ver.di-fachtagung für therapeutische Berufe Berufspolitik
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- Charlotte Kohler
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1 ver.di-fachtagung für therapeutische Berufe Berufspolitik Im Dezember letzten Jahres fand im ver.di-bildungszentrum Clara Sahlberg die erste berufspolitische ver.di-fachtagung für therapeutische Berufe statt. Unter dem Titel:»Stand und Perspektiven der therapeutischen Berufe«wurden sowohl die Entwicklungen der letzten Jahre abgebildet als auch aktuelle berufspolitische Themen diskutiert. Besonders die Arbeitsbedingungen und neuen Studiengänge standen im Fokus. Als Referenten sprachen Bernard Braun vom Zentrum für Sozialpolitik der Universität Bremen, Heidi Höppner von der Fachhochschule Kiel und Monika Rausch von der Europäischen Fachhochschule (EUFH). Die zweitägige Veranstaltung stieß auf gute Resonanz und soll im Herbst diesen Jahres erneut stattfinden. Interessierte können sich an mich wenden und bekommen dann eine Einladung zur Tagung. Judith Lauer, ver.di-bundesverwaltung, Eckpunktepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Ausbildungsreform liegt vor Am 1. März 2012 hat die von der Bundesregierung eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur»weiterentwicklung der Pflegeberufe«ihr lange erwartetes Eckpunktepapier zur Reform der Ausbildung in den Pflegeberufen (44 Seiten) vorgelegt. Die Arbeitsgruppe war im März 2010 einberufen worden und hat in den zwei Jahren ihres Bemühens 15 Sitzungen durchgeführt. Die Arbeitsgruppe war aus je zwei Vertreter/ -innen des Bundesgesundheitsund des Bundesseniorenministeriums und aus je vier von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) benannten Ländervertretern und -vertreterinnen zusammengesetzt. Nicht vertreten waren die Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und das Saarland. Hessen und Sachsen haben sich abgewechselt. Der Vorschlag enthält drei grundlegende Elemente, die in sieben so genannten Eckpunkten dargestellt und erläutert Es soll ein einheitliches Pflegeberufegesetz geschaffen Die Altenpflegeausbildung, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung und die Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung werden zu einer»generalistisch ausgerichteten Ausbildung«zusammengeführt. Es wird eine akademische Ausbildung eingeführt. Download als PDF unter Die entscheidende Frage, wie denn die neue Ausbildung finanziert werden soll, wird allerdings nicht beantwortet, es werden lediglich verschiedene Optionen beschrieben. 51
2 In Eckpunkt 1 sind die Gründe für die Zusammenführung der Pflegeausbildungen dargelegt Der Arbeitsmarkt erfordere»in Zeiten des demographischen Wandels den flexiblen und universellen Einsatz von Pflegefachkräften«und»die Differenzierung der Pflegeberufe nach Altersgruppen entspreche nicht mehr dem Stand der Erkenntnisse der Pflegewissenschaft«(Seite 5). Zu veränderten Versorgungsanforderungen im Krankenhaus wird angemerkt:»die Anforderungen an die pflegerische Tätigkeiten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen verändern und verdichten sich«(s. 6) und»die spezifischen Belange älterer Menschen sind zunehmend auch bei der Pflege im Krankenhaus zu berücksichtigen«(s. 6). Es ist richtig wie banal, dass die Anforderungen sich verändern, dass die Arbeit verdichtet wird und mehr ältere Menschen in den Krankenhäusern versorgt werden müssen. Was heißt das aber für die Qualifikation? Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist bereits sehr breit angelegt. Sie umfasst entsprechend den Anforderungen der EU-Beruferichtlinie u.a. Ausbildungsanteile in Altenpflege, Kinderkrankenpflege und psychiatrischer Pflege. Die Veränderungen in der Akutversorgung erfordern keine breiter angelegte Ausbildung, sondern vielmehr ein höheres Maß an Spezialisierung. Die Krankenhäuser reagieren bereits darauf, indem sie neue Berufe basteln, die auf sehr enge Arbeitsgebiete ausgerichtet sind, wie die OTA-, ATA- oder Chirurgischtechnische Assistenzausbildungen. Dem wird man mit einer noch breiter angelegten Ausbildung schwerlich begegnen können. Mit dem stärker med.