Todesfall-Versicherung Invaliden-Versicherung

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1 1. Allgemeine Politik 2. Gewährungsbedingungen 3. Vorgehen für Beantragung und Gewährung Beilage: Information über Todesfall-Versicherung Invaliden-Versicherung Ausgabe Mai 2011

2 Seite 2 / 11 Diese Weisungen wurden am 17. Mai 2011 auf Vorschlag der Anlagekommission in der vorliegenden Fassung vom Stiftungsrat der Pensionskasse Swatch Group gutgeheissen. TABLE DES MATIERES 1. ALLGEMEINE POLITIK Finanzieller Rahmen Anspruchsberechtigte Art der Objekte Hypotheken Baukredit Expertise Ausnahmen 4 2. KREDITBEDINGUNGEN Eigenmittel Darlehensbetrag Zinssatz Variabler Zinssatz Fester Zinssatz Amortisation Betrag und Form der Amortisation Herabsetzung der Amortisation Berechnungsmodus der jährlichen Belastung Inkraftsetzung Fälligkeit Zusätzliche Amortisation Kündigung und Rückzahlung Darlehen mit festem Zinssatz und bestimmter Dauer Maximal belehnter Betrag Dauer Zinsfestlegung Vorgehen Kündigung Besonderheiten Garantie Versicherung Aufstockung Verzugszins Verwaltungskosten Zweitdomizil Aenderung Spezialfälle - Streitfälle Ausführungsstelle VORGEHEN FUER ANTRAGSTELLUNG UND GEWAEHRUNG Allgemeine Grundsätze Antragstellung Vertrag 11 Rechtsgültig ist die französische Fassung.

3 Seite 3 / 11 H Y P O T H E K A R D A R L E H E N 1. ALLGEMEINE POLITIK 1.1. Finanzieller Rahmen Der Stiftungsrat setzt den Anteil des Kassenvermögens fest, der - gestützt auf Art. 53 und 54 des BVV 2 - in Hypothekardarlehen angelegt werden kann. Die Anlagekommission bestimmt die taktische Bandbreite. Sollte diese Quote erreicht sein, oder ein vorübergehender Mangel an Liquiditäten bestehen, steht es der Verwaltung zu, die Uebernahme oder Neugewährungen von Darlehen aufzuschieben Anspruchsberechtigte Alle in der Swatch Group tätigen Mitarbeiter, die bei unserer Pensionskasse versichert sind, und die als Eigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Die Rentenbezüger und Nutzniesser, die im Grundbuch eingetragen sind, das Objekt als Eigentum verwenden und für die Zahlungen der Zinsen und Amortisationen verantwortlich sind Art der Objekte - Einfamilienhäuser. Bleiben vorbehalten Altwohnhäuser, deren Wohnung(en) an einen nahen Verwandten vermietet sind (Vater, Mutter, Bruder, Schwester). Sie sind Bestandteil eines speziellen Antrages. - Eigentumswohnungen deren Erwerb ausschliesslich als Hauptwohnsitz dienen, und die sich in der Schweiz befinden Hypotheken im 1. Rang Maximum 75 % des Verkehrswertes (oder Verkaufswert) Die Handänderungsgebühren, Akten-, Notariats- und Anmerkungskosten beim Grundbuchamt u.s.w. gehen zu Lasten des Schuldners und können für die Schätzung nicht in Betracht gezogen werden.

4 Seite 4 / Baukredit Wird nicht durch die Pensionskasse (CPK) gewährt. Der Gesuchsteller wendet sich an die Bank seiner Wahl. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt die Ablösung des Baukredites durch ein Hypothekardarlehen der CPK, nachdem ihr bestätigt worden ist, dass keine legale Hypothek eingetragen wurde. (Art. 938/939 SZG) Expertise Vor der Kreditgewährung kann ein anerkannter Baufachmann mit der Expertise beauftragt werden. Ist diese umfangreich, sind Nachforschungen notwendig oder entstehen Reisespesen, werden alle externen Kosten dem Schuldner belastet Ausnahmen Werden im Prinzip nicht berücksichtigt : Für die Gewährung eines Darlehens wird eine allfällige Bundeshilfe seitens des Bundesamtes für Wohnungswesen nicht berücksichtigt.

