Datenschutzbeauftragter

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1 Telefon: Telefax: Datenschutzbeauftragter Gläsernes Rathaus: Informationsfreiheitssatzung für München Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom Strategisches kommunalpolitisches Ziel - Transparenz-Initiative für die Landeshauptstadt München: 1. Informationsfreiheitssatzung Antrag Nr / A der FW vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Ergebnis der Befragung anderer Großstädte Aufgrund obiger Anträge (Anlagen 1 und 2) wurde die Sitzungsvorlage Nr /V in den Verwaltungs- und Personalausschuss vom (VB) eingebracht, in der die Änderungen seit der letzten Befassung des Stadtrats mit dem Thema im Juni 2007 dargestellt worden sind. Wegen des zu erwartenden geringen Anwendungsbereichs der Satzung sowie der dennoch nicht zu vermeidenden Kostenbelastung wurde seitens der Verwaltung weiterhin der Erlass einer Informationsfreiheitssatzung als nicht notwendig erachtet. Der Beschluss erging davon abweichend infolge des Änderungsantrags der SPD-Stadtratsfraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen-rosa Liste, der vom Oberbürgermeister übernommen worden ist, mit folgendem Inhalt: Ziffer 1: Die Aussage der Gemeinde Prien zur Evaluation der Informationsfreiheitssatzung und die Ausführungen des Referenten zu den Erfahrungen in anderen bayerischen Gemeinden mit einer Informationsfreiheitssatzung werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat möglichst bis zur Sommerpause 2010 einen Bericht über Erfahrungen in mit München vergleichbaren Großstädten wie Köln vorzulegen, in denen (meist durch Landesgesetz) eine Informationsfreiheitsregelung gilt, und den Stadtrat auf dieser Basis erneut mit der Entscheidung über eine Informationsfreiheitssatzung zu befassen. Bei der Auswahl der Städte sollten diejenigen bevorzugt berücksichtigt werden, die - vergleichbar mit München - die Informationsfreiheit mangels Landesgesetz nur auf eine Satzung stützen können. Dies sind Städte aus den Ländern: Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Niedersachsen. In diesen Ländern gibt es jedoch keine mit München vergleichbare Großstadt, die eine Informationsfreiheitssatzung hat. Daraufhin wurden die Städte Köln Dortmund Essen Düsseldorf Kiel Erfurt

2 Seite 2 Mainz Saarbrücken Magdeburg Schwerin befragt. Bei der Auswahl der Städte wurde nicht nur die Größe zugrunde gelegt, vielmehr sollte die Auswahl auch geographisch für ganz Deutschland repräsentativ sein. Eine Befassung des Stadtrats - wie gewünscht - vor der Sommerpause war nicht mehr möglich, da die letzte angeschriebene Stadt erst Ende August geantwortet hat. Im Einzelnen sind nachfolgend die Befragungsergebnisse dargestellt: Frage 1: Wie viele Anfragen, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Ihres Landes, gab es in Ihrer Stadt? Wie viele wurden beantwortet bzw. wie viele wurden abgelehnt? Stadt Köln Landeshauptstadt Kiel Landeshauptstadt Mainz Landeshauptstadt Saarbrücken Landeshauptstadt Magdeburg 2008: 25 Anträge, davon 5 Ablehnungen 2009: 51 Anträge, davon 1 Ablehnung 2003: 9 Anträge, davon 7 Ablehnungen 2007: 13 Anträge, davon 1 Ablehnung 2008: 6 Anträge, davon 0 Ablehnungen 2009: 0 Anträge, davon 0 Ablehnungen 2008: 5 Anträge, davon 0 Ablehnungen 2009: 3 Anträge, davon 2 Ablehnungen 2007: 77 Anträge, davon 4 Ablehnungen und 5 Teilablehnungen 2008: 80 Anträge, davon 2 Ablehnungen und 2 Teilablehnungen 2009: 48 Anträge, davon 1 Ablehnung und 2 Teilablehnungen keine Statistiken 31 Anträge, davon 0 Ablehnungen 2009: 0 Anträge, davon 0 Ablehnungen keine Statistiken; Hinweis: Nach dortiger Meinung ist eine Regelung nur durch Gesetz, nicht durch kommunale Satzung wegen des Spannungsverhältnisses von Informationsfreiheit und Datenschutz möglich. (noch) keine Statistiken Landeshauptstadt Schwerin 2006: 8 Anträge Ablehnungen (insgesamt: 9, teil- 2007: 12 Anträge weise: : 55 Anträge