-pflegerisch angelegten Bundesaltenpflegegesetz von 2003 werden auch die Anforderungen in der ambulanten und stationären Pflege weitgehend erfüllt. Mögliche Anpassungserfordernisse etwa im Bereich der chirurgischen Pflege könnten auf der bestehenden Rechtsgrundlage vorgenommen Dazu muss man nicht gleich den Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers komplett abschaffen. Die mit der Altenpflegeausbildung verbundenen spezifischen Qualifikationen zur Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe drohen in dem generalistischen Modell verloren zu gehen. Es ist zu erwarten, dass die Einrichtungsträger mit spezialisierten Kurzausbildungen darauf reagieren So lange ist es noch nicht her, dass die Altenpflegeausbildung auf ein einheitliches dreijähriges Niveau angehoben wurde. Eine Orientierung der Qualifikationen am Lebensalter der zu Pflegenden kann in der Tat als überholt gelten, nicht aber eine Orientierung an den Anforderungen der Versorgungsbereiche. Demnach bedarf es weiterhin spezifischer Qualifikationen in der Akutversorgung, auch in der Pädiatrie, ebenso wie für die Langzeitversorgung in der stationären Altenpflege. Ein generalistischer Ansatz bietet sich allenfalls in der ambulanten Pflege an. Sollten die von der EU-Kommission geplanten Änderungen der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege in Kraft treten und in Deutschland umgesetzt werden, so bietet sich die Chance, eine generalistisch ausgerichtete Pflegeausbildung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) zu entwickeln, die speziell auf die Anforderungen in der ambulanten Versorgung orientiert. Eckpunkt 2 fordert EU-Kompatibilität Die Ausbildung in der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege entspricht derzeit nicht den Anforderungen für die automatische Anerkennung und die Gesundheits- und Krankenpflege droht sie zu verlieren. ver.di hat gegen die geplante Einschränkung der Zugangsvoraussetzungen auf Bewerber/-innen mit zwölfjährigem allgemeinbildenden Schulabschluss deutlich Stellung genommen.* Die Autorengruppe gibt sich hingegen zuversichtlich und hofft darauf, dass AOK-MEDIENDIENST RENATE STIEBITZ (2) 52
3 die EU-Kommission von ihrem Vorhaben ablässt. Für die Zusammendings wieder in Frage gestellt. ben werden kann,** wird allerführung der Pflegeberufe wäre Immerhin wird an der Vorschrift eine weitergehende Zugangsbeschränkung fatal. Während der vergütung festgehalten und für einer angemessenen Ausbildungs- Anteil der Auszubildenden in der die Fachkräfte für die praktische Gesundheits- und Krankenpflege Anleitung eine Mindestqualifikation vorgeschrieben, wie sie bis- mit diesen Zugangsvoraussetzungen immerhin über 50% liegt, beträgt er in der Altenpflege gerade gilt. Den einzelnen Ausbildungslang schon in der Krankenpflege mal 15%. Seitens der EU-Kommission werden die deutschen Bemü- Rechnung getragen, dass Vertieschwerpunkten wird dadurch hungen, die Altenpflegeausbildung in die sektorale Richtlinie 580 Stunden in Versorgungsbereifungseinsätze im Umfang von einzubeziehen, sehr kritisch beobachtet. Bei einem hohen Anteil an ambulanter Pflegedienst oder Einchen Krankenhaus, Altenheim, altenpflegerischen Ausbildungsinhalten im Rahmen der genera- vorgeschrieben sind. Für die Kranrichtungen der Kinderheilkunde listischen Ausbildung sind hier kenhäuser bedeutet das allerdings, Probleme zu erwarten. dass immer noch deutlich mehr als die Hälfte der für die praktische Eckpunkt 3 enthält einen Ausbildung vorgesehenen 2.500»Vorschlag für die strukturelle Ausbildungsstunden außerhalb des Ausrichtung der beruflichen Krankenhausbetriebs stattfinden