DTV-Reihe: Recht in der Praxis. 24. Grundlagen des Datenschutzes. I. Wen schützt das BDSG?
|
|
- Rolf Schmidt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DTV-Reihe: Recht in der Praxis 24. Grundlagen des Datenschutzes Eine erfolgreiche touristische Geschäftspolitik kommt heute ohne Direktmarketing kaum mehr aus. Daher sind Kundendaten für Anbieter touristischer Leistungen ein kostbares Gut. Die elektronische Datenverarbeitung macht es möglich, dass Daten nahezu unbegrenzt gespeichert, verknüpft und ausgewertet werden können. Um das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu schützen und Datenmissbrauch zu verhindern, bedarf jede personenbezogene Datenverarbeitung einer gesetzlichen Grundlage. Die Grundlagen des Datenschutzes sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Daneben gibt es eine Vielzahl von spezialgesetzlichen Regelungen (z.b. Meldegesetze der Länder, TelekommunikationsG, TelemedienG). I. Wen schützt das BDSG? Das BDSG schützt natürliche Personen bei der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten im Sinne des BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.b. Name, Adresse, Titel, Telefonnummer, -Adresse, IP- Adresse und sonstige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer Person wie Gehalt, Vermögen, Arbeitsverhalten, PC-Nutzerkennung, politische und religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit usw.). Auch Daten ohne direkten Personenbezug (z.b. ohne Namensangabe) können personenbezogene Daten sein, wenn aus ihnen auf die zugehörige Person geschlossen werden kann (z.b. Personalnummer, Kundennummer, Autokennzeichen). Daten über juristische Personen, Personenvereinigungen, Vereine, Verbände usw. unterliegen nicht dem BDSG. Die datenschutzrechtlichen Regelungen gelten auch nicht bei anonymisierten oder aggregierten Daten oder personenbezogenen Daten, die ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich genutzt werden. Beispiele: Geschützt sind demnach Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten oder deren Ansprechpartner. Die Daten eines Fremdenverkehrsvereins oder einer Tourismusmarketing GmbH unterliegen nicht dem BDSG, wohl aber die personenbezogenen Daten 1
2 der jeweiligen Ansprechpartner (z.b. private Handy-Nummer des zuständigen Sachbearbeiters). Soweit Daten anonymisiert (z.b. Erfassung der Gästezahl bei der Erhebung einer Kurtaxe ohne Angabe des Namens) oder aggregiert (Erfassung der Anzahl der Hotelgäste über 50 Jahren, Erfassung der Anzahl der Geschäftsreisenden) werden, so dass ein Rückschluss auf eine bestimmte Person nicht mehr möglich ist, findet das BDSG keine Anwendung. II. Wer muss das BDSG beachten? Behörden Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, wie privatrechtliche Organisationen und Firmen, Personen, die personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeiten, z.b. Selbständige, Vereine, Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Sonstige privatwirtschaftliche Organisationen, deren Geschäftszweck die Verarbeitung personenbezogener Daten für Dritte ist, z.b. Service-Rechenzentren, Wirtschaftsauskunfteien, Markt- und Meinungsforscher, Adresshändler, Medien usw. III. Wer ist in einem Unternehmen verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes? 1. Verantwortliche Stelle im Sinne des 3 Abs. 7 BDSG Das Unternehmen hat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Das BDSG spricht daher von der verantwortliche Stelle ( 3 Abs. 7 BDSG). Im Unternehmen ist die Geschäftsleitung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nach innen und nach außen verantwortlich. 2. Verpflichtung auf das Datengeheimnis Jeder einzelne Mitarbeiter eines Unternehmens ist dem Datengeheimnis verpflichtet. Mitarbeiter dürfen nicht unbefugt personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die mit der Datenverarbeitung betrauten Personen über die Vorschriften des BDSG sowie weitere relevante Datenschutzvorschriften zu belehren und sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten ( 5 BDSG). 2
