Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bereich der nichtakademischen
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- Berthold Edmund Wetzel
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1 Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bereich der nichtakademischen Gesundheitsfachberufe Zusammengestellt und verfasst von Michael Gwosdz Projektleiter Zentrale Anlaufstelle Anerkennung Diakonisches Werk Hamburg Stand: 21. Februar 2014 Inhaltsübersicht ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE IM BEREICH DER NICHT-AKADEMISCHEN GESUNDHEITSFACHBERUFE... 1 ANERKENNUNGSVERFAHREN... 2 GRUNDSÄTZE DES ANERKENNUNGSVERFAHRENS... 2 AUSGLEICHSMAßNAHMEN... 5 RECHTSGRUNDLAGE... 5 HAMBURGER BEISPIELE FÜR AUSGLEICHSMAßNAHMEN FÜR GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGER/INNEN... 7 Anpassungslehrgang... 7 Vorbereitungskurs auf Kenntnisprüfung... 7 ZAHLEN ZUR ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER PFLEGEKRÄFTE... 8 EXKURS: ANERKENNUNG UND AUFENTHALTSRECHT... 8 HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE WELCHE FUNKTIONEN KOMMEN DEN EINRICHTUNGSTRÄGERN BEI DER ERLANGUNG VON ANERKENNUNG IHRER BESCHÄFTIGTEN ZU?...10 AKTUELLE BESCHÄFTIGE KÜNFTIGE BESCHÄFTIGE WELCHE HERAUSFORDERUNGEN BLEIBEN NACH DEM START DES ANERKENNUNGSGESETZES FÜR DIE POLITIK UND VERWALTUNG BESTEHEN?...11
2 Anerkennungsverfahren Grundsätze des Anerkennungsverfahrens Unter die Gesundheitsfachberufe fallen u.a. die Berufe Altenpfleger/-in; Diätassistent/-in; Ergotherapeut/-in; Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in; Gesundheits- und Krankenpfleger/-in; Hebamme / Entbindungspfleger; Logopäde/-in; Masseur/-in und medizinische Bademeister/-in; Medizinischtechnische/r Assistent/-in (Funktionsdiagnostik, Laboratorium, Radiologie); Orthoptist/-in; Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in; Physiotherapeut/-therapeutin; Podologe/-in; Rettungsassistent/-in. Berufe im Gesundheitswesen sind in Deutschland grundsätzlich reglementiert und erfordern für die Ausübung des Berufes und Führung der Berufsbezeichnung eine staatliche Erlaubnis. Die Anerkennung von Gesundheitsfachberufen erfolgt durch staatliche Stellen, in Hamburg z.b. die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). 1 Die Rechtsgrundlage für das Anerkennungsverfahren bilden die jeweiligen Berufsgesetze. Die jeweiligen Vorschriften für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind in fast allen Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe identisch. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet dagegen keine Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens überprüft die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung und die nachgewiesene Berufserfahrung als gleichwertig anerkannt wird. Alle Anträge unterliegen einer Einzelfallprüfung. Antragsteller aus der EU 2 Wenn ein Gesundheitsfachberuf aus der EU mit einem vergleichbaren Berufsabschluss im Verhältnis zur deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist, kann die Gleichwertigkeit über die Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang erreicht werden. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich dabei nur auf die Themen, bei denen keine Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in Deutschland festgestellt wurde. Der Anpassungslehrgang endet ebenfalls lt. Gesetz mit einer Prüfung, die sich auf die Inhalte des Lehrgangs bezieht. Diese sind den festgestellten Defiziten angepasst. Bei Ausbildungen von Hebammen und Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen besteht die Möglichkeit einer so genannten automatischen Anerkennung 2, wenn die Ausbildung nach dem jeweiligen Beitrittsdatum begonnen wurde. Bei älteren Ausbildungen ist es möglich, über eine Konformitätsbescheinigung aus dem Ausbildungsland die Entsprechung der Ausbildung mit den Standards der EU-Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen. Zudem besteht noch die Möglichkeit einer direkten Anerkennung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nachweisen kann, in den letzten Jahren vor Antragstellung drei aus fünf oder fünf aus sieben Jahre durchgehend im erlernten Beruf gearbeitet zu haben. 1 Die zuständigen Stellen können über die Website recherchiert werden. 2 Die Liste der Ausbildungen, für die dies gilt, ist bei Hebammen als Anlage zu 2 Abs. 2 Satz 1 Bestandteil des Hebammengesetzes (online: Bei Gesundheits- und Krankenpfleger/innen ist die Liste als Anlage zu 2 Abs. 4 Satz 1 Bestandteil des Krankenpflegegesetzes (online:
3 Antragsteller/-innen aus Drittstaaten Seit dem besteht auch bei Anträgen mit Ausbildungen in Nicht-EU-Ländern bei fehlender Gleichwertigkeit die Möglichkeit /-inzwischen einer Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der deutschen Abschlussprüfung bezieht, und einem Anpassungslehrgang zu wählen. Ausnahmen gibt es für zwei Berufe: Beim Beruf Altenpfleger/-in besteht für die Antragsteller/- innen kein Wahlrecht. Die zuständige Behörde entscheidet nach Ermessen, ob entweder ein Anpassungslehrgang, eine Kenntnisprüfung oder eine Eignungsprüfung gemacht werden muss. Beim Beruf Rettungsassistent/-in ist immer die Kenntnisprüfung vorgeschrieben, wenn keine Gleichwertigkeit besteht. Die Bearbeitung eines Antrags zur Anerkennung einer Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf ist nach dem Gebührengesetz gebührenpflichtig. Gegenwärtig beträgt die Gebühr, abhängig vom Aufwand, in Hamburg zwischen 45 und 350 Euro. Bundesweit sollten die Gebühren 600 EUR nicht überschreiten. Die Anerkennung erfordert in der Regel den Nachweis von Deutschkenntnissen, die dem Niveau B2 3 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Einzureichende Unterlagen (Abweichungen von Bundesland zu Bundesland möglich) Tabellarischer unterschriebener Lebenslauf Pass/Personalausweis Meldebestätigung Hamburg Geburtsurkunde, ggf. Namensänderungsurkunde, z.b. bei Heirat Sprachzertifikat B2 4 Abschlusszertifikat Nachweis der Ausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung Nachweis der theoretischen und praktischen Fächer- und Notenübersicht des gesamten Ausbildungszeitraumes und Nachweis der praktischen Ausbildung, z.b. klinische Praktika Nachweis über Art und Umfang der Abschlussprüfung Bei fremdsprachlichen Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer, bzw. eine Übersetzerin, notwendig. Von den Orignaldokumenten müssen je nach Ermessen der zuständigen Stelle auch beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Wenn Gleichwertigkeit festgestellt ist, sind folgende Unterlagen für die Berufserlaubnis nachzureichen 3 Polizeiliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug). Ärztliches Attest (Gesundheitszeugnis) über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Das Gesundheitszeugnis und das Führungszeugnis dürfen nicht älter als drei Monate sein, wenn die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt wird. Beantragt werden sollten diese Unterlagen daher erst, wenn durch die zuständige Behörde dazu aufgefordert wurde. 3 Für Logopäden werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 vorausgesetzt. 4 Manche zuständige Stellen verzichten auch auf das Zertifikat, wenn im persönlichen Gespräch festgestellt werden kann, dass ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.