Pflegeausbildung«wird. Auch für Träger von Altenhilfeeinrichtungen ist die Aus- Geplant ist ein einheitlicher Berufsabschluss mit der Berufsbezeichnung»Pflegefachkraft«oder wenn sie zugleich Träger stationäbildung allenfalls dann attraktiv,»generalistische Pflegefachkraft«. rer und ambulanter Pflegeeinrichtungen sind. Strukturell orientiert sich der Vorschlag stark am Altenpflegegesetz. Insgesamt wird die betriebliche Theoretischer und praktischer Verantwortung für die Ausbildung Unterricht erfolgen an einer Pflegeschule, die praktische Ausbil- und ihre betrieblich-arbeitsrecht- durch diesen Vorschlag geschwächt dung wird an verschiedenen Lernorten organisiert. Die Schule gefährdet. Die speziell ausgebilliche Ausgestaltung mittelfristig erhält die Gesamtverantwortung. dete Kinderkrankenpflegefachkraft Auszubildende müssen zwei Verträge abschließen, einen mit der die Altenpflegefachkraft deutlich wird praktisch verschwinden und Schule und einen mit einem»träger der praktischen Ausbildung«. geschwächt. Es gibt aber auch für in ihrer spezifischen Kompetenz Die Zugangsvoraussetzungen bleiben wie gehabt. Der 2009 einge- Schwerpunkt allgemeine Kranken- die Auszubildenden mit dem führte zehnjährige allgemeinbildende Schulabschluss als Zugang, Auch sie werden an krankenhauspflege keinen Anlass zur Freude. der auch an Hauptschulen erworspezifischen Kompetenzen ein- * Siehe auch Seite 56 in diesem Infodienst und ** vgl. Infodienst 46, Seite 29 büßen und einen großen Teil ihrer Ausbildungszeit in stationären (480 Std.) und ambulanten Pflegeeinrichtungen ( Std.) verbringen. Der Psychiatrieeinsatz verkommt zu einem zweiwöchigen Schnupperkurs. Eckpunkt 4 widmet sich der inhaltlichen Ausrichtung der Pflegeausbildung Die Ausbildungsziele enthalten nicht viel Neues. Sie sind weitgehend am geltenden Krankenpflegegesetz orientiert. Vorbehaltene Tätigkeiten und die Qualifizierung zur selbstständigen Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten sind nicht vorgesehen. Hierzu wird auf geplante Änderungen im Leistungs- bzw. Ordnungsrecht verwiesen. Im Hinblick auf die Modellversuchsklauseln zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten im Altenpflege- und im Krankenpflegegesetz ( 4 Abs. 7 KrPflG) fällt der Eckpunktevorschlag hinter geltendes Recht zurück. Während die Modellausbildung für entsprechende Modellversuche sowohl an Altenpflege- und Krankenpflegeschulen als auch an Hochschulen vorgesehen sind, heißt es im Eckpunktepapier:»Es wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass die diesbezügliche Qualifikation in der akademischen Ausbildung erworben wird«(s. 24). Angesichts der dürftigen Zugeständnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, wie z.b. der Verordnung von Rollatoren, kann dies nicht als eine hinreichende Begründung für eine Hochschulausbildung betrachtet Die»Anhaltspunkte dafür, dass eine dreijährige Pflegeausbildung den Erwerb 53
4 entsprechender Zusatzqualifikationen nicht abdecken kann«(s. 25), bleibt uns die Arbeitsgruppe jedoch schuldig. Sie werden schlicht behauptet. Leider fehlt auch eine Begründung, weshalb vorbehaltene Tätigkeiten nicht im Berufszulassungsgesetz sondern im Leistungsrecht (z.b. SGB XI) oder gar im Ordnungsrecht der Länder»weiterentwickelt«werden sollen. Eckpunkt 5 enthält den»vorschlag für die strukturelle und inhaltliche Ausrichtung der akademischen Pflegeausbildung«Sie soll im gleichen Berufsgesetz in einem gesonderten zweiten Teil geregelt Die im ersten Teil geregelten Inhalte der Ausbildung werden demnach in das Hochschulstudium integriert. Das Ausbildungsziel soll jedoch darüber hinausgehend erweitert Ein erstaunlicher Kompetenzzuwachs wird in nur einem zusätzlichen Ausbildungsjahr erwartet. Von»reflektierenden Praktiker/ -innen«(s. 27) ist wieder die Rede, als seien Berufsausbildung und Berufspraxis nicht in der Lage, Reflexionsvermögen zu entwickeln. Die