3 3. Auftragsdatenverarbeitung Hat das Unternehmen externe Dienstleister mit der Datenverarbeitung beauftragt (sog. Auftragsdatenverarbeitung, z.b. Lohnbuchhaltung durch Steuerberater, Mail- Server bei IT-Dienstleister, Aktenvernichtung durch Fremdfirma), bleibt der Auftraggeber dennoch verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG. Der Auftraggeber hat durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass dieser die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen schafft und er muss deren Einhaltung auch kontrollieren. 4. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Hat ein Unternehmen mehr als neun Personen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Hierzu gehört insbesondere: Beratung der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter in allen Fragen zum datenschutzgerechten Umgang mit personenbezogenen Daten und Fragen der Datensicherheit. Erfassung aller im Unternehmen stattfindenden DV-Abläufe (Erstellung eines sog. Verfahrensverzeichnisses gemäß 4e, 4g BDSG), welche der Datenschutzbeauftragte jedermann auf Antrag zugänglich machen muss. Überwachung der DV-Programme. Schulung und Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis. Kontrolle von Auftragsdatenverarbeitung und Outsourcing. Vorabkontrolle bei kritischer Datenverarbeitung. Erarbeitung und Pflege von Datenschutzrichtlinien. Wahrung der Rechte Betroffener und Dritter bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der Datenschutzbeauftragte hat somit die Aufgabe eines innerbetrieblichen Kontrollorgans. Soweit in einem Betrieb kein Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkunde zur Verfügung steht, kann auch eine externe Person (z.b. Rechtsanwalt, IT-Beauftragter) mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten betraut werden. In Unternehmen mit weniger als neun Mitarbeitern sind die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten von der Geschäftleitung wahrzunehmen. 3
4 IV. Wann und in welchem Umfang ist Datenverarbeitung zulässig? Im Datenschutzrecht gelten drei wesentliche Grundsätze. Das Verbotsprinzip, der Zweckbindungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Datensparsamkeit. 1. Das Verbotsprinzip Das Verbotsprinzip besagt, dass jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten einer gesetzlichen Grundlage oder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf. Datenverarbeitung ist erlaubt, a) wenn eine Erlaubnis nach dem BDSG vorliegt. Das BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie dem Zweck des Vertrags (Begründung, Durchführung, Beendigung eines Vertrages) oder der Vertragsanbahnung mit dem Betroffenen dient, wenn die berechtigten Interessen des Unternehmens die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen der Datenverarbeitung überwiegen, wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder aufgrund ihres Charakters veröffentlicht werden durften ( 28 BDSG). Oder b) wenn eine Erlaubnis durch andere Rechtsvorschriften vorliegt. Neben dem BDSG gibt es spezialgesetzliche Regelungen, die eine Datenverarbeitung erlauben bzw. hierzu sogar verpflichten können. Beispielsweise Regelungen aus dem Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht für die Entgeltabrechnung, Regelungen zum Melderecht mit den allgemeinen Meldepflichten und besonderen Regelungen zum Meldeschein für Beherbergungsbetriebe, das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) mit den Regelungen für Kommunikations- und Internetanbieter. Oder c) wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Eine Datenverarbeitung ist immer erlaubt, wenn der Betroffene der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich und in der Regel schriftlich zustimmt. Dabei muss der Kunde aber über drei Dinge umfassend informiert sein: 1. über die Art der verarbeiteten Daten, 2. über das Daten verarbeitende Unternehmen und 3. über den Verarbeitungszweck. 4
