H E I M V E R T R A G
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- Lieselotte Keller
- vor 6 Jahren
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1 H E I M V E R T R A G Für vollstationäre Einrichtungen der Altenhilfe (Altenheime/Altenpflegeheime) Zwischen der katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu, Roßstr. 75, Düsseldorf als Träger des Edmund Hilvert-Hauses, Roßstr. 79, Düsseldorf vertreten durch Herrn Heuser, Einrichtungsleitung und Frau / Herrn... bisher wohnhaft in... - nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt - vertreten durch... (Betreuerin/Betreuer, Bevollmächtigte/Bevollmächtigter) wird mit Wirkung vom...auf unbestimmte Zeit folgender H e i m v e r t r a g geschlossen. Seite 1
2 1 A u f n a h m e (1) Die Bewohnerin / der Bewohner bestätigt, dass er vor Abschluss des Heimvertrages schriftlich und mündlich über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Leistungen und die Ausstattung der Einrichtung, über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen, über die Rechte und Pflichten der Bewohner sowie über sein Beschwerderecht nach 5 Abs. 10 HeimG informiert worden ist und dass er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten hat. (2) Die Bewohnerin /der Bewohner erkennt die Grundwerte der Einrichtung an. (3) Die für die Einrichtung gültige Heimordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. Eine Ausfertigung der Heimordnung ist dem Vertrag beigefügt. 2 Allgemeine Pflegeleistungen (1) Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen bestimmen sich nach dem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI, dem Rahmenvertrag nach 75 SGB XI sowie der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 80 a SGB XI in der jeweils gültigen Fassung (vgl. die aktuelle Beschreibung der Leistungen des Pflegedienstes in der Anlage). (2) Die Leistungen werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch- pflegerischen Erkenntnisse unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach 80 SGB XI erbracht. (3) Die Bewohnerin /der Bewohner erhält die im Einzelfall erforderlichen pflegerischen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (4) Die im Einzelfall erforderlichen pflegerischen Hilfen werden gemeinsam mit der Bewohnerin/dem Bewohner bzw. mit ihrem/seinem Bevollmächtigten oder Betreuer in der Pflegeplanung vereinbart. (5) Die Pflegeplanung und die Pflegeleistungen werden dokumentiert. Die Pflegedokumentation kann von der Bewohnerin /dem Bewohner oder von einer von ihr/ihm benannten Person eingesehen werden. 3 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (1) Inhalt und Umfang der medizinischen Behandlungspflege bestimmen sich nach dem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI, dem Rahmenvertrag nach 75 SGB XI sowie der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 80 a SGB XI in der jeweils gültigen Fassung (vgl. die aktuelle Beschreibung der Leistungen des Pflegedienstes in der Anlage). (2) Die Leistungen werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch- pflegerischen Erkenntnisse unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach 80 SGB XI erbracht. Seite 2
3 (3) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung erbracht, dass sie vom behandelnden Arzt angeordnet werden, die Bewohnerin/der Bewohner in die Maßnahme und deren Durchführung durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter der Einrichtung eingewilligt hat und der Arzt die Leistung nicht selber erbringt. 4 Leistungen der sozialen Betreuung (1) Inhalt und Umfang der Leistungen der sozialen Betreuung bestimmen sich nach dem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI, dem Rahmenvertrag nach 75 SGB XI sowie der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 80 a SGB XI in der jeweils gültigen Fassung (vgl. die aktuelle Beschreibung der Leistungen des sozialen Dienstes in der Anlage). 5 Leistungen der Unterkunft (1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin /dem Bewohner einen Platz in einem Doppelzimmer ein Zimmer eine Wohnung (Ehepaar) an, die teilmöbliert/die vollmöbliert ist mit Pflegebett Nachttisch Kleiderschrank Tisch /Stühle Sessel Sideboard Gardinen (2) Der Platz befindet sich in Zimmer Nr....und hat... qm. Die Wohnung Nr....befindet sich im Stockwerk...und hat...qm. (3) Der Platz, das Zimmer, die Wohnung ist ausgestattet mit Diele Bad Toilette Dusche Küche/Küchenzeile Telefonanschluss Kabelanschluss Fernseher in den Doppelzimmern (Haus)- Notrufanlage Seite 3