4 Grundsätzlicher Ablauf eines Anerkennungsverfahrens Antrag im Rahmen der Berufszulassung Eingang bei zuständiger Stelle (Länderbehörde) Prüfung der Antragsberechtigung 1 Monat Eingangsbestätigung Prüfung Vollständigkeit Unterlagen ggf. Nachforschungen Hinweis auf Monatsfrist Referenzberuf Im Inland reglementierter Beruf Gleichwertigkeitsprüfung: Gibt es wesentliche Unterschiede? - Gravierende Ungleichheiten der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse? - Erhebliche Abweichungen der Dauer und Ausbildung? 3 bzw. 4 Monate Hemmung Fristlauf bei: Nachforderung Unterlagen - Informationen zu Inhalt und Dauer - Zweifel an Echtheit und Richtigkeit Fristverlängerung: 4 Nein Ja Sonstige geeignete Verfahren - Keine Unterlagen - Unterlagen reichen nicht aus Berufserfahrung (ergänzend): Werden Unterschiede dadurch ausgeglichen? Einmalige Fristverlängerung bei: z.b. Hinzuziehen externer Sachverstand (ZAB) Gleichwertigkeit Ausgleichsmaßnahmen zum Nachweis des gleichwertigen Ausbildungsstandes - Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind erfolgt Berufszulassung (bzw. Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung) - Z.T. kein eigener Bescheid über Gleichwertigkeit, da Teil der Berufszulassung Anpassungslehrgang Eignungsprüfung Kenntnisprüfung Erfolgreich
5 Ausgleichsmaßnahmen Rechtsgrundlage Seit 1. Juli 2014 ist die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes Vom 2. August in Kraft. Diese regelt Umfang und Inhalt von Anpassungslehrgängen bzw. Prüfungen ebenso wie die Durchführung der Prüfung, die Verantwortlichkeiten und mehr. Für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflege wird auf Grundlage dieser Rechtsverordnung in 20 b der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) ein Anpassungslehrgang wie folgt definiert: Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter ( ) in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer ( ) gemeinsam mit der Lehrkraft oder dem Praxisanleiter nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer ( ) im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden. Ebenfalls in 20 b KrPflAPrV ist die Kenntnisprüfung definiert: Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs des Gesundheitsund Kinderkrankenpflegers erforderlichen Kompetenzen verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist. (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A sowie folgende Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12: 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013, Seite 3005 bis 3079
6 1. rechtliche Rahmenbedingungen reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln berücksichtigen, 2. mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umgehen, 3. pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken sowie 4. die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A und die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A übereinstimmend mit bestanden bewerten. 20a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend. 6 6 (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt. 6 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils erforderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe vornehmen kann. Die zuständige Behörde legt die Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungsbereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einem Fachprüfer nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einem Fachprüfer nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit bestanden bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
7 Hamburger Beispiele für Ausgleichsmaßnahmen für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen Anpassungslehrgang Angebot: Modularisierte Anpassungsqualifizierung Gesundheits- und Krankenpflege für zugewandete Pflegekräfte - MinA Träger: passage ggmbh in Kooperation mit dem Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) seiner Universitären Bildungsakademie (UBA) und Dauer: 2 bis 12 Monate, gegliedert in Teilmodule (insgesamt max. 20 Wochen) und Praxismodule (insgesamt max. 24 Wochen) Kosten pro TN: unbekannt Finanzierung: Förderprogramm Integration durch Qualifizierung Inhalt: Sechs Theoriemodule und Praxis. Zusätzlich Sozialpädagogisches