reflektierenden Praktiker/-innen»steuern und koordinieren übergeordnete hochkomplexe Prozesse eigenverantwortlich, beraten hinsichtlich besonderer pflegerelevanter Problemstellungen, übernehmen die Leitungsverantwortung für Teams und wirken an der Qualitätssicherung und -entwicklung mit«(s. 27/28). Wieso nun gerade diese betrieblichen Aufgabenzuweisungen im Berufsrecht geregelt werden sollen, während die Heilkundeausübung dem Leistungs- und Ordnungsrecht zugeordnet wird, bleibt schleierhaft. Offenbar werden hier Erwartungen an einen ersten akademischen Abschluss geknüpft, der nach EU-Recht zudem mindestens die Hälfte seiner Ausbildung in der Praxis zu verbringen hat, die er niemals erfüllen kann. Die Steuerung und Koordination hochkomplexer Prozesse und die Wahrnehmung von Leitungsverantwortung lernt man nicht an der Hochschule sondern in der Berufspraxis. So richtig es ist, Pflege auch studieren zu können und die Pflegewissenschaft weiter zu entwickeln, so wenig taugen die hier vorgelegten Überlegungen, die Aufgaben von beruflich ausgebildeten Pflegefachkräften und von akademisch ausgebildeten mit Bachelorabschluss abzugrenzen. Obwohl drei Jahre der beiden Ausbildungswege einheitlich geregelt sind, sollen nur zwei Jahre der Berufsausbildung auf die akademische Ausbildung angerechnet werden können. Immerhin ist eine Ausbildungsvergütung auch für die Akademiker/-innen vorgesehen, die»in ihrer Gesamthöhe derjenigen für die berufliche Ausbildung entspricht«(s. 29). Schlau überlegt, die Ausbildungsvergütung von drei Ausbildungsjahren soll auf vier Jahre verteilt Als Lohn für die studentischen Bemühungen wird eine Entgeltkürzung von 25% verordnet. ver.di wird einen solchen Eingriff in die Tarifautonomie nicht tolerieren und dafür Sorge tragen, dass Auszubildende und Studierende in der praktischen Ausbildung nicht unterschiedlich behandelt Im Eckpunkt 6 sind die»hinweise zur Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung«formuliert Dargestellt werden vier Varianten denkbarer Finanzierungsmodelle. Leider konnte sich die Bund- Länder-Arbeitsgruppe nicht für ein Modell entscheiden und damit den Grundstein für eine von den Ländern mitgetragene Ausbildungsfinanzierung legen. Die Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz wird bislang fast ausschließlich von den Krankenkassen finanziert, während die Länder in der Altenpflegeausbildung zumindest bei der Schulfinanzierung mit im Boot sind. Aber auch die Auszubildenden selbst können über Schulgeld zur Kasse gebeten Im Kern stellt sich also die Frage, ob bei der zusammengeführten Ausbildung die Länder die Schulkosten für alle Schulen übernehmen (Variante C) oder die Kranken- und Pflegeversicherung mit den Gesamtkosten belastet werden (Variante B) oder ob alles beim Alten bleibt (Variante A), indem die Länder nur die anteiligen Schulkosten der bisherigen Altenpflegeausbildung beitragen. Neu wäre dann lediglich, dass das Ganze in einen Ausbildungsfonds eingespeist wird, aus dem die Kosten der gesamten Ausbildung bestritten Aus ver.di-sicht ist der Variante C der Vorzug zu geben. Die Länder tragen die gesamten Schulkosten, auch die der Krankenpflegeschulen, die Leistungserbringer (Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen) 54
5 tragen die betrieblichen Ausbildungskosten (Praxisanleitung, Ausbildungsvergütung usw.). Diese Variante entspricht am ehesten der Regelfinanzierung in unserem Berufsbildungssystem, würde aber die Länder höher belasten. Für die Einrichtungen gibt es eine Art Umlage (Ausbildungsfonds), sodass, wie heute bereits bei den Krankenhäusern, nicht ausbildende Betriebe an den Ausbildungskosten beteiligt werden, deren Refinanzierung durch die Kostenträger aber gewährleistet ist. Variante D sieht eine Übergangsfrist für die Länder vor, während der zunächst noch ein Teil der Schulkosten von den Sozialkassen finanziert wird. In Eckpunkt 7 wird die