Referent. André Fasel
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1 Online-Seminar 14. Mai 2013
2 Referent André Fasel Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
3 Inhaltsverzeichnis Studenten 5 Allgemeines 6 Hochschulen 9 Fachschulen 10 Ordentlich Studierende 13 Beschäftigung während der Vorlesungszeit 17 Beschäftigung während der Semesterferien 25 Minijob während der vorlesungsfreien Zeit 27 Beschäftigung im Urlaubssemester 29 Studienaufnahme während einer Beschäftigung 30 Empfänger von Studienbeihilfe 31 Übernahme von Studiengebühren 32 Duale Studiengänge 33 Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge 36 Duale Studiengänge/Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge 37 Rentenversicherung 38 3 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
4 Inhaltsverzeichnis Praktikanten 39 Allgemeines 40 Vorgeschriebene Praktika 41 Vorpraktikum 43 Zwischenpraktikum 46 Nachpraktikum 50 Nicht vorgeschriebene Praktika 52 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika 53 Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum 54 Praktika von Fachschülern und Berufsfachschülern 55 Fachpraktika von Fachoberschülern 56 Weitere Personengruppen 57 Schaubilder 63 4 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
5 Studenten 5 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
6 Allgemeines Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten ausgenommen. In der Rentenversicherung bestand ab für beschäftigte Studenten nur noch Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung als Minijobs ausgeübt wurden. Für einen ab aufgenommenen Minijob kommt Versicherungsfreiheit nur in Betracht, wenn die Beschäftigung kurzfristig ausgeübt wird, oder wenn der Student von seinem Befreiungsrecht Gebrauch macht. 6 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
7 Allgemeines Personen sind kranken- und pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. 7 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
8 Allgemeines Hochschulen Fachschulen Fachschulen, Höhere Fachschulen und Berufsfachschulen 8 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
9 Hochschulen Universitäten Fachhochschulen Technische Hochschulen/Universitäten Pädagogische Hochschulen Bergakademien Tierärztliche Hochschulen Landwirtschaftliche Hochschulen Wirtschaftshochschulen Kunst- und Musikhochschulen Kirchliche/Philosophisch-Theologische Hochschulen Das Studium an einer Hochschule ist mit der Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. 9 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
10 Fachschulen Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an bzw. der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildenden Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Fachschulen gelten nicht als Hochschulen, die u. a. der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Aus- oder Weiterbildung dienen. 10 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
11 Fachschulen Der Besuch der Fachschule setzt im Allgemeinen eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder berufspraktische Tätigkeit, in manchen Fällen auch nur eine bestimmte schulische Vorbildung oder eine besondere (etwa künstlerische) Befähigung voraus. Fachschulen führen zu einem anerkannten Berufsbildungsabschluss und können darüber hinaus Ergänzungs- und Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten. Die Höheren Fachschulen werden als besondere Stufe im Aufbau des Fachschulwesens angesehen. 11 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
12 Fachschulen Die Vielzahl der Fachschulen, Höheren Fachschulen und Berufsfachschulen lässt eine erschöpfende Aufzählung nicht zu. Zur Fachschulausbildung gehört unter der Voraussetzung, dass die Merkmale einer der vorstehenden Begriffsbestimmungen Fachschulen, Höhere Fachschulen oder Berufsfachschulen vorliegen, zum Beispiel der Besuch folgender Schulen: Altenpflegeschulen, Bibelschulen, Chemotechnikerschulen, Erzieherinnenschulen, Forstschulen, Gartenbauschulen, Gemeindehelferinnenseminare, Gewerbliche Berufsfachschulen, Hauswirtschaftsschulen, Hebammenschulen, Ingenieurschulen, Kaufmännische Schulen, Kinderpflegeschulen, Kunstschulen, Landwirtschaftsschulen, Lehranstalten für med.-techn. Assistentinnen, Meisterschulen, Musikschulen, Physiotherapieschulen, Schauspielschulen, Sozialpädagogische Schulen, Sprachenschulen, Wirtschaftsschulen. 12 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
13 Ordentlich Studierende Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. (BSG, Urteil v , 3 RK 64/72) 13 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
14 Ordentlich Studierende Zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer (sog. Langzeitstudenten) wird davon ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern das Studium im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt. Ein Wechsel der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des Studiengangs ist dabei unbeachtlich. 14 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
15 Ordentlich Studierende Hat der Studierende die Abschlussprüfung abgelegt (z. B. Diplomprüfung, Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelor, Master), so endet die Hochschulausbildung mit dieser Abschlussprüfung. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, ist unbeachtlich. Die Hochschulausbildung (ohne Abschlussprüfung) endet mit dem Tag der Exmatrikulation. Dies kann zum Beispiel sein, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation beendet wird. 15 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
