Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Altstadt Nord

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### ### GZ.: M/BP/00761/2013 Hamburg, den 20. November 2013 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Altstadt Nord Errichtung / Neubau eines Büro- und Geschäftshauses GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sprechzeiten: Mo-Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Genehmigung nach 8 HambDSchG Begründung Bei dem Nicolaifleet handelt es sich gemäß 4 DSchG (Denkmalschutzgesetz vom 05. April 2013 (HmbGVBl S. 142)) um ein geschütztes Denkmal. Gemäß 8 DSchG sind Veränderungen in seiner Umgebung, die sich auf sein Erscheinungsbild auswirken können, genehmigungspflichtig. Nebenbestimmung Die zu erhaltende Fassade ist in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt instandzusetzen. 2. Wasserrechtliche Genehmigung Gemäß 15 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 in der zuletzt geltenden Fassung wird der genehmigt, Börsenbrücke GbR c/o Ter Hell & Co. GmbH vertreten durch Herrn Klaus Westphal Börsenbrücke Hamburg vom bis zum Widerruf das Nikolaifleet an der im Lageplan bezeichneten Stelle des Flurstücks 1233 der Gemarkung Altstadt Nord (Börsenbrücke 4) mit: einer ca. 9 m langen Uferwand aus Mauerwerk bis zu einer Höhe von NN + 2,71 m als Schwergewichtswand auf Holzbalken und darüber zusätzlich mit wasserdruckdichten Fensterelementen gemäß der Anlage 8 einer max. Überbauung des Gewässerflurstücks von 10 cm durch die bestehende Uferwand gemäß der Anlage 8 unter den in Anlage 7 des Bescheides aufgeführten Auflagen und Bedingungen zu benutzen. M/BP/00761/2013 Seite 2 von 18

3 Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Innenstadt mit den Festsetzungen: G5+1 Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 0 / 22 Betriebsbeschreibung 0 / 49 Baubeschreibung 0 / 52 Lageplan 0 / 55 Grundriss 1. OG 0 / 56 Grundriss 2. OG 0 / 57 Grundriss 3. OG 0 / 58 Grundriss 4. OG 0 / 59 Grundriss 5. OG 0 / 60 Grundriss 6. OG 0 / 61 Technikgeschoss 0 / 62 Dachaufsicht 0 / 63 Schnitt / 64 Schnitt / 66 Ansicht Börsenbrücke 0 / 76 Ansicht Nikolaifleet 0 / 78 Grundriss / Erdgeschoss 0 / 79 Grundriss / Untergeschoss (Fleetgeschoss) Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Folgende Anlagen haben zur Prüfung vorgelegen: Anl. 67 Starkstrom Anl. 68 Lüftung Die in Anl. 7 dieses Bescheides aufgeführten Anlagen zugehörig zur Wasserrrechtlichen Genehmigung Das Brandschutzgutachten (Anl. 50 vom , Anl. 73 vom und Anl.80 vom ) des Büros HHP Nord/Ost lag zur Prüfung vor. Die in dem Brandschutzkonzept aufgeführten Brandschutzmaßnahmen sind umzusetzen, soweit in der Genehmigung nicht andere Vorgaben gemacht werden. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. Folgende planungsrechtliche Befreiung/en wird/werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 3.1. für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um 1 Vollgeschoss bei V+I geschossiger Ausweisung Baustufenplan Innenstadt von für die gerade durchgeführte Straßenfassade im 5.OG M/BP/00761/2013 Seite 3 von 18