3 Seite 3 Frage 2: Wie viele der Anfragenden verfolgen mit ihrer Frage offensichtlich eigene, wirtschaftliche Interessen? Stadt Köln Landeshauptstadt Kiel keine Hinweise auf die Verfolgung offensichtlich eigener wirtschaftlicher Interessen es werden eigene, aber nicht offensichtlich wirtschaftliche Interessen verfolgt keine Erfassung in dieser Hinsicht keine Erfassung in dieser Hinsicht Landeshauptstadt Mainz (s. Frage 1) Landeshauptstadt Saarbrücken (s. Frage 1) Landeshauptstadt Magdeburg (s. Frage 1) Landeshauptstadt Schwerin keine offensichtlichen eigenen wirtschaftlichen Interessen (Begründung nicht erforderlich) Frage 3: In welchen Sachgebieten werden überwiegend Anfragen gestellt? Personal, Finanzen, Bauen und Planen, Bildung und Kultur, Gesundheit und Umwelt, Jugend und Soziales, öffentliche Sicherheit und Ordnung. Stadt Köln überwiegend Bauen und Planen überwiegend Baurecht, danach Umwelt und Planung 2008: überwiegend Bauen und Planen 2009: gemischt 2007: überwiegend Finanzen, 2008: überwiegend Finanzen 2009: keine Differenzierung Landeshauptstadt Kiel (s. Frage 1) überwiegend Umwelt Landeshauptstadt Mainz keine Anfragen (s. Frage 1) Landeshauptstadt Saarbrücken (s. Frage 1) Landeshauptstadt Magdeburg (s. Frage 1) Landeshauptstadt Schwerin überwiegend Baurecht Frage 4: Wie viele Auskünfte in den in Nr. 3 genannten Sachgebieten wurden erteilt in Angelegenheiten, die personenbezogene Daten betreffen? In wie vielen Fällen musste die Auskunft aus

4 Seite 4 Gründen des Datenschutzes verweigert werden? Stadt Köln Landeshauptstadt Kiel Landeshauptstadt Mainz 1 Ablehnung wegen Personenbezuges, keine detaillierte Auskunft möglich 2 Ablehnungen wegen Personenbezug 1 Ablehnung wegen Personenbezug Ablehnungen nur selten wegen Personenbezug, eher wegen Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen personenbezogene Daten werden unkenntlich gemacht keine Anträge Landeshauptstadt Saarbrücken (s. Frage 1) Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Schwerin Schwärzung personenbezogener Daten 3 Ablehnungen wegen Personenbezuges Frage 5: Werden die Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und Namen außenstehender Dritter, die in den Akten enthalten sind, geschwärzt bzw. erfolgt eine getrennte Aktenführung ohne diese Namen? Stadt Köln Landeshauptstadt Kiel Landeshauptstadt Mainz Landeshauptstadt Saarbrücken Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Schwerin keine getrennte Aktenführung, ggf. Schwärzung keine getrennte Aktenführung, ggf. Schwärzung (in der Regel nicht MA-Daten) keine getrennte Aktenführung, ggf. Schwärzung (in der Regel keine MA-Daten), s.o., keine getrennte Aktenführung, ggf. Schwärzung keine Anfragen in der Regel nur nicht förmliche Anfragen, s.o. keine getrennte Aktenführung, keine Schwärzungen (Kopien werden nicht erteilt) Frage 6: Wie hoch waren die eingenommenen Gebühren und wie hoch ist der Kostendeckungsgrad? Stadt Köln 2008: 193,00 Euro zum Kosten- 2009: 448,10 Euro deckungrad 125,00 Euro; zum Kostendeckungsgrad in der Regel Kostenfreiheit; kostendeckende Gebühren bei hohem Aufwand