16 Ordentlich Studierende Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt auch für diejenigen, die nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und daneben eine Beschäftigung ausüben. Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Ergänzungs- oder Zweitstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, ist das Kriterium ordentlicher Studierender ebenfalls nicht mehr gegeben. 16 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
17 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Demnach unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. 17 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
18 Beispiel 1 Ein krankenversicherter Student übt unbefristet eine Beschäftigung als Pizza-Service gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden. Der Student unterliegt in der Beschäftigung ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Es sind individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Personengruppenschlüssel: 106 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 18 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
19 Beispiel 2 Ein Student arbeitet unbefristet als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 475 EUR. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22,5 Stunden. Der Student unterliegt der Rentenversicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht kurzfristig ausgeübt wird. Er unterliegt ebenfalls der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, da die 20-Stunden-Grenze überschritten wird und Versicherungsfreiheit als Werkstudent daher nicht in Betracht kommt. Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 19 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
20 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob bei einzelnen Beschäftigungen ein Minijob vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt. 20 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
21 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, besteht unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere Beschäftigung(en) handelt, Versicherungsfreiheit. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Allerdings müssen in diesem Fall Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. 21 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
22 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist. Auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle. Wird der Zeitraum von 2 Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als 2 Monate dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt wird. 22 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
23 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Übt ein Student im Laufe eines Jahrs (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. 23 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
24 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen - unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung - die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht. 24 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
25 Beschäftigung während der Semesterferien Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht und durch die Beschäftigung nicht beeinträchtigt wird. Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist, besteht daher unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als vorlesungsfreie Zeit zählt auch der Zeitraum zwischen der Abgabe der Abschlussarbeit bis zu deren Rückgabe (Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses), wenn die Möglichkeit der Notenverbesserung besteht. 25 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
26 Beschäftigung während der Semesterferien Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei einer Überschneidung bis zu längstens 2 Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommt, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. 26 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
27 Minijob in den Semesterferien In Fällen, in denen in einem Minijob während der Vorlesungszeiten und während der Semesterferien unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Zu diesem Zweck zieht der Arbeitgeber alle für ein Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr) zu erwartenden Einnahmen zusammen und teilt den Gesamtbetrag durch 12. Damit weiterhin ein Minijob vorliegt, darf das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigen. 27 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
28 Minijob in den Semesterferien Für die Beurteilung der Frage, ob der Student als Minijobber oder als Werkstudent einzustufen ist, ist der Zeitpunkt entscheidend, von dem erstmalig absehbar ist, dass der Umfang der Beschäftigung während der Semesterferien ausgeweitet werden soll. Der Student ist als Werkstudent bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden, sobald erkennbar ist, dass er regelmäßig in den Semesterferien die Entgeltgrenze durch Mehrarbeit überschreiten wird und das durchschnittliche Entgelt über 450 EUR liegt. Sofern bereits bei Beschäftigungsbeginn entsprechendes geplant ist, ergibt sich bereits ab diesem Zeitpunkt Rentenversicherungspflicht als Werkstudent. 28 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