4 Baustufenplan Innenstadt von 1955 ; Festsetzung (1,50 zurückgestaffelt) 3.3. für den Verzicht auf die Arkarden im Erdgeschoss Festsetzung des TB Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung/en wird/werden nach 69 HBauO zugelassen 4.1. auf die feuerhemmende Bauart der Außenwand des geplanten notwendigen Flures soll verzichtet werden. 34(4) HBauO Bedingung Es sind an dieser Stelle Feuerschutzvorhänge einzubauen, die feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein müssen. Hierfür ist eine bauaufsichtliche Zulassung bzw. eine Zustimmung im Einzelfall einzureichen. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 5. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 5.1. Standsicherheit 5.2. Die vorgenannten planungsrechtlichen Befreiungen werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass für die endgültige Gestaltung der Fassade eine Fassadenbemusterung durchgeführt wird. Mit den entsprechenden Bauarbeiten für die Fassade darf erst begonnen werden, wenn über das Ergebnis der Fassadenbemusterung (Foto und Beschreibung der Musterfassade, Bauvorlagen mit Angabe des Materials und der Farbgebung) vom Fachamt Bauprüfung ein Ergänzungsbescheid zur Genehmigung erteilt worden ist. Rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der Fassadenbemusterung sind die nachfolgenden Teilnehmer einzuladen: - Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, den Oberbaudirektor, Tel. 040/ , joern.walter@bsu.hamburg.de - das Fachamt Stadt-und Landschaftsplanung des Bezirksamtes Hamburg Mitte, Tel 040/ , stadtplanung@hamburg-mitte.hamburg.de - Das Fachamt Bauprüfung des Bezirksamtes Hamburg-Mitte, Tel. 040/ , bauprüfabteilung@hamburg-mitte.hamburg.de - Die Fraktionen des Bauausschusses, die Kontaktdaten werden von der Gremienbetreuung zur Verfügung gestellt, Tel.: 040 / , karina.thomas@hamburg-mitte.hamburg.de 5.3. Anforderungen der Fachabteilung Anlagensicherheit 5.4. Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes M/BP/00761/2013 Seite 4 von 18

5 5.5. Stellungnahme der Kulturbehörde/Bodendenkmal 5.6. Stellungnahme Altlasten 5.7. Höhenanweisungsbescheid Hierzu ist ein Höhenlageplan nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage 1- bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage 2 -Anforderungen nach 3 abs. 1 HBauO aufgrund 51 Abs. 1 HBauO Anlage 3 Anforderungen an die Starkstromanlage Anlage 4 lüftungstechnische Auflagen Anlage 5- arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage 6- denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage 7- gewässerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise ### Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Merkblatt zum Mutterbodenschutz Merkblatt - Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Formblatt - Mitteilung über die Fertigstellung M/BP/00761/2013 Seite 5 von 18

6 Anlage 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Durchführung 6. Über nachfolgende Bauzustände ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit Besichtigungen durchgeführt werden können: 6.1. Beendigung der Ausbauarbeiten ( 77 Abs. 1 HBauO). Die entsprechenden Arbeiten dürfen erst fortgesetzt bzw. die Anlage erst genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Arbeiten zugestimmt hat ( 77 Abs. 1 HBauO). Nutzungsbeginn 7. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 7.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Alarmierungsanlage Brandmeldeanlage Lüftungsanlage nichtselbsttätige Feuerlöschanlage Rauchabzugsanlage Starkstromanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. M/BP/00761/2013 Seite 6 von 18

7 Folgeeinrichtungen 8. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 8.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 20 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: für 1607,85 m² Bürofläche (Schlüssel 1 FP je 80 m² Bürofläche) gem. Pkt.2.1 der Anlage 1 der FA 01/ Es sind 20 Fahrradplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 79 auf dem Baugrundstück herzustellen ( 48 Abs.1 HBauO). 9. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 9.1. Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 20 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: für 1607,85 m² Bürofläche gem. Pkt. 2.1 der Anlage 1 der FA 01/ Die Herstellung von 15 Stellplätzen wird untersagt ( 48 Abs. 4 HBauO). Sie dürfen nicht hergestellt werden, weil sich das Grundstück im Abminderungsgebiet befindet Zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ist insgesamt ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ,00 Euro für 5 notwendige Stellplätze an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen ( 49 HBauO). Die Höhe des Ausgleichsbetrags je Stellplatz beträgt ,00 Euro. Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten Die Stellplatzberechnung für die Gewerbefläche im Erdgeschoss wird in einem gesonderten Nutzungsantrag erstellt und festgelegt. HINWEISE 10. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 11. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). GESTALTUNG 12. Die Technik ist einzuhausen und darf die Höhe von max. 1,30m über Attika nicht überschreiten. M/BP/00761/2013 Seite 7 von 18