5 2. Der Zweckbindungsgrundsatz Der Unternehmer muss den Betroffenen über den Datenverarbeitungszweck informieren und er ist an diese Zweckbestimmung gebunden. So dürfen beispielsweise die Kundendaten einer Reisebuchung auch nur zur Abwicklung und Durchführung der gebuchten Leistung genutzt werden. Werbemaßnahmen mit diesen Daten sind nur dann zulässig, wenn der Kunde vorher zugestimmt hat oder die Werbemaßnahmen gesetzlich erlaubt sind. Bei Marketingmaßnahmen gilt es daher folgendes zu beachten: Hat ein Kunde in die Zusendung von Werbung eingewilligt, ist dies immer nur eine Einwilligung für postalische Werbung. Will ein Unternehmen auch per Fax oder werben, dann muss der Kunde auf die geplante Nutzung ausdrücklich hinweisen und seine Faxnummer bzw. die -Adresse abgefragt werden. Anders sieht es bei der Mitteilung der eigenen Telefonnummer durch den Kunden aus. Diese Angabe kann gewöhnlich nicht als Einwilligung zu Telefonmarketingmaßnahmen verstanden werden. Denn Telefonwerbung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar und bedarf daher der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Kunden ( 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). 3. Grundsatz der Datensparsamkeit Kundendaten dürfen nicht auf Vorrat erhoben und verarbeitet werden. Betreiber von Internetseiten neigen dazu, in Online-Formularen durch sogenannte Pflichtfelder möglichst umfangreiche Angaben über ihre Kunden abzufragen. Der Grundsatz der Datensparsamkeit erlaubt eine Abfrage von Kundendaten jedoch nur, soweit dies für die Abwicklung der jeweiligen Leistung erforderlich ist. Wer sich also für einen Online- Newsletter anmeldet, muss lediglich seine -Adresse angeben. Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, das per Internet abgewickelt wird, muss ebenfalls nur seine E- Mail-Adresse angeben. Soll die Gewinnbenachrichtigung allerdings per Post erfolgen, dürfen zusätzlich Name und Adresse des Teilnehmers abgefragt werden. Die Angabe einer Telefonnummer ist jedoch freiwillig und darf grundsätzlich nicht verlangt werden. V. Maßnahmen zur Datensicherheit Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. 5
6 Die 8 Gebote des Datenschutzes lauten (Anlage zu 9 Satz 1 BDSG): Das Daten verarbeitende Unternehmen hat Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren, z.b. durch Festlegung der befugten Personen, Ausweisleser, Abschließen der Räume (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können, z.b. durch Verwendung von Passwörtern (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, z.b. durch Einschließen der Datenträger, Lagerung in einem Sicherungsbereich, Regelungen für die sichere Vernichtung nicht mehr benötigter Datenträger (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist, z.b. durch Verschlüsselung der Daten, Transport der Datenträger in verschlossenen Behältnissen (Weitergabekontrolle), 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.b. durch Protokollierung (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust (z.b. durch Wasserschäden, Blitzschlag, Stromausfall) geschützt sind. Z.B. 6
7 durch Erstellen von Sicherungskopien, die an besonders geschützten Orten gelagert werden (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können (Gebot der Datentrennung). VI. Rechte des Betroffenen Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte räumt das BDSG natürlichen Personen ( Betroffenen : das sind Kunden, Ansprechpartner von Kunden, eigene Mitarbeiter) Transparenz,- Korrektur- und Unterstützungsrechte ein. 1. Transparenzrechte Bei der erstmaligen Erhebung personenbezogener Daten hat die Daten erhebende Stelle eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen. Werden Daten nicht vom Unternehmen direkt, sondern z.b. durch Dritte (Auskunfteien, Adresshändler) oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben, dann besteht für diese Daten ebenfalls eine Benachrichtigungspflicht bei der erstmaligen Datenübermittlung. Die Daten verarbeitende Stelle muss dem Betroffenen bei der Datenerhebung ihre Identität, den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie mögliche Kategorien von Empfängern mitteilen ( 33 BDSG). Auf Anfrage des Betroffenen besteht eine schriftliche und i.d.r. unentgeltliche Auskunftspflicht über die gespeicherten Daten, deren Herkunft und mögliche Empfänger sowie über den Zweck der Speicherung ( 34 BDSG). Gemäß 4g Abs. 2 S. 2 BDSG hat der Datenschutzbeauftragte bzw. die verantwortliche Stelle jedermann auf Antrag Einsicht in das Verfahrensverzeichnis ( 4e BDSG) zu gewähren. Das Verfahrensverzeichnis enthält einen nicht personenbezogenen pauschalen Überblick über die gesamte Datenverarbeitung eines Unternehmens (Muster für ein Verfahrensverzeichnis siehe unter VIII,4). 2. Korrekturrechte a) Der Betroffene hat ein Recht auf Berichtigung von unrichtigen Daten. 7
