät ohne besondere op8sche HilfsmiZel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeu8g zu erkennen ist. [...]

13 Geltende Luftrechtsvorschriften Ansonsten kann die Luftraumnutzung erlaubnisbedürftig sein (1/2) LuftVO 20, Abs. 1: (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Lu'raums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufs8eg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, [...] d) aller Art in einer En_ernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zus8mmung der Lu'aufsichtsstelle oder der Flugleitung,

14 Geltende Luftrechtsvorschriften Ansonsten kann die Luftraumnutzung erlaubnisbedürftig sein (2/2) LuftVO 20, Abs. 1: (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Lu'raums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: 1. der Aufs8eg von Flugmodellen [...] e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden, [...] 7. der Aufs8eg von unbemannten Lu'fahrtsystemen, [...]

15 Geltende Luftrechtsvorschriften... und wie hoch darf geflogen werden? LuftVO 20, Abs. 2: (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Lu'raums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis: [...] 2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern gehalten werden, 3. [...] 4. der Aufs8eg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden, [...]

16 Geltende Luftrechtsvorschriften Hier darf geflogen werden - erlaubte Aufstiegsgelände LuftVG 25, Abs. 1: (1) Lu'fahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berech8gte zuges8mmt und die Lu'fahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

17 Geltende Luftrechtsvorschriften Ausserdem ganz wichtig: Das UAS muss auf jeden Fall versichert sein! BGB 823, Abs. 1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sons8ges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

18 Geltende Luftrechtsvorschriften In der Luftfahrt gelten besondere Haftpflichtregeln! Gesetzliche Grundlagen: LuftVG Haftung ist begrenzt (abhängig vom Gewicht des Luftfahrzeuges) Unterschiedliche Versicherungen bestehen - für vom Luftfahrzeug verursachte Schäden - für Schäden, die an Bord des Luftfahrzeuges entstehen Zwingende Luftfahrtversicherungspflicht besteht für Luftfahrzeuge, die schwerer als 5 kg sind Luftfahrzeuge leichter als 5 kg können evtl. in die Privathaftpflicht aufgenommen werden (Rückfrage beim Versicherer erforderlich!)

19 Geltende Luftrechtsvorschriften Und das gilt für das 'Kamerafliegen' (FPV): LuftVO 19, Abs. 3: (3) Der Betrieb von unbemannten Lu'fahrtsystemen ist verboten, wenn er 1. ausserhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder 2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Lu'- fahrtgerät ohne besondere op8sche HilfsmiZel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeu8g zu erkennen ist.

20 Geltende Luftrechtsvorschriften In bestimmten Fällen ist 'Kamerafliegen' (FPV) jedoch möglich: LuftVO 19, Abs. 3: (3) Die zuständige Lu'fahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Lu'raums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und 1. dort, wo der Betrieb stahinden soll, ein Gebiet mit Flugbeschränkungen nach 17 eingerichtet wurde oder 2. der Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinausgeht.

21 Risiken beim UAS-Fliegen Allgemeine Risiken Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug durch Funkstörungen Gefahr für Personen und Gegenstände am Boden durch Abstürze wegen Fehlbedienung, Fehlfunktion, usw. Deswegen: - Kein Fliegen über Personen und Menschenansammlungen - Kein Betrieb über Strassen, Gebäuden, Eisenbahnen usw.

22 Risiken beim UAS-Fliegen Risiken für den Luftverkehr Zusammenstossgefahr in der Luft wegen schlechter Erkennbarkeit UAS / UAV sind für andere Lfz. 'in der Luft stehende Hindernisse' Durch scharfe Kanten, Akkus usw. besteht hohes Schadenspotential für alle Flugzeugteile (Flügel, Propeller, Kanzel) bei evtl. Zusammenstössen Mögliche Folgen sind auch Steuerflächenblockaden oder -ausfälle Auch Triebwerksschäden / -ausfälle sind nach dem Aufprall von UAS / UAV möglich

23 Risiken beim UAS-Fliegen Risiken für den Luftverkehr Entfernungen, Abstände und Geschwindigkeiten sind vom Boden aus nicht oder nur schwer einzuschätzen Automatisches Erkennen der Luftfahrzeuge und Kopter untereinander ist nicht möglich (mangels XPR, TCAS, ADS-B usw.) UAS / UAV sind für Flugsicherung nicht sichtbar: andere Luftverkehrsteilnehmer können daher von der Flugsicherung nicht gewarnt werden