29 Beschäftigung im Urlaubssemester Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student nicht gegeben ist. Daher besteht keine Versicherungsfreiheit. 29 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
30 Studiumaufnahme während einer Beschäftigung Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn insbesondere die Arbeitszeit in der Beschäftigung verringert wird, um sich stärker dem Studium widmen zu können. Dies gilt jedoch nur, wenn das Studium nicht Bestandteil des Beschäftigungsoder Ausbildungsverhältnisses ist (berufsintegriertes Studium). Bei Fortführung einer Beschäftigung nach der Einschreibung als Student besteht demnach regelmäßig nur dann Versicherungspflicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über 20 Stunden liegt. In Fällen, in denen (versicherungspflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht. 30 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
31 Empfänger von Studienbeihilfe Fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von Studienbeihilfen, ist von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Förderbedingungen müssen durch den Betrieb festgesetzt werden, z. B.: die Fachrichtung des Studiums, die Ableistung von Hospitationen im Betrieb, die Anfertigung der Diplomarbeiten in Absprache mit dem Betrieb, die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit nach Abschluss des Studiums im Betrieb tätig zu sein, die Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung, die Rückzahlung der Studienbeihilfe, wenn die Vereinbarungen nicht eingehalten werden. 31 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
32 Übernahme von Studiengebühren Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für Mitarbeiter im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übernommen werden, bleiben unter engen Voraussetzungen nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Studiengebühren werden von der Sozialversicherungspflicht freigestellt, soweit sie kein Arbeitslohn sind. Ein Ausbildungsverhältnis liegt aber nur dann vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter z. B. an einer Hochschule für Bankwirtschaft (Bankakademie) studiert, liegt ein solches Ausbildungsverhältnis nicht vor. 32 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
33 Duale Studiengänge Duale Studiengänge werden in der Regel von Fachhochschulen in Kooperation mit Unternehmen bzw. Betrieben angeboten. Sie beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis. Die Studiengänge vereinigen die Ausbildung an einer Fachhochschule mit einem Fachhochschulabschluss entweder mit einer gleichzeitigen betrieblichen Berufs(aus)bildung oder ohne Prüfungsabschluss in einem anerkannten Beruf oder mit einer betrieblichen Fort- oder Weiterbildung. 33 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
34 Duale Studiengänge Die dualen Studiengänge lassen sich folgendermaßen typisieren: Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert und die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung (berufsintegrierter Studiengang). Während des Fachhochschulstudiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert (ausbildungsintegrierter Studiengang). Die Praxisanteile des dualen Studiengangs sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang erhöht; eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt (praxisintegrierter Studiengang). 34 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
35 Duale Studiengänge Tätigkeiten, die nicht zweifelsfrei einer Beschäftigung oder einer Berufsausbildung zugeordnet werden können, gelten als Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Dementsprechend sind Teilnehmer an dualen Studiengängen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Die versicherungsrechtlichen Regelungen für Werkstudenten sind für diese Teilnehmer nicht anzuwenden. 35 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
36 Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Als berufs- oder ausbildungsintegrierte Studiengänge sind Studiengänge anzusehen, in denen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Arbeitsverhältnisses ein Studium an Fachhochschulen (Berufsakademien, Fachakademien und dergleichen) absolviert wird. Dabei wird in aller Regel als Zugangsvoraussetzung zur Fachhochschule der Abschluss eines Ausbildungsvertrags bzw. Arbeitsvertrags gefordert. Die Anmeldung zur Fachhochschule kann vielfach nur über einen Betrieb erfolgen. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvieren, sind als Beschäftigte anzusehen. Da das Studium integrierter Bestandteil des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ist, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 36 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
37 Duale Studiengänge / Berufs- und ausbildungsintegrierte Studiengänge Teilnehmer an (praxisintegrierten) dualen Studiengängen werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht unterstellt. Diese Regelung bezieht die vorgenannten Teilnehmer in die Versicherungspflicht ein, indem einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studiengangs, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen, als zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Sozialversicherung gelten. Sofern kein Arbeitsentgelt bezogen wird, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung jedoch Versicherungspflicht als Praktikant. Eine Familienversicherung ist allerdings vorrangig einzuräumen. 37 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
