Übergreifender Personaleinsatz. Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht
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- Franka Kappel
- vor 8 Jahren
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1 Übergreifender Personaleinsatz Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Vier Themenblöcke: - Verträge mit Pflege- und Krankenkassen - 11 HeimG und Heimpersonalverordnung - Arbeitsrecht - Steuerrecht 1
2 I. Verträge mit Kostenträgern - Mindestpersonalvoraussetzungen in 132 a - Mindestpersonalvoraussetzungen aus Strukturerhebungsbogen gem. 72 SGB XI - Mindestpersonalmenge aus 80a SGB XI - Künftig aus Leistungsvereinbarung im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung PDL Die für einen Heimträger gemeldete Pflegedienstleitung und die stellvertretende Pflegedienstleitung sind bisher idr nicht für die ambulante Leistungserbringung außerhalb des Heimes einzusetzen. Die Verträge sehen idr vor, dass die PDL und die Stellvertretung in Vollzeit für die Einrichtung tätig sind. Dem stehen umfassendere Tätigkeiten als absolut untergeordnete Nebentätigkeiten im ambulanten Bereich entgegen. 2
3 Soweit also für die Funktion der PDL bzw. ihrer Stellvertretung 1,0 VK vereinbart sind, kommen übergreifende Tätigkeiten nicht in Frage, die dazu führen, dass die PDL nicht mehr in dem gesetzlich bzw. vertraglich vorgesehenen Umfang zur Verfügung steht. - Veränderung durch Gesamtversorgungsvertrag: Lt. Gesetzesbegründung soll gerade die einheitliche Leitung ermöglicht werden. - Voraussetzung: räumliche und organisatorische Verbindung zweier Einrichtungen unter dem Dach einer Trägergesellschaft. Was ist, wenn zwei Einrichtungen in zwei unterschiedlichen GmbHen organisiert sind? Wann liegt räumliche Nähe vor? - Cave: Für ambulante Dienste bleibt 132 a II SGB V zu beachten. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des SGB XI vergessen, 132 a SGB V einzubeziehen. 3
4 Die für einen Heimträger in der LQV gem. 80 a Abs. 2 Satz Nr. 3 SGB V vereinbarte Personalmenge (bzw. künftig die im Rahmen des 85 SGB XI vereinbarte Personalmenge) ist vorzuhalten. Für den Hauspflegedienst sehen die Verträge mit den Krankenkassen weitere Mindestpersonalvoraussetzungen vor, die vorzuhalten sind. - Darüber hinausgehendes Personal aus dem Hauspflegedienst kann grundsätzlich sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich eingesetzt werden Abs. 1 und 2 SGB XI verlangen selbständig wirtschaftende Einrichtungen. - Hindert nach Gesetzesbegründung nicht den übergreifenden Personaleinsatz jenseits des Mindestpersonals ( Pflegeabteilungen an Krankenhäusern ). 4
5 - Das selbständige Wirtschaften bezieht sich im Kern auf die Anforderungen der PBV. - Buchführung und Jahresabschlüsse erfolgen unter gesonderter Ausweisung für die jeweilige Einrichtung. Folglich müssen die Betriebsausgaben der jeweiligen Einrichtung zugeordnet werden. - Personalausleihe ist also durchaus dem Grunde nach zulässig (so ausdrücklich Udsching, SGB XI 71 Rz. 11). Hauptproblem der Kostenträger: Überprüfbarkeit der in der LQV nach 80 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB XI vereinbarten personellen Ausstattung einer (teil-)stationären Einrichtung Bei einem übergreifenden Personaleinsatz setzt dies voraus, dass die Meldepflichten für das Personal ( 12 HeimG) erfüllt werden und für eine transparente Dienstplangestaltung Sorge getragen wird, damit die Stellenanteile nachgewiesen werden können. 5
6 II. Heimrecht SGB XI entbindet nicht von den heimordnungsrechtlichen Vorschriften: - Meldung nach 12 HeimG bzw. nach Landesrecht (fehlende Meldung ist OWi-Tatbestand) - Es ist darauf zu achten, dass in der stationären Einrichtung und ggf. je nach Anforderung der Heimaufsicht in jedem Wohnbereich zu jeder Schicht eine Fachkraft anwesend ist. - Nachtwache nach 5 HeimpersonalVO. Cave: 4 HeimpersonalVO setzt für Betreuung Beschäftige voraus. 18 Abs. 1 HeimG unterscheidet zwischen Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern. Heimaufsichten: Daraus ergebe sich, dass freie Dritte nicht Beschäftigte seien (Verbot von Subunternehmern in der Pflege). 6
7 - eingesetztes Betreuungspersonal muss nicht beim Träger des Heimes sozialversicherungspflichtig angestellt sein - Hintergrund: Vermeidung freier Mitarbeit und Scheinselbständigkeit - Lösung: Kooperationsvertrag Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordnetem Personal auf die verantwortliche Pflegefachkraft und die Heimleitung überträgt. III. Arbeitsrecht - Direktionsrecht vereinbaren, dass sich auf übergreifenden Einsatz erstreckt. - Prüfung des AÜG (Erlaubnispflichtigkeit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung) - Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist ausreichend, wenn der Verleiher bei ihm zur Zeit nicht einsetzbare eigene Arbeitnehmer verleiht, um seine Fixkosten zu decken. 7
8 IV. Steuerrecht Gewerbsmäßige Entleihung führt zu Gewerbesteuerpflicht. Aber: Besteuert werden nur Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, d.h. Gewinne aus Personalüberlassung. Wer nur eigene anteilige Lohnkosten deckt, erzielt keine Gewinne Keine Infektion der Gewerbesteuerfreiheit für ambulante Pflegeleistungen aus 3 d) Nr. 20 GewStG Umsatzsteuerpflicht für Arbeitnehmerüberlassung? 8
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