5 Seite 5 / KREDITBEDINGUNGEN 2.1. Eigenmittel Der Gesuchsteller muss mindestens 25 % des Kaufvertrages aus eigenen Mitteln aufbringen. Die Eigenmittel müssen aus persönlichem, frei verfügbarem Kapital bestehen. Der Besitz der Bauparzelle, öffentliche Unterstützungen oder die Verwendung von Mitteln der beruflichen Vorsorge können miteingerechnet werden. Die Herkunft der Eigenmittel kann durch die Hypothekarabteilung überprüft werden Darlehensbetrag Maximum 75 % vom Realwert des Objektes, im 1. Rang, garantiert durch einen Hypothekarschuldbrief im 1. Rang, ohne Konkurrenz, und für welchen die Eintragung der CPK als derzeitige Inhaberin beantragt wird. Je nach Marktlage und Höhe des gewünschten Betrages kann ein Darlehen mit festem Zinssatz (siehe Punkt 2.10) gewährt werden Zinssatz Variabler Zinssatz Der variable Zinssatz wird von der Kassenverwaltung festgelegt und richtet sich in der Regel nach den üblichen Zinssätzen der Banken. Der Zinssatz wird grundsätzlich periodisch den Bedingungen des Marktes angepasst Fester Zinssatz Wird am Ende jedes Monats durch die Kassenverwaltung festgelegt, nach einem von der Anlagekommission bestimmten Vorgehen Amortisation Betrag und Form der Amortisation Obligatorisch mindestens 1 % des gewährten Darlehens pro Jahr. Sie kann höher angesetzt werden, je nach Betrag des gewährten Darlehens, Alters des Schuldners, Standort und Situation der Liegenschaft, usw. Die Amortisation kann durch direkte Zahlungen oder auf indirekte Weise erfolgen (Versicherungspolice 3. Säule/3a). Eine solche indirekte Amortisation kann durch die Verwaltung verweigert werden, wenn es sich um ein Darlehen mit einem hohen Betrag handelt Herabsetzung der Amortisation Auf schriftlich, begründeten Antrag kann die Verwaltung die Amortisation vorübergehend aufschieben; der Entscheid hängt von der Höhe des gewährten Darlehens ab. Die Amortisation kann reduziert oder auf längere Zeit suspendiert werden, wenn der Restsaldo der Hypothek weniger als 60 % vom Verkehrswert des belasteten Gebäudes (durch die CPK geschätzt) beträgt, und sofern alle anderen Garantien vorhanden sind (persönliche Situation, finanzielle Verhältnisse, Versicherungen, 3. Säule, usw.).

6 Seite 6 / Berechnungsmodus der jährlichen Belastung variabel : Der Zins wird separat berechnet. Die Amortisation wird in Franken festgelegt, (sie beträgt jedoch mindestens 1% des Anfangsbetrages des Hypothekardarlehens.) 2.6. Inkraftsetzung Der Zins läuft ab der ersten Auszahlung des Darlehens, prorata temporis. Die Laufzeit der Amortisation beginnt bei Bezug des Objektes Fälligkeit Halbjährlich, per 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres, gemäss jeweils erstellter Abrechnung. Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht regelmässig nach, behält sich der Darlehensgeber das Recht vor, die Rückzahlung des Darlehens zu fordern oder gegebenenfalls ein Betreibungsverfahren einzuleiten Zusätzliche Amortisation Der Schuldner hat jederzeit die Möglichkeit zusätzliche Amortisationszahlungen zu leisten, um die Schuld zu reduzieren, mit Ausnahme der Darlehen mit festem Zinssatz und bestimmter Dauer. Wenn für grössere Beträge eine Empfangsbestätigung verlangt wird, ist dies durch Anfrage beim Hypothekarservice möglich Kündigung und Rückzahlung Das Darlehen mit variablem Zinssatz kann jederzeit, mit eingeschriebenem Brief, unter Beachtung einer dreimonatigen Frist, durch beide Parteien gekündigt werden. Die Darlehen mit festem Zinssatz und bestimmter Dauer sind besonderen Bedingungen unterworfen (Punkt 2.10.). In Sonderfällen können Erleichterungen gewährt werden. Mit der Auflösung des Arbeitsvertrages wird das Darlehen zur Rückzahlung fällig und muss in der vertraglich festgelegten Frist abgelöst werden. Erfolgt die Kündigung aus strukturellen und/oder wirtschaftlichen Gründen, kann die Verwaltung den Rückzahlungstermin aufschieben. Hinterlässt der Schuldner im Todesfall einen Ehegatten und/oder Waisen, die Rentenbezüger bei der CPK sind, und bewohnen diese weiterhin das belehnte Objekt, bleibt das Darlehen aufrecht erhalten. Im weiteren wird die Schuld, ohne Voranzeige, fällig : bei Verkauf, Zession, Schenkung der Liegenschaft, bei Aenderung des Eigentümers, oder aber wenn eine Betreibung resp. eine Verpfändung des Objektes vorliegt.