4 (4) Der Bewohnerin /dem Bewohner werden folgende Schlüssel übergeben: Zimmerschlüssel Haustürschlüssel Kühlfachschlüssel Geht ein Schlüssel verloren, beschafft das Heim auf Kosten der Bewohnerin/ des Bewohners Ersatz. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung, hat die Bewohnerin / der Bewohner die Schlüssel vollzählig an die Heimleitung zurückzugeben. (5) Der Bewohnerin /dem Bewohner ist es im Einvernehmen mit der Leitung des Hauses möglich, ein Haustier zu halten, sofern die artgerechte Pflege und Versorgung durch die Bewohnerin/den Bewohner oder in deren Auftrag durch Andere als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses sichergestellt ist und andere Bewohner der Einrichtung nicht unzumutbar belästigt werden. (6) Wird eine Wohnung von einem Ehepaar bezogen und verstirbt ein Partner, erklärt sich der/die Überlebende bereit, bei nächster Gelegenheit ein Einzelzimmer zu beziehen. 6 Leistungen der Verpflegung (1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin /dem Bewohner folgende Mahlzeiten an, die im Entgelt für Verpflegung enthalten sind: - Frühstück - Mittagessen - Zwischenmahlzeiten (vormittags, nachmittags, nachts) für Diabetiker - Abendessen - Versorgung mit Getränken (Wasser, Tee, Kaffee). (2) Die Mahlzeiten werden in der Regel für die Bewohner entweder in den Tagesräumen der Stationen oder auf Wunsch auf dem Zimmer serviert. (3) Bei Bedarf werden Schonkost und Diäten (z.b. Zuckerdiät) ohne Aufpreis angeboten. (4) Gäste können gegen Entgelt an den Mahlzeiten teilnehmen. (5) Wird die Bewohnerin/der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.b. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Gesamtentgelt von Unterkunft und Verpflegung um die ersparten Aufwendungen. Seite 4
5 7 Leistungen der Hauswirtschaft (1) Die Einrichtung ist verantwortlich für die Raumpflege, das Waschen und die Instandhaltung der pflegeleichten persönlichen Wäsche, sowie der Flachwäsche. (2) Der Umfang und die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten sind dem Leistungsverzeichnis Hausreinigung zu entnehmen. (3) Bei der Pflege der Unterkunft der Bewohner werden Zeitpunkt und Umfang der Leistungen mit diesen abgesprochen. (4) Darüber hinausgehende Zusatzleistungen sind ebenfalls im Leistungsverzeichnis Hausreinigung mit den aktuell geltenden Preisen aufgeführt. (6) Die Einrichtung überlässt der Bewohnerin /dem Bewohner Bettwäsche und Handtücher ohne zusätzliche Berechnung. (6) Die Wäsche, die die Bewohnerin /der Bewohner mitbringt, muss mit ihrem/seinem Vorund Zunamen gekennzeichnet sein. (7) Die Kennzeichnung der Wäsche kann von der Einrichtung als Zusatzleistung erbracht werden, siehe Zusatzangebot Wäscheversorgung. 8 Leistungen der Haustechnik (1) Die Instandhaltung der hauseigenen Anlagen und Einrichtungsgegenstände in den Räumen gehört zu den Regelleistungen der Einrichtung. 9 Sonstige Leistungen (1) Zu den Leistungen der Einrichtung gehört die Beratung von Bewohnern und deren Angehörigen, insbesondere in Fragen der Kostenabrechnung und im Umgang mit Ämtern und Behörden. (2) Den Bewohnern wird persönliche Beratung angeboten. (3) Die Einrichtung macht für alle Bewohner regelmäßig Freizeitangebote, wobei die Bewohner bei der Gestaltung beteiligt werden. (4) Angehörigen, Betreuern und ehrenamtlichen Mitarbeitern stellt die Einrichtung Beratung und Begleitung zur Verfügung. Seite 5
6 10 Gemeinschaftseinrichtungen (1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin /dem Bewohner Räume zur Begegnung und zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses an. (2) Die Nutzung der Gemeinschaftsräume, -einrichtungen und -anlagen ist für die Bewohner nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. (3) Wenn die Bewohnerin/der Bewohner die Gemeinschaftsräume für private Zwecke nutzen will, ist dies nach Absprache (mit der Einrichtungsleitung/Hauswirtschaftsleitung) möglich. Entgelte 11 Leistungsentgelte (1) Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin /dem Bewohner leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die der Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Das Gesamtentgelt gliedert sich in Pflegesatz, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, Entgelt für Zusatzleistungen und Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten. Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung werden in den Pflegesatzvereinbarungen nach 85 SGB XI festgesetzt. (2) Mit dem Pflegesatz werden die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung pauschal abgegolten. Der Pflegesatz richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt (Pflegeklasse). (3) Für Versicherte der Pflegeversicherung entspricht die Pflegeklasse der von der Pflegekasse festgestellten Pflegestufe des Bewohners, soweit nicht nach gemeinsamer Beurteilung des medizinischen Dienstes der Pflegekassen und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist. Bewohner, die nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind, werden in Pflegeklasse 0 eingestuft. (4) Für Bewohner, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird die Pflegeklasse aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vereinbart. Seite 6
7 (5) Das Entgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages zur Zeit täglich: Entgelt für Unterkunft und Verpflegung Pflegesatz Pflegestufe 0 Pflegesatz Pflegestufe 1 Pflegesatz Pflegestufe 2 Pflegesatz Pflegestufe 3 Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten Gesamtentgelt ==================== Entgelte für Zusatzleistungen sind hierin nicht enthalten. Bei Inanspruchnahme von Zusatzleistungen werden diese gesondert berechnet. Die Höhe der Entgelte für Zusatzleistungen befinden sich in der Leistungsbeschreibung. Für Inkontinenzmittel berechnen wir zusätzliche Kosten in Höhe von derzeit 26,81 monatlich, soweit die Kosten nicht von den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Wenn die Krankenkasse die Inkontinenzmittel übernimmt, sind z.zt. 10% Eigenanteil zu entrichten. (6) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung werden die Pflegesätze bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag unmittelbar mit der Pflegekasse der Bewohnerin/ des Bewohners abgerechnet. Die Leistungen betragen monatlich höchstens: Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Härtefall Aufgrund der festgestellten Pflegestufe des Bewohners ergibt sich ein mit der Pflegekasse direkt abzurechnender Betrag von.... Zuständige Pflegekasse:... Der die Leistungshöchstgrenzen der Pflegeversicherung übersteigende Anteil der Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten und Zusatzleistungen sind von der Bewohnerin /dem Bewohner zu tragen. (7) Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Entgelte auf Wunsch des Bewohners direkt mit diesem abgerechnet. Seite 7
8 (8) Soweit Leistungen unmittelbar zu Lasten des Sozialhilfeträgers oder eines anderen gesetzlichen Leistungsträgers erbracht werden, wird der Bewohner unverzüglich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hingewiesen. (9) Für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerin /des Bewohners erfolgt eine Erstattung ersparter Aufwendungen nach der jeweils gültigen Rahmenvereinbarung nach 75 SGB XI. (10) Der von der Bewohnerin/dem Bewohner zu begleichende Teil des Gesamtentgelts beträgt.... Das Entgelt ist jeweils nach Rechnungserhalt fällig. wird per Bankeinzug eingezogen. (11) Erbringt die Einrichtung die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann die Bewohnerin oder der Bewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Heimentgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach 115 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben Sachverhaltes ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Sozialhilfeträger zu. Versicherten der Pflegeversicherung steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenentgelts am Heimentgelt zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. 12 Entgelterhöhung (1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. (2) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen. (3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie von der Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Heimvertrags unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Heimvertrags Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile enthalten. Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Gelegenheit, die Angaben des Trägers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen. (4) Bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung des Entgelts nur wirksam, wenn sie den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. (5) Bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, wird eine Erhöhung nur wirksam, soweit das erhöhte Entgelt den Vereinbarungen nach BSHG entspricht. Seite 8