24 Risiken beim UAS-Fliegen Risiken für den Luftverkehr Piloten von niedrig fliegenden Flugzeugen, Hubschraubern usw. unterliegen hoher Arbeitsbelastung Besonderes Risiko besteht für Besatzungen von Rettungs- / Polizeihubschraubern bei ihren Flüge in geringer Höhe Wegen der geringen Grösse der UAS / UAV ist ihr rechtzeitiges Erkennen schwierig oder nicht möglich UAS-Flüge in der Nähe von Fluggeländen sind besonders gefährlich: - hohe Verkehrsdichte - hohe Arbeitsbelastung der Piloten bei Start / Landung

25 Risiken beim Betrieb von UAS Kein Fliegen in geschützten Lufträumen! Deutsche Flugsicherung GmbH

26 Legale UAS-Betriebsmöglichkeiten Legaler UAS / UAV- Betrieb UAS / UAV-Gewicht unter 5 kg: - Maximale Flughöhe 30m / 100ft über Grund - Kein Betrieb in geschützten Lufträumen (z.b. in Flugplatznähe) - Zustimmung des Grundstückseigentümers vor dem Start einholen - Haftpflichtversicherung abschliessen

27 Legale UAS-Betriebsmöglichkeiten Legaler UAS / UAV- Betrieb UAS / UAV-Gewicht über 5 kg: - Nur auf zugelassenem Fluggelände oder - Mit Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde und - Zustimmung des Grundstückseigentümers vor dem Start Auf jeden Fall spezielle Luftfahrthaftpflichtversicherung erforderlich

28 Legale UAS-Betriebsmöglichkeiten Legaler UAS / UAV- Betrieb FPV-Betrieb ('Kameraflug') - Sichtverbindung durch zweiten Luftraumbeobachter erforderlich oder - Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde - Ggfs. Luftraumsperrung erforderlich

29 Legale UAS-Betriebsmöglichkeiten Legaler UAS / UAV- Betrieb Privatsphäre respektieren - Fotografieren kann Verstoss gegen 201a StGB sein Funkeinrichtungen für die Bild- und Datenübertragung - BNetzA-Zulassung notwendig (Störung anderer Funkdienste) Allgemeine Anforderung an die Technik - Ggfs. luftrechtliche Zulassungspflicht - EU-Maschinenrichtline 2006/42/EG bzw. ProdSichG gilt, Hersteller muss Konformität beweisen (CE-Zeichen)

30 Geplante Rechtsvorschriften Öffentliche Vorschriftendiskussion Diskutiert werden: - Allgemeine Flugverbote / Beschränkungsgebiete (Luftsicherheit / Datenschutz / Privatsphäre usw.) - Schutzräume für die technische Entwicklungen des autonomen Fliegens (Zusammenspiel mit der Entwicklung des autonomen Fahrens) - Wirtschaftliche Entwicklungen / Geschäftsmodelle (Transport, Überwachung, Land- / Forstwirtschaft,...)

31 Geplante Rechtsvorschriften Grundsätzlich zu klärende Rechtsfragen Abgrenzung Hobby bzw. Sport vs. Gewerblicher Betrieb? - Ziel: Freizeitgestaltung oder Sport = privat bzw. Modellflug Betrieb als Kameraträger? - Rechtlich umstritten, wird jedoch als gewerblich betrachtet, wenn Gewinnerzielungsabsicht besteht Gewerblicher Betrieb? - In jedem Fall genehmigungspflichtig

32 Geplante Rechtsvorschriften Pläne der EU Einbeziehen der UAV / UAS in geänderte VO 216/2008 ('Basic Regulation') Zielsetzung der EU: - Fördern der technischen Entwicklung - Fördern neuer Geschäftsmodelle / -möglichkeiten - Fördern der Sicherheit in der Luftfahrt (Risikobasierter Ansatz, abhängig vom Gewicht) - Anpassen, Reservieren und Separieren der Lufträume ('grosse Luftfahrt' <-> unbemanntes Fliegen)