7 Seite 7 / Darlehen mit festem Zinssatz und bestimmter Dauer Maximal belehnter Betrag 60 % des geschätzten Verkehrswerts (auf die unteren Tausend abgerundet) die Differenz bis zu 75 % wird mit variablem Zinssatz im Rahmen eines 2. Vertrages verwaltet, mit grundsätzlich obligatorischer Amortisation Dauer Der Antragsteller kann zwischen drei Laufzeiten wählen : 2, 3, 5, 7 oder 10 Jahre Zinsfestlegung Die Verwaltung legt den Zinssatz an jedem Monatsende für den darauffolgenden Monat fest. Referenzbasis : Swapsatz gemäss "Ask" Telekurs, Ende jedes Monats zuzüglich eine von der CPK festgelegte Marge zwischen 0,30 und 1,00 %, insgesamt auf die nächsten1/20 (0.05%) aufgerundet. Die Verwaltung hat das Recht die Marge zu ändern, wenn deren Anwendung zu einem beträchtlichen Unterschied gegenüber dem technischen Zinssatz der Pensionskasse führen würde Vorgehen Ein Erneuerungsvorschlag wird am Fälligkeitsdatum unterbreitet. Ohne Antwort wird automatisch auf ein Darlehen mit variablem Zinssatz umgestellt. Im Prinzip, ohne Kosten für Eröffnung / Abschluss des Dossiers.

8 Seite 8 / Kündigung - Grundsätzlich Laufzeit bis Ende des Vertrages, Kündigung deshalb ausgeschlos sen. - Hingegen wird in Ausnahmefällen eine Kündigung akzeptiert, wobei folgende Entschädigungstabelle Antwort bietet: Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages bis Fälligkeit? Entschädigungspflicht bei Kündigung vor Verfall? ja nein ja nein Im Todesfall X X Bei Wechsel des Arbeitsortes (definitiv) X X Bei Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen X X Bei Entlassung aus anderen Gründen X pauschal Bei freiwilligem Austritt X pauschal Bei Verkauf des Eigentums, bei Abtretung, bei Besitzerwechsel, bei Schenkung ohne Wohnrecht Vertragsbruch durch Versicherten Bei Eigentümerwechsel mit Wohnrecht zugunsten des bisherigen Eigentümers Vertragskündigung durch CPK bei Verzug der Zinszahlung X X siehe Absatz siehe Absatz siehe Absatz X Die CPK behält sich das Recht vor, eine Entschädigung, welche in der oben erwähnten Tabelle nicht behandelt wird, in bestimmten Fällen festzulegen oder darauf zu verzichten Entschädigung im Falle Vertragsbruchs durch den Versicherten 1) Differenz* zwischen dem vertraglichen Festzinssatz (unterschrieben durch den Versicherten) und dem zur Zeit durch die CPK angewendeten Festzinssatz (aktueller Referenzsatz); 2) Restlaufzeit bis zum Verfall des gekündigten Vertrages; 3) Ursprünglich bewilligter Darlehensbetrag. (Vertraglicher Festzinssatz./. Aktuellen Referenzsatz) x Restlaufzeit x Darlehensbetrag 100 x 360 *nur wenn die Differenz zu Ungunsten der CPK geht (bei ihrer Refinanzierung ) Besonderheiten - Grundsätzlich, eine einzige Festhypothek pro Schuldner - wenn ausreichende Sicherheiten vorhanden sind (< 60%) und wichtige Renovationsarbeiten ausgeführt worden sind, kann eine zweite Festhypothek für einen Betrag von Minimum CHF 50'000.- bewilligt werden.