Coaching und integrierte Sprachförderung. Im Mittelpunkt der Sprachförderung steht Vermittlung kommunikativer Kompetenzen, die aus den besonderen beruflichen Anforderungen abgeleitet werden. Die Sprachförderung findet an einem Tag /Woche in der Praxisphase statt. Zugangsvorrausetzungen: Bescheid der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Sprachkenntnisse (B2-Niveau) 7 Vorbereitungskurs auf Kenntnisprüfung Angebot: Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur/zum staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpfleger/-in in Vollzeit oder berufsbegleitend Träger: maxq Dauer: insg. 440 Stunden Theorie und 7 Wochen Praktikum Kosten pro TN: 3.480,40 Finanzierungsmöglichkeit: Bildungsgutschein (AZAV-zertifizierte Maßnahme) bzw. im Stipendienprogramm der Stadt Hamburg oder bei der berufsbegleitenden Variante über WeGeBau und mit Freistellung durch Arbeitgeber für Theorie. Plätze: 20 Inhalt: Fachsprache Pflege/Medizin Berufsbezogener Deutschunterricht Pflegeprozess und Pflegeplanung Dialoge und Beratung mit Patienten Pflegewissenschaftliche Kenntnisse Medizinische Versorgung besonderer Zielgruppen Prävention, Rehabilitation, Sozialmedizin Hygiene
8 Sozialwissenschaftliche Grundlagen Prüfungssimulation Zugangsvoraussetzungen: Bescheid der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt Sprachkenntnisse (B 2 Niveau) Zahlen zur Anerkennung ausländischer Pflegekräfte Die erste Statistik zu Anerkennungsgesetz, die das Statistische Bundesamt im Oktober 2013 für den Zeitraum bis vorlegte, zeigte hinsichtlich ausländischer Pflegekräfte folgendes: Anträge wurden von ausländischen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen gestellt, 243 Anträge von Physiotherapeut/innen. Bei den Gesundheits- und Krankenpfleger/innen wurden in diesem Zeitraum Anträge beschieden. In 58,7 Prozent der Fälle konnte volle Gleichwertigkeit beschieden werden. 29,8 Prozent der Antragsteller/innen erhielten die Auflage, eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Lediglich 11,5 Prozent der Anträge wurden abgelehnt. Allerdings muss man hierzu wissen, dass bei einer wahrscheinlichen Ablehnung den Ratsuchenden meist geraten wird, keinen offiziellen Antrag zu stellen. Dies beschönigt natürlich die Statistik. Exkurs: Anerkennung und Aufenthaltsrecht Ausländische Pflegekräfte können unter bestimmten Voraussetzungen eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 8 einen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz die Feststellung der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle, dass ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. ( 6 Absatz 2 Nr. 2 BeschV). Grundlage hierfür bildet, dass Gesundheits- und Pflegeberufe auf der sogenannten Positivliste der Bundesagentur für Arbeit als Beruf, in dem ein Engpass an Fachkräften besteht, geführt werden. Soweit nach Prüfung durch die zuständige Anerkennungsstelle praktische Tätigkeiten (z.b. Anpassungslehrgang/Anpassungspraktikum) in Deutschland für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses erforderlich sind, haben auch diese Personen die Möglichkeit, vor der Zulassung als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung dieser praktischen Tätigkeit zu erhalten ( 8 BeschV). Die ZAV setzt hierfür momentan aber ein angemessenes Gehalt voraus, um der Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zuzustimmen. In einem Anwerbe-Projekt in Hessen wurden hier EUR als Gehalt definiert. Wichtig ist außerdem, dass bei der Anwerbung von Gesundheits- und Pflegepersonal die Vorgaben des Globalen Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften berücksichtigt werden müssen. Danach dürfen keine Gesundheitsfachkräfte aktiv aus Herkunftsländern angeworben werden, in denen ein akuter Personalmangel in diesen Berufen besteht, so dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in diesen Ländern gefährdet ist. Nach den Feststellungen der WHO trifft dies derzeit auf 57 Staaten zu, aus denen die