5 Seite 5 Landeshauptstadt Kiel Landeshauptstadt Mainz Landeshauptstadt Saarbrücken Landeshauptstadt Magdeburg Landeshauptstadt Schwerin (s.o.) bisher keine Gebührenerhebung (s.o.) Kostenbescheide stehen noch aus. Dazu ist anzumerken, dass bei Erlass einer kommunalen IFS, die nur für den eigenen Wirkungskreis gelten darf, eine freiwillige Leistung vorliegt, und somit kein Kostenerstattungsanspruch nach dem Konnexitätsprinzip gegen den Freistaat Bayern bestehen würde. Zusammenfassend ist dabei festzustellen, dass viele der angeschriebenen Großstädte auf die Fragestellungen im Einzelnen nicht eingegangen sind. Häufig wurde auf die Ergebnisse der zentral bei den Landesregierungen geführten gesetzlichen Evaluationen verwiesen, die aber landesweite Ergebnisse enthalten und daher auf die Verhältnisse einzelner Großstädte nicht zu übertragen sind. Tendenziell lässt sich insgesamt festhalten, dass die meisten Großstädte im Ergebnis anführen, dass der Bedarf nach Auskünften nach den dort überall ausschließlich vorhandenen landesgesetzlichen Regelungen der Informationsfreiheitsgesetze nicht sehr groß ist. Allerdings ist zu vermerken, dass teilweise einzelne Fälle mit erheblichen Aufwand verbunden sind. Insofern ist davon auszugehen, dass keine Kostendeckung durch etwa mögliche Gebührenerhebungen zu erzielen ist. Die Informationswünsche Einzelner werden daher in nicht unerheblichen Umfang aus Steuermitteln aller Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Großstadt finanziert. Soweit überhaupt hinreichende Statistiken geführt werden, ist festzustellen, dass nicht unbedingt ausreichend unterschieden wird, ob Auskünfte aufgrund der landesrechtlichen IFG's oder der Umwelt- bzw. der Verbraucherinformationsgesetze erteilt wurden; selbst das schon immer gegebene Akteneinsichtsrecht nach Verwaltungsverfahrensrecht scheint teilweise mitgezählt zu werden. 2. Regelungen zur Informationsfreiheit Es gibt in Deutschland inzwischen neben dem IFG des Bundes 11 Landes-IFG: Brandenburg Berlin Schleswig-Holstein Nordrhein-Westfalen Mecklenburg-Vorpommern Hamburg Bremen Saarland Thüringen Sachsen-Anhalt Rheinland-Pfalz

6 Seite 6 Hinzu kommen in Bayern mittlerweile 12 kommunale Satzungen: Bad Aibling Pullach Kitzingen Passau Grasbrunn Prien Schwandorf Ottobrunn Coburg Kahl a. Main Amberg (Entwurf) Würzburg. 3. Möglicher Regelungsbereich für eine Informationsfreiheitssatzung Aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung können Auskünfte in allen Bereichen der Kommunen ermöglicht werden, im übertragenen wie im eigenen Wirkungskreis. Nach einhelliger Meinung kann aber eine gemeindliche Satzung einen Informationsanspruch nur beschränkt auf den eigenen Wirkungskreis regeln, also auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung, Art. 7 Abs. 1 und Art. 57 Bayerische Gemeindeordnung. Darunter fallen etwa Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe Örtlicher Verkehr, Straßen- und Wegebau Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und Elektrizität Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung Ortsplanung, Wohnungsbau, Wohnungsaufsicht Örtliche Polizei, Feuerschutz Örtliche Kulturpflege Volks- und Berufsschulwesen, Erwachsenenbildung Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege Örtliches Gesundheitswesen Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend Öffentliche Bäder Totenbestattung Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten Hingegen können sich kommunale Informationsfreiheitssatzungen nicht auf Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 8 und 58 Bayerische Gemeindeordnung beziehen, z. B.: Statistische Erhebungen Jagdvorstand Baugenehmigungsverfahren Bauaufsicht Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen Vorschlagslisten für Schöffen und Geschworene sowie für ehrenamtliche Verwaltungsrichter Sühneversuch in Privatklagesachen Nottestamente Personenstands- und Betriebsaufnahme