Weiterentwicklung der Schulstatistik vorgeschlagen Ziel ist eine einheitliche Ausbildungsstatistik für die Pflegeberufe auf Bundesebene. Sie soll die akademische Ausbildung einbeziehen. Bisher führen nicht alle Länder entsprechende Statistiken oder geben ihre Daten nicht an das Statistische Bundesamt weiter. Dem soll abgeholfen Dieses Vorhaben ist uneingeschränkt zu begrüßen, sollte aber nicht bei den Pflegeberufen stehen bleiben. Notwendig ist es, alle nach Artikel 74 Nr. 19 Grundgesetz (Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen) geregelten Heilberufe zu erfassen, um bessere Grundlagen für eine vorausschauende Bedarfsplanung auf diesem Arbeitsmarktsegment zu haben. Zusammenfassung Das lange erwartete Eckpunktepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe bietet nur in Teilbereichen der Ausbildungsreform in den Pflegeberufen sinnvolle Lösungen an. Die vorgeschlagene generalistische Ausbildung geht am Bedarf des Arbeitsmarkts vorbei und gefährdet die Qualität der Ausbildung in der Kinderkranken- und Altenpflege. Sie schwächt mit ihrer Überbetonung und Verantwortungsübertragung auf die Schulen die betriebliche Ausbildung, statt die Betriebe stärker auch in Fragen der Ausbildungsqualität in die Pflicht zu nehmen. Eine stärkere Schwerpunktsetzung in pädiatrischer und geriatrischer Pflege mit höheren betrieblichpraktischen Ausbildungsanteilen auf der Basis einer einheitlich gestalteten Grundausbildung wäre die bessere Lösung. Eine generalistisch ausgerichtete Ausbildung mit dem Schwerpunkt in der ambulanten pflegerischen Versorgung bietet sich als niedrigschwellige Ausbildung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes an. Damit könnten die über dreißig landesrechtlich geregelten Pflegeassistenzausbildungen abgelöst Die Einführung einer akademischen Erstausbildung greift den Ergebnissen der einschlägigen Modellversuche vor, ohne die Frage überzeugend zu beantworten, für welche anderen Tätigkeiten die akademisch qualifizierten Pflegekräfte denn eingesetzt werden sollen. Für die Vorbereitung auf Leitungsaufgaben ist weiterhin die strukturierte Fort- und Weiterbildung der richtige Ort. Eine Erstausbildung ist damit überfordert. Die betriebliche Anbindung und soziale Absicherung der Auszubildenden/Studierenden ist sinnvoll. Über die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in Tarifverhandlungen zu entscheiden sein. Da sich Bund und Länder schon in der Arbeitsgruppe nicht auf eine Lösung in der zentralen Frage, nämlich der Ausbildungsfinanzierung im künftigen Modell einigen konnten, stehen die Chancen, noch in dieser Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, nicht gut. Im Hinblick auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts ist diese Reform aber auch nicht notwendig. Da gäbe es schnellere Lösungen insbesondere zur Reform der Altenpflegeausbildung, wie Abschaffung der Schulgeldzahlungen und bundesweite Einführung eines Umlageverfahrens, das Wettbewerbsnachteile für Ausbildungsbetriebe ausschließt und bei gesicherter Refinanzierung durch die Kostenträger alle Pflegeeinrichtungen an den Ausbildungskosten beteiligt. Bezüglich der Praxisanleitung und betrieblichen Struktur der Ausbildung wäre eine Angleichung der Vorschriften an die des Krankenpflegegesetzes möglich. Bei einer ersten Vorstellung des Konzepts durch die Mitglieder der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Seniorenministerium am 19. März 2012 trafen die Vorschläge auf ein geteiltes Echo. Während Vertreter/-innen des Deutschen Pflegerates das Konzept überschwänglich begrüßten, z.t. unterstützt von Vertretungen pflegebezogener Hochschulstudiengänge, äußerten Verbände und Schulen der Altenpflege Bedenken. Kritisch bewertet wurden die Eckpunkte auch von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und von ver.di. Gerd Dielmann 55
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