9 13 Vertragsanpassung (1) Die Einrichtung passt ihre Leistungen soweit ihr dies möglich ist, einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin/des Bewohners an. Soweit hierzu Änderungen des Heimvertrags erforderlich sind, bietet sie diese der Bewohnerin/dem Bewohner an. Sowohl die Einrichtung als auch die Bewohnerin/der Bewohner können die erforderliche Änderung verlangen. (2) Die Einrichtung hat bei ihrem Änderungsangebot die erforderlichen Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Entgelte darzustellen. (3) Bestehen bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund der Entwicklung ihres Zustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen sind, so sind sie auf schriftliche Aufforderung der Einrichtung verpflichtet, bei ihrer Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten. Weigert sich die Heimbewohnerin/der Heimbewohner den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung lt. 87 Abs. 2 SGB XI ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deshalb ab, hat die Einrichtung dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Die Möglichkeit einer von der Pflegestufe abweichenden Eingruppierung in eine Pflegeklasse nach 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Bei Bewohnern, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, ist bei einer Änderung des Pflegebedarfs ein ärztliches Gutachten einzuholen. Kommt es zu keiner Einigung, wird ein weiteres Gutachten des Gesundheitsamtes eingeholt. Die Kosten hierfür tragen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner je zur Hälfte. (5) Die Bewohnerin /der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.b. für Leistungen nach SGB XI,SGB XII und Pflegewohngeld in NW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse. 14 Eingebrachte Sachen Die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten elektrischen Geräte werden auf ihre/seine Kosten regelmäßig durch die Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung gewartet. Wertgegenstände können nach Möglichkeit und besonderer Vereinbarung von der Einrichtung in Verwahrung genommen werden. Die Einrichtung haftet nicht bei Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl etc.) Seite 9
10 Vertragsdauer, Kündigung 15 Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Das Vertragsverhältnis endet 1. durch Kündigung 2. mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner teilt der Einrichtung schriftlich mit, wer im Falle des Todes zu benachrichtigen ist und wem - unbeschadet der Erbfolge - die eingebrachten Sachen ausgehändigt werden sollen. 16 Kündigung durch die Bewohnerin /den Bewohner (1) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. (2) Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Heimvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. (4) Hat in den Fällen des Absatz 3 der Träger den Kündigungsgrund zu vertreten, hat er der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unterkunft und Betreuung auch dann verlangen, wenn sie/er noch nicht gekündigt hat. 17 Kündigung durch die Einrichtung (1) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist, Seite 10
11 3. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, 4. die Bewohnerin/der Bewohner a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht. (2) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. (3) In den Fällen des Abs. 1, Nr. 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtsanhängigkeit hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (4) In den Fällen des Abs. 1, Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, in den übrigen Fällen des Abs. 1 ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für Ablauf des nächsten Monats zulässig. (5) Hat die Einrichtung nach Abs. 1, Nr. 1 und 2 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/ dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Im Falle der Kündigung nach Abs. 1, Nr. 1 hat die Einrichtung die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. 18 Mitwirkung der Bewohnerinnen/Bewohner (1) Die Bewohnerinnen/Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Der Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. (2) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen ehrenamtlichen Heimfürsprecher wahrgenommen. Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde bestellt. (3) Die Einrichtung ist verpflichtet, Vertreterinnen und Vertreter des Heimbeirats oder den Heimfürsprecher rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhungen zu erläutern. Vertreterinnen und Vertretern des Heimbeirats oder dem Heimfürsprecher ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme gehört zu den Unterlagen, die die Einrichtung rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträger betroffenen Vertragsparteien vorzulegen hat. Vertreterinnen und Vertretern Seite 11