9 private Arbeitsvermittlung von Gesundheitsfachkräften und deren Anwerbung durch Arbeitgeber deswegen untersagt ist ( 38 BeschV). Diese Staaten sind in der Anlage zu 38 BeschV aufgeführt. Im Fall der unerlaubten Vermittlung oder Anwerbung von Gesundheitsfachkräften aus diesen Ländern kann grundsätzlich keine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden ( 40 Abs. 1 Nr. 1 AufentG). Pflegefachkräfte aus diesen Ländern können daher im Rahmen der Regelung für die Zulassung in Engpassberufen (vgl. Ziffer 2.2) nur dann eine Zustimmung zur Beschäftigung nur dann erhalten, wenn sie sich den Arbeitsplatz in Deutschland eigeninitiativ gesucht haben Anne Katrin Lutz, Grundlagen der Beschäftigungsverordnung. Arbeitshilfe für die Anerkennungsberatung, BMAS, Seite 10
10 Input für den Workshop Herausforderungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Welche Funktionen kommen den Einrichtungsträgern bei der Erlangung von Anerkennung ihrer Beschäftigten zu? Aktuelle Beschäftige Einrichtungsträger sollten zunächst das Anerkennungsgesetz und seine Möglichkeiten als Chance zur Personalentwicklung verstehen. Es bietet sich eine systematische Sichtung der eigenen Beschäftigten an unter der Frage, wer von diesen im Ausland einen Pflegeabschluss erworben hat. Alle Beschäftigten sollten ermutigt werden, diesen Abschluss anerkennen zu lassen. Dabei sollten die Einrichtungsträger folgende Fragen klären: 1. Ist man bereit, die Kosten für das Anerkennungsverfahren zu tragen (Gebühren bei der Behörde zwischen 100 und 600 EUR). 2. Ist man bereit, die/den Beschäftigte/n bei einer Weiterbildungsmaßnahme entweder durch Freistellung oder Übernahme von Kursgebühren zu unterstützen? 10 Wichtig ist, dass hierbei mehrstufig vorgegangen werden kann. Für Beschäftigte, die bislang als ungelernte Pflegehilfskräfte arbeiten, besteht zumindest in Hamburg eine relativ hohe Chance, in einem ersten Schritt zumindest als Gesundheits- und Pflegeassistent/in sofort vollständig anerkannt zu werden. Auf dieser Basis können diese dann weiterarbeiten und z.b. eine berufsbegleitende Prüfungsvorbereitung absolvieren, die das Ziel hat, als Gesundheits- und Krankenpfleger/in anerkannt zu werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Anerkennung als Gesundheits- und Pflegeassistent/in bzw. Pflegehelfer/in keine Förderung mehr nach WeGeBau möglich ist. Über dieses Programm können beispielsweise Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in der Phase der Freistellung für die Weiterbildung getragen werden. Wichtig ist: da im Ausland kaum Ausbildungen existieren, die mit dem Berufsbild Altenpfleger/in vergleichbar sind ist eigentlich stets nur der Weg zur Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in möglich. Ausnahmen bilden Pflegekräfte aus Luxemburg und Österreich. Künftige Beschäftige Im Umgang mit künftigen Beschäftigten sollten Einrichtungsträger zwischen drei Gruppen differenzieren: 1. Ausländische Pflegekräfte mit einem noch nicht anerkannten Abschluss aus der EU 2. Ausländische Pflegekräfte mit einem noch nicht anerkannten Abschluss aus einem Drittstaat und gültigem Aufenthalt in Deutschland
11 3. Ausländische Pflegekräfte mit einem noch nicht anerkannten Abschluss aus einem Drittstaat, die noch keinen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei der ersten Gruppe Pflegekräfte mit Abschluss aus der EU spielen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis auf Grund der Freizügigkeit keine Rolle. Insofern gibt es hier wenig zu beachten. Bei der fachlichen Anerkennung fallen die Pflegekräfte in vielen Fällen unter die automatische Anerkennung. Insofern ist bei der Einstellung nur zu beachten, ob die Voraussetzung für die automatische Anerkennung erfüllt ist. Bei der Anwerbung direkt aus dem EU-Ausland ist daher v.a. zu beachten, dass die Beschäftigten noch ein ausreichendes Sprachniveau erreichen müssen (B2). Bei der zweiten Gruppe gilt hinsichtlich des Sprachniveaus das gleiche. Fachlich stehen diese vor der Herausforderung, meistens noch eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren zu müssen. Einrichtungsträger stehen also vor der Frage, ob sie die potentiellen Beschäftigten dabei unterstützen finanziell, zeitlich, durch die Ermöglich von Praxis. Bei der dritten Gruppe gilt das gleiche wie für die zweite Gruppe, nur kommt noch folgendes hinzu: um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten müssen diese Beschäftigten auf jeden Fall schon eingestellt werden und ein Gehalt bekommen. Grundsätzlich