9 Seite 9 / Garantie Das Darlehen wird für den Gesamtbetrag durch Schuldbriefe, wenn möglich Inhaberschuldbriefe, gedeckt, wovon wenigstens einer im 1. Rang, aber alle ohne Konkurrenz, sichergestellt. Diese Dokumente werden bei der Pensionskasse hinterlegt. Der Darlehensnehmer trägt alle Kosten, die sich im Rahmen der Erstellung des Pfandbriefes, der Aufbewahrungsmassnahmen nach Pfandrecht und der Eintragung im Grundbuchregister ergeben, sowie alle sonstigen Nebenkosten Versicherung. Die Gewährung des Hypothekardarlehens kann vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden. Ausschlaggebend sind die finanziellen und / oder privaten Verhältnisse des Antragstellers. Besteht bereits eine solche Versicherung, die die Bedingungen erfüllt, wird diese der Pensionskasse abgetreten. Andernfalls wird die geforderte Risikodeckung im Rahmen des Kollektiv- Versicherungsvertrages, welcher die CPK abgeschlossen hat, abgesichert. Die versicherte Summe hat mindestens einem Viertel des Darlehensbetrages zu entsprechen, (siehe Information Todesfall-Versicherung). Die Prämien gehen zu Lasten des Darlehensnehmers Aufstockung Beispielsweise zur Finanzierung von Renovations- und Umbauarbeiten an der belasteten Liegenschaft kann der Darlehensnehmer Kreditaufstockungen beantragen. Aufstockungen für andere Zwecke sind möglich auf schriftliche Anfrage und unter der Voraussetzung, dass der Kapitalsaldo unter 60 % vom Verkehrswert der Liegenschaft liegt (gemäss Schätzung der CPK), und alle Garantien vorhanden sind. Diese werden gemäss den Kreditbedingungen, Punkt 2.1. bis bearbeitet Verzugszins Das Verwaltungssystem ermöglicht die Retrozession, prorata-temporis, auf Amortisationen der vor Fälligkeit bezahlten Rechnungen. Hingegen wird im Falle von verspäteten Zahlungen ein Verzugszins und Spesen erhoben Verwaltungskosten - Handelsregister-Kosten Alle Kosten für die Eröffnung und Aufstockung des Darlehens, sowie Aenderungen jedweder Art gehen zu Lasten des Dahrlehensnehmers. Nur die einmaligen Kosten der Einschreibung des Dahrlehensgebers werden von der CPK übernommen. - Eröffnungskosten für das Dossier Ein Pauschalbetrag von CHF wird auf der ersten Belastungsnota nach Konsolidierung in Rechnung gestellt. Um einen "Hypothekar-Tourismus" zu vermeiden, wird für die Wiederübernahme eines Darlehens ein Pauschalbetrag von CHF fakturiert, sofern der vorherige Transfer an ein anderes Finanzierungsinstitut nicht infolge der Kündigung des Versicherungs-, bzw. Arbeitsvertrages erfolgte.

10 Seite 10 / Zweitdomizil Dafür werden im Prinzip keine Hypothekardarlehen gewährt. Die Direktion kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen Aenderung Die Pensionskasse behält sich das Recht vor, die Darlehensbedingungen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten (mit Ausnahme der schon gewährten Darlehen mit Festzinssatz und fixer Dauer), zu ändern. Die vorliegenden Richtlinien können jederzeit angepasst werden Spezialfälle - Streitfälle Die Direktion bezw. die Anlagekommission entscheidet über Spezial- oder Streitfälle in eigener Kompetenz Ausführungsstelle Nach Ueberprüfung aller Unterlagen entscheidet die Verwaltung der CPK Swatch Group im Rahmen dieser Richtlinien. Der Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt.

11 Seite 11 / VORGEHEN FUER ANTRAGSTELLUNG UND GEWAEHRUNG 3.1. Allgemeine Grundsätze Neue Darlehen und Darlehensaufstockungen werden nach den gleichen Kriterien behandelt Antragstellung Der Gesuchsteller sendet seinen Kreditantrag, mit dem Begleitschreiben seines Arbeitgebers, und den erforderlichen Unterlagen, an die Pensionskasse Swatch Group Hypothekarabteilung Postfach 2001 Neuchâtel Er bedient sich der offiziellen Formulare, die beim Personaldienst seines Arbeitgebers erhältlich sind. Erforderliche Unterlagen: - normalerweise (Form.1 + Form.2 + Form. 3a) für Neukauf: beglaubigter Auszug aus dem Grundbuchamt Situationsplan, Bau- oder Umbaupläne detaillierter Kostenvoranschlag oder genehmigte Expertise genaue Projektbeschreibung mit allen wünschenswerten Finanzangaben (Katasterschätzung, Brandversicherungswert, u.s.w.) Verträge, Miteigentumsreglement Kopie des bestehenden Vertrages mit der Bank, (+ letzte Zinsrechnung) Kopie der Gebäudebrandversicherungs-Police Kopie einer eventuell bestehendend Risikoversicherung (+ letzte Prämienrechnung) Bestätigung des Betreibungsamtes für Aufstockungen: (Form. 1 + Form. 2 + Form. 3 b) Pläne der vorgesehenen Umbauarbeiten Detaillierte Kostenvoranschläge Kopie Gebäude-Brandversicherung Bestätigung des Betreibungsamtes insofern diese Dokumente existieren und/oder leicht erhältlich sind Vertrag Er wird in zwei Exemplaren ausgestellt (eines für den Antragsteller, eines für die PK ). Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien. Die Unterschrift des Ehegatten ist erforderlich. Beide Antragsteller sind obligatorisch Solidarschuldner.

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