7 Seite 7 Führungszeugnisse Fundanzeigen Gemeindeverordnungen Gesundheitsamt und Veterinäramt Standesämter Eichung Leichenpässe Tierseuchengesetz, Erhebung von Tierseuchenbeiträgen Meldegesetz Gewerbeanzeigen, Anordnungen, Erlaubnisse, Annahme von Anträgen Sicherheitsbehörde Katastrophenhilfe, Rettungsdienst, Zivilschutz örtliche Straßenverkehrsbehörde Fahrerlaubnis Ausweisbehörde und Passbehörde Schlachttier- und Fleischbeschau Die Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis spielt in den abgefragten Großstädten - wie erwähnt - keine Rolle, da dort die Informationsfreiheit aufgrund landesgesetzlicher Regelungen gewährt wird. In München wäre aber die satzungsmäßige Gewährung von entsprechenden Auskunftsansprüchen nur in Bereichen des eigenen Wirkungskreises möglich. Die Abgrenzung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis ist im Einzelfall nicht ganz einfach und wird möglicherweise eine Beurteilung durch qualifiziertes Personal erfordern. Wie aus den Antworten der befragten Großstädte zu Frage 3 ersichtlich ist - soweit hier nach Sachgebieten überhaupt unterschieden wurde -, kamen Anfragen vor allem aus den Bereichen Bauen und Planen, ggf. auch noch Umwelt sowie Finanzen. Bei Umwelt ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach Umweltinformationsgesetzen Auskunftsansprüche bestehen, so dass in diesen Bereichen eine Informationsfreiheitssatzung eigentlich nicht erforderlich ist. Im Bereich Bauen sind hingegen, da es sich dabei um einen übertragenen Wirkungsbereich handelt, häufig Auskunftsansprüche nicht möglich, siehe obige Auflistung. Daher wurde in 7 IFS-E ein entsprechender Vorrang vorgesehen. Die Auskünfte, die von den anderen Großstädten erteilt wurden, sind auf die Landeshauptstadt München aus rechtlichen Gründen nicht übertragbar, da in allen genannten Großstädten keine kommunalen Satzungen existieren, die Informationszugangsrechte gewähren, sondern landesgesetzliche Regelungen (s. a. den Hinweis aus Saarbrücken). Diese können aber zu Gunsten von Auskunftsansprüchen auch andere Rechte einschränken, was aufgrund einer lediglich kommunalen Regelung nicht möglich ist. Bei gemeindlichen Satzungen handelt es sich nämlich nicht um Gesetze im formellen Sinne, da sie nicht auf einem in der Verfassung vorgesehen förmlichen Gesetzgebungsverfahren beruhen, sondern von dem Gemeinderat als Verwaltungsorgan erlassen werden. Es handelt sich hier um rein materielles Recht, das nicht geeignet ist, grundrechtlich geschützte Positionen einzuschränken. Daher wurde in der beigefügten Satzung darauf verzichtet, Ausschlussgründe einzeln zu normieren, s. 6 Informationsfreiheitssatzungs-Entwurf (IFS-E). 4. Gründe für den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung Wenn auch die aus anderen Bundesländern bereits teilweise vorliegenden Erfahrungs-/Evaluationsberichte mit den landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzen nur bedingt auf die Rechtslage in einer bayerischen Kommune übertragbar (vgl. z.b. Erfahrungsbericht aus Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. Vorlage 13/ sowie Unterrichtung durch die Landesregierung, Bericht über die Anwendung des Geset-