gilt natürlich für alle drei Gruppen unabhängig von der Frage der fachlichen Qualifikation, dass die Einrichtungsträger sich dahingehend überprüfen, wie weit die eigene interkulturelle Öffnung vorangeschritten ist. 11 Eine Chance, künftige Beschäftigte v.a. der zweiten Gruppe zu gewinnen besteht darin, sich als Stelle für den Praxiseinsatz zu öffnen, der Bestandteil entweder eines Anpassungslehrgangs oder eines Vorbereitungskurses auf die Kenntnisprüfung ist. Dies stärkt die Verbundenheit und hilft, die ausländischen Pflegekräfte im Fall einer erfolgreichen Anerkennung an sich zu binden. Welche Herausforderungen bleiben nach dem Start des Anerkennungsgesetzes für die Politik und Verwaltung bestehen? Es gibt vielfältige Herausforderungen. Im Bereich der Pflegeberufe lassen sich die Herausforderungen wie folgt konkretisieren: Im Bereich des formalen Anerkennungsverfahrens stellt sich die Schwierigkeit im Verwaltungsvollzug. Im Bundesgebiet gibt es eine teilweise sehr abweichende Auslegung des Gesetzes. Der Umfang dessen, was beim Vergleich mit der Ausbildung in Deutschland und der ausländischen Ausbildung berücksichtigt wird, divergiert. Dies fängt schon bei der Frage an, mit viel Stunden z.b. theoretische Ausbildung, die an einer Universität erworben wurde, in Bezug zur Stundenanzahl der fachschulischen deutschen Ausbildung gesetzt wird. Willkürlich erscheint vielen Betroffenen die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Berufserfahrung berücksichtigt wird. Hier steht die Politik vor der Aufgabe, ein einheitliches Monitoring zu bewerkstelligen und Vorgaben für die Verwaltungspraxis zu entwickeln.
12 Eine besondere Herausforderung stellt die Definition dessen dar, was konkret im Krankenpflegegesetz mit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemeint ist. Bislang wird in vielen Bundesländern, so auch in Hamburg, das Sprachniveau B2 angenommen. Es gibt jedoch eine wachsende Tendenz zu C1. Problematisch ist unabhängig davon auch noch die Art und Weise, wie diese Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Ist ein formaler Deutschtest notwendig? Reicht persönliche Vorsprache bei der zuständigen Stelle aus? Hier ist eine einheitliche Handhabung und eine klare Vorgabe notwendig. Bei den Anpassungsmaßnahmen muss unterschieden werden zwischen dem Beruf Gesundheitsund Krankenpfleger/in und den anderen Gesundheitsfachberufen. Während es für den ersteren bundesweit verschiedene Angebote in Form von Anpassungslehrgängen und Vorbereitungskursen gibt, sieht dies bei anderen Gesundheitsfachberufen schwieriger aus. Denn nicht überall gibt es regional ausreichend viele Antragstellerinnen und Antragsteller, die Auflagen erfüllen müssen. Eigenständige Angebote rechnen sich daher für Träger oft nicht. Die betroffenen Pflegekräfte müssen dann versuchen, innerhalb des regulären Ausbildungsangebotes ihre Defizite auszugleichen. Hier fehlt dann aber eine sozialpädagogische und sprachliche Begleitung der Qualifizierung. Außerdem führt dies zu einer Statusunklarheit sowohl im aufenthalts- wie auch sozialrechtlichem Sinn. Einige verlieren durch die Teilnahme am Unterricht einer Berufsfachschule den Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Bildungsgutscheine können nicht beantragt werden, weil es sich oft nicht um zertifizierte Maßnahmen im Sinne des SGB III handelt. Hier besteht noch deutlicher Klärungsbedarf. Außerdem fehlt eine klare Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, wer eigentlich Anpassungsmaßnahmen durchführen oder anbieten muss. Hier besteht ebenfalls Handlungsbedarf. Diese Zuständigkeit könnte ggf. auch direkt im Gesetz oder auf Verordnungswege festgeschrieben werden. 12 Im Fall der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen gibt es momentan die Situation, dass die existierenden Anpassungsmaßnahmen nicht die Voraussetzungen erfüllen, um die Vergabe eines Aufenthaltstitels und damit auch einer Arbeitserlaubnis zu begründen. Die ZAV geht davon aus, dass die Teilnehmer/innen mit deutschen Pflegekräften verglichen werden müssen und verlangt daher die Auszahlung eines Gehaltes. Dies ist bei Maßnahmen, die sogar Teilnahmegebühr verlangen, undenkbar.
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