33 Geplante Rechtsvorschriften Konkrete Planung der EU NPA : 'Introduction of a regulatory framework for the operation of drones' Vorschlag für drei Klassen von UAS: - 'Open Category': Low Risk (einschl. Modellflug; Betriebsbeschränkungen) - 'Specific Operation': Medium Risk ( kg, Genehmigungspflicht, Betriebshandbuch) - 'Certified Category': Higher Risk (Genehmigung, sonstige Verfahren ähnl. Airlines anzuwenden)

34 Geplante Rechtsvorschriften In Deutschland geplante Rechtsvorschriften Unterscheidung privater <-> gewerblicher Betrieb Vorstellungen für privaten Betrieb: - Beibehalten der geltenden nationalen Vorschriften (LuftVG, LuftVO, LuftVZO, LuftBO,...) - Kein FPV-Betrieb gestattet - Luftaufnahmen und Gewinnerzielungsabsicht: Gewerblich

35 Geplante Rechtsvorschriften In Deutschland geplante Rechtsvorschriften Für gewerblichen Betrieb geplant: - Ausbildung (Therorie / Praxis) und Prüfung des Piloten - Genehmigung / Zulassung des Betreibers durch Luftfahrtbehörde - Registrierung des Systems

36 Ausblick Allgemein Luftfahrt wird sich durch UAS / UAV dramatisch ändern Auswirkungen der UAS-Entwicklung sind noch nicht absehbar Appell an Kopterpiloten: Gesetzkonformes Fliegen reduziert die Gründe für Änderungen von Vorschriften!

37 Ausblick Fragestellungen: Auswirkung der UAS / UAV-Entwicklung auf Luftfahrtgesetzgebung und Personal? Luftsportvereins- / Modellflugvereins- / Verbands (BWLV)-Mitgliedschaft als Bedingung für legales Fliegen? EMV-Sicherheit und Frequenzen? Position BNetzA? Einfluss auf Sicherheitsgesetzgebung (z.b. LuftSiG 7)? Zukunft der militärischen Verwendung / Kampfführung?

38 Zusammenfassung Luftrechtliche Betrachtung (1/2) Abhängig von der Betriebsart werden UAS / UAV / Kopter als 'Flugmodelle' oder 'sonstige Luftfahrtgeräte' betrachtet Der Betrieb ist genehmigungsfrei, sofern - kein gewerblicher Betrieb vorliegt - das Luftfahrzeug nicht schwerer als 5 kg ist Zur Genehmigungspflicht der Betriebsarten: - Sport / Hobby ist i.d.r. genehmigungsfrei (Modellflug) - Gewerblicher Betrieb ist genehmigungspflichtig (z.b. Fotoflüge) Der Aufstieg von UAS / UAV / Flugmodellen ist immer genehmigungspflichtig, wenn sie schwerer als 5 kg sind

39 Zusammenfassung Luftrechtliche Betrachtung (2/2) Nicht überall darf geflogen werden Betriebsbeschränkungen bestehen - 1,5 km um Flugplätze - höher als 30 m über Grund - zwischen Sonnenunter- und aufgang - über Menschansammlungen, Industrieanlagen, JVA, Eisenbahnen, Strassen usw. Kamerafliegen (FPV-Fliegen) ist genehmigungspflichtig bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt Ganz wichtig: Haftpflichtversicherung nicht vergessen!

40 Zusammenfassung Allgemeiner Appell Mit Kopterflügen möglichst keinen Anlass zur Kritik geben - damit wird 'reisserische' Presse vermieden - vermeidet Forderungen nach Verboten / verschärften Vorschriften - Negative Sicht der Öffentlichkeit vermeiden

41 Zusammenfassung Hinweis zur Versicherung Flugmodellversicherung ist für BWLV- / Vereinsmitglieder über den BWLV gegeben Versicherung besteht auch bei Einzelmitgliedschaft im BWLV Weitere Vorteile der Vereins- / Verbandsmitgliedschaft sind u.a.: - aktuelle und regelmässige Information - Interessenvertretung und Unterstützung bei Behörden usw. - Teilnahmemöglichkeit an (internationalen) Wettbewerben

42 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Vergnügen beim Fliegen!

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