8 Seite 8 zes zur Regelung des Zugangs für Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 5/2720 vom ), wird der Erlass einer IFS durch die Landeshauptstadt München befürwortet: Der Zugang zu den bei der Stadt vorhandenen Informationen und die Transparenz behördlicher Entscheidungen ist Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten. Die o. a. Evaluationsberichte belegen, dass es für die Einführung eines verfahrensunabhängigen Informationszugangsrechtes durchaus einen Bedarf gibt. Zum Anderen belegen sie, dass die öffentlichen Stellen durch dieses neue Instrument unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes nicht übermäßig belastet wurden. Auch nach dem Erfahrungsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat sich das Gesetz dort bewährt. Ebenso berichten von positiven Erfahrungen: Dix, DUD 2002, S. 291; aufgrund einer eigenen Erhebung des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz zieht Köster, DUD 2003, S. 1 eine positive Bilanz und die Erfahrungen in Berlin gehen hervor aus dem Beitrag von Gill in: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Sommersymposium Informationsfreiheit, Düsseldorf 2004, S. 51. Um die Transparenz der Stadtverwaltung, die Zugangsmöglichkeiten zu städtischen Informationen unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses für die interessierte Öffentlichkeit zu fördern sowie letztlich die demokratische Teilhabe der Bevölkerung auch außerhalb von Wahlen zu verbessern, wird daher nunmehr der Erlass einer Informationsfreiheitssatzung gemäß beigefügtem Entwurf (Anlage 3) befürwortet. Gleichzeitig wird eine Änderung der Kostensatzung mit entsprechendem Hinweis zu Tarifgruppe 00 empfohlen (Anlage 4), um Missbrauch vorzubeugen und um die Kosten einer Auskunftserteilung nicht der Allgemeinheit, sondern den Anfragenden aufzuerlegen. Dem Beispiel anderer Städte folgend, z. B. Passau, Grasbrunn, Kahl am Main, Ottobrunn, Würzburg, soll die Satzung unbefristet erlassen werden. Der Stadtrat hat - wie bei sonstigen Satzungen auch - jederzeit die Möglichkeit, durch eine spätere abweichende Regelung die Satzung anzupassen oder auch gänzlich aufzuheben. Zu diesem Zweck soll dem Stadtrat nach Ablauf von drei Jahren über die Erfahrungen im Vollzug berichtet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass - wie oben unter 3. im Zusammenhang mit den Erfahrungen der anderen Großstädte ausgeführt - die Arbeitsbelastung der Referate anhand einer zu entwickelnden Statistik abgefragt und koordiniert werden muss. Dabei wird sich auch entsprechender Beratungsbedarf insbesondere in rechtlicher Hinsicht zur Abgrenzung von eigenem und übertragenen Wirkungskreis sowie zu Fragen im Zusammenhang mit den Ausschlussgründen gemäß 6 der Informationsfreiheitssatzung ergeben. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Verwaltungsbeirat der Rechtsabteilung des Direktoriums, Herrn Stadtrat Amlong, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

9 Seite 9 II. Antrag des Referenten 1. Die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Landeshauptstadt München (Informationsfreiheitssatzung- IFS) wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, bis Ende des Jahres 2013 einen Bericht über die Erfahrungen beim Vollzug der Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. 4. Der Anträge der Stadtratsfraktion DIE GRÜNEN/RL vom (Nr / A 00932) und der Freien Wähler vom (Nr. 08/14 / A 00934) sind somit geschäftsordnungsmäßig erledigt. 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrates. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/-in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - Rechtsabteilung (3x) an das Baureferat an das Kommunalreferat an das Kreisverwaltungsreferat an das Kulturreferat

10 Seite 10 an das Personal- und Organisationsreferat an das Referat für Arbeit und Wirtschaft an das Referat für Bildung und Sport an das Referat für Gesundheit und Umwelt an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung an das Sozialreferat an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Direktorium Rechtsabteilung

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