8 b) Bei unzulässig gespeicherten Daten oder bei Wegfall des Speicherungszwecks (z.b. Abwicklung des Vertragsverhältnisses für das die Daten erhoben wurden oder Ende der Kundenbeziehung) kann der Betroffene die Datenlöschung, d.h. die völlige Unkenntlichmachung der Daten verlangen ( 35 Abs. 2 BDSG). c) Sind für gespeicherte Daten gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsvorschriften zu beachten, dann besteht statt der Löschung die Pflicht zur Sperrung der Daten ( 35 Abs. 3 BDSG). Sofern die Löschung von Daten wegen der Art der Speicherung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, reicht eine Sperrung aus. Eine Sperrpflicht besteht auch, wenn der Betroffene im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken widersprochen hat. Ist die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung streitig, sind die Daten bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ebenfalls zu sperren. Sperrung der Daten bedeutet, dass die Daten gekennzeichnet werden, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. d) Allgemeines Widerspruchsrecht des Betroffenen aufgrund entgegenstehender subjektiver Belange des Betroffenen ( 35 Abs. 5 BDSG, z.b. kann ein Hotelgast der Speicherung seiner Adressdaten in der Gästekartei zur Rabattgewährung bei einem erneuten Besuch widersprechen). Ferner steht dem Betroffenen ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen eine erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung zu (z.b. Widerruf einer erteilten Einwilligung für Werbesendungen). VII. Konsequenzen von Datenschutzverstößen Je nach Schwere des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht kommen folgende Sanktionen in Betracht: 1. Ordnungswidrigkeit Nach 43 BDSG können unbefugte Datenerhebung und -verarbeitung mit einen Bußgeld von bis zu und Gewinnabschöpfung, sonstige Verstöße mit Bußgeldern bis zu geahndet werden. 8
9 2. Strafrechtliche Konsequenzen Nach 44 BDSG werden strafrechtlich relevante Verstöße gegen den Datenschutz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. 3. Schadensersatzpflichten Ein Unternehmen haftet auf Schadensersatz, wenn ein Betroffener durch die unzulässige oder unrichtige Datenerhebung, Verarbeitung oder Nutzung einen nachweisbaren Schaden erleidet. 4. Arbeitsrechtliche Konsequenzen Verstöße gegen den Datenschutz können für Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zur Kündigung haben. VIII. Handreichungen zum Datenschutz (Quelle: IHK Seminar betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Potsdam, Procado, Consulting, IT & Medienservice GmbH, Berlin 1. Mitarbeiterverpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG 2. Muster-Datenschutzerklärung 3. Muster-Auftragsdatenverarbeitung 4. Muster-Verfahrensverzeichnis 5. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten 6. Linkliste Datenschutz Musterformulare/-vereinbarungen siehe Teil 2 zu Recht in der Praxis 24 Stand. Dezember
10 Hinweis: Dieser Beitrag sowie die anliegenden Mustervereinbarungen/-formulare zum Datenschutz wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der Musterformulare entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. 10
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
MehrAUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes
MehrDatenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit
MehrDatenschutz und Systemsicherheit
Datenschutz und Systemsicherheit Gesetze kennen! Regelungen anwenden! Dipl.-Informatiker Michael Westermann, Gesundheitsinformatik GmbH, Mannheim 21.04.2005 Gesetze (Auszug) Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetz
MehrDatenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)
Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte
MehrDatenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld
Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind
MehrForschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten
Forschungsdaten und Datenschutz 2. Workshop des AK Forschungsdaten Jan Goebel, DIW Berlin / SOEP Idealvorstellung Idealvorstellung Idealvorstellung Skripte (GitHub, Bitbucket, Codeplane,...) Daten (Dropbox,
MehrLutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010
Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010 06. Oktober 2010 Datenschutz für Administratoren 1 Erwartungen an Administratoren Mitwirkung bei der Gestaltung
MehrRechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)
1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDatenschutz-Unterweisung
Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrEinführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)
Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen
MehrVernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet
Vernetzung ohne Nebenwirkung, das Wie entscheidet Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden Telefon 0611 / 14 08-137 E-Mail: r.wehrmann@datenschutz.hessen.de
MehrDatenschutz-Vereinbarung
Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrGuter Datenschutz schafft Vertrauen
Oktober 2009 Guter Datenschutz schafft Vertrauen 27.10.2009 ruhr networker e.v. in Mettmann K.H. Erkens Inhalt Handlungsbedarf, Aktualität Grundlagen oder was bedeutet Datenschutz Pflichten des Unternehmens
MehrIT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007
IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrAnforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers
Anlage zum Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung? Wir helfen: www.activemind.de
MehrGesetzliche Grundlagen des Datenschutzes
Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht
MehrDigitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder
Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder Rechtsanwalt Marcus Beckmann Beckmann und Norda - Rechtsanwälte Rechtsanwalt Marcus Beckmann Rechtsanwalt Marcus
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDatendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220
MehrHaftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Joachim Frost, Berater für Datenschutz Stellung des Datenschutzbeauftragten -Berater der Geschäftsleitung -weisungsfrei in Fachfragen -nur
MehrBYOD Bring Your Own Device
BYOD Bring Your Own Device Was ist das Problem? So könnt ihr es regeln. Bruno Schierbaum Berater bei der BTQ Niedersachsen GmbH BTQ Niedersachsen GmbH Donnerschweer Straße 84; 26123 Oldenburg Fon 0441/8
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG
DATENSCHUTZERKLÄRUNG Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Website. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend möchten wir Sie ausführlich über den Umgang mit Ihren Daten
MehrMerkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG
Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen
MehrAnlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung. Präambel
Anlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung Präambel Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag
MehrDatenschutzbeauftragte
MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist
MehrDer Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen. Sonnemann/Strelecki GbR
Der Datenschutzbeauftragte im medizinischen Unternehmen Datenschutzbeauftragter als Berufsbezeichnung Der Begriff Datenschutzbeauftragter stellt eine Berufsbezeichnung dar. Anlässlich der beantragten registergerichtlichen
MehrDatenschutz im Spendenwesen
Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung
MehrMan kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.
Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der
MehrAnmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung
Bitte zurücksenden an: Stadtverwaltung Eschborn Fachbereich 4 Arbeitskreis Flüchtlinge Rathausplatz 36 65760 Eschborn Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Name Vorname geboren am Straße,
MehrDatenschutz im Unternehmen. Autor: Tobias Lieven Dokumentenversion: 1.4 1.4
Datenschutz im Unternehmen Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen (Begriffsbestimmung) 2. Technisch-Organisatorische Maßnahmen 3. Pressespiegel 4. Praktische Umsetzung der Vorgaben im Betrieb 5. Datenschutz
MehrTechnische und organisatorische Maßnahmen der
Seite 1 von 8 der Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung 2. Gesetzliche Grundlage 3. zur Umsetzung 3.1 Zutrittskontrolle 3.2 Zugangskontrolle 3.3 Zugriffskontrolle 3.4 Weitergabekontrolle 3.5 Eingabekontrolle
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anlage zur Beauftragung vom ##.##.2016 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v., Mintropstr. 27, 40215
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?
Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken
in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken _ Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Informationen für die verantwortliche Stelle Stand: November 2009 Impressum:
MehrStabsstelle Datenschutz. Anlage zu 5 der Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...
Stabsstelle Datenschutz Anlage zu 5 der Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle... Anlage zu 5 Abs. 5 der Vereinbarung Technische und organisatorische ( 9 /
MehrAuch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht
. Auch in kleineren Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte Pflicht Themenschwerpunkt 1. Wer braucht einen Datenschutzbeauftragter? Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrMustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a
MehrDatenschutz beim BLSV und in Vereinen
Datenschutz beim BLSV und in Vereinen Unter Beachtung der BDSG Novellen 2009 Datenschutzbeauftragter (GDDcert) Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und
MehrNutzung von Kundendaten
Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz
MehrDatenschutz und Datensicherheit im Handwerksbetrieb
N. HOZMANN BUCHVERLAG Werner Hülsmann Datenschutz und Datensicherheit im Handwerksbetrieb Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Datenschutz und Datensicherheit 15 1.1 Grundlagen und Grundsätze 15 1.1.1 Was ist
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
MehrVernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Öffentliche und nicht-öffentliche
MehrVerordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197)
Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197) I. Zu 3 a KDO (Meldung von Verfahren automatisierter Verarbeitung) (1) Sofern Verfahren
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrDatenschutzerklärung der emco electroroller GmbH für die emcoelektroroller.de
Datenschutzerklärung der emco electroroller GmbH für die emcoelektroroller.de Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Website. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend informieren
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrDatenschutz im Unternehmen
Datenschutz im Unternehmen lästige Pflicht oder Chance zur Profilierung? Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg InfoTreff Googlebar und rechtssicher 6. Mai 2013 I. Datenschutz
MehrCheckliste für die Prüfung von Auftragnehmern im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung
Checkliste für die Prüfung von Auftragnehmern im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung Erstprüfung und Folgeprüfung Seite 1 von 12 1 Gesetzliche Grundlagen zu technisch organisatorischen Maßnahmen 1.1 9
Mehr- Datenschutz im Unternehmen -
- Datenschutz im Unternehmen - Wie schütze ich mein Unternehmen vor teuren Abmahnungen 1 Referenten Philipp Herold TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Auditor Bachelor of Science (FH) 2 Inhaltsverzeichnis
MehrTechnische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG
Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG Die Server von blau direkt werden in einem Nürnberger Rechenzentrum betrieben. Mit den beteiligten Dienstleistern wurden ordnungsgemäße
MehrDatenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten
Datenschutz in beratenden Berufen 10 Tipps & Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten Zusammengestellt für Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Vermögensberater, Finanzberater, Personalvermittler,
MehrVerband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung
Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und
MehrDatenschutz kompakt online
Datenschutz kompakt online Datenschutz im Unternehmen - schnell und rechtssicher organisiert und dokumentiert 1. Auflage 2007. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8245 9120 6 Gewicht: 10 g Wirtschaft > Betriebswirtschaft:
MehrVon Stefan Lang und Ralf Wondratschek
- Umgang von Betrieben mit - Mitarbeiterdaten - Kundendaten - Technisierung der Betriebe - Grenzen der Datensammlung / -speicherung bei Betrieben - Strafen - aktuelles Beispiel - Quellen Es gibt 2 Arten
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrCheckliste: Technische und organisatorische Maßnahmen
Checkliste: Technische und organisatorische Maßnahmen Folgende technische und organisatorische Maßnahmen wurden nach 9 BDSG für folgende verantwortliche Stelle getroffen: Musterstein GmbH Musterweg 2 4
Mehr1. Welche Arten von personenbezogenen Daten werden in Ihrem Unternehmen verarbeitet?
Datum:... - 1 Uhrzeit:... Betrieb:... AP:... Fragenkatalog für Kontrollen TLfDI - nichtöffentlicher Bereich - Allgemeine Fragen 1. Welche Arten von personenbezogenen Daten werden in Ihrem Unternehmen verarbeitet?