8 13. Die OK Attika so niedrig wie möglich zu halten, um das Brandwanddreieck (6.OG) an der Börsenbrücke so unauffällig und klein wie möglich ausfallen zu lassen. 14. Die Fassadendetails und der Backstein sind mit OD/LP rechtzeitig vor Baubeginn anhand einer Musterfassade abzustimmen. M/BP/00761/2013 Seite 8 von 18

9 Brandschutz Sicherheitsvorkehrungen Anlage Nr. _2_ zum Bescheid Gz.: M/BP/00761/ vom Folgende Anforderungen in Verbindung mit den festgestellten Abweichungen werden für erforderlich gehalten: 1. Gegen die, die Dachflächen verbindende Treppe bestehen keine Bedenken, wenn sie trittsicher gegen Witterungseinflüsse ausgeführt wird. 2. Die Feuerwehraufzüge müssen nach DIN EN ausgeführt werden Das in der DIN EN genannte einfache Diagramm oder Symbol ist ein rot umrandetes Hinweisschild (30 mm x 60 mm), das mit der Beschriftung Notentriegelung versehen ist sowie einem Richtungspfeil, der auf die Entriegelung der Schachttür hinweist. Das Schild ist innen im Fahrschacht und in allen Ebenen an der Fahrschachttür in der Nähe des Entriegelungsmechanismus anzubringen. Zusätzlich muss das Bauteil, das die Entriegelung an der Fahrschachttür auslöst, mit roter Farbe gekennzeichnet sein. Die in der DIN EN genannte Steuerung des Fahrkorbs und Aktivierung der Feuerwehrfahrt aus der Zugangsebene sowie alle für die Feuerwehr nötigen Öffnungen im Fahrkorb müssen mit einem Schlüssel (B-Untergruppenschließung) zu bedienen sein. Der Schlüssel in der Feuerwehrzugangsebene muss in der Stellung Ein abziehbar sein. Der Antrag für die B-Schließung ist bei der zuständigen FuRW zu erhalten. Der Kontakt für die nach DIN EN geforderte elektrische Sicherheitseinrichtung der Notausstiegsklappe muss über den Kontakt im Schließzylinder gesteuert werden. Das nach DIN EN geforderte Kommunikationssystem ist eine Gegensprechanlage mit Verbindung aus dem Fahrkorb zu Feuerwehrzugangsebene, zur BMA und zum Triebwerksraum bzw. Maschinenraum. Vorgenanntes beschreibt die Forderung nach einem Feuerwehraufzug für einen Neubau. Diese Ausführung ist hier umzusetzen, da es sich bei dem Bestandsgebäude um ein Hochhaus handelt und dieses um einen weiteren Gebäudetrakt fast gleichen Ausmasses (jetziger Neubau)erweitert wird. 3. Die bauliche Anlage muss nach Norm mit Wandhydranten, in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge und in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume ausgestattet werden. Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,8 MPa betragen. Druckerhöhungsanlagen sind an die Ersatzstromversorgung anzuschließen. Das Löschwasser soll für eine Löschzeit von zwei Stunden zur Verfügung stehen. Bei Vorhandensein von automatischen Löschanlagen verkürzt sich die Zeit auf eine Stunde. 4. In vorheriger Abstimmung mit dem Wachführer der zuständigen Feuer- und Rettungswache Innenstadt, Admiralitätstraße 54, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF11@feuerwehr.hamburg.de sind die allgemeinen Objektinformationen, ein Übersichtsplan und ggf. ein Umgebungsplan des Objektes gemäß DIN (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) zu erarbeiten und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Pläne sind der zuständigen Feuer- und Rettungswache als pdf-datei per und in Papierform M/BP/00761/2013 Seite 9 von 18