38 Rentenversicherung Die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbstständig tätig sind, keine besonderen Regelungen vor. Studenten, die eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird, der Rentenversicherungspflicht. 38 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
39 Praktikanten 39 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
40 Allgemeines Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erfolgt, gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Für Praktika, die nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung absolviert werden, gelten keine besonderen Regelungen. 40 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
41 Vorgeschriebene Praktika Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Praktikanten werden in der Sozialversicherung immer als zur Berufsausbildung Beschäftigte eingestuft; insofern kann ein Praktikum nie als Minijob abgerechnet werden. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. 41 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
42 Vorgeschriebene Praktika Die vorgeschriebenen Praktika für ein Studium können in 3 Phasen unterteilt werden: Vorpraktikum Zwischenpraktikum Nachpraktikum Das Vorpraktikum wird vor Studienbeginn absolviert. Häufig bildet dieses eine Zugangsvoraussetzung zur Einschreibung. Das Zwischenpraktikum wird während der laufenden Semester (ggf. in den Semesterferien) absolviert. Der Student ist weiterhin immatrikuliert. Das Nachpraktikum wird nach Beendigung des Studiums durchgeführt und ist für den endgültigen Abschluss zwingend notwendig. 42 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
43 Vorpraktikum Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Zahlung von Arbeitsentgelt verrichten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant ( 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. Satz 1 SGB XI). Die Betroffenen können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Eine bestehende Familienversicherung wird vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchgeführt. 43 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
44 Vorpraktikum Praktikanten unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind. Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht auch in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Ein Befreiungsrecht besteht nicht. Die Einstufung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte schließt die Ausübung des Praktikums im Rahmen eines Minijobs aus. 44 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
45 Beispiel 3 Vor Aufnahme des Studiums wird das dafür vorgeschriebene Praktikum abgeleistet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden, ein Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt. Eine Familienversicherung besteht nicht. Der Vorpraktikant ist versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant. Die Beiträge sind von dem Vorpraktikanten allein zu zahlen und zu tragen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht; diese besteht für zur Berufsausbildung Beschäftigte. Hier werden die Beiträge von einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der Bezugsgröße berechnet und sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Personengruppenschlüssel: 105 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 45 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
46 Zwischenpraktikum In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf arbeitende Studenten (Werkstudenten) beschränkt ist, sondern ebenfalls für solche (eingeschriebenen) Studenten gilt, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. 46 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
47 Zwischenpraktikum Praktikanten bleiben ihrem Erscheinungsbild nach Studenten, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind. Soweit diese Praktika im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. 47 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
48 Zwischenpraktikum Versicherungsfreiheit ist auch gegeben, wenn die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums überschritten wird und die Hochschule in diesem Fall das (gesamte) Praktikum anerkennt (zum Beispiel als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall ist der Zusammenhang nachzuweisen. Werden Praktika hingegen über einen in der Studien- oder Prüfungsordnung fest vorgeschriebenen (Maximal-) Zeitraum hinaus fortgeführt, ist nur für den vorgeschriebenen Zeitraum von einem vorgeschriebenen Praktikum im Sinne der besonderen Regelung zur Versicherungsfreiheit auszugehen. 48 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
49 Beispiel 4 Ein Student übt während seines Studiums das dafür vorgeschriebene Praktikum gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Das Praktikum ist auf 6 Monate befristet. Der Student unterliegt während des vorgeschriebenen Praktikums der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da Zwischenpraktikanten ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit. Personengruppenschlüssel: 190 Beitragsgruppenschlüssel: Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse 49 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
50 Nachpraktikum Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der Beurteilung - genauso wie bei Vorpraktika - danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant ( 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. Satz 1 SGB XI). Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter. 50 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