12 des Heimbeirats oder der Heimfürsprecher sollen auf Verlangen von der Einrichtung zu den Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie über Vergütungsvereinbarungen hinzugezogen werden. Sie sind über den Inhalt der Verhandlungen, soweit ihnen im Rahmen der Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Abs. 3 gilt entsprechend für Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach 93 Abs. 7 BSHG. (5) Näheres zur Wahl des Heimbeirats und zur Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung ergibt sich aus der Heimmitwirkungsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sonstige Regelungen 19 Beschwerderecht (1) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, sich bei der Leitung der Einrichtung beraten zu lassen sowie sich über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Die Einrichtung ist verpflichtet, binnen einer Woche eine schriftliche Antwort auf die Beschwerde zu geben. (2) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, über die Ergebnisse der internen und externen Qualitätssicherung informiert zu werden. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner hat außerdem das Recht, sich bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach 20 Abs. 5 HeimG beraten zu lassen sowie sich über Mängel bei der Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. Interne Beschwerdestellen: 1. Heimbeirat des Edmund Hilvert-Hauses 2. Heimleiter des Edmund Hilvert-Hauses, Roßstr. 79, Düsseldorf 3. Kath. Kirchengemeinde Herz Jesu, Roßstr. 75, Düsseldorf Externe Beschwerdestellen: 1. Diözesan-Caritasverband, Abteilung Heime, Wirtschaft und Statistik Postfach , Köln 2. Stadtverwaltung Düsseldorf, Heimaufsicht, Postfach 1120, Düsseldorf 3. Ihre zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse Seite 12
13 20 Datenschutz/Schweigepflicht (1) Die Heimbewohnerin/der Heimbewohner erklärt sich damit einverstanden, dass das Heim personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit dies im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses für eine ganzheitliche Betreuung, zur verwaltungsmäßigen Abwicklung und zur Leistungsabrechnung erforderlich ist. (2) Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten der Bewohnerin/des Bewohners. (3) Die Bewohnerin/der Bewohner willigt ein, dass beim Einzug ins Heim der behandelnde Arzt die für allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen der Einrichtung zur Verfügung stellt, und die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten der Einrichtung ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. (4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Mitteilung, welche personenbezogenen Dateien geführt werden. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht auf Einsichtnahme in die über sie/ihn geführte Pflegedokumentation. (5) Die von der Heimbewohnerin/vom Heimbewohner erteilte Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden. 21 Schlussbestimmungen (1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im übrigen nicht. (2) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages und der Bewohnerin/dem Bewohner auszuhändigen. - Ort/Datum - - Unterschrift Einrichtung - - Unterschrift Bewohnerin/Bewohner - Seite 13
14 Anlage zum Heimvertrag Im Falle einer Erkrankung oder des Todes sind zu benachrichtigen: Name Vorname Anschrift Tel Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge sollen die Sachen des Bewohners/ der Bewohnerin an Herrn/Frau... wohnhaft in... oder im Verhinderungsfalle an Herrn/Frau... wohnhaft in... ausgehändigt werden. ( Unterschrift ) Falls die Sachen der Bewohnerin/ des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin /des Bewohners bzw. Nachlasses durch die Einrichung anderweitig untergebracht bzw. entsorgt werden. Ich, Herr/Frau... wohnhaft in... bin bereit, nach dem Tode das Zimmer zu räumen bzw. die persönlichen Gegenstände abzuholen. Datum Unterschrift Seite 14
Gesetzesauszüge: Heimgesetz (Stand 01.01.2002), Pflegeversicherungsgesetz (Stand 01.01.2002) und BGB
I 1.3.1.4.2 Gesetzesauszüge, Anlage 2 zum Heimvertrag Gesetzesauszüge: Heimgesetz (Stand 01.01.2002), Pflegeversicherungsgesetz (Stand 01.01.2002) und BGB 5 Heimvertrag (1) Zwischen dem Träger und der
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