10 zur Verfügung zu stellen. Ein Exemplar ist ständig am abgestimmten Platz beim Objekt für die Feuerwehr bereit zu halten. Der Feuerwehrplan ist der baulichen Veränderung anzupassen. 5. Die bauliche Anlage ist mit einer Brandmeldeanlage (BMA) nach DIN und DIN VDE 0833 mit Feuerwehrbedienfeld nach DIN sowie Feuerwehranzeigetableau nach DIN auszustatten. Es sind akustische Signalgeber nach EN 54-3 zu installieren. Alle Räume, Installationsschächte und - kanäle, Hohlräume von Systemböden und Hohlräume von Unterdecken müssen überwacht werden. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung. Die Anlage ist in Meldebereiche nach DIN VDE 0833 zu unterteilen. Die BMA ist auf das Einsatzlenkungs-System der Feuerwehr aufzuschalten. Dazu sind die Bedingungen für das Aufschalten von Brandmeldeanlagen auf das Einsatzlenkungssystem der Feuerwehr Hamburg einzuhalten und abzufordern bei Feuerwehr Hamburg Einsatzabteilung Wendenstraße Hamburg Tel: (040) Die BMA muss mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt und betrieben werden. Die Anlage ist von einem anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme abzunehmen und wiederkehrend alle 3 Jahre zu prüfen. Es ist ein Feuerwehrschlüsseldepot A (FSD A) zur sicheren Aufbewahrung eines Generalschlüssels einzubauen. In Verbindung mit dem FSD A wird der Einbau eines Freischaltelementes (FSE) in unmittelbarer Nähe des Schlüsseldepots gefordert. FSD A und FSE müssen den Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen, Schlüsseldepots (SD), Anforderungen an Anlagenteile des VdS (VDS 2105, gültige Fassung) entsprechen. Der Erwerb des Schlosses für das FSD A ist nur über den Abschluss einer Vereinbarung A mit der Feuerwehr Hamburg bei der für die bauliche Anlage zuständigen Feuer- und Rettungswache Innenstadt, Admiralitätstraße 54, Hamburg, Tel. (040) , Fax , WF11@feuerwehr.hamburg.demöglich. Der Standort des FSD A und des FSE ist mit der Feuer- und Rettungswache abzustimmen. M/BP/00761/2013 Seite 10 von 18

11 Technische Gebäudeausrüstung Anlage Nr. 3_ vom_ zum Genehmigungsbescheid Nr.: Fachtechnische Beurteilung durch: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Bearbeitung : Krüger Amt für Bauordnung und Hochbau Telefon : ABH 331 Telefax : peter.krueger@bsu.hamburg.de Prüfstelle für Gebäudetechnik Gz.: BSU/ABH-331: ###/001 algenbes201310###.doc Grundlage für die Ausführung geprüfte Bauvorlagen: 00761/ (1. und 2. Ausfertigung) BAUORDNUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Nebenbestimmungen und Hinweise - 1. Allgemeine Starkstromanlagen 1.1 Die in den technischen Baubestimmungen - Brandschutz von Leitungsanlagen vom 26. Januar 2007 (Amtl. Anzeiger Seite 369) Fassung November 2006 festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen sind zu beachten, und zwar bei der Installation in Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie sowie in notwendigen Fluren (Abschnitt 3 der Richtlinien) der Führung von Leitungen durch Wände und Decken, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden (Abschnitt 4 der Richtlinien) und dem Erhalt der Funktion der Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 5 der Richtlinien) ( 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 HBauO) 2. Sicherheitsstromversorgung 2.1 Die bestehende Sicherheitsstromversorgungsanlage ist entsprechend DIN VDE 0100 Teil 718 ggf der neuen baulichen Situation anzupassen. ( 51 HBauO) 2.2 Elektrisch betätigte notwendige Sicherheitseinrichtungen die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterbetrieben werden müssen(z.b. Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung und Anlagen M/BP/00761/2013 Seite 11 von 18