51 Nachpraktikum Personen, die Nachpraktikum absolvieren, unterliegen auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit versicherungsfrei ist. Dies kann insbesondere bei Juristen sein, die ihr Nachpraktikum als Beamte im Staatsdienst absolvieren. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte und Apotheker) besteht die Möglichkeit, sich als Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Einstufung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte schließt die Ausübung des Praktikums im Rahmen eines Minijobs aus. 51 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
52 Nicht vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, unterscheiden sich in der Ausgestaltung nicht von den Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Allerdings besteht im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung der Praktika werden diese auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. 52 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
53 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Da nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, können diese Praktika auch im Rahmen von Minijobs ausgeübt werden. 53 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
54 Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gesondert vorzunehmen. Danach besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern. 54 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
55 Praktika von Fach- und Berufsfachschülern Als ordentliche Studierende im Sinne dieser Regelungen sind auch die Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen anzusehen. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem vorgeschriebenen Praktikum dieser Schüler um ein Zwischen- oder ein Nachpraktikum handelt, ist maßgebend, ob das Praktikum noch während des Schulbesuchs absolviert wird. Entscheidend dabei ist, wann der Schulbesuch im schulrechtlichen Sinne endet. Als Zeitpunkt der Schulentlassung ist regelmäßig der Tag der Ausstellung des letzten Zeugnisses anzusehen. Die Schülereigenschaft liegt hingegen nicht mehr vor, wenn im Anschluss an die durch eine Prüfung beendete theoretische Schulausbildung ein Praktikum absolviert wird. In diesen Fällen liegt ein Nachpraktikum vor. Dieses ist in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. 55 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
56 Fachpraktika von Fachoberschülern Realschüler oder Schüler mit einem als gleichwertig anerkannten Abschlusszeugnis können in den Fachoberschulen die Fachhochschulreife (das sog. Fachabitur) erlangen. Diese Ausbildung dauert 3 Jahre, wobei während eines Ausbildungsjahres eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt wird. Diese ist ein Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule, welche weiter den schulischen Teil der Klassen 11 und 12 umfasst. Da hierbei der schulische Teil überwiegt, unterliegen die Fachoberschüler auch während der Praktikumszeit nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 56 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
57 Weitere Personengruppen 57 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
58 Beschäftigung von Schülern/Schulentlassenen Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Auch können hier die Regelungen für Minijobs angewendet werden. In der Arbeitslosenversicherung sind diese Schüler versicherungsfrei. 58 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
59 Diplomanden Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplom-, Bachelor oder Masterarbeit vor. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen dieser Arbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Vereinbarung hierüber ist regelmäßig, dass diese Arbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; u. U. werden auch Vergütungen bzw. Honorare gezahlt. Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplom-, Bachelor oder Masterarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben Anfertigung der Arbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten; Versicherungspflicht kommt deshalb für sie nicht in Betracht. 59 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
60 Doktoranden Personen, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, befinden sich nicht mehr in der wissenschaftlichen Ausbildung. Nehmen diese Doktoranden eine Beschäftigung auf, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten nicht anzuwenden, sodass grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht. 60 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
61 Hospitanten Hospitanten sind Personen, die lediglich als Gast in Betrieben oder in Schulen Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen oder ihre vorhandenen Kenntnisse vertiefen wollen, ohne Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Dabei gliedern sie sich nicht in den Betrieb ein, eine persönliche Abhängigkeit besteht nicht; dies wird auch nicht durch die Zahlung einer Entschädigungsleistung erreicht. Da die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, besteht keine Versicherungspflicht. 61 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
62 Stipendiate Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. Etwas anderes gilt für die bereits genannten Empfänger von Studienbeihilfen. 62 Beschäftigung von Studenten und Praktikanten, André Fasel,
63 Online-Seminar 14. Mai 2013
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