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrÜbersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG
Name der Freien evangelischen Gemeinde, der Einrichtung oder des Werkes, die diesen Antrag stellt Freie evangelische Gemeinde Musterort Anschrift ( Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) der oben genannten Einrichtung
MehrVerordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim
Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim vom 31.10.2003, Nr. 10, Seite 233 ff. I. Zu
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrDatenschutz im E-Commerce
Datenschutz im E-Commerce RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
MehrGrundlagen Datenschutz
Grundlagen Datenschutz Michael Bätzler TÜV Datenschutz Auditor Externer Datenschutzbeauftragter IHK xdsb Datenschutz Greschbachstraße 6a 76229 Karlsruhe Telefon: 0721/82803-50 Telefax: 0721/82803-99 www.xdsb.de
MehrWebinar Betrieblicher Datenschutz
Webinar Betrieblicher Datenschutz In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld Robert Kandzia 10. Oktober 2013 10:00 Uhr Ziele Ursprünge und Begriff Terminologie im Datenschutz typische
MehrVereinbarung Auftrag gemäß 11 BDSG
Vereinbarung Auftrag gemäß 11 BDSG Schuster & Walther Schwabacher Str. 3 D-90439 Nürnberg Folgende allgemeinen Regelungen gelten bezüglich der Verarbeitung von Daten zwischen den jeweiligen Auftraggebern
MehrWinfried Rau Tankstellen Consulting
Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats
Mehremetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin
emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge
MehrDatenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.
Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten
MehrDatenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
MehrEIN C.A.F.E. FÜR DEN DATENSCHUTZ
EIN C.A.F.E. FÜR DEN DATENSCHUTZ Organisatorische Datenschutzbeauftragter Martin Esken Datenschutzbeauftragter (TÜV) Organisatorische Technische gemäß 9 Satz 1 Punkte 1-8 BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Organisatorische
MehrDatenschutz eine Einführung. Malte Schunke
Datenschutz eine Einführung Malte Schunke Gliederung 1. Wieso Datenschutz? 2. Was hat das mit mir zu tun? 3. Begriffserklärungen Pause 4. Wichtige Rechtsvorschriften 5. Datenschutz in der Arztpraxis Wieso
MehrX. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG
X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
MehrDatenschutz nach. Herzlich Willkommen. bei unserem Datenschutz-Seminar. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Herzlich Willkommen bei unserem Datenschutz-Seminar 1 Vorstellung Matthias A. Walter EDV-Sachverständiger (DESAG) Datenschutzbeauftragter (TÜV) 11 Jahre
MehrIMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner
MehrLeitfaden: Erläuterungen zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sowie der Verfahrensbeschreibungen
Leitfaden: Erläuterungen zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sowie der Verfahrensbeschreibungen Zweck und Zielsetzung Die Anforderungen nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der anderen Datenschutzgesetze
MehrDatenschutz. Verfahrensverzeichnis nach 4g i.v.m. 18 und 4e BDSG
Datenschutz Verfahrensverzeichnis nach 4g i.v.m. 18 und 4e BDSG Berlin, den 01.03.2011 Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach 4g i.v.m. 18 und 4e BDSG Hauptblatt 1. und Anschrift der verantwortlichen
MehrFirmeninformation zum Datenschutz
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Firmeninformation zum Datenschutz Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax: (0981)
MehrKurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH
Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH Technischer Datenschutz Thorsten Sagorski Campus Duisburg LG 110 Behördlich bestellte Datenschutzbeauftragte Herr Tuguntke Leiter des Justitiariats
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt
MehrErläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung
Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
MehrDas Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft
Das Datenschutzregister der Max-Planck-Gesellschaft Dr. Wilfried Grieger wgriege@gwdg.de http://www.gwdg.de/~wgriege Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbh Göttingen Am Fassberg, 37077
Mehr