12 zur Abführung von Rauch und Wärme im Brandfall bzw Druckbelüftungsanlagen sowie Feuerwehraufzüge) sind an die bestehende Sicherheitsstrom-versorgungsanlage anzuschließen. ( 51 HBauO) 2.3 Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung ist entsprechend DIN VDE 0108 Teil 100 und DIN VDE 0100 Teil 560 zu installieren bzw. zu erweitern. Fehlende Sicherheits-leuchten im Flur UG und HA Raum sind zu ergänzen. ( 51 HBauO) Die erforderlich werdenden Hinweise auf Ausgänge und Rettungswege, die als Sicherheitsbeleuchtungsleuchten ausgeführt sind, müssen in Dauerschaltung betrieben werden. ( 51 HBauO) 3. Blitzschutzanlage 3.1 Es ist eine Blitzschutzanlage entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie Blitzschutzanlage DIN EN / VDE zu erstellen. ( 43a Abs. 2 HBauO) M/BP/00761/2013 Seite 12 von 18

13 Anlage 4 Lüftungstechnische Anforderungen Vorschriften Bei dem Einbau und dem Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen ist folgende Vorschrift einzuhalten: Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie-LüAR) Stand: April 2012 Stellungnahme Gegen den Einbau der raumlufttechnischen Anlagen bestehen keine bauordnungsrechtlichen Bedenken. Der Brandschutz ist ausreichend berücksichtigt. Weitergehende Anforderungen sind nicht notwendig. M/BP/00761/2013 Seite 13 von 18

14 Anlage 5 zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Genehmigungsverfahren nach der HBauO, GZ. M/BP/761/2013 ARBEITSSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN / BETRIEBSSICHERHEIT (Unser Zeichen: V3-AS23/1002/2013, Seite) Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz - Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. Nebenbestimmungen Für die Nutzung im Erdgeschoss Gewerbefläche Achsen A-B, Achsen 1-4 ist ein gesonderter Nutzungsantrag einzureichen. M/BP/00761/2013 Seite 14 von 18

15 Anlage 6 zum Bescheid DENKMALSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Kulturbehörde Ämter Kultur Große Bleichen Hamburg Denkmalschutzamt@kb.hamburg.de AUFLAGEN Die Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmebeschreibung zu den oben genannten Nebenbestimmungen sind vor der Ausschreibung dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Der Beginn der Arbeiten ist schriftlich dem Denkmalschutzamt anzuzeigen. Für die Maßnahme ist dem Denkmalschutzamt ein verantwortlicher Bauleiter zu benennen. Das Denkmalschutzamt ist über die laufenden Arbeiten zu unterrichten; ggf. ist die Teilnahme an Bauberatungen zu ermöglichen. Vor-, Zwischen- und Endzustände sowie Arbeiten, die zur Veränderung des Bestandes führen, sind in Wort und Bild zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. M/BP/00761/2013 Seite 15 von 18

16 Anlage 7 zum Bescheid GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Umweltschutz Neuenfelder Straße Hamburg Tel.-Nr.: U@bsu.hamburg.de AUFLAGEN Auflagen und Bedingungen 1. Die Anlage ist in einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Genehmigungsinhaberin haftet für alle Schäden, die sich aus mangelnder Unterhaltung ergeben. Die Unterhaltung und Erhaltung der genehmigten Anlage obliegt der Genehmigungsinhaberin. 2. Für die Unterhaltung der genehmigten Anlage dürfen keine für das Gewässer schädlichen Stoffe (z.b. Farb- und Rostschutzmittel) benutzt werden. Reinigungsmittel dürfen nicht in das Gewässer gelangen. 3. Der durchgehende Schiffs- und Bootsverkehr muss stets möglich sein und darf nicht behindert werden. Kosten, die aufgrund einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung infolge des Vorhandenseins der genehmigten Anlage entstehen, haben die Inhaberin der Genehmigung zu tragen. 4. Sicherungsmaßnahmen gegen höhere (bis ca. NN + 4,00 m) und niedrigere Wasserstände sind ggf. vorzusehen. Das Gebäude ist so zu sichern, dass bei Wasserstände von bis zu NN + 4,00 m die Überflutung der landseitigen Anbindung verhindert wird. 5. Es dürfen keine Materialien, die nicht Inhalt dieser Genehmigung sind, ins Gewässer eingebracht werden. Entsprechende Schutzeinrichtungen sind vorzusehen. Verunreinigungen sowie Bauschutt, die versehentlich in das Gewässer gelangen, sind durch die Genehmigungsinhaberin sofort zu entfernen. 6. Werden die Anlagen nicht mehr benötigt, sind sie abzubauen und der ursprüngliche Zustand des Gewässers nach Auflagen der Wasserbehörde wiederherzustellen. 7. Diese Genehmigung wird ungültig, wenn mit der Herstellung der genehmigten Anlagen nicht innerhalb von 3 Jahren ab Zustellung des Bescheides begonnen wird. 8. Die Anschlüsse der Uferbefestigung an die vorhandenen seitlichen Bauwerke M/BP/00761/2013 Seite 16 von 18

17 sind ordnungsgemäß und dicht herzustellen. Eine rückwärtige, landseitige Auskolkung ist auszuschließen. 9. Ändern sich die Eigentumsverhältnisse bzw. Nutzungsrechte an der genehmigten Anlage, ist dies der Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10. Grenzüberbauungen über das genehmigte Maß hinaus sind nicht zulässig. 11. Nach Fertigstellung der genehmigten Anlagen ist eine Abnahme bei der Wasserbehörde U 13 gemäß 65 Abs. 2 HWaG zu beantragen. Begründung: Gemäß den 16 und 19 Abs. 2 HWaG wird diese Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt um nachteilige Wirkungen auf das Gewässer zu verhindern bzw. auszugleichen. Für die Genehmigung sind verbindlich: a)lageplan vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_LP_; Index: -B (Anlage1) b)lageplan vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_LP_200; Index: -B (Anlage2) c)grundriss Untergeschoss (Fleetgeschoss) vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_GUG_; Index: -B (Anlage3) d)grundriss Erdgeschoss vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_GEG_; Index: -B (Anlage4) e)dachaufsicht vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_DA; Index: -C (Anlage5) f) Ansicht Nikolaifleet vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_A01_; Index: -B (Anlage6) g)schnitt 1-1 vom , Plan-Nr.: BB4_AR4_S11_; Index: -B(Anlage7) h)teilschnitt und ansicht Fleetfassade vom , Plan-Nr.: BB4_Teilschnittansicht (Anlage 8) Hinweise: Die Genehmigung ist widerruflich und ersetzt nicht Genehmigungsakte, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind. Für vorübergehende Gewässernutzungen während der Bauzeit sind gesonderte wasserrechtliche und schifffahrtsverkehrliche Genehmigungen zu beantragen. Katastrophenwasserstände bis ca. NN + 4,00 m können nicht ausgeschlossen werden. Schadensersatzansprüche aufgrund wechselnder Wasserstände, Auskolkungen, Wellenschlag oder Eisgang können gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden. Beabsichtigte Veränderungen sind vor Ausführung bei der Wasserbehörde zur Genehmigung einzureichen. Dem Antrag sind prüfungsfähige Planunterlagen in 4- facher Ausfertigung beizufügen. Dies gilt auch bei Veränderungen während der Bauzeit. M/BP/00761/2013 Seite 17 von 18

18 Ergänzende Auflagen zum Schutz der Gewässer und ihrer Nutzer bleiben vorbehalten. Rechtsbehelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Umweltschutz, U 13, Neuenfelder Straße 19, Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Hahne - M/BP/00761/2013